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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 5 A 829/09.Z.A
Rechtsgebiete: AsylVfG
Vorschriften:
AsylVfG § 72 |
Der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter verbraucht das übereinstimmende Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) nicht.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 A 829/09.Z.A
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Asylrechts
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Richter am Hess. VGH Dr. Apell als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens
am 24. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Februar 2009 - 7 K 1595/07.GI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) und auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bzw. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) gestützte Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Der gerügte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Zwar weist die Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auch auf diesen Zulassungsgrund hin. Sie ist jedoch insofern unrichtig. Maßgeblich für die Zulassung der Berufung ist allein das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 AsylVfG. Da sich die Entscheidung über das klägerische Begehren nach § 72 AsylVfG beurteilt, bestimmt sich das zulässige Rechtsmittel nach diesem Gesetz - dem Asylverfahrensgesetz - und richtet sich nach § 78 AsylVfG. Die asylrechtliche Vorschrift über die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil erster Instanz sieht - anders als § 124 Abs. 2 VwGO - den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vor.
Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist es Sache des die Berufungszulassung erstrebende Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Hierzu ist, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, auszuführen, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden sollen und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylrechtlichen Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.
Als klärungsbedürftig bezeichnet der Bevollmächtigte des Klägers die Frage,
"ob eine Passbeantragung über einen Dritten, Passausstellung und Aushändigung an diese Person, ohne dass der Pass in den Besitz des Flüchtlings gelangt, für die Feststellung eines Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft geeignet sein kann und als Annahme eines Nationalpasses bzw. sonstige Handlung der Unterschutzstellung nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG zu werten ist".
Zur Begründung führt er aus, dass das Gesetz für das Vorliegen eines Erlöschenstatbestands enge Grenzen setze, weil die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale automatisch zum Wegfall der Flüchtlingsanerkennung führe. Da die Handlung des Flüchtlings objektiv geeignet sein müsse, eine Unterschutzstellung zu begründen, sei klärungsbedürftig, ob allein die Passbeantragung und eventuelle Entgegennahme über eine dritte Person den Tatbestand einer Unterschutzstellung erfülle, oder ob darüber hinaus zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt die eigene Inbesitznahme des Passes durch den Flüchtling gefordert werden müsse. Diese Frage sei im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten, da ansonsten der Tatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf das Versuchsstadium einer Unterschutzstellung vor verlagert werde, ohne dass der geforderte Erfolg, nämlich die eigene Annahme des Passes oder eine sonstige Handlung von gleichem Gewicht eingetreten sei.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn ungeachtet ihrer allgemeinen Formulierung lässt sie sich nicht - wie für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich - verallgemeinerungsfähig, sondern erst mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls beantworten. Das Verwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2008 - A 6 S 1026/05 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. November 1996 - Bs V 61/96 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, NVwZ 1992, 679) - angenommen, dass die Annahme des Nationalpasses nur ein Indiz für die Unterschutzstellung sei, das der Bestätigung durch sonstige Umstände bedürfe, die etwa dann anzunehmen seien, wenn die Sicherung des diplomatischen Schutzes gewissermaßen auf Vorrat erfolgt sei oder sich der Ausländer sonst ohne Not wieder in den Schutz des Heimatstaates begeben habe. Ob die vom Willen eines Antragstellers getragene Passbeantragung und die Ausstellung des Nationalpasses und dessen Aushändigung an eine dritte Person durch den Heimatstaat unter Berücksichtigung weiterer bestätigender, sonstiger Umstände eine Handlung darstellt, die das Merkmal der Unterschutzstellung erfüllt, unterliegt - worauf der Bevollmächtigte des Klägers in der formulierten Frage sinngemäß selbst hinweist - der tatrichterlichen Wertung und ist deshalb einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.
Auch die weitere, als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
"ob ein Ausländer, der nach der Flüchtlingsanerkennung mit seinen volljährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland zusammenlebt, die ihrerseits keine anerkannten Flüchtlinge sind, dadurch zu erkennen gibt, dass er keine Verfolgungsfurcht mehr vor seinem Heimatstaat hat und sich dadurch der Sicherung des diplomatischen Schutzes des Verfolgerstaates gewissermaßen auf Vorrat bedient, wenn er einen Nationalpass seines Heimatlandes beantragt, um mit Hilfe dieses Nationalpasses seinen Kindern die Möglichkeit zu geben, ihrerseits Nationalpässe zu beantragen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes von den deutschen Behörden noch keine ausdrückliche Aufforderung zur Passbeschaffung an die Kinder ergangen ist",
rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Auch diese Frage ist einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich, sondern eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Im Übrigen legt sie eine Kausalität zwischen der notwendigen Beantragung eines Nationalpasses durch den Kläger und der Erteilung eines Nationalpasses an seine volljährigen Kinder zu Grunde, die vom Verwaltungsgericht in dieser Form nicht festgestellt worden ist.
Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat - nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben - den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Januar 2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zwar sind dem Verzicht auf mündliche Verhandlung Grenzen dadurch gesetzt, dass die Erklärung sich nur auf die jeweils nächste, anstehende Entscheidung bezieht und durch deren Ergehen verbraucht wird. Diese Wirkung hat aber nur eine Entscheidung, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst, d.h. neue Gesichtspunkte einbringt, nicht aber eine solche, die nur den Verfahrensablauf betrifft. Derartige, nur den (äußeren) Fortgang des Verfahrens betreffende Entscheidungen sind etwa die Ablehnung der Anordnung des Ruhens oder der Aussetzung, eines Befangenheitsgesuchs oder auch die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO. Anders als etwa Beweisbeschlüsse oder Aufklärungsbeschlüsse können sie die (sachlichen) Entscheidungsgrundlagen nicht verändern und damit die Endentscheidung auch nicht wesentlich sachlich vorbereiten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 12 ZB 06. 1211 -, Juris; Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 2. Auflage 2006, § 101 Rn. 38; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 101 Rn. 8; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, Rn. 9; a.A. BFH, Urteil vom 9. August 1996 - VI R 37/96 -, NVwZ-RR 1997, 260; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 101 Rn. 7). Soweit der Bundesfinanzhof die Reichweite der Verzichtserklärung auf eine Entscheidung durch den Senat beschränkt, soweit die Erklärung nicht ausdrücklich auch für den Fall einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt worden ist, kann diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die Verwaltungsgerichtsordnung und das Asylverfahrensgesetz übertragen werden. Denn der zur Möglichkeit der Einzelrichterübertragung gehörte Beteiligte muss nach dem Konzept und dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen der §§ 6 VwGO bzw. 76 AsylVfG ("Die Kammer soll in der Regel ... den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen ...") mit einer solchen Übertragung rechnen. Die Beteiligten können allerdings ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf Entscheidungen des Richterkollegiums beschränken; dies bedarf jedoch einer ausdrücklichen Erklärung.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbots einer Überraschungsentscheidung. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn sie auf Gründe gestützt wird, die weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozess erörtert wurden und mit deren Erheblichkeit für die Entscheidung nach den bisherigen Prozessverlauf auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Hierzu führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass das Gericht ohne vorherigen Hinweis von seiner erkennbaren vorherigen Rechtsauffassung abgewichen sei, dass eine Passbeantragung ohne eigene Entgegennahme des Passes keine Unterschutzstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG darstelle. Obwohl unter diesem Gesichtspunkt bereits Beweis erhoben worden sei, habe das Gericht - ohne entsprechenden Hinweis - diesen Gesichtspunkt im Urteil nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen. Dieser Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers legt einen Gehörsverstoß nicht hinreichend dar. Mit der kontroversen Erörterung der Echtheit der vorgelegten neuen Pässe und deren anschließender Echtheitsüberprüfung hat sich das Gericht nicht erkennbar auf die Rechtsauffassung festgelegt, eine Passbeantragung ohne eigene Entgegennahme des Passes stelle keine Unterschutzstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG dar. Vielmehr handelt es bei dieser Rechtsauffassung um die vom Bevollmächtigten des Klägers favorisierte. Zum Beleg dafür, dass der Kläger nicht in den Jemen gereist sei und den beantragten Pass nicht persönlich entgegengenommen habe, wurden auf Initiative der Klägerseite sogenannte "Proxy-Pässe", also Pässe, die ohne Vorsprache des Betroffenen bei den jemenitischen Behörden ausgestellt werden, beantragt und erlangt, deren Echtheit von dem Beklagten in Zweifel gezogen wurde. Vor diesem Hintergrund ist die vom Gericht durchgeführte Überprüfung hinsichtlich der Echtheit der Proxy-Pässe eine Maßnahme der Sachaufklärung unter mehreren, ohne das daraus bereits auf eine Festlegung der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung geschlossen werden kann.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann schließlich nicht darin erblickt werden, dass das Verwaltungsgericht die in der Klageschrift schriftlich gestellten Beweisanträge nicht beschieden hat. Im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist ein nach Verzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellter Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln, d.h. über ihnen ist gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab durch Beschluss zu befinden. Vor der Verzichtserklärung in vorbereitenden Schriftsätzen gestellte Beweisanträge sind dagegen lediglich als Anregungen für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten, die keiner formellen Bescheidung bedürfen (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 86 Rn. 19 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich nicht wegen einer geschäftsordnungswidrigen Entscheidung einer unzuständigen Kammer gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO in Betracht. Der Bevollmächtigte des Klägers weist zwar darauf hin, dass für die Entscheidung des vorliegenden Asylstreitverfahrens nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Gießen nicht die 7. Kammer, sondern die 4. Kammer zuständig gewesen wäre, was er auch bereits mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007 gegenüber dem Gericht gerügt habe. Auf diese Rüge hat der Vorsitzende der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts zu dem unter dem Sachgebiet 600 - Ausländerrecht - registrierten Verfahren darauf hingewiesen, dass sich die vom Bevollmächtigten des Klägers zitierte Verteilungsregelung (IV) auf - hier nicht einschlägige - Eilverfahren gegen eine Abschiebung aufgrund einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes beziehe.
Nicht jede fehlerhafte Handhabung des Geschäftsverteilungsplans führt zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO. Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen Verfassungsverstoß nur dann, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, DVBl 2002, 60 [61]; Hess.VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000 -, 8 TZ 2310/00 -, ESVGH 51, 69). Solche Erwägungen sind im vorliegenden Falle jedoch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Streitigkeit aufgrund der in § 72 Abs. 2 AsylVfG geregelten Passivlegitimation der Ausländerbehörde des Beklagten als Ausländerrecht qualifiziert, was die Zuständigkeit der 7. Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts begründet. Wie sich jedoch aus §§ 72, 77, 78 AsylVfG ergibt, handelt es sich hier um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Es mag manches dafür sprechen, dass es sich bei diesem sonstigen Streitgegenstand nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. Geschäftsverteilungsplan IV a. E.) um ein Asylverfahren nach II. des Geschäftsverteilungsplans handelt. Dies kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben. Allein die in dieser Form vorgenommene Anwendung des Geschäftsverteilungsplans begründet jedenfalls keine willkürliche oder gar manipulative Handhabung, so dass eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters und damit eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
Da es aus den dargelegten Gründen dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren bereits an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 166 VwGO) mangelt, ist auch dieser Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben, so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5, 80 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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