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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 5 A 234/08.Z
Rechtsgebiete: HVwKostG, Verwaltungskostenordnung


Vorschriften:

HVwKostG § 3 Abs. 1
HVwKostG § 6 Abs. 2
Verwaltungskostenordnung des Hess Sozialministeriums vom 16.12.2003 (GVBl I S 420)
Zur Frage, wie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Hess. Verwaltungskostengesetzes vom 12.1.2004 (HVwKostG) bei der Festsetzung einer Gebühr innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens die Bedeutung der Amtshandlung für deren Empfänger "berücksichtigt" wird.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

Az.: 5 A 234/08.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Verwaltungsgebühren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 26. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2008 - 4 E 3699/06 (1) - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.064,80 € festgesetzt.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

Das Verwaltungsgerichts hat die gegen den Bescheid der Beklagten mit der Festsetzung von Gebühren für die Prüfung der Röntgeneinrichtung des Klägers erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die an Aufwand und Bedeutung der Amtshandlung orientierte Bemessung der Gebühren innerhalb des durch die Kostenziffern 35811, 35813 und 35815 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) nicht zu beanstanden sei. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags gibt dem Senat keinen Anlass, ernstlich an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln.

Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 HVwKostG gebotene Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung bei der Ausfüllung des durch eine Ober- und Untergrenze gekennzeichneten Rahmens einer "Rahmengebühr" erfordert eine Prüfung durch die Behörde, ob die zunächst nach dem Verwaltungsaufwand berechnete Gebühr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG) wegen einer über die Bedeutung der Amtshandlung im Allgemeinen hinausgehenden besonderen Bedeutung anzuheben oder aber umgekehrt wegen einer vergleichsweisen geringen Bedeutung abzusenken ist. Die Möglichkeit der Absenkung besteht freilich nur eingeschränkt, denn nach § 3 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG darf die Gebühr den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt. Die Rücksichtnahme auf die Bedeutung der Amtshandlung setzt deren Gewichtung im Verhältnis zu der am reinen Verwaltungsaufwand bemessenen Gebühr voraus und wird zum Ausdruck gebracht durch einen auf den Faktor 1,0 für die reine "Aufwandsgebühr" bezogenen höheren oder niedrigeren "Bedeutungsfaktor". Dieser Bedeutungsfaktor ist mit dem Betrag der Aufwandsgebühr zu vervielfältigen. Die sich daraus ergebende "Endgebühr" kann unverändert festgesetzt werden, wenn sie die Obergrenze des vorgegebenen Gebührenrahmens nicht überschreitet. Liegt sie darüber, so wirkt die Obergrenze als "Kappungsgrenze", die zu einer entsprechend niedrigeren Gebührenfestsetzung zwingt.

Berücksichtigungsfähige Kriterien bei der Gewichtung der Bedeutung einer Amtshandlung der vorliegenden Art sind insbesondere die bei der jeweiligen Überprüfung festgestellten Mängel und deren Schweregrad. Als bedeutungsrelevante Kriterien kommen ferner in Betracht: die Art der zu überprüfenden Röntgeneinrichtung, Anwendungsspektrum und -häufigkeit, Sicherheit bezüglich der Einhaltung einschlägiger Vorschriften, Risikoverringerung und Qualitätssteigerung. Bei der Gewichtung der Bedeutung nach Maßgabe solcher Kriterien steht der Behörde ein Einschätzungsermessen zu, welches sich darauf erstreckt, welche Kriterien überhaupt als bedeutungsrelevant eine Rolle spielen sollen und mit welchem Gewicht sie gegebenenfalls in die Gesamtgewichtung der Bedeutung einzustellen sind (dazu: Senatsurteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1779/06 - s. 17 ff. des amtlichen Abdrucks).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine Anhebung der Gebühren der Gebührenziffern 35811, 35813 und 35815 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung wegen besonderer Bedeutung der Amtshandlung vorgenommen. Bei der Ziffer 35811 (Prüfung Röntgenstrahler 1 Arbeitsplatz nach § 17a RöV) erfolgte eine Anhebung von 560,-- € auf 1.000,--€, was einem in Ansatz gebrachten Bedeutungsfaktor von 1,78 entspricht, bei der Ziffer 35813 (Prüfung eines weiteren Arbeitsplatzes oder Strahlenschutzverantwortlichen) eine Anhebung von 280,-- € auf 490,-- €, entsprechend einem Bedeutungsfaktor von 1,75, und bei der Ziffer 35815 (Prüfung Endausgabegerät nach § 17 RöV) eine Anhebung von 190,-- € auf 290,-- €, entsprechend einem Bedeutungsfaktor 1,53.

Auf dieser Grundlage ist zu den einzelnen Einwänden des Klägers gegen die von der Beklagten vorgenommenen Gebührenbemessung nach der Bedeutung der Amtshandlung Folgendes zu sagen:

Der Kläger meint, bei der Bewertung der Bedeutung sei, weil es auf die Bedeutung für den Empfänger der Amtshandlung ankomme, auf den zu überprüfenden Arzt abzustellen, nicht auf das "Ergebnis der Prüfung". Er konstruiert insoweit einen Gegensatz, den es in Wahrheit nicht gibt. Das Ergebnis der Prüfung ist selbstverständlich bedeutungsrelevant. Weist die Röntgeneinrichtung Mängel auf, so ermöglicht es deren Feststellung als Ergebnis der Überprüfung, diese Mängel für den künftigen Betrieb der Einrichtung abzustellen und damit einer Gefährdung des Bedienungspersonals und der zu behandelnden Patienten entgegenzuwirken. Eben dies liegt dann auch im Interesse des Arztes und Praxisinhabers als Empfängers der Amtshandlung und führt zu einer entsprechend hohen Bedeutung der Amtshandlung für ihn selbst. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist es "mit dem Wortlaut und auch der ratio der Bestimmung" durchaus zu vereinbaren, wenn dabei die Bedeutung umso höher eingeschätzt wird, je mehr Fehler sich bei der Überprüfung herausstellen.

Mit Rücksicht auf die tatsächlich festgestellte Fehlerquote und deren Gewicht für die Bedeutung der Amtshandlung besteht im Übrigen auch kein Zwang, die Bedeutung der Prüfung für eine radiologische Praxis stets höher zu bewerten als für einen Allgemeinmediziner, der - wie es der Bevollmächtigte des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags formuliert - das Gerät "aus Servicegründen vorhält und dieses nur in geringem Umfang nutzt". Die schädlichen Auswirkungen eines mit Mängeln behafteten Röntgengeräts können auch bei einem weniger genutzten Gerät gravierend sein. Auch eine weniger genutzte Röntgeneinrichtung bedarf deshalb der regelmäßigen Überwachung. Diese ist hier - im Prinzip - nicht weniger wichtig als bei häufig genutzten Geräten.

Mit dem Einwand, dass die Darstellung des Verwaltungsgerichts "nicht nachvollziehbar" sei, dass die Beklagte "erst den Bedeutungsanteil ermittelt und dann die Gesamtgebühr vom Betrag des festgestellten Personalaufwandes aus auf den Betrag des höheren Bedeutungsanteils insgesamt angehoben" habe, will der Kläger - wie sich auch aus seinen weiteren Ausführungen ergibt - geltend machen, dass die Beklagte bei der Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung nach wie vor "kumuliert", d. h. Gebühren gesondert einerseits zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands, andererseits zur Erfassung der Bedeutung der Amtshandlung ermittelt und sodann zu einer "Gesamtgebühr" zusammengezogen habe. Wäre bei der hier streitigen Gebührenbemessung in dieser Weise verfahren worden, so hätte das in der Tat vom Verwaltungsgericht beanstandet werden müssen, denn eine "Kumulierung" in der beschriebenen Weise ist durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG vorgesehene "Berücksichtigung" der Bedeutung der Amtshandlung nicht gedeckt (dazu: Senatsurteil vom 13. Juni 2007, a. a. O., unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des OVG Lüneburg zum niedersächsischen Landesrecht). Auch dieser Einwand des Klägers ist jedoch unberechtigt. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (Seite 8) ausdrücklich festgestellt hat, ist nach den substantiierten Darlegungen der Beklagte gerade keine Zusammenrechnung gesondert ermittelter Gebühren für Aufwand und Bedeutung zu einer "Gesamtgebühr" erfolgt, sondern die nach dem Verwaltungsaufwand berechnete Ausgangsgebühr ist wegen der von der Beklagten in pflichtgemäßer Einschätzung angenommenen besonderen Bedeutung der Amtshandlung innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens auf eine Höhe angehoben worden, die dieser Bedeutung angemessen Rechnung trägt. Die Rücksichtnahme auf die Bedeutung der Amtshandlung, wie sie durch § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG vorgeschrieben ist, vollzieht sich, wenn es richtig gemacht wird, immer im Verhältnis zu der nach dem Verwaltungsaufwand berechneten Gebühr und kann insoweit auch nur in einer Anhebung dieser Gebühr durch Anwendung eines die Bedeutung entsprechend gewichtenden Faktors bestehen.

Auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lässt sich die von dem Kläger beantragte Zulassung der Berufung ebenfalls nicht stützen. Bei diesem Zulassungsgrund fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung, denn in der Begründungsschrift wird keine Rechtsfrage benannt, auf die es im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ankommt und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung einer grundsätzlichen obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung eines grundsätzlichen Bedeutung reicht nicht aus, dass - wie in der hier vorgelegten Begründungsschrift - allgemein Kritik an dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt und am Ergebnis seiner Entscheidung geübt wird.

Der Zulassungsantrag ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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