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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 5 A 688/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 2 Satz 2
Bestimmt das Verwaltungsgericht unter Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Änderung eines Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, so erwachsen die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen dargelegten Determinanten in Rechtskraft, soweit sie nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 A 688/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausbaubeiträgen

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider, den ehrenamtlicher Richter Weber, die ehrenamtliche Richterin Kalbfleisch

ohne mündliche Verhandlung am 3. September 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 - 12 E 5752/06(2) - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Kressenbach, Flur ..., Flurstück ... (B-Straße). Mit Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 13. November 2003 wurde der Kläger zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag für die Errichtung einer Gehweganlage im Zuge des Ausbaus der Freiensteinauer Straße, einer Landesstraße, in Höhe von 9.029,87 € herangezogen. Mit Bescheid vom 5. April 2004 verringerte der Magistrat der Beklagten aufgrund einer Reduzierung des Ansatzes der Gesamtkosten die geforderte Vorausleistung auf 5.549,07 €. Im Rahmen der im Sommer 2003 durchgeführten Baumaßnahmen wurde die Fahrbahn der Freiensteinauer Straße durch das Land Hessen erneuert; im Zusammenhang hiermit ließ die Beklagte entlang der Ortsdurchfahrt dieser Landesstraße die Gehweganlage neu erstellen. Die Beklagte übernahm 50% der hierfür erforderlichen Aufwendungen, die übrigen 50% wurden auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Den vom Kläger gegen den Bescheid vom 5. April 2004 erhobenen Widerspruch wies der Magistrat der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 zurück, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 16. November 2006 zugestellt wurde.

Der Kläger hat am 18. Dezember 2006, einem Montag, Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Heranziehungsbescheid vom 5. April 2004 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab nicht vorteilsgerecht sei. Die Beklagte habe den Aufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke allein nach deren Fläche umgelegt. Das Maß der zulässigen baulichen Nutzung der herangezogenen Grundstücke sei jedoch sehr unterschiedlich: Das Grundstück des Klägers, Flurstück 55, werde durch die Eigenart der näheren Umgebung, nämlich durch die Flurstücke 54, 52/1, 60, 61/3 und 61/1 geprägt. Schon auf den ersten Blick zeige sich anhand der Liegenschaftskarte, dass das Maß der zulässigen baulichen Nutzung für das Grundstück des Klägers deutlich niedriger sei als bei den Grundstücken Flurstück 20, 22/1, 23, 24 und 49. Während sich aus der Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks die Zulässigkeit von nur einem Vollgeschoss und einer Grundflächenzahl von 0,2 ergebe, herrsche in der näheren Umgebung des Grundstückes Flurstück 24 zweigeschossige Bauweise und eine baulichen Ausnutzung vor, deren Maß einer Geschossflächenzahl von 1,4 entspreche. Ähnliches gelte für das Grundstück Flurstück 147. Des Weiteren habe die Beklagte gemäß § 11 Abs. 3 KAG einen Eigenanteil in Höhe von 75% des Aufwandes der Gehweganlage übernehmen müssen, da diese überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr diene. Darüber hinaus habe die Beklagte die Grundstücksfläche des Abrechungsgebietes fehlerhaft zu gering ermittelt. Beitragspflichtig seien auch das "Kirchengrundstück" (Flurstück 3) sowie die beiden Außenbereichsgrundstücke Flurstücke 31/1 und 31/3, da auch diese Grundstücke durch die Gehweganlage erschlossen würden und durch diese eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit erhielten. Für die Gehweganlage vor dem Flurstück 13/2 habe dagegen kein Erneuerungsbedürfnis bestanden, weil dieser Abschnitt bereits im Jahre 2001 erneuert worden sei. Im Übrigen sei jegliche Erneuerung von Gehwegen, die als Folgemaßnahme eines nicht beitragsfähigen Fahrbahnausbaus notwendig geworden sei, nicht beitragsfähig, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Maßnahme den Anliegern möglicherweise eine in absehbarer Zeit erforderlich werdende Erneuerung erspart bleibe. Die vor dem Flurstück 149/1 errichtete Stützmauer sei für den Ausbau der Gehweganlage nicht notwendig gewesen, da sich an dieser Stelle kein Engpass befinde. Ebenso wenig beitragsfähig sei der auf dem Flurstück 11 vorgenommene Abbruch der dort vorhandenen Scheune; die Maßnahme sei für den Ausbau der Straße, nicht aber für die Erneuerung des Gehwegs als solche erforderlich gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der gewählte Verteilungsmaßstab sei vorteilsgerecht und stehe im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 11 Hess. KAG, denn entgegen der Auffassung des Klägers seien die erschlossenen Grundstücke im Abrechungsgebiet in gleicher Art und in gleichem Maß baulich nutzbar. Die in der Klagebegründung dargestellten unterschiedlichen baulichen Nutzungen seien nicht gegeben. Im gesamten Abrechungsgebiet seien die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich zulässigerweise mit zwei Vollgeschossen bebaubar. Für die Heranziehung nach der Grundstücksfläche komme es allein darauf an, ob auf den Grundstücken im Abrechnungsbereich zulässigerweise die gleiche Anzahl von Vollgeschossen verwirklicht werden könne. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Einstufung der Gehweganlage als eine überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienende Einrichtung sei nicht zu beanstanden, so dass die Beklagte der Heranziehung zu Recht 50% des beitragsfähigen Aufwandes zu Grunde gelegt habe. Das nicht in die Veranlagung einbezogene Kirchengrundstück grenze nicht an die Erschließungsanlage "Freiensteinauer Straße", sondern werde ausschließlich durch den "Fliederweg" und den "Bornkressenweg" erschlossen. Die abermalige Erneuerung der Gehweganlage vor dem Flurstück 13/2 habe dagegen erfolgen müssen, da im Zusammenhang mit der neuen Herstellung der Ortsmitte teilweise neue Fahrbahnhöhen entstanden seien, so dass die Höhen und Bordvorstände der Gehweganlage in diesem Bereich nicht mehr gepasst hätten. Bei den Kosten für die Stützmauer handele es sich um beitragsfähigen Aufwand, da sie objektiv für die Herstellung und Absicherung des Gehwegs erforderlich seien. Beitragsfähig seien auch die Kosten für den Abbruch der Scheune, da dieser für die Herstellung und Gestaltung der Ortsmitte und des Gehweges erforderlich gewesen sei. Die Beseitigung der Scheune sei für die Realisierung der Gesamtmaßnahme von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, denn nur hierdurch habe die notwendige Verkehrssicherheit an dieser Engstelle gewährleistet werden können. Für den gesamten Straßenverlauf sei es notwendig gewesen, die Scheune zu entfernen, um dann eine breitere Fahrbahn und die sich anschließenden Gehwege verwirklichen zu können. Vor diesem Hintergrund seien die Kosten des Abbruchs der Scheune entsprechend der mit dem ASV getroffenen Kostenverteilungsvereinbarung auch nur in Höhe des vereinbarten Verteilungsschlüssels zwischen Fahrbahn und Gehweg in Rechnung gestellt worden.

Mit Urteil vom 30. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Heranziehungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig. Nicht zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung führe allerdings die Tatsache, dass die Beklagte lediglich 50% und nicht 75% der Herstellungskosten der Gehweganlage übernommen habe. Die Einstufung einer Teileinrichtung einer Straße habe aufgrund ihrer jeweiligen eigenen Verkehrsbedeutung zu erfolgen. Die entlang der Freiensteinauer Straße, einer Landstraße mit überörtlichem Durchgangsverkehr, hergestellte Gehweganlage diene aufgrund ihrer zentralen Lage im Verkehrsnetz des Ortsteils Kressenbach dem innerörtlichen Fußgänger-Durchgangsverkehr. Zu Recht habe die Beklagte auch davon abgesehen, das Kirchengrundstück (Flurstück 3) zu einem Straßenbeitrag heranzuziehen, denn bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise grenze das Grundstück nicht an die Verkehrsanlage Freiensteinauer Straße, sondern an den "Fliederweg" und den "Bornkressenweg", die beide in die Freiensteinauer Straße einmündeten. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Klägers, die Erneuerung der Gehweganlage sei nicht beitragsfähig, weil sie die Folgemaßnahme eines nicht beitragsfähigen Fahrbahnausbaus sei. An Hand der vorgelegten Lichtbilder in der vorgelegten Behördenakte habe sich das Gericht von dem schlechten Zustand der vorhandenen Gehweganlage überzeugt. Soweit der Kläger die fehlende Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage vor dem Flurstück 13/2 rüge, greife dieser Einwand ebenfalls nicht durch: Aufgrund der neuen Fahrbahnhöhen hätten die Höhen und Bordvorstände der Gehweganlage in diesem Bereich neu angepasst werden müssen. Auch die Stützmauer vor dem Flurstück 149/1 sei für die Baumaßnahme notwendig gewesen. Dem sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Schließlich sei auch die Beitragsfähigkeit des Abbruchs der Scheune auf dem Flurstück 11 nicht zweifelhaft. Die Beklagte habe dargelegt, dass diese Maßnahme nicht nur der Sicherheit des Fahrzeugverkehrs, sondern auch des Fußgängerverkehrs diene, da mit dem Abriss der Scheune eine Engstelle im Bereich der Ortsmitte beseitigt worden sei. Die Freiensteinauer Straße weise in dem Bereich zwischen Flurstück 9 und Flurstück 11 eine erhebliche Verengung auf. Es sei deshalb keineswegs unvertretbar, wenn die Beklagte ihr Ausbauermessen dahingehend ausgeübt habe, den südlichen Gehweg nicht weiter entlang des Flurstücks 11 in den eigentlichen Einmündungsbereich der Straßen zu führen, sondern ihn an der westlichen Grenze des Grundstücks von der Freiensteinauer Straße in Richtung auf den Fliederweg zu führen. Die objektive Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides ergebe sich jedoch daraus, dass die Beklagte die beiden Außenbereichsgrundstücke Gemarkung Kressenbach, Flur 1, Flurstücke 31/1 und 31/3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwand für die Herstellung der Gehweganlage Freiensteinauer Straße unberücksichtigt gelassen habe. Dies gelte unabhängig von der Entscheidung, ob einer Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage von den beiden Grundstücken aus, die zwischen der Fahrbahn und den Grundstücken verlaufende, etwa 2 m breite und leicht ansteigende Böschung entgegenstehe. Selbst wenn die Böschung, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Straßengesetz Bestandteil des Straßenkörpers und damit der Verkehrsanlage Freiensteinauer Straße sei, keine verkehrssichere Zugangsmöglichkeit eröffne, unterlägen die beiden Grundstücke dann zwar keiner Beitragspflicht, solange das auf dem Straßengelände befindliche Hindernis nicht beseitigt worden sei. Aber gleichwohl wären in diesem Falle die genannten Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, und zwar zulasten der Beklagten, weil der entsprechende Ausfall jedenfalls nicht zulasten der übrigen Beitragspflichtigen gehen könne. Da demnach durch die Verkehrsanlage auch Außenbereichsgrundstücke erschlossen würden, habe sich die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nicht nach § 6 Satz 1 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 24. November 2001 (Grundstücksflächen), sondern gemäß Satz 3 der genannten Bestimmung nach den Geschossflächen zu richten, wobei die Geschossfläche der Außenbereichsgrundstücke nach deren tatsächlicher Nutzung zu bestimmen sei. Die Ermittlung der vom Kläger zu tragenden Vorausleistung auf den Straßenbeitrag für die Gehweganlage Freiensteinauer Straße erfordere einen nicht unerheblichen Aufwand, so dass das Gericht von der in § 113 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht habe, den angefochtenen Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben und es der Beklagten zu überlassen, den Vorausleistungsbetrag anhand der Vorgaben des Urteils erneut zu errechnen. Die Beklagte habe das Ergebnis einer Neuberechnung unverzüglich dem Kläger formlos mitzuteilen.

Mit Beschluss vom 11. März 2008 - 5 UZ 1470/07 -, dem Bevollmächtigten der Beklagten am 19. März 2008 zugestellt, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen.

Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. April 2008 aus, das Verwaltungsgericht habe in zutreffender Weise festgestellt, dass die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides überwiegend nicht berechtigt seien. Die Beklagte habe zudem auch zutreffend die Veranlagung nach den Grundstücksflächen der bevorteilten Grundstücke und nicht nach den Geschossflächen durchgeführt. Denn es seien keine Grundstücke durch die abzurechnende Ausbaumaßnahme bevorteilt, die unterschiedlich nutzbar seien. Insbesondere seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die beiden Außenbereichsgrundstücke, Flurstücke 31/1 und 31/3, nicht bei der Abrechnung der Maßnahme zu berücksichtigen, da sie wegen fehlender Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage nicht bevorteilt seien. Vor den Grundstücken verlaufe auf öffentlichem Straßengrund ein Seitenwegegraben. Dieser stelle ein nicht ausgeräumtes tatsächliches Hindernis der Inanspruchnahme dar. Nach der vorgelegten Bauentwurfsplanung und den im Zulassungsverfahren zur Akte gereichten Lichtbildern befinde sich ein circa 2 m breiter Graben auf der Straßenparzelle zwischen der Verkehrsanlage und den beiden Außenbereichsgrundstücken, so dass ein Heranfahren und Betreten nicht möglich sei. Bei landwirtschaftlichen Flächen sei zudem ein Betretenkönnen nicht ausreichend, vielmehr müsse für die vorteilhafte Inanspruchnahme ein Herauffahren mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen möglich sein, da ohne solches Gerät landwirtschaftliche Nutzung heutzutage nicht denkbar sei. Im Übrigen seien die genannten Grundstücke auch nicht als so genannte Hinterliegergrundstücke erschlossen. Eine einheitliche Nutzung der beiden Außenbereichsgrundstücke mit dem Anliegergrundstück Flurstück 60 sei nicht gegeben. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer Abrechnung nach Geschossflächen aufgrund des Vorhandenseins unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten der bevorteilten Grundstücke ausginge, sei der angefochtene Bescheid nicht gänzlich aufzuheben, sondern lediglich aufgrund einer durchzuführenden Vergleichsberechnung teilweise zu reduzieren.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 - 12 E 5752/06 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag aus, der gewählte Verteilungsmaßstab sei unzutreffend, und darüber hinaus sei auch der beitragsfähige Aufwand falsch berechnet worden. Die Flurstücke 31/1 und 31/3 seien zu veranlagen, da kein unüberwindbares Hindernis zwischen den Flurstücken und der Verkehrsanlage existiere. Ausschlaggebend sei nicht die schwierigste zu passierende Stelle, sondern vielmehr die günstigste Stelle, um vom öffentlichen Straßengrundstück das erschlossene Grundstück entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Nutzung erreichen zu können. Hinsichtlich des Flurstücks 31/1 betrage die Höhendifferenz circa 80 cm, wobei diese Höhe um circa 40 cm zu reduzieren sei, da der Grundstückseigentümer selbst vor einigen Jahren das Gelände aufgefüllt habe, um ein Gefälle auf seinem Grundstück auszugleichen. Die Höhendifferenz zum Grundstück 31/3 betrage an der günstigsten Stelle höchstens 60 cm, wobei der vorhandene Graben maximal 30 cm tief und 40 cm breit sei. Das Flurstück 31/1 sei im Übrigen auch deshalb in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, weil es sich um ein Hinterliegergrundstück zum Flurstück 60 handele, das demselben Eigentümer gehöre und beide Grundstücke einheitlich genutzt würden. Bei dem Grundstück handele es sich um den Wohngarten des Flurstücks 60, dessen Zugänglichkeit durch eine große Zufahrt und eine Treppe gewährleistet sei. Des Weiteren hätten die Flurstücke 21, 47, 50 und 68 in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen werden müssen. Angesichts des Erfordernisses der Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken habe die Heranziehung deshalb nicht lediglich auf die Grundstücksfläche, sondern entsprechend der Satzungslage auf die Geschossfläche abstellen müssen. Eine insoweit gebotene Berechnungskorrektur sei keineswegs einfach, so dass die Vorgehensweise des Gerichts nach § 113 Abs. 2 VwGO nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts sei darauf hinzuweisen, dass die Berufung uneingeschränkt zugelassen worden sei. In der Berufungsschrift habe die Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt. Vor diesem Hintergrund sei eine Anschlussberufung des Klägers weder erforderlich noch zulässig gewesen, da er durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in keiner Weise beschwert sei. Hilfsweise müsse der klägerische Vortrag in der Berufungserwiderung als Anschlussberufung ausgelegt werden.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2008 und 12. August 2008 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die mit Beschluss vom 11. März 2008 - 5 UZ 1470/07 - zugelassene Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht begründet worden.

Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 aufgehoben und es der Beklagten überlassen, den Vorausleistungsbetrag anhand der Vorgaben des Urteils neu zu errechnen. In Folge dieser auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten Verfahrensweise sind die Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids, die das Verwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen, so dass sie im anhängigen Berufungsverfahren der Beklagten keiner erneuten Überprüfung zugänglich sind. Soweit dagegen das Verwaltungsgericht dem Einwand, die Nichteinbeziehung der Außenbereichsgrundstücke Flurstücke 31/1 und 31/3 in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes führe zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides, gefolgt ist, erweist sich dies als unzutreffend.

Zur Bedeutung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 10 B 25.04 - (HSGZ 2005, 71 f.) aus:

"Begehrt ein Kläger die Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt, so gibt § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Gericht die Befugnis, den Betrag in anderer Höhe festzusetzen. Abweichend hiervon kann das Gericht unter den in § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen von der eigenen Ermittlung des der Höhe nach richtigen Betrages absehen und sich darauf beschränken, die für die Ermittlung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so genau anzugeben, dass die Behörde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann. Wie schon im Wortlaut des Satzes 2 zum Ausdruck kommt, liegt der Unterschied zur Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein darin, dass das Gericht den Vorgang der Neuberechnung der Behörde überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 a. a. O.; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rn. 40 f.; Schmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 113 Rn. 12). Die Einflussgrößen für die Berechnung muss das Gericht der Behörde hingegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht klar vorgeben und die dafür notwendigen tatsächlichen Ermittlungen selbst durchführen; insoweit unterliegt die grundsätzliche gerichtliche Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen, keinen Einschränkungen".

Danach hat auch bei Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO das Gericht den Verwaltungsakt im angegriffenen Umfang unter allen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten zu prüfen und das Ergebnis seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Es kann lediglich eine rechtlich und tatsächlich gerichtlicherseits voll determinierte Neuberechnung der Behörde überlassen. Nach einer Auffassung in der Kommentarliteratur bleibt der ursprüngliche Verwaltungsakt in der ihm vom Gericht gegebenen Fassung bestehen, mit dem einzigen Unterschied zur Entscheidung nach Satz 1, dass zunächst bis zur Bekanntgabe der Neuberechnung an die Stelle des neuen Betrages die Maßgabe der Neuberechnung durch die Behörde tritt. Der Tenor einer solchen Entscheidung hat danach zu lauten: Der Verwaltungsakt wird dahin abgeändert, dass der Betrag "X Euro" durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird (vgl. dazu Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., Rn. 40, 42; Wolff in: Sodan/Ziekow Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2005, § 113 Rn. 348 ff.). Nach anderer Auffassung hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf und bestimmt im Urteil zugleich die tatsächlichen und/ oder rechtlichen Grundsätze, die die Behörde bei der zutreffenden neuen Entscheidung zu beachten hat (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 113 RN. 158; Redeker, § 113 Abs. 2 VwGO, DVBl 1991, 972 [974]). Übereinstimmung besteht bei den unterschiedlichen Auffassungen darin, dass die Entscheidungsgründe Bestimmungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen zu enthalten haben. Der Sachbearbeiter bei der Behörde darf in keinem Punkt im Zweifel bleiben, welche Daten er in den Rechenvorgang einzugeben hat. Diesbezügliche Mängel können mit Rechtsmitteln angegriffen werden, während die Entscheidung hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen, der Kostenverteilung und des Streitwertes nach Satz 1 zu behandeln ist. Gegen die Entscheidung des Gerichts haben die Beteiligten die Rechtsmittel wie gegen sonstige Endurteile des Gerichts. Dies gilt auch, wenn sie sich nur gegen die Maßstäbe für die Neuberechnung wehren möchten. Rechtsmittelbefugt ist die Behörde, da ihr Verwaltungsakt aufgehoben bzw. zu ihren Lasten abgeändert wird. Rechtsmittelbefugt ist jedoch auch ein Kläger, dessen Aufhebungsantrag auf die volle Beseitigung des Verwaltungsakts gerichtet ist. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass er mit einem anderen, wenn auch geringeren Geldbetrag belastet bleiben wird. Die Entscheidungsgründe nehmen insoweit an der Rechtskraftwirkung teil (Redeker, a. a. O., S. 975). Zweckmäßigerweise ist dies bei der Abfassung des Tenors in der Weise zum Ausdruck zu bringen, dass der Verwaltungsakt dahingehend abgeändert wird, dass der Betrag "X Euro" durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind diejenigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen, die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der Vorausleistung im Heranziehungsbescheid der Beklagten zurückweisen, denn diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. Angesichts des klaren Wortlauts des Antrages im Berufungserwiderungsschriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 6. Mai 2008 liegt auch keine Anschlussberufung des Klägers vor. Die mit Beschluss des Senats vom 11. März 2008 zugelassene Berufung der Beklagten eröffnet daher keine erneute Überprüfung dieser klägerischen Einwendungen.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch einen Mangel der streitigen Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag darin gesehen, dass die Außenbereichsgrundstücke 31/1 und 31/3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt blieben. Das Verwaltungsgericht meint, diese Grundstücke seien unabhängig davon, ob sich die etwa 2 m breite und leicht ansteigende Böschung, die zwischen ihnen und der Fahrbahn auf Straßengrund verläuft, derzeit als ein Hindernis für eine verkehrssichere Anbindung an die Straße erweise, jedenfalls bei der Aufwandsverteilung einzubeziehen. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Die landesgesetzliche Regelung des § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - knüpft die Beitragspflicht an die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit. Fehlt es - wie jedenfalls in der Regel dann, wenn ein tatsächliches Hindernis auf Straßengrund nicht ausgeräumt ist - an der erforderlichen Vorteilslage, so kann ein Straßenbeitrag nicht erhoben und das Grundstück auch nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen werden. Denn im Ausbaubeitragsrecht decken sich vom rechtlichen Ansatz her die Grundstücke, die an der Aufwandsverteilung teilnehmen, mit denen, die der Beitragspflicht unterliegen; für eine Differenzierung wie sie im Erschließungsbeitragsrecht in Betracht kommen kann, ist hier kein Raum. Solange die Beklagten also ein die verkehrssichere Zugangsmöglichkeit eröffnendes tatsächliches, ausräumbares Hindernis nicht beseitigt, fehlt es an der eine Beitragspflicht auslösenden vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2002 - 5 TG 441/02 -, HSGZ 2003, 32 f., und vom 18. Juni 1990 - 5 TH 3227/87 -, HSGZ 1992, 242 f.). Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung auf Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 35 Erl. 20 - in der 8. Aufl. 2007, § 35 Erl. 25) stützt, lässt es die anders lautenden Ausführungen dieses Autors im gleichen Handbuch in § 37 Erl. 9 unberücksichtigt. Die Beklagte hat das in dem Seitenwegegraben mit ansteigender Böschung zu sehende Hindernis für eine verkehrssichere Zugangsmöglichkeit bislang nicht ausgeräumt. Dabei kann dahinstehen, ob die Angaben der Beklagten zur Dimensionierung des Hindernisses zutreffend sind. Denn auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder und Messergebnisse belegen, dass ein Hindernis vorliegt, welches einem verkehrssicheren Zugang zu den genannten Anliegergrundstücken entgegensteht. Es mag richtig sein, dass für die Erreichbarkeit der Grundstücke nicht auf die schwierigste zu passierende Stelle abzustellen ist. Nach dem Vortrag des Klägers weist jedoch das Flurstück 31/1 eine Höhendifferenz zur Verkehrsanlage von 80 cm auf. Zum Flurstück 31/3 beträgt die Differenz 60 cm, die allerdings durch die Sohle des Grabens noch erhöht wird (vgl. dazu das Lichtbild auf Blatt 171 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund ist eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten nicht geboten.

Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Beklagte das Hindernis nicht vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beseitigt hat. Denn die Kosten für die Herstellung einer verkehrssicheren Zugangsmöglichkeit stehen nicht im Verhältnis zu dem Eintrag, den die Heranziehung der beiden Außenbereichsgrundstücke erbringen würde. Nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung entfällt auf die beiden genannten Grundstücke auf der Basis der Geschossflächen ein Beitrag von lediglich 24,49 €.

Die Einbeziehung der Flurstücke 31/1 und 31/3 in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass es sich bei diesen Grundstücken um Hinterliegergrundstücke des Flurstücks 60 handelt und sämtliche Grundstücke im Eigentum ein- und desselben Eigentümers stehen. Die Einbeziehung von Grundstücken in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes, die nicht an die Ausbaustraße angrenzen, kommt hinsichtlich zweier Fallkonstellationen in Betracht, nämlich hinsichtlich gefangener und hinsichtlich anderer Hinterliegergrundstücke. Bei den gefangenen Hinterliegergrundstücken, d. h. den Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, ist entscheidend, ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Bei den anderen Hinterliegergrundstücken, also den Grundstücken, deren - aus der Sicht der betreffenden Anliegergrundstücke - rückwärtige Teilflächen ihrerseits an eine Gemeindestraße angrenzen, ist zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit vorzunehmen. Beiden Fallgruppen ist jedoch gemeinsam, dass das Grundstück, um dessen Einbeziehung gestritten wird, durch ein Anliegergrundstück von der Ausbaustraße getrennt wird. Die Flurstücke 31/1 und 31/3 sind - gemessen an diesen Vorgaben - Anliegergrundstücke - und keine Hinterliegergrundstücke -, denn sie grenzen unmittelbar an das Straßengrundstück an und ihre Einbeziehung in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hängt allein davon ab, ob beachtliche Hindernisse die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit verhindern, was nach dem oben Gesagten der Fall ist.

Nach allem ist der Berufung stattzugeben, das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten in vollem Umfang abzuweisen. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.774,53 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Da die Beklagte - die Berufungsklägerin - die Abänderung des Ausspruchs erster Instanz begehrt, der den angefochtenen Bescheid aufhebt und es der Beklagten überlässt, die Vorausleistung des Klägers anhand der Vorgaben des Urteils neu zu berechnen, greift der Senat auf die Grundsätze zur Streitwertfestsetzung bei Bescheidungsurteilen zurück. Dementsprechend war als Streitwert für das Berufungsverfahren die Hälfte des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Vorausleistungsbetrages zu Grunde zu legen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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