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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: 4 UZ 1048/07
Rechtsgebiete: BO-ÖbVI, HVG


Vorschriften:

BO-ÖbVI § 1
BO-ÖbVI § 2
HVG § 14 Abs. 1
HVG § 14 Abs. 5
HVG § 19 Abs 5
Die bis zum 31.12.2007 geltenden hessischen Vorschriften des Kataster- und Vermessungsrechts sahen einen Rechtsanspruch eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Übernahme von ihm erstellter Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster nicht vor.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4. Senat

4 UZ 1048/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kataster- und Vermessungsrechts (Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzende Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph,

Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann,

Richter am Hess. VGH Heuser

am 29. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. April 2007 ergangene, den Verfahrensbeteiligten am 20. April 2007 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 6 E 238/06 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung der Vorinstanz ist zulässig, aber nicht begründet.

Der vom Kläger zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne der zuvor genannten Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dieses ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 124 Rn 7 mit weiteren Nachweisen).

Der Vortrag des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im oben genannten Sinne.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen; allerdings folgt deren Unzulässigkeit nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - aus einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, sondern aus der fehlenden Klagebefugnis des Klägers.

Zweifel an der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt A-Stadt - Katasteramt - vom 15.11.2004 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 17.01.2006 gefunden hat, mit der sich der Kläger gegen die Rücknahme der Übernahme von ihm beigebrachter Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster wendet, bestehen bereits im Hinblick auf die Verwaltungsaktqualität der angegriffenen Entscheidungen. Wie im Folgenden noch ausgeführt wird, hat der Kläger als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus keinen Anspruch auf Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster. Wird damit aber bei einem solchen Antrag eines ÖbVI vom Katasteramt (heute: Amt für Bodenmanagement) nicht über das Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsanspruchs des Vermessungsingenieurs auf Übernahme, sondern über die Geeignetheit der Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters entschieden, so kommt dieser Entscheidung keine, für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes notwendige, Regelungswirkung zu. Deshalb dürfte in Bezug auf den die Übernahme der Vermessungsschriften begehrenden Vermessungsingenieur bei der Ablehnung der Übernahme und entsprechend auch bei der Rücknahme einer zuvor erfolgten Übernahme von einem Verwaltungsakt nicht auszugehen sein.

Letztlich kann diese Frage aber hier dahingestellt bleiben, denn jedenfalls fehlt es dem Kläger für seine auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen der Kataster- und Vermessungsbehörden gerichtete Klage, auch wenn diese als eine auf ein schlicht hoheitliches Tätigwerden der Kataster- und Vermessungsbehörde gerichtete Leistungsklage auszulegen wäre, an der - auch für die Zulässigkeit einer Leistungsklage notwendigen - Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog). Diese ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein und nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Eine mögliche Verletzung eigener Rechte ist dann auszuschließen, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Davon ist hier auszugehen.

Die Rücknahme einer zuvor erfolgten Übernahme von Vermessungsschriften durch eine Kataster- und Vermessungsbehörde, wie sie vorliegend durch die Entscheidung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt A-Stadt - Katasteramt - vom 15.11.2004 vorgenommen worden ist, verletzt den Kläger unter Zugrundelegung seines Klagevorbringens nach keiner Betrachtungsweise in eigenen Rechten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 17.08.1996 (- 1 L 271/95 - Juris-Dokument) ausgeführt, dem ÖbVI stehe kein einfachgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Vermessungsergebnisse zu. Einen solchen Anspruch habe nur der Eigentümer des zu vermessenden Grundstücks, wenn die Vermessungsschriften ordnungsgemäß seien. Nur der Eigentümer könne sich gegen die Ablehnung des Katasteramtes wenden, da diese (in dem von ihm entschiedenen Fall) für die Abschreibung des Grundstücks und damit für die selbständige Veräußerbarkeit des Teiles von Bedeutung sei (§ 2 Abs. 3 GBO). Der ÖbVI sei zwar verpflichtet, die Unterlagen einzureichen, dies geschehe aber als Stellvertreter des Eigentümers, der hierzu verpflichtet sei. Diese Konstellation sei derjenigen vergleichbar, dass ein Architekt für seinen Auftraggeber eine Baugenehmigung begehre; auch in diesem Fall sei nur der Bauherr klagebefugt. Auch wenn dem ÖbVI die Einreichung der Vermessungsunterlagen obliege, so habe er deshalb trotzdem keinen Anspruch auf Übernahme der Vermessungsergebnisse.

Diese aus den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen gewonnene Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein ist nach Auffassung des Senats auch auf das für das Begehren des Klägers hier - noch - zu Grunde zu legende Hessische Gesetz über das Liegenschaftskataster und die Landesvermessung (Hessisches Vermessungsgesetz - HVG -) vom 02.10.1992, das inzwischen durch das Hessische Gesetz über das öffentliche Vermessung- und Geoinformationswesen (Hessisches Vermessung- und Geoinformationsgesetz - HVGG -) vom 06.09.2007 abgelöst worden ist, übertragbar. Gemäß der Vorschrift des § 19 Abs. 5 HVG sind die Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HVG verpflichtet, den Katasterbehörden alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in einer angemessenen Frist einzureichen. Dieser Verpflichtung unterliegt daher auch der Kläger als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 HVG). Wie die Stellung der genannten Vorschrift im sechsten Abschnitt des Gesetzes, der die Pflichten der Eigentümer und der Behörden regelt, verdeutlicht, wird damit eine Mitwirkungspflicht des ÖbVI begründet, die sicherstellen soll, dass alle Vermessungsunterlagen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, dem Katasteramt zur Kenntnis gelangen. Es dient dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters, wenn die Grundstücke ordnungsgemäß ausgemessen und die so aufgenommenen und fachlich kontrollierten Ergebnisse dem Liegenschaftskataster zu Verfügung gestellt werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt nicht auf einen Übernahmeanspruch des ÖbVI schließen. Aus dem zuvor genannten Gesetzeszusammenhang und den übrigen im sechsten Abschnitt geregelten Pflichten der Grundstückseigentümer sowie auch der Vermessungsstellen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG folgt eindeutig, dass allein Pflichten geregelt, nicht jedoch Rechte begründet werden (in diesem Sinne auch: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Gebührenpflichtigkeit eines ÖbVI für die Einreichung der Vermessungsschriften, Urteil vom 17. Januar 2002 - A 2 S 314/99 -, Juris-Dokument). Nichts anderes ergibt sich aus der Hessischen Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) vom 21. Oktober 1975. Danach ist der ÖbVI Teil des öffentlichen Vermessungswesens; er übt einen freien Beruf und kein Gewerbe aus und steht in einem öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnis (s. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 BO-ÖbVI). In § 2 Abs. 1 Nr. 1 BO-ÖbVI ist die Befugnis des ÖbVI genannt, Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten, Abmarkungsmängel zu beheben sowie an den Arbeiten der Landesvermessung mitzuwirken. Die weiteren Vorschriften stellen überwiegend Berufspflichten auf, die Einräumung eines Rechts auf Führung des Katasters kann ihnen jedoch nicht entnommen werden. Die Einrichtung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind Aufgaben des Landes (§ 14 Abs. 1 HVG); gemäß § 14 Abs. 5 HVG führen die Katasterämter das Liegenschaftskataster. Eine selbstständige Fortführung des Liegenschaftskatasters ist den ÖbVI demnach nicht eingeräumt (vergleiche zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.8. 1996, a.a.O.; siehe auch Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 03.12.2003 - 4 K 2526/02. GE, Juris-Dokument).

Durch die Rücknahme der Übernahme der vom Kläger eingereichten Vermessungsschriften wird der Kläger - entgegen seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren - auch nicht in Grundrechten der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt. Der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein in der bereits zitierten Entscheidung vom 14.08.1996, dass die Berufsausübungsfreiheit eines ÖbVI durch die Nichtübernahme der Vermessungsschriften in das Kataster, und Gleiches muss auch für die Rücknahme einer zuvor erfolgten Übernahme gelten, nicht unmittelbar berührt wird. Die Weigerung der Übernahme habe für den ÖbVI nur mittelbare Auswirkungen, weil er sich mit seinem Auftraggeber darüber auseinander setzen müsse, wie weiter zu verfahren sei. Mittelbare Beeinträchtigungen stellten dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn das staatliche Verhalten in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehe oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lasse. Das sei nur dann der Fall, wenn die persönliche Rechtssphäre des ÖbVI durch die Entscheidung betroffen werde. Davon sei auszugehen, wenn eine ablehnende Entscheidung der Behörde die berufliche Eignung des ÖbVI anzweifle oder wenn Anträge beanstandet würden, während den Anträgen anderer Vermessungsingenieure bei gleicher Sachlage stattgegeben werde (vergleiche BVerwG, Urteil vom 03.09.1963 - IV C 117.62 - nicht veröffentlicht).

Für eine willkürliche Verhaltensweise der hier tätig gewordenen Kataster- und Vermessungsbehörden in Bezug auf die Rücknahme der zuvor erfolgten Übernahme der Vermessungsschriften des Klägers ist vorliegend nichts ersichtlich. Auch wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht die berufliche Eignung des Klägers angezweifelt. In der Entscheidung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt A-Stadt - Katasteramt - vom 15.11.2004 wird zur Begründung der Rücknahme ausgeführt, bei umfangreichen Katastererneuerungsarbeiten im Mai 2004 im Bereich der Ostpreußenstraße 6 bis 18 und dem westlich angrenzenden Waldflurstück sei festgestellt worden, dass der Katasternachweis insgesamt anders zu interpretieren sei, als es in den vom Kläger vorgelegten Vermessungsschriften erfolgt sei. Die Gebäude zwischen den Flurstücken Nr. .../260 und .../263 stünden in anderer Relation zur gemeinsamen Grund(Flur)stücksgrenze als vom Kläger angegeben. Bei den genannten Katastererneuerungsmaßnahmen seien eine Reihe von Grenzpunktabmarkungen beziehungsweise Vermessungspunktvermarkungen in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis sowie Grenzeinrichtungen in bestätigender Position vorgefunden worden. Das Katasteramt komme nach Auswertung dieser Arbeiten zu dem Schluss, dass der Teilungsvermessung aus dem Jahr 1906 (Leineweber) ein besonderes Gewicht zu geben sei. Demnach könne aus heutiger Sicht der klägerischen Interpretation des Katasternachweises nicht mehr gefolgt werden. Im Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 17.01.2006 wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass durch eine Katastererneuerungsmaßnahme als so genannte Katastervermessung, die das (ehemalige) Katasteramt im Hinblick auf die divergierenden Ergebnisse der ÖbVI Dr. Scholz und Dr. A. durchgeführt und im Mai 2004 abgeschlossen habe, der Katasternachweis mit seinem - soweit es hier darauf ankomme - so schon seit 1996 vom Land Hessen vertretenen Aussagegehalt und seinen Festlegungen bestätigt worden sei. Weder dem Grundstückseigentümer noch dem von diesem beauftragten ÖbVI stehe der Anspruch zu, eine abweichende Katastersituation kraft eigener Überlegungen beziehungsweise Interpretationen gegen die auf § 14 HVG fußenden Festlegungen des Landes Hessen zu realisieren. Mit den genannten Begründungen bringen die Kataster- und Vermessungsbehörden zum Ausdruck, dass sich die von ihnen vertretene Interpretation des Katasternachweises, die ihre Bestätigung in nachträglichen Katastervermessungen gefunden habe, gegenüber der Interpretation des Klägers durchsetze und das Kataster entsprechend fortgeführt werde. Die dargestellte Begründung für die Rücknahme der Übernahme der Vermessungsschriften des Klägers stellt sich damit als eine sachliche Entscheidung dar, mit der nicht die berufliche Eignung des Klägers angezweifelt wird, sondern mit der mit Sachargumenten ein Interpretationsstreit entschieden wird, ohne dass es für das vorliegende Klageverfahren darauf ankommt, welcher Sichtweise, etwa nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, letztlich fachlich der Vorzug zu geben wäre.

Auch mit den übrigen vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen kann dieser eine Berufungszulassung nicht erreichen.

Mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag hat der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht ausreichend dargelegt. Für die Geltendmachung des genannten Zulassungsgrundes muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer weitergehenden Klärung bedarf. Eine konkrete, klärungsbedürftige und in dem angestrebten Berufungsverfahren auch allgemein klärungsfähige Rechtsfrage wird vom Kläger in der - im Stil einer Berufungsbegründung abgefassten - Zulassungsschrift aber nicht formuliert. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, aus den unterschiedlichsten Angriffen des Klägers gegen die angegriffenen behördlichen Entscheidungen und die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommenen Bewertungen eine grundsätzliche Fragestellung im oben beschriebenen Sinne herauszuarbeiten; die rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und die Formulierung einer solchen über den Einzelfall hinausreichenden Frage obliegt dem eine Berufungszulassung anstrebenden Kläger im Zulassungsverfahren selbst, für das eine anwaltliche Vertretung gerade auch aus diesem Grund vorgegeben ist. Insbesondere sind die auf Seite 13 der Zulassungsantragsschrift angeführten Fragestellungen, die sich auf einen konkreten Katasternachweis beziehen, nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die weiter angesprochene Frage nach der Rechtmäßigkeit der "Katastererneuerung" würde sich nach den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in einem Berufungsverfahren gar nicht erst stellen.

Schließlich kommt auch eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz nicht in Betracht. Es fehlt bereits an der Darlegung eines Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung von einem Rechtssatz der angeführten Entscheidung des Hess. VGH vom 15.12.1971 abgewichen sein soll. Da sich das Verwaltungsgericht zu Recht allein mit Zulässigkeitsaspekten in Bezug auf die erhobene Klage auseinandergesetzt hat, schließen die nach Klägermeinung für eine Divergenz maßgeblichen Rechtsausführungen des Hess. VGH zur Übereinstimmung zwischen Grenzmarkierung und Katasternachweis schon denknotwendig eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus.

Die obigen Ausführungen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verdeutlichen zudem, dass auch von der vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht ausgegangen werden kann.

Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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