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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 4 UE 2874/02
Rechtsgebiete: BBergG, BNatSchG, HENatG


Vorschriften:

BBergG § 55 Abs. 1 Nr. 7
BBergG § 55 Abs. 2 Nr. 2
BBergG § 71
BBergG § 72 Abs. 1 S. 1
BNatSchG a.F. § 8
HENatG § 8 Abs. 1
1. Tätigkeiten, die sich wegen eines engen sachlichen und räumlichen Zusammenhangs mit genehmigten bergbaulichen Tätigkeiten als deren Fortführung darstellen, dabei selbst aber durch das BBergG oder einen zugelassenen Betriebsplan nicht gedeckt sind, unterliegen der Bergaufsicht und können nach § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG allein von den Bergbehörden untersagt werden.

2. Die in § 8 Abs. 1 HENatG verwendete Formulierung "unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden" bedeutet, dass die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde dann nicht gegeben ist, wenn eine spezielle Zuständigkeitsregelung einschlägig ist. § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG stellt sich als eine solche spezielle Regelung dar, die ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nach § 8 Abs. 1 HENatG in den von § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG erfassten Fallgestaltungen ausschließt


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

4 UE 2874/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Naturschutzrechts

hier: Verfügung nach § 8 Abs. 1 HENatG

hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Koch, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Heuser ehrenamtliche Richterin Möller, ehrenamtliche Richterin Odenweller

ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Beratung vom 2. Dezember 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden - unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juni 1999 - 1 E 1677/98 - der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12. November 1998 insoweit aufgehoben, als im Bescheid vom 16. Oktober 1997 eine Verwaltungsgebühr von 14.781,-- DM und im Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 eine Verwaltungsgebühr von 10.980,-- DM festgesetzt werden. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 7.557,41 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf der jeweilige Kostenschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt in den Gemarkungen und der Stadt einen Basaltlavatagebau. Dafür war ihm vom Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 31. Juli 1987 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. 1992 wurde der Betrieb der Bergaufsicht unterstellt. Ein mit Bescheid des Bergamtes Weilburg vom 8. März 1993 für den Zeitraum vom 10. Dezember 1992 bis zum 1. März 1996 zugelassener bergrechtlicher Hauptbetriebsplan übernahm den Geltungsbereich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Geltungsbereich des nachfolgenden Hauptbetriebsplans für die Zeit vom April 1997 bis März 1999, zugelassen vom Bergamt Weilburg mit Bescheid vom 3. April 1997, erfasste zusätzliche Flächen (F 1 bis F 3) und nahm für den Abbau und die Wiedernutzbarmachung auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31. Juli 1987 Bezug.

Im Norden des Abbaugebietes befindet sich eine Halde (H1), auf der der Kläger auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Stadt unbelasteten Erdaushub zur Rekultivierung abgebauter Flächen aufschüttete. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1997 untersagte der Beklagte - Amt für Naturschutz und Landschaftspflege - dem Kläger gemäß § 8 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) ab sofort die Fortsetzung der Haldenschüttung im Basaltsteinbruchbereich südlich des Altbruches und sprach zugleich ein Nutzungsverbot für dieses Gelände aus, das so lange in Kraft bleiben sollte, bis eine nachträgliche Eingriffs- und Ausgleichsplanung sowie ein bestandskräftiger Rekultivierungsplan für diesen Bereich vorliegt. Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des verfügten Verbotes der Fortsetzung des Eingriffs und des Nutzungsverbotes an und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Verbote ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 DM an. Zudem setzte der Beklagte in der Verfügung Verwaltungskosten in Höhe von 14.781,-- DM fest, die sich aus Verwaltungsgebühren in Höhe von 14.640,-- DM und Auslagen in Höhe von 141,-- DM zusammensetzen.

Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 1997 legte der Kläger mit Schreiben vom 17. November 1997 Widerspruch ein. Am 16. September 1998 erhob er Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Gießen. Seine auf Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage begründete er damit, dass der Beklagte für den Erlass der Verfügung unzuständig gewesen sei, weil der gesamte Basalttagebau unter Bergaufsicht stehe und somit - unter Berücksichtigung der Neuordnung der hessischen Umweltverwaltung - nur das Regierungspräsidium Darmstadt befugt gewesen sei, die entsprechenden Verbote auszusprechen. Zudem sei die angegriffene Verfügung zu unbestimmt. Auch die Kostenentscheidung sei rechtswidrig, da ohne jegliche Grundlage eine ungenehmigte Schüttung in einer Größenordnung von 50.000 cbm bis 100.000 cbm angenommen und nicht auf den Aufwand der Behörde abgestellt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück und setzte für den Widerspruchsbescheid Verwaltungskosten in Höhe von 10.980,-- DM fest. Die vom Kläger durchgeführte Haldenaufschüttung sei bereits formell rechtswidrig; sie sei aber auch nicht genehmigungsfähig und daher auch materiell rechtswidrig. Die Fortsetzung dieses rechtswidrigen Eingriffs in Natur und Landschaft habe die untere Naturschutzbehörde gemäß § 8 Abs. 1 HENatG unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen. Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde bestehe unabhängig davon, ob andere Behörden aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Einschreiten befugt seien. Das Bundesberggesetz (BBergG), das in § 71 Abs. 2 die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten des Bergamtes bzw. des Staatlichen Umweltamtes - Dezernat Bergaufsicht - im Rahmen der bergrechtlichen Zulassung schaffe, schließe das Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nicht ausdrücklich aus, so dass vorliegend grundsätzlich beide Behörden zum Einschreiten berechtigt gewesen seien. Im Widerspruchsverfahren sei eine nochmalige Schätzung des Rauminhaltes der vom Kläger unrechtmäßig vorgenommenen Aufschüttungen vorgenommen worden; danach belaufe sich die geschätzte Gesamtmenge auf 71.000 cbm. Nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hess. Ministers des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz sei bei einer Nutzungsuntersagung in Bezug auf Verfüllungen in der genannten Größenordnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14.640,-- DM anzusetzen, so dass auch die Kostenfestsetzung des angegriffenen Bescheides insgesamt rechtmäßig sei.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12. November 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte unter Hinweis auf die angegriffenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Gießen wies mit Urteil vom 21. Juni 1999 die Klage ab. Es verwies dazu auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und ergänzte seine Begründung damit, dass jedenfalls dann, wenn - wie im Fall des Klägers - die Maßnahme (Haldenschüttung) nicht bergrechtlich genehmigt sei, das Naturschutzrecht nicht durch das Bergrecht überlagert werde. Bei Aufschüttungen bei einem Abbauvorhaben liege regelmäßig ein Eingriff vor, bei dem nach der rahmenrechtlichen Regelung des § 8 BNatSchG und mithin nach den dieses Bundesrahmenrecht ausfüllenden landesrechtlichen Vorschriften der §§ 5,6 HENatG zu verfahren sei. Gegen eine Überlagerung des Naturschutzrechtes durch das Bergrecht spreche auch die in § 1 BBergG normierte Zweckbestimmung des Gesetzes, die ausschließlich auf die Sicherung der Rohstoffversorgung, die Sicherung der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaues und die Vorsorge gegen Gefahren des Bergbaues abziele. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass die Zulassung des Betriebsplans nach § 55 BBergG, sofern sie nicht - wie hier - durch Planfeststellung erfolge, keine Konzentrationswirkung habe und deshalb nicht Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. natur- oder landschaftsschutzrechtliche Genehmigungen ersetze. Die vorgenommene Haldenschüttung weiche auch gravierend von der dem Kläger genehmigten Haldenschüttung ab, so dass diese Genehmigung der Befugnis der unteren Naturschutzbehörde zum Einschreiten nach Naturschutzrecht nicht entgegenstehe. Auch sei die festgesetzte Gebühr nicht zu beanstanden.

Auf den mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 vom Kläger gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 4 UZ 2428/99 - die Berufung zugelassen.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, die durch das Bundesberggesetz begründete Pflicht zur Wiedernutzbarmachung und die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht überschnitten sich inhaltlich. Im Kollisionsfall, also wenn verschiedene Normen auf den selben Sachverhalt Anwendung fänden und zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führten, werde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vom bergrechtlichen Wiedernutzbarmachungsgebot verdrängt. Entscheidend sei, dass eine Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht stattfinde; nicht § 8 BNatSchG habe als Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung unmittelbare Wirkungen für Bürger und Landesverwaltung, sondern die landesnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen. Die bergrechtlichen Wiedernutzbarmachungsvorschriften kollidierten also mit den landesnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen. Diese Kollision sei im Sinne eines Vorrangs des Bundesberggesetzes zu lösen.

Des Weiteren trägt der Kläger vor, die ausschließliche Zuständigkeit der Bergbehörde auch für Fragen des Eingriffs in Natur und Landschaft ergebe sich aus den §§ 69 ff BBergG. Damit habe der Bundesgesetzgeber eine Spezialregelung der Aufsicht getroffen, die anderen Gefahrenabwehrvorschriften vorgehe und zwar für alle in § 55 BBergG genannten Rechtsgüter, so also auch ausdrücklich für den Schutz der Umwelt bis hin zur Wiedernutzbarmachung. Die Zuständigkeit der Bergaufsicht ende auch nicht an der Betriebsplangrenze, denn die Bergbehörde könne ihre Aufsicht nicht wirksam ausüben, wenn sie nicht auch ein "Hinauswachsen" des Betriebes über seine Grenzen - wie im Fall des Klägers geschehen - wirksam unterbinden könne.

Hinsichtlich des im angegriffenen Bescheid ausgesprochenen Nutzungsverbotes trägt der Kläger vor, dies habe sich mit der Genehmigung des Sonderbetriebsplans zur Wiedernutzbarmachung erledigt; als Belastung des Ausgangs- und auch des Widerspruchsbescheides verblieben aber die festgesetzten Verwaltungsgebühren.

Auch wenn man von einer Doppelzuständigkeit von unterer Naturschutzbehörde und Bergaufsichtsbehörde ausgehe, verstoße der angegriffene Bescheid gegen Art. 3 GG, denn es dürfe nicht vom Zufall abhängen, welche der beiden Behörden zuerst gegenüber dem Kläger vorgehe mit der Folge, dass aufgrund der unterschiedlichen Kostenordnungen für den Geschäftsbereich der Bergbehörde einerseits und den der Naturschutzbehörden andererseits einmal eine Mittelgebühr von 5250,-- DM oder aber - wie hier geschehen - eine Verwaltungsgebühr von 14.640,-- DM rechtmäßigerweise festgesetzt werden könne. Die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr, die gleichfalls Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei, sei aus den genannten Gründen ebenfalls zu beanstanden.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juni 1999 - 1 E 1677/98 -

1. den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 7.557,41 Euro zu zahlen,

hierzu hilfsweise

2. den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 12. November insoweit aufzuheben, als im Bescheid vom 16. Oktober 1997 eine Verwaltungsgebühr von 14.781,-- DM und in dem Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 eine Verwaltungsgebühr von 10.980,-- DM festgesetzt wird

sowie den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 7.557,41 Euro zu zahlen,

hierzu hilfsweise

3. den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 12. November insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 16. Oktober 1997 eine höhere Verwaltungsgebühr als 5.250,- DM und der Widerspruchsbescheid eine höhere Verwaltungsgebühr als 3.937,50 DM festsetzt

sowie den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 4.873,12 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass die untere Naturschutzbehörde gemäß §§ 8 Abs. 1, 30a Abs. 1 HENatG unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden die Fortsetzung des vom Kläger vorgenommenen rechtswidrigen Eingriffs in Natur und Landschaft und die Nutzung zu untersagen gehabt habe, da durch die ungenehmigte Haldenschüttung Standorte seltener Pflanzen bedroht gewesen seien. Aufgrund ihrer Zuständigkeit habe die untere Naturschutzbehörde auch die für ihren Geltungsbereich einschlägige Verwaltungskostenordnung und nicht die der Bergbehörde ihrer im Bescheid vorgenommenen Kostenfestsetzung zugrunde legen dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenvorgänge (2 Aktenordner betreff. Fa. A., 2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Verfahrensbeteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die zugelassene Berufung ist zulässig. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Aufhebung der im angegriffenen Bescheid vom 16. Oktober 1997 und im Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 enthaltenen Verwaltungskostenfestsetzungen begehrt, ist sie begründet, so dass unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die angegriffenen Kostenfestsetzungen aufzuheben sind und der Beklagte zur Rückerstattung der vom Kläger bereits gezahlten Verwaltungskosten zu verpflichten ist.

Soweit vom Kläger indes weiterhin die gerichtliche Kassation der im genannten Bescheid in der Verfügung Nr. 1 angeordneten Untersagung der Fortsetzung der Haldenschüttung und des Nutzungsverbotes sowie der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung begehrt wird, ist die Berufung unbegründet, da es dem Kläger insoweit an einem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch fortbestehenden Rechtsschutzinteresse für sein Anfechtungsbegehren fehlt.

Die im Bescheid vom 16. Oktober 1997 von der unteren Naturschutzbehörde vorgenommene Festsetzung von Verwaltungskosten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; gleiches gilt in Bezug auf die für das Widerspruchsverfahren vom Regierungspräsidium Darmstadt festgesetzte Widerspruchsgebühr. Da die genannten Festsetzungen für den Kläger auch nach wie vor belastende Auswirkungen haben, ist die die Anfechtungsklage abweisende erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Der angegriffene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12. November 1998 sind in Bezug auf die jeweiligen Verwaltungskostenfestsetzungen aufzuheben. Ferner ist der Beklagte zur Rückerstattung der vom Kläger bereits an ihn gezahlten Verwaltungskosten in Höhe von umgerechnet 7.557,41 Euro zu verpflichten.

Die Rechtswidrigkeit der genannten Kostenfestsetzungen folgt daraus, dass die untere Naturschutzbehörde des Beklagten zum Erlass der auf § 8 Abs. 1 HENatG gestützten Verfügung und damit in einer Annexkompetenz auch zur angegriffenen Festsetzung der für das Verwaltungsverfahren anfallenden Verwaltungskosten sachlich nicht zuständig war und diese Unzuständigkeit auch im Widerspruchsbescheid verkannt worden ist.

Der vom Kläger betriebene Basaltlavatagebau in unterliegt als Bergbaubetrieb gemäß 69 Abs. 1 BBergG der Bergaufsicht. Diese erstreckt sich in erster Linie auf das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nebst den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, auf das Wiedernutzbarmachen der für den Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche sowie auf die Betriebsanlagen und -einrichtungen, die den genannten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die für die Bergaufsicht zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bundesberggesetzes, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und die zugelassenen Betriebspläne eingehalten werden (Boldt/Weller, Komm. zum Bundesberggesetz, 1984, § 69 Rn 5). Zutreffend verweist der Kläger darauf, dass der Bundesgesetzgeber mit der den Bergbehörden in § 71 BBergG eingeräumten Anordnungsbefugnis und den weiteren in §§ 72 bis 74 BBergG erteilten Ermächtigungen eine abschließende Spezialregelung getroffen hat (Boldt/Weller, a.a.O., § 71 Rn 3). Inhaltlich kann die im Rahmen der Bergaufsicht nach §§ 69 ff. BBergG der Bergbehörde zustehende Anordnungsbefugnis nur mit Blick auf das maßgebende Ziel der Aufsicht, nämlich die Einhaltung der Vorschriften des Bundesberggesetzes und der zugelassenen Betriebspläne sowie der Abwehr mit dem Bergbaubetrieb in Zusammenhang stehender Gefahren näher bestimmt werden. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bergaufsicht inhaltlich zunächst auf die in § 55 BBergG bezeichneten Rechtsgüter und Belange festgelegt ist; diese bilden nämlich den Gegenstand der Rechtsvorschriften und Verwaltungsakte, deren Einhaltung zu überwachen ist (Boldt/Weller, a.a.O., § 69 Rn 10 und § 55 Rn 1). Die Befugnis der Bergaufsicht zu allgemeinen Anordnungen gemäß § 71 Abs. 1 BBergG reicht auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus systematischen Gründen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. § 67 Abs. 2 i.V.m. § 196 ABG) nicht weiter als die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplanes gemäß § 55 BBergG (vgl. dazu das so genannte Moers-Kapellen-Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 = DVBl. 1989, 663). In § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG wird die dort normierte aufsichtliche Befugnis der Bergbehörde, unerlaubte Tätigkeiten zu untersagen, ausdrücklich auf die Betriebsführung bezogen, die ohne den nach dem BBergG oder einer Bergverordnung notwendigen behördlichen Akt, also etwa ohne Betriebsplanzulassung, vorgenommen wird.

Zur Beantwortung der Frage, welche Behörde vorliegend für ein Einschreiten gegen den Kläger wegen dessen ungenehmigter Haldenschüttungen sachlich zuständig war, kommt § 55 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 2 BBergG maßgebliche Bedeutung zu. Die genannten Regelungen haben die bergrechtliche Wiedernutzbarmachung der vom Betrieb in Anspruch genommenen Flächen zum Gegenstand. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG ist klargestellt, das die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen den bergbaulichen Tätigkeiten zuzurechnen ist und deshalb den bergrechtlichen Vorschriften unterliegt. Die Wiedernutzbarmachung wird in § 4 Abs. 4 BBergG als die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses definiert. Eine ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung setzt also schon während des Abbaues und nicht erst nach dessen Beendigung ein, etwa durch Verfüllung bereits abgebauter Teilflächen des Betriebs. Ferner folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. BBergG , dass das BBergG nicht nur auf die Wiedernutzbarmachung im Bereich der Aufsuchung und Gewinnung, sondern aller für bergbauliche Tätigkeiten in Anspruch genommenen Flächen, beispielsweise also auch für Halden, anwendbar ist. Zu den nach § 4 Abs. 4 BBergG für eine ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen gehören u.a. die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erholung (Boldt/Weller, a.a.O., § 2 Rn 23, § 4 Rn 20; s. auch Wilde, Verhältnis zwischen Bergrecht und Naturschutzrecht, in DVBl. 1998, 1321 ff <1323> und Schulte, Bergbau, Umweltrecht, Raumplanung , in ZfB 1987, 178 ff <183> jeweils mit Darlegung der Motive des Gesetzgebers). Als folgerichtig wird es daher von Boldt/Weller (a.a.O., § 55 Rn 33) angesehen, dass die Planung und Durchführung der Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen dem bergbaulichen Betriebsplanverfahren unterworfen ist und daher wegen des Ausschließlichkeitscharakters dieses Gesetzes für ein anderes Verfahren kein Raum ist. In Konsequenz zu der dargestellten Gesetzeslage geht auch Schulte (a.a.O., S. 214) zutreffend davon aus, dass den Bergbehörden damit eine eigene bergrechtliche Kompetenz bezüglich der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eingeräumt ist, die von diesen im Betriebsplanverfahren wahrgenommen wird und die auch die naturschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtung des § 8 BNatSchG (a.F.) umfasst. Die Vorschriften des Bundesberggesetzes zur Wiedernutzbarmachung sind als das naturschutzrechtliche Ausgleichsgebot gleichrangig sicherstellende Regelungen zu betrachten, die als Spezialgesetz und als Bundesgesetz die naturschutzrechtlichen Regelungen, verdrängen (s. Wilde, a.a.O., S. 1323 m.w.N.). Insbesondere dieser spezialgesetzlichen widersprechendes Landesnaturschutzrecht ist demnach für den Bergbau nicht maßgeblich (Schulte, a.a.O., S. 214).

Ob und vor allem inwieweit naturschutzrechtliche Belange des § 8 BNatSchG (a.F.) ferner im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG, der seit dem so genannten Altenberg-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1986 (- 4 C 31.84 -, DVBl. 1986, 1273 ff) allgemein als die Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren erweiternde und damit § 55 BBergG ergänzende Bestimmung betrachtet wird (s. die Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur bei Boldt/Weller, Bundesberggesetz-Ergänzungsband, 1992, Zu § 48 Rn 5), zu berücksichtigen sind, kann hier offen bleiben, weil die vorliegend in Rede stehende, eine weitere Haldenschüttung sowie die entsprechende Grundstücksnutzung untersagende Verfügung in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den zuvor dargestellten Wiedernutzbarmachungsbestimmungen des BBergG steht.

Liegt - wie ausgeführt - der Bereich der Wiedernutzbarmachung, die zumindest eine "Rekultivierung" umfasst (zu den beiden Begriffen und ihrem Bedeutungsgehalt s. Schulte, a.a.O., S. 212, 213), in der alleinigen Kompetenz der Bergbehörden, so gilt dies auch für die entsprechende Aufsichtsbefugnis, die der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf der Grundlage dieser Vorschriften zugelassenen Betriebspläne dient. § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG, der der Bergbehörde die Befugnis zur Untersagung bergrechtlich unerlaubter Tätigkeiten einräumt, stellt also eine spezielle und auch abschließende bundesrechtliche Regelung dar, die ein entsprechendes Tätigwerden anderer Behörden ausschließt. § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG ist auch auf den hier von der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten zum Anlass für ihre Verfügung nach § 8 Abs. 1 HENatG genommenen Sachverhalt anwendbar. Bei Vorliegen einer Überschneidung mit einer landesrechtlichen Vorschrift, die denselben Sachverhalt erfasst, kommt der bergaufsichtlichen Vorschrift nach obigen Ausführungen der Vorrang zu.

Hier hatte der Kläger mit der vorgenommenen Aufschüttung gegen den mit Bescheid vom 3. April 1997 zugelassenen Hauptbetriebsplan verstoßen; letzterer umfasste einen so genannten Rekultivierungsplan, aus dem sich die Modalitäten der genehmigten Verfüllung ergeben. Gegen diesen Rekultivierungsplan hat der Kläger zum einen dadurch verstoßen, dass er die genehmigte Höhe der Aufschüttung überschritten hat, und des Weiteren auch dadurch, dass er in erheblichem Umfang auch außerhalb der für die Rekultivierung vorgesehenen Flächen Aufschüttungen vorgenommen hat. Diese in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der dem Kläger genehmigten (Rekultivierungs-) Verfüllung bereits abgebauter Flächen stehende Betriebstätigkeit war nicht mehr von dem zugelassenen Hauptbetriebsplan gedeckt und folglich jedenfalls formell illegal. Somit rechtfertigte sie eine - im Ermessen der Bergbehörde stehende - Untersagung der Fortführung dieser Betriebstätigkeit, wobei nach einer Entscheidung des für das Bergrecht zuständigen 2. Senates des Hess. VGH vom . November 1998 - 2 TG 2652/96 - (NuR 1999, 342 ff) bereits die formelle Illegalität in der Regel, d.h. wenn nicht besondere (atypische) Umstände entgegenstehen, den Erlass einer Untersagungsanordnung gebietet. In Entsprechung zu den obigen Ausführungen betreffend die die Wiedernutzbarmachung regelnde Bestimmung des § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG hat die Bergbehörde auch im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 72 Abs. 1 S 1 BBergG, der im Übrigen als speziellere Bestimmung der generalklauselartigen Regelung des § 71 BBergG vorgeht, in ihre Ermessenserwägungen auch naturschutzrechtliche Belange einzustellen, so dass im vorliegenden Fall auch die Gefährdung einer ökologisch wertvollen Flora zu berücksichtigen war.

Ferner steht der Zuständigkeit der Bergbehörde zum Erlass einer Anordnung nach § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG hier nicht entgegen, dass die unerlaubte Tätigkeit des Klägers nur teilweise auf den vom zugelassenen Hauptbetriebsplan erfassten Betriebsflächen stattgefunden hat. Es braucht vorliegend nicht näher geklärt zu werden, welche Teile der nicht von dem zugelassenen Hauptbetriebsplan gedeckten Aufschüttung sich noch auf dem Betriebsgelände befunden haben, denn die Bergaufsicht erstreckt sich in räumlicher Hinsicht unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen auch über die Grenzen des Betriebsgeländes des Bergbaubetriebes hinaus. Stellen sich im Rahmen bergbaulicher Tätigkeit erfolgende Handlungen, wozu auch die Rekultivierungsmaßnahmen in Gestalt der Verfüllung eines bereits abgebauten Bereichs zählen, als Verstoß gegen die mit der Zulassung des Betriebsplans behördlich gesetzten Vorgaben dar, indem - wie hier - etwa die zugelassene Höhe der Aufschüttung überschritten oder die Aufschüttung auch in einen Bereich fortgesetzt wird, für den dies im Betriebsplan (und speziell im Rekultivierungsplan) nicht vorgesehen ist, so erfasst die Bergaufsicht bei Vorliegen eines engen sachlichen und räumlichen Zusammenhangs auch diese bergbaulichen Tätigkeiten, selbst wenn diese nicht mehr auf den vom Betriebsplan erfassten Betriebsflächen stattfinden. Der für die bergaufsichtliche Erstreckung zu fordernde enge sachliche und räumliche Zusammenhang der die Betriebsplangrenzen überschreitenden bergbaulichen Tätigkeiten mit der genehmigten Rekultivierungsmaßnahme ist vorliegend gegeben. Die Aufschüttungen liegen nicht völlig außerhalb des Bereichs des Steinbruches des Klägers, sondern schließen sich räumlich an die bereits vorhandenen (erlaubten) Verfüllungen an und sie stellen sich auch sachlich als Fortführung der genehmigten bergbaulichen Tätigkeit dar. Dieser enge inhaltliche Zusammenhang wird auch deutlich aus der von der unteren Naturschutzbehörde vorliegend mit der Verfügung Nr. 1 verknüpften auflösenden Bedingung, das Nutzungsverbot bleibe so lange in Kraft, bis eine nachträgliche Eingriffs- und Ausgleichsplanung sowie ein bestandskräftiger Rekultivierungsplan für diesen Bereich vorliege. Die Entscheidung darüber, ob die formell illegale Tätigkeit nachträglich legalisiert werden kann, liegt also, da ausschließlich der den bergrechtlichen Regelungen unterliegende Bereich der Wiedernutzbarmachung der durch den Bergbau in Anspruch genommenen Flächen betroffen ist, in der Zuständigkeit der Bergbehörde.

Daher hätte hier, weil es sich bei den vom angegriffenen Bescheid erfassten Aufschüttungen durch den Kläger um eine ungenehmigte bergbauliche Tätigkeit im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG handelte und besondere (atypische) Umstände einem Einschreiten nicht entgegenstanden (s. dazu die zuvor bereits zitierte Entscheidung des 2. Senats des Hess. VGH vom . November 1998, a.a.O.), die allein zuständige Behörde der Bergaufsicht die Fortführung dieser Tätigkeit untersagen müssen.

Die Alleinzuständigkeit der Bergbehörde für ein Einschreiten betreffend Tätigkeiten, mit denen gegen einen die Wiedernutzbarmachung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG regelnden Rekultivierungsplan verstoßen wird, steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 8 Abs. 1 HENatG. Nach letztgenannter Bestimmung hat bei einem rechtswidrigen Eingriff in Natur und Landschaft die untere Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich zu untersagen. Damit wird vom Gesetzgeber allerdings nicht - wovon Franz in seiner Kommentierung zum HENatG (Stand Februar 2002, § 8 Rn 3 -5) ausgeht - eine Mehrfachzuständigkeit in Kauf genommen, sondern vielmehr eine Auffangzuständigkeit begründet. Die gewählte Formulierung "unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden" bedeutet, dass die Zuständigkeit nur soweit besteht, wie nicht bereits die Zuständigkeit einer anderen Behörde durch eine spezielle Zuständigkeitsregelung begründet ist. Dieses Verständnis der genannten Vorschrift entspricht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der bereits zitierten Altenberg-Entscheidung vom 4. Juli 1986 (- 4 C 31.84 -., a.a.O.), in der das Gericht in Übereinstimmung mit der bergrechtlichen Literatur (vgl. Boldt/Weller, BBergG-Ergänzungsband, Zu § 48 Rn 3; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Komm. zum Bundesberggesetz, § 48 Rn 17) die vergleichbare Formulierung in § 48 Abs. 2 BBergG "unbeschadet anderer öffentlich- rechtlicher Vorschriften" dahingehend interpretiert, dass die in § 48 Abs. 2 BBergG der Bergbehörde eingeräumte Befugnis nur insoweit besteht, wie "nicht bereits andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine spezielle Behörde mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut haben". Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung auch deutlich herausgestellt, dass die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung es ausschließt, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig sind; einander widersprechende Regelungen eines Einzelfalles mit dem Anspruch der Verbindlichkeit könnten sonst nämlich nur durch die Bindung der anderen Behörde an die Entscheidung der erstbefassten Behörde vermieden werden; das würde einen vom Gesetz nicht gewollten Zufallsfaktor in die Zuständigkeitsordnung hineintragen.

Sind wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für das ausgesprochene Nutzungsverbot und damit auch für die getroffenen Kostenfestsetzungen die genannten Verwaltungskostenfestsetzungen aufzuheben, weil eine Unbeachtlichkeit nach § 46 HVwVfG ausscheidet und eine Heilung auch nicht dadurch eintritt, dass die sachlich zuständige Behörde als Widerspruchsbehörde aufgetreten ist und den Widerspruchsbescheid erlassen hat (s. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Komm., 6. Aufl., § 46 Rn 46), so sind nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (§ 113 Abs. 1 S. 2, 3 VwGO) - wie vom Kläger beantragt - vom Beklagten die an ihn bereits gezahlten Verwaltungskosten zurückzuerstatten.

In Bezug auf das vom Beklagten in der Verfügung Nr. 1 des angegriffenen Bescheides angeordnete Verbot einer weiteren Haldenaufschüttung und einer entsprechenden Grundstücksnutzung sowie hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung fehlt es dem Kläger im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung allerdings an dem für die erhobene Anfechtungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 1. November 1999 mitgeteilt, das Nutzungsverbot für die Halde habe sich durch die Genehmigung des Sonderbetriebsplans erledigt. Prozessuale Konsequenzen hat er aus diesem Umstand nicht gezogen, insbesondere begehrt er im Berufungsverfahren - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - die uneingeschränkte Aufhebung des angegriffenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Soweit er hilfsweise (1. Hilfsantrag) sein Begehren auf die Aufhebung der Verwaltungskostenfestsetzung beschränkt hat, fehlt es in Bezug auf die auch weiterhin streitgegenständliche Verfügung Nr. 1 und auch die Zwangsmittelandrohung an einer prozessualen Erklärung, die den Willen des Klägers dokumentiert, dass er sein Aufhebungsbegehren nicht länger verfolgen möchte.

Hinsichtlich des in der Verfügung Nr. 1 ausgesprochenen Verbotes ist eine Erledigung dadurch eingetreten, dass der Kläger dem Regierungspräsidium Darmstadt einen Sonderbetriebsplan zur Eingriffsregelung vom 31. Oktober 1997 vorgelegt und das Regierungspräsidium diesen mit Bescheid vom 26. März 1999 (Bl. 81 - 88 GA) zugelassen hat. Von diesem Sonderbetriebsplan wird auch die den Gegenstand der angegriffenen Verfügung darstellende Haldenschüttung erfasst. Einzelne Nebenbestimmungen des Sonderbetriebsplans sind zwar vom Kläger mit Widerspruch angegriffen worden; davon ausgenommen sind aber die Bestimmungen betreffend die Halde 1. Dieser Plan ist über die ursprüngliche Geltungsdauer hinaus mit Bescheid vom 28. Juni 1999 bis Ende März 2002 zugelassen worden. Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der in der angegriffenen Verfügung Nr. 1 vom 16. Oktober 1997 enthaltenen auflösenden Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG, wonach das Ende der Wirksamkeit der Verfügung an das Vorliegen einer nachträglichen Eingriffs- und Ausgleichsplanung und eines bestandskräftigen Rekultivierungsplans für diesen Bereich geknüpft ist, die Verfügung Nr. 1 nicht mehr wirksam ist, da mittlerweile mit dem zugelassenen Sonderbetriebsplan zur Eingriffsregelung eine bestandskräftige Rekultivierungsplanung vorliegt. Greift aber eine auflösende Bedingung mit der gemäß § 43 Abs. 2 HVwVfG zwingenden Folge der Unwirksamkeit der Verbotsverfügung ein, so ist - wie dies auch hinsichtlich eines Zeitablaufs bei zeitlich begrenzten Regelungen anzunehmen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn 103), von einer Erledigung der Verfügung auszugehen.

Aber auch wenn eine Bestandskraft des Sonderbetriebsplans hinsichtlich der die Halde 1 betreffenden Bestimmungen noch nicht eingetreten sein sollte, haben sich das Verbot einer Fortsetzung der Haldenschüttung und das Nutzungsverbot erledigt , weil davon und auch von der darauf bezogenen Zwangsmittelandrohung keinerlei belastende Wirkungen mehr für den Kläger ausgehen. Der Kläger hat bereits in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der angegriffenen naturschutzrechtlichen Verfügung durch die Einreichung des Sonderbetriebsplans zur Eingriffsregelung vom 31. Oktober 1997 gegenüber den beteiligten Behörden deutlich gemacht, dass er an einer Fortführung der Haldenaufschüttung nicht interessiert ist. Auch die Bergbehörde hat mit ihrer Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 26. März 1999 in der Nebenbestimmung Nr. 5 klargestellt, dass für den Fall, dass der Kläger einen gutachterlichen Nachweis über die Standsicherheit der nördlichen Haldenböschung vorlegt, auf die vollständige Beseitigung der Halde verzichtet wird und lediglich Modifizierungen ihrer Form zur Minimierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gefordert werden. An die Stelle des Verbotes ist mithin der zugelassene Sonderbetriebsplan mit seinen Nebenbestimmungen getreten, deren Einhaltung von der Bergbehörde überwacht wird. Aufgrund der dargestellten Umstände ist daher mangels Wiederholungsgefahr in Bezug auf einen Verstoß gegen das Verbot der Haldenschüttung von einer sachlichen Erledigung der Verfügung Nr. 1 auszugehen. Auch aus der inhaltlichen Verknüpfung dieser Verfügung mit der gleichzeitig getroffenen Festsetzung der Verwaltungskosten kann ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die begehrte gerichtlichen Aufhebung dieser Verfügung nicht hergeleitet werden. Denn für die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Kostenfestsetzung kommt es allein darauf an, ob die Verfügung Nr. 1 bei ihrem Erlass rechtmäßig war, ohne Bedeutung ist der Fortbestand der Wirksamkeit dieser Verfügung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Rechtmäßigkeitsprüfung hat im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zu erfolgen, auf die der Kläger seinen Antrag hätte umstellen müssen. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre wegen der mit dem Erlass der (erledigten) Verfügung entstandenen, im angegriffenen Bescheid festgesetzten Verwaltungskosten ein Feststellungsinteresse zu bejahen gewesen. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Kassation in Bezug auf das Nutzungsverbot und die darauf bezogene Zwangsmittelandrohung ist indes im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht (mehr) zu erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 176 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird - in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juni 1999 - für das erstinstanzliche Verfahren und auch für das Berufungsverfahren auf 25.953,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 72 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz i.V.m. §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 GKG (a.F.). Maßgebend ist danach das Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung. Das Gericht erachtet für das vorläufige Verbot der Haldenschüttung und das entsprechende Nutzungsverbot einen Wert von 25.000 DM für angemessen. Weiter wendet sich der Kläger gegen die festgesetzten Verwaltungskosten des Ausgangsbescheides in Höhe von 14.781 DM und die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 10.980 DM. Aus dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag von 50.761 DM errechnet sich ein Streitwert für die vorliegende Anfechtungsklage in Höhe von 25.953,- Euro.

Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 S. 2 GKG (a.F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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