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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 5 A 2186/08.Z
Rechtsgebiete: HessKAG
Vorschriften:
HessKAG § 2 | |
HessKAG § 12 |
Eine nach § 2 HessKAG erforderliche Satzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Anschlusskosten-Erstattungspflicht gelten. Eine spätere Änderung oder Aufhebung des Satzungsrechts mit Wirkung für die Zukunft lässt nicht die Befugnis der Kommune entfallen, bereits vorher entstandene Erstattungsansprüche durch Bescheid geltend zu machen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 28. April 1982 V OE 20/80 -, HStGZ 1983, 112).
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Hausanschlusskosten (Wasser)
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider
am 13. Januar 2009 beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwatungsgerichts Wiesbaden vom 28. August 2008 - 1 E 482/07 - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 123/09 fortgeführt.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. August 2008 ist zulässig und begründet. Die Ausführungen ihres Bevollmächtigten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken auch beim Senat derartige Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid über die Heranziehung zur Erstattung von Hausanschlusskosten vom 14. November 2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt der Heranziehung zur Erstattung der Hausanschlusskosten geltende Vorschrift des § 25 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung - WVS - der Beklagten i.d.F. vom 12. März 2006 (richtig: 13. Februar 2007) keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zu dem entstandenen Aufwand darstelle. Zwar handele es sich bei dem sog. "Umbinden" der Hausanschlussleitung um eine Änderung im Sinne dieser Satzung, sie beruhe jedoch nicht - wie es § 25 Abs. 1 WVS fordere - auf dem Wunsch des Kunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne die Heranziehung auch nicht auf die rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzte Satzung vom 14. November 2005 gestützt werden, die die Erstattungspflicht auch für Änderungen ohne Kundenwunsch vorsah. Der insoweit für das Beitragsrecht entwickelten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach allein maßgeblich sei, ob zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes eine wirksame Ermächtigungsgrundlage - eventuell auch auf dem Wege der Rückwirkung - bestanden habe, könne nicht gefolgt werden. Nach § 2 Hess. KAG dürften kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmten. Aus der Formulierung sei zu erkennen, dass nicht (nur) für das Entstehen einer Abgabenschuld eine Satzungsregelung bestehen müsse, sondern auch bei der Erhebung der Abgabe durch Heranziehung des Abgabenschuldners. Zwar sei der Erstattungsanspruch aufgrund von § 25 Abs. 1 WVS vom 14. November 2005 entstanden, zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit Bescheid vom 14. November 2006 seien die nicht auf einem Kundenwunsch beruhenden Veränderungen aber nicht mehr zu erstatten gewesen.
Die dagegen erhobenen Einwände des Bevollmächtigten der Beklagten wecken auch bei dem Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Denn die Entscheidung beruht auf einem Missverständnis der in § 2 Hess. KAG geregelten Anforderungen. Die Vorschrift regelt im Sinne eines Normvorbehalts, dass die Gemeinden und Landkreise kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung von dem Satzungsunterworfenen verlangen können. In diesem Sinne ist der in § 2 Satz 1 Hess. KAG genannte Begriff der Erhebung zu verstehen; er definiert nicht etwa den Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabenpflichtigen. Die so verstandene Vorschrift des § 2 Hess. KAG gilt gemäß § 12 Satz 2 Hess. KAG auch für die Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse. Voraussetzung für das Erstattungsbegehren der Beklagten ist danach, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung des satzungsmäßigen Erstattungstatbestandes eine gültige Satzungsregelung zur Erstattung von Hausanschlusskosten vorlag. Dies war mit § 25 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15. November 2005 - rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 2002 - der Fall. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift entsteht der Erstattungsanspruch mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme. Weitere - ungeschriebene - sich aus der Natur der Sache bei der Abrechnung des Aufwandes in der tatsächlich entstandenen Höhe (§ 25 Abs. 1 Satz 1 WVS) ergebende Voraussetzung ist, dass der Aufwand berechenbar ist, d.h. die Unternehmerrechnung vorliegt (Senatsurteil vom 28. April 1982 - V OE 20/80 -, HStGZ 1983, 113 [114]). Die Fremdunternehmerrechnung datiert ausweislich des Inhalts des angefochtenen Bescheides vom 11. Dezember 2004. Lag danach im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erstattungstatbestandes gültiges Satzungsrecht vor und hat auf dieser Grundlage der Anspruch in bestimmter Höhe entstehen können, so steht der Geltendmachung des Anspruchs eine zwischenzeitliche Änderung oder Aufhebung des Satzungsrechts nicht entgegen. Der einmal entstandene Anspruch bleibt bestehen, d.h. eine spätere Änderung oder Aufhebung des Satzungsrechts lässt nicht die Befugnis der anspruchsberechtigten Körperschaft entfallen, diesen Anspruch innerhalb der Festsetzungsfrist zu erheben (Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - 5 TG 2339/02 -, HStGZ 2003, 69 [70]; Senatsurteil vom 21. März 1990 - 5 UE 3537/89 -, KStZ 1991, 80; Driehaus [Hrsg.] Kommunalabgabenrecht, 39. Erg.Lfg., Stand: September 2008, § 8 Rn. 893).
Da bereits der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zur Zulassung der Berufung führt, bedarf es eines weiteren Eingehens auf die von dem Bevollmächtigten der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Ende der Entscheidung
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