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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 5 B 1308/08
Rechtsgebiete: Straßenbeitragssatzung der Gem. Frohnhausen, HessKAG


Vorschriften:

Straßenbeitragssatzung der Gem. Frohnhausen v. 16.4.2002
HessKAG § 11 Abs. 1
HessKAG § 11 Abs. 3
Wird in einen bestehenden Straßenzug in einem durch seitlich einmündende Straßen gebildeten Knotenpunktbereich eine Kreisverkehrsanlage eingebaut, so führt dies, wenn diese Anlage ihrerseits als abgegrenzte selbstständige Verkehrsanlage in Erscheinung tritt, zur Zerlegung des bislang anlagemäßig einheitlichen Straßenzugs in zwei selbstständige Straßen, die von beiden Seiten in die Kreisverkehrsanlage einmünden. Für die Erhebung von Straßenbeiträgen für den auf den fraglichen Straßenzug bezogenen Um- und Ausbau (§ 11 Abs. 1 und 3 HessKAG) folgt daraus die Notwendigkeit einer gesonderten Abrechnung der beiden neu gebildeten Straßen.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 B 1308/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Heranziehung zu Straßenbeiträgen;

hier: Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 29. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Mai 2008 - 2 G 4039/07 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1. gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2006 für das Grundstück Gemarkung Bellnhausen Flur 3 Flurstück .../.. wird angeordnet, soweit der festgesetzte Straßenbeitrag 5.658,-- € übersteigt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2006 für das Grundstück Gemarkung Bellnhausen Flur 3 Flurstück .../.. wird angeordnet, soweit der festgesetzte Straßenbeitrag 3.429,73 € übersteigt.

Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche im Übrigen werden abgelehnt.

Die Kosten des im erstinstanzlichen Verfahren eingestellten Verfahrensteils sind nach dem Kostenausspruch im erstinstanzlichen Beschluss von der Antragstellerin zu 2. zu tragen. Die Kosten beider Rechtszüge im Übrigen werden zu 9/20 dem Antragsteller zu 1., zu 6/20 der Antragstellerin zu 2. und zu 5/20 der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den durch das Verwaltungsgericht eingestellten Verfahrensteil auf 2.581,92 € und für das erstinstanzliche Ver-fahren im Übrigen sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.147,02 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1. gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für das Grundstück Gemarkung Bellnhausen Flur 3 Flurstück .../.. sowie der Widersprüche beider Antragsteller gegen die gesamtschuldnerische Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für das Grundstück Gemarkung Bellnhausen Gemarkung 3 Flurstück .../.. angeordnet hat, ist zulässig. Sie ist auch zum Teil begründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Heranziehung, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortigen Vollziehung auszusetzen, bestehen jeweils nur in Höhe eines Teilbetrags. Auch der Senat sieht einen Mangel der streitigen Heranziehung darin, dass sich die Antragsgegnerin für die Veranlagung der Grundstücke der Antragsteller nicht auf den nördlich der eingebauten Kreisverkehrsanlage verlaufenden Straßenzug der Frankfurter Straße als beitragsfähige Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) beschränkt hat. Dieser Mangel führt jedoch lediglich dazu, dass die für die Grundstücke der Antragsteller festgesetzten Beiträge zu hoch sind. Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung in v o l l e r Höhe lässt sich damit nicht rechtfertigen. Die Aussetzung ist vielmehr zu beschränken auf diejenigen Teilbeträge der Heranziehung, mit denen die Beiträge, die sich bei richtiger Abrechnung ergeben, tatsächlich überschritten werden.

Die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrsanlage, auf die gemäß § 11 Abs. 1 und 3 HessKAG die Abrechnung eines Um- und Ausbaus zu beziehen ist, erfolgt auf der Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise. Im vorliegenden Fall ist die Situation der Frankfurter Straße v o r dem Einbau der Kreisverkehrsanlage von der Situation n a c h diesem Einbau zu unterscheiden. Vor dem Einbau des Kreisverkehrs stellte sich die Frankfurter Straße in ihrer gesamten Länge als ein durchgehender Straßenzug dar, dem als solchem die Eigenschaft einer einzigen selbstständigen Verkehrsanlage - "Straße" im Sinne des § 11 Abs. 3 HessKAG - zukam. Die auf etwa halber Strecke einmündenden Seitenstraßen - von Osten der "Struthweg", von Südwesten die "Borngasse" und von Nordwesten die Straße "Am Berg" - bildeten im Bereich ihrer Einmündung in die Frankfurter Straße einen "Knotenpunkt". Anlagemäßig bewirkte dies noch nicht die "Zerlegung" der Frankfurter Straße in zwei selbstständige Verkehrsanlagen. Eine Änderung dieser Situation hat sich dann jedoch - insoweit folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts - durch den im Zuge des streitigen Um- und Ausbaus vorgenommenen Einbau der Kreisverkehrsanlage im Bereich des bisherigen Knotenpunkts ergeben. Durch diese Baumaßnahme sind zwei selbstständige Verkehrsanlagen im Verlauf der Frankfurter Straße entstanden, die aus jeweils entgegengesetzter Richtung in die Kreisverkehrsanlage als ihrerseits selbstständige Verkehrsanlage einmünden. Für die Anlagenbestimmung nach Einfügung eines Kreisverkehrsplatzes ist darauf abzustellen, ob dieser Platz den Zusammenhang der bislang durchlaufenden Straße unterbricht. Insoweit kommt es wiederum darauf an, ob sich der eingeführte Kreisverkehrsplatz nach seinem Erscheinungsbild und seiner Funktion selbst als eigenständige Verkehrsanlage darstellt, in die verschiedene Straßenzüge einmünden. Im vorliegenden Fall ist von der letztgenannten Konstellation auszugehen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht auf die optisch deutliche Abgrenzung der in die Frankfurter Straße eingefügten Kreisverkehrsanlage mit Kreisfahrbahn und einer durch Bordsteine eingefassten, gärtnerisch gestalteten Mittelinsel hin. Die so ausgestaltete Anlage tritt als eigener abgegrenzter Platz in Erscheinung. Zwar muss nicht jeder "Platz" den Zusammenhang eines weiterführenden Straßenzugs unterbrechen. Er kann vielmehr so in den Straßenzug "integriert" sein, dass er sich, ohne selbst eine selbstständige Anlage zu sein, als dessen Bestandteil darstellt. Was allerdings speziell bei einem Kreisverkehrsplatz für dessen selbstständigen Anlagencharakter spricht, ist die ihm eigene Funktion der Verkehrsregulierung durch Aufnahme und Verteilung einmündender Verkehrsströme. Seine Straßenfläche dient - im Unterschied zu der Fläche weiterführender Straßenzüge - nicht dem Heranfahren an angrenzende Grundstücke, um diese von der fraglichen Stelle aus betreten zu können. Ein Anhalten vor angrenzenden Grundstücken ist im Bereich des Kreisverkehrs prinzipiell untersagt, weil dies der Funktion der "fließenden" Weiterleitung und Verteilung des eingefahrenen Verkehrs zuwiderlaufen würde. Damit entfällt hier auch die mit der Möglichkeit des Anhaltens verbundene Vermittlung eines Sondervorteils für angrenzende Grundstücke. Dass auch im Bereich eines weiterführenden Straßenzugs an einzelnen Stellen ein Anhalten nicht oder auch nur eingeschränkt möglich ist, ändert an diesem Unterschied nichts, denn die Besonderheit gerade der Kreisverkehrsanlage besteht darin, dass auf ihr - als Folge der beschriebenen besonderen Funktion - ein Anhalten generell und typischerweise ausgeschlossen ist.

Die Antragsgegnerin meint, aus der geringen Dimensionierung der hier streitigen Kreisverkehrsanlage auf deren Unselbstständigkeit als Verkehrsanlage schließen zu können. Mit einer Gesamtbreite von ca. 26 m gehöre der angelegte Kreisverkehr zu den kleinsten zulässigen Kreisverkehrsanlagen, und es handele sich damit im Grunde "nur um eine Ausweitung des früheren Kreuzungsbereichs mit den drei untergeordneten Nebenstraßen Borngasse, Am Berg und Struthweg". Diese Argumentation überzeugt den Senat nicht. Soweit bei einem von einem Hauptstraßenzug abzweigenden Stichweg dessen Unselbstständigkeit als Verkehrsanlage und damit die Behandlung als "Annex" des Hauptstraßenzugs mit der geringen Ausdehnung (Länge) des Stichwegs begründet wird, lässt sich das auf die Situation der vorliegend zu beurteilenden Kreisverkehrsanlage nicht übertragen. Die kreisförmig verlaufende Fahrbahn muss zumindest in einem so großen Radius angelegt sein, dass ein Durchfahren mit Kraftfahrzeugen in der für den Verkehrsfluss erforderlichen Zügigkeit problemlos möglich ist. Allein dies bedingt eine Gesamtlänge, die kaum noch unterhalb der für selbstständige Stichwege als notwendig angesehenen Streckenlänge wird liegen können. Als letztlich ausschlaggebender Gesichtspunkt für die anlagenmäßige Selbstständigkeit kommt im Übrigen die bereits angesprochene besondere Funktion von Kreisverkehrsanlagen hinzu. Diese besteht - wie ausgeführt - in der durch Anhaltevorgänge unbehinderten Weiterführung und Verteilung des eingefahrenen Verkehrs und verleiht dem Kreisverkehr in aller Regel unabhängig von der Dimensionierung im Einzelfall anlagemäßige Eigen- und Selbstständigkeit.

Nicht zu überzeugen vermag den Senat auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, die vom Verwaltungsgericht für die "trennende Wirkung" der streitigen Kreisverkehrsanlage herangezogene Literaturstelle (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 12 Rn. 22; gleichlautend jetzt in der 8. Auflage) gehe bei Vorliegen einer Kreisfahrbahn und einer von ihr umschlossenen Mittelinsel "zu statisch" von der anlagenmäßigen Selbstständigkeit aus. Die Behandlung einer Kreisverkehrsanlage als selbstständige Verkehrsanlage knüpft, wie es in der von der Antragsgegnerin zitierten Kommentarstelle heißt, daran an, dass sich die fragliche Anlage "regelmäßig äußerlich deutlich von den in sie einmündenden Anbaustraßen abgrenzt". Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn sich aufgrund der baulichen Gestaltung und der Verkehrsführung k e i n e deutliche Abgrenzung ergibt, auch die Annahme einer lediglich unselbstständigen Anlage, die einem den Kreis durchziehenden Hauptstraßenzug als Verkehrsanlage zuzuordnen ist, gerechtfertigt sein kann. Ein Beispiel für eine derartige Konstellation wäre etwa eine in einen weiterführenden Straßenzug eingefügte Kreisanlage, die für den Geradeausverkehr dieses Straßenzugs das Überfahren der Mittelinsel ermöglicht und den im Übrigen kreisförmig verlaufenden Fahrbahnbereich dem Einmündungs- bzw. Abbiegeverkehr vorbehält. Um eine solche Gestaltung geht es im vorliegenden Fall nicht. Der hier streitige Kreisverkehr weist eine durch Bordsteine abgegrenzte begrünte Mittelinsel auf, die nicht überfahren werden kann. Soweit um diese Mittelinsel herum ein gepflasterter Streifen verläuft, der noch nicht zur eigentlichen Kreisfahrbahn gehört, aber gleichwohl gemäß § 9 Abs. 2 StVO von Fahrzeugen überfahren werden kann, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisels sonst nicht möglich wäre, ist dies noch nicht die Konstellation der überfahrbaren Mittelinsel, die es erlauben würde, von einem in einen weiterführenden Straßenzug integrierten und damit anlagenmäßig unselbstständigen Kreisverkehr auszugehen.

Da - nach allem - die hier zu beurteilende Kreisverkehrsanlage als selbstständige Verkehrsanlage anzusehen ist, die den Zusammenhang der Frankfurter Straße unterbricht und zu deren Aufteilung in zwei anlagenmäßig selbstständige Straßenzüge nördlich und südlich des eingefügten Kreisels führt, sind die beiden Straßenzüge - trotz der nach wie vor einheitlichen Straßenbezeichnung - gesondert abzurechnen, wobei jeweils der auf die Kreisverkehrsanlage entfallende Aufwand ausgeklammert bleibt. Für die Beitragsbelastung der Grundstücke der Antragsteller ist die Abrechnung des nördlichen Straßenzugs der Frankfurter Straße maßgebend, da die Grundstücke im Abrechnungsgebiet dieser Verkehrsanlage liegen. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren vorsorglich eine entsprechende Vergleichsberechnung vorgelegt. Aus ihr ergibt sich, dass an Beiträgen auf das Grundstück Flur 3 Flurstück .../.. 5.658,-- € (statt - nach der ursprünglichen Berechnung - 7.354,19 €) und auf das Grundstück Flur 3 Flurstück .../.. 3.429,73 € (statt 4.457,91 €) entfallen. Die jeweilige Verminderung erklärt sich in erster Linie mit dem Wegfall zu verteilenden Aufwands der Kreisverkehrsanlage. Als zu belastende Fläche in dem nunmehr auf den nördlichen Straßenzug der Frankfurter Straße bezogenen Abrechnungsgebiet hat die Antragsgegnerin unverändert die Grundstücksflächen einbezogen, die bereits bei der ursprünglichen Berechnung als durch diesen Teil der Frankfurter Straße bevorteilte Flächen berücksichtigt waren. Daran ist nichts auszusetzen. Die Bedenken, die das Verwaltungsgericht insoweit wegen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abgrenzung von Außen- und Innenbereich und der Nichtanwendung der im Satzungsrecht vorgesehenen Tiefenbegrenzungsregelung artikuliert hat, greifen bei der gebotenen summarischen Überprüfung im Aussetzungsverfahren nicht durch. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Innenbereich im Westen der Frankfurter Straße unter Einbeziehung auch das Friedhofgeländes erst auf einer äußeren Linie endet, die zwischen den bebauten Grundstücken Am Berg 8 und Rother Weg 3 verläuft, ist - ausgehend von den vorgelegten Plänen und Flurkartenausschnitten und dem daraus sich ergebenden Bebauungszusammenhang - nicht zu beanstanden. Damit aber liegt auch die Parzelle 58/5 der Antragsteller vollständig im Innenbereich. Für die Anwendung der in § 12 Abs. 3 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebrachten Tiefenbegrenzung auf 50 m ist weder bei dieser Parzelle noch bei der bebauten Parzelle .../.. Raum. Die Tiefenbegrenzung dient nach ausdrücklicher Regelung im Satzungsrecht der Antragsgegnerin lediglich der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich bei in den Außenbereich hineinragenden Innenbereichsgrundstücken; sie findet also keine Anwendung auf Grundstücke, die - wie hier - vollständig, d.h. mit ihrer gesamten Fläche, im bebaubaren Innenbereich liegen.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergleichsberechnung ist somit die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin nur insoweit anzuordnen, als die festgesetzten Beiträge bei der Parzelle .../.. den Betrag von 5.658,-- € und bei der Parzelle 58/5 den Betrag von 3.429,73 € übersteigen. Die Aussetzungsanträge der Antragsteller im Übrigen sind abzulehnen. Mit dieser Maßgabe ist der erstinstanzliche Beschluss abzuändern.

Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 VwGO, sowie § 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Über die Kosten des im erstinstanzlichen Verfahren eingestellten Verfahrensteils hat bereits das Verwaltungsgericht dahingehend entschieden, dass diese gemäß § 155 Abs. 2 VwGO von der Antragstellerin zu 2. zu tragen sind. Die auf das erstinstanzliche Verfahren im Übrigen und das Beschwerdeverfahren entfallenden Kosten sind nach Maßgabe des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten zu verteilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierbei macht der Senat aufgrund der Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit von der Möglichkeit Gebrauch, die beiden Antragsteller für die von ihnen zu tragenden Kosten nicht nach Kopfteilen, sondern zu unterschiedlichen Anteilen nach dem jeweiligen Ausmaß ihrer Beteiligung haften zu lassen (§ 100 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO). Das führt zu einer Belastung des Antragstellers zu 1. mit 9/20 und der Antragstellerin zu 2. mit 6/20 dieser Kosten. Auf die Antragsgegnerin entfällt demgegenüber - nach Maßgabe ihres Obsiegens und Unterliegens - ein Kostenanteil von 5/20.

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Da die Antragstellerin zu 2. ihren auf den Beitragsbescheid vom 4. Dezember 2006 für die Parzelle 58/4 bezogenen Aussetzungsantrag im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen hat und das Verfahren sodann von beiden Antragstellern mit reduziertem Streitumfang fortgesetzt worden ist, war eine gespaltene Streitwertfestsetzung für den im erstinstanzlichen Verfahren eingestellten Verfahrensteil einerseits und für das in erster und zweiter Instanz weitergeführte Verfahren andererseits vorzunehmen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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