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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 4 UE 1826/05
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 1
BauGB § 31 Abs. 2
BauGB § 9 Abs. 1
BauNVO § 1 Abs. 2
BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2
Die Zulassung einer Mobilfunkbasisstation nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BauGB ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan für den vorgesehenen Standort keines der in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgesehenen typisierten Baugebiete festgesetzt hat, sondern die zulässige bauliche Nutzung durch Festsetzungen aufgrund einzelner Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt hat.

Die bei Widerspruch einer baulichen Anlage zu diesen Festsetzungen erforderliche Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt unabhängig davon, ob bereits die Grundzüge der Planung berührt werden, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein öffentlicher Belang mit erheblichem Gewicht der Verwirklichung des Vorhabens am vorgesehenen Standort entgegensteht.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 UE 1826/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hier: Errichtung einer Basisstation für ein Mobilfunknetz

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -4. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Heuser, die ehrenamtliche Richterin Frau Odenweller, den ehrenamtlicher Richter Herr Theisen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf die Kostenschuldnerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz D2 auf dem Grundstück A-Straße in Oestrich-Winkel, Gemarkung Hallgarten, Flur ..., Flurstück Nr. ....

Nach dem am 23. Januar 2001 eingegangenen Bauantrag vom 5. Januar 2001 ist die Errichtung eines Containers von 24,20 m³ Rauminhalt im südöstlichen Bereich des Grundstückes sowie die Erhöhung eines vorhandenen, von der Firma ... genutzten Sendemastes um 8,47 m auf eine Höhe von insgesamt 23,23 m geplant. Die an diesem Sendemasten, der auch als Flutlichtmast für einen Sportplatz dient, befindliche Sende- und Empfangsanlage ist nach Aussage der Beigeladenen bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1998 genehmigt worden, in dessen Geltungsbereich das genannte Grundstück liegt. Es handelt sich dabei um den Bebauungsplan "Gartengebiet Pfingstweide" der beigeladenen Stadt Oestrich-Winkel, der seit dem 22. Januar 1998 rechtsverbindlich ist. Die Mobilfunkbasisstation soll im Bereich eines vorhandenen Sportplatzes errichtet werden. In unmittelbarer Nachbarschaft dazu befinden sich ein Rückhaltebecken, ein Schwimmbad, ein Tennisplatz, eine Turnhalle und ein Wasserbehälter sowie ansonsten gärtnerisch genutzte Flächen. Der überwiegende Teil der Gärten dient der Freizeitnutzung. Für den Bereich, in dem die Mobilfunkanlage (Sendemast) errichtet werden soll, besteht die planerische Festsetzung "Flächen für den Gemeinbedarf" mit der Unterfestsetzung "Sport- und Spielanlagen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Das dazugehörige Betriebs- und Versorgungsgebäude (Leichtbau-Container) ist auf einer Fläche für Planungen, Nutzungsregelungen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Unterfestsetzung "Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB geplant. In der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 des Bebauungsplans ist in Bezug auf Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft bestimmt, dass bauliche Anlagen (Lauben, Unterstände, Hütten, Zäune etc.) nicht zulässig sind.

Ziel der gemeindlichen Bauleitplanung war es, den bereits vorhandenen Gartengebieten über die Erstellung eines einfachen Bebauungsplanes eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Es sollte Fehlentwicklungen gegengesteuert und die Gartengebiete sollten in Anlehnung und im Einklang mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege entwickelt werden (siehe. Ziffer 3.1 der Einleitung zum Bebauungsplan "Gartengebiete").

Mit Stellungnahme vom 25. April 2001 versagte der Magistrat der Beigeladenen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Daraufhin lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 1. Juni 2001 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das geplante Bauvorhaben weiche von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Gartengebiet Pfingstweide" ab und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne wegen Nichtvorliegens der dafür geforderten Voraussetzungen nicht gewährt werden. Das erforderliche Einvernehmen der Stadt Oestrich-Winkel gemäß § 36 Abs. 1 BauGB für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei versagt worden.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen offensichtlich vor. Es werde lediglich ein bereits bestehender Mast um wenige Meter (8,5 m) erhöht. Der bereits bestehende Mast habe seinerseits einen Flutlichtmast ersetzt. Der Mast diene damit weiterhin vorrangig der Fläche in ihrer Eigenschaft als Sportplatz. Die Genehmigung zur Errichtung der Anlage berühre nicht die Grundzüge der Planung. Die Abweichung von der Planung sei auch städtebaulich vertretbar, denn städtebaulich werde lediglich ein auch sonst möglicher Mast in lediglich höherer Ausführung realisiert. Auch Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten eine Befreiung, da der Mast erforderlich sei, um das Gebiet Hallgarten mit Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Ebenfalls sei nicht zu beanstanden, dass eine technische Versorgungseinrichtung auf dem Grundstück installiert werde, weil diese von ihrer Dimension her (Volumen circa 23 m³) nicht ins Gewicht falle. Sie sei nach ihren Abmessungen einem Geräteschuppen vergleichbar, so dass ihre Aufstellung die Grundsätze der Planung nicht berühre und auch städtebaulich vertretbar sei.

Im Rahmen der Sitzung des Anhörungsausschusses wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass ein Vertrag vom 5. Juni 2000 mit der Beigeladenen zur Nutzung des Standortes geschlossen worden sei. In diesem Vertrag sei der Klägerin zivilrechtlich gestattet worden, auf dem Grundstück eine Funkstation zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein in einer Höhe von über 23 m geplanter Sendemast, der in einer vorwiegend der Erholung und der Freizeitgestaltung dienenden Landschaft errichtet werden solle, sei aufgrund seiner Höhe von städtebaulicher Relevanz. Das geplante Bauvorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, der für den fraglichen Bereich die Festsetzung "Flächen für den Gemeinbedarf" mit der Unterfestsetzung "Sport- und Spielanlagen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausweise. Mit der bauplanungsrechtlichen Zweckbestimmung seien auch die Betriebs- und Versorgungsgebäude nicht vereinbar. Der baurechtliche Verstoß könne auch nicht im Wege einer Befreiung ausgeräumt werden. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, weshalb das geplante Bauvorhaben gerade an dem ausgewählten Standort durchgeführt werden müsse. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liege gleichfalls nicht vor. Eine Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens komme daher nicht in Betracht.

Am 17. Mai 2002 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, sie habe mit der Beigeladenen im Juni 2000 einen Mietvertrag geschlossen, der die Erhöhung des bestehenden Mastes zur Aufnahme der streitgegenständlichen Sendeanlage gestattet habe. Der Standort sei mit der Gemeinde abgestimmt worden, da diese eine Mobilfunkanlage nicht unmittelbar im Ort habe haben wollen. Die nunmehrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mute daher widersprüchlich an. Hintergrund sei offenbar, dass sich eine Bürgerinitiative gebildet habe, die mögliche Gesundheitsgefährdungen durch das von der Anlage emittierte elektromagnetische Feld befürchte und deshalb nicht die Erhöhung der vorhandenen Anlage beziehungsweise die Aufnahme weiterer Sende- und Empfangseinrichtungen wünsche. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sei die Anlage vereinbar. Infolge der Regelung in § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO sei die Bestimmung des § 14 BauNVO mit den Festsetzungen des Baugebietes Bestandteil des Bebauungsplans. Bei der streitgegenständlichen Anlage handele es sich um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO, so dass die Zulässigkeit planungsrechtlich gegeben sei. Die Anlage diene der Versorgung des Ortes Hallgarten und seiner Zufahrtstraßen. Dass damit unter Umständen mehr versorgt werde als das betroffene Baugebiet, sei unschädlich, da § 14 Abs. 2 S. 1 BauNVO von einer Versorgung der Baugebiete spreche. Zumindest sei aber eine Befreiung geboten, da die Anlage der grundsätzlichen Plankonzeption gerade nicht widerspreche. Dies werde dadurch unterstrichen, dass ein bereits vorhandener Mast lediglich aufgestockt werde und dieser weiterhin seine Funktion als Flutlichtmast erfüllen könne. Allein der Umstand, dass eine gewerbliche Nutzungsform hinzutrete, beeinträchtige die grundsätzliche Planungskonzeption nicht, weil die Form der gewerblichen Nutzung eine eher atypische sei. Schließlich käme durchaus eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Betracht, da Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung gerade erforderten; anders wäre eine Mobilfunkversorgung im Ort Hallgarten nicht zu gewährleisten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 eine Genehmigung zur Errichtung einer Mobilfunksende- und Empfangsanlage für das Mobilfunknetz D2 auf dem Grundstück A-Straße in Oestrich-Winkel, Gemarkung Hallgarten, Flur ..., Flurstück Nummer ... in der Ausführung gemäß dem Bauantrag vom 5. Januar 2001 zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, bei der Mobilfunkanlage handele es sich nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 - ) weder um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO noch im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO, sondern vielmehr um eine Hauptanlage, deren planungsrechtliche Unzulässigkeit bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt worden sei. Weiter sei § 14 BauNVO gar nicht anwendbar, weil er sich nur auf ausgewiesene Baugebiete im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO beziehe, vorliegend sei jedoch eine Fläche für Sport- und Spielanlagen festgesetzt worden und gerade kein typisiertes Baugebiet. Selbst wenn man von einer Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO ausginge, hätte die Klägerin keinen subjektiven Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, sondern die Erteilung stehe im Ermessen der Behörde. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidungen seien städtebauliche Erfordernisse zu berücksichtigen, wie z. B. die Einpassung der Anlage in die Gebietsstruktur oder die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Diese städtebaulichen Erfordernisse stünden aber einer Ausnahmegenehmigung vorliegend entgegen. Denn bei dem Vorhaben handele es sich um eine über 23 m hohe Antenne, die sich in die umliegende Gebietsstruktur - einen Sportplatz, in dessen Nachbarschaft sich ein Rückhaltebecken, ein Schwimmbad, ein Tennisplatz, eine Turnhalle sowie ein Wasserbehälter und ansonsten Gärten befänden, - nicht einpasse, sondern im Gegenteil das Ortsbild beeinträchtige.

Mit der Klägerin am 24. Januar 2005 zugestelltem Urteil vom 17. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage zu Recht abgelehnt, da das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB zu Recht verweigert worden sei und das Vorhaben daher nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Da das Vorhaben im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liege, richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 BauGB. Die Baugenehmigungspflicht für diese Anlage ergebe sich aus § 62 Abs. 1 HBO. Die Genehmigungspflicht entfalle auch nicht gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO, da die Antennenanlage sich nicht in einer Größenordnung von 5 bis 12 m bewege. Die bereits vorhandene Antennenanlage, die durch einen anderen Mobilfunkbetreiber genutzt werde, weise derzeit eine Höhe von 14,80 m auf. Diese Antenne solle um 8,50 m, also um mehr als 50% auf 23,30 m erhöht werden. Das gemeindliche Einvernehmen, das auch für die Erteilung einer Befreiung erforderlich sei, sei zu Recht nicht erteilt worden. Zwar erscheine die Mitbenutzung des bereits vorhandenen Sendemastes und dementsprechend die Erbringung von fernmeldetechnischen Leistungen möglicherweise an dem vorgesehenen Standort sinnvoll. Das Wohl der Allgemeinheit - § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB - erfordere dies dort jedoch nicht. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung der für die Errichtung der Mobilfunkbasisstation beanspruchten Flächen erscheine die beantragte Abweichung städtebaulich nicht vertretbar. Auch die dritte Variante des § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht gegeben, da eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht bereits dann vorliege, wenn baurechtliche Vorschriften eine Realisierung des beabsichtigten Vorhabens hinderten und ein beabsichtigter wirtschaftlicher Vorteil nicht realisiert werden könne. Die Möglichkeit der Errichtung einer Fernmeldeanlage ergebe sich auch nicht aus § 14 BauNVO, denn bei der zu errichtenden Anlage handele es sich nicht um eine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift, so dass auch § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO nicht Platz greife. Die Mobilfunkanlage sei vielmehr als Hauptanlage zu betrachten, die Gegenstand einer planungsrechtlich eigenständigen Regelung im Sinne der §§ 2 bis 13 BauNVO sei. Gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO könnten im Bebauungsplan die in Abs. 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch diese Festsetzung würden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Vorliegend seien jedoch nicht Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt worden, so dass bereits auch aus diesem Grund die Vorschrift des § 14 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans geworden sei.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 - 4 UZ 592/05 - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, das beantragte Vorhaben sei mit der Festsetzung im Bebauungsplan "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der Unterfestsetzung "Sport- und Spielanlagen" vereinbar. Das Verwaltungsgericht habe diese Festsetzung einengend interpretiert. Tatsächlich setze der Bebauungsplan die Gemeinbedarfsfläche lediglich mit der genannten Unterfestsetzung fest, ohne indes andere Gemeinbedarfsvorhaben ausdrücklich auszuschließen. Von daher erweise sich das beantragte Vorhaben als zulässig, da es dem Gemeinbedarf diene. Es biete der Öffentlichkeit die Möglichkeit, das Mobilfunknetz der Klägerin im Baugebiet zu nutzen. Darüber hinaus könnten auch die Teilnehmer anderer Mobilfunknetze über das Mobilfunknetz der Klägerin Notrufe absetzen, so dass die Anlage der Allgemeinheit zu gute komme. Des Weiteren sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die streitige Anlage als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO Planinhalt geworden sei. Dass es sich bei Mobilfunkanlagen um fernmelderechtliche Nebenanlagen im Sinne dieser Bestimmung handele, habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 5. Januar 2005 - 3 UZ 3159/03 - sowie vom 6. Dezember 2004 - 9 UZ 2582/03 - anerkannt. Selbst wenn das Vorhaben den Bebauungsplanfestsetzungen widerspräche, müsse eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Die Aufstockung des bereits vorhandenen Sendemastes um die geplante Antennenanlage laufe der planerischen Grundkonzeption des Bebauungsplans nicht entgegen. Gleiches gelte auch für das Versorgungsgebäude, durch das die "Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern" nur marginal in Anspruch genommen werde. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB seien gegeben, denn die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen diene dem Wohl der Allgemeinheit. Darüber hinaus erweise sich das Vorhaben auch als städtebaulich vertretbar. Das Verwaltungsgericht habe keinen einzigen Gesichtspunkt genannt, aus dem sich die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bebauungsplan ergeben könne. Da für den Sendemast auf einen bereits vorhandenen Mast zurückgegriffen werde, dränge sich die städtebauliche Vertretbarkeit vielmehr auf. Für diesen Zweck müssten gerade keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden und für das Versorgungsgebäude falle nur eine geringe Grundfläche von 3,50 m x 2,44 m an.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2005 - 3 E 936/02 (1) - zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 eine Genehmigung zur Errichtung einer Mobilfunksende- und Empfangsanlage für das Mobilfunknetz D2 auf dem Grundstück A-Straße in Oestrich-Winkel, Gemarkung Hallgarten, Flur ..., Flurstück Nr. ... in der Ausführung gemäß dem Bauantrag vom 5. Januar 2001 zu erteilen;

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2005 - 3 E 936/2005 (1) - zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Soweit sich die Klägerin für die Zulässigkeit ihres Vorhabens auf das Gemeinwohl berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass auch andere Mobilfunkanbieter, wie die ..., die vor Ort bereits einen Sendemast betreibe, ebenfalls die von der Klägerin angeführte Notrufoption anbiete. Damit sei dem Allgemeinwohl in dieser Hinsicht bereits Genüge getan. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass Mobilfunk dem öffentlichen Interesse diene. Nicht zu erkennen sei jedoch, warum die geplante Mobilfunkanlage gerade auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtet werden müsse, beziehungsweise nur so dem öffentlichen Interesse diene. Die Klägerin habe erklärt, dass es auch möglich sei, eine flächendeckende Mobilfunkversorgung zu erreichen, indem an Stelle des hier streitgegenständlichen Funkmastes an mehreren Standorten entsprechende Masten realisiert würden. Warum die Klägerin diese von ihr selbst genannte Alternative zur flächendeckenden Mobilfunkversorgung nicht wähle und stattdessen auf dem streitgegenständlichen Standort beharre, sei aus öffentlichrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es liege daher nahe, dass hier ausschließlich wirtschaftliche Interessen der Klägerin zu Grunde lägen. Zudem lägen die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Dass sich ein 8,50 m hoher Sendemast nebst zugehörigem Versorgungsgebäude mit den im Bebauungsplan aufgeführten planerischen Vorstellungen der Beigeladenen vereinbaren lasse, sei vorliegend weder im Hinblick auf die Festsetzung "Sport- und Spielanlagen" noch auf die festgesetzte Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern nachvollziehbar. Gerade letztgenannte Fläche solle nicht - wie die Klägerin vorbringe - marginal, sondern durch das Versorgungsgebäude mit 8,54 m² in Anspruch genommen werden, wobei der ebenfalls von Bepflanzung freizuhaltende Zugang zu dem Versorgungsgebäude noch nicht berücksichtigt sei. Bei diesen Ausmaßen handele es sich keinesfalls um eine zu vernachlässigende Fläche, die den übrigen Spiel- und Sportbereich nur peripher tangiere und sich ohne weiteres topografisch der übrigen Bebauung anpasse. Vielmehr sei von einem Einschnitt von erheblicher Intensität auszugehen. Durch das Vorhaben der Klägerin würden daher die Grundzüge der Planung berührt. Das Vorhaben sei des Weiteren auch städtebaulich nicht zu vertreten. Es lägen völlig unterschiedliche Zielsetzungen der Beteiligten vor. Die gemeindliche Intention, die dem Bebauungsplan deutlich zu entnehmen sei, stelle den Sport- und Freizeitgedanken, die Naturerhaltung sowie die Pflege der menschlichen Direktkommunikation in den Vordergrund. Die Klägerin hingegen präferiere mit ihrem Vorhaben neben privatwirtschaftlichen Interessen nur die indirekte Kommunikation durch Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln. Weiterhin ergebe sich die städtebauliche Unverträglichkeit des Bauvorhabens nicht nur aus der Größe des Versorgungsgebäudes, sondern auch aus der Höhe des Funkmastes nach geplanter Aufstockung. Die Höhe der Antennenanlage bis 23,30 m und die damit verbundene Auswirkung auf das umgebende Ortsbild füge sich nicht in die Eigenart der baulich geprägten näheren Umgebung ein. Ferner könne eine Mobilfunkstation lediglich ausnahmsweise als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden, nämlich nur unter der Voraussetzung, dass diese sich optisch den im Baugebiet vorhandenen Hauptanlagen unterordne. Gerade dies sei vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall. Deshalb habe die Beigeladene zu Recht ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB verweigert.

Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter sowie Bebauungsplan "Gartengebiet Pfingstweide" mit Plankarte, textlichen Festsetzungen und Begründung).

Entscheidungsgründe:

Die mit Beschluss des Senats vom 6. Juli 2005 zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn das von der Klägerin geplante Vorhaben, die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans "Gartengebiet Pfingstweide" der Beigeladenen und der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu.

Der Senat kann offen lassen, ob für das Vorhaben der Klägerin überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich ist, wie sie mit dem Klageantrag begehrt wird. Die Freistellung von der Genehmigungspflicht in Bezug auf das Betriebs- und Versorgungsgebäude (Leichtbau-Container) ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Nr. 3 b) der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562, 567) -HBO 1993-, wonach Funkcontainer bis 50 cbm Brutto-Rauminhalt keiner Baugenehmigung bedürfen. Die vorgenannte Bestimmung ist für die verfahrensmäßige Behandlung des streitgegenständlichen Bauantrags nach der Übergangsvorschrift des § 78 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) - HBO 2002 - auch weiterhin maßgeblich. Eine Freistellung der Antennenanlage von der Baugenehmigungspflicht könnte sich aus § 63 Abs. 3 Nr. 2a HBO 1993 ableiten, wonach Antennenanlagen über 5 m bis 12 m Höhe bei einer Gesamtabstrahlungsleistung von mehr als 10 W (EIRP) keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch eine Genehmigung, Zulassung oder amtliche Bescheinigung festgestellt wird. Für die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der letztgenannten Freistellungsregelung, die inzwischen neu gefasst worden ist, die Gesamthöhe, also die Höhe der Antennenanlage plus derjenigen der baulichen Anlage, auf der diese errichtet werden soll, im Auge hatte, spricht der Wortlaut der Bestimmung und in dem dargestellten Sinne wird der genannte Freistellungstatbestand auch von Allgeier/von Lutzau (Die Bauordnung für Hessen, 7. Aufl., C2, Erl. I Nr. 5 (S. 625)) interpretiert. Dort wird ausdrücklich die hier vorliegende Fallgestaltung angesprochen, dass auf einem bauaufsichtlich genehmigten Antennenmast eine Antenne neu errichtet wird; hinsichtlich der Baugenehmigungsfreiheit sei auf die Eigenhöhe der Antennenanlage ohne Anrechnung des Antennenmastes abzustellen, der Sachverhalt könne nicht anders beurteilt werden, als das Errichten einer Antennenanlage z.B. auf einem Gebäude. Ob für die hier vorliegende Fallgestaltung möglicherweise auch eine andere Sichtweise vertretbar erscheint und ob die Baugenehmigungspflichtigkeit der vorgesehenen Antennenanlage aus dem Umstand einer geänderten Nutzung abgeleitet werden könnte (siehe dazu den bereits oben zitierten Beschluss des erkennenden Senats vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 -, BRS 63 Nr. 174 und ihm folgend der 9. Senat in seinem Urteil vom 6.12.2004 - 9 UE 2582/03 -, ESVGH 55, 149 = BauR 2005, 983), weil die in Rede stehende Nutzung anhand der Festsetzungen des am 22. Januar 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Gartengebiet Pfingstweide" zu beurteilen ist und damit anderen Anforderungen bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist als die noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigte bestehende Antennenanlage, kann indes dahingestellt bleiben.

Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet, weil die von der Klägerin geplante Mobilfunkbasisstation nicht den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB - entspricht.

Bei dem Betriebs- und Versorgungsgebäude (Leichtbau-Container mit den Ausmaßen 3,5 m x 2,44 m x 2,53 m) handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 29 Abs. 1 BauGB. Dies gilt auch für die Antennenanlage. Ein Vorhaben ist eine bauliche Anlage, wenn es geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung regelnde Bauleitplanung hervorzurufen. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben Belange berührt, die im Hinblick auf die Planungsanlässe des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Maßstäbe des § 1 Abs. 6 BauGB bei der Städteplanung zu berücksichtigen sind. Zu diesen Belangen zählt nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB auch das Ortsbild einer Gemeinde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Januar 1992 - BVerwG 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126). Da die Mobilfunkbasisstation mit einer Antenne ausgestattet ist, die auf einem bereits 14,80 m hohen Mast errichtet werden soll und die insgesamt eine Höhe von 23,30 m erreicht, hat das Vorhaben der Klägerin auf das Ortsbild Einfluss und ist damit von bauplanungsrechtlicher Relevanz im oben umschriebenen Sinne (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 29. 07.1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 63 und Urteil vom 6. 12.2004, a.a.O. m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 22. Januar 1998 bekannt gemachten Bebauungsplans "Gartengebiet Pfingstweide" der Beigeladenen. Dieser Bebauungsplan ist wirksam. Die Klägerin hat zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mängel nicht behauptet; solche Mängel sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Den Festsetzungen dieses Bebauungsplans widerspricht das Vorhaben der Klägerin. Für die Fläche, auf der die Antennenanlage der geplanten Mobilfunkbasisstation betrieben werden soll, besteht die planerische Festsetzung "Flächen für den Gemeinbedarf" mit der Unterfestsetzung "Sport- und Spielanlagen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Nach dieser Regelung hat die Gemeinde die Möglichkeit, eigenständige, also von den Gemeinbedarfsflächen unabhängige Flächen für Sport- und Spielanlagen auszuweisen (Schrödter, BauGB-Komm., 6. Aufl., § 9 Rn 43). Eine solche eigenständige Festsetzung ist von der Beigeladenen hier ersichtlich beabsichtigt gewesen, wie sich bereits der eindeutigen Beschreibung des verwendeten Planzeichens ergibt. Die Errichtung und der Betrieb einer Mobilfunkantennenanlage widersprechen indes der Festsetzung einer Sport- und Spielanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Ebenso wie eine solche Anlage der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz widerspricht (s. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 8.10.2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92) gilt gleiches auch in Bezug auf die hier in Rede stehende Festsetzung. Eine Sende- und Empfangsanlage für den Mobilfunk dient nicht der sportlichen Betätigung auf dem festgesetzten Sportplatz. Auch die etwaige Nutzung eines Mobilfunktelefons durch einen Sportler dient gewöhnlich nicht (unmittelbar) der Sportausübung (so OVG Nordrhein-Westfalen in der zuvor zitierten Entscheidung).

Das zur Antennenanlage gehörende Betriebs- und Versorgungsgebäude (Leichtbau-Container) ist auf einer Fläche für Planungen, Nutzungsregelungen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Unterfestsetzung "Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB vorgesehen. Zu dieser Festsetzung steht das geplante Betriebs- und Versorgungsgebäude in Widerspruch, denn seine Errichtung hätte die Beseitigung zumindest eines Teils des auf der Fläche vorhandenen, auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern erkennbaren dichten Bewuchses mit Sträuchern zur Folge. Eine der durch den Bebauungsplan festgesetzten Zweckbestimmung der Fläche dienende Nutzung der geplanten Anlage ist danach gerade nicht zu erkennen.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin kann auch nicht aus § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 - BauNVO -, die hier zur Anwendung kommt, hergeleitet werden. Zwar ist in einer Reihe neuerer obergerichtlichen Entscheidungen inzwischen anerkannt, dass Mobilfunkstationen regelmäßig zwar nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO, aber als fernmeldetechnische Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO einzustufen sind (s. Urt. des 9. Senats des Hess. VGH vom 6.12.2004, a.a.O. und ihm folgend der 3. Senat mit Beschluss vom 5.1.2005 - 3 UZ 3159/03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.5.2005 - 10 B 2622/04 -, BauR 2005, 1284; Bay. VGH, Urt. vom 1.7.2005 - 25 B 01.2747 - , ZfBR 2005, 803; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.12.2004 - 1 ME 256/04 -, ZfBR 2005, 975). Einer Anwendbarkeit der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO steht hier aber entgegen, dass diese bereits ihrem Wortlaut nach durch die Bezugnahme auf Satz 1 der vorzitierten Vorschrift Ausnahmen nur in den "Baugebieten" zulässt. Eine Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist also nur dann gegeben, wenn der Standort der Anlage in einem der in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Nur dann ermöglicht § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die Errichtung der dort bezeichneten Anlage auch für den Fall, dass sich ihre Versorgungsfunktion nicht nur auf ein Baugebiet, sondern auf mehrere Baugebiete erstreckt (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 8.10.2003, a.a.O.). Vorliegend hat die Beigeladene sich dafür entschieden, im Bebauungsplan für den Bereich, in dem die Antennenanlage und das Betriebs- und Versorgungsgebäude (Leichtbau-Container) vorgesehen sind, keines der in § 1 Abs. 2 BauNVO angeführten typisierten Baugebiete festzusetzen, sondern von der ihr in § 9 Abs. 1 BauGB zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die in Rede stehenden Flächen gezielt eine Nutzung als Sport- und Spielanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) bzw. als Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) vorzusehen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die genannten Flächen einem der in § 1 Abs. 2 BauNVO angeführten Baugebiete zugeordnet werden sollten. Die Wahlmöglichkeit einer Gemeinde, sich entweder für die Festsetzung eines Baugebietes im Sinne der §§ 2 ff. BauGB oder für eine Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Es gibt keinen Vorrang der Gebietsfestsetzung; die bauliche Nutzung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB kann nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der BauNVO, sondern auch durch Festsetzungen aufgrund einzelner Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt werden (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1997 - 4 BN 23/97 -, BRS 59 Nr. 71; siehe auch das von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Urteil des VG Stuttgart vom 23.09.2003 - 6 K 4383/02 - [juris-Dokument]).

Kommt damit vorliegend eine ausnahmsweise Zulassung der fernmeldetechnischen Anlage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht, sind die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - zu prüfen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplan befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Den genannten drei Fallvarianten des § 31 Abs. 2 BauGB ist gemeinsam, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen und dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Der Senat kann daher zum einen unentschieden lassen, ob sich die Klägerin darauf berufen kann, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die von ihr geplanten Mobilfunkanlage erfordern (1. Fallvariante des § 31 Abs. 2 BauGB), mithin ob es zur Wahrnehmung des von der Klägerin geltend gemachten öffentlichen Interesses an einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen vernünftigerweise geboten erscheint, mit Hilfe einer Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 9.06.1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71; s. auch Beschluss vom 5.02.2004 - 4 B 110.03 -. BauR 2004, 1667). Weiterhin kann offen bleiben, ob die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans städtebaulich vertretbar erscheint (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder die Durchführung des Bebauungsplans am streitbefangenen Standort zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB führen würde.

Schließlich muss auch die Frage, ob mit der Zulassung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt werden, nicht abschließend geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden die Grundzüge der Planung berührt, wenn die Abweichung dem planerischen Grundkonzept des Bebauungsplans zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- ) Planung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.03.1999 - 4 B 5.99 - m.w.N., BRS 62 Nr. 99, NVwZ 1999, 1110). Ob das mit der planerischen Festsetzung "Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB beabsichtigte planerische Ziel einen Grundzug der Planung darstellt, könnte fraglich erscheinen, weil es nach der von der Beigeladenen vorgelegten Planbegründung (Nr. 3.1) bei der Planung in erster Linie darum ging, vorhandene Gartengebiete in ihrer Nutzung zu sichern, Fehlentwicklungen gegenzusteuern und diese Gebiete im Einklang mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege zu entwickeln; zu diesen Gartengebieten zählen die Sport- und Spielflächen und die sie umgebenden, mit Bäumen und Sträuchern begrünten Flächen aber nicht. Aus der Gesamtbegründung des Bebauungsplans ist indes zu ersehen, dass dem Schutz von Natur und Landschaft speziell auch in dem die Sport- und Spielanlagen umgebenden Bereich ein hoher Stellenwert eingeräumt ist. Dies wird insbesondere deutlich in den textlichen Festsetzungen des Plans. So sind in unmittelbarer Nachbarschaft zu den planungsrechtlich abgesicherten Sport- und Spielanlagen im Bereich des Hallgarter Baches Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) vorgesehen, auf denen nach Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen bauliche Anlagen wie Lauben, Unterstände, Hütten, Zäune etc. nicht zulässig sind. Für diesen ausdrücklichen Ausschluss von baulichen Anlagen bestand in Bezug auf die vorgenannten Flächen auch Bedarf, denn ausweislich der Plankarte gibt es in diesem Bereich unbebaute Flächen, in denen Bäume erst noch anzupflanzen sind. In dem Bereich, in dem von der Klägerin die Errichtung des Betriebs- und Versorgungsgebäudes (Leichtbau-Container) für die Antennenanlage beabsichtigt ist, sind nach den bereits wiederholt genannten Festsetzungen (vorhandene) Bäume und Sträucher zu erhalten. In Nr. 7.2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass die im Bebauungsplan dargestellten Bäume zu pflegen und abgängige Bäume durch Obsthochstämme bzw. durch die unter Nr. 5.8 genannten Wildformen zu ersetzen sind. Die im Bebauungsplan festgesetzten Hecken, Sträucher und Gebüsche sind inklusive ihrer Staudensäume zu erhalten und zu pflegen (Nr. 7.3 der textlichen Festsetzungen). Den wiedergegebenen textlichen Festsetzungen und der Anordnung dieser mit der genannten Zweckbestimmung versehenen Flächen rund um das planungsrechtlich abgesicherte Sport- und Spielgelände kann entnommen werden, dass dem Erhalt der vorhandenen Bäume und Sträucher gerade in diesem Bereich des Bebauungsplans "Gartengebiet Pfingstweide" nach dem Willen des Planungsgebers ein hohes Gewicht zukommt. So ist der Naturerhalt auf den dafür vorgesehenen Flächen zwar möglicherweise nicht als Grundkonzept der Planung, aber jedenfalls doch als öffentlicher Belang i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB mit erheblichem Gewicht zu bewerten, mit dem die Errichtung des Betriebs- und Versorgungsgebäudes auf der in Rede stehenden Fläche nicht zu vereinbaren ist.

Hingegen steht das städtebauliche Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, dem Vorhaben der Klägerin nicht als öffentlicher Belang entgegen. Der erkennende Senat des Hess. VGH hat sich in seinem Beschluss vom 28. Juli 2004 - 4 TG 2069/04 - der obergerichtlichen, auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - DVBl. 2002, 614) basierenden Rechtsprechung angeschlossen, dass bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden könne (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03.OVG; Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. April 2004 - 3 S 590/02 -, BRS 65 Nr. 196; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 - , BauR 2005, 975). Nach der in der Bauakte befindlichen Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Außenstelle Eschborn - vom 8. Februar 2001 ist ein Sicherheitsabstand von 9,45 m (ohne Winkeldämpfung) und von 0,40 m in vertikaler Richtung (mit Winkeldämpfung) festgelegt worden, der die Feldstärken aller sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen berücksichtigt. Dass dieser Sicherheitsabstand hier nicht eingehalten würde, wird auch von dem Beklagten oder der Beigeladenen nicht behauptet, so dass eine gesundheitliche Gefährdung für die die Sport- und Spielanlagen Nutzenden nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten ist.

Da die von der Klägerin beabsichtigte Errichtung und Inbetriebnahme einer Mobilfunkbasisstation an dem vorgesehenem Standort ohne die dafür technisch erforderliche (Teil-) Anlage des Betriebs- und Versorgungsgebäudes nicht in Betracht kommt, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass sie als einheitliche Anlage zur Genehmigung gestellt worden ist, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob hinsichtlich der geplanten Antennenanlage die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen.

Die Klägerin kann sich für die Erteilung einer Befreiung für ihr Vorhaben auch nicht auf die von der Beigeladenen mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin getroffene Gestattungsvereinbarung ("Mietvertrag") vom 5./16. Juni 2000 betreffend die Nutzung des Grundstücks Gemarkung Hallgarten, Flur ..., Flurstück Nr. ... für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Funkstation berufen. Hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzungen ist auf den Willen des Planungsgebers, also der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans als Satzung abzustellen. Die vom Planungsgeber mit der Planung beabsichtigten Ziele werden nicht dadurch berührt oder gar inhaltlich verändert, dass die Gemeinde als Eigentümerin der hier in Rede stehenden Flächen zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Willenserklärung des Magistrats eine zivilrechtliche Gestattung der von der Klägerin angestrebten Grundstücksnutzung vertraglich vereinbart.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung zugunsten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand nicht, da diese sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Vermerk: Streitwert 10.000,00 €

Ende der Entscheidung

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