Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: 4 UE 3421/94
Rechtsgebiete: PrFluchtlG, PVG, BBauG, BauGB, BImSchG, HBO, BauNVO, AufbauG


Vorschriften:

PrFluchtlG § 1
PrFluchtlG § 2
PVG § 27
PVG § 34 Abs. 1
BBauG § 173 Abs. 3 A
BauGB § 34
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 22 Abs. 1
HBO § 3
HBO § 87 Abs. 1
HBO § 22
BauNVO § 5
BauNVO § 15 Abs. 1
AufbauG § 5
Bebauungspläne waren nach § 2 des preußischen Fluchtliniengesetzes Fluchtlinienpläne für größere Grundflächen; insoweit konnten sie als einfache Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz übergeleitet werden. Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung waren in Baupolizeiverordnungen nach preußischem Recht möglich.

Örtliche Baupolizeiverordnungen nach § 27 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes wurden durch § 87 Abs. 1 HBO 1957 aufgehoben.

Den Begriff "gemischtes Gebiet" gab es für Hessen erstmals in § 5 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25.10.1948 - HAG -, noch nicht unterschieden in städtisches oder gewerbliches und in dörfliches oder landwirtschaftliches Mischgebiet.

Sowohl Abs. 1 wie Abs. 2 des § 34 BauGB, die zunächst die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffen, vermitteln nach der ständigen, vom Senat im Grundsatz aufgenommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen Nachbarschutz.

Das baurechtlich begründete Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme reicht nicht weiter als die dem Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage gesetzlich auferlegte Pflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden (BVerwG, U. v. 25.02.1977, BRS 32 Nr. 155, u. v. 30.09.1983, BRS 40 Nrn. 205 und 206).

Für die Bewertung der Tierhaltung unter dem Gesichtspunkt der Geruchsimmission und des Immissionsschutzes für die Umgebung gibt es nach wie vor keine gesetzliche Regelung und für die Auswurfbegrenzung der Haltung von Rindern bis jetzt auch keine Richtlinie oder ein anderes Regelwerk.

Das Gericht kann eine fehlende Richtlinie zur Beurteilung der Geruchsimmissionen aus Rinderställen nicht ersetzen; es bleibt dann nur eine auf den Einzelfall ausgerichtete Beurteilung übrig (BVerwG, B. v. 27.01.1994, NVwZ-RR 1995, 6).

Zur Verwertbarkeit in Fachkreisen üblicher Bewertungen

Im Umfang einer bestandskräftig genehmigten Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, selbst wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hingenommen werden müssten, es sei denn, sie überschritten die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist (BVerwG, U. v. 27.08.1998, BRS 60 Nr. 3, u. v. 22.06.1990, BRS 50 Nr. 84).


Tatbestand:

Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus aus dem Jahre 1938 bebauten Grundstücks in der Gemeinde V., Gemarkung S., Flur 19, Flurstück 135/60, Am Scheid 5. In nordwestlicher Richtung davon auf der gleichen Straßenseite befindet sich das 1967/68 mit einem Doppelhaus bebaute Hausgrundstück der Klägerin zu 2 Flurstück 61/1, Am Scheid 13 und 15. Die Straße Am Scheid liegt südwestlich des alten Ortskerns von S. am Rande der bebauten Ortslage und mündet in südöstlicher Richtung in Höhe des Hauses Nr. 1 in die Straße Am Erlau ein. Auf der Südwestseite der Straße Am Scheid befinden sich Wohnhäuser (Nrn. 1 bis 17), die zwischen 1939 und 1969 errichtet wurden. Die seinerzeit erteilten Baugenehmigungen umfassten zum Teil auch Ställe für u. a. Großviehhaltung. Zur Viehhaltung dienten die Grundstücke jedoch nur bis in die 50er Jahre.

Gegenüber vom Grundstück des Klägers zu 1 liegt in nordöstlicher Richtung der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb des Beigeladenen. Auf dem Hofgrundstück Flur 19, Flurstück 58/3, Zum Erlau 2 wurde 1957 mit dem Bau einer Scheune begonnen. 1964 folgten Viehställe, 1966 ein Wohnhaus, 1976 Garagen und Getreidespeicher und 1978 bis 1980 Wirtschaftsgebäude, Jungviehstall, Maschinenhalle und Futtersilo. Der Abstand des Wohnhauses des Klägers zu 1 zu den nächststehenden Betriebsgebäuden des Beigeladenen beträgt 20 bis 25 m. Das Wohngebäude der Klägerin zu 2 ist von den Betriebsgebäuden des Beigeladenen ca. 60 m entfernt.

An das Hofgrundstück des Beigeladenen schließt im Nordwesten die alte Ortslage von S. an, in der sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe befinden. Ein solcher Betrieb grenzt unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen an. Dessen Grundstück liegt am südlichen Ende des durch landwirtschaftliche Nutzung im Haupt- und Nebenerwerb mitgeprägten alten Ortskerns von S.. Der Ortsteil, früher eine selbständige Gemeinde, liegt an der Einmündung des Lorfebachs in die Eder einige Kilometer oberhalb des Ederstausees. Das Dorf liegt im Tal; das Gelände steigt zum Rand der bebauten Ortslage u.a. im Süden an. Die Häuser der Kläger liegen etwas höher als das näher zum Bach gelegene Hofgrundstück des Beigeladenen. Ergänzend wird zur Darstellung der örtlichen Gegebenheiten auf die bei den Gerichtsakten des abgeschlossenen Eilrechtsschutzverfahrens des Verwaltungsgerichts Kassel 2/2 G 1628/89 befindliche Flurkarte sowie auf die topographische Karte 4819 Fürstenberg (H.Bl. 457 d. GA) und ein zu den Akten gereichtes Lichtbild, eine Luftaufnahme des Ortes (Bl. 375 d. GA), Bezug genommen.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen als gemischte Baufläche dar. Ein Bebauungsplan aus der Zeit nach dem Inkrafttreten der ersten Hessischen Bauordnung von 1957 und des Bundesbaugesetzes besteht nicht.

Es liegt die Kopie eines von der Hessischen Heimstätte entworfenen Bebauungsplanes von 1931 vor, dessen Original die Gemeinde nach ihrer Auskunft nicht besitzt und deshalb nicht vorlegen kann. Ferner liegen unvollständige Unterlagen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans sowie der Text einer zugehörigen Polizeiverordnung vom 10.11.1932 des damaligen Landrats in Frankenberg/Eder vor. Die Kläger nennen dazu noch ein Datum, zu dem Einsprüche gegen den Bebauungsplan erhoben worden seien (Bl. 596 d. GA.); ansonsten decken sich die überreichten Unterlagen.

Der Bebauungsplan umfasste einzelne räumlich getrennte Teile der Gemarkung S., im Süden der bebauten Ortslage die damaligen Parzellen 57, 58 und 60. Aus der Nr. 58 ist das Hofgrundstück des Beigeladenen hervorgegangen, aus der Nr. 60 u. a. das Hausgrundstück des Klägers zu 1. Das heutige Hausgrundstück der Klägerin zu 2 lag außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Im Plan sind auf den Parzellen 58 und 60 entlang den Straßen Zum Erlau und Am Scheid teils hinter Straßen-, teils hinter Baufluchtlinien jeweils Baukörper typenartig im Grundriss eingetragen mit der Legende "Wohngebäude eingeschossig". Die Baupolizeiverordnung nimmt in § 1 auf den Bebauungsplan Bezug, indem sie ihn zum Bestandteil der Verordnung erklärt. In § 2 werden Bauzonen festgelegt. Dort ist bestimmt, dass das Gepräge der Ortschaft als ländlich im Sinne des § 7 B der Bezirksbaupolizeiverordnung vom 02.09.1925 gelte. Als Baugebiet wird u. a. das Gelände Kartenblatt 19 Parzellen 57, 58 und 60 festgesetzt. Dort ist in offener und Gruppenbauweise eingeschossig zu bauen. § 3 lautet:

"§ 3 Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe.

Gewerbliche Anlagen größeren Umfanges sind im Baugebiet verboten. Gewerbliche Anlagen geringeren Umfanges und landwirtschaftliche Anlagen jederart sind im Baugebiet zulässig, jedoch sind Anlagen verboten, die bei Betrieb durch Verbreitung übler Dünste, durch starken Rauch und ungewöhnliches Geräusch Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet sind."

Eine solche Einschränkung konnte laut § 7 B I Nr. 1 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die Städte und Landgemeinden des Regierungsbezirks Cassel mit Ausnahme der Städte Cassel, Fulda, Hanau und Marburg - Bezirksbaupolizeiverordnung - vom 02.09.1925 (Beilage zum Amtsblatt der Regierung zu Cassel) für gewerbliche Anlagen in Wohngebieten vorgesehen werden. Die Polizeiverordnung des Landrats trat nach ihrem § 8 mit ihrer Verkündung für 30 Jahre in Kraft.

Mit Bauschein vom 30.10.1989 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zunächst eine Teilbaugenehmigung und am 04.01.1990 die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes. Genehmigt wurde die Errichtung eines Boxenlaufstalls für ca. 38 Kühe (vorher nach Angaben des Hessischen Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung - Bl. 22 u. 49 d. Bauakten = Bl. 537 u. 570 d. GA. - 28 bzw. 31 Kühe) mit Melkstand und unterirdischem Güllelager. Mit Abschluss der Bauarbeiten sollte der bis dahin gehaltene Zuchtsauenbestand (bis zu 25 Stück mit Ferkeln) abgeschafft werden.

Die Erteilung der Baugenehmigung vom 04.01.1990 war u. a. mit folgenden Auflagen verbunden:

8. Die geplanten Abluftschächte sind über den First des geplanten Wirtschaftsgebäudes zu führen.

9. Der geplante Stall ist nur für die Haltung von Rindvieh zu nutzen. Eine Nutzung als Schweinestall wird nicht gestattet.

Vor Erteilung der Teilbaugenehmigung hatte der Beklagte eine Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 11.05.1989 heißt es, dass die geplante Baumaßnahme zu keiner zusätzlichen Belästigung der Anwohner der Straßen Am Scheid und Am Erlau führe, da der zur Zeit vorhandene offene Festmistkegel beseitigt und Mist in Form von Flüssigmist unter dem Stall gelagert werde. Die vorhandene Zuchtsauenhaltung werde aufgegeben, so dass auch kein höherer Großviehbesatz im Betrieb entstehe. Für die Be- und Entlüftung des Stalles würden zwei weitere Abluftschächte gebaut, so dass aufgrund der topographischen Lage - die Hauptwindrichtung führe in den Wald - keine über das ortsübliche Maß hinausgehende Belästigung zu erwarten sei.

Die Kläger erhoben form- und fristgerecht Widerspruch gegen die erteilte Teilbaugenehmigung und später gegen die Baugenehmigung.

Im November 1989 suchte der Kläger zu 1 beim Verwaltungsgericht Kassel um Eilrechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den Antrag mit Beschluss vom 31.01.1990 ab (Az.: 2/2 G 1628/98). Die Beschwerde des Klägers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.03.1990 zurück (Az.: 3 TG 669/90).

Mit Bescheid vom 17.12.1991, zugestellt am 23.12.1991, wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung bezog es sich im Wesentlichen auf den Inhalt der genannten Beschlüsse im vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren.

Die Kläger haben am 13.01.1992 Klage erhoben.

Mit dieser haben sie unter Einbeziehung ihres Vortrags im Eilrechtsschutzverfahren geltend gemacht, dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Das beanstandete Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, da diese vornehmlich durch Wohnnutzung geprägt sei. Der Bebauungsplan von 1931 i.V.m. der Polizeiverordnung von 1932 sehe dort Wohnbebauung vor. Außerdem werde der Rahmen, der durch das Nebeneinander von 11 Wohnhäusern und - lediglich - zwei landwirtschaftlichen Betrieben geprägt sei, durch den genehmigten Ausbau des landwirtschaftlichen Betriebes überschritten. Die Erweiterung des Stalles und dessen Nutzung ließen es angesichts daraus resultierender unzumutbarer Geruchsbelästigungen an der gebotenen Rücksichtnahme fehlen, wobei das Rücksichtnahmegebot drittschützende Wirkung zu Gunsten der Kläger entfalte. Das genehmigte Vorhaben verstoße, ob ein Bebauungsplan vorhanden sei oder nicht, auch gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -, wobei gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO bei der vorzunehmenden Beurteilung die Vorschrift des § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - entsprechend heranzuziehen sei. Der Beigeladene könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Die genehmigte Baumaßnahme stelle eine qualitativ und quantitativ wesentliche Änderung des möglicherweise bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betriebes dar.

Die Kläger haben beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 30. Oktober 1989 und vom 4. Januar 1990 in der Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 17. Dezember 1991 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und der gerichtlichen Beschlüsse im vorangegangenen Eilverfahren bezogen.

Der Beigeladene hat ohne nähere Begründung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 24.10.1994 die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat übereinstimmend mit dem Verwaltungsgerichtshof in dessen Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren angenommen, dass ein Bebauungsplan nicht bestehe, sondern eine dörflich geprägte Mischnutzung nach Art eines Dorfgebiets, in die sich der Stallanbau des Beigeladenen einfüge. Dieser lasse es, wie schon im Beschluss des Gerichts vom 31.01.1990 ausgeführt, nicht an der gebotenen Rücknahme auf die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Wohnbebauung fehlen. Das Gebiet sei durch das Nebeneinander von landwirtschaftlicher und wohnlicher Nutzung geprägt, die Wohnhausgrundstücke insoweit auch vorbelastet, weil die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad mit den für die Landwirtschaft typischen Immissionen rechnen müssten. Sie dürften sich nicht darauf verlassen, dass es nicht zu stärkeren Belastungen, als sie bei Errichtung der Häuser bestanden, kommen dürfe. Die Modernisierung oder Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebe dürfe in dieser Lage nicht unmöglich sein. Konkret nehme die Kammer an, dass sich die Situation für die Kläger und die Bewohner der benachbarten Häuser eher verbessern als verschlechtern werde. Zwar sei das Stallgebäude, dessen Genehmigung angefochten ist, nur etwa 20 m entfernt und stehe tiefer als die Häuser der Kläger. Andererseits werde der bisher direkt gegenüber dem Anwesen des Klägers zu 1 lagernde Misthaufen beseitigt werden, ein Güllebehälter für das Milchvieh unter dem neuen Stall angelegt und über Abluftschächte entlüftet werden und die Schweinehaltung nach Angaben des Beigeladenen aufgegeben werden. Die vorherrschende westliche Windrichtung sei günstig, weil Gerüche der Viehhaltung des Beigeladenen auf diese Weise überwiegend dem Tal entlang zum Wald hin getrieben würden.

Die Kläger haben gegen den ihnen am 07.11.1994 zugestellten Gerichtsbescheid am 01.12.1994 Berufung eingelegt. Sie halten den Bebauungsplan der früheren Gemeinde S. vom Dezember 1931 weiterhin für gültig. Er sei gemäß § 173 BBauG mindestens als einfacher - nach ihrer neueren Meinung als qualifizierter - Bebauungsplan übergeleitet worden. Die Beschränkung der zusätzlich zum Bebauungsplan von 1931 erlassenen Polizeiverordnung von 1932 auf eine Geltungsdauer von 30 Jahren habe den Bebauungsplan nicht miterfasst. Dieser stelle inhaltlich auch mehr dar als einen Fluchtlinienplan. Er enthalte Aussagen über den Gebietscharakter als allgemeines Wohngebiet, nicht als Dorfgebiet. Auch tatsächlich bestehe kein Dorfgebiet oder eine dörflich geprägte Gemengelage. Der Hof des Beigeladenen sei im Außenbereich errichtet worden und heute ein gewerblicher, nicht landwirtschaftlicher Betrieb mangels ausreichender Futtergrundlage.

In der Sache sei ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen die zugelassene Erweiterung des Rinderstalls des Beigeladenen gegeben. Der Betrieb des Beigeladenen liege tiefer als die klägerischen Wohnhäuser, weshalb die Gerüche dorthin aufstiegen. Der Beigeladene halte auch noch immer mehrere Schweine. Eine ordnungsgemäße Ermittlung der erforderlichen Mindestabstände der Stallerweiterung zu den klägerischen Wohnhäusern habe nicht stattgefunden. Die Viehhaltung des Beigeladenen, berechnet in Großvieheinheiten, sei vor der streitigen Baumaßnahme und Umstellung der Tierhaltung geringer gewesen als jetzt. Die Geruchsimmissionen träten besonders abends und in der Nacht auf. Die Stalllüftung sei verbesserungsbedürftig. In den Monaten September bis März/April breite sich jeweils auch Silagegestank aus. Neuerdings werde auch in den Sommermonaten Silage verfüttert, weil die Tiere im Stall blieben. Hinzu kämen fettige Ablagerungen an zugewandten Außenfenstern, immissionsbedingte Verschmutzungen der Hauswände und im Freien getrockneter Wäsche, Ausbreitungen von Staub durch das Mahlen von Getreide und Einbunkern von Fertigfutter sowie Lärmbelästigungen. Nicht nur wenige Male im Jahr, sondern an einer ganzen Anzahl von Tagen werde Gülle behandelt, abgepumpt und abgefahren.

Die Kläger haben ein Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros Uppenkamp und Partner in Ahaus zur Ermittlung des erforderlichen Mindestabstands zwischen Kuhstall und Wohnhäusern aufgrund von Berechnungen vorgelegt, ferner eine gutachterliche Stellungnahme des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) in Darmstadt vom 25.09.1996.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 1994, Az.: 2 E 1042/92 (3), die Bescheide des Beklagten vom 30. Oktober 1989 und 4. Januar 1990 in der Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 17. Dezember 1991 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts und auf den Beschluss des 3. Senats vom 12.03.1990 im Eilrechtsschutzverfahren. Der Beklagte ist der Ansicht, der Bebauungsplan enthalte keine zwingende Festsetzung eines bestimmten Gebietscharakters. In der näheren Umgebung herrsche eine dörflich geprägte Mischnutzung vor, in die sich der Stallanbau einfüge. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Belästigungen seien ortstypisch und nach der Erweiterung, insbesondere durch die Aufgabe der Zuchtsauenhaltung, weniger belastend als vorher. Sie seien von der Klägern hinzunehmen, zumal nach § 5 Abs. 1 BauNVO 1990 auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. Es müsse einem Landwirt möglich sein, seinen Betrieb zu modernisieren und zu erweitern, wenn es etwa eine aus betriebswirtschaftlichen Gründen für notwendig erachtete Umstellung der Produktion erfordere.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die bei einem Erörterungstermin im Berufungsverfahren an Ort und Stelle festgestellten Emissionen stellten keine wirkliche Beeinträchtigung der Kläger als Nachbarn dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB. Danach sei die Rinderstallerweiterung zulässig. Der Beigeladene bekräftigt, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ausreichender Futtergrundlage und keinen gewerblichen Betrieb führe.

Im Berufungsverfahren hat der Berichterstatter des Senats die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle erörtert und weitere Einzelheiten zur Bebauung der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen sowie der näheren Umgebung, zur Tierhaltung und Betriebsführung auf dem Hof des Beigeladenen und zur Ausbreitung von Emissionen geklärt.

Auf Antrag der Kläger hat der Senat Beweis erhoben, welche Geruchsbeeinträchtigungen der Wohngrundstücke der Kläger vom Rinderstallanbau des Beigeladenen einschließlich seiner Nutzung hervorgerufen werden, sowie zu weiteren damit zusammenhängenden Fragen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das Prof. Dr. Seufert vom Institut für Landtechnik der Universität Gießen am 19.02.1998 erstattet hat. Dieses Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Häuser Am Scheid nicht unzumutbar über ein in Dorfgebieten übliches Maß hinaus von Gerüchen aus den Stallanlagen des Beigeladenen betroffen werden. Das zumutbare Maß von mindestens 10 % der Jahresstunden werde bei weitem nicht erreicht.

Die Kläger greifen das Gutachten unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten an. Nach ihrer Auffassung genießen ihre Hausgrundstücke den Schutz eines Wohngebiets. Außerdem bezweifeln sie den Maßstab der Zumutbarkeit für Dorfgebiet, bestreiten die Richtigkeit der vom Gutachter zugrundegelegten Zahlen für den Tierbestand und zählen auf, an wievielen Tagen in den Jahren 1994 bis 1997 Gülle abgefahren worden sei. Die Annahmen zur Windhäufigkeit auf der Grundlage der Windrose von Willingen im Upland halten sie für falsch, weil in Schmittlotheim andere, vom Gutachter nicht berücksichtigte Verhältnisse herrschten.

Der Beigeladene bekräftigt die Richtigkeit der Annahmen des Gutachters zum Tierbestand, zur Stalltechnik und Betriebsführung und zum Umgang mit der Gülle.

Der Beklagte und der Beigeladene sehen sich durch das Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Kläger nicht verletze.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter Beweis erhoben durch ein schriftliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, Geschäftsfeld Klima- und Umweltberatung, Regionales Gutachtenbüro Offenbach a.M., in Form einer qualifizierten Prüfung der Übertragbarkeit von Winddaten auf den Standort Vöhl-Schmittlotheim. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die von den Klägern kritisierte Übertragung der Windrose von Willingen, die der Gutachter Prof. Dr. Seufert herangezogen hat, auf den Standort des Hofgrundstücks des Beigeladenen in Schmittlotheim grundsätzlich nicht abzulehnen sei. Geringe Änderungen wären wünschenswert: In Schmittlotheim wäre wegen der Talrichtung eine größere Häufigkeit der West- und Nordwestwindrichtung auf Kosten der vorherrschenden Südwestrichtung zu erwarten, ferner eine etwas niedrigere Windgeschwindigkeit als 2,9 m/s im Jahresmittel in Willingen, aber oberhalb 2 m/s. Ähnlich wie in Willingen dürften die höchsten Windgeschwindigkeiten bei Winden aus westlicher Richtung auftreten.

Die Kläger bemängeln, dass der Wetterdienst in seinem Gutachten die Höhenlage des beurteilten Standorts ungenau ermittelt und die Geländegestalt nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Der Senat hat im Rahmen einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung das Hofgrundstück des Beigeladenen und im erforderlichen Umfang die Hausgrundstücke der Kläger sowie die Umgebung dieser Grundstücke der Beteiligten im Beisein des Sachverständigen Prof. Dr. Seufert in Augenschein genommen und den Sachverständigen sein Gutachten erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschriften vom 02.09.1999 und vom 04.02.2000 über die Beweisaufnahme verwiesen.

Dem Gericht liegen die Gerichtsakte des Eilrechtsschutzverfahrens (Hess. VGH 3 TG 669/90), 2 Hefte Bauakten des Beklagten für das streitbefangene Vorhaben, 8 weitere Bauakten, die das Anwesen des Beigeladenen betreffen, 3 Hefte Bauakten betreffend die Hausgrundstücke der Kläger und eines Nachbarn, 1 Heft Gutachten des Büros Uppenkamp und Partner sowie 1 Heft Unterlagen der Gemeinde Vöhl zum Bebauungsplan und der Polizeiverordnung vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Ebenso liegen dem Gericht die vom Sachverständigen in seinem Gutachten oder bei dessen Erläuterung verwandten oder erwähnten Richtlinien, Arbeitsblätter und Berichte vor.

Auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet, weil die durch Gerichtsbescheid abgewiesene baurechtliche Nachbarklage nicht begründet ist. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten; ihnen steht kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht zu.

Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn

ein genehmigtes Vorhaben gegen das öffentliche Recht verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen

und

die verletzten Vorschriften zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind

und

durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt.

Auf die vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt U. vom 26.05.1999 - 4 UE 3343/95 -) zu den Voraussetzungen des Erfolgs einer Nachbarklage gerechnete tatsächliche Beeinträchtigung kommt es jedenfalls dann an, wenn nicht eine drittschützende Norm verletzt wird, auf deren Einhaltung der Dritte nach den Tatbestandsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf konkrete, also tatsächlich spürbare Beeinträchtigungen Anspruch hat.

Nachbarschutz zu Gunsten der Kläger ergibt sich entgegen ihrer Auffassung nicht aus einem Bebauungsplan.

Die Kläger leiten aus einem Bebauungsplan von 1931 - mit oder ohne Verbindung mit einer Polizeiverordnung von 1932 -, den sie als übergeleitet ansehen, sowohl für ihre Grundstücke als auch für das des Beigeladenen die fortbestehende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets ab, mit dem das streitige Bauvorhaben nicht vereinbar wäre. Auf dieser Grundlage könnte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. vom 16.09.1993 in BVerwGE 94, 151), der der Senat gefolgt ist, allgemein und ohne Einzelprüfung der Ziele der Festsetzungen ein Anspruch der Planbetroffenen kraft Bundesrechts auf Wahrung des Gebietscharakters nach der Art der baulichen Nutzung bestehen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf Gebietsfestsetzungen übergeleiteter Bebauungspläne erstreckt (U. vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - in DVBl. 1997, 61).

Das Grundstück der Klägerin zu 2 liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans von 1931. Das allein würde allerdings einen - plangebietsübergreifenden - nachbarlichen Abwehranspruch der Klägerin zu 2 nicht ausschließen. Die Voraussetzungen eines solchen Abwehrrechts brauchen aber nicht weiter geprüft zu werden, weil ein Bebauungsplan, wie ihn die Kläger verstehen, auch für die Grundstücke des Klägers zu 1 und des Beigeladenen nicht besteht und der in Rede stehende als Bebauungsplan bezeichnete Plan keine Nachbarschutz vermittelnden Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung enthält.

Der Plan selbst liegt nicht vor und ist nach Auskunft der Gemeinde nicht auffindbar, war aber noch zur Zeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens vorhanden. Die in Kopie vorliegenden Unterlagen über ihn geben eine hinreichende Vorstellung von seinem Inhalt.

Der Bebauungsplan von 1931 mit Straßen- und Baufluchtlinien und der typenartigen Einzeichnung von neuen Gebäudegrundrissen mit der Legende "Wohngebäude eingeschossig" beruht auf dem preußischen Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften - Fluchtliniengesetz - vom 02.07.1875 (GS S. 561) mit späteren Änderungen. Dessen § 1 schrieb für die Anlegung von Straßen oder Veränderung von Straßen und Plätzen die Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinien vor. Nach § 2 konnte die Festsetzung entweder für einzelne Straßen, Straßenteile oder Plätze einschließlich Gartenanlagen oder durch Aufstellung von Bebauungsplänen für größere Grundflächen erfolgen. Dieser letztgenannte Fall war bei der Überplanung der damaligen Randlagen des Außenbereichs im Anschluss an die bebaute Ortslage der Gemeinde Schmittlotheim im Jahre 1931 gegeben. Da sich die rechtliche Wirkung des Bebauungsplans in der Festsetzung der Fluchtlinien, die die Anlage der Straßen und die Bebauung der Anliegergrundstücke überhaupt ermöglichte, erschöpfte, kann aus dem Bebauungsplan für das Begehren der Kläger nichts hergeleitet werden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan, von dem nur die Kopie eines Entwurfs vorliegt, das im Fluchtliniengesetz vorgeschriebene Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen hat - wofür der Erlass der Baupolizeiverordnung, auf die noch einzugehen ist, spricht - und ob er gegebenenfalls bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach § 73 Abs. 3 seiner ursprünglichen Fassung mit den Fluchtlinienfestsetzungen als einfacher Bebauungsplan übergeleitet worden ist und noch Bestand hat oder aber etwa inzwischen funktionslos geworden ist. Funktionslos ist er zumindest für das abweichend bebaute Grundstück des Beigeladenen. Die Fluchtlinienfestsetzung wäre zudem nicht nachbarschützend.

Festlegungen der Art der baulichen Nutzung, die Grundlagen von Nachbarrechten der Kläger sein könnten, könnten allenfalls der Baupolizeiverordnung des damals zuständigen Landrats in Frankenberg vom 10.11.1932 entnommen werden. Der Landrat konnte nach § 27 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes - PVG - vom 04.06.1931 (GS S. 77, 136 - mit späteren Änderungen -) Polizeiverordnungen u. a. für Ortspolizeibezirke erlassen, so auch für das Gemeindegebiet von Schmittlotheim. Die Grundlage für die baurechtlichen, in Preußen als baupolizeilich anzusehenden Vorschriften u. a. über die Art der baulichen Nutzung der Grundstücke bildeten Art. 4 - baupolizeiliche Vorschriften - des Preußischen Wohnungsgesetzes vom 28.03.1918 (GS S. 23) und die Vorgaben der Bezirksbaupolizeiverordnung von 1925 für Ortspolizeiverordnungen. In dem bereits zitierten § 3 der örtlichen Baupolizeiverordnung wurden in Satz 1 gewerbliche Anlagen größeren Umfangs im Baugebiet verboten, in Satz 2 gewerbliche Anlagen geringeren Umfangs und landwirtschaftliche Anlagen jeder Art - also wohl auch der Größe nach größere wie kleinere - für zulässig erklärt. Die nachfolgende Einschränkung, dass Anlagen verboten sind, die bei Betrieb durch Verbreitung übler Dünste, durch starken Rauch und ungewöhnliches Geräusch Gefahren, Nachteile oder Belästigungen herbeizuführen geeignet sind, kann sich nach der Wortstellung in der Ortsbaupolizeiverordnung auf gewerbliche wie landwirtschaftliche Anlagen beziehen, passt aber inhaltlich nur auf gewerbliche, weil landwirtschaftliche Anlagen, gerade auch bei der früheren Wirtschaftsweise, je nach Art und Umfang des Betriebs und je nach dem Abstand von ihm typischerweise mit mehr oder weniger intensiven und mindestens zum Teil unangenehmen Gerüchen verbunden waren und sind. Die Vorschrift war auch nur bezüglich gewerblicher Anlagen von der Ermächtigung in § 7 B I Nr. 1 Abs. 4 der Bezirksbaupolizeiverordnung gedeckt, so dass ihr schon deshalb eine Einschränkung für landwirtschaftliche Betriebe wie den des Beigeladenen nicht entnommen werden kann. Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer der Baupolizeiverordnung nach ihrem § 8 auf 30 Jahre begrenzt war und spätestens im Jahre 1962 ablief. Diese Geltungsfrist stimmte bei Erlass der Verordnung überein mit der gesetzlichen Höchstdauer einer Polizeiverordnung nach § 34 Absatz 1 Sätzen 2 und 3 PVG. Während der Laufzeit der Verordnung trat mit Wirkung vom 01.01.1955 an die Stelle des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes das Hessische Polizeigesetz vom 10.11.1954 (GVBl. S. 203). In den §§ 47 f. dieses inzwischen abgelösten Gesetzes waren Polizeiverordnungen ähnlich wie zuvor in Preußen geregelt; das galt auch für die Befristung. Die Übergangsvorschriften (§§ 59 f.) lassen erkennen, dass von der Fortgeltung nach früherem Recht ergangener Polizeiverordnungen ausgegangen wurde. Die bis dahin polizeirechtlich geregelte Materie wurde erstmals mit Inkrafttreten der ersten landeseinheitlichen Hessischen Bauordnung vom 06.07.1957 (GVBl. 1 S. 101) - HBO 1957 - am 01.01.1958 speziell baurechtlich geregelt. Die Landesbauordnung enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung eine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gesamtordnung der Bebauung. Sie sah in § 3 vor, dass die Gemeinde im Rahmen des Gesetzes Satzungen über die Ordnung der Bebauung (Bausatzungen) zu erlassen hatte. In § 87 Abs. 1 HBO 1957 wurden die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben. Das betraf auch die örtliche Baupolizeiverordnung von Schmittlotheim, denn mit der Neuregelung des Planungsrechts war das preußische System planungsrechtlicher Festsetzungen in Polizeiverordnungen nicht mehr vereinbar. Die genannte Polizeiverordnung verlor Ende 1957 ihre Geltung. Wäre es anders, hätte die Baupolizeiverordnung zwar als eine Vorschrift, die baurechtliche Festsetzungen enthielt, die Gegenstand eines Bebauungsplans sein können, bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach dessen § 173 Abs. 3 a.F. als einfacher Bebauungsplan übergeleitet werden können, wäre dann aber spätestens 30 Jahre nach dem Inkrafttreten, also im Jahre 1962, außer Kraft getreten, weil das übergeleitete Recht so, wie es bestand, einschließlich der auf Landesrecht beruhenden Befristung weiter galt (so für Baupolizeiverordnungen in Nordrhein-Westfalen OVG Nordrhein-Westfalen, U. vom 16.05.1966 in OVGE 22, 199 <200>; BVerwG, U. vom 12.01.1968 - IV C 175.65 - in BRS 20 Nr. 16); es erlosch mit Fristablauf.

Auch aus § 34 BauGB ergibt sich im unbeplanten Innenbereich, in dem die Grundstücke des Beigeladenen und der Kläger liegen, kein Nachbarschutz für die Kläger.

Der Nachbarstreit um die Baugenehmigung für den Rinderstallanbau betrifft die Tierhaltung des Beigeladenen, insbesondere deren Umfang und das Maß ihrer Emissionen und ihrer Immissionen auf die Grundstücke der Kläger. Damit betrifft er die Art der baulichen Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen. Die anderen in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Kriterien für die Zulässigkeit des Vorhabens sind nicht im Streit; insoweit bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass sich das Vorhaben im Sinne des Gesetzes in die Bebauung der Umgebung einfügt.

Hinsichtlich der Art der Nutzung ist die Zulässigkeit des streitigen Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu beurteilen, denn es ist in einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiet verwirklicht worden. Es handelt sich um Dorfgebiet, § 5 BauNVO. Zu diesem Ergebnis kamen schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid und vor ihm der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren. Sie sind nach Lage der Akten von einer dörflich geprägten Mischnutzung ausgegangen und haben in diese Beurteilung sowohl die zum Ortskern hin gelegene Bebauung nordwestlich bis nordöstlich vom Grundstück des Beigeladenen als auch im Süden bis Südwesten die nur noch wohnbaulich genutzten Hausgrundstücke Am Scheid einbezogen. In rechtlicher Hinsicht sind für die Zeit, als die bauliche Entwicklung des Bereichs südlich des Lorfebachs entlang den Wegen Am Erlau und Am Scheid begann, der Geltungsbereich des Bebauungsplans von 1931 und der zugehörigen Polizeiverordnung einerseits und der unbeplante nördlich gelegene damalige Rand der zusammenhängend bebauten Ortslage andererseits zu unterscheiden. Solange die Polizeiverordnung galt, ließ sie zu einer Zeit, als die heutige Gebietseinteilung der Baunutzungsverordnung noch nicht entwickelt war, ein Wohngebiet mit Merkmalen eines Mischgebiets zu. Den Begriff "gemischtes Gebiet" gab es für Hessen erstmals in § 5 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25.10.1948 - HAG -, noch nicht unterschieden in städtisches oder gewerbliches und in dörfliches oder landwirtschaftliches Mischgebiet. Die tatsächliche Entwicklung der Bebauung in dem Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der die Häuser Am Scheid und Am Erlau betrifft, dürfte dem auch, jedenfalls zunächst, entsprochen haben. Die Häuser wurden - was nicht für jedes Haus geprüft wurde - etwa zwischen 1938 und der Mitte der 60er Jahre errichtet, das Haus der Klägerin zu 2, einer der späteren Bauten, schon außerhalb des alten Planbereichs. Die ersten beiden Häuser von den Bauherren Rikus und Schmitt weisen noch genehmigte - kleine - Ställe auf. Die Kläger selbst räumen ein, dass auf einzelnen Anwesen, sei es nebenerwerbswirtschaftlich oder auch nur hauswirtschaftlich, bis in die 50er Jahre Vieh gehalten wurde. In den 50er Jahren begann aber auch die Bebauung des heutigen Hofgrundstücks des Beigeladenen zunächst mit einer Scheune. Der gegenüber liegende ehemalige Rand der alten bebauten Ortslage von Schmittlotheim ist noch heute von einer dörflichen Mischung aus Wohnhäusern und teils ehemaligen, teils zumindest noch nebenerwerblich genutzten landwirtschaftlichen Gebäuden mit wenigen gewerblichen Bauten geprägt, wie die Einnahme des richterlichen Augenscheins bestätigt hat. Die Landwirtschaft zumal in der Gestalt des Vollerwerbsbetriebs ist dort - mit Ausnahme des Hofs des Beigeladenen - in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen, wie den vorliegenden Aufstellungen und Plänen und dem Vortrag der Beteiligten, vor allem dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen, zu entnehmen ist; der alte Dorfrand nördlich des Hofgrundstücks des Beigeladenen war also früher noch mehr als heute von landwirtschaftlichen Anwesen geprägt. Jedenfalls seit der Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen besteht ein baulicher Zusammenhang zwischen dem alten Dorfrand und den Häusern Am Scheid und Am Erlau; diese bilden jetzt den neuen Ortsrand. Spätestens seit Außerkrafttreten der örtlichen Polizeiverordnung von 1932 gehören die Grundstücke des Beigeladenen und der Kläger zu einem sich in der alten Ortslage bis zu ihnen erstreckenden Dorfgebiet. Dort ist der Rinderstallanbau auf dem bäuerlichen Anwesen des Beigeladenen seiner Art nach zulässig; § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.

Der Stallanbau ist auch nicht etwa nach dem über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO deshalb unzulässig, weil er nach seiner Lage oder Größe der Eigenart des Baugebiets widerspräche, ebenso nicht, weil von ihm nach der Eigenart des Baugebiets im Gebiet selbst oder der Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgingen. Da das Vorhaben objektiv planungsrechtlich nicht unzulässig ist, haben die Kläger auch kein baunachbarliches Abwehrrecht.

Sowohl Abs. 1 wie Abs. 2 des § 34 BauGB, die zunächst die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffen, vermitteln nach der ständigen, vom Senat im Grundsatz aufgenommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen Nachbarschutz. Dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme kommt diese Wirkung zu, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U. vom 25.07.1977 - IV C 22.75 -, u. a. in BRS 32 Nr. 155, mit späteren Modifikationen). Auch § 15 Abs. 1 BauNVO enthält ein solches Rücksichtnahmegebot zu Gunsten eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter (BVerwG, U. vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - in BRS 40 Nr. 4 und - 4 C 53.81 - in BRS 40 Nr. 198), der auch über das Plangebiet - oder das ihm gleichstehende Baugebiet - hinausreichen kann (vgl. VG Schleswig, B. vom 14.02.1997 -12 B 10/97- in GewArch 1997, 168). Der Maßstab ist letztlich der gleiche.

Der Stallanbau an der den Häusern Am Scheid zugewandten Seite des Grundstücks des Beigeladenen ist wegen der befürchteten Beeinträchtigung der Wohnhäuser durch verstärkte Immissionen angegriffen worden. Das Schwergewicht der Argumentation der Kläger liegt auf den Geruchsbeeinträchtigungen. Was sonst an Immissionen angeführt wird: Staub, Geräusche, ist nicht näher dargelegt und auch nicht mit der angefochtenen Genehmigung gerade des Stallanbaus und mit diesem zusammenhängender baulicher Änderungen verbunden.

Soweit sich die Kläger - letztlich allein beachtlich - gegen Geruchsimmissionen wenden, wenden sie sich gegen - möglicherweise - schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Das baurechtlich begründete Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme reicht einmal insoweit nicht weiter als die dem Beigeladenen als Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage gesetzlich auferlegte Pflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet einen gerade am Immissionsschutzrecht ausgerichteten Drittschutz (BVerwG, U. vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - a.a.O. und vom 30.09.1983 - 4 C 18.80 und 4 C 74.78 - in BRS 40 Nrn. 205 und 206; auch Schmaltz in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 34 Rdnr. 87).

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Übrigen begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Es kommt mit Blick auf die einerseits verfolgten und andererseits verteidigten Interessen auf eine Abwägung im Einzelfall an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und anderseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist.

Für die Entscheidung des Konflikts ist zunächst die Rechtsposition der klagenden Nachbarn in den Blick zu nehmen (Schmaltz in Schrödter, BauGB, a.a.O., Rdnr. 85). Die Kläger liegen mit ihren Wohnhäusern gemeinsam mit dem Beigeladenen mit seinem landwirtschaftlichen Gehöft und Betrieb, der sich allmählich entwickelt und erweitert hat, in einem faktischen Dorfgebiet. Im Dorfgebiet wie auch in einer ihm ähnlichen Gemengelage ist Wohnen nicht nur im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebe, sondern auch neben ihnen vorgesehen und muss unter Inkaufnahme ortsüblicher Beeinträchtigungen durch die Landwirtschaft und unter Umständen durch Gewerbebetriebe möglich sein. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen.

In einem zweiten Schritt sind die vom Vorhaben ausgehenden Störungen zu bewerten (Schmaltz in Schrödter, BauGB, a.a.O., Rdnr. 87), also die Geruchsbeeinträchtigungen aus der Viehhaltung. Da bis auf den Stallanbau und die mit ihm verbundenen baulichen Änderungen der bauliche Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen bestandskräftig genehmigt ist, kommt es nur darauf an, ob durch die genehmigte Maßnahme eine Verschlechterung zu Lasten der Kläger eintritt (vgl. BVerwG, U. vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - in BRS 50 Nr. 84 u. Nds. OVG, B. v. 30.07.1999 - 1 M 2870/99 - in BauR 2000, 362) und ob die bewirkte Belastung hinzunehmen ist.

Die streitige Baumaßnahme des Beigeladenen hat dazu geführt, dass zu den Wohnhäusern Am Scheid hin die Stallanlagen bis auf 20 m Abstand vom Haus des Klägers zu 1 heranrücken und dort nach Umstellung auf nahezu ausschließliche Milchviehhaltung mehr Rinder untergebracht werden als früher vorhanden waren. Dem steht gegenüber, dass mit dem Stallneubau ein Festmistkegel gegenüber dem Haus des Klägers zu 1 beseitigt worden und an seine Stelle unterirdische Güllelagerung unter dem Stall getreten ist und dass ein bisheriger Schweinestall für die Erweiterung des Rinderstalls benötigt worden ist mit der Folge, dass die Schweinehaltung an dieser Stelle entfallen ist. Der Rinderstall sollte eine wirksame Entlüftung enthalten. Die Schweinehaltung, ursprünglich Mastschweine, vor der Umbaumaßnahme zuletzt Zuchtsauen, sollte nach der Betriebsplanung aufgegeben werden, doch werden seit dem Umbau tatsächlich noch 6 Mastschweine für den Eigenbedarf des Haushalts des Beigeladenen gehalten. Vom Baugenehmigungsverfahren an - dort auf der Grundlage einer Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung - über das Eilrechtsschutzverfahren bis zum Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts sind die Nachteile und Vorteile des streitigen Bauvorhabens für die Kläger, insbesondere für den Kläger zu 1, mit dem Ergebnis abgewogen worden, dass der Wechsel von der Rinder- und Schweinehaltung zur reinen Rinderhaltung und von der offenen Festmistlagerung zur unterirdischen Güllelagerung keine stärkeren Immissionen für die Kläger erwarten lasse als bisher, sondern eher geringere und im Vergleich der Geruchseigenschaften von Rinderhaltung und Schweinehaltung weniger unangenehme. Das Geruchsgutachten des Büros U. & Partner, das die Kläger vorgelegt haben, fordert eine Einzelbegutachtung, bringt aber keine weiteren Erkenntnisse.

Die Einzelbegutachtung oder Sonderbeurteilung im Gegensatz zu einer schematischen Anwendung von Richtlinien enthält das vom Senat eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Seufert, Lehrstuhlinhaber für Landtechnik an der Universität Gießen.

Zunächst ist festzuhalten, dass es für die Bewertung der Tierhaltung unter dem Gesichtspunkt der Geruchsimmission und des Immissionsschutzes für die Umgebung nach wie vor keine gesetzliche Regelung und nur für die Auswurfbegrenzung der Haltung von Schweinen und Hühnern VDI-Richtlinien gibt. In der Vergangenheit behalf man sich unter dem Gesichtspunkt der Geruchsintensität und -lästigkeit u. a. bei Rindern mit einer entsprechenden Anwendung der VDI-Richtlinie 3471 für Schweine unter Umrechnung des Wertes der Großvieheinheit (GV) für Schweine mit einem Bruchteil auf Rinder. Das Arbeitsblatt 3076 des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL), Darmstadt, das eine solche Umrechnungstabelle enthielt, wurde 1989 durch die Neufassung 3085 ersetzt, die die Tabelle nicht mehr enthält. Der zwischenzeitliche Entwurf einer VDI-Richtlinie 3473 für die Emissionsminderung bei der Haltung von Rindern wurde zurückgezogen; an ihm wird weiter gearbeitet. Er enthält einen Umrechnungsfaktor für geruchsäquivalente Tiermasse von 0,17, also ungefähr ein Sechstel des für Schweinehaltung maßgebenden Werts, und gibt einen auch bisher schon in Fachkreisen, allerdings nicht zweifelsfrei, als angemessen angesehenen Wert wieder. Neuere, auf Untersuchungen statt wie bisher eher auf Abschätzungen beruhende Beurteilungen der Ausbreitung von Gerüchen aus Rinderhaltung, wie sie in der vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Studie "Geruchsemissionen aus Rinderställen" des Instituts und der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan von 1994 enthalten sind, bestärken Zweifel, ob es mit einer mit Umrechnung verbundenen Anwendung der Schweine-Richtlinien getan ist oder ob eine Beurteilung der Geruchsausbreitung für alle Vieharten nach einheitlichem Schema bei Ansatz unterschiedlicher Größen für Geruchsäquivalenz in einer neuen Richtlinie möglich sein wird. Das Gericht kann eine fehlende Richtlinie nicht ersetzen; es bleibt dann nur eine auf den Einzelfall ausgerichtete Beurteilung übrig (BVerwG; B. v. 27.01.1994 - 4 B 16.94 - in NVwZ-RR 1995, 6).

Die bisherigen Erkenntnisse oder in Fachkreisen üblichen Bewertungen haben aber zumindest Sinn für die Beurteilung der von der Viehhaltung ausgehenden Gerüche am Entstehungsort. Hierzu erscheint die vom Sachverständigen in seinem Gutachten angewandte Methode, Tierbestände zu erheben, die Bestandszahlen in anrechenbare Großvieheinheiten (aGV) umzurechnen und diese Werte einander gegenüber zu stellen, geeignet. Der Sachverständige hat für den Betriebszustand beim Beigeladenen nach Ausführung des streitigen Vorhabens den Tierbestand selbst festgestellt, für die Vergangenheit vom Beigeladenen genannte, als realistisch beurteilte Zahlen seiner Vergleichsrechnung zugrundegelegt und ist in seinem Gutachten und dessen Ergänzung durch die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass durch die Umstellung der Wirtschaftsweise auf dem Hof des Beigeladenen die Zahl der anrechenbaren Großvieheinheiten geringer geworden ist und dies den Schluss rechtfertigt, dass auch die Geruchsbelastung der Kläger nicht größer, sondern geringer geworden ist.

Das gilt einmal im Vergleich der tatsächlich vorhandenen Tierbestände vor und nach dem Stallumbau, wie sie im schriftlichen Gutachten auf dessen Seite 8 (Bl. 404 d. GA.). bei den Situationen 2 und 3 mit 12,81 und 12,55 aGV angegeben sind, erst recht unter Berücksichtigung der korrigierten Zahl von 17,47 aGV für den unter 2 genannten Tierbestand vor der Umbaumaßnahme aufgrund der Angaben des Beigeladenen und der zugehörigen Nachberechnung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 02.09.1999 (Bl. 635, 643 d. GA.). Bei dieser Gegenüberstellung ist nur auf Art und Umfang der Viehhaltung abgestellt worden ohne Rücksicht darauf, an welcher Stelle die Tiere auf dem Hof des Beigeladenen gehalten worden sind und ob die Inanspruchnahme einzelner Gebäude oder Gebäudeteile, nämlich des ehemaligen Rübenkellers, der Scheune und eines als Garage genehmigten Nebengebäudes sowie des genehmigten Jungviehstalls unter dem Gesichtspunkt, dass für den unter ihm angelegten Güllekeller keine Genehmigung eingeholt wurde, zur Unterbringung des Viehs genehmigungspflichtig und gegebenenfalls genehmigungsfähig war.

Zum gleichen Ergebnis führt aber auch ein Vergleich, der sich darauf beschränkt, die jeweils genehmigte mögliche Nutzung des 1964 errichteten und aufgrund der angefochtenen Genehmigung umgebauten Stalls gegenüber zu stellen. Dabei ist gleichgültig, ob man den Jungviehstall jeweils einbezieht oder nicht, weil der auf ihn entfallende Anteil an der Viehhaltung gleich geblieben ist. Bei diesem Vergleich ist nicht auf die tatsächliche Belegung des Stalles, sondern auf dessen jeweilige Aufnahmekapazität abzustellen, die der Sachverständige anhand der Bauvorlagen und von Erfahrungswerten für den Platzbedarf bei ordnungsgemäßer Tierhaltung nachvollziehbar ermittelt hat. Der Stall von 1964 war für Rinder- und Schweinehaltung genehmigt und nicht durch eine Textbestimmung auf einen bestimmten Betriebszweig wie Mast oder Zucht festgelegt. Die Darstellung der geplanten Aufteilung und Einrichtung ließ aber bezüglich der Schweinehaltung, wie der Sachverständige einleuchtend erläutert hat, auf Mast schließen. Diese fand nach der unbestrittenen Angabe des Beigeladenen dort auch statt, erst später anstelle der Mast einer Schweinezucht, die den aus der Schweinehaltung resultierenden Anteil an den Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebs wohl verringert hat, selbst wenn die Art der Entmistung zunächst gleich blieb. Die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Ausnutzung der Baugenehmigung in der einen oder anderen Weise, auch in der anfänglich praktizierten Art und im entsprechenden Umfang, bestand bis zum Umbau des Stalles auf der Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung von 1989 fort. Der Wechsel in der Tierhaltung von Schweinemast zu Schweinezucht und die Vergrößerung des Rinderbestandes zu Lasten der für die Schweinehaltung verbleibenden Stallfläche sind nur Variationen der Betriebsführung, die sich im Rahmen der Baugenehmigung halten. Veränderungen der Viehhaltung in diesem Rahmen engen die Geltung der Baugenehmigung hinsichtlich des Umfangs der genehmigten und anfänglich ausgeübten Nutzung und der mit ihr verbundenen Emissionen für die Zukunft nicht ein. Daher hat der Sachverständige entgegen der Auffassung der Kläger zu Recht in seinem Gutachten die auf Seite 7 unter Nr. 1 beschriebene Ausgangssituation mit ermittelten 15,21 aGV dem auf Seite 8 unter Nr. 3 aufgeführten Ist-Bestand mit einem aGV-Besatz von 12,55 gegenübergestellt. Die Zahlen sind allerdings nach dem Ergebnis der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2000 (Bl. 703 d. GA.). noch dahin zu korrigieren, dass die anrechenbaren Großvieheinheiten in der Ausgangssituation um 1 zu erhöhen, beim Ist-Bestand um 0,72 zu vermindern sind, um einen korrekten Vergleich zu erhalten. Der Sachverständige hat sein Gutachten dahin erläutert, dass mit dem vorgefundenen Stand auch die Kapazität des umgebauten Stalles ausgeschöpft sei (Bl. 643 d. GA.). Die Beurteilung des Flächenbedarfs durch den Sachverständigen spricht für die Richtigkeit dieser Annahme, die auch durch die für spätere Jahre genannten Zahlen des Tierbestandes bestätigt wird, ohne dass es auf die genaue Stückzahl ankäme. Damit geht auch dieser Vergleich eindeutig zugunsten des durch die streitige Baugenehmigung geschaffenen Zustandes aus.

Zugleich wurde nach der Beurteilung des Sachverständigen die Stalltechnik im Haltungsverfahren durch den Liegeboxenlaufstall und den weitgehenden Ersatz der Festmistlagerung durch Güllelagerung verbessert. Der Festmist ist zwar nicht restlos verschwunden. Bei der Besichtigung des Hofgrundstücks des Beigeladenen durch den Senat am 02.09.1999 lagerte auf der Mistplatte hinter dem Jungviehstall etwas Mist aus Kälberboxen neben Futterabfällen und Heckenschnitt. Der Beigeladene wollte diese und ähnliche Abfälle jeweils im Abstand von einigen Wochen in den Außenbereich verbringen und kompostieren. Eine nennenswerte Geruchsbelastung für die Umgebung ist mit dieser Handhabung aber nicht verbunden, wenn es gegenwärtig und künftig bei kleinen Mengen bleibt, und etwas anderes hat kein Beteiligter vorgetragen. Dagegen beanstanden die Kläger unter Verwendung einer Aufstellung, die auf die Beobachtung eines Nachbars zurückgehen soll, der als Zeuge benannt worden ist, häufig auftretende unangenehme Gerüche durch Aufrühren und Ausfahren von Gülle. Der Senat hat bereits bei der Ablehnung des Beweisantrags ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung Einzelheiten der Betriebsführung nicht regelt und bei Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen von einer ordnungsgemäßen Betriebsführung auszugehen ist. Der Sachverständige hält ein drei- bis viermaliges Homogenisieren des Flüssigmists jeweils vor dem Ausbringen regelmäßig für ausreichend, schließt allerdings nicht aus, dass zwischendurch einmal ein Aufrühren notwendig werden kann. Wie sich aus dem Vortrag des Beigeladenen (Bl. 706 d. GA.) ergibt, können sich an das Aufrühren der Gülle im zeitlichen Zusammenhang mehrere Transportvorgänge anschließen, weil das Fassungsvermögen des Transportfahrzeuges kleiner ist als das der Güllegrube. Auch beim Befüllen des Transporttanks breitet sich Güllegeruch aus. Selbst wenn man dies in Rechnung stellt, handelt es sich unter Zugrundelegung der sachkundigen Einschätzung des Sachverständigen bei ordentlicher Betriebsführung um verhältnismäßig wenige Tage im Jahr. Dieser Umstand ändert nicht das Gesamturteil, dass sich durch die Baugenehmigung für das streitige Vorhaben die Emissionssituation des Hofgrundstücks des Beigeladenen verbessert und nicht verschlechtert hat.

Die deutliche Verringerung des aGV-Besatzes rechtfertigt den Schluss, dass trotz einem mit dem streitigen Vorhaben verbundenen Anbau an den vorhandenen Stall auf der den Klägern zugewandten Seite die Immissionsbelastung von deren Hausgrundstücken nicht gestiegen ist, sondern sich eher günstiger darstellt.

Bereits daraus folgt entsprechend dem eingangs zur Erörterung eines nachbarlichen Abwehranspruchs auf der Grundlage von § 15 BauNVO Ausgeführten, dass die Kläger die streitige Baugenehmigung nicht mit Erfolg anfechten können. Im Umfang einer bestandskräftig genehmigten Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, selbst wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hingenommen werden müssten (vgl. BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - in BRS 60 Nr. 83), es sei denn, sie überschritten die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - a.a.O.). Dass die Immissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen die Gesundheit der Kläger gefährdeten, wird nicht geltend gemacht und ist nicht zu erkennen.

Folgt man dem Sachverständigengutachten weiter, so sind die Immissionen sogar unabhängig vom Umstand der Vorbelastung der Umgebung des Hofgrundstücks des Beigeladenen aufgrund der Ausnutzung einer bestandskräftigen Baugenehmigung in dem als Dorfgebiet beurteilten Baugebiet zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtimmission aus der Viehhaltung des Beigeladenen nach dem im Sachverständigengutachten auf Seite 8 unter Nr. 3 Ist-Bestand Errechneten nur wenig höher ist als aus der Viehhaltung in dem von der streitigen Baugenehmigung betroffenen Stall und dass auch aus der nächsten Umgebung der Grundstücke der Kläger - nach dem heutigen Stand - nichts dazu kommt.

Der Sachverständige legt im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Lage der Objekte zueinander, der Geländebeschaffenheit und Windhäufigkeit dar, dass das Haus des Klägers zu 1 von Gerüchen im Wesentlichen nur bei Nordostwinden und das der Klägerin zu 2 im Wesentlichen nur bei Ostwinden betroffen werden können, aber westliche Winde bei weitem vorherrschen; zugrundegelegt ist die Windrose von Willingen im Waldeckschen Upland. Mit einem Auftreffen dieser geruchsrelevanten Winde sei am Haus des Klägers zu 1 in 3,7 %, am Haus der Klägerin zu 2 in 1,3 % der Jahresstunden zu rechnen. Ferner müsse in der wärmeren Jahreszeit bei geöffneten Stalltüren und austauscharmen Wetterlagen im Nahbereich mit Platzgerüchen gerechnet werden, die aber nach der Untersuchung des Instituts für Landtechnik in Weihenstephan bei dem gegebenen Abstand als schwach empfunden würden. Nach dieser Untersuchung habe der Geruchsschwellenwert für Gerüche aus Rinderställen mit der Bewertung "Stallgeruch schwach" unabhängig von Stallgröße und Besatz zwischen 20 und 24 m, im Mittel bei 22 m Abstand gelegen. Der Abstand zwischen dem zunächst stehenden Stallgebäude und dem Wohnhaus des Klägers zu 1 betrage etwa 20 m, zum Wohnhaus der Klägerin zu 2 etwa 78 m; der Abstand vom Immissionsmittelpunkt zum Haus des Klägers zu 1 rund 30 m, zum Haus der Klägerin zu 2 ca. 95 m. Mit Gerüchen der Kategorie schwach sei am Haus des Klägers zu 1 in max. 5 % der Jahresstunden, am Haus der Klägerin zu 2 in max. 1,5 % der Jahresstunden zu rechnen. Zusätzlich könnten in 0,13 bis 0,22 % der Jahresstunden beim sogenannten außerordentlichen Betrieb, dem Abpumpen und Ausfahren der Gülle und der Entmistung der Jungviehställe, Beeinträchtigungen auftreten. Das Maß der je nach Gebietscharakter zulässigen Geruchswahrnehmungshäufigkeit betrage für Dorfgebiet 10 %, für allgemeines Wohngebiet 5 % und für reines Wohngebiet 3 % der Jahresstunden, nach anderer Auffassung (z.B. Prof. Dr. S.) deutlich mehr. Bei angenommenem Dorfgebietscharakter der Umgebung des Hofs des Beigeladenen werde die zulässige Grenze für die Häuser der Kläger nicht erreicht.

Die Mitberücksichtigung der Ergebnisse von Untersuchungen über die Geruchsemissionen aus Rinderställen des Instituts und der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik in Weihenstephan entspricht dem derzeitigen fachlichen Kenntnisstand. Schon mit der bereits erwähnten Herausnahme der an der VDI-Richtlinie 3471 für die Auswurfbegrenzung der Schweinehaltung orientierten Umrechnungstabelle für die Emissionen aus Rinderhaltung im KTBL-Arbeitsblatt 3085 deutete sich mindestens eine Zurückhaltung gegenüber der bisherigen Methode der entsprechenden Anwendung der Richtlinie für die Schweinehaltung nur mit einem verkleinernden Faktor auf die Rinderhaltung an, wenn nicht eine Abkehr von ihr. Auch die Erstellung und Wiederzurückziehung des Entwurfs einer Richtlinie für die Rinderhaltung spricht dafür, dass die inhaltlichen Vorstellungen noch nicht soweit gediehen sind, dass sie eine neue Festlegung erlaubten. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, den auf Untersuchungen beruhenden Erkenntnissen des Instituts und der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik in Weihenstephan, dass die Geruchsschwellenentfernung für Rinderstallgeruch bis zu Beständen von mehreren hundert Tieren unabhängig oder nahezu unabhängig von der Stallkapazität ist und für die Klassierung "schwach" zwischen 20 m und 24 m liegt, jedenfalls bei einem noch verhältnismäßig kleinen Bestand zu folgen, wie er hier gegeben ist. Diesem Maß entsprach der eigene Eindruck des Senats, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und festgehalten hat und der vom Gesamttierbestand des Hofes des Beigeladenen herrührt. Bei vorangegangenen Besichtigungen wurde keine höhere, sondern eine eher geringere oder keine Geruchsbelastung festgestellt.

Wegen der von den Klägern erhobenen Einwände gegen das Sachverständigengutachten, soweit es auf die Windverhältnisse abstellt, hat der Senat als weiteres Gutachten die Prüfung der Übertragbarkeit der Windrose von Willingen auf den Betriebsstandort des Beigeladenen veranlasst. Die Übertragbarkeitsprüfung des Deutschen Wetterdienstes kommt zum Ergebnis, dass sich in Schmittlotheim der Anteil der Westwinde gegenüber dem weit vorherrschenden Anteil der Südwestwinde in Willingen etwas erhöhen könnte, dass aber mit dieser Abweichung eine Übertragbarkeit grundsätzlich möglich sei. Die Abweichung ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, sie stellt die Verwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. Seufert nicht in Frage. Auch die weiteren von den Klägern erhobenen Einwände tun dies nicht. Die im Gutachten des Wetterdienstes verwandten Höhenangaben für Schmittlotheim stimmen mit der Darstellung in der vorliegenden topographischen Karte überein. Die Beschreibung der topographischen Situation von Schmittlotheim trifft zu. Das Gehöft des Beigeladenen liegt in der Mulde des Lorfebaches, die Hausgrundstücke der Kläger liegen am Hang. Eine Troglage besteht nicht, weil sich die Bachmulde in der Fließrichtung des Baches sehr bald hinter dem Hof des Beigeladenen nach Westen hin erweitert.

Demnach ist durch die Beweisaufnahme die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen, für die die angefochtene Baugenehmigung erteilt wurde, erwiesen.

Auch Bauordnungsrecht steht der erteilten Baugenehmigung nicht entgegen. Nach dem Ergebnis der bauplanungsrechtlichen Prüfung verstößt das genehmigte Vorhaben nicht gegen das in § 22 Abs. 1 der zur Zeit der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 16.12.1977 - HBO 1977 - enthaltene Gebot, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, dass sie auch durch andere als in den §§ 17 bis 21 HBO 1977 genannte physikalische, chemische oder bakteriologische Einflüsse, zu denen Gerüche gehören, Gefahren oder unzumutbare Nachteile und Belästigungen nicht verursachen.

Da die Berufung keinen Erfolg hat, haben die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der anwaltlich vertreten war, sich am Verfahren förderlich beteiligt und einen Antrag gestellt hat, zu tragen; § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; § 132 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

Zurück