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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2000
Aktenzeichen: 4 TG 3518/00
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, TA-Lärm


Vorschriften:

BauGB § 34
BauNVO § 7
TA-Lärm Nr. 2.321 C
Die in Nachtragsbaugenehmigungen für ein Einkaufszentrum mit ca. 20.000 qm Verkaufsfläche enthaltenen Nebenbestimmungen, dass Anlieferungen und Entsorgung im Anlieferbereich des Einkaufszentrums in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr unzulässig sind, können geeignet sein sicherzustellen, dass die gebotene Rücksicht auf eine im Kerngebiet mögliche Wohnnutzung gewahrt wird.

Dies setzt voraus, dass der entsprechende Verkehr nach den baulichen und straßenverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen tagsüber abgewickelt werden kann, ohne dass der Immissionsrichtwert am Tage von 60 dB(A) überschritten würde.


Gründe:

I.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des in der Innenstadt von ... gelegenen Grundstücks Gemarkung ..., Flur D Flurstücke 16/7, 16/8 und 16/9 (... ...). Dieses ca. 8.202 qm große Grundstück wird von der ..., der ..., dem ..., der ... ... und der ... umschlossen. Im Bereich der ... verläuft die Grundstücksgrenze beginnend ab der ... in Richtung ... ... über eine Länge von 61,48 m zunächst unmittelbar an der ... selbst, nimmt ihren weiteren Verlauf rechtwinklig zur ... in südwestlicher Richtung über eine Länge von 22,53 m und verläuft schließlich bis an die ... ... über eine Länge von 45,56 m im wesentlichen parallel zur .... Im Übrigen verläuft die Grundstücksgrenze unmittelbar an der ... ..., dem ..., der ... und der ....

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung ..., Flur A Flurstück 30/3 (... ...). Dieses Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, welches das "Eckhaus" eines in der ... ... beginnenden Bebauungsblocks in nordwestlicher Richtung darstellt. Das Grundstück der Antragsteller liegt gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen, und zwar ungefähr in dem Bereich, in dem die Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beigeladenen sich rechtwinklig von der ... in Richtung ... über eine Länge von 22,53 m entfernt. Nordwestlich vom Grundstück der Antragsteller befindet sich eine befestigte Fläche, über die die rückwärtigen Parkplätze und das Parkdeck auf dem Grundstück der Antragsteller sowie die zahlreichen Stellplätze auf den vollständig versiegelten rückwärtigen Freiflächen der Grundstücke ... ... ..., ... und ... angefahren werden können; auch der Aldi-Markt (... ... ...) wird auf diesem Weg beliefert. Weiterhin schließt sich in nordwestlicher Richtung das städtische Grundstück mit dem Hallenbad Mitte und einem Parkplatz mit 25 Stellplätzen an, die von der ... aus angefahren werden.

Der ..., die ... ... und die ... sind Teil der Fußgängerzone des ... Innenstadtzentrums. Im gesamten Bereich der Fußgängerzone ist die Anlieferung zwischen 19.00 Uhr und 11.00 Uhr generell zulässig.

Mit Bauschein vom 21.01.2000 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums mit Büros und Tiefgarage. Die Außenwände des Gebäudekomplexes verlaufen nach den genehmigten Bauunterlagen im Wesentlichen auf den Grenzen des Baugrundstücks. Die Baugenehmigung sieht eine Verkaufsflächenobergrenze von insgesamt 20.393 qm vor, wobei die jeweiligen Einrichtungen auf das erste Untergeschoss, das Erdgeschoss und die vier Obergeschosse verteilt sind. Die Erschließung des geplanten Gebäudes für den Kraftfahrzeugverkehr erfolgt im Wesentlichen über die .... Ein- und Ausfahrt zur ... befinden sich im Bereich .../... etwa gegenüber der Zufahrt zum Hallenbadparkplatz. An die Tiefgaragenein- und -ausfahrt schließt sich der Anlieferungsbereich an, der u. a. vier Andockplätze für Lkw-Langzüge vorsieht.

Durch Beschluss vom 04.07.2000 hat das Verwaltungsgericht Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen nebst Befreiungsbescheid erteilte Baugenehmigung der Stadt ... vom 21.01.2000 insoweit angeordnet, als mit der Baugenehmigung die Errichtung eines über Sektionaltore durch Lkw's anfahrbaren Anlieferungsbereiches im Erdgeschoss des Gebäudes im Bereich ... (Anlieferung UE., Fläche 141 qm und Anlieferung Center, Fläche 402 qm) bauaufsichtlich zugelassen worden ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt (2 G 1580/00 [1]). Das hiergegen sowohl von den Antragstellern als auch der Beigeladenen eingeleitete Zulassungsverfahren (4 TZ 2456/00) haben die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin durch Nachtragsgenehmigung vom 25.08.2000 eine neue Baugenehmigung für das Bauvorhaben erteilt hat, der folgende Nebenbestimmungen beigefügt sind:

"1. Die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 25.07.2000 bleiben weiterhin rechtswirksam.

2. Anlieferungen im Anlieferbereich des Einkaufszentrums in der ... sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr unzulässig.

3. Die durch Beschilderung festgesetzten Anlieferungs- bzw. Zufahrtszeiten sind zu beachten.

4. Die haustechnischen Anlagen (Lüftungs- und Klimatechnik) sind so zu dimensionieren bzw. anzuordnen, dass die Beurteilungspegelanteile der haustechnischen Anlage in der Summe max. 55 dB/A in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und max. 40 dB/A in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erreichen. Die Ermittlungen der Beurteilungspegelanteile sind nach dem Anhang A.3 zur TA Lärm durchzuführen.

5. Das Lärm- und Schadstoffgutachten des Ingenieur-Büros M. vom 17.08.2000 ist Bestandteil der Baugenehmigung."

Die Antragsteller legten hiergegen Widerspruch ein. Den weiterhin gestellten neuen Antrag der Antragsteller, die Vollziehung der Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 25.08.2000 auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 05.10.2000 abgelehnt und ausgeführt, der Antrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig und der Baugenehmigung stehe auch in der geänderten Form der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.07.2000 entgegen.

Auf den Antrag der Antragsteller hat der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde zugelassen.

Im Beschwerdeverfahren tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, das Bauvorhaben sei für sie als Eigentümer des Grundstücks ... bauplanungsrechtlich unzumutbar. Die Nebenbestimmungen in den Nachtragsbauscheinen vom 25.08.2000 und 09.10.2000 seien allesamt inhaltlich zu unbestimmt und/oder jedenfalls nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht Kassel in seinem Beschluss vom 04.07.2000 aufgezeigten Nutzungskonflikte in immissionsrechtlicher Hinsicht in einer Weise zu lösen, dass die bauplanungsrechtlich gebotene Rücksicht auf die nähere Umgebung genommen werde. Die Lärmuntersuchung vom 17.08.2000 sei in vielfacher Hinsicht in den zugrunde liegenden Annahmen, die zum Regelungsgehalt der hier interessierten Baugenehmigung gemacht worden seien, ungenau und unbestimmt. Die mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 09.10.2000 nachgeschobene Nebenbestimmung, dass auch die Entsorgung im Anlieferungsbereich des Einkaufszentrums in der ... in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr unzulässig sei, vermöge an der Nachbarrechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren interessierenden Baugenehmigungen nichts zu ändern.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21.01.2000 in der Gestalt der Nachträge vom 25.08.2000 und 09.10.2000 vorläufig auszusetzen.

Sie beantragen ferner,

eine Ortsbesichtigung mit anschließender Erörterung der Sach- und Rechtslage, gegebenenfalls in einer mündlichen Verhandlung, durch den Senat anzuberaumen und durchzuführen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen mit näherer Begründung sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die das Grundstück der Antragsteller betreffenden Bauakten und die das Bauvorhaben betreffenden Akten der Antragsgegnerin liegen vor und waren ebenso Gegenstand der Beratung des Senats wie die Gerichtsakte 4 TZ 2456/00 (erstinstanzliches Aktenzeichen 2 G 1580/00 [1]).

II.

Die zugelassene Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn die Baugenehmigung vom 21.01.2000 in der Gestalt der Nachträge vom 25.08.2000 und 09.10.2000 verletzt die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Verfahren 2 G 1580/00 [1], das das noch nicht durch Nachträge veränderte ursprüngliche Bauvorhaben betraf, im Beschluss vom 04.07.2000 dargelegt, dass das Vorhaben insgesamt bauordnungsrechtlich nicht zu beanstanden war und dass es sich bauplanungsrechtlich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in jeder Hinsicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB einfügte. Das ursprüngliche Bauvorhaben ließ jedoch die gebotene Rücksicht auf die im vorliegenden Kerngebiet mögliche und in der Liegenschaft der Antragsteller ... vorhandene genehmigte Wohnnutzung insoweit fehlen, als die durch den vorhabenbezogenen Anlieferverkehr verursachten Immissionsprobleme in der Baugenehmigung ungeregelt geblieben waren.

Die inzwischen ergangenen Nachtragsgenehmigungen regeln die durch den vorhabenbezogenen Anlieferverkehr verursachten Immissionsprobleme, und zwar so, dass eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller nunmehr ausgeschlossen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.07.2000 betraf ein Bauvorhaben, bei dem insbesondere nicht sichergestellt war, dass die im Kerngebiet zu wahrende relative Nachtruhe eingehalten wird. Nachdem die Antragsgegnerin die durch den vorhabenbezogenen Anlieferverkehr verursachten Immissionsprobleme geprüft und auf der Grundlage eingeholter Sachverständigengutachten entsprechende Einschränkungen der Baugenehmigung durch die Nachträge vom 25.08.2000 und 09.10.2000 vorgenommen hat, ist das Bauvorhaben der Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr identisch mit dem vom Verwaltungsgericht unter dem 04.07.2000 beurteilten Vorhaben. Das geänderte Vorhaben ist rechtlich nicht zu beanstanden; es wahrt in jeder Hinsicht die gebotene Rücksicht auf die Liegenschaft ....

Tagsüber, also in der Zeit von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr und in der Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr kann das Bauvorhaben in der von der Beigeladenen vorgesehenen Weise Anlieferverkehr aufnehmen, ohne dass dadurch Nachbarrechte der Antragsteller verletzt würden. Aus dem vorliegenden Gutachten der Ingenieurgruppe ... vom Dezember 1999 und der beratenden Ingenieure ... und ... vom 17.08.2000 ergibt sich nämlich, dass am Tage durch die Lkw-Fahrten für Warenanlieferung und Entsorgung, die Entladetätigkeit an den Rampen, Zufahrten zur Pkw-Stellplatzanlage in der Tiefgarage sowie die haustechnischen Anlagen des Einkaufsgebäudes insgesamt der für das Kerngebiet maßgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) bei weitem eingehalten wird. Beide Gutachten sind in sich schlüssig und stimmig. Dabei ist von Bedeutung, dass die lärmtechnische Untersuchung der beratenden Ingenieure ... und ... auf den tatsächlichen Vorgaben des Gutachtens der Ingenieurgruppe ... vom Dezember 1999 basiert. Diese tatsächlichen Vorgaben entsprechen wiederum der vorgesehenen baulichen Ausgestaltung und Einrichtung des Bauvorhabens.

Soweit die Antragsteller die tatsächlichen Grundlagen der lärmtechnischen Untersuchung in Zweifel ziehen, führt dies zu keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsteller machen geltend, die angesetzten Fahrzeugbewegungen des Parkverkehrs mit 3,5fachem Stellplatzwechsel (also 7 Bewegungen) pro Tag stünden im Widerspruch zur Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, nach der für Einkaufszentren mit normalem Warenangebot mit 1,6 bis 1,7 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde zu rechnen sei. Dem Senat erscheint für ein innerstädtisches Einkaufszentrum eine durchschnittliche Verweildauer pro Kunden-Pkw von 75 Minuten, die sich bei 1,6 bis 1,7 Bewegungen pro Stunde ergeben würde, als unrealistisch kurz. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, denn aus den nachvollziehbaren Darlegungen im Gutachten der Gutachter ... und ... ergibt sich, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am Tag selbst dann nicht überschritten wird, wenn der tatsächliche Verkehr das 2,7fache der von den Gutachtern angenommenen Intensität erreicht. Mithin wäre der maßgebliche Immissionswert noch bei 18,9 Bewegungen pro Tag (7 x 2,7) gewahrt. Demgegenüber käme es sogar bei Zugrundelegung einer Bewegungsdichte von 1,7 Bewegungen pro Stunde und einer Geschäftszeit von 10 Stunden nur zu 17 Bewegungen pro Tag.

Die Antragsteller machen weiterhin geltend, dass in der Anlage zum Lärmgutachten nur vier Schleppkurven von Fahrzeugbewegungen eingezeichnet sind, obgleich nach den genehmigten Bauvorlagen 6 Anlieferplätze vorgesehen sind. Dies stellt jedoch keinen Mangel des Sachverständigengutachtens dar, sondern beruht darauf, dass nur vier der Anlieferplätze für Lkw-Langzüge vorgesehen und baulich geeignet sind. Die beiden kurzen Anlieferplätze sind weniger als 7,5 m lang. Bei einer Straßenbreite von mehr als 10 m sind insoweit keine besonderen Rangiervorgänge erwartbar, so dass die Einzeichnung der vier Schleppkurven für die vier Lkw-Langzug-Andockplätze ausreichend ist. Die zeichnerische Darstellung der Schleppkurven ist im Maßstab 1:150 erfolgt. Die insoweit von den Antragstellern erhobene Rüge, die Einträge seien nicht maßstabsgerecht, ist völlig unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern geäußerte Befürchtung, die Lkw müssten näher als 4 m an das Gebäude ... heranfahren, unbegründet.

Zu Unrecht meinen die Antragsteller, das Gutachten gehe pro Rangiervorgang von einer Einwirkungszeit von 1 Minute aus, während nach einem technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt eine Einwirkungszeit von 2 Minuten vorgeschlagen werde. Dem Gutachten ist demgegenüber zu entnehmen, dass allein die Verweildauer am Umkehrpunkt der Rangierbewegung mit 1 Minute angesetzt worden ist. Hinzu kommen die Fahrzeiten, die die Gutachter für Lkw bis 7,5 t auf der Grundlage einer Geschwindigkeit von 10 km/h, für größere Lkw mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h in Ansatz gebracht haben. Diese Annahmen erscheinen realistisch und sachgerecht.

Die Antragsteller machen weiter geltend, auch die angenommenen 50 Lkw-Anlieferungen für das Bauvorhaben an Spitzentagen seien unrealistisch gering. Die ... mit einer Verkaufsfläche von ca. 9.000 qm werde - wie eine Zählung ergeben habe - an verschiedenen Tagen von 40 Lkw beliefert. Rechne man diese Zahl auf 25.000 qm Verkaufsfläche hoch, so ergebe sich ein Anliefervolumen von 111 Lkw. Diese Hochrechnung erscheint nicht als zwingend. Die Antragsteller tragen nicht vor, dass die ... und das Bauvorhaben hinsichtlich der Belieferungsstrukturen überhaupt vergleichbar sind. Weiterhin dürfte die Annahme einer Verkaufsfläche von 25.000 qm überhöht sein; nach den genehmigten Bauvorlagen beträgt die mögliche Verkaufsfläche derzeit 20.393 qm. Allerdings hat die Beigeladene gegen diese Begrenzung Widerspruch eingelegt.

Die Anzahl möglicher Lkw-Anlieferungen ist, wie u. a. das ...-Gutachten vom Dezember 1999 nachvollziehbar belegt, entgegen der Meinung der Antragsteller durch mehrere feststehende Rahmenbedingungen begrenzt. So endet die straßenverkehrsrechtlich in der Fußgängerzone mögliche Andienzeit vormittags um 11.00 Uhr, so dass morgens lediglich 5 Stunden lang angedient werden kann. Aus dem ...-Gutachten vom Dezember 1999 ist weiterhin zu entnehmen, dass Fahrzeuge unter 2,8 t eine durchschnittliche Rampenzeit von 5 bis 15 Minuten, Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t, aber weniger als 7,5 t, eine durchschnittliche Rampenzeit von 15 bis 30 Minuten und Fahrzeuge mit mehr als 7,5 t eine Rampenzeit von 20 bis 40 Minuten benötigen. Bei einem Gleichzeitigkeitsfaktor von 0,6 ergibt sich danach, dass die von den Gutachtern prognostizierten 50 Lieferfahrzeuge in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr vier, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr fünf Rampen benötigen. Daraus ist zu entnehmen, dass die vorgesehenen vier Lang-Lkw-Andockplätze sowie die beiden Anlieferplätze für kleine Lkw einerseits ausreichen, um den prognostizierten Andienverkehr mühelos zu bewältigen; andererseits ist die Möglichkeit einer Ausweitung der Anzahl der Anliefervorgänge durchaus begrenzt. Nach der Baugenehmigung und der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung wäre allerdings eine Anlieferung auch in den drei Stunden zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr erlaubt. Unter diesen Umständen erscheint es als immerhin denkbar, dass die Andienkapazität des Bauvorhabens maximal auch noch eine Belieferung mit ca. 90 Lkw pro Tag ermöglichen könnte. Selbst wenn man jedoch den von den Antragstellern prognostizierten Wert von 111 Lkw pro Tag der rechtlichen Bewertung zugrunde legen würde, wäre davon auszugehen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, denn nach dem Gutachten der Gutachter ... und ... vom 17.08.2000 würden sogar 135 Lkw-Anlieferungen möglich sein, ohne dass der Immissionsrichtwert am Tage von 60 dB(A) überschritten würde.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrsimmissionen tagsüber nicht zu einer Verletzung der Nachbarrechte der Antragsteller führen werden.

Aus den genannten Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Nacht bei einer einzigen Anlieferung pro Stunde an der Anlieferrampe 4 mit einem Lkw bis 2,5 t gerade noch gewahrt werden könnte. Eine häufigere Andienung oder eine Anfahrt mit einem Lkw über 2,5 t würde bereits zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes führen. Diesem Ergebnis des Sachverständigengutachtens hat die Antragsgegnerin durch die Nebenbestimmungen 2 in den Nachtragsgenehmigungen vom 25.08. und 09.10.2000 Rechnung getragen. Durch diese Nebenbestimmungen wird die Anlieferung und Entsorgung des Bauvorhabens in der ... in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gänzlich unterbunden. Diese Nebenbestimmungen sind hinreichend klar und geeignet, eine Störung der Nachtruhe der Bewohner der ... durch den vom Bauvorhaben ausgelösten Entsorgungs- und Anlieferverkehr zu vermeiden. Entgegen der Meinung der Antragsteller bedurfte es keiner ausdrücklichen Regelung der Frage, ob Lieferfahrzeuge zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr in die ... einfahren dürfen, um dort bis zum Beginn der zugelassenen Anlieferzeit um 6.00 Uhr zu parken. Diese Frage ist straßenverkehrsrechtlich bereits dahingehend geklärt, dass eine Einfahrt in die Fußgängerzone nur zum Zweck der alsbaldigen Andienung (bzw. Entsorgung), nicht aber zum Parken erlaubt ist. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang vor, es sei angesichts langer Fahrstrecken geradezu unvermeidbar, dass insbesondere Food-Lkw zur Nachtzeit am fraglichen Zielort eintreffen; sie müssten dann überdies die Motoren zum Aufrechterhalten der Kühlung bzw. der Heizung laufen lassen. Dieses Vorbringen stellt weder die Rechtmäßigkeit noch die Geeignetheit der hier interessierenden Nebenbestimmungen in Frage. Trifft ein Transport nämlich zu früh am Zielort ein, so kann er notfalls einen geeigneten öffentlichen Park- oder Rastplatz anfahren und dort bis zum Zeitpunkt einer möglichen Anlieferung warten. Eine tatsächliche unausweichliche Notwendigkeit zur nächtlichen Einfahrt in die Fußgängerzone, um dort (unerlaubt) zu parken, besteht mithin nicht.

Auch im Hinblick auf die Nebenbestimmung Nr. 4 der Nachtragsbaugenehmigung vom 25.08.2000 können die Antragsteller eine Verletzung von Nachbarrechten nicht geltend machen. Nach dieser Nebenbestimmung sind die haustechnischen Anlagen so zu dimensionieren bzw. anzuordnen, dass die Beurteilungspegelanteile der haustechnischen Anlage in der Summe maximal 55 dB(A) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und maximal 40 dB(A) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erreichen. Grundsätzlich wäre eine derartige Nebenbestimmung im Rahmen einer Baugenehmigung nicht erforderlich; haustechnische Anlagen können und müssen die für sie maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhalten, ohne dass es dazu einer besonderen Auflage in der Baugenehmigung bedarf; im vorliegenden Fall beruht die Aufnahme der Nebenbestimmung Nr. 4 in die Baugenehmigung lediglich darauf, dass das Verkehrslärmgutachten als Rahmenbedingung unterstellt hat, dass die haustechnischen Anlagen in der Summe tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten. Damit handelt es sich entgegen der Darstellung der Antragsteller nicht um eine bloße Wiederholung der abstrakten Vorgaben der TA Lärm. Vielmehr werden deren Regelungen durch die Nebenbestimmung jeweils um 5 dB(A) unterboten, also zugunsten der Antragsteller verschärft. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass kein Immissionsort angegeben ist, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach der Nebenbestimmung die maßgeblichen Werte an jedem beliebigen Immissionsort außerhalb des Bauvorhabens eingehalten werden müssen. Grundsätzlich ist den Antragstellern zuzustimmen, dass die bloße Auflage, bestimmte Lärmwerte nicht zu überschreiten, die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens nicht sichern kann, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür im Übrigen nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall hat sich die Beigeladene selbst bezüglich der haustechnischen Anlagen jedoch das Dimensionierungsziel gesetzt, die Immissionsrichtwerte um mindestens 5 dB(A) zu unterschreiten. Die Beigeladene hat gegenüber den Gutachtern ... und ... dies dahingehend erläutert, dass die zulässigen Immissionen durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen an den Belüftungs- und Kühlanlagen gewährleistet werden (S. 9 des Gutachtens). Dass derartige Schallschutzmaßnahmen technisch nicht möglich seien, machen die Antragsteller selbst nicht geltend.

Die Nebenbestimmung Nr. 5 der Nachtragsbaugenehmigung vom 25.08.2000, wonach das Lärm- und Luftschadstoffgutachten des Ingenieurbüros ... und ... vom 17.08.2000 Bestandteil der Baugenehmigung ist, ist unbedeutend und unschädlich. Wenn diese Nebenbestimmung rechtswidrig wäre, würde dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen unberührt lassen. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten der Antragsteller ist jedenfalls nicht gegeben.

Danach ist davon auszugehen, dass das genehmigte Einkaufszentrum sowohl tags als auch nachts keine Immissionen veranlasst, die die in einem Kerngebiet zulässigen Lärmwerte überschreiten würden.

Eine Ortsbesichtigung mit anschließender Erörterung der Sach- und Rechtslage bzw. mündlicher Verhandlung ist nicht erforderlich. Beschaffenheit und Lage des Baugrundstücks, seine Beziehungen zur näheren Umgebung, insbesondere zum Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller und die Ausbaubreite der ... sowie die Standorte der Bäume in der ... sind gerichtsbekannt und werden überdies durch die vorliegenden Lagepläne und Planzeichnungen zutreffend wiedergegeben. Die Beteiligen haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, im Rahmen des Zulassungsverfahrens und im Beschwerdeverfahren jeweils ausführlich schriftsätzlich zur Sache Stellung genommen. Einer mündlichen Vertiefung der schriftsätzlich ausgetauschten Argumente bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und folgt der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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