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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 5 A 991/08
Rechtsgebiete: BJagdG, WaffG
Vorschriften:
BJagdG § 17 | |
WaffG § 4 Abs. 3 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Verwaltungsgebühren
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider, die ehrenamtliche Richterin Frau Kalbfleisch, den ehrenamtlichen Richter Herrn Dipl.-Ing. Weber
ohne mündliche Verhandlung vom 3. September 2008 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2008 - 6 E 1574/07 - abgeändert. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger - Besitzer mehrerer Schusswaffen - ist im Besitz der Waffenbesitzkarte Nr. 3230. Im Jahr 2007 führte die Beklagte eine waffenrechtliche Überprüfung des Klägers auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung - so genannte Regelüberprüfung - durch. In diesem Zusammenhang holte die Beklagte einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein, wofür Auslagen in Höhe von 8,12 € entstanden.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der vorgenannten Zuverlässigkeitsprüfung weiterhin die Voraussetzungen für einen Waffenbesitz erfülle. Zugleich setzte die Beklagte für die durchgeführte Regelüberprüfung eine Gebühr in Höhe von 25,56 € sowie die durch die Auskunft aus dem Bundeszentralregister entstandenen Auslagen in Höhe von 8,12 €, also einen Gesamtbetrag in Höhe von 33,68 € fest.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe bei der Unteren Jagdbehörde der Beklagten am 29. März 2007 einen Dreijahres-Jagdschein für den Zeitraum bis zum 31. März 2010 gelöst. Für die Erteilung des Jagdscheines seien die §§ 15 bis 18 BJagdG maßgebend. Die persönliche Eignung zur Jagdausübung und damit zur Führung von Jagdwaffen werde durch die bestandene Jagdprüfung nachgewiesen, im Übrigen erfolge die Prüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 17 BJagdG. Damit bestehe eine inhaltliche Übereinstimung hinsichtlich des Verfahrens zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dem Bundesjagdgesetz und nach dem Waffengesetz. Die Zuverlässigkeitsprüfung von Jagdscheininhabern nach dem Bundesjagdgesetz sei deshalb "lex spezialis" gegenüber der Überprüfung nach dem Waffengesetz, so dass eine nach Erteilung des Jagdscheins erneut durchgeführte Überprüfung der Zulässigkeit nach dem Waffengesetz zu einer unzulässigen Verdoppelung der Verwaltungsgebühren führe.
Der Kläger hat beantragt,
den Kostenbescheid des Ordnungsamtes der Stadt A-Stadt vom 10. Oktober 2007 über die Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem Bundesjagdgesetz nicht um eine Spezialregelung gegenüber dem Waffengesetz, vielmehr seien beide Gesetze gleichrangige Regelungen, für die unterschiedliche Zuständigkeiten bestünden. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass bei der Beklagten beide Aufgabenbereiche vom Ordnungsamt wahrgenommen würden, denn dieses Amt werde für zwei verschiedene Behörden tätig. In der Praxis werde seitens der Beklagten allerdings folgende Verfahrensvereinfachung angewendet: Die Waffenbehörde führe nach § 4 Abs. 3 WaffG die Regelüberprüfung aller Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse einschließlich der Jäger durch. Träten dabei Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung eines Jagdscheininhabers auf, werde die Jagdbehörde hierüber informiert. Lägen der Jagdbehörde keine derartigen Informationen vor, gehe sie vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Jagdscheines aus, sie führe also keine zusätzliche Überprüfung durch. Dementsprechend komme es nicht zu einer Verdoppelung der Verwaltungsgebühr.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. März 2008 abgewiesen, das dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. März 2008 zugestellt wurde. In den Entscheidungsgründen heißt es unter Bezugnahme auf ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - (NdsRpfl 2007, 131; AUR 2007, 316): Der Kostenbescheid der Beklagten sei rechtmäßig, denn mit der Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG werde der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz verwirklicht. Dem stehe nicht entgegen, dass bei der Verlängerung eines Jagdscheines die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung überprüft würden. Nach der alten Rechtslage gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 WaffG 1976 habe die Verpflichtung der Behörde bestanden, die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Nach Satz 2 der Vorschrift habe dies nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen gegolten. Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das WaffRNeuRegG habe der Gesetzgeber eine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG um einen Satz des Inhalts "Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse" zu ergänzen, sei die Bundesregierung nicht gefolgt. Sie habe zur Begründung darauf verwiesen, dass trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden nach Art. 14 Nr. 1a WaffRNeuRegG "auf eine periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden" könne. Daraus folge, dass grundsätzlich auch Inhaber von Waffenscheinen der turnusmäßigen Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG unterlägen. Das Bundesjagdgesetz sei gegenüber dem Waffengesetz auch nicht das speziellere Gesetz mit der Folge, dass die Zuverlässigkeitsprüfung ausschließlich nach dem Bundesjagdgesetz zu erfolgen habe und nur in diesem Rahmen Kosten ausgelöst werden dürften. Beide Gesetze verfolgten unterschiedliche Zielsetzungen und böten zur Durchsetzung derselben verschiedene Instrumentarien.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2008 - bei dem Verwaltungsgericht am 18. April 2008 eingegangen - aus, das Verwaltungsgericht verkenne die sachverhaltsmäßige Identität der Zulässigkeitsprüfung nach dem Bundesjagdgesetz und nach dem Waffengesetz. Zwar sei es richtig, dass das Waffengesetz Erlaubnistatbestände für den Waffenbesitz aufweise. Dies könne den Charakter des Bundesjagdgesetzes als "lex spezialis" gegenüber dem Waffengesetz jedoch nicht infrage stellen. Die persönliche Zuverlässigkeitsprüfung zur Erteilung eines Jagdscheines erfolge aufgrund des Bundesjagdgesetzes und nicht primär aufgrund des Waffengesetzes, dessen Geltungs- und Anwendungsbereich allgemeiner und umfassender sei. Im Übrigen wende sich auch die Jagdbehörde im Bedarfsfall an das Bundeszentralregister mit der Bitte um Zuverlässigkeitsauskünfte. Der waffenrechtliche Erlaubnistatbestand zum Führen von Waffen zur Jagdausübung ergebe sich aus dem Bundesjagdgesetz und nicht aus dem Waffengesetz. Gebührenmäßig sei die Zulässigkeitsprüfung durch die Jagdscheinerteilung abgegolten und eine waffenrechtliche Regelüberprüfungsgebühr unzulässig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2008 - 6 E 1574/07 - und den angefochtenen Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, selbstverständlich erfolge die persönliche Zuverlässigkeitsprüfung zur Erteilung eines Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz, denn § 17 BJagdG definiere die Voraussetzungen für dessen Versagung. § 17 BJagdG regele jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen bzw. zu versagen sei. Letzteres sei allein dem Waffengesetz vorbehalten. Das Waffengesetz sei auch nicht gegenüber dem Bundesjagdgesetz das allgemeinere Gesetz. Dies folge bereits daraus, dass das Waffengesetz in Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 "Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen" beinhalte. Im Besonderen enthalte § 13 WaffG sehr spezielle und ausschließlich für Jäger gültige Regelungen über den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sowie das Führen zu Jagdzwecken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (ein Heftstreifen, ohne Paginierung) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des von beiden Beteiligten erklärten Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet worden.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Rechtsgrundlage für eine solche Kostenfestsetzung ergibt sich aus den §§ 4 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 2 Waffengesetz - WaffG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl I, Seite 3970), Art. 19 Nr. 3 c des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG), § 1 der Kostenverordnung zum Waffenrecht - WaffKostV - vom 20. April 1990 in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu der genannten Verordnung. Gemäß Art. 19 Nr. 3 c WaffRNeuRegG findet die Kostenverordnung bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach dem WaffG vom 11. Oktober 2002 aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin entsprechende Anwendung. Nach Abschnitt III Nr. 1 des vorgenannten Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I und II aufgeführt sind, 50 DM bis 1000 DM.
Die Beklagte hat mit der vorgenommenen Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers aber nicht den Gebührentatbestand verwirklicht, der sie berechtigt, hierfür eine Gebühr zu erheben. Denn unmittelbar vor Abschluss der waffenrechtlichen Regelüberprüfung hat der Kläger einen Dreijahres-Jagdschein gelöst, dessen Erteilung die Überprüfung der Zulässigkeit und persönlichen Eignung im Sinne des Waffenrechts voraussetzte. Für eine "erneute" Prüfung im Rahmen der "Regelüberprüfung" nach § 4 Abs. 3 WaffG bestand bei dieser Ausgangslage keine die Erhebung von Gebühren rechtfertigende Veranlassung.
Nach § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Dieser Leistungsfall ist in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses nicht aufgeführt und vermag damit nach Abschnitt III Nr. 1 grundsätzlich eine Gebührenpflicht auszulösen. An der Wirksamkeit dieses Gebührentatbestandes hat der Senat deshalb keinen Anlass zu zweifeln; insoweit macht sich der Senat zur Begründung die vom Verwaltungsgericht zitierten (Blatt 3 bis 7 des Urteils Umdrucks) Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - zu Eigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Anwendung des Waffengesetzes grundsätzlich auch nicht durch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) als einem spezielleren Gesetz ausgeschlossen. Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechtsbereiche anzusehen (BVerwG, Urteil Vom 13. Dezember 1984 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 [252]). Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). In Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 enthält es Regelungen über besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen, in § 13 etwa die Regelung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger. Damit ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz. Für die hier streitgegenständliche Regelüberprüfung enthielt das Waffengesetz, und nicht etwa eine spezielle Regelung des Bundesjagdgesetzes, eine Privilegierung von Jagdscheininhabern: Nach der Rechtslage gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 WaffG 1976 bestand die Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Nach Satz 2 der Vorschrift galt dies jedoch nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) ist durch Artikel 15 Nr. 1a dem § 17 Abs. 1 BJagdG ein Satz 2 angefügt worden, wonach bei dem Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 (BJagdG) erteilt werden darf. Daraus folgt, dass die Erteilung eines Jagdscheins nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden erfolgen darf. Diese Regelung war zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der Ordnungsbereiche Jagd- und Waffenrecht im Hinblick auf die in § 13 WaffG für Jäger enthaltenen Erleichterungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erforderlich (vgl. dazu BT-Drucks. 14/7758, Seite 128 zu Nr. 9 (Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 - neu - WaffG). Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das WaffRNeuRegG hat der Gesetzgeber eine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG um einen Satz 2 des Inhalts "Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse" zu ergänzen (vgl. BT-Drucks. 14/7758, Seite 104) ist die Bundesregierung nicht gefolgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen (BT-Drucks. 14/7758, Seite 128 zu Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden auf eine "periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbesondere da diese Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG auf wesentlich mehr Erkenntnisquellen gestützt wird (vgl. § 5 Abs. 5 WaffG)". Dem weiteren Vorschlag des Bundesrates zu Artikel 14 Nr. 1 WaffRNeuRegG - Änderung des § 17 Abs. 1 BJagdG -, Nr. 1 Buchstabe a dieses Artikels so zu fassen, dass dem Satz "Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden", der Satz angefügt wird: "Im Übrigen gilt § 4 Abs. 3 Halbsatz 1 des Waffengesetzes entsprechend", ist die Bundesregierung ebenfalls nicht gefolgt. Der Begründung des Bundesrates, es bedürfe dieser Verweisung, weil infolge der vorgesehenen Änderung die zuständige Jagdbehörde bei der Jagdscheinerteilung die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG zu prüfen habe, jedoch offen bleibe, wann insoweit eine solche Prüfung erneut stattzufinden habe, hat die Bundesregierung entgegen gehalten, dass eine derartige Ergänzung entbehrlich sei, da durch die Regelung des Artikels 14 Nr. 1 - § 17 Abs. 1 Satz 3 - neu - BJagdG die (Neu-) Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden nur in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung im Sinne des Waffenrechts vorlägen.
Da der durch Art. 15 WaffRNeuRegG neu eingefügte § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Vorschriften des §§ 5 und 6 WaffG insgesamt in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich einbezieht, ergibt sich eine Angleichung des inhaltlichen Maßstabes der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung einer Person bei der Erteilung eines Jagdscheins an die waffenrechtlichen Anforderungen, die die Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob den Jagdbehörden bei dieser Prüfung dieselben Erkenntnisquellen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit und der mangelnden Eignung zur Verfügung stehen wie den Waffenbehörden, insbesondere nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 4 WaffG in Verbindung mit § 4 AWaffV (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Loseblattsammlung, 49. Lieferung, Stand: 1. April 2008, Erläuterung Ziffer 5.2 zum § 15 BJagdG). Jedenfalls entspricht es - wie den Gesetzesmotiven zu entnehmen ist - dem Willen des Gesetzgebers, dass der § 4 Abs. 3 WaffG auch bei Inhabern von Jagdscheinen gilt und diese Personen grundsätzlich der turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterliegen. Das Nebeneinander dieser Regelungen ist ordnungsrechtlich auch sinnvoll, denn die Regelüberprüfung durch die Waffenbehörde hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen, was eine Überprüfung in kürzeren - unterhalb der Geltungsdauer eines Jagdscheins verbleibenden Abständen durchaus zulässt.
Unter Beachtung dieser Rechtslage ist der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 rechtswidrig, denn die der Gebührenerhebung zu Grunde liegende Regelüberprüfung war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Dem Kläger wurde am 29. März 2007 von der Unteren Jagdbehörde der Beklagten ein Dreijahres-Jagdschein erteilt. Da dem eine positive umfassende waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung zugrunde lag, war am 30. März 2007, als das Ordnungsamt der Beklagten - die Waffenbehörde - ihre Regelüberprüfung abschloss, eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG offensichtlich nicht geboten. Für eine nicht erforderliche Amtshandlung kann die Beklagte keine Gebühr erheben. Die entgegenstehende Verwaltungspraxis der Beklagten steht mit den Regelungen der §§ 17, 18a BJagdG nicht im Einklang und kann die Gebührenerhebung nicht rechtfertigen.
Nach allem ist der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben, und der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 33,68 € festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz -GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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