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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 4 UE 3097/02
Rechtsgebiete: BauGB, HVG


Vorschriften:

BauGB § 66
BauGB § 67
HVG § 15 Abs. 1
HVG § 19
Gebäudeeinmessungen eines städtischen Vermessungsamtes für eine kommunale Wohnbau GmbH fallen nicht in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden Verwaltung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG an. Dasselbe gilt auch für Gebäudeeinmessungen in einem Umlegungsverfahren, wenn damit keine tatsächliche oder rechtliche Änderung im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 BauGB verbunden ist.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

4 UE 3097/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Vermessungsrechts

hier: Vermessungen einer Gemeinde nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Koch, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Heuser, ehrenamtlichen Richter Theisen, ehrenamtlichen Richter Am Weg

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die von ihrem Vermessungsamt vorgenommenen Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

Das Vermessungsamt der Klägerin maß auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück Nr. 510/1 fünf Garagen ein und begehrte unter Vorlage der darüber gefertigten Vermessungsschriften bei dem Katasteramt Gießen die Eintragung in das Liegenschaftskataster. Eigentümerin des Grundstücks ist die ..., deren Anteile die Klägerin zu 100 Prozent hält.

Mit Bescheid vom 04.02.2002 wies der Landrat des Landkreises Gießen - Katasteramt - die Vermessungsschriften mit der Begründung zurück, die ... sei wie jeder andere private Gebäudeeigentümer gehalten, die erforderlichen Einmessungen entweder bei einem in Hessen zugelassenem ÖbVI oder beim Katasteramt Gießen zu beantragen. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Vermessungsamtes Gießen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG seien nicht gegeben, da das Wohnbauprojekt nicht in Verbindung mit der Erfüllung kommunaler Aufgaben der Stadt Gießen stehe.

Am 10.12.2001 maß das Vermessungsamt der Klägerin auf den Grundstücken Gemarkung ..., Flur 17, Flurstücke Nrn. 318, 223, 224, 338 und 339 jeweils Wohnhäuser und in zwei Fällen auch die jeweiligen Garagen ein und begehrte unter dem 28.02.2002 unter Vorlage der darüber gefertigten Vermessungsniederschriften die Übernahme der Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster. Diese Grundstücke sind im Baulandumlegungsverfahren "Sandfeld II" im Rahmen einer Vorwegregelung gemäß § 76 BauGB entstanden.

Mit Bescheid vom 05.03.2002 wies der Landrat des Landkreises Gießen - Katasteramt - die Vermessungsniederschriften aus den Gründen seines Bescheides vom 04.02.2004 zurück.

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit am 26.03.2002 bei dem Katasteramt eingegangenem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die von dem Katasteramt vertretene Auslegung des Begriffs "Erfüllung eigener Aufgaben" in § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG werde nicht geteilt. Hierunter seien aus dem gesamten Sachzusammenhang auch all die Angelegenheiten zu verstehen, die im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung zu regeln seien. Eine Einschränkung der Befugnis der Vermessung für Dritte, sofern sie der Erfüllung eigener Aufgaben der Kommune diene, sei nicht gegeben. Gebäudeeinmessungen für die ... stellten Vermessungen in Erfüllung eigener Aufgaben der Verwaltung dar. Die ... erfülle eine Aufgabe der Stadt. Es handele sich dabei um Wohnraumversorgung als öffentliche Daseinsvorsorge, die zum klassischen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gehöre. Neben den Selbstverwaltungsaufgaben gehörten auch die übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu den eigenen Verwaltungsaufgaben.

Die Gebäudeeinmessungen, deren Übernahme durch den Bescheid vom 05.03.2002 abgelehnt worden sei, seien im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff. BauGB erfolgt, das von der Gemeinde in eigener Verantwortung durchzuführen sei. In diesem Verfahren sei sie gemäß § 53 Abs. 1 BauGB verpflichtet, eine Bestandskarte anzufertigen, die unter anderem die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude ausweise. Im Kataster seien mindestens die Grundstücke und die Gebäude nachzuweisen. Das bedeute unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 HVG und der §§ 53 Abs. 1 und 66 BauGB sowie der Katastervermessungsanweisung, dass die Ergebnisse des Umlegungsplans in das Kataster zu übernehmen seien. Hieraus ergebe sich zwingend das Recht der Gemeinde, Gebäude einzumessen, wenn nicht sogar die Pflicht, dieses zu tun.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2002 wies das Hessische Landesvermessungsamt die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, die übertragene landesrechtliche Befugnis nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG erfasse in enger Zweckbindung nur die eigenen Aufgaben der Magistratsverwaltung. Nach Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift müsse ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Magistratsverwaltung einerseits und der Katastervermessung andererseits bestehen, damit diese vom Stadtvermessungsamt ausgeführt und vom Katasteramt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden dürfe. Dies sei nicht bereits dann der Fall, wenn kommunale Eigengesellschaften und sei es auch als Grundstückeigentümer involviert seien. Die Einmessung von gesellschaftseigenen Gebäuden stelle keine Tätigkeit dar, die in Erfüllung von Magistratsaufgaben ausgeübt werde. Derartige externe Gesellschaften seien in dieser speziellen Situation nicht anders zu beurteilen als jede Drittperson, die Katastervermessungen in Auftrag gebe. Die der Klägerin übertragenen Vermessungsaktivitäten hätten ausschließlich dienende Funktion und setzten in enger Auslegung voraus, dass die Vermessungen unabdingbare Bestandteile einer Magistratsaufgabe seien. Verwaltungsökonomische Überlegungen, Zweckmäßigkeit oder bloßes Interesse reichten nicht aus. Die dienende Funktion der Katastervermessungen "zur Erfüllung eigener Aufgaben" sei bei öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren (Umlegung, Grenzregelung) nach den Vorschriften des BauGB hinsichtlich der Grundstücksgrenzen gegeben. Gebäudeeinmessungen fielen jedoch nicht unter diese Befugnis, da sie zur Erfüllung der Neustrukturierung des Grundstückseigentums nicht zwingend erforderlich seien. Für Gebäudeeinmessungen werde die Dienlichkeit nur dann angenommen, wenn das Grundstückseigentum und im Regelfall das damit zusammenhängende Gebäudeeigentum bei der Gemeinde selbst liege. Bei Gebäudeeinmessungen eines Stadtvermessungsamtes auf nicht stadteigenen Grundstücken liege keine Erfüllung einer eigenen Aufgabe vor. Außerhalb der hoheitlich begründeten Magistratsaufgaben grenze u. a. § 19 Abs. 2 HVG die wie bei jedem Grundstückseigentümer orientierte "Erfüllung eigner (Magistrats-) Aufgaben" noch weitergehender insoweit ab, wie auch die Antragsbefugnis jedes anderen Gebäudeeigentümers reichen würde. Gebäudeeinmessungen auf Grundstücken, die nicht im Eigentum der Gemeinde stünden, fielen auch deshalb nicht unter § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG. § 19 Abs. 2 HVG beschränke die Befugnis der Klägerin nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG im Hinblick auf Gebäudeeinmessungen auf die Fälle, in denen sie selbst als juristische Person ihrer persönlichen landesrechtlichen Verpflichtung als Grundstückseigentümerin nachkomme.

Hiergegen hat die Klägerin am 16.08.2002 Klage erhoben. Sie hat ihre Auffassung bekräftigt und vertieft, dass sie berechtigt sei, die vorgelegten Vermessungen durchzuführen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Landkreises Gießen - Katasteramt - vom 04.02.2002 und vom 05.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesvermessungsamtes vom 15.07.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Einmessung von fünf Garagen auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 510/01 nach der Vermessungsschrift der Klägerin vom 30.11.2001, eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 323 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001, eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 324 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001, eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 338 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001, eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 339 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001 in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seinen Widerspruchsbescheid mit ergänzenden Ausführungen verteidigt.

Durch Urteil vom 28.10.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Beleihungsabgrenzung in § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG habe der Landesgesetzgeber ausgeschlossen, dass Vermessungsstellen dieser Behörden wie hier in sonstiger Weise, insbesondere im Auftrag und auf Kosten Dritter tätig werden. Die von der Klägerin vorgenommenen Katastervermessungen seien von der Klägerin nicht in Erfüllung eigener Aufgaben ihrer Verwaltung vorgenommen worden. Vielmehr handele es sich um Katastervermessungen, die nach § 19 HVG im Auftrag ggf. auch von Amts wegen, aber immer auf Kosten Dritter nur von Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HVG ausgeführt und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht werden dürften. Für diese Auffassung sprächen die Gesetzgebungs- und Organisationskompetenz des Landesgesetzgebers, der Ausnahmecharakter der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG im Verhältnis zu den Nrn. 1 und 2 dieser Vorschrift sowie die Entstehungsgeschichte der Norm. Sinn der Regelung des § 15 Abs. 1 HVG sei, dass durch die graduell abnehmend gestaltete Wahrnehmungskompetenz gerade jede Wahrnehmungskonkurrenz zwischen Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HVG ausgeschlossen sei. Die Befugnis der originär zuständigen Landesbehörden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HVG gegebenenfalls immer auch von Amts wegen tätig werden zu dürfen, habe dabei in Verbindung mit § 3 HVwVfG ohnehin grundsätzlich Vorrang vor den Wahrnehmungskompetenzen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HVG. Nach Sinn und Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG müsse ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Verwaltung der Klägerin einerseits und der fraglichen Katastervermessung andererseits bestehen, d. h. die Katastervermessung müsse in Erfüllung der eigenen Aufgaben der Verwaltung der Klägerin angefallen sein, damit diese vom Stadtvermessungsamt ausgeführt und vom Katasteramt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden dürfe. Eine Kompetenz des Stadtvermessungsamtes der Klägerin sei nicht bereits dadurch gegeben, dass kommunale Eigengesellschaften als Grundstückseigentümer betroffen seien. Diese Gesellschaften könnten sich zwar nach ihrem Gesellschaftszweck durchaus kommunalen Obliegenheiten widmen, sie seien insoweit jedoch nicht Teil der Verwaltung. Daher sei die Einmessung von gesellschaftseigenen Gebäuden keine Tätigkeit, die in Erfüllung von eigenen Aufgaben der Verwaltung ausgeübt werde. Vermessungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG setzten voraus, dass sie unabdingbare Bestandteile einer Verwaltungsaufgabe seien. Verwaltungsökonomische Überlegungen, Zweckmäßigkeit oder bloßes Interesse reichten nicht aus. Ebenso nicht die Durchführung von möglicherweise bestehenden Aufgaben der Verwaltung der Klägerin durch Dritte wie die ....

Die dienende Funktion der Katastervermessung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG "zur Erfüllung eigener Aufgaben" sei auch hinsichtlich des Komplexes Baulandumlegungsverfahren "Saalfeld II" lediglich hinsichtlich der Grundstücksgrenzen, nicht jedoch der Gebäudeeinmessungen gegeben. Für Gebäudeeinmessungen könne die Dienlichkeit nur dann angenommen werden, wenn Grundstückseigentum und das im Regelfall damit zusammenhängende Gebäudeeigentum bei der Gemeinde selbst liege.

Gegen das ihr am 01.11.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.11.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG um eine Beleihung handele und ziehe daraus den Schluss, dass sie, die Klägerin, bei ihren Vermessungstätigkeiten, soweit es das Kataster betreffe, eng im Rahmen der Beleihungsgrenzen handeln müsse. Eine Beleihung setze voraus, dass eine öffentliche Stelle einzelne hoheitliche Kompetenzen auf natürliche oder juristische Person des Privatrechts übertrage. Das sei bei einer Gemeinde, die selbst Hoheitsträger sei, nicht der Fall. § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG begründe eine eigenständige, gleichberechtigte Zuständigkeit der kommunalen Verwaltungsstellen im Bereich der Katastervermessung. Die im Zusammenhang mit eigenen Aufgaben der Gemeinde vorgenommenen Katastervermessungen seien ein Annex zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Dies gelte insbesondere für die hier zu beurteilenden Vermessungen der Umlegung und der kommunalen Daseinsvorsorge. § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG ermächtige zu solchen Katastervermessungen, die in Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben anfielen und nicht nur zu solchen, die die Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben erforderten. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei in § 15 HVG kein System gradueller Abstufungen geschaffen worden, sondern es würden drei Arten von Stellen aufgeführt, die nebeneinander und unabhängig voneinander Katastervermessungen durchführen dürften, wobei für die kommunalen Vermessungsstellen bestimmte Einschränkungen gelten würden, die sicherstellten, dass die kommunalen Vermessungsstellen nicht in Konkurrenz zu den Katasterbehörden und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren träten. Dieses gesetzgeberische Anliegen erfordere keine enge Auslegung der Zuständigkeit der kommunalen Vermessungsstellen, sondern eine Auslegung, die die aus der Aufgabenstellung der kommunalen Vermessungsstellen resultierenden Synergieeffekte bei der Bestimmung der Zuständigkeit für Katastervermessungen berücksichtige. Bei der Aufgabenzuweisung an die kommunalen Vermessungsstellen handele es sich um eine Teilkommunalisierung von Aufgaben im Bereich der Katastervermessung mit der Folge, dass § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG im Lichte des kommunalen Selbstverwaltungsrechts auszulegen sei. Zu Unrecht stütze das Verwaltungsgericht das Ergebnis seiner Entscheidung auch auf § 19 HVG. Für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass es sich vorliegend um Katastervermessungen handele, die nur vom Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HVG ausgeführt und zur Übernahmen in das Liegenschaftskataster eingereicht werden dürften, gebe der Wortlaut des § 19 HVG nichts her. Die Ausführen des Verwaltungsgerichts, dass verwaltungsökonomische Überlegungen, Zweckmäßigkeit oder bloße Interessen der Klägerin nicht ausreichten, stelle drei höchst unterschiedlich zu bewertende Gesichtspunkte zu Unrecht als unbeachtlich dar. Ihr Anliegen sei aber kein bloßes Interesse, sondern die zweckmäßige Gestaltung der Katasterverwaltung in ihrem Aufgabenbereich. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts decke sich auch nicht mit dem Bemühen des Gesetzgebers, vorhandene Ressourcen bei den Kommunen für die Katastervermessung zu nutzen. Der Gesetzgeber habe eine enge Handhabung der Kompetenzen der kommunalen Vermessungsstellen um den Preis ineffektiver Verfahren nicht gewollt. Der Zweckmäßigkeits- und Effektivitätsgedanke sei ein wissentliches Kriterium zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der staatlichen und der kommunalen Ebene. Wo ihre Aufgabenbereiche in einer Weise berührt würden, dass sie sachnäher mit weniger Aufwand arbeiten könnten als die Katasterbehörden oder die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, also bei Dienstleistungen für kommunale Eigengesellschaften bei der Verfolgung kommunaler Zwecke oder im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Umlegungen, handelten sie in Erfüllung von Aufgaben der eigenen Verwaltung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Oktober 2002 die Bescheides des Landrats des Landkreises Gießen - Katasteramt - vom 4. Februar und 5. März 2002 in der Form des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesvermessungsamtes vom 15. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vorgelegten Einmessungen von

a) fünf Garagen auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 510/01 nach der Vermessungsschrift der Klägerin vom 30.11.2001,

b) eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Nr. 323 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001,

c) eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Nr. 324 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001,

d) eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Nr. 338 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001,

e) eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Nr. 339 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001 in den Liegenschaftskataster zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Ergänzend führt er aus, bei den kommunalen Vermessungsstellen handele es sich um Auftragsverwaltung, die gewissen Beschränkungen unterliege. Hierzu gehöre, dass kommunale Vermessungsstellen keine Auftragsarbeiten für Dritte, sondern lediglich für eigene Aufgaben der betreffenden Verwaltung vornehmen dürften. Hierunter seien jedoch nur diejenigen Aufgaben zu verstehen, die als unmittelbare Kommunalverwaltung durch eigene Dienststellen - wie es auch das kommunale Vermessungsamt als Verwaltungsorgan/Dienststelle sei - oder durch unselbstständige Einheiten der Kommunen erfüllt würden. Zu Unrecht vertrete die Klägerin die Auffassung, bei ihrer eingeschränkten Befugnis, Katastervermessungen durchzuführen, handele es sich um einen Annex zu den zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht gehörenden Aufgaben, da dies dann auch entsprechend für die Tätigkeit von Vermessungsstellen des Bundes gelten müsste, was nicht der Fall sei. Auf diese Differenzierung komme es vorliegend jedoch nicht an, sondern allein darauf, wie eng der hessische Gesetzgeber den Radius der eigenen kommunalen Aufgabe gezogen habe. Die Ausführungen der Klägerin zu § 19 HVG seien nicht überzeugend. Weder aus dem Gesetzestext noch aus der amtlichen Begründung hierzu ergebe sich, dass die Klägerin in dem Umfang für Dritte tätig werden dürfe, wie sie es für sich beanspruche.

Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Eintragung der von ihr vorgenommenen Vermessungen in das Liegenschaftskataster. Die Klägerin kann diesen Anspruch nicht auf den hier allein in Betracht kommenden § 15 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Gesetz über das Liegenschaftskataster und die Landesvermessung (Hessisches Vermessungsgesetz - HVG -) vom 02.10.1992 (GVBl. I S. 453) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342, 355) stützen. Nach dieser Vorschrift dürfen Vermessungsstellen von Kommunalbehörden Katastervermessungen nur ausführen, wenn sie von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Dienstes geleistet werden und - allein dieser Punkt ist zwischen den Beteiligten streitig - wenn es sich um Vermessungen handelt, die in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden Verwaltung anfallen. Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um den Annex zu einer Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern um eine der Gemeinde übertragene staatliche Angelegenheit (Auftragsangelegenheit). Hierzu zählen alle den kommunalen Gebietskörperschaften Kraft und auf Grund eines Gesetzes zur pflichtigen, weisungsgebundenen Durchführung überwiesenen öffentlichen Aufgaben, deren Ausführung sowohl der Rechts- als auch der Fachaufsicht unterstellt ist.

Die von der Klägerin vorgenommenen Vermessungen von fünf Garagen auf einem Grundstück der Gemarkung ... sind nicht in Erfüllung eigener Aufgaben der Verwaltung der Klägerin angefallen. Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, bei Vermessungen für kommunale Eigengesellschaften, die im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge tätig seien, handele es sich um derartige Aufgaben. Der Gesetzgeber respektiere damit das Anliegen der Gemeinden, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eigener Aufgaben anfallenden Vermessungsarbeiten möglichst zügig und wirtschaftlich aus einer Hand zu erledigen. Daher ermächtige § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG die kommunalen Vermessungsstellen zu solchen Katastervermessungen, die in Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben anfallen und nicht nur zu solchen, die die Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben erfordere. Zur Beantwortung der Frage, was unter Vermessungen, die in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden Verwaltung anfallen, zu verstehen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Begründung zu dem Entwurf des Katastergesetzes von 1956 herangezogen (vgl. Hessischer Landtag, Drucksachenabteilung I Nr. 344, S. 888). Dort heißt es zu der Regelung des § 8 Nr. 3, der in dem hier maßgebenden Teil mit der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG übereinstimmt, wie folgt:

"Neben den Katasterbehörden und den öffentliche bestellten Vermessungsingenieuren, die allen Grundstückseigentümern und sonstigen Interessenten zur Ausführung von Grundeigentumsvermessungen (z. B. zum Zwecke der Teilung von Grundstücken) zur Verfügung stehen, gibt es eine Anzahl von Vermessungsdienststellen bei Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, die Vermessungen für die besonderen Zwecke der betreffenden Verwaltung ausführen. So unterhalten die Bundesbahnverwaltung, die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, die Straßenbauverwaltung, die Landeskulturverwaltung und anderen mehr sowie eine Reihe von Kommunalverwaltungen eigene Vermessungsdienststellen oder -abteilungen. Diese sollen, wenn die Vermessungen von einem zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Beamten geleitet werden - wie bisher - befugt sein, Grundeigentumsvermessungen im Rahmen ihrer eigenen Verwaltungsaufgaben auszuführen; Katastervermessungen im Auftrage und für Rechnung Dritter gehören nicht zu diesen Aufgaben. Diese Regelung entspricht der in Hessen und in anderen Ländern der Bundesrepublik bisher schon geübten Praxis."

Hieraus wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die bei Bund, Land und Kommunen bestehenden Vermessungsdienststellen Vermessungen für die besonderen Zwecke dieser Verwaltung ausführen und dass es dabei weiterhin bleiben solle. Der ausdrückliche Hinweis in der Begründung zu dem Entwurf des Katastergesetzes von 1956, dass Katastervermessungen im Auftrag und für Rechnung Dritter nicht zu diesen Aufgaben gehören, zeigt, dass nur solche Aufgaben als eigene Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG gemeint sind bei denen (grundsätzlich) Vermessungen anfallen und die daher auch zu der Errichtung eigener Vermessungsstellen geführt haben. Als Vermessungen, die in Erfüllung eigener Aufgaben von Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen anfallen, sind in erster Linie solche anzusehen, die in Planfeststellungsverfahren oder in Verfahren zur Aufstellung von Plänen erfolgen. Das sind bei Kommunalverwaltungen die Umlegung, die Bauleitplanung und die Grenzregelung. Vermessungen für Dritte gehören nicht hierzu. Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass es sich hier bei dem Dritten, für den die Klägerin Vermessungen durchgeführt hat, um die ... handelt. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, in weiter Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG gehöre zu den kommunalen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift auch die Daseinsvorsorge für die Wohnbedürfnisse weniger begüterter Schichten, die durch die Eigengesellschaft ... wahrgenommen werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Zu diesen Aufgaben, die in erster Linie in § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB ihre Rechtsgrundlage finden, und deren Umsetzung insbesondere die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 BauGB dienen, gehören Gebäudeeinmessungen nicht.

Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf die in den Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 31.10.1995 (StAnz. S. 3935) und vom 27.07.1998 (StAnz. S. 2497) dargelegten Grundsätze über die Zusammenarbeit und Führung in der Hessischen Landesverwaltung angestellten Überlegungen, das Land erwarte auch von der Katasterverwaltung, dass sie sich bei ihrer Auslegung der sie leitenden Rechtsvorschriften an den Bedürfnissen der Bürger und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit orientiere, wozu nicht das Gebaren eines Monopolisten passe, das die Katasterverwaltung an den Tag lege, sind nicht geeignet, die von ihr vorgenommene Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG zu stützen. Auch die von der Klägerin zitierten Erlasse gehen von den in Rechtsvorschriften bestimmten Aufgaben der Dienststellen - das ist hier § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG - aus.

Die Rüge der Klägerin an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 19 HVG ist nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Gebäudeeinmessungen seien von der Klägerin nicht in Erfüllung eigener Aufgaben ihrer Verwaltung vorgenommen worden, vielmehr handele es sich um Katastervermessungen, die nach § 19 HVG im Auftrag oder gegebenenfalls auch von Amts wegen aber immer auf Kosten Dritter nur von Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HVG ausgeführt und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht werden dürfen. Damit hat sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Begründung zu § 8 des Katastergesetzentwurfs von 1956 zu Eigen gemacht, wonach Katastervermessungen im Auftrag und für Rechnung Dritter nicht zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung im Sinne des § 8 KatG gehören.

Auch der Hinweis der Klägerin auf die Begründung des Gesetzentwurfs zum HVG (LT-Dr. 13/2115, S. 17 und 20) gibt für eine andere Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG nichts her. Die Klägerin folgert aus den Ausführungen in der Begründung "für die Aktualität des Liegenschaftskatasters ist es wichtig, dass andere Vermessungsstellen, die bei ihnen vorliegenden Aufträge zügig bearbeiten und den Katasterbehörden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einreichen", zu Unrecht, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgehe, dass die kommunalen Vermessungsstellen Aufträge bearbeiten und keinesfalls nur interne Vorgänge der Kommune bearbeiten sollen. § 19 Abs. 4 HVG bestimmt, dass die Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HVG verpflichtet sind, den Katasterbehörden alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in angemessener Frist einzureichen. Damit sind jedoch nur diejenigen Unterlagen gemeint, die im Rahmen von zulässigen Vermessungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG anfallen. Für eine Erweiterung kommunaler Befugnisse bei Vermessungen gibt diese Vorschrift ebenso wenig her wie § 4 HVG, wonach die dort genannten Personen von kommunalen Vermessungsstellen befugt sind, die Unterschrift von Eigentümern zu beglaubigen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Einmessungen der Gebäude auf den Grundstücken der Gemarkung ... in das Liegenschaftskataster. Diese Vermessungen erfolgten zwar im Rahmen des Baulandumlegungsverfahrens "Saalfeld II", es handelt sich dabei jedoch ebenfalls nicht um Vermessungen, die in Erfüllung eigener Aufgaben der Verwaltung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG angefallen sind. Die Umlegung ist gemäß § 46 Abs. 1 BauGB von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen. Damit stellt sich die Umlegung, ebenso wie die Bauleitplanung, als gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe dar. Kernstück der Umlegung ist der Umlegungsplan, durch den die Grundstücksgrenzen und die Rechtsverhältnisse der Beteiligten neu gestaltet werden. Er ist durch Beschluss aufzustellen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis (§ 66 Abs. 3 BauGB). Der zwingend vorgeschriebene Mindestinhalts des Umlegungsplans ergibt sich aus § 66 Abs. 2 BauGB. Er muss den geplanten Neuzustand der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke so genau kennzeichnen, dass er in das Liegenschaftskataster aufgenommen werden kann. Da die Führung des Liegenschaftskatasters gemäß § 14 HVG Aufgabe des Landes ist, gelten für die Durchführung der Vermessungsarbeiten auch hier die Bestimmungen des HVG. In die Umlegungskarte sind nach § 67 Satz 2 BauGB insbesondere die neuen Grundstückgrenzen und -bezeichnungen einzutragen. Der katastermäßige Mindestinhalt der Umlegungskarte umfasst die neuen Grenzen und die durch sie gebildeten neuen Grundstücke mit ihren Katasterbezeichnungen von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, die das zuständige Katasteramt vergibt. Allerdings macht § 67 Satz 2 BauGB mit dem Wort "insbesondere" deutlich, dass die Umlegungskarte über den Mindestinhalt hinaus weitere Kartenelemente des Liegenschaftskatasters aufnehmen kann. Katastermäßig gehören dazu zwar u.a. die bestehenden Gebäude mit ihren Hausnummern und die sonstigen baulichen Anlagen (vgl. Schriever, in Brügelmann, BauGB, Lfg. November 1991, § 67 Rn 10), ihre Vermessung erfolgt jedoch nur dann als Verwaltungsaufgabe im Rahmen der Umlegung, wenn hiermit eine tatsächliche oder rechtliche Änderung im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 BauGB verbunden ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn Einmessungen eines neu errichteten Gebäudes oder Gebäudeeinmessungen wegen Unrichtigkeit des Liegenschaftskatasters gehören nicht hierzu. Sie sind zunächst von den in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HVG genannten Stellen durchzuführen.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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