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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.04.2001
Aktenzeichen: 4 UE 4782/96
Rechtsgebiete: HBO 1993, HWoAufG


Vorschriften:

HBO 1993 § 46 Abs. 1
HWoAufG § 7
Werden in Hessen in Wohnhäusern die Vorschriften des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes nicht eingehalten, so liegt notwendigerweise auch ein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 HBO 1993 vor. Denn das Wohnungsaufsichtsgesetz enthält die Mindesterfordernisse für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse. Aufenthaltsräume, in denen aufgrund der Belegungsdichte gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt sind, besitzen keine für ihre Benutzung ausreichende Wohnfläche.

Während die Unterbringung in einer Unterkunft lediglich der Befriedigung eines vorübergehenden Unterkunftsbedarfs dient, ist für das Wohnen im bauordnungsrechtlichen wie im bauplanungsrechtlichen Sinn eine auf Dauer angelegte selbständige Haushaltsführung kennzeichnend. Demgegenüber wird die Unterbringung in einer Unterkunft durch gleichzeitige Betreuung, Aufsicht, Pflege oder Anleitung geprägt.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

4 UE 4782/96

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 23. April 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Oktober 1996 - 1 E 29/95 (4) - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ..., Flurstücke ... und ... in der Gemarkung ................. (.................................) - Baugrundstück -. Durch einen am 23.04.1991 mit dem Land Hessen geschlossenen Vertrag hat sie sich verpflichtet, in ihrem Mehrfamilienhaus auf dem Baugrundstück ab dem 01.11.1991 max. 74 Aussiedler aufzunehmen.

Wegen der geplanten Nutzungsänderung ihres Mehrfamilienhauses auf dem Baugrundstück in ein Übergangswohnheim für Aussiedler beantragte sie bei dem Beklagten am 30.10.1992 eine Baugenehmigung und stellte in den zeichnerischen Bauvorlagen 88 Betten dar. Mit Bauschein vom 16.09.1993, der Klägerin am 24.09.1993 zugesandt, erteilte der Beklagte die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung u. a. mit folgenden Nebenbestimmungen: "1. Prüfvermerke in den Bauvorlagen gelten als Auflagen und sind zu beachten. (...) 5. Die Baugenehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Aussiedler verliert dann ihre Gültigkeit, wenn der mit dem Sozialamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestehende Mietvertrag beendet ist."

Durch Grüneintrag in den Bauvorlagen wurde die Belegungsdichte der einzelnen Räume durch die Beklagte wie folgt beschränkt: In den Räumen mit einer Grundfläche von 10,57 qm bzw. 10,71 qm durften maximal ein Erwachsener und ein Kind oder zwei Kinder untergebracht werden. Die Räume mit einer Grundfläche von 19,05 qm durften mit maximal drei Personen belegt werden. In den Räumen mit einer Grundfläche von 22,1 qm durften maximal drei Erwachsene und ein Kind untergebracht werden. Insgesamt wurden 84 Betten, davon 12 für Kinder, genehmigt.

Gegen diese Einschränkungen legte die Klägerin am 25.10.1993 Widerspruch ein und machte geltend, die durch den Beklagten vorgenommenen Grüneintragungen fielen nicht in dessen sachliche Kompetenz. Derartige Vorgaben könne nur das Sozialamt und das Gesundheitsamt machen. Mit Bescheid vom 21.06.1994 hat der Beklagte dem Widerspruch in der Weise abgeholfen, dass er die Nebenbestimmung Nr. 5 in der Baugenehmigung aufgehoben hat. Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht, soweit ihm nicht abgeholfen worden war.

Das Regierungspräsidium Gießen wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 15.12.1994 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, gemäß § 46 Abs. 1, 1. Halbsatz HBO 1993 und § 62 Abs. 5 1. Halbsatz HBO 1990 müssten Aufenthaltsräume eine für die Benutzung ausreichende Grundfläche haben. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ausreichend" des § 46 Abs. 1 HBO 1993 werde durch § 7 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes - HWoAufG - vom 04.09.1974 hinreichend konkretisiert. Denn nach § 7 Abs. 2 HWoAufG müssten für jede Person mindestens 6 qm zuzüglich Nebenräume zur Mitbenutzung zum Leben zur Verfügung stehen. Da Gründe, die die Anwendung des § 68 Abs. 3 HBO 1993 und § 94 Abs. 2 HBO 1990 rechtfertigen könnten, vorliegend nicht ersichtlich seien, sicherten die Grüneintragungen als Auflage die Rechtmäßigkeit des Vorhabens.

Am 06.01.1995 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Beklagte Auflagen im Sinne der Grüneintragungen nur bei Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage erteilen dürfe. Hieran fehle es. Insbesondere könne der Beklagte § 7 HWoAufG bei der Auslegung des § 46 Abs. 1 HBO nicht heranziehen. Denn die in dieser Norm enthaltene Eingriffsbefugnis richte sich ausschließlich an die Gemeinden und weise diesen die Wohnungsaufsicht als Selbstverwaltungsaufgabe zu. Zudem richte sich diese Ermächtigungsgrundlage gegen die Bewohner und nicht gegen die Eigentümer. Außerdem stütze die Klägerin ihre Klagebegründung auf einen unveröffentlichten Erlass des Innenministeriums vom 08.12.1989 - V A 1 - 62 c 44/31 - 6167/89. Hierin heiße es, dass das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz "nur auf Wohnungen und einzelne Wohnräume, die zur dauerhaften Unterbringung von Wohnungssuchenden selbst angemietet worden seien", Anwendung finde. Das Innenministerium begründe diese Auffassung damit, dass der Gesetzgeber unter "Wohnung" und "einzelner Wohnraum" im Sinne des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes nur den vom Bewohner selbst angemieteten Wohnraum für Zwecke des dauerhaften Aufenthalts verstehe. Daraus ergebe sich, dass auch die Mindestwohnflächenregelung des § 7 Abs. 2 HWoAufG auf Gemeinschaftsunterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von Aus- und Übersiedlern keine Anwendung finde. Weiter könne der Beklagte eine Eingriffsermächtigung auch nicht aus § 70 Abs. 2 HBO 1993 herleiten. Denn die Hessische Bauordnung kenne nur abstrakte Größen, aber keine Wohnflächengrößen, die im Verhältnis zu der Anzahl der Bewohner stünden. Wegen der konkreten Ausgestaltung und Nutzungsart der streitbefangenen Räume seien diese für die geplante Belegungsdichte ausreichend groß. Denn in ihnen wohnten Familienverbände, für die das dichte Beieinanderleben die hergebrachte Wohnform sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Grüneintragungen bezüglich der Personenzahl in den einzelnen Räumen des Bauvorhabens ....................... in .................., Flur 4, Flurstücke 267 und 268 in der Baugenehmigung vom 16.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 15.12.1994 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er zunächst auf seinen Bescheid vom 19.09.1993 und den Widerspruchsbescheid vom 15.12.1994. Ergänzend fügte er hinzu, dass die in dem streitbefangenen Bescheid enthaltenen Auflagen ausschließlich auf § 47 Abs. 3 Satz 4 2. Halbsatz HBO 1993 gestützt worden seien. Auf die Vorschriften des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes komme es daher nicht an. Auch zur Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Missständen durch Überbelegung seien die Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden.

Nachdem die Beteiligten zu der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind, hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15.10.1996, zugestellt am 23.10.1996, abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass § 7 Abs. 2 HWoAufG zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der ausreichenden Grundfläche ungeeignet sei. Auch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liefere § 7 HWoAufG keinen rechtlich verbindlichen Maßstab für die Gemeinschaftsunterkünfte für Aussiedler, da die Unterbringung in solchen Unterkünften nicht dauerhaft sei. Das Wohnungsaufsichtsgesetz hingegen sei nur für eine dauerhafte Nutzung des Wohnraumes heranzuziehen. Außerdem würden die streitbefangenen Wohnräume von den Landesbehörden nach Überprüfung auf ihre Geeignetheit angemietet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte in diese Prüfung eingreife. Zudem sei es nicht sachgerecht, dass lediglich auf die in den Schlafräumen zur Verfügung stehende Quadratmeterfläche pro Person abgestellt werde. Bei der Beurteilung der Wohnverhältnisse seien neben der auf die Bewohner entfallenden Fläche auch die Ausstattung der Einrichtung mit Küchen und Bädern von Bedeutung. Zwar liege in einzelnen Schlafräumen die Fläche pro Person bei etwa 5,3 qm, aber es befänden sich im Untergeschoss drei Aufenthaltsräume. Im Erd-, Ober- und Dachgeschoss befänden sich außerdem jeweils zwei Koch- und Essräume von ca. 10 qm. Dieser Umstand sei vom Verwaltungsgericht Gießen völlig außer Acht gelassen worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15.10.1996 - Az.: 1 E 29/95 (4) -, die Grüneintragungen hinsichtlich der Personenzahl in den einzelnen Räumen des Bauvorhabens ....................... in .............. Flur 4, Flurstücke 267 und 268 in der Baugenehmigung des Beklagten vom 16.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 15.12.1994 aufzuheben.

Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit der Streitentscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Dem Senat liegen folgende Unterlagen vor:

- die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Gießen 1/2 H 649/92,

- die Bauakte Az.: A/0301/92/0108.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO kann über die Berufung durch den Berichterstatter anstelle des Senats entschieden werden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, da die Beteiligten einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, denn die von der Klägerin angegriffenen Grüneintragungen verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Der Antrag der Klägerin für ihr Übergangswohnheim die Genehmigung von insgesamt 88 Betten zu erhalten, ist gemäß § 46 Abs. 1 HBO 1993 (früher § 62 Abs. 2 HBO 1990) nicht genehmigungsfähig. Nach dieser Vorschrift müssen Aufenthaltsräume eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche haben. Soweit es sich um Wohngebäude im Sinne des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung handelt, können für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "ausreichende Grundfläche" auch die Vorschriften des § 7 HWoAufG herangezogen werden, die einen nicht unterschreitbaren Mindeststandard für Wohnräume normieren. Werden in Hessen in Wohnhäusern die Vorschriften des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes nicht eingehalten, so liegt notwendigerweise auch ein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 HBO 1993 vor. Denn das Wohnungsaufsichtsgesetz enthält die Mindesterfordernisse für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse. Aufenthaltsräume, in denen aufgrund der Belegungsdichte gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt sind, besitzen keine für ihre Benutzung ausreichende Wohnfläche.

Die Einhaltung der wohnungsaufsichtlichen Mindeststandards ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um ein Vorhaben handelt, das Wohnzwecken dient, sondern eine Einrichtung für soziale Zwecke darstellt, wie dies teilweise für Asylunterkünfte gilt (vgl. insoweit den von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.12.1994 - 9 TG 2341/94 - AuAS 1995, 93 - 95, andererseits Beschluss des Senats vom 03.06.1992 - 4 TG 2428/91 - HessVGRspr. 1993, 33 - 35 sowie ESVGH 43, 74). Es geht in diesem Zusammenhang um die Abgrenzung zwischen der Unterbringung in einer Unterkunft und dem Wohnen in einem Wohnheim. Während die Unterbringung in einer Unterkunft lediglich der Befriedigung eines vorübergehenden Unterkunftsbedarfs dient, ist für das Wohnen im bauordnungsrechtlichen wie im bauplanungsrechtlichen Sinn eine auf Dauer angelegte selbständige Haushaltsführung kennzeichnend. Demgegenüber wird die Unterbringung in einer Unterkunft durch gleichzeitige Betreuung, Aufsicht, Pflege oder Anleitung geprägt (Fickert-Fieseler, Baunutzungsverordnung, Komm., 9. Aufl., § 3, Rdnr. 16). Aus den genehmigten Bauvorlagen ist zu ersehen, dass die streitigen Räumlichkeiten zur dauernden Führung selbständiger Haushalte objektiv geeignet sind. Dies ergibt sich aus der Aufteilung der Räumlichkeiten in den Geschossen, die darin besteht, dass jeweils mehrere Schlafräume einem Bad und einer Küche zugeordnet sind. Mangels entsprechender Gemeinschaftseinrichtungen ist davon auszugehen, dass die Bewohner sich selbst verpflegen, die Lebensmittel selbst kaufen und in den jeweiligen Küchen zubereiten. Die Bauvorlagen enthalten keinerlei Betriebskonzept, aus dem sich eine Versorgung, Pflege oder Betreuung der Heimbewohner durch den Heimträger ergeben würde. Eine Beschränkung der Verweildauer des Übergangswohnheims auf absehbar kurze Zeiträume ist durch eine etwa den Bauvorlagen beigefügte Betriebsbeschreibung ebenfalls nicht festgelegt. Danach steht fest, dass das streitige Übergangswohnheim bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich als Wohngebäude einzustufen ist und dass daher die Maßstäbe des § 7 HessWoAufG im Rahmen der Anwendung des § 46 Abs. 1 HBO 1993 (früher § 62 Abs. 2 HBO 1990) heranzuziehen sind. Der Klägerin steht die angestrebte Genehmigung für 88 Betten in ihrem Übergangswohnheim daher nicht zu. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Die im Berufungsverfahren wiederholte Meinung der Klägerin, eine Fläche von 5,3 qm pro Person in den Schlafräumen sei ausreichend, da zahlreiche Aufenthalts- und Nebenräume zur Verfügung stünden, findet im Gesetz keine Grundlage. Gemäß § 7 Abs. 2 HWoAufG dürfen einzelne Wohnräume - wie hier - nur überlassen werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist und ausreichende Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Die Mindestwohnfläche von 6 qm, die jedem Bewohner zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen muss, setzt mithin umgekehrt das Vorhandensein ausreichender Nebenräume voraus. Fehlt es an ausreichenden Nebenräumen, so beträgt die maßgebliche Fläche für die alleinige Nutzung jeweils 9 qm pro Person (§ 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 HWoAufG).

Das vorliegende Verfahren gibt darüber hinaus Anlass für den Hinweis, dass der Klägerin im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 HWoAufG lediglich eine Belegung ihres Vorhabens mit 72 Betten zusteht. Die zusätzliche Genehmigung von 12 Kinderbetten findet in § 7 Abs. 2 Satz 1 HWoAufG keine Grundlage.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss im Beschwerdeverfahren 4 TE 4783/96.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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