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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 5 B 1314/08
Rechtsgebiete: AbwBGS, KAG


Vorschriften:

AbwBGS der Gemeinde Gemünden
KAG § 11
Eine Höchstbemessungsgrenze bei der zugrundezulegenden Fläche bei der Beitragsbemessung nach der Grundstücksfläche ist mit den Anforderungen einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht vereinbar.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

Az.: 5 B 1314/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kläranlagenbeitrags

hier: Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 12. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Mai 2008 - 2 G 3738/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 1.602, - Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2007 über einen Kläranlagenbeitrag angeordnet hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfenden dargelegten Beschwerdegründe der Antragsgegnerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - wie das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Beitragsbescheides, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat die Regelung über den Beitragsmaßstab für den Beitrag für die Abwasserbehandlungsanlage in § 2 Abs. 3a Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung - AbwBGS - der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2004 beanstandet, nach der der Abwasserbeitrag nach der Grundstücksfläche unter Zugrundelegung einer Höchstbemessungsgrenze pro Grundstück von 1000 m² bemessen wird. Letzteres sei mit dem Grundsatz eines angemessenen Vorteilsausgleichs nicht vereinbar, weil Grundstücke mit einer über 1000 m² hinausgehenden Grundstücksfläche in nicht gerechtfertigter Weise gegenüber kleineren Grundstücken bevorzugt würden. Diese Auffassung zieht auch die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung im Kern nicht in Zweifel. Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund der in der Satzung vorgesehenen rechtswidrigen Flächenbegrenzung sei die gesamte Beitragsregelung über den Beitrag für die Abwasserbehandlungsanlage unwirksam. Insofern geht der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin davon aus, der Satzungsgeber hätte, wenn er die Unwirksamkeit der Flächenbegrenzungsregelung gekannt hätte, die gleiche Regelung ohne diese Begrenzung getroffen, so dass weiterhin eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage für den streitigen Bescheid vorhanden sei. Eine im Nachhinein angestellte Kalkulation habe außerdem ergeben, dass auch bei Zugrundelegung der gesamten Grundstücksflächen keine Überdeckung des beitragsfähigen Aufwandes eintrete.

Dieses Vorbringen entkräftet die ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Beitragsregelung über den Beitrag für die Abwasserbehandlungsanlage in § 2 Abs. 3a AbwBGS nicht. Vielmehr ist nicht sicher davon auszugehen, dass der Satzungsgeber bei Wissen um die Unwirksamkeit der Flächenbegrenzung die gleiche Regelung ohne diese getroffen hätte. Auch insofern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die getroffene Regelung zeigt, dass der Satzungsgeber hinsichtlich größerer Grundstücke eine zu hohe Belastung durch Beiträge für die Abwasserbehandlungsanlage befürchtete. Insofern bestünde für ihn bei einer Neuregelung etwa die Möglichkeit, durch die Einführung einer Tiefenbegrenzungsregelung für in den Außenbereich hineinragende Innenbereichsgrundstücke oder auch für Außenbereichsgrundstücke den nach § 11 Abs. 5 KAG maßgeblichen Vorteil, d.h. die baulich nutzbare Fläche, pauschaliert zu bestimmen. Zum anderen hat der Satzungsgeber bei Zugrundelegung der verminderten Fläche der Grundstücke mit einer Fläche von über 1000 m² und der Festsetzung eines bestimmten Beitragssatzes zum Ausdruck gebracht, dass er Einnahmen in der sich daraus ergebenden Höhe anstrebt. Bei Beibehaltung des Beitragssatzes und Zugrundelegung der Gesamtflächen auch der Grundstücke mit einer Größe von über 1000 m² ergäbe sich aber ein höheres gesamtes Beitragsvolumen, was etwa bei einer rückwirkenden Satzungsänderung mit dem Schlechterstellungsverbot des § Abs. 2 Satz 3 KAG nicht zu vereinbaren wäre.

Der Senat weist anlässlich des Beschwerdeverfahrens allerdings noch auf weitere Bedenken in der Regelung über den Beitragsmaßstabs für den Teilbetrag für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage in der Satzung der Antragsgegnerin hin. So ist etwa nicht erkennbar, inwieweit ein zeitlich gestaffelter, der Höhe nach unterschiedlicher Beitragssatz den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Globalkalkulation im Ergebnis genügen kann. Zweifel können auch bestehen, inwieweit der reine Grundflächenmaßstab noch den Anforderungen an eine vorteilsgerechte Beitragsbemessung genügt. Anknüpfungspunkt muss insofern der voraussichtlichen Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung sein (vgl. zu den Bedenken gegen die Verwendung des reinen Grundflächenmaßstabs: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 8 Rdnr 878).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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