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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 4 N 348/99
Rechtsgebiete: BBergG, BNatSchG, BergG, HENatG


Vorschriften:

BBergG § 3 Abs. 4 Nr. 1
BBergG § 55
BNatSchG § 1 Abs. 2 a.F.
BergG § 48 Abs. 1 S. 2
HENatG § 12 Abs. 1
HENatG § 17 Abs. 1 S. 2
HENatG § 17 Abs. 2 S. 1
1. Der der Naturschutzbehörde bei der Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Naturschutzgebietes zustehende Gestaltungsspielraum lässt es zu, als " notwendige Umgebung " im Sinne § 17 Abs. 1 Satz 2 HENatG in ein Naturschutzgebiet neben Flächen, die aus naturschutzfachlichen Gründen als Pufferzone von Bedeutung sind, auch solche Flächen einzubeziehen, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für sich selbst betrachtet nicht erfüllen, mit deren Einbeziehung aber eine klare Abgrenzung des Naturschutzgebietes erreicht werden kann.

2. Der Schutzwürdigkeit des Lebensraumes einer seltenen Flechtenart stehen nicht Gefährdungssituationen entgegen, denen durch Pflegemaßnahmen begegnet werden kann, die in einen von der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 2 S. 1 HENatG zu erstellenden Rahmenpflegeplan angeordnet werden.

3. Bei der beabsichtigten Nutzung eines Steinbruchgrundstücks zum Basaltabbau, dessen Zulassung die Belange von Natur und Landschaft auch ohne die Bestimmungen einer Schutzgebietsverordnung entgegenstehen, handelt es sich lediglich um eine zukünftige Erwerbschance und nicht um eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition nach Art 14 Abs. 1 GG.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

4 N 348/99

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Naturschutzrechts

(Ausweisung eines Naturschutzgebietes)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Koch, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Schönstädt

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Basaltsteinbruch bei Glashütten" vom 18. August 1998 (StAnz. S. 2852) - NSGVO -.

Der Antragsteller ist Steinbruchunternehmer und Eigentümer der gesamten Flächen, die das ausgewiesene Naturschutzgebiet umfasst. Es handelt sich dabei um die Flurstücke 24, 25/1 (teilweise), 25/2, 25/3, 25/4 (teilweise), 28, 29 und 30 der Flur 2 in der Gemarkung Glashütten der Gemeinde Hirzenhain im Wetteraukreis.

Auf den genannten Flächen, die seit August 1975 Teil des Landschaftsschutzgebietes "Vogelsberg - Hessischer Spessart" sind, war von einem früheren Eigentümer ein Basaltsteinbruch betrieben worden, dessen Betrieb etwa gegen Ende der 60'er Jahre eingestellt worden war.

Der Steinbruch liegt im Außenbereich etwa 800 Meter südlich des Ortsteils Glashütten der Gemeinde Hirzenhain.

Mitte der 80'er Jahre planten die Gemeinde Hirzenhain und der Wetteraukreis die Errichtung einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie auf dem hier in Rede stehenden Steinbruchgelände, die von den Voreigentümern betrieben werden sollte.

Gleichzeitig zog der Antragsgegner aufgrund eines Antrags der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V. - HGON - vom 11.05.1984 eine Ausweisung des Gebietes als Naturschutzgebiet in Erwägung. Nach Äußerung der HGON handelte es sich bei dem Steinbruchgelände um einen abgelegenen und störungsfreien Bereich, in dem sich eine Vielzahl von Kleinbiotopen als Lebensstätten für die Vogelwelt und für eine Reihe von gefährdeter Amphibien- und Reptilienarten entwickelt hätten. Wegen der auch positiven Entwicklung in botanischer Hinsicht (Trockenrasengesellschaften) schlug die HGON vor, auf die geplante Rekultivierung des Geländes zu verzichten und stattdessen diesen Bereich unter Naturschutz zu stellen. 1986 waren des Weiteren durch die Beobachter E. und W. Klein in diesem Bereich eine Vielzahl seltener und schützenswerter Pflanzenbestände registriert worden.

Aufgrund einer von der Gemeinde Hirzenhain zur Deponieerrichtung beantragten Abweichungsgenehmigung ließ der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.03.1988 die Abweichung von dem Regionalen Raumordnungsplan Südhessen mit u.a. der Maßgabe zu, dass ein Teilbereich des Steinbruchgeländes aus natur- und landschaftsschutzpflegerischen Gründen von einer Verfüllung auszunehmen sei; die Zulassung erging ferner vorbehaltlich eines positiven Ausgangs des noch ausstehenden abfallrechtlichen Verfahrens. Im Jahr 1991 wurden die Pläne für die Errichtung einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie von Kreis und Gemeinde fallen gelassen, da sich die Abfallgesetzgebung geändert hatte.

Die hier in Rede stehenden Flächen erwarb der Antragsteller durch notariellen Kaufvertrag vom Dezember 1992 im Januar 1993 zu Eigentum, nachdem ein mit den Voreigentümern bereits im Dezember 1989 abgeschlossener Kaufvertrag zunächst nicht zum Eigentumsübergang geführt hatte; als Kaufpreis waren 700.000,- DM vereinbart.

Auf entsprechenden Antrag vom 28.05.1991 ließ das Bergamt Weilburg mit Bescheid vom 24.08.1992 gemäß § 55 BBergG den Rahmenbetriebsplan für den Abbau und die Wiedernutzbarmachung des Basaltsteinbruchs Glashütten zur Durchführung zu; zugleich verfügte es in der Nebenbestimmung Nr. 13, dass der im Südwesten gelegene Steinbruchbereich mit seinen Steilwänden und der temporären Wasserfläche aus Naturschutzgründen im jetzigen Zustand erhalten bleiben solle und nicht betrieblich in Anspruch genommen werden dürfe, dass eine Rückverfüllung mit eigenem Abraummaterial und sterilem Bodenaushub bis zum ursprünglichen Geländeniveau zu erfolgen habe (Nr. 14, 16) und als Rekultivierungsziel die Aufforstung vorzusehen sei (Nr. 17). Des Weiteren erfolgte in dem Bescheid der Hinweis, dass wegen der Lage der im Rahmenbetriebsplan angesprochenen Flächen im Landschaftsschutzgebiet für die Inbetriebnahme des Steinbruchs neben der bergrechtlichen Genehmigung eine Ausnahmegenehmigung von den entsprechenden Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung erforderlich sei. Die bergrechtliche Zulassung beinhalte nicht die nach dem HENatG erforderliche Eingriffsgenehmigung, da die Belange des Naturschutzes im landschaftsschutzrechtlichen Verfahren detailliert behandelt würden.

Ein noch von den Voreigentümern gestellter Antrag auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 18.09.1992 wurde mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen sowie im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweisung des Grundstücks als Naturschutzgebiet nicht beschieden.

Im Februar 1992 beantragte die Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen (BVNH) e.V. unter Hinweis auf im Steinbruch vorgefundene schützenswerte Pflanzenarten, insbesondere auf die seltene und als stark gefährdet eingestufte Flechte "cladonia cariosa", bei der Oberen Naturschutzbehörde die Ausweisung dieses Gebietes als Naturschutzgebiet. Auch von der HGON wurde nochmals die vorläufige Sicherstellung des Steinbruchs zur späteren Ausweisung als Naturschutzgebiet beantragt. Ferner teilten die anerkannten Verbände nach § 29 BNatSchG der Behörde mit, dass bei einer Exkursion der lichenologischen Arbeitsgruppe der Fachhochschule B-Stadt neben der schon bekannten seltenen Flechte "cladonia cariosa" von Dr. Meinunger eine weitere Flechtenart, nämlich die in Deutschland als verschollen geltende Flechte "moelleropsis nebulosa" entdeckt worden sei. Eine Unterschutzstellung des Gebietes sei daher dringlich, zumal eine Wiederaufnahme des Steinbruchbetriebes geplant sei.

Mit Verfügung vom 04.10.1993 ordnete der Antragsgegner die - sofort vollziehbare - einstweilige Sicherstellung von im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen in einer Größe von ca. 8,5 ha gemäß § 18 HENatG als künftiges Naturschutzgebiet für die Dauer von drei Jahren an. Der vom Antragsteller dagegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragte vorläufige Rechtsschutz wurde vom Gericht mit Beschluss vom 16.02.1994 (4 G 3400/93) abgelehnt, die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.03.1996 (4 TH 995/94) zurückgewiesen.

In dem vom Antragsteller initiierten Widerspruchsverfahren gegen die Anordnung vom 04.10.1993 änderte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1994 den räumlichen Geltungsbereich des Sicherstellungsgebietes, indem er zwei im Nordwesten und am Nordostrand gelegene Flächen von ca. 2 ha aus der Sicherstellung herausnahm. Zur Begründung führte die Behörde aus, bei den besagten Flächen handele es sich nach dem inzwischen vorliegenden Schutzwürdigkeitsgutachten sowohl aus botanischer als auch aus zoologischer Sicht nicht um naturschutzgebietswürdige Bereiche. Die Schutzwürdigkeit des restlichen Gebietes indes werde durch das Gutachten belegt, wonach ein Basaltabbau in diesen Bereichen zu erheblichen Schäden führe.

Im Juli 1994 hatten die vom Antragsgegner im August 1993 beauftragten Gutachter Cezanne und Hodvina des Institutes für angewandte Vegetationskunde und Landschaftsökologie (IAVL, Darmstadt) ein Schutzwürdigkeitsgutachten erstellt, in dem sie zu der Feststellung gelangten, dass eine ungewöhnlich hohe Zahl (435) von Pflanzenarten im Untersuchungsgebiet beobachtet worden seien, von denen 16 Arten nach den Roten Listen der Bundesrepublik Deutschland und/oder Hessens als mehr oder minder gefährdet eingestuft seien (= 3,9 % des Artenbestandes). Besonders seien drei Flechtenarten hervorzuheben ("cladonia cariosa", "leptogium teuissimum" und "moelleropsis nebulosa"), wobei sicherlich dem Vorkommen der letztgenannten, vom Aussterben bedrohten und als verschollen geglaubten Art die bei weitem größte Bedeutung zukomme. Diese Blaualgenflechte wachse vor allem auf dem erdbedeckten Basaltschutt am Fuße einer insgesamt etwa 130 m langen, nord- und nordostexponierten Abbruchwand des Steinbruchs (S. 30 des Gutachtens), während auf der Abbausohle sich die seltene Strauchflechte "cladonia cariosa" in großer Ausdehnung angesiedelt habe. Dem gegenüber von etwas geringerem Wert seien die auf ursprünglichem Geländeniveau, jedoch gleichfalls noch nährstoffarmen Wuchsorten vorhandenen mageren Wiesengesellschaften, denen in zoologischer Hinsicht die größte Bedeutung zukomme; daneben spiele für die Tierwelt vor allem ein Tümpel im Südwesten des Gebietes eine Rolle. Für das geplante Naturschutzgebiet werde eine Untergliederung in Kern- und Pufferzonen vorgeschlagen. Als Kernzone seien der eigentliche (Haupt-) Steinbruch, der ebenfalls sehr flachgründige Bereich im Nordwesten sowie der Tümpel im Südwestteil des Gebietes anzusehen. Zweck der Unterschutzstellung müsse es in erster Linie sein, die besonderen durch Flachgründigkeit und Nährstoffarmut gekennzeichneten Standorte im Innern des Steinbruchs mit den zahlreichen dort festgestellten gefährdeten Pflanzenarten zu sichern und zu erhalten. Um dieses Schutzziel zu erreichen, dürften im gesamten Gebiet zukünftig weder eine landwirtschaftliche, noch eine Nutzung zu Freizeitaktivitäten stattfinden ; eine bergbauliche Nutzung würde eine völlige Zerstörung des Gebietes in seiner jetzigen Form bedeuten. Ein Abbau von Basalt sei aus Naturschutzsicht im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung allenfalls auf Teilflächen innerhalb der Pufferzone am Nordrand denkbar, wobei die betroffenen Flächen nach Beendigung des Abbaues unter Verzicht auf Rekultivierungsmaßnahmen der natürlichen Sukzession überlassen bleiben sollten. Eine Umsiedlung der seltenen Flechte "moelleropsis nebulosa" auf Flächen außerhalb des Untersuchungsgebietes habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Antragsteller hat zu dem dargestellten Schutzwürdigkeitsgutachten eine gutachterliche Stellungnahme des Landschaftsökologen und Diplom-Biologen Dr. Heybrock vom 22.06.1995 eingereicht. Dieser führt aus, er stimme den Gutachtern Cezanne und Hodvina zu, dass die von diesen genannten Arten schutzwürdig seien. Die Ausweisung als Naturschutzgebiet stelle jedoch im vorliegenden Fall keine geeignete Methode zur Bestandserhaltung und Förderung der schutzwürdigen Arten, insbesondere der Flechte "moelleropsis nebulosa" dar. Die schutzwürdigen Pionierarten seien vor allem durch die natürliche Vegetationsentwicklung konkurrenzstarker Arten, wie Salweide, Birke und Espe, zum Teil akut, jedenfalls aber mittel- bis langfristig bedroht. Darüber hinaus drohe herabstürzendes Gestein der sehr instabilen Basaltwand, an deren Fuß die Flechte "moelleropsis nebulosa" sich angesiedelt habe, letztere zu verschütten. Ein Schutz, der ein längerfristiges Überleben jener Arten zum Ziel habe, könne nur darin bestehen, dass den Arten die Möglichkeit gegeben werde, ihren natürlichen Gefährdungsursachen auszuweichen und zwar durch Besiedeln neuer, von noch keinerlei Konkurrenzsituation beeinträchtigter Rohbodenflächen im nahen Umkreis. Zur Sicherung der schutzwürdigen Arten schlage er (u.a.) die Einzäunung des Gesamtstandortes vor, die später durch eine mit Dornensträuchern bepflanzte Wallhecke ersetzt werden könne, ferner den Schutz und die Pflege des gesamten inneren Steinbruchplateaus durch die Verhinderung aufkommender Gebüschsukzession, die Wiedereröffnung des Tagebaues von Südwesten unter Wahrung eines 10 m breiten Abstandes von der heutigen Bruchoberkante, so dass nach Ausbeutung eine 10 m breite Basaltrippe stehen bleibe, den nachfolgenden Abbau der Basaltrippe im äußersten Westen der heutigen Nordwand auf einer Breite von 10 m zwecks Schaffung einer Biotopverbindungsschneise zwischen altem und neuen Standort, um ein Übersiedeln der noch vorhandenen Pionierarten zu ermöglichen sowie einen Ansiedlungsversuch der "moelleropsis nebulosa" am Fuß einer den jetzigen Standortbedingungen entsprechenden Wand.

In seiner vom Antragsgegner zu beiden Gutachten eingeholten Stellungnahme vom August 1995 gelangt Dr. Schöller vom Forschungsinstitut und Naturmuseum Senckenberg zu dem Ergebnis, die fachliche Bewertung des Gutachtens von Cezanne und Hodvina weise eine solide Sachkenntnis der Flechten auf und belege insgesamt eine gute Geländearbeit. Wenngleich das bemerkenswert große Vorkommen von "moelleropsis nebulosa" im Basaltsteinbruch Glashütten, anders als 1994, derzeit nicht mehr der einzige bekannte Wuchsort in Deutschland sei, handele es sich nach wie vor um eine der seltensten Flechtenarten Mitteleuropas. Eine Wiederaufnahme des Tagebaues in der Kernzone des einstweilen definierten Naturschutzgebietes sowie in seiner unmittelbaren Umgebung gefährde und vernichte ggf. die seltenen Flechtenbestände von "moelleropsis nebulosa" und "cladonia cariosa". Das von Dr. Heybrock vorgeschlagene Schutzkonzept erscheine unzureichend, in bestimmten Punkten weise es vor allem in Bezug auf die Flechten sachliche Mängel auf. Verpflanzungs- oder Umsiedlungsversuche der Flechte "moelleropsis nebulosa" seien als Schutzkonzept abzulehnen, da sie ausreichender wissenschaftlicher Erfahrung entbehrten. Ein erneuter Basaltabbau sei unter dem Aspekt des Erhalts der Flechtenbiotope nur außerhalb der Kernzone des Naturschutzgebietes vorstellbar, wobei die Kernzone vor un- und mittelbaren Abbauwirkungen geschützt sein müsse. Zum langfristigen Schutz der Flechtenbestände müsse eine über spontane Pionierstadien hinausgehende Gehölzentwicklung im Steinbruch verhindert werden.

Einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen und einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung des Steinbruchs für die Teilbereiche seiner Grundstücke, die nicht der einstweiligen Sicherstellung als Naturschutzgebiet unterlagen (Flurstücke 24 teilweise, 25/1 teilweise und 25/4 teilweise), lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.01.1996 ab; den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.1996 zurück. Zur Begründung stellte die Behörde darauf ab, dass die von dem Vorhaben des Antragstellers ausgehenden, die Natur schädigenden, den Naturgenuss beeinträchtigenden und das Landschaftsbild verunstaltenden Wirkungen auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht vermeidbar seien, so dass die Genehmigung zu versagen sei. Die jetzt zur Steinbrucherweiterung vorgesehenen Flächen erfüllten wichtige Biotopverbundfunktionen zu den wertvollen Hangbereichen und den Feucht- und Trockenstandorten des sichergestellten Steinbruchbereichs, die durch die beantragte Nutzung verloren gingen. Außerdem seien wegen der unmittelbaren Randlage zum sichergestellten Bereich erhebliche Lärm- und Staubimmissionen für die Flora und Fauna dort zu befürchten. Durch das Vorhaben des Antragstellers entstünden am Rande der vorhandenen Grube zwei neue kleine Gruben (unter 1 ha). Eine solche "Vielloch-Landschaft" verunstalte das Landschaftsbild und beeinträchtige somit auch den Naturgenuss. Zudem stünden dem Vorhaben die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplans und des Landschaftsplanes der Gemeinde Hirzenhain entgegen. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls, die eine Genehmigungserteilung trotz der beschriebenen negativen Folgen erforderten, lägen nicht vor. Die Basaltvorkommen in den beiden neu zu öffnenden Flächen seien aufgrund der geringen Größe (jeweils unter 1 ha) für die Versorgung der Allgemeinheit mit Rohstoffen relativ unbedeutend. Unter Berücksichtigung der abbautechnischen Möglichkeiten dieser zwei nicht in Verbindung stehenden Abbauflächen erscheine eine wirtschaftliche Ausbeutung der Basaltvorkommen nicht bzw. nur schwer möglich. Auf Dauer seien deshalb keine neuen Arbeitsplätze zu erwarten. Aufgrund der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, des Naturgenusses und des Landschaftsbildes sei den natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Abwägung mit den zuvor genannten Belangen somit der Vorrang einzuräumen.

Die vom Antragsteller dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 21.06.1999 (Az: 1 E 319/96) ab; zur Begründung nahm es Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.

Mit Verfügung vom 17.09.1996 verlängerte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Geltungsdauer der einstweiligen Sicherstellungsanordnung vom 04.10.1993 um ein Jahr bis zum 04.10.1997. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, das anhängig gemachte Klageverfahren wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung wegen Erledigung in der Hauptsache eingestellt.

Am 12.08.1997 fand in dem einstweilig sichergestellten Naturschutzgebiet ein Ortstermin statt, an dem der Antragsteller mit seinem Bevollmächtigten, die Gutachter Dr. Heybrock und Dr. Schöller, ein Vertreter des Bergamtes Weilburg, des Hess. Forstamtes Büdingen und mehrere Vertreter des Regierungspräsidiums Darmstadt teilnahmen. Im Nachgang zu diesem Termin stellte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.07.1997 klar, dass die von ihm beabsichtigte Abbautätigkeit die Standorte der "moelleropsis nebulosa" unangetastet lasse. Bis man - beginnend mit dem Abbau von der Straße her - an die Grenze der schützenswerten Standorte gelange, vergingen mindestens 20 - 30 Jahre. Das im Steinbruch bei Glashütten abzubauende Material sei, anders als das der umliegenden Steinbrüche, zur Herstellung von Pflastersteinen geeignet, die insbesondere wegen des Einsatzes im Denkmalschutzbereich einer starken Nachfrage unterlägen. Der geplante Abbau sehe keine Sprengungen vor, etwaiger Staubentwicklung könne durch entsprechende Auflagen im Hauptbetriebsplan Rechnung getragen werden und das Material müsse nicht auf dem Grundstück selbst aufgearbeitet werden. Durch den Betrieb würden 40 Arbeitsplätze geschaffen werden. Der Abbaubetrieb müsse daher in die Naturschutzverordnung mit einbezogen werden.

In Ergänzung zu seiner gutachterlichen Stellungnahme zu den Flechtenbeständen aus dem Jahr 1995 führte Dr. Schöller in einer vom Antragsgegner erbetenen weiteren Stellungnahme vom 26.08.1997 aus, die Flechte "moelleropsis nebulosa" und die mit ihr im Steinbruch vergesellschaftete Gallertflechte "leptogium tenuissimum" seien sowohl in Hessen als auch bundesweit vom Aussterben bedroht und bedürften daher des besonderen Schutzes, wenn die noch existierenden Populationen überleben und die Arten sich eventuell wieder einmal ausbreiten können sollten. Die beiden weiteren Becherflechten "cladonia cariosa" und "cladonia cervicornis" seien ebenfalls in Hessen und bundesweit stark durch anthropogene Einwirkungen (vor allem Biotopverlust) bedroht. Bei einer Begehung im Juli 1997 habe er weder eine qualitative noch eine quantitative Veränderung der genannten Flechtenbestände gegenüber 1995 festgestellt. Das Vorkommen von "moelleropsis nebulosa" und "leptogium tenuissimum" sei an allen ihm bekannten Stellen in einem guten Zustand und es sei keine unmittelbare Bedrohung erkennbar gewesen. Hinsichtlich der Problematik eines erneuten Basaltabbaues verweist er auf seine Stellungnahme von 1995 und das Gutachten von Cezanne und Hodvina. Die von verschiedener Seite geäußerten Meinungen, wie man zukünftigen Basaltabbau gestalten könne und damit den Flechtenbeständen nicht schaden, bzw. sie gar überhaupt sichere, seien zum größten Teil sehr subjektiv und entbehrten eines fundierten biologischen Hintergrundes. Perspektivische Aussagen könne man zu diesem Punkt, wenn überhaupt, erst machen, wenn ein genauer Plan für einen eventuellen Abbau erstellt werde. In jedem Fall sei ein breiter Schutzstreifen und eine fachkundige Beratung unabdingbar.

Mit Verfügung vom 28.08.1997 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller den Entwurf der Verordnung zur Ausweisung des Steinbruchgebietes als Naturschutzgebiet und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.10.1997. Gleichzeitig unterrichtete der Antragsgegner verschiedene Träger öffentlicher Belange und Naturschutzverbände über den Verordnungsentwurf und räumte auch ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 15.10.1997 ein. Der räumliche Geltungsbereich des übersandten Entwurfs der NSGVO entsprach dem mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1994 geänderten Geltungsbereich der einstweiligen Sicherstellungsanordnung vom 04.10.1993.

Der Antragsteller legte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.08.1997 ein von dem Diplombiologen und Landschaftsökologen Dr. Heybrock als Kompromiss zwischen Bergbau und Naturschutz vorgeschlagenes "Vorläufiges Grobkonzept" zu einem weiteren Basaltabbau vom 18.08.1997 vor.

Das Hess. Landesamt für Bodenforschung äußerte mit Schreiben vom 12.09.1997 erhebliche Bedenken gegen die geplante Verordnung. In dem Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1995 sei das Plangebiet als Bereich für ein geplantes Naturschutzgebiet ausgewiesen. Zugunsten dieser Ausweisung sei ein Rohstoffsicherungsgebiet entfallen, das im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1986 noch als Gebiet oberflächennaher Lagerstätten eingetragen gewesen sei. Die Zurücknahme des Rohstoffsicherungsgebietes für diesen Bereich sei ohne Beachtung eines angemessenen Abwägungsgebotes zwischen den Flächennutzungsansprüchen der Rohstoffgewinnung und des Naturschutzes erfolgt. Die vom Landesamt für Bodenforschung erarbeitete und fortgeführte Karte Rohstoffsicherung, die der Regionalplanung als Grundlagenkarte zur Ausweisung von Rohstoffsicherungsflächen diene, weise auch mit letztem Stand (01.10.1996) dort ein Rohstoffsicherungsgebiet aus. Der auflässige Basaltsteinbruch bei Glashütten biete bei einer Modifizierung des vorgesehenen Abbauplanes die Chance, sowohl eine künftige Rohstoffsicherung zuzulassen, als auch Naturschutzbelangen gerecht zu werden.

Das Bergamt Weilburg wies mit Schreiben vom 10.09.1997 darauf hin, das seiner Einschätzung nach sich Artenschutz und Gewinnung von Bodenschätzen sehr gut ergänzen könnten. Wegen der Besonderheit der bei Glashütten vorkommenden Flechten sei eine Unterschutzstellung durchaus angebracht, jedoch dürfe hierdurch nicht eine für die Volkswirtschaft wertvolle Lagerstätte auf Dauer der Nutzung entzogen werden. Ein nach strengen Maßstäben zugelassener Abbau sowie eine Wiedernutzbarmachung nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten sollten in der Schutzgebietsverordnung festgeschrieben werden.

Die obere Behörde der Landesplanung beim RP Darmstadt teilte mit Schreiben vom 05.09.1997 mit, aus regionalplanerischer Sicht würden gegen die Ausweisung des Steinbruchs als Naturschutzgebiet keine Bedenken erhoben. Im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1995 sei das Gebiet als "Bereich für die Ausweisung von Naturschutzgebieten" enthalten.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.09.1997 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte Naturschutzgebietsausweisung. Zur Begründung verwies er auf das bereits vorgelegte "Vorläufige Grobkonzept" des Dr. Heybrock. Zu dem in § 2 des Verordnungsentwurfs vorgesehenen konservativen Naturschutz gehöre es wenigstens, der Allgemeinheit die Zutrittsmöglichkeit zur Kernzone abzuschneiden. Dies wiederum sei im Rahmen eines zugelassenen Tagebaues ohne weiteres möglich. Zudem ließe ein Basaltabbau nicht nur eine konservative Standortpflege zu, sondern ermögliche auch einen konstruktiven Artenschutz durch gezielte Schaffung geeigneter Ausgangsbedingungen. Hinsichtlich des Verbotes in § 3 Nr. 2 des Verordnungsentwurfs sei einzuwenden, dass in der genannten Regelung zumindest zunächst die 1. Abbaustufe des "Vorläufigen Grobkonzeptes" hätte zugelassen werden müssen. Auf die Stellungnahmen des Bergamtes Weilburg vom 10.09.1997 und des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 12.09.1997 werde ausdrücklich hingewiesen, des Weiteren auch auf den zugelassenen Rahmenbetriebsplan. Der in Glashütten lagernde Basalt eigne sich - anders als dies in den umliegenden Steinbrüchen der Fall sei - zur Herstellung von Pflastersteinen, für die wegen des Einsatzes im Denkmalschutzbereich eine große Nachfrage bestehe. Allein die Abbaustufe I würde einen Abbaubetrieb über die Dauer von 20 - 30 Jahren erlauben und würde zur Schaffung von ca. 40 Arbeitsplätzen führen. Schließlich sei in die Abwägung mit einzustellen, dass er - der Antragsteller - nicht unerhebliche Investitionen in den Grunderwerb getätigt habe, dass bereits Planungskosten in beträchtlicher Höhe entstanden seien und dass durch Gutachten ein Nebeneinander von Abbautätigkeit und Naturschutz, ja sogar die Förderung der Abbautätigkeit für den Naturschutz nachgewiesen habe.

Die Gemeinde Hirzenhain erklärte sich mit der geplanten Ausweisung unter der Voraussetzung einverstanden, dass eine an den in der Örtlichkeit vorhandenen Straßen bzw. Feldwegen orientierte Grenzziehung für das Naturschutzgebiet erfolge.

Das Amt für Naturschutz und Landschaftspflege des Kreisausschusses des Wetteraukreises legte in seiner Stellungnahme vom 20.01.1998 dar, dass seiner Einschätzung nach ein erneuter Abbau nicht zugelassen werden könne. Der Basaltsteinbruch bei Glashütten stelle aus naturschutzfachlicher Sicht ein Mosaik von hochwertigen und schützenswerten Strukturen dar: Pionierbiotope, Trocken- und Magerstandorte, Stillgewässer und Wechselwasserzonen, in denen 16 Pflanzenarten nachgewiesen worden seien, die in der Roten Liste Hessens bzw. der der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt seien. Ferner ließen sich dort 345 Gefäßpflanzen, 24 Moose und 66 Flechten, insbesondere die Art "moelleropsis nebulosa", von der es in Deutschland nur zwei nachgewiesene Fundorte gebe und die ebenfalls sehr seltenen Flechte "cladonia cariosa" nachweisen. Mit dem Basaltabbau sei zwangsläufig der Verlust der artenreichen Flora und Fauna verbunden. Die Folgen des Eingriffs im Sinne des § 5 Abs. 1 HENatG seien nicht in angemessener Frist auszugleichen, weil die Vielzahl der Habitate, die durch die besonderen kleinklimatischen Verhältnisse im Bruch bedingt seien, unwiederbringlich verloren gingen. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung sei daher ausgeschlossen. Dies gelte auch für die landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Die Natur werde hier nach zuvor Gesagtem geschädigt, ferner werde sich eine Beeinträchtigung des Naturgenusses und des Landschaftsbildes infolge der Beseitigung des den Steinbruch vor allem im Westen abschirmenden Waldes einstellen, da damit der Blick von Westen auf die technischen Anlagen und Gebäude frei werde. Problematisch werde auch eine Ersatzaufforstung, weil dafür im näheren Bereich keine Flächen zur Verfügung stünden.

Mit Verfügung vom 13.03.1998 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller einen neuen Entwurf der NSGVO und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; gleichzeitig unterrichtete der Antragsgegner verschiedene Träger öffentlicher Belange und Naturschutzverbände über den geänderten Verordnungsentwurf und räumte auch ihnen Gelegenheit zur Äußerung ein. Der mit der Neufassung abgeänderte räumliche Geltungsbereich des übersandten Verordnungsentwurfs bezog die vom Vorentwurf noch ausgenommene, im Nordosten des Steinbruchs an den dort befindlichen Feldweg angrenzende Fläche ein. Des Weiteren wurde die zuvor vorgesehene zeitliche Beschränkung der Jagdausübung aufgehoben.

Auf diese erneute Anhörung erfolgte durch die diversen einbezogenen Stellen im Wesentlichen der Hinweis auf die bereits zuvor abgegebenen Stellungnahmen.

Der Antragsteller trug mit Schriftsatz seine Bevollmächtigten vom 23.03.1998 ergänzend vor, für diese Erweiterung gebe es keine naturschutzfachliche Begründung. In dem vom Antragsgegner eingeholten Gutachten werde ein Basaltabbau auf Teilflächen innerhalb der dort dargestellten Pufferzone, in die hinein das Naturschutzgebiet jetzt erweitert werden solle, als möglich dargestellt, weil diese Fläche am Nordostrand sowohl aus botanischer als auch zoologischer Sicht nicht zu den schutzwürdigen Bereichen des Gebietes zähle.

Auf die vom Antragsteller im Anhörungsverfahren geäußerten Bedenken ging der Antragsgegner mit seinem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 21.07.1998 ein. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Rohstoffsicherung sei bereits von der Regionalen Planungsversammlung bei Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans vorgenommen worden. Die von der Planungsversammlung vorgenommene Entscheidung, es bei der Eintragung "Geplantes Naturschutzgebiet" zu belassen, führe zu einer Bindung der Oberen Naturschutzbehörde im Ausweisungsverfahren. Dennoch sei erneut geprüft worden, ob ein an dem vorläufigen Grobkonzept des Dr. Heybrock orientierter Basaltabbau mit dem Schutzziel der Verordnung vereinbar sei. Da keine eindeutige Aussage darüber gemacht werden könne, ob eine Umsiedlung von Flechten möglich sei und ob die seltenen Flechtenarten die beim Abbau nicht vermeidbare Staubentwicklung vertrügen und zudem bereits in der 1. Abbaustufe ein nach § 23 HENatG geschütztes Biotop zerstört würde, sei es nicht möglich, einem Abbau auch nur der Stufe I zuzustimmen. Bei der Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes, den wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers an der Verwertung seines Grundstückes und dem öffentlichen Interesse an der Sicherung von Rohstoffen sei zudem ausschlaggebend gewesen, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Bodenschatz Basalt nur um ein Baumaterial und nicht um ein lebensnotwendiges Material handele. In Bezug auf das vorgeschlagene vorläufige Abbaukonzept seien auch Zweifel an der technischen Umsetzbarkeit und der wirtschaftlichen Rentabilität des Abbaues anzumelden. Eine Ausnahmereglung für das Verbot des Abbaues (§ 3 Nr. 2 NSGVO) gefährde das Schutzziel der Verordnung und sei daher nicht vorzusehen gewesen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt erließ am 18.08.1998 die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Basaltsteinbruch bei Glashütten" nebst einer als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 und einer als Anlage 2 beigefügten Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 2.000. Sie wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 07.09.1998, S. 2852 öffentlich bekannt gemacht. § 3 NSGVO verbietet als Handlung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen kann, (u.a.) Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern (Nr. 2). Eine Ausnahme von diesem Verbot ist in dem Katalog des § 4 NSGVO nicht vorgesehen.

Am 05.02.1999 hat der Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung macht er geltend, die angegriffene NSGVO leide an einem Abwägungsmangel, der zu ihrer Teilnichtigkeit führe. Die Unterschutzstellung der im Nordwesten (richtig: Nordosten) gelegenen Ackerfläche sei naturschutzfachlich nicht zu begründen; der Antragsgegner sei damit über die Forderung seines eigenen Gutachters hinausgegangen. Eine Effizienz dieser Flächen, als so genannte Pufferzonen zu dienen, werde bestritten. Die Einbeziehung in das Naturschutzgebiet komme auch schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, denn es sei grundsätzlich nicht gerechtfertigt, nicht hinreichend schutzwürdige Grundstücksflächen einzubeziehen, um im Randbereich des Naturschutzgebiets eine so genannten Pufferzone zu schaffen. Bei den südlich gelegenen Flurstücken 29 und 30 handele es sich um auf natürlichem Geländeniveau befindliche Wiesenflächen, die dem Wald vorgelagert seien und auf denen sich offensichtlich keine Artengemeinschaften befänden, die eine Unterschutzstellung rechtfertigten. Eine zutreffende Abgrenzung des Naturschutzgebietes, die lediglich die Abbruchkante und den Innenbereich des aufgelassenen Steinbruchs umfasse, sei dem beigefügten lichenologisch-bryologischen Gutachten des Dr. Drehwald vom Mai 1996 zu entnehmen. Der Ausschluss des Basaltabbaues im Naturschutzgebiet durch § 3 Nr. 2 NSGVO leide an mehreren Abwägungsmängeln und sei daher rechtswidrig. Zu einem mit der Verordnung angestrebten konservativen Naturschutz gehöre es wenigstens, die Zutrittsmöglichkeit zum Kernbereich des Standortes der Flechte "moelleropsis nebulosa" für die Allgemeinheit auszuschließen; dies sei am ehesten mit der vom vorläufigen Grobkonzept des Dr. Heybrock vom 18.08.1997 vorgesehenen Fortsetzung des Tagebaues zu erreichen, mit der zugleich ein konstruktiver Artenschutz durch gezielte Schaffung geeigneter Ausgangsbedingungen insbesondere für die Flechte "moelleropsis nebulosa" möglich sei. Mit dem vom Antragsgegner beabsichtigten Schutzzweck vertrage sich im Übrigen auch nicht die Zulassung der Jagdausübung nach § 4 Nr. 5 NSGVO. Bei richtiger Abwägung hätte zumindest zunächst ein Basaltabbau gemäß der Stufe I des vorläufigen Grobkonzeptes zugelassen werden müssen. Nach der Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 12.09.1997 sei die Lagerstätte im Basaltsteinbruch bei Glashütten von regionaler Bedeutung und abbauwürdig; das vorzufindende Material sei - anders als das der umliegenden Steinbrüche - zur Herstellung von Pflastersteinen geeignet, für die wegen ihres Einsatzes im Denkmalschutzbereich eine große Nachfrage bestehe. Allein die Abbaustufe I würde einen Abbaubetrieb über die Dauer von 20 - 30 Jahren bedeuten und zur Schaffung von ca. 40 Arbeitsplätzen führen.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Naturschutzgebiet "Basaltsteinbruch bei Glashütten" vom 18.08.1998 (StAnz. S. 2852) insoweit für nichtig zu erklären, als dort die Grundstücke Gemarkung Glashütten Flur 2 Flurstücke 25/1, 24, 29 und 30 gemäß der beiliegenden Katasterkarte in einem 50 m-Streifen unter Schutz gestellt wurden und in § 3 Nr. 2 der Verordnung verboten wurde, Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die NSGVO erfülle die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 HENatG, denn sie sei zur Erhaltung und langfristigen Sicherung des Lebensraumes zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und Flechten erforderlich. Dies ergebe sich aus den von ihm eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen. Auch vom Antragsteller selbst sei die Schutzwürdigkeit des Kernbereichs der einstweilig unter Schutz gestellten Flächen nicht mehr in Frage gestellt worden. Bei der Grenzziehung von Naturschutzgebieten stehe dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Soweit der Antragsteller die Schutzwürdigkeit bestimmter Flächen in Abrede stelle, sei dem entgegen zu treten. Die Flurstücke 29 und 30 wiesen Bereiche auf, die unter Heranziehung des Schutzwürdigkeitsgutachtens Cezanne / Hodvina als so genannte Kernzonen mit besonders hoher Schutzwürdigkeit zu bewerten seien, nämlich die mit Pioniervegetation bestandenen Bereiche der Grubensohle und die Böschungsbereiche. Die Graslandbrachen (Wiesenflächen) seien als Lebensraum insbesondere der bestandsbedrohten Wirbellosenfauna des Naturschutzgebiets bereits für sich schutzwürdig und schutzbedürftig. Im Schutzwürdigkeitsgutachten würden diese Gebiete als kräuterreiche Randzonen bezeichnet, die aufgrund ihres Blütenreichtums für Schmetterlinge und Schwebfliegen Bedeutung besäßen. Die Wildackerflächen am Südrand des Naturschutzgebiets seien zwar aus botanischer und zoologischer Sicht von geringer Bedeutung, ihre Einbeziehung sei aber erforderlich, um als Pufferzonen die benachbarten schutzwürdigen Brachen und vor allem die tiefer gelegene Grubensohle mit den ausgedehnten Beständen von "moelleropsis nebulosa" vor schädlichem Düngemittel- und Pestizideintrag zu bewahren. Der nordöstliche Teil des Flurstücks 24 (50 m -Streifen) sei ebenfalls zum Schutz der angrenzenden blütenreichen Wiesenbereiche mit ihrem Insektenvorkommen erforderlich. Hinzukomme, dass auch von diesem auf ursprünglichem Geländeniveau befindlichen Bereich ein Nährstoffeintrag in den tiefer gelegenen Steinbruch zu befürchten sei. Darüber hinaus arrondiere dieser Gebietsteil das Naturschutzgebiet, indem seine Einbeziehung zu einer nachvollziehbaren Grenzziehung entlang bestehender Wege im nordöstlichen Bereich des Naturschutzgebiets führe. Das vom Antragsteller angegriffene Verbot in § 3 Nr. 2 NSGVO verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei zur Erreichung des Schutzziels des § 2 der Verordnung geeignet und auch notwendig. Der Antragsgegner habe sich im Rahmen der Abwägung mit dem Nutzungsinteresse des Antragstellers auseinandergesetzt. Eine räumliche Begrenzung des Abbauverbotes, wie sie insbesondere in dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten Dr. Heybrock als Grobkonzept vorgeschlagen worden sei, scheitere daran, dass der darin für den Abbau vorgesehene Bereich im Westen unmittelbar an das aus faunistischer Sicht hochgradig schutzbedürftige Stillgewässer angrenze, dessen gesetzlicher Schutz nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 HENatG bereits deutliche Einschränkungen des Abbaues in diesem Bereich erzwinge; ferner seien in dieser Zone die Fundorte der besonders gefährdeten Schwebfliegenarten betroffen. Der nordöstliche Bereich des Naturschutzgebiets sei schon nach dem Grobkonzept nicht für einen Abbau vorgesehen; dem stünden zudem Belange des Artenschutzes, insbesondere das Vorkommen seltener Schmetterlingsarten, und die Schutzfunktion für die Kernbereiche des Naturschutzgebiet entgegen. Ein Ausweichen der geschützten Arten könne aufgrund der Struktur der Umgebung nicht erwartet werden. Eine Aussparung der schutzwürdigen Bereiche führe aber zu einer unpraktikablen und letztlich auch unrentablen Zerstückelung abbaubarer Bereiche.

Bei der Abwägung der naturschutzfachlichen Interessen mit denen des Antragstellers an einem weiteren Basaltabbau und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit der Rohstoffversorgung und der Schaffung neuer Arbeitsplätze sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Regionale Raumordnungsplan die Fläche als Vorrangfläche für Natur- und Artenschutz ausweise und der Antragsgegner daran gebunden sei. Der Naturschutzbehörde bleibe kein Spielraum, den Abbau zuzulassen, da hierfür zunächst eine Abweichung vom Regionalen Raumordnungsplan Südhessen erforderlich gewesen wäre. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers sei zu beachten gewesen, dass durch die Unterschutzstellung keine Existenzgefährdung des Betriebes des Antragstellers eintrete, da dieser ein anderes Basaltwerk sowie einen Baustoffeinzelhandel und ein Erdbauunternehmen betreibe. Zweifel bestünden auch, ob eine reduzierte Form des Abbaues überhaupt rentabel betrieben werden könne. Das Rohstoffversorgungsinteresse könne ebenfalls keinen Vorrang vor den Naturschutzbelangen für sich beanspruchen. Eine Abwägung zwischen den zuvor genannten beiden Belangen sei im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Südhessen von der Regionalen Planungsversammlung mit dem bekannten Ergebnis vorgenommen worden. Ferner sei der entsprechende Rohstoff in ausreichender Menge und Güte in der Region verfügbar; zudem handele es sich um einen im Kreis der Wirtschaft zum Einsatz kommenden, als Baumaterial Verwendung findenden Rohstoff und nicht um ein lebensnotwendiges Material.

Im Januar 2000 legte der Antragsgegner den zwischenzeitlich fertig gestellten Rahmenpflegeplan zum Naturschutzgebiet "Basaltsteinbruch bei Glashütten" vor. Zur Erläuterung desselben wies er darauf hin, dass der vom Antragsteller gegen die Schutzkonzeption vorgebrachten Gefährdung der Vegetation der Kernzone durch aufkommende Pioniergehölze durch den Rahmenpflegeplan Rechnung getragen werde, indem auf Teilflächen die periodische Beseitigung dieser Gehölze vorgesehen sei und auf weiteren Flächen eine Beseitigung im Bedarfsfall erfolge.

Der Antragsteller hat Zweifel geäußert, ob die vorgesehenen Pflegemaßnahmen fachlich richtig, technisch durchführbar, auf Dauer finanzierbar und ausreichend seien, um den Erhalt des heutigen Arteninventars langfristig zu gewährleisten. Ferner hat der Antragsteller mitgeteilt, der hier in Rede stehende Steinbruch sei mittlerweile der Europäischen Kommission als FFH - Gebiet gemeldet worden.

Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge (sechs Ordner Verfahrensakten), ein Schutzwürdigkeitsgutachten von Cezanne und Hodvina vom Juli 1994, eine gutachterliche Stellungnahme zum Schutzwürdigkeitsgutachten 1994 von Dr. G. Heybrock vom 22.06.1995, die Stellungnahmen des Dr. H. Schöller zur Problematik des Naturschutzes hinsichtlich der seltenen Flechten im Basaltsteinbruch Glashütten unter besonderer Berücksichtigung der Blaualgenflechte "moelleropsis nebulosa" vom August 1995 und August 1997, ein lichenologisch-bryologisches Gutachten zum Basaltsteinbruch von Glashütten von Dr. U. Drehwald vom Mai 1996, ein vorläufiges Grobkonzept zur Fortsetzung des Tagebaus betreffend Basalttagebau Glashütten von Dr. Heybrock vom 18.08.1997, der Rahmenpflegeplan zum Naturschutzgebiet "Basaltsteinbruch bei Glashütten" vom 02.11.1999 von R. Cezanne und S. Hodvina, ferner die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gießen 1 E 256/95, 1 E 319/96, 1 E 1879/96 und 1 G 1668/96 sowie die Restakten des Senats 4 TH 995/94 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen die Gültigkeit einer auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl I S. 145) - HENatG - erlassenen Naturschutzgebietsverordnung und damit gegen eine unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 15 HessAGVwGO auf ihre Gültigkeit überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann u.a. jede natürliche Person den Antrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine antragsberechtigende Rechtsverletzung liegt stets dann vor, wenn - wie dies hier hinsichtlich des Antragstellers der Fall ist - Verbotsregelungen in einer Rechtsverordnung einen Antragsteller in der Ausübung seiner Eigentumsrechte aus Art. 14 GG nicht nur unerheblich beeinträchtigen. So wird der Antragsteller als alleiniger Eigentümer der von der Schutzgebietausweisung betroffenen Grundstücke durch die in § 3 NSGVO enthaltenen weitreichenden Verbote in der ihm als Eigentümer zustehenden Nutzung seines Grundstücks erheblich beschränkt. Mit seinem Einwand, sein Interesse an dem Abbau von Basalt auf seinem Grundstück sei bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden, macht er zudem ein mehr als geringfügiges privates Interesse geltend, das vom Verordnungsgeber in die naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung einzustellen ist.

Die geltend gemachte Rechtsverletzung erfolgt auch "durch" die Rechtsvorschrift, denn wenn die angefochtene Rechtsverordnung für ungültig erklärt würde, fänden die die Grundstücksnutzung beschränkenden naturschutzrechtlichen Regelungen keine Anwendung.

Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller ihn darauf beschränkt, die Naturschutzgebietsverordnung insoweit für nichtig zu erklären, als dort bestimmte Grundstücksteile unter Schutz gestellt werden und in § 3 Nr. 2 der Verordnung ein Abbauverbot ausgesprochen wird. Ebenso wie die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen in der Rechtsprechung anerkannt ist, muss dies auch für Rechtsverordnungen i.S.d. § 16 Abs. 2 HENatG gelten (vgl. dazu OVG Bautzen, Urt. vom 24.09.1998, NuR 1999, 344). Das Normenkontrollgericht hat den beschränkten Antrag grundsätzlich zum Ausgang seiner gerichtlichen Prüfung zu nehmen, ohne dass diese Dispositionsbefugnis des Antragstellers etwas über die Rechtsfolgen aussagt, die ein vom Gericht im objektiven Prüfungsverfahren festgestellter Fehler in Bezug auf die Gültigkeit der Verordnung insgesamt bewirken kann. Dies ist eine Frage der Reichweite des gerichtlichen Ausspruchs, die von der Teilbarkeit der die Rechtsverordnung ausmachenden Regelungen abhängt (s. OVG Bautzen, a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG).

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, denn die angegriffene NSGVO ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Formellrechtliche Mängel der angegriffenen Rechtsverordnung sind weder geltend gemacht worden noch erkennbar. Die angegriffene NSGVO ist ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Entsprechend § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsanordnung vom 02.11.1971 (GVBl. I S. 258) - Verkündungsgesetz - sind Verordnungen eines Regierungspräsidiums im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Das ist hier geschehen. Die NSGVO ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 07.09.1998, S. 2852 veröffentlicht worden. Die Festlegung des Gebiets der NSGVO, also des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung, ist ebenfalls in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werdenden Weise bekannt gemacht worden. Es steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Klarheit von Rechtsnormen, dass eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 (topografische Karte) und eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 2.000, aus der die betroffenen Grundstücke ersichtlich sind, als Anlagen zur NSGVO mitveröffentlicht worden sind. Diese Veröffentlichungsform genügt den aus rechtsstaatlichen Gründen an die Verkündung von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu stellenden Mindestanforderungen, da die Verordnung die Abgrenzung des Gebiets durch die als Anlage im Verkündungsblatt beigegebenen Karten genau ersichtlich macht (vgl. Beschluss des Senats vom 09.10.1995 - 4 N 1429/92 -).

Desgleichen hat der Antragsgegner dem Erfordernis des § 16 Abs. 2 S. 1 HENatG Rechnung getragen worden und das Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung hergestellt; diese hat mit Schreiben vom 05.09.1997 mitgeteilt, aus regionalplanerischer Sicht würden gegen die geplante Ausweisung keine Bedenken erhoben.

Die NSGVO ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verordnungskompetenz der oberen Naturschutzbehörde im Rahmen des § 16 HENatG verstößt nicht gegen Art. 107, 118 HV (Urt. des Senats vom 21.03.2003, -4 N 4603/98 -).

Die angefochtene Verordnung entspricht den Anforderungen, die § 12 HENatG an die Ausweisung eines Naturschutzgebiets stellt. Nach dieser Vorschrift sind Naturschutzgebiete rechtlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in Teilen

1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tierarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

Diese Kriterien werden angereichert durch die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie in den - hier noch zur Anwendung kommenden - Bestimmungen der §§ 1 und 2 BNatSchG (a.F.) in der zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses geltenden Fassung vom 12.03.1987 (BGBl I S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1998 (BGBl I S. 823), umschrieben sind und die nach § 4 Satz 3 BNatSchG a.F. in allen Bundesländern unmittelbare Geltung erlangten. Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes kommt nur dort in Betracht, wo Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen schutzwürdig sind und das Gebiet des Schutzes auch tatsächlich bedarf. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat lediglich insoweit Schrankenfunktion, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass in den Fällen, in denen ein Gebiet aus naturschutzrechtlicher Sicht besonders schutzwürdig und schutzbedürftig ist, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 18.07.1997 - 4 BN 5.97 -, NuR 1998, 37 <38>). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verordnung gerecht.

Nach § 2 NSGVO ist es Zweck der Unterschutzstellung, den im Naturraum westlicher unterer Vogelsberg gelegenen, seit längerer Zeit stillgelegten Basaltsteinbruch mit hauptsächlich durch Flachgründigkeit und Nährstoffarmut gekennzeichneten Standorten, aber auch feuchten Bereichen und einem Tümpel, als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und Flechten zu erhalten und langfristig zu sichern. Insbesondere gilt es, das Vorkommen einer vom Aussterben bedrohten Blaualgenflechte vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Schutz- und Pflegeziel ist die Aufrechterhaltung der offenen, nahezu gehölzfreien Sohlenstandorte sowie die Gewährleistung einer natürlichen Entwicklung der Feuchtbereiche und Tümpel und der Sukzession auf ursprünglichem Geländeniveau.

Die hier in Rede stehende Ausweisung hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 12 HENatG in der hier maßgebenden Fassung vom 16. April 1996 und wird den Schutzzwecken des Abs. 1 Nr. 1 und 3 dieser Vorschrift gerecht. Die als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Flächen sind schutzwürdig. Dem steht nicht bereits entgegen, dass dieser Bereich überwiegend durch menschliche Tätigkeit, hier den Abbau von Basalt, geschaffen wurde (s. Louis, BNatSchG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 68 mit Hinweis auf OVG Bautzen, Urt. vom 24.09.1998, NuR 1999, 344); allein die Schutzwürdigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verordnungserlasses ist entscheidend.

Die Schutzwürdigkeit des ausgewiesenen Naturschutzgebiets "Basaltsteinbruch bei Glashütten" ergibt sich aus der naturschutzfachlichen Würdigung, die der Antragsgegner - unter Einbeziehung der von ihm eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen - vorgenommen hat. In erster Linie ist in diesem Zusammenhang auf das Schutzwürdigkeitsgutachten der Gutachter Cezanne und Hodvina des Institutes für angewandte Vegetationskunde und Landschaftsökologie (IAVL, Darmstadt) vom Juli 1994 abzustellen. Danach sind insbesondere der gesamte Bereich des ehemaligen Steinbruchs sowie Teile der oberhalb der Abbruchkante gelegenen Teilfläche als schutzwürdig anzusehen. Darüber hinaus besitzen die im Umkreis des ehemaligen Steinbruchs befindlichen "Wiesenflächen" aufgrund ihres Blütenreichtums Bedeutung für Schmetterlinge und Schwebfliegen; aus zoologischer Sicht gleichermaßen bedeutend sind die beiden Wasserflächen. Diese wertvollsten, im zentralen Teil des Gebietes liegenden Bereiche sind laut Gutachten von Flächen umgeben, die aus botanischer und auch aus zoologischer Sicht von geringerer Bedeutung sind. Gleichwohl handelt es sich hierbei zumindest teilweise um für das Gesamtgebiet wesentliche Teilflächen, denen aus Naturschutzsicht als Pufferzonen große Bedeutung zukommt. Die Pufferfunktion jener Flächen besteht vor allem darin, dass hierdurch negative Einflüsse von außerhalb des Gebietes (Eintrag von Nährstoffen, Stäuben, etc) nicht direkt auf die Flächen der Kernzonen einwirken können. Zur Abpufferung schädlicher Einwirkungen aber auch aus Arrondierungsgründen wurden von den Gutachtern daher auch die weniger schutzwürdigen Bereiche um den eigentlichen Steinbruch als zu schützende Fläche vorgeschlagen.

Diese gutachterliche Bewertung der Schutzwürdigkeit der gesamten als Naturschutzgebiet "Basaltsteinbruch bei Glashütten" ausgewiesenen Flächen einschließlich der als Pufferzonen bezeichneten Flächen, die sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat, erscheint dem Senat nachvollziehbar; sie wird durch die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwendungen nicht erschüttert.

So vermag zum einen nicht das Vorbringen des Antragstellers zu überzeugen, der Einbeziehung der selbst nicht hinreichend schutzwürdigen Flächen als "Pufferzonen" stünden bereits Rechtsgründe entgegen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des VGH Mannheim vom 17.11.1995 (NVwZ-RR 1996, 639) Bezug nimmt, ist dem bereits entgegenzuhalten, dass in dieser Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof darlegt, aus der gesetzlichen Systematik des Landesnaturschutzrechtes erschließe sich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig halte; hierin unterscheide sich aber im übrigen die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, deren Naturschutzgesetze keine dem Landesrecht vergleichbare Regelung enthielten. Dies gelte u.a. auch für das Naturschutzgesetz von Hessen.

Diese Einschätzung der hessischen Gesetzeslage ist zutreffend, denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HENatG kann in ein Naturschutzgebiet auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. Das bedeutet zum einen, dass auch solche Grundstücke in den Schutzbereich einbezogen werden können, die zwar selbst weniger schutzwürdig sind, deren Einbeziehung aber im Hinblick auf die zu schützende Kernzone vernünftig und geboten erscheint, damit nicht die mit der endgültigen Unterschutzstellung verfolgten Ziele durch die Rand- und Seitenwirkung von weniger wertvollen Grundstücken beeinträchtigt oder vereitelt werden (so bereits Hess VGH, Beschluss vom 11.03.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 396; s. auch Franz, HENatG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 12 m.w.N.).

Neben dem von den Gutachtern Cezanne und Hodvina als Kernzone vorgeschlagenen Steinbruchbereich mit seinen flachgründigen, nährstoffarmen Sohlenstandorten und der diesen Bedingungen nahezu entsprechenden Freifläche im Nordwesten einschließlich des Tümpels im Südwesten des Gebietes sowie ferner der aus Schutzgründen weiterhin einzubeziehenden kräuterreichen Randzonen am Rande des Steinbruchs ist auch die Einbeziehung der vom Antragsteller angeführten Ackerflächen im Nordosten und im Süden in den räumlichen Geltungsbereich des Naturschutzgebiets rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsgegner steht bei der Grenzziehung ein Gestaltungsspielraum zu (s. Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 6 m.w.N. aus der Rspr.). Als "notwendige Umgebung" im Sinne des oben zitierten § 17 Abs. 1 Satz 2 HENatG können daher in ein Naturschutzgebiet neben Flächen, die aus naturschutzfachlichen Gründen als Pufferzone von Bedeutung sind, auch solche Flächen einbezogen werden, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für sich selbst betrachtet nicht erfüllen, mit deren Einbeziehung aber eine klare Abgrenzung des Naturschutzgebiets erreicht werden kann (s. dazu: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 7). Dass der Antragsgegner sich bei der Grenzziehung hier nicht auf eine aus Schutzgründen zwingend gebotene Pufferzone beschränkt hat, sondern sich darüber hinaus zum Zwecke der Arrondierung an einer für jedermann nachvollziehbaren, weil deutlich erkennbaren Begrenzung (Feldwege) der einbezogenen Ackerflächen / Grünlandbrachen orientiert hat, erscheint zweckmäßig (siehe zu diesem Erfordernis: Louis, a.a.O., § 12, Rdnr. 70) und ist, weil der Normenklarheit dienend, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenzziehung in diesem Bereich entspricht im Übrigen auch dem Ausweisungsvorschlag im Schutzwürdigkeitsgutachten.

Dem weiteren Einwand des Antragstellers, der in den Pufferflächen zugelassene ungehinderte Ablauf freier Sukzessionsprozesse gefährde durch den Laubeintrag der sich dort ausbreitenden Pioniergehölze das Flechtenvorkommen, ist entgegenzuhalten, dass in dem vom Antragsgegner am 02.11.1999 gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 HENatG für das Naturschutzgebiet erstellten obligatorischen Rahmenpflegeplan zum Schutz der Flechte "moelleropsis nebulosa" vor Beschattung und Laubeintrag durch aufkommende Gehölze eine in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Entfernung dieser Gehölze bzw. an schlecht zugänglichen Stellen deren Rückschnitt vorgegeben wird (Gl.Nr. 3.4 des Pflegeplans). Die Umsetzung der Festsetzungen des Pflegeplans ist für die Behörden verbindlich (Franz, a.a.O., § 17 Rdnr. 14). Mit der zuvor genannten Festsetzung ist der Antragsgegner einer Empfehlung des von ihm zusätzlich speziell für die Ermittlung der Schutzwürdigkeit der im Basaltsteinbruch vorkommenden Flechten eingeschalteten Gutachters Dr. Schöller vom Forschungsinstitut und Naturschutzmuseum Senckenberg nachgekommen, der in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom August 1995 und vom August 1997 zum langfristigen Schutz der Flechtenbestände eine Beobachtung derselben und zum Schutz von deren Wuchsorten die Verhinderung einer über spontane Pionierstadien hinausgehenden Gehölzentwicklung gefordert hat.

Die Schutzbedürftigkeit des ausgewiesenen Gebietes ist gleichfalls gegeben. Diese ist immer dann zu bejahen, wenn der Schutz vernünftigerweise geboten ist. Hierfür ist die abstrakte Gefährdung der Schutzgüter ausreichend; von einer solchen Gefährdung ist auszugehen, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.1997 - 4 BN 5.98 -, NVwZ-RR 1998, 225). Vorliegend ist aufgrund der vom Antragsteller beabsichtigten Nutzung seines Grundstücks für den Basaltabbau aber auch wegen weiterer, nach den bisherigen Erfahrungen auch in Zukunft wieder zu erwartender und in § 3 NSGVO im Einzelnen untersagter Tätigkeiten (wie etwa "wilde" Müllablagerungen, unbefugtes Betreten, Befahren, Lagerfeuer, ackerbauliche Nutzung) nach den Aussagen der naturschutzfachlichen Gutachten jedenfalls von einer solchen Gefährdung auszugehen, die einen Schutz durch eine Verbotsnorm vernünftigerweise gebietet.

Die angegriffene Verordnung beruht auch auf einer den Anforderungen des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebotes gerecht werdenden Abwägungsentscheidung. Der Verordnungsgeber besitzt im Bereich des Naturschutzrechts einen "Handlungsspielraum", der auch als "Normsetzungsermessen" bezeichnet wird. Die Unterschutzstellungsentscheidung knüpft an bestimmte normativ vorgegebene Voraussetzungen an, deren Vorliegen von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüft werden können. Der danach verbleibende Handlungsspielraum des Verordnungsgebers ist von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (s. BVerwG, Urt. vom 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, Juris - Dokument; Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, § 22 Rdnr. 12).

Zunächst ist festzustellen, dass die Ausweisung des Basaltsteinbruchs bei Glashütten als Naturschutzgebiet im Einklang mit der entsprechenden Festsetzung ("Bereich für geplantes Naturschutzgebiet") in dem von der Regionalen Planungsversammlung beim Regierungspräsidium Darmstadt am 10.06.1994 beschlossenen und durch die Hessische Landesregierung am 09.03.1995 festgestellten Regionalen Raumordnungsplan Südhessen (RROPS) 1995, bekannt gemacht vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung mit Erlass vom 26.04.1995 (StAnz. S. 1877), steht. Im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des RROPS wurde von der Regionalen Planungsversammlung bereits eine Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Rohstoffsicherung bezogen auf den Basaltsteinbruch bei Glashütten vorgenommen. Als maßgebliche Gründe für die Änderung der ursprünglichen Ausweisung im RROPS 1985 ("Bereich oberflächennaher Lagerstätten" / "zu beseitigender Landschaftsschaden") zu der oben genannten Festsetzung hat die obere Behörde der Landesplanung beim Regierungspräsidium Darmstadt angegeben, dass sich in dem seit 10 Jahren ruhenden Abbaubetrieb eine hochgradig schützenswerte Fauna und Flora entwickelt habe, dass in der bergrechtlichen Genehmigung auf die noch erforderliche Eingriffsgenehmigung nach dem HENatG hingewiesen worden sei und dass die für die Inbetriebnahme des Steinbruchs erforderliche Ausnahmegenehmigung von der Landschaftsschutzverordnung "Vogelsberg/Hessischer Spessart" von der oberen Naturschutzbehörde nicht erteilt worden sei. Aufgrund dieser Sachlage sprach sich die Regionale Planungsversammlung im Jahr 1995 gegen den Antrag der Gemeinde Hirzenhain, die sich gegen die Festsetzung "Bereich für geplantes Naturschutzgebiet" gewandt hatte, sowie gegen den Antrag des Bergamtes Weilburg, den Basaltsteinbruch als "Abbaugebiet" aufzunehmen, aus.

Im Textteil des im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung geltenden RROPS 1995 (I.3.1 Naturschutz) ist ausgeführt, dass Bereiche mit hoher Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz und besonderer Schutzbedürftigkeit, mit besonderer wissenschaftlicher Bedeutung oder mit besonderer Eigenart und Erscheinungsform des Landschaftsbildes in der Karte "Siedlung und Landschaft" als "Bereiche für geplante Naturschutzgebiete" dargestellt sind. In den letztgenannten Bereichen habe der jeweils verfolgte Schutzzweck Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungsansprüchen. Schutzgebietsregelungen, insbesondere Nutzungsverbote und -gebote seien den besonderen gebietstypischen Erfordernissen anzupassen.

Dies hat der Verordnungsgeber berücksichtigt, als er auf der Basis der von ihm eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten ausgehend von der Schutzwürdig- und -bedürftigkeit des hier in Rede stehenden Gebietes in eine Abwägung nach § 1 Abs. 2 BNatSchG (a.F.), dem nach § 4 Satz 3 dieses Gesetzes unmittelbare Geltung für die Bundesländer zukam, eingetreten ist und nach einer primär durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichteten Würdigung der sich gegenüber stehenden Interessen des Naturschutzes einerseits und insbesondere des Nutzungsinteresses des Antragstellers als allein betroffenem Grundeigentümer andererseits die Ausweisung des Basaltsteinbruchs bei Glashütten als Naturschutzgebiet vorgenommen hat.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Gesamtabwägung, in die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch der anderer Oberverwaltungsgerichte auch private Belange einzustellen sind (zuletzt: Urt. des Senats vom 21.03.2003 - 4 N 4603/98, s. auch Louis, a.a.O., § 12 Rdnr. 77 m.w.N.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere gebietet entgegen der Auffassung des Antragstellers eine rechtsfehlerfreie Abwägung vorliegend nicht, einen Basaltabbau auf Teilflächen des Naturschutzgebiets, zumindest gemäß der Stufe I des von ihm vorgelegten, von Dr. Heybrock entwickelten vorläufigen Grobkonzeptes, zuzulassen. Das vom Antragsteller angegriffene, in § 3 Nr. 2 NSGVO ausgesprochene Abbauverbot, für das eine Ausnahmeregelung nicht vorgesehen ist, stellt sich als zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentumsrechtes des Antragstellers in Bezug auf dessen Grundstück dar.

Nutzungsverbote oder - beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar; sie leiten sich aus der Situationsgebundenheit des Grundeigentums ab und sind als Ausdruck der Sozialbindung vom Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen. Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sich Nutzungsverbote oder -beschränkungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 18.07.1997 - 4 BN 5/97 - , NVwZ-RR 1998, 225; Beschluss vom 17.01.2000 - 6 BN 2/99 -, NVwZ-RR 2000, 339 und Urt. vom 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - , BRS 64 Nr. 210 <S.821>, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung und der des BVerfG).

Das vom Antragsgegner in § 3 Nr. 2 NSGVO ausgesprochene Verbot, Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern, das ohne Ausnahme für den gesamten räumlichen Geltungsbereich der Verordnung gilt, ist zum einen zur Erreichung des Schutzzwecks der Verordnung erforderlich und erweist sich ferner gemessen an den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Antragsteller als Eigentümer der betroffenen Flächen nicht als unzumutbar.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner unter Heranziehung des von ihm in Auftrag gegebenen Schutzwürdigkeitsgutachtens davon ausgegangen ist, ein Gesteinsabbau werde die völlige Vernichtung der wertvollen Kernzone des Gebietes wie auch der aus naturschutzfachlicher Sicht ebenfalls bedeutsamen Pufferzonen zur Folge haben und stehe somit der Erreichung des Schutzzweckes entgegen.

Nach Einschätzung der Gutachter Cezanne und Hodvina konnte allenfalls für einen Teil der Pufferzone am Nordrand des ausgewiesenen Naturschutzgebiets im Rahmen einer zeitlich befristeten Ausnahmegenehmigung in geringem Umfang ein Basaltabbau erwogen werden. Die im Schutzgebietsvorschlag schraffiert dargestellte Fläche im Nordwesten ist vom Verordnungsgeber nicht in die Naturschutzgebietsausweisung einbezogen worden. Die im Nordosten des Naturschutzgebiets liegende, ebenfalls schraffiert dargestellte Fläche ist in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen vorläufigen Grobkonzept für einen Basaltabbau im Steinbruch bei Glashütten nicht als Abbaufläche vorgesehen. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Heybrock vom Juni 1995 wird deutlich, dass sich dort ein abbauwürdiges Basaltvorkommen nicht befindet und daher auf dieser Fläche ein Abbau nicht in Frage kommt. Dieser Bereich des Naturschutzgebietes ist in der Grobkonzeption lediglich teils als Verfügungsbereich für betriebliche Zwecke, teils als Regenerationsfläche mit Option für besondere Maßnahmen des Artenschutzes vorgesehen.

Die behördliche Einschätzung der Erforderlichkeit eines vollständigen Ausschlusses eines Basaltabbaues in dem ausgewiesenen Naturschutzgebiet zur Erreichung und Sicherung des in der Verordnung festgeschriebenen Schutzzieles wird auch nicht durch die vom Antragsteller vorgelegte, von Dr. Heybrock im Juni 1995 gefertigte gutachterliche Stellungnahme zum Schützwürdigkeitsgutachten in Verbindung mit dem von diesem gleichfalls erstellten vorläufigen Grobkonzept für einen Basaltabbau (August 1997) sowie ferner nicht durch das vom Antragsteller in das Normenkontrollverfahren eingeführte lichenologisch-bryologische Gutachten des Dr. Drehwald (Mai 1996) erschüttert.

Nach dem vorläufigen Grobkonzept ist vorgesehen, in einer Abbaustufe I zunächst den - zuletzt vor ca. 30 Jahren von einem früheren Eigentümer betriebenen - Tagebau vom Westen her in Richtung Südosten unter Ausklammerung der heutigen Steinbruchsohle (= Kernzone) fortzuführen. Dieser Abbau soll bis ca. 10 - 15 m unter Umgebungsgelände bzw. so tief erfolgen, wie die Standsicherheit der Böschungen und die Raumverhältnisse es bergtechnisch zulassen. Zu allen nicht im Besitz des Antragstellers befindlichen Nachbargrundstücken wie auch zu der Oberkante der aus Gründen des Schutzes der Flechte "moelleropsis nebulosa" vom Abbau zu verschonenden Basaltrippe soll ein Abstand von 5 m eingehalten werden. Auf den durch den Abbau entstehenden neuen Rohbodenflächen soll eine Neuansiedlung dieser Flechte und auf der Fläche "R" nach Abschürfung und Verdichtung eine Neuansiedlung der weiteren schutzwürdigen Arten der heutigen Steinbruchsohle erfolgen. Falls diese Maßnahmen positive Ergebnisse zeigen, ist vorgesehen, in einer Abbaustufe II den restlichen Teil des Steinbruchgeländes auszubeuten.

Die gegen dieses Abbaukonzept vorgebrachten Bedenken des Antragsgegners sind geeignet, gewichtige Zweifel daran zu begründen, ob mit der Basaltgewinnung nicht der Zweck der Unterschutzstellung ernstlich gefährdet wird. Neben dem Umstand, dass von diesem Abbauplan Teilflächen erfasst werden, die noch zu den schutzwürdigen Flächen im Westen (Stillgewässer) und im Süden des Naturschutzgebiets gehören, sind auch die von dem beabsichtigten Abbau ausgehenden Emissionen in Form von Staub und Erschütterungen für das besonders schutzwürdige Gebiet der Kernzone zu berücksichtigen, deren das Schutzziel der Verordnung gefährdende Auswirkungen vom Antragsteller nicht ausgeschlossen werden können. Ob eine ausreichende Stabilität der nach Abbau verbleibenden Basaltrippe gewährleistet ist, ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers zu den bereits jetzt aus der Steilwand sich lösenden Basaltbrocken, äußerst fraglich.

Dass der Antragsgegner sich das genannte vorläufige Grobkonzept und das damit verbundene Artenschutzkonzept nicht zu eigen gemacht und in der angegriffenen Verordnung nicht umgesetzt hat, ist noch aus einem weiteren Grund nicht zu beanstanden. Zu Recht hält der Antragsgegner dem Konzept entgegen, dass dieses und auch das vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren vorgelegte Gutachten Dr. Drehwald allein den Erhalt der äußerst schutzwürdigen, seltenen Flechtenarten im Steinbruch zum Gegenstand haben, nicht aber auch Lösungen für den Schutz der beiden aus zoologischer Sicht gleichfalls bedeutsamen Wasserflächen bieten, die nach dem Schutzwürdigkeitsgutachten mit zu der besonders schützenswerten Kernzone rechnen. Damit wird diese Konzeption nicht dem in § 2 NSGVO benannten umfassenderen Schutzziel gerecht. Danach werden nämlich auch die genannten Feuchtbereiche unter Schutz gestellt; die Gewährleistung der natürlichen Entwicklung der Feuchtbereiche und der Tümpel ist ausdrücklich als Schutzziel der angegriffenen Verordnung angeführt.

Des Weiteren spricht gegen das vom Antragsteller vorgelegte Grobkonzept, dass es nach der Abbaustufe I eine Umsiedlung der Flechte "moelleropsis nebulosa" vorsieht, obwohl der Erfolg einer solchen Aktion nach Auffassung namhafter Lichenologen (Flechtenkundler) äußerst zweifelhaft ist. Bereits die Gutachter Cezanne und Hodvina haben in ihrem Schutzwürdigkeitsgutachten darauf hingewiesen, dass bei Flechtenarten, die - wie "moelleropsis nebulosa" - sehr speziell an die ökologischen Bedingungen ihres jeweiligen Wuchsortes angepasst sind und als besonders empfindlich angesehen werden können, eine Verpflanzung aller Wahrscheinlichkeit nach keine große Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Diese Annahme sei ihnen auch von Dr. Wirth (Staatl. Museum für Naturkunde Stuttgart) bestätigt worden, der von einem solchen Vorhaben dringend abgeraten habe; in ähnlicher Weise hätten sich auch andere zu Rate gezogenen Lichenologen geäußert. Der vom Antragsgegner speziell zur Problematik des Naturschutzes hinsichtlich der seltenen Flechtenarten hinzugezogene Gutachter Dr. Schöller kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom August 1995, in der er sich mit dem Schutzwürdigkeitsgutachten und der vom Antragsteller zu diesem Gutachten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Heybrock auseinandersetzt, ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Verpflanzungs- oder Umsiedlungsversuche der Krustenflechte "moelleropsis nebulosa" als Schutzkonzept abzulehnen seien, da sie ausreichender wissenschaftlicher Erfahrung entbehrten und damit die Erfolgsaussicht in keiner Weise kalkulierbar sei. Selbst Dr. Heybrock räumt in seiner gutachterlichen Stellungnahme ein, dass der Bestanderhalt der seltenen Pionierarten mit seinem Konzept nicht garantiert werden könne.

Vor allem aber im Hinblick darauf, dass es sich bei der vom Antragsteller beabsichtigten Nutzung seines Steinbruchgrundstücks lediglich um eine zukünftige Erwerbschance, nicht aber um eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition nach Art. 14 Abs. 1 GG handelt, ist das Ergebnis der Abwägung, das den Naturschutzbelangen absoluten Vorrang vor dem Basaltabbauinteresse des Antragstellers einräumt, indem im gesamten Naturschutzgebiet "Basaltsteinbruch bei Glashütten" durch § 3 Nr. 2 der angegriffenen Verordnung eine Bodenschatzgewinnung ohne die Zulassung von Ausnahmen verboten wird, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn damit geht keine unzumutbare Belastung im Sinne der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Eigentümer einher. Mit dem genannten Abbauverbot wird weder in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers noch in dessen Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eingegriffen.

Zum einen betreibt der Antragsteller mangels einer ihn zum Basaltabbau ermächtigenden Genehmigung in dem hier in Rede stehenden Steinbruch kein Gewerbe.

Des Weiteren ist zwar das Recht zum Abbau von grundeigenen Bodenschätzen - und um einen solchen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG bei dem hier auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Basalt - ein dem Eigentum zugeordnetes Recht. Eigentumsschutz besteht allerdings nur für bereits zum Abbau genehmigte Grundstücke. Für "Vorratsgelände", für das keine Genehmigung erteilt worden ist, besteht kein eigentumsrechtlicher Schutz, sofern das Vorhaben nicht uneingeschränkt genehmigungsfähig ist (s. zum Ganzen: Louis, a.a.O., § 12 Rdnr. 96 m.w.N.). Stehen allerdings - wie im Fall des Antragstellers - die Belange von Natur und Landschaft einer Zulassung auch ohne die Bestimmungen einer Schutzgebietsverordnung entgegen, besteht kein uneingeschränkter Zulassungsanspruch für die beabsichtigte genehmigungspflichtige Nutzung und damit auch keine Rechtsposition nach Art 14 Abs. 1 GG (Louis, a.a.O., § 12 Rdnr. 93). Nur wenn die beabsichtigte Nutzung uneingeschränkt zulässig ist, kann es sich mithin um eine Nutzung handeln, die sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (s. den zit. Beschluss vom 18.07.1997 - 4 BN 5/97 -, a.a.O.) "nach Lage der Dinge objektiv anbietet".

Auf eine solche Rechtsposition kann sich der Antragsteller in Bezug auf den Steinbruch bei Glashütten nicht berufen. Zwar ist er im Besitz einer bergrechtlichen Zulassung vom 24.08.1992, mit der das Bergamt Weilburg gemäß § 55 BBergG einen Rahmenbetriebsplan für den Abbau und die Wiedernutzbarmachung des Basaltsteinbruchs zur Durchführung zugelassen hat. Doch berechtigt ihn allein diese Zulassung nicht zum Abbau des Bodenschatzes. Im Zulassungsbescheid wird bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Lage der im Rahmenbetriebsplan angesprochenen Flächen im Landschaftsschutzgebiet für die Inbetriebnahme des Steinbruchs neben der bergrechtlichen Genehmigung eine Ausnahmegenehmigung von den entsprechenden Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung erforderlich ist. Des Weiteren wird in dem Bescheid klargestellt, dass die bergrechtliche Zulassung nicht die nach HENatG erforderliche Eingriffsgenehmigung beinhaltet.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der für einen Basaltabbau neben der bergrechtlichen Zulassung erforderlichen natur- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungen. In Erkenntnis der Notwendigkeit der zuvor genannten Genehmigungen hatten schon die Voreigentümer im September 1992 einen Antrag auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gestellt, der indes mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen sowie im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweisung des Grundstücks als Naturschutzgebiet nicht beschieden worden war. Der Antragsteller hat im Mai 1995 ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen und einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung seines Steinbruchs gestellt und zwar für im Nordwesten und im Nordosten des ausgewiesenen Naturschutzgebiets liegende Teilbereiche seines Steinbruchgrundstücks, die nicht von der einstweiligen Sicherstellung als Naturschutzgebiet erfasst waren. Die Begründung, die die Behörde für die Ablehnung der Anträge abgegeben hat, ist in dem vom Antragsteller anhängig gemachten Klageverfahren von dem Verwaltungsgericht Gießen (Az: 1 E 319/96) in dessen in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 21.06.1999 übernommen worden. Diese rechtliche Bewertung betreffend die fehlende Genehmigungsfähigkeit eines Basaltabbaues aus naturschutz- bzw. landschaftsschutzrechtlicher Sicht ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht nur in Bezug auf die dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zugrundeliegenden Teilflächen im Norden des Naturschutzgebiets zutreffend, sondern sie gilt entsprechend und erst recht für den gesamten Bereich, für den der Antragsteller ausweislich des von ihm eingereichten Rahmenbetriebsplans und des sich mit diesem hinsichtlich der Abbauflächen im Wesentlichen deckenden vorläufigen Grobkonzeptes einen Basaltabbau plant. Diese Wertung wird auch bestätigt durch die - im Tatbestand wiedergegebene - Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 20.01.1998 im Anhörungsverfahren zur NSGVO. Darin bringt die genannte Behörde mit nachvollziehbarer Begründung zum Ausdruck, dass eine Genehmigung der Abbautätigkeiten nicht in Betracht kommt; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Begründung Bezug. Dem Antragsteller sind auch zu keinem Zeitpunkt seitens der Naturschutzbehörde die für seine Nutzungsabsicht erforderlichen Genehmigungen in Aussicht gestellt worden, sondern es ist ihm stets verdeutlicht worden, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweisung eines Naturschutzgebietes in dem hier in Rede stehenden Gebiet die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung und einer naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung ausscheidet.

Der Umstand, dass das vom Antragsteller erworbene Steinbruchgelände über grundeigene Bodenschätze verfügt, stellt also, da von einem uneingeschränkten Anspruch auf Zulassung der Nutzung nicht ausgegangen werden kann, keine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition, sondern (nur) eine zukünftige Erwerbschance dar. Die durch den Naturschutz geprägte Situationsgebundenheit seines Grundeigentums war dem Antragsteller beim Eigentumserwerb auch bekannt oder hätte ihm zumindest bekannt sein müssen. Bereits seit 1975 lag der Steinbruch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Vogelsberg - Hessischer Spessart". Des Weiteren wies die bergrechtliche Zulassung deutlich auf das Erfordernis der naturschutzrechtlichen / landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung hin und nahm sogar in der Nebenbestimmung Nr. 13 Teile der vom Antragsteller vorgesehen Abbauflächen, nämlich den im Südwesten gelegenen Steinbruchbereich mit seinen Steilwänden und der temporären Wasserfläche, aus Naturschutzgründen aus der Zulassung aus. Ausweislich der Behördenvorgänge war zudem erstmals im Jahr 1984 und später dann im Jahr 1992 von mehreren Naturschutzverbänden bei der oberen Naturschutzbehörde die Unterschutzstellung des Steinbruchgebietes unter Hinweis vor allem auf die 1992 dort entdeckten seltenen und als stark gefährdet eingestuften Flechtenarten beantragt worden.

Von einem Abwägungsfehler ist ferner nicht in Bezug auf die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung der Rohstoffversorgung auszugehen. Bereits im Verfahren der Fortschreibung des RROPS hat die Regionale Planungsversammlung das Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen bei ihrer Planungsentscheidung berücksichtigt, allerdings hat sie durch die Festsetzung "Bereich für geplantes Naturschutzgebiet" den Naturschutzbelangen in dem betreffenden Gebiet den Vorrang vor der Rohstoffsicherung eingeräumt. Auch der Verordnungsgeber hat das genannte Interesse ersichtlich in seine Abwägung eingestellt. Seine Gewichtung, es handele sich bei dem hier in Rede stehenden Bodenschatz lediglich um Baumaterial und nicht um ein lebensnotwendiges Material ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch OVG Münster, Urt. vom 26.04.1995, - 7 A 4018/92 -, NuR 1996, 98). Dieser Wertung steht auch nicht die so genannte Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 S. 2 BBergG entgegen, denn diese bedeutet nicht, dass der Verordnungsgeber dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsinteresse stets den Vorrang einräumen müsste oder dass er in den einem bestimmten Zweck gewidmeten oder unter Schutz gestellten Gebieten stets Grundstücke bezeichnen müsste, auf denen zumindest ausnahmsweise Bodenschätze aufgesucht oder gewonnen werden dürfen. Denn § 48 Abs. 1 S. 2 BBergG wendet sich nicht an den Normgeber untergesetzlicher Schutzgebietsfestsetzungen, sondern ordnet an, dass die Behörde dem Rohstoffsicherungsinteresse bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Einzelfall Rechnung trägt, nämlich bei der Konkretisierung darin verwandter unbestimmter Rechtsbegriffe wie "öffentliches Interesse" oder bei Ausübung von Ermessensermächtigungen (s. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1995, a.a.O.).

Schließlich ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass in § 4 NSGVO die "Ausübung der Einzeljagd auf Haarwild ohne die Jagd auf Feldhasen und ohne die Fallenjagd jedoch nicht innerhalb des bereits abgebauten Bereiches" zugelassen wird. Denn es ist nicht erkennbar, dass dadurch der Zweck der Unterschutzstellung vereitelt würde. Zum einen ist nach der zuvor zitierten Vorschrift die Einzeljagd nur in dem beschriebenen eingeschränkten Umfang zulässig und zudem auch nur außerhalb des primär schutzwürdigen und schutzbedürftigen Bereiches der heutigen Steinbruchsohle. Die danach noch in Betracht kommenden Störungen durch die nur beschränkt zugelassene Jagdausübung sind hinnehmbar, zumal die Jagd nur in einem relativ kleinem Gebiet überhaupt ausgeübt werden kann und auch in der Vergangenheit die Ausübung der Jagd speziell die besonders schutzwürdigen Flechtenbeständen nicht gefährdet hat.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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