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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: 4 UE 4867/96
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO 1977


Vorschriften:

BauGB § 6 Abs. 1
BauGB § 6 Abs. 4
BauGB § 11 Abs. 2
BauGB § 215 a
BauNVO 1977 § 1 Abs. 9
BauNVO 1977 § 11 Abs. 3
War ein Bebauungsplan wegen eines Verkündungsfehlers nichtig, so kann ein Änderungsplan, der sich nur zu einzelnen Details textlicher Festsetzungen verhält, von der Nichtigkeit des Ursprungsplans erfasst werden, wenn die Änderungsfestsetzungen in sich keine vollständige planerische Konzeption ergeben, sondern nur einen unvollständigen Torso darstellen würden, den der Plangeber in Kenntnis der Nichtigkeit des Ursprungsplans nicht beschlossen hätte. Werden die (unveränderten) Festsetzungen des Ursprungsplans jedoch erneut in den planerischen Willen des Satzungsgebers aufgenommen und der Änderungsplan sowohl mit den geänderten als auch mit den unveränderten Festsetzungen erneut als Satzung beschlossen und ordnungsgemäß veröffentlicht, so vermag der Umstand, dass es sich nur um geringfügige Änderungen handelt, nicht dazu zu führen, dass der ursprüngliche Veröffentlichungsfehler auf den Änderungsplan durchschlägt (vgl. BVerwG, B. v. 30.09.1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70).

Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in Bebauungsplänen gewährt für sich genommen noch nicht abschließend das Recht, eine bestimmte Fläche tatsächlich zu bebauen. Vielmehr muss gegebenenfalls daneben die festgesetzte Grundflächenzahl, ein Grenzabstand oder ein Gebäudeabstand eingehalten werden. Dementsprechend kann eine festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche nicht bebaut werden, soweit ein festgesetzter zu erhaltender Baum der gewünschten Bebauung entgegensteht. Derartige Festsetzungen sind nicht von vornherein widersprüchlich und daher unverträglich.

Einzelfall eines Bebauungsplans, in dem der generelle Ausschluss sonstiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 400 qm von § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 ausnahmsweise gedeckt ist, weil dadurch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gemeinde ein bestimmter Anlagetyp zutreffend gekennzeichnet wird (Nachbarschaftsladen).


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

4 UE 4867/96

Verkündet am: 22. März 2001

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts (Bauvoranfragen für verschiedene Einzelhandelsbetriebe),

hier: Verpflichtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, ehrenamtlichen Richter Diehl, ehrenamtliche Richterin Eckhardt

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen wird das Schlussurteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. März 1997 - 2 E 4465/95 (3) - geändert.

Das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Oktober 1996 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung ....... gelegenen Grundstücks ......................, Flur .., Flurstück ...... Dieses Grundstück ist mit einer Lagerhalle (ca. 1.800 qm Grundfläche) bebaut.

Unter dem 10.08.1993 beantragte der Kläger beim Beklagten u. a. die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Umnutzung der Lagerhalle zum Betrieb eines Elektrofachmarktes mit einer Geschossfläche von 1.450 qm, hilfsweise eine Verkaufsfläche von 650 qm zuzüglich 300 qm Nebenflächen. Alternativ hierzu stellte der Kläger die Einrichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Geschossfläche von 1.400 qm, hilfsweise einer Verkaufsfläche von 650 qm und einer Geschossfläche von 1.200 qm zur Genehmigung durch einen Vorbescheid.

Mit Bescheid vom 21.12.1993 lehnte der Beklagte die Bauvoranfragen ab und führte aus, dass das Baugrundstück im räumlichen Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans der Stadt Korbach Nr. 23 B liege, in dem der betreffende Bereich als Gewerbegebiet (GE II O) ausgewiesen sei. Nach § 30 BauGB sei im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben nur zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspreche. Das sei im Hinblick auf das Vorhaben des Klägers nicht der Fall. Nr. 24 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans laute: "Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 wird für alle Gewerbegebiete festgesetzt:

A) Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren mit baulich oder funktionell verbundenen Einzelhandelsbetrieben sind unzulässig. Zulässig sind jedoch Baumärkte und Möbelhandelsbetriebe bis zu einer Geschossfläche von max. 1.500 qm sowie Kraftfahrzeughandelsbetriebe.

B) Sonstige Einzelhandelsbetriebe dürfen eine Geschossfläche von max. 400 qm nicht überschreiten."

Hiergegen legte der Kläger am 04.01.1994 Widerspruch ein und führte aus, die textliche Festsetzung Nr. 24 des Bebauungsplans sei nichtig. Durch Widerspruchsbescheid vom 22.08.1994, an den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24.08.1994, wies das Regierungspräsidium Kassel diesen Widerspruch des Klägers sowie dessen Widersprüche gegen die Ablehnung zweier weiterer Bauvoranfragen des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 23.09.1994 Klage erhoben. Die Klage, die die Ablehnung der Bauvoranfragen des Klägers bezüglich dreier verschiedener Grundstücke zum Gegenstand hatte, wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 2 E 4216/94 (3) geführt. Mit Beschluss vom 06.12.1995 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es das Flurstück 35/14 betraf, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 E 4465/95 (3) fortgeführt. Bezüglich des Flurstücks 35/17 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ebenfalls abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 E 4466/95 (3) fortgeführt. Gegenstand des Verfahrens 2 E 4216/94 (3) ist noch eine Bauvoranfrage bezüglich des Grundstücks Flur 41, Flurstücke 88/37, 89/37, 334/37 und 335/37. Auf Antrag der Parteien hat das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 08.03.1996 das Ruhen der Verfahren 2 E 4216/94 (3) und 2 E 4466/95 (3) angeordnet.

Am 12.10.1994 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen den Bebauungsplan Nr. 23 C/1, in dessen Regelungsbereich das Baugrundstück liegt, als Satzung. Im Anschluss daran wurde das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Unter dem 18.01.1995 verfügte das Regierungspräsidium Kassel, dass eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 03.02.1995 in der "Waldeckischen Landeszeitung" bekannt gemacht. Für das Grundstück des Klägers trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: Gewerbegebiet, GRZ 0,8, GFZ 1,2, Geschosszahl II sowie Beschränkungen hinsichtlich der Dachgestaltung. Unter Nr. 9.1 enthält der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung:

"Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 der BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 wird für alle Gewerbegebiete festgesetzt: Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Zulässig sind jedoch bis max. je 1.200 qm Geschossfläche:

a) Kfz-Handelsbetriebe,

b) Gartenbaubetriebe/Gartencenter,

c) Baustoffhandel/Baumärkte,

d) Heimwerkermärkte,

e) Möbelhandelsbetriebe,

f) im Plangebiet produzierende Betriebe, die ihre Produkte selbst verkaufen.

Von der tatsächlich genutzten Geschossfläche (bis max. 1.200 qm) dürfen bis zu 3 % für Randsortimente bereit gestellt werden."

Der Kläger hat geltend gemacht, sein Vorhaben sei im Hinblick auf die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit der fraglichen Bebauungspläne auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und zulässig. Das Vorhaben füge sich im Hinblick auf die verschiedenen im maßgeblichen Bereich vorhandenen groß- und kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe in die Umgebung ein. Der Bebauungsplan Nr. 23 C/1 sei bereits deshalb nichtig, weil er als Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 B aufgestellt worden sei. Dessen Nichtigkeit schlage auf den geänderten Plan durch. Überdies sei der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenunschädlichen Sortimenten über 1.200 qm Geschossfläche abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht gerechtfertigt, Betriebe, die keine negativen Auswirkungen auf innerstädtische Strukturen haben könnten, in ihrer Geschossfläche zu beschränken. Baustoffhandelsbetriebe, Möbelmärkte und Gartencenter mit einer Geschossfläche von lediglich 1.200 qm seien nicht mehr lebensfähig. Solche Betriebe könnten sich im Plangebiet nicht ansiedeln. Insofern seien die Festsetzungen des Bebauungsplans von vornherein funktionslos. Die vom Plangeber erwartete und bezweckte "Artenvielfalt" werde sich nicht einstellen. Die vorgenommene Beschränkung des Randsortiments auf 3 % der Geschossfläche reiche für die handelsüblichen Betriebe in keiner Weise aus. Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft, weil er in den festgesetzten Mischgebieten keine Einschränkungen für Einzelhandelsnutzungen enthalte. Hier seien deshalb grundsätzlich Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 700 qm zulässig, und zwar auch auf zentrenschädlichen Sortimenten. Unter diesen Umständen sei eine städtebauliche Sinnhaftigkeit der einschränkenden Festsetzungen für das Gewerbegebiet nicht zu erkennen. Die Mischgebiete lägen nämlich wesentlich ungünstiger als die Gewerbegebiete. Das planerische Ziel, eine weitere Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden, müsse daher bezogen auf Mischgebiete als nicht erfüllt angesehen werden. Da der Bebauungsplan Nr. 23 C/1 nur den Bereich nördlich der Briloner Landstraße umfasse, nicht aber den südlichen Flächenanteil des Bebauungsplans Nr. 23 B, seien dort wegen der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 23 B nach wie vor klein- und großflächige Einzelhandelsnutzungen auch mit zentrenschädlichen Sortimenten zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 23 C/1 könne daher die aus Sicht des Plangebers bestimmenden Konflikte nicht lösen. Soweit in der Begründung des Bebauungsplans davon ausgegangen werde, dass für die Stadt Korbach lediglich Kosten in Höhe von 110.000,-- DM für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen entstünden, sei dies unrichtig, als zu diesem Betrag hohe Entschädigungsansprüche der Eigentümer der überplanten Grundstücke hinzuzurechnen seien. Auch die Festsetzung eines Kerngebietes sei abwägungsfehlerhaft. Die Festsetzung eines Mischgebietes südlich des E.er Weges sei funktionslos, da es sich dort um ein faktisches reines Wohngebiet handele. Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes sei es gewesen, die Zulassung von Wohnnutzungen zu aktivieren. Hierzu stehe im Gegensatz der Umstand, dass für die Mischgebiete die Höchstmaße des § 17 BauNVO nicht ausgenutzt würden, obwohl dies städtebaulich sinnvoll gewesen sei. Im Übrigen seien die Festsetzungen der zulässigen Grundflächenzahlen, Geschossflächenzahlen und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse nicht stimmig. So könnten z. B. im Mischgebiet bei Ausnutzung der Grundflächenzahl von 0,4 nur ein Vollgeschoss errichtet werden, da die Errichtung des weiteren Vollgeschosses an der Geschossflächenzahl von 0,7 scheitere. Die Festsetzung offener Bauweise für einen Teil des Mischgebietes südlich der E.er Straße widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen. Hier befinde sich überwiegend geschlossene Bauweise. Das Regierungspräsidium Kassel habe den Bebauungsplan nach der Anzeige durch die Beigeladene unter Aufnahme einer "redaktionellen Auflage" betreffend Bepflanzungsvorgaben genehmigt. Bei dieser "Auflage" handele es sich jedoch um einen Eingriff in den Inhalt des Bebauungsplans, so dass ein anschließender Beitrittsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung erforderlich gewesen sei. Ein solcher Beschluss fehle, weil man ihn irrtümlich nicht als notwendig angesehen habe. Der Anzeigebescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 18.01.1995 enthalte die Bitte, den Änderungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 C/1 in den Bebauungsplan Nr. 23 B einzutragen. Dies sei nicht geschehen. Urkundenmäßig gesehen besitze die Stadt Korbach deshalb für denselben Bereich zwei sich teilweise widersprechende Bebauungspläne. Schließlich fehle es an einer Ausfertigung des bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Exemplars des Bebauungsplans. Zumindest sei die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage begründet, da die textliche Festsetzung Nr. 24 des Bebauungsplans Nr. 23 B, auf die die Versagung des Bauvorbescheids zunächst gestützt worden sei, nichtig sei. Dies gelte bereits deshalb, weil der dort vorgenommene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ausschließlich an das Merkmal der "Großflächigkeit" angeknüpft habe. Soweit im Übrigen Baumärkte, Großhandelsbetriebe und Kraftfahrzeughandelsbetriebe zugelassen worden seien, stelle sich die Beschränkung auf eine Geschossfläche von maximal 1.500 qm als abwägungsfehlerhaft dar, weil auch oberhalb dieser Grenze von Handelseinrichtungen der genannten Art üblicherweise keine negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgingen. Die textliche Festsetzung Nr. 24 B sei unzulässig, weil sie keinen bestimmten Anlagetyp im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 kennzeichne.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.12.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 22.08.1994 zu verpflichten,

1. ihm einen positiven Bauvorbescheid betreffend die Nutzungsänderung der auf dem Grundstück Nordring 2 a in Korbach vorhandenen Halle in einen Elektrofachmarkt mit einer Geschossfläche von 1.450 qm zu erteilen;

2. ihm einen positiven Bauvorbescheid betreffend die Nutzungsänderung vorbezeichneter Halle in einen Lebensmittelfachmarkt mit einer Geschossfläche von 1.400 qm zu erteilen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu 1., ihm einen positiven Bauvorbescheid für das im Hauptantrag zu 1. bezeichnete Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von 650 qm zuzüglich 300 qm Nebenflächen zu erteilen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu 2., ihm einen positiven Bauvorbescheid für das im Hauptantrag zu 2. bezeichnete Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von 650 qm und einer Geschossfläche von 1.200 qm zu erteilen;

hilfsweise dazu festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.12.1993 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22.08.1994 rechtswidrig waren und dem Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans der Beigeladenen Nr. 23 C/1 ein Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage in sämtlichen Alternativen zustand.

Der Beklagte hat mit näherer Begründung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, es sei allgemein anerkannt, dass ein Bebauungsplan in einem Gewerbegebiet Einzelhandel generell ausschließen könne. Wenn die Stadt Korbach in dem Bebauungsplan Nr. 23 C/1 unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange und nach Abwägung Einzelhandel nicht völlig ausgeschlossen, sondern für die verschiedenen Branchen in einem bestimmten begrenzten Rahmen zugelassen habe, müsse dies als geringerer Teilausschluss ebenfalls zulässig sein. Auch die Beschränkung des Einzelhandels im Bebauungsplan Nr. 23 B sei nicht rechtswidrig, zumal die Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich nach Branchen unterschiedlich geregelt worden sei. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, da die dort in Frage stehende planungsrechtliche Festsetzung mit der hier zu beurteilenden Beschränkung nicht vergleichbar sei.

Durch Teilurteil vom 29.10.1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Ausnahme des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan Nr. 23 C/1 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nr. 9.1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans stehe sämtlichen beantragten Vorhaben des Klägers entgegen. Gegen das am 21.11.1996 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 27.11.1996 Berufung eingelegt.

Durch Schlussurteil vom 13.03.1997 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.12.1993 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22.08.1994 rechtswidrig war und dem Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans der Beigeladenen Nr. 23 C/1 ein Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage in sämtlichen Alternativen zugestanden hat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Nrn. 24 A und B des Bebauungsplans Nr. 23 B seien nichtig und könnten dem Bauvorhaben des Klägers nicht entgegengehalten werden. Die Nichtigkeit ergebe sich aus den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 - DVBl. 1987, 1001 ff. Die Nichtigkeit des Bebauungsplans 23 B habe zur Folge, dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 23 C/1 auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23 der Beigeladenen vom 31.03.1978 zu beurteilen sei. Zwar habe die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Korbach in ihrer Sitzung am 19.12.1986 nicht nur im Hinblick auf den Plan Nr. 23 B den Satzungsbeschluss nach § 10 des seinerzeit noch geltenden Bundesbaugesetzes herbeigeführt, sondern zugleich beschlossen, dass mit Inkrafttreten des neu aufgestellten Bebauungsplans Nr. 23 B der deckungsgleiche Bebauungsplan Nr. 23 seine Gültigkeit verliere. Dennoch habe die alte Rechtsnorm, hier der Bebauungsplan Nr. 23 in seiner ursprünglichen Fassung, bis zum für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt unverändert fortgegolten, da wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm (des Bebauungsplans Nr. 23 B) die Möglichkeit einer Normenkollision entfalle. Etwas anderes könne nur dann geltend, wenn der Satzungsgeber unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung die Ursprungsfassung des Planes habe aufheben wollen und dieser Wille Ausdruck in einem besonderen Abwägungsprozess gefunden habe. Dies sei hier nicht der Fall. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 23 in seiner ursprünglichen Form bestünden nicht. Dieser Plan setze das Grundstück des Klägers als Gewerbegebiet fest. Danach stelle sich das Vorhaben des Klägers in beiden zur Überprüfung gestellten Alternativen (Nutzungsänderung der auf dem Grundstück Nordring 2 a vorhandenen Halle in einen Elektrofachmarkt mit einer Geschossfläche von 1.450 qm bzw. Nutzungsänderung in einen Lebensmittelfachmarkt mit einer Geschossfläche von 1.400 qm) als nach § 30 Abs. 1 BauGB zulassungsfähig dar. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.11.1968 Bestandteil des Bebauungsplans geworden sei, obgleich im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Plans bereits die Neufassung der Baunutzungsverordnung vom 15.09.1977 in Kraft getreten sei. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 seien im Gewerbegebiet u. a. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zulässig gewesen, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben könnten.

Gegen das ihnen am 20.03.1997 zugestellte Schlussurteil haben die Beigeladene am 18.04.1997 und der Beklagte am 21.04.1997 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Beschlüsse vom 08.08.1997 hat der Senat die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Schlussurteil des Verwaltungsgerichts Kassel zugelassen und das Berufungsverfahren mit der Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts verbunden.

Der Kläger macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan Nr. 23 C/1 stelle gegenüber dem Bebauungsplan 23 B keinen selbständigen Bebauungsplan, sondern lediglich einen "Änderungsplan" dar, denn die meisten Festsetzungen des Bebauungsplans 23 B seien überwiegend und ohne weitere Abwägung in den neuen Plan übernommen worden. Soweit eine Änderung erfolgt sei, handele es sich lediglich um eine Fortschreibung und Anpassung der planerischen Überlegungen an neue städtebauliche Erkenntnisse. Eine wirklich neue Planung stelle lediglich die Ersetzung einer Teilfläche des früheren Gewerbegebiets durch ein Mischgebiet und die Festsetzung des Sondergebiets I insoweit dar, als die früher im Gewerbegebiet zugelassenen gewerblichen Nutzungen aller Art nunmehr ausgeschlossen seien. Auch der Umstand, dass die neue Planung teilweise die Grundzüge der alten Planung berühre, sei kein Indiz dafür, dass es sich um eine selbständige Planung handele. Dies ergebe sich zwingend aus § 13 BauGB, wonach das Berühren der Grundzüge der Planung ausschließlich als Unterscheidungsmerkmal für eine vereinfachte und eine nicht vereinfachte Änderung des Bebauungsplans darstelle. Eine nicht vereinfachte Änderung des Bebauungsplans berühre regelmäßig die Grundzüge der Planung, ohne dass sie als Folge hiervon als materiell selbständiger Bebauungsplan zu bewerten sei.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Auflage bei der Genehmigung des Bebauungsplans sei lediglich redaktionell gewesen, treffe ebenfalls nicht zu. Die sich überlagernden Festsetzungen "anzupflanzende bzw. zu erhaltende Bäume und Sträucher" und "überbaubare Grundstücksfläche" seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Auflage in der Genehmigungsverfügung stelle den Versuch einer Heilung dar, von dem jedoch nicht nachvollziehbar sei, ob die Beigeladene die entsprechende Willensbildung gehabt habe. Aus diesem Grund sei ein Beitrittsbeschluss erforderlich gewesen, um der Auflage Geltung zu verschaffen.

Besonders problematisch sei die textliche Festsetzung Nr. 9.1. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Senats vom 25.06.1997 und vom 08.07.1993, da der Teilausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne vorherige hinreichende prognostische Untersuchungen festgesetzt worden sei. Bereits aus der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans ergebe sich, dass das Baugrundstück von ausgedehnten misch- und wohngebietsartigen Nutzungen umgeben sei. Die Errichtung eines Lebensmittelmarktes würde gerade die Gewährleistung wohnungsnaher Versorgung darstellen. Die Beigeladene habe durch ihre Festsetzung auch nicht die gewerblichen Flächen dem produzierenden Gewerbe vorbehalten wollen. Die Festsetzung, wonach Kfz-Handelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Baustoffhandelsbetriebe/Baumärkte/Heimwerkermärkte und Möbelhandelsbetriebe bis zu einer Geschossfläche je 1.200 qm zulässig seien, sei von vornherein funktionslos. Zwar möge es noch Betriebe der genannten Art geben, deren Geschossfläche 1.200 qm nicht überschreite. Hierbei handele es sich zum ganz überwiegenden Teil jedoch um Altbetriebe, nicht aber um Neuansiedlungen. Keine Baumarkt- oder Gartencentergruppe werde auf eine Fläche unter 1.200 qm ansiedeln. Es handele sich bei der Zulassung dieser Betriebsarten um eine Art von "Alibiplanung", die nach außen hin eine gewisse Großzügigkeit verkünden solle, von der jedoch von vornherein feststehe, dass sie nicht zu realisieren sei. Die Regelung, wonach von der tatsächlich genutzten Geschossfläche bis zu 3 % für Randsortiment bereitgestellt werden dürften, sei problematisch. Es sei nicht ausreichend bestimmt, was als Randsortiment zu verstehen sei. Weiter stelle sich die Frage, ob die 3 % auf die Geschossfläche oder die Verkaufsfläche zu beziehen seien. Jedenfalls sei die Fläche zu klein. 3 % einer Geschossfläche von 1.200 qm ergäben lediglich 36 qm. Es sei ganz offensichtlich, dass mit einem so geringen Anteil für Randsortimente kein einziger der heute typischen Fachmärkte leben könne.

Wenn die Zulassung der im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den konkret beplanten Gewerbegebieten städtebaulich nachteilige Folgen habe, dann müsse entsprechendes auch für die benachbarten Mischgebiete geltend, die in teilweise noch weniger zentralen Bereichen lägen. Außerdem stelle sich bei Mischgebieten, die sehr stark wohnorientiert seien, bereits bei einem typischen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 700 qm das Problem der Belastung der Umgebungsbebauung durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr und die Nutzung der Stellplatzflächen.

Entgegen der Meinung der Beigeladenen sei nicht allgemein anerkannt, dass ein Ausschluss des Einzelhandels allgemein zulässig ist. Anerkannt sei lediglich, dass Einzelhandel allgemein dann ausgeschlossen werden könne, wenn dafür triftige Gründe bestünden und bedacht worden seien. Daran fehle es jedoch. Überdies verkenne die Beigeladene, dass sie mit der Festsetzung Nr. 24 B keine im Gewerbegebiet differenzierungsfähige Anlagenart beschrieben habe. Selbst wenn der Beigeladenen unter diesem Gesichtspunkt zuzustimmen wäre und für ihre Festsetzung besondere städtebauliche Gründe vorgelegen haben sollten, könnten sich differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO stets nur auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen. Der Bebauungsplan müsse erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ baulicher oder sonstiger Anlagen erfasst werde. Sofern die Gemeinde - wie hier - die Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe unterschiedlich regeln wolle, werde die Festsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem § 1 Abs. 9 BauNVO entspreche eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen und sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet würden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschritten, seien nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trage die Umschreibung eines Typs baulicher Anlagen nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr müsse die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellten. Die Entscheidung des angerufenen Gerichts vom 25.06.1997 betreffe einen nicht vergleichbaren Fall. In dem dortigen Fall habe eine Verkaufsflächenbegrenzung im Zusammenhang mit dem Direktverkauf von Eigenprodukten auf dem Produktionsgelände bestanden. Als Anlagentyp sei dort deshalb kein Einzelhandelsbetrieb, sondern ein Produktionsbetrieb mit der zusätzlichen Möglichkeit unmittelbaren Verkaufs beschrieben worden. Eine solche Festsetzung werde von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (30.06.1989 - 4 C 16.88 -) gedeckt.

Ein Holzfachhandel, ein Kohlehandel oder ein Gartencenter gehörten nicht unbedingt in das Kernzentrum einer Stadt mit ihren engen Gassen. Es spreche deshalb nichts dagegen und sei sogar wünschenswert, dass sich solche Betriebe in peripheren Randlagen ansiedelten. Wenn es sich hierbei noch wie hier um innenstadtnahe und städtebaulich integrierte Randlagen handele, sei dies besonders zu begrüßen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, welche besonderen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss dieser Betriebe (mit mehr als 400 qm Verkaufsfläche) in den festgesetzten Gewerbegebieten herangezogen werden könnten. Entsprechendes gelte für Lebensmittelgeschäfte. Diese sollten fußläufig erreichbar sein. Es sei sinnvoll, dass sich Lebensmittelgeschäfte nicht nur im Stadtzentrum befänden. Das Baugrundstück sei ein idealer Standort für einen Lebensmittelnahversorgungsladen. Der Nahversorgung diene ein Lebensmittelmarkt jedoch dann noch, wenn er nicht großflächig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei, wenn seine Verkaufsfläche also nicht über 700 qm betrage.

Soweit der Beklagte das Entstehen eines Einkaufszentrums in peripherer Lage befürchte, sei ihm entgegenzuhalten, dass ein Einkaufszentrum in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 nicht zulässig sei. Weitergehender Festsetzungen habe es daher nicht bedurft.

Der Ausschluss der beantragten Nutzungen nach § 8 BauNVO 1968 würde zunächst voraussetzen, dass es sich hierbei alternativ um einen Verbrauchermarkt oder ein Einkaufszentrum handele. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Auch die weitere Voraussetzung der "vorwiegend übergemeindlichen Ausstrahlung" liege nicht vor, da aufgrund der betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Umsatz zu mehr als 50 % mit Kunden gemacht werde, die ihren Wohnsitz nicht in den Grenzen der Stadt Korbach hätten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils nach den Schlussanträgen des Klägers in erster Instanz zu entscheiden und die Berufung des Beklagten sowie der Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Oktober 1996 zurückzuweisen und das Schlussurteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. März 1997 - 2 E 4465/95 (3) - aufzuheben und die Klage auch hinsichtlich der Fortsetzungsfeststellungsanträge abzuweisen.

Der Beklagte führt aus, der Bebauungsplan Nr. 23 B sei nicht nichtig. Aus der Planbegründung ergebe sich, dass die Festsetzungen Nr. 24 A und B das Ziel verfolgten, die Entstehung eines peripheren Subzentrums in verkehrsgünstiger Lage an einer der Haupteinfallstraßen der Stadt zu verhindern, das erhebliche negative und unerwünschte Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und insbesondere für das historisch gewachsene Stadt- und Einkaufszentrum der Stadt Korbach darstellen würde. Der Schutz der Zentrumsfunktion ziehe sich als städtebauliches Planungsziel durch den gesamten Aufstellungsvorgang. Durch die Bezugnahme auf die konkrete städtebauliche Situation des historisch gewachsenen Stadt- und Einkaufszentrums der Beigeladenen und den in den letzten Jahren vor Aufstellung des Bebauungsplans im Rahmen der Stadtsanierung durch umfangreiche Investitionen von öffentlicher und privater Seite geprägten Bereich der Fußgängerzonen zwischen Rathaus und Hauptbahnhof werde deutlich, dass die textlichen Festsetzungen insbesondere dem Schutz eines ganz genau bezeichneten Bereiches in seinem damaligen Bestand und seiner besonderen städtebaulichen Funktion dienten. Die Beigeladene als Trägerin der Bauleitplanung sei davon ausgegangen, dass Vorhaben, die den Festsetzungen Nr. 24 A und Nr. 24 B nicht entsprächen, Kaufkraft aus dem historisch gewachsenen Stadt- und Einkaufszentrum abgezogen und so zu einer städtebaulich unerwünschten Schwächung der Zentrumsfunktion dieses Bereiches geführt hätten. Selbst wenn man mit der Entscheidung des Senats vom 25.06.1997 davon ausgehe, dass eine planerische Rechtfertigung regelmäßig eine hinreichende prognostische Untersuchung in Form genauer gutachterlicher Untersuchungen voraussetze, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung der Beigeladenen. Die Beigeladene habe zwar während der Aufstellung des Bebauungsplans 23 B kein Gutachten eingeholt oder selbst erstellt, habe dies aber im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 23 C/1 getan. Die Studie des Amtes für Wirtschaftsförderung der Beigeladenen "Stadtentwicklung in Korbach - Einzelhandel" bestätige, dass das historisch gewachsene Zentrum der Beigeladenen tatsächlich des Schutzes vor einem Einkaufszentrum in peripherer Lage bedurft habe und dies die Beigeladene bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 23 B angenommen habe. Diese städtebaulichen Gründe hätten auch bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 23 B vorgelegen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beigeladene sich aufgrund der Studie mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 23 C/1 für einen anderen Weg entschieden habe, um die Zentrumsfunktion der Innenstadt zu schützen, indem dort nicht mit einer Geschossflächenbegrenzung von 400 qm gearbeitet werde. Denn es habe nicht nur eine einzige Möglichkeit gegeben, das städteplanerische Ziel des Schutzes der Zentrumsfunktion zu erreichen. Dazu sei auch die Geschossflächenbegrenzung für Einzelhandelsbetriebe auf 400 qm geeignet, weil Einzelhandelsbetriebe dieser geringen Größe Käufer nicht dazu veranlassten, der Innenstadt den Rücken zu kehren und stattdessen in Randlagen einzukaufen, sofern keine die Randlage für motorisierte Käufer attraktiv machende Massierung von kleinen Einzelhandelsbetrieben vorliege. Einer Massierung sei durch den Ausschluss von Einkaufszentren mit baulich oder funktionell verbundenen Einzelhandelsbetrieben vorgebeugt worden. Da besondere städtebauliche Gründe für die Festsetzungen der Nrn. 24 A und 24 B tatsächlich vorhanden gewesen seien, könne das Fehlen einer entsprechenden gutachtlichen Untersuchung nicht zur Annahme eines Fehlers im Abwägungsergebnis führen. Es könne allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen. Mängel im Abwägungsvorgang führten aber nur dann zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Die konkrete Fehlerrelevanz sei nur gegeben, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer Umstände ergebe, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Insoweit habe das erstinstanzliche Urteil keine Feststellungen getroffen.

Mit den Festsetzungen der Nrn. 24 A und 24 B würden auch mit den sonstigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von über 400 qm bestimmte Arten von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Dass die Geschossfläche der Abgrenzung eines zugelassenen von einem ausgeschlossenen Anlagentyp dienen könne, habe der Senat in seinem Beschluss vom 25.06.1997 entschieden. Dem stehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 (4 C 77.84) nicht entgegen. Erforderlich sei lediglich eine eigenständige Begründung dafür, warum Anlagen bestimmter Größe eine bestimmte Art von Anlagen seien. Diese eigenständige Begründung gehe aus dem Planaufstellungsunterlagen deutlich hervor. Die Beigeladene habe sonstige Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 400 qm deshalb als bestimmte Art von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO angesehen, weil sie diesen Anlagentyp zu recht als zentrumsschädlich eingestuft habe. Die Festsetzungen der Nrn. 24 A und 24 B seien auch hinreichend bestimmt.

Selbst wenn der Bebauungsplan Nr. 23 B unwirksam wäre, hätten die Bauvoranfragen negativ beschieden werden müssen, weil die klägerischen Vorhaben vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung gedient hätten und deshalb nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 sondergebietspflichtig gewesen wären. Das Verwaltungsgericht habe den Einzugsbereich der klägerischen Vorhaben erheblich zu eng gezogen. Es habe nicht hinreichend beachtet, dass Korbach als Mittelzentrum und Einkaufsstadt eine besonders hohe Anziehungskraft in der Region ausübe. Hinzu komme die verkehrsgünstige Lage des Baugrundstücks an einer der Haupteinfallstraßen von Korbach und der guten Erreichbarkeit über die Ortsumgehung.

Die Beigeladene trägt vor, die im Bebauungsplan Nr. 23 B enthaltene textliche Festsetzung Nr. 24 beruhe auf besonderen städtebaulichen Gründen.

Die Begründung des Plans stelle ausführlich die Ziele der einschränkenden Festsetzungen dar. Sie berücksichtige die konkrete Planungssituation. Die speziellen Gründe lägen gerade auch in der dargelegten planerisch angestrebten städtebaulich erwünschten Zentrumsfunktion des städtischen Zentrums, die durch die Stadtsanierung mit öffentlichen und privaten Investitionen im Zentrum zwischen Rathaus und Hauptbahnhof getätigt worden seien und die die Verhinderung von Einkaufszentren vom großflächigen Einzelhandel aller Art und von einer Ballung von Einzelhandel aller Art im Bereich des Bebauungsplans Nr. 23 B städtebaulich geradezu erforderten. Die Differenzierung in den Satzungsbestimmungen Nr. 24 A und 24 B nehme darauf Rücksicht, indem sie lediglich Baumärkte und Möbelhandelsbetriebe bis zu einer Geschossfläche von maximal 1.500 qm und Kraftfahrzeughandelsbetriebe als allgemein anerkannt nicht zentrumsrelevante Branchen zulasse. Da allgemein anerkannt sei, dass ein Ausschluss des Einzelhandels allgemein zulässig sei, müsse es auch zulässig sein, dass die konkret genannten anderen Branchen im Bebauungsplan Nr. 23 B nicht generell ausgeschlossen, sondern nur mit einer Geschossfläche bis zu 400 qm zugelassen worden seien. Sie, die Beigeladene, verfolge seit Jahren durchgängig das Ziel, periphere Subzentren zu vermeiden, um die städtebauliche Entwicklung der Innen- und Altstadt gerade auch bezüglich der Einzelhandelsentwicklung zu stützen. Es handele sich um die zentrale bauplanerische Frage, die in Bezug auf Einzelhandel unter dem Stichwort Abwanderung auf die grüne Wiese seit Jahren die bauplanerische Diskussion bestimme. Entscheidend sei, dass jedenfalls offensichtliche Abwägungsmängel im Sinne von § 214 Abs. 3 BauGB nicht festgestellt werden können. Ebensowenig lasse sich feststellen, dass ein etwa angenommener Abwägungsmangel auf die Planung von kausalem Einfluss gewesen sei. Angesichts der klaren Zielbestimmungen, die die Planung der Stadt seinerzeit und heute aufweise, wäre die Planung immer so ausgefallen, dass großflächiger zentrumsrelevanter Einzelhandel, aber auch nennenswerter Einzelhandel in der Nähe der Großflächigkeit mit zentrumsrelevanter Ware nicht zugelassen worden wäre. Die Binnendifferenzierung werde ersichtlich von dem Ziel getragen, zentrumsrelevante Einzelhandelsaktivitäten in dem außen liegenden Subzentrum planerisch zu unterbinden, weil das Zentrum aus städtebaulich nachvollziehbaren Gründen Priorität und Schutz genießen solle.

Im Fall der Nichtigkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 24 B im Bebauungsplan 23 B bleibe dieser im Übrigen gültig. Der Wegfall der textlichen Festsetzung 24 B lasse das primäre städtebauliche Ziel, in den Gewerbegebieten keine zentrumsrelevanten großflächigen Einzelhändler sich ansiedeln zu lassen, fortbestehen. Zwar dürften bei Fortfall der Festsetzung 24 B Einzelhändler bis zur Großflächigkeitsgrenze von 700 qm Verkaufsfläche sich ansiedeln, generell werde aber diese Grenze als infrastrukturell unbeachtlich angesehen seit der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987. Es hätte auch mit dem Willen des Plangebers des Planes 23 B in Übereinstimmung gebracht werden können, solche Einzelhändler mit Verkaufsfläche bis 700 qm im Gewerbegebiet zuzulassen, selbst wenn sie zentrumsrelevante Ware führten. Allenfalls hätte deshalb der Bebauungsplan 23 B als teilnichtig hinsichtlich seiner textlichen Festsetzung 24 B festgestellt werden können. Damit wären zwar die Hilfsanträge des Klägers im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durchgedrungen, nicht jedoch der Hauptantrag.

Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) sowie die nebst Aufstellungsvorgängen und Begründung zum Verfahren beigezogenen Bebauungspläne der Beigeladenen Nr. 23, Nr. 23 B und Nr. 23 C/1 liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO a.F.), aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung positiver Vorbescheide mit sämtlichen Haupt- und Hilfsanträgen zu Recht abgewiesen. Die Vorhaben des Klägers sind in sämtlichen zur Genehmigung gestellten Varianten mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23 C/1 der Beigeladenen nicht vereinbar; eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen; Gründe, die die Annahme eines Befreiungstatbetandes nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Entgegen der Meinung des Klägers ist der Bebauungsplan Nr. 23 C/1 nicht nichtig.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 130 b VwGO insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Teilurteil (S. 14 unten - S. 30 des Urteilsabdrucks) Bezug. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für diesen günstigere Entscheidung. Die Ausführungen des Klägers, die geltend gemachte Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 23 B erfasse auch den neuen Bebauungsplan Nr. 23 C/1, weil nur ein geringer Teil des alten Plans geändert werde und weil es sich um eine Fortschreibung alter planerischer Überlegungen im Hinblick auf neue städtebauliche Erkenntnisse handele, überzeugen nicht. Entscheidend ist, ob durch den neuen Plan ursprünglich vorhandene Fehler behoben werden oder nicht. War der alte Plan etwa wegen eines Verkündungsfehlers nichtig, so kann ein Änderungsplan, der sich nur zu einzelnen Details textlicher Festsetzungen verhält, von der Nichtigkeit des Ursprungsplans erfasst werden, wenn die Änderungsfestsetzungen in sich keine vollständige planerische Konzeption ergeben, sondern nur einen unvollständigen Torso darstellen würden, den der Plangeber in Kenntnis der Nichtigkeit des Ursprungsplans nicht beschlossen hätte. Werden die (unveränderten) Festsetzungen des Ursprungsplans jedoch erneut in den planerischen Willen des Satzungsgebers aufgenommen und der Änderungsplan sowohl mit den geänderten als auch mit den unveränderten Festsetzungen erneut als Satzung beschlossen und ordnungsgemäß veröffentlicht, so vermag der Umstand, dass es sich nur um geringfügige Änderungen handelt, nicht dazu zu führen, dass der ursprüngliche Veröffentlichungsfehler auf den Änderungsplan durchschlägt. Sogar ein völlig unveränderter unzureichend veröffentlichter Bebauungsplan kann bei unverändert vorliegendem Planungswillen und im Wesentlichen gleich bleibenden tatsächlichen Gegebenheiten neu veröffentlicht werden. Dementsprechend kann dem Bebauungsplan Nr. 23 C/1 nicht entgegengehalten werden, dass der Bebauungsplan Nr. 23 B mit der textlichen Festsetzung Nr. 24 nach Meinung des Klägers eine nichtige Regelung enthielt. Denn gerade bezüglich der von dieser textlichen Festsetzung betroffenen Problematik hat die Beigeladene umfangreiche und grundlegende Erhebungen durchgeführt und mit der textlichen Festsetzung 9.1 des Bebauungsplans Nr. 23 C/1 den in der Festsetzung Nr. 24 nach Meinung des Klägers enthaltenen Fehler vermieden. Dass unter diesen Umständen ein früher etwa gemachter Fehler nicht auf den Änderungsplan durchschlagen kann, ergibt sich auch aus § 215 a BauGB und der darin eingeräumten Möglichkeit, etwaige Mängel eines Bebauungsplans durch ein bloßes ergänzendes Verfahren zu beheben.

Der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 23 C/1 kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dieser am 03.02.1995 lediglich unter Hinweis auf die vom Regierungspräsidium Kassel im Zuge des Anzeigeverfahrens ergänzte "redaktionelle Auflage" in Kraft gesetzt worden ist (Bl. 574 - 578 des Aufstellungsvorgangs), ohne dass sich die Beigelade zuvor den Inhalt dieser auf die Planfestsetzung "zu erhaltende Bäume" bezogene "Auflage" durch einen Beitrittsbeschluss nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB zu Eigen gemacht hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Ergänzung der Festsetzung "zu erhaltende Bäume/anzupflanzende Bäume" um die Maßgabe, dass die durch Symbol entsprechend gekennzeichneten Flächen, soweit diese in überbaubaren Flächen dargestellt sind, auch dort als nicht überbaubar gelten, nur klarstellende Bedeutung zukommt. Es versteht sich nämlich von selbst, dass die Verpflichtung, einzelne bezeichnete Bäume zu erhalten oder anzupflanzen, als speziellere der grundsätzlichen Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche vorgeht. Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksfläche in Bebauungsplänen gewährt für sich genommen noch nicht abschließend das Recht, eine bestimmte Fläche tatsächlich zu bebauen. Vielmehr muss gegebenenfalls daneben die festgesetzte Grundflächenzahl, ein Grenzabstand oder ein Gebäudeabstand eingehalten werden. Dementsprechend kann eine festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche nicht bebaut werden, soweit ein festgesetzter zu erhaltender Baum der gewünschten Bebauung entgegensteht. Der von Regierungspräsidium gewünschten Klarstellung bedurfte es daher nicht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Festsetzung erhaltenswerter Bäume so umfänglich wäre, dass die Bebaubarkeit von Grundstücken trotz festgesetzter überbaubarer Grundstücksfläche vollständig in Frage gestellt wäre. Davon kann hier aber keine Rede sein, denn nur einzelne der festgesetzten Bäume reichen überhaupt teilweise in festgesetzte überbaubare Grundstücksflächen hinein; kein einziger der festgesetzten Bäume steht vollständig in einer an sich überbaubaren Grundstücksfläche.

Die rechtlichen Bedenken des Klägers gegen die textliche Festsetzung Nr. 9.1 des Bebauungsplans Nr. 23 C/1 treffen ebenfalls nicht zu. Entgegen seiner Darstellung beruht der Ausschluss bzw. Teilausschluss von Einzelhandelsbetrieben auf der Einzelhandelsuntersuchung des Wirtschaftsförderungsamtes der Beigeladenen und somit auf hinreichenden prognostischen Untersuchungen über die nachteiligen Auswirkungen, die ohne die festgesetzte Gliederung eintreten würde. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich darüber hinaus, dass das streitige Baugrundstück an der Peripherie liegt und nicht in integrierter Innenstadtlage. Die Festsetzung einer maximal zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm für Kraftfahrzeughandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe/Gartencenter, Baustoffhandel/Baumärkte, Heimwerkermärkte, Möbelhandelsbetriebe erscheint nicht als funktionslos. Die Behauptung des Klägers bei Einhaltung dieser Grenze sei eine Neuansiedlung von Betrieben nicht realisierbar, ist völlig unsubstantiiert und auch nicht nachvollziehbar, zumal nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechende Betriebe mit einer Größe von mehr als 1.200 qm Geschossfläche regelmäßig sogar sondergebietspflichtig sind, also ohnehin nicht in einem Gewerbegebiet untergebracht werden können. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass auf dem dem Baugrundstück östlich benachbarten Grundstück des Klägers durch den Bebauungsplan Nr. 23 C/1 ein Sondergebiet Einzelhandel festgesetzt ist, so dass den in soweit bestehenden Bedürfnissen in völlig ausreichender Weise Rechnung getragen worden ist. Entgegen der Darstellung des Klägers ist die Regelung, dass 3 % der tatsächlich genutzten Geschossfläche als Randsortimente bereitgestellt werden dürfen, im Hinblick auf die vorhandene Verkehrsauffassung bezüglich möglicher Randsortimente hinreichend bestimmt und bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Festsetzung nicht auf die Verkaufsfläche, sondern die gesamte genutzte Geschossfläche. Soweit der Kläger ausführt, dass bei 1.200 qm Geschossfläche für Randsortimente nur 36 qm zur Verfügung stehen und dass mit so geringem Anteil für Randsortimente kein einziger heute typischer Fachmarkt leben könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der Innenstadt von Korbach 77 % der Geschäfte eine geringere Verkaufsfläche als 100 qm haben, denen gegenüber selbst ein Randsortimenthandel auf 36 qm bereits erhebliches Gewicht entfaltet.

Ein Abwägungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beigeladene davon abgesehen hat, bezüglich der festgesetzten Mischgebietsflächen Einschränkungen entsprechend der Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen vorzusehen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwieweit derartige Festsetzungen im Mischgebiet überhaupt möglich sind (vgl. Fickert-Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., Komm., § 1 Rdnr. 128), ist hier von entscheidender Bedeutung, dass die festgesetzten Mischflächen fast vollständig, und zwar im Wesentlichen kleinteilig bebaut sind. Unter diesen Umständen bestand und besteht keine Gefahr, dass auf diesen Flächen eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenschädlichen Sortimenten erfolgt. Soweit Mischgebietsflächen etwas größer parzelliert bzw. bebaut sind, liegen sie überdies in der Regel deutlich näher am Zentrum als die festgesetzten Gewerbeflächen.

Danach steht insgesamt fest, dass der Bebauungsplan Nr. 23 C/1 rechtlich nicht zu beanstanden und der rechtlichen Beurteilung der Bauvorhaben des Klägers zugrunde zu legen ist. Die Verpflichtungsanträge des Klägers sind daher abzulehnen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat.

II.

Die - zugelassene - Berufung der Beigeladenen und des Beklagten ist begründet. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist unbegründet. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan Nr. 23 B der Beigeladenen nicht nichtig. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bebauungsplan insgesamt für nichtig gehalten, weil es die textlichen Festsetzungen Nr. 24 A und B für nichtig gehalten hat. Dabei hat das Verwaltungsgericht die textlichen Festsetzungen Nr. 24 A und B als eine Einheit behandelt. Dies ist nicht zwingend und nicht richtig. Die textliche Festsetzung 24 A ist in sich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren mit baulich oder funktionell verbundenen Einzelhandelsbetrieben stellen einen Anlagentyp dar, der gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO im Wege der Bauleitplanung grundsätzlich innerhalb eines festgesetzten Gewerbegebietes ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 - BRS 1947 Nr. 54, ferner Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56). Die Rückausnahmen in Nr. 24 A der Festsetzungen des Bebauungsplans für Baumärkte und Möbelhandelsbetriebe bis zu einer Geschossfläche von max. 1.500 qm sowie für Kraftfahrzeughandelsbetriebe stellen ihrerseits klar umrissene Anlagenarten dar, von denen offenkundig ist, dass sie zentrumsunschädlich sind. Die Größenbegrenzung entspricht der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblichen Fassung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, S. 562 f.). Die in der textlichen Festsetzung 24 A enthaltenen Einschränkungen sind städtebaulich begründet, wie in der Begründung des Bebauungsplans näher ausgeführt wird; sie verfolgt das Ziel, negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und insbesondere für das historisch gewachsene Stadt- und Einkaufszentrum der Stadt Korbach zu vermeiden. Es ging darum, die Zentrumsfunktion und die Attraktivität der mit öffentlichen und privaten Mitteln sanierten Innenstadt, insbesondere der Fußgängerzone zu stärken und dabei die Vielfalt und vorhandene Kleinteiligkeit zu bewahren. Dazu sollte die Entstehung peripherer Subzentren in verkehrsgünstiger Lage an Haupteinfallstraßen unterbunden werden. Der Umstand, dass die Beigeladene die ihre planerische Entscheidung rechtfertigenden Untersuchungen und Gutachten erst nach der Aufstellung des Bebauungsplans 23 B, nämlich im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 23 C/1 vorgenommen hat, führt nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 23 B. Mängel im Abwägungsvorgang führen nämlich nur dann zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die konkrete Fehlerrelevanz ist nur dann gegeben, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Dies ist nicht der Fall. Hier liegt im Gegenteil im Hinblick auf die bestätigenden, nachträglichen Untersuchungsergebnisse nahe, dass die Festsetzung 24 A auch bei einer fehlerfreien Erhebung des Abwägungsmaterials getroffen worden wäre und dass sich mithin der Fehler im Aufstellungsvorgang nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat.

Auf denselben städtebaulichen Erwägungen beruht auch die textliche Festsetzung 24 B. Der in der textlichen Festsetzung 24 B enthaltene generelle Ausschluss sonstiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 400 qm ist von § 1 Abs. 9 BauNVO ausnahmsweise gedeckt, weil dadurch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Korbach ein bestimmter Anlagetyp zutreffend gekennzeichnet wird (BVerwG, Urteil vom 22.05.19087 - 4 C 77.84 - BRS 47 Nr. 58). Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist die örtliche Korbacher Situation, insbesondere in den Jahren 1985/86, also in der Zeit der Planaufstellung bis zum Satzungsbeschluss am 19.12.1986. Korbach war (und ist) eine im Waldeckischen gelegene ausgesprochen kleine Kreisstadt des Landkreises Waldeck-Frankenberg, die im Dezember 1986 rund 22.000 Einwohner zählte, davon ca. 17.000 in der Kernstadt. Trotz ihrer ausgesprochen kleinen Einwohnerzahl stellte sie im raumordnerischen Sinn ein Mittelzentrum dar, zumal sie in ganz erheblicher Entfernung zu den nächstgelegenen größeren Städten, dem oberhessischen Marburg und dem niederhessischen Kassel liegt. Angesichts der kleinteiligen Strukturen Korbachs und des von ihm geprägten Mittelbereichs ist es erklärlich, dass auch der Einzelhandel eher kleinflächig strukturiert war, wie dies der Untersuchung Stadtentwicklung in Korbach - Einzelhandel - auch noch für die Zeit nach 1990 entnommen werden kann. Nach der fachkundigen Einschätzung des Koordinierungsbüros für Raumordnung und Stadtentwicklung der Industrie- und Handelskammer Kassel und der Handwerkskammer Kassel vom 04.09.1986 (Bl. 202 des Aufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan 23 B), das dieses ohne Erörterung mit der örtlichen Wirtschaft, also unbefangen, aber aufgrund seiner Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und der Struktur des Handels in Korbach abgegeben hat, ergab sich bei den Geschäften für den kurzfristigen Bedarf eine Obergrenze der Geschossfläche in Höhe von 400 qm, deren textliche Festsetzung im Bebauungsplan befürwortet wurde. In ähnlicher Weise hatte sich der Einzelhandelsverband Nordhessen (vgl. Bl. 142 des Aufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan 23 B) geäußert. Dies entspricht auch den Darlegungen von Fickert/Fieseler aus dem Jahr 1985 (Baunutzungsverordnung, 5. Aufl., § 4 Tn. 5). Dort wird bezogen auf die Bundesrepublik generell ausgeführt, dass die Verkaufsfläche von Selbstbedienungsläden, die vorwiegend auf die Versorgung eines umliegenden Wohngebiets ausgerichtet sind, zwischen 200 qm und 600 qm liegt. Bei einer im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche von 400 qm kann mit einer Verkaufsfläche zwischen 266 qm und 300 qm gerechnet werden. Im Hinblick auf die Einwohnerzahl Korbachs und die kleinteilige Strukturierung seines Handels wie auch seiner Umgebung erscheint ein vom Koordinierungsbüro für Raumordnung und Stadtentwicklung der Industrie- und Handelskammer Kassel und der Handwerkskammer Kassel skizzierter Nachbarschaftsladen mit einer Verkaufsfläche zwischen 30 qm und 300 qm als plausibel. Dass Korbacher Nachbarschaftsläden in der Zeit bis zum Dezember 1986 Verkaufsflächen von über 300 qm bis zu 699 qm erreichen konnten, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Das Gericht hatte keine Veranlassung, der klägerischen Beweisanregung nachzugehen, da diese nicht konkrete Tatsachenbehauptungen, sondern eine rechtsgutachtliche Begutachtung betraf. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladene mit der textlichen Festsetzung 24 B in dem Bebauungsplan 23 B nicht lediglich auf die Größe der Anlage abgestellt, sondern damit zugleich den Korbacher Nachbarschaftsladen für kurzfristigen Bedarf in der Zeit bis Dezember 1986 zutreffend gekennzeichnet hat. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser textlichen Festsetzung bestehen daher nicht. Auch im Übrigen ist der Bebauungsplan 23 B der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden und somit der Beurteilung der Bauvorhaben des Klägers im Rahmen der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage zugrunde zu legen. Da das Bauvorhaben mit sämtlichen Haupt- und Hilfsanträgen der textlichen Festsetzung 24 des Bebauungsplans 23 B widerspricht, stand dem Kläger kein Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 23 C/1 zu.

Auch im Fall der Ungültigkeit der textlichen Festsetzung 24 B wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage zum überwiegenden Teil abzuweisen; sie könnte lediglich mit dem Hilfsantrag zu 1 Erfolg haben. Die textliche Festsetzung 24 B ist so begrenzt in ihrer Wirkung, dass sie im Fall ihrer Nichtigkeit weder auf die textliche Festsetzung 24 A noch gar auf den ganzen Plan ausstrahlen würde. Da die Festsetzung 24 A großflächige Einzelhandelsbetriebe, die Festsetzung 24 B jedoch Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Großflächigkeit betrifft, besteht zwischen diesen beiden Festsetzungen kein unauflöslicher Regelungszusammenhang. Auch beim Fortfall der Festsetzung 24 B bleibt die Festsetzung 24 A sinnvoll und in sich schlüssig. Darüber hinaus kann angenommen werden, dass die Beigeladene in Kenntnis der Nichtigkeit der Festsetzung 24 B die Festsetzung 24 A gleichwohl (und zwar erst recht) getroffen hätte. Dies gilt in gleicher Weise für die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Festsetzung 24 B umfasst einen so begrenzten, von dem übrigen Planinhalt abtrennbaren Inhalt, dass die etwaige Nichtigkeit der Einzelfestsetzung den übrigen Planinhalt nicht erfassen würde. In diesem Fall könnten die auf die beiden Hauptverpflichtungsanträge bezogenen Fortsetzungsfeststellungsanträge keinen Erfolg haben, da die zugrunde liegenden Bauvorhaben mit den textlichen Festsetzungen 24 A nicht im Einklang stehen. Dasselbe gilt auch für den auf den Hilfsantrag zu 2 der Verpflichtungsklage bezogenen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Denn mit einer Geschossfläche von 1.200 qm wäre in Korbach ein Lebensmittelfachmarkt in dem für die Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitraum zwischen August 1993 und Februar 1995 bereits als großflächig zu qualifizieren gewesen, auch wenn seine Verkaufsfläche mit 650 qm die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufgestellte 700 qm-Grenze noch unterbot; denn die in dieser Variante zur Genehmigung gestellte Relation von Verkaufsfläche und Geschossfläche fällt völlig aus dem Rahmen. Während in der Vergangenheit eine Relation von 3 : 2 zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche realistisch war, hat der Handel die nicht auf die Verkaufsfläche anrechenbaren Nebenflächen längst reduziert (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 11, Rdnr. 19.9). Danach wäre bei der im Wege der Bauvoranfrage zur Genehmigung gestellten Geschossfläche von 1.200 qm in der Vergangenheit eine Verkaufsfläche von 800 qm erwartbar gewesen, inzwischen aber eher mehr. Unter diesen Umständen ist das mit Hilfsantrag 2) dargestellte Vorhaben im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als großflächig einzustufen.

Selbst im Fall der vollständigen Ungültigkeit des Bebauungsplans 23 B wären die auf die beiden Hauptverpflichtungsanträge und auf den Hilfsantrag zu 2 der Verpflichtungsklage bezogenen Fortsetzungsfeststellungsanträge abzuweisen. Denn es handelt sich um Großvorhaben, die nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 sondergebietspflichtig waren und daher in dem im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 23 festgesetzten Gewerbegebiet ebenfalls nicht genehmigt werden konnten. Nach der Untersuchung Stadtentwicklung in Korbach - Einzelhandel - umfasste der Mittelbereich Korbach mit den Gemeinden Diemelsee, Lichtenfels, Twistetal, Vöhl, Waldeck und Willingen im Waldecker Upland sowie der Stadt Korbach im Jahr 1991 51.348 Einwohner, während Korbach mit seinen 14 Ortsteilen lediglich 22.465 Einwohner aufwies. Angesichts der Attraktivität Korbachs für seine Umgebung und der fehlenden Alternativen für die Bewohner der Mittelbereichsgemeinden ist davon auszugehen, dass die oben genannten Vorhaben vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung hätten dienen sollen, § 11 Abs. 3 BauNVO 1968. Für eine nähere sachverständige Überprüfung der insoweit allerdings noch offenen Fragen war im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die nach der Rechtsauffassung des Senats gegebene Gültigkeit des Bebauungsplans 23 B kein Raum.

III.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens in erster und zweiter Instanz zu tragen, § 154 Abs. 1 und 2 VwGO; die Kostenentscheidung bezüglich der ersten Instanz ist - trotz Aufteilung in Teil- und Schlussurteil - einheitlich vorzunehmen (Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm., 13. Aufl., § 110, Rdnr. 3 und Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm., 12. Aufl., § 110, Rdnr. 9 m.w.N.). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 152 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und damit auch das Risiko eigener Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für den ersten Rechtszug auf 479.000,-- DM und für das Berufungsverfahren auf 555.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14 und 25 GKG und entspricht der geschätzten Bedeutung der Sache für den Kläger.

Für die Verpflichtungsklage auf positive Bescheidung der Bauvoranfragen für Umnutzungen ist nach den Richtlinien des Senats für die Streitwertbemessung in Baurechtssachen 1/20 des angestrebten Substanzwertes maßgebend, den der Senat anhand des umbauten Raumes nach Richtsätzen je Kubikmeter ermittelt. Diesen Wert hat das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht mit 420,-- DM je Kubikmeter umbauten Raumes veranschlagt und dementsprechend richtigerweise für die beiden Hauptverpflichtungsanträge einen Streitwert von 239.400,-- DM errechnet. Für die hilfsweise gestellten weiteren Verpflichtungsanträge ist, weil über diese ebenfalls entschieden worden ist, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG ein weiterer Teilstreitwert festzusetzen. Da das durch die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge angestrebte Bauvolumen ungefähr 2/3 dessen ausmacht, was Gegenstand der Hauptanträge ist, ergibt sich ein zusätzlicher Streitwertanteil von 159.600,-- DM. Insgesamt ist daher für die Verpflichtungsklage in erster Instanz ein Teilstreitwert von 399.000,-- DM festzusetzen. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage sind 50 % der künftigen Schadensersatzforderung einzustellen. Diese schätzt der Senat im Hinblick auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf 160.000,-- DM, so dass sich insoweit ein Streitwertanteil von 80.000,-- DM und ein erstinstanzlicher Gesamtstreitwert von 479.000,-- DM ergibt.

Für das Berufungsverfahren gelten dieselben Grundsätze mit der Maßgabe, dass für die Verpflichtungsklage nunmehr von einem angestrebten Substanzwert in Höhe von 500,-- DM je Kubikmeter umbauten Raumes auszugehen ist, so dass sich bei unverändertem Wert für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtungsklage ein Teilstreitwert von 475.000,-- DM und ein Gesamtstreitwert von 555.000,-- DM ergibt.

Der Senat hat von Amts wegen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG den erstinstanzlichen Streitwert zu berichtigen.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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