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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 5 A 610/08.Z
Rechtsgebiete: HGO


Vorschriften:

HGO § 27 Abs. 1
Die Führung des ehelichen Haushalts kann die geldwerte Erfüllung der Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten darstellen, die einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamtes gemäß § 27 Abs. 1 HGO begründet.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 A 610/08.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Krankenhausrecht

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 17. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Januar 2008 - 8 E 1657/07 - wird abgelehnt.

Der Beklagten hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 2.160,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Januar 2008 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Der mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Verdienstausfall für das Jahr 2006 in Höhe von 2.160,-- € zu gewähren. Zur Begründung führt es aus, die Klägerin übe mit dem Amt der Patientenfürsprecherin in Krankenhäusern ein Ehrenamt aus. Gemäß § 7 Abs. 5 Hessisches Krankenhausgesetz, 27 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - in Verbindung mit der Entschädigungssatzung des Beklagten habe sie Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall, der ihr als Hausfrau in Höhe des Durchschnittssatzes ohne konkreten Nachweis eines Verdienstausfalls zu gewähren sei. Soweit § 2 Abs. 3 der Entschädigungssatzung des Beklagten diesen Durchschnittssatz nur Hausfrauen und Hausmännern ohne eigenes Einkommen gewähre, sei diese Vorschrift nichtig, da sie gegen § 27 Abs. 1 Satz 3 HGO verstoße. Hausfrau oder Hausmann sei auch, wer nur über ein geringfügiges Einkommen verfüge; dies sei bei der Klägerin der Fall, da sie lediglich über einen Rentenanspruch von monatlich 297,25 € verfüge. Die Klägerin leiste Hausarbeit in Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1360 BGB, so dass die Führung des Haushalts, der geldwerter Charakter zukomme, einer Erwerbstätigkeit vergleichbar sei.

Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten wecken bei dem Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Argumentation des Beklagten, die darauf abstellt, dass der Klägerin als Bezieherin einer - wenn auch geringfügigen - Rente kein Verdienstausfall entstehen könne, weil Rentnerinnen und Rentner ihr Einkommen bezögen, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, lässt die Situation der Klägerin außer Acht. Ihre Existenzsicherung beruht im Wesentlichen - mit Ausnahme der geringfügigen Rente in Höhe von 297,25 € - auf Unterhaltsleistungen ihres Ehemanns. Ihre Verpflichtung nach § 1360 Satz 2 BGB, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt sie durch die Führung des ehelichen Haushalts. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht deshalb darauf hin, dass die Führung des Haushalts die geldwerte Erfüllung der Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten darstellt und dementsprechend einer Erwerbstätigkeit vergleichbar ist. Genau diese Tätigkeit hat § 27 Abs. 1 Satz 3 HGO im Blick, wenn diesem Personenkreis die Entschädigung in Höhe des Durchschnittssatzes ohne den konkreten Nachweis eines Verdienstausfalls gewährt wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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