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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 5 C 2256/07.N
Rechtsgebiete: GG, HessKAG, Spielapparatesteuersatzung


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
HessKAG § 7 Abs. 2
Spielapparatesteuersatzung der Stadt Kassel i.d.F. der 2. Änderung vom 23.1.2006
1.) Soweit es als Folge von Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgaben der Spielverordnung für das Automatenaufstellunternehmen nicht möglich ist, seine Belastung durch die Spielapparatesteuer über eine entsprechende Anhebung des Spielentgelts an die Spieler "weiterzugeben", schließt dies eine wenigstens "kalkulatorische Abwälzung" der Steuer und damit deren Verständnis als Aufwandsteuer nicht aus.

2.) Der Annahme einer Aufwandsteuer steht auch nicht die Bemessung der Spielapparatesteuer nach der erzielten - elektronischen - Bruttokasse entgegen, denn die Bruttokasse bildet den Anknüpfungspunkt der Steuerbemessung nicht wegen eines von ihr abgebildeten erzielten Umsatzes des Unternehmens, sondern wegen des von den Spielern investierten Aufwands.

3.) Die Begrenzung der nach der Bruttokasse zu bemessenen Spielapparatesteuer durch einen im Satzungsrecht festgelegten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät stellt - soweit nicht als Regel vorgesehen und intendiert - keine "Rückkehr" zur unzulässigen Stückzahlbesteuerung dar. Soweit mit dieser Begrenzung eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, kann es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe geben.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 C 2256/07.N

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gültigkeit von Satzungsrecht über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens

am 5. März 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Geldspielgeräte aufstellt. Sie wird als Halterin dieser Geräte auf der Grundlage der Satzung der Antragsgegnerin "über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art" vom 13. November 1995 in der Fassung der 2. Änderung vom 23. Januar 2006 zur Spielapparatesteuer herangezogen. Mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag, den sie am 22. Oktober 2007 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht hat, wendet sich die Antragstellerin gegen die Gültigkeit dieser Satzung.

Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

§ 1

Steuererhebung

Die Stadt A-Stadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2

Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

a) das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

b) das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,

c) den Besuch von Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Bars, Kinos, Filmkabinen, Sexläden sowie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen.

§ 3

Bemessungsgrundlagen

Bemessungsgrundlagen sind

a) zu § 2 a): bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld), im Übrigen die Zahl der Apparate;

b) zu § 2 b): die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume;

c) zu § 2 c): das Entgelt, das für die Teilnahme an den Veranstaltungen erhoben wird; wird kein Entgelt erhoben, die Gesamtfläche der für den Besucher des Unternehmens benutzbaren Räume, auch wenn diese Räume nicht unmittelbar den genannten Darbietungen dienen. Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon ausgenommen.

§ 4

Steuersätze

Die Steuer beträgt:

a) zu § 2 a):

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

in Spielhallen .......................................... 12 v. H. der Bruttokasse, höchstens 204,52 Euro

an anderen Aufstellorten ........................... 12 v. H. der Bruttokasse höchstens 76,69 Euro

je Kalendermonat und Gerät

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3

in Spielhallen .......................................... 76,69 Euro

an anderen Aufstellorten ........................... 25,56 Euro

je Kalendermonat und Gerät

3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, je angefangenen Kalendermonat und Gerät 511,29 Euro

b) zu § 2 b): 51,13 Euro je angefangenen Quadratmeter und angefangenen Kalendermonat;

c) zu § 2 c): 25 vom Hundert des Entgeltes; wird kein Entgelt erhoben, 5,11 Euro je angefangene zehn Quadratmeter und je Veranstaltungstag.

d) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach a) 1. nicht nachgewiesen wird, gelten die in a) 1. genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.

§ 5

Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und zukünftige Besteuerungszeiträume

1) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuererklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Magistrat festzusetzenden Termin einzureichen.

2) Wurden im Gebiet der Stadt A-Stadt mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.

3) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt A-Stadt betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

4) Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Absatz 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.

5) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Absatz 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.

6) Die abweichende Besteuerung nach Absatz 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat/Gemeindevorstand widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

7) Werden im Gebiet der Stadt A-Stadt mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Absatz 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.

§ 6

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt als Veranstalter der Halter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.

§ 7

Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet, Beginn und Ende der Veranstaltung sowie die nach § 4 für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Magistrat (Kämmerei und Steuern) mitzuteilen.

§ 8

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

2) Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Hat der Steuerschuldner seine Tätigkeit nur in einem Teil des Besteuerungszeitraumes ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalendervierteljahres.

3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat (Kämmerei und Steuern) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten.

4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Absatz 3 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die Bruttokasse enthalten müssen. Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesem Apparat vorgenommenen Ausdrucke sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung.

5) Ein Steuerbescheid ist nur zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Anmeldepflicht die Steuererklärung nicht abgegeben, die Besteuerungsgrundlagen oder den Steuerbetrag nicht richtig angegeben hat.

6) Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

§ 9

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Der Magistrat (Kämmerei und Steuern) ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Festsetzung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.

§ 10

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für das Besteuerungsverfahren die Vorschriften der §§ 4 - 6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 11

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Apparate sowie die bereits unterhaltenen Spielbetriebe sind der Stadt A-Stadt durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

§ 12

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft. Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 13.11.1995 in der Fassung der 1. Änderung vom 24.11.1997.

Ihre Auffassung, dass dieses Satzungsrecht ungültig sei, begründet die Antragstellerin wie folgt:

Die Antragsgegnerin erhebe mit der streitigen Spielapparatesteuer eine "Unternehmersteuer", was durch die Ermächtigung in Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) nicht gedeckt sei. Eine Unternehmersteuer liege deshalb vor, weil es an der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler als "Endverbraucher" fehle. Das Bundesverfassungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung von kalkulatorischer Abwälzbarkeit nur bei einer Pauschalsteuer aus, die zu den "fixen" Kosten des Unternehmers gehöre. Eine prozentuale Steuer der vorliegenden Art verursache aber variable Kosten. Wären mit "abwälzbaren" Kosten auch solche Kosten gemeint gewesen, so hätte das Bundesverfassungsgericht allgemein von "Kosten" und nicht speziell von "Fixkosten" gesprochen.

Eine Steuer sei im Übrigen nur dann auf Abwälzbarkeit angelegt, wenn sie in den Preis eingestellt werden könne. Letzteres scheitere bei der streitigen Spielapparatesteuer schon an der Preisbindung aufgrund der Vorschriften der Spielverordnung (SpielV). Durch die Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgabe sei der Unternehmer daran gehindert, die Steuer über das Spielgerät vom Spieler einzuziehen. Die Steuer gehe damit an dem Spieler völlig vorbei und treffe ausschließlich den Unternehmer.

In einem Urteil vom 3. Juli 2008 - 16 K 481/07 - nehme auch das Niedersächsische Finanzgericht an, dass es sich bei der Spielapparatesteuer um eine Unternehmersteuer handele. Zur Begründung heiße es in diesem Urteil, dass das Geräteaufstellunternehmen der Kommune gegenüber eine eigene Steuerverbindlichkeit zu erfüllen habe. Gegenüber dem Spieler selbst trete die steuererhebende Kommune in keiner Weise in Erscheinung.

Da die streitige Spielapparatesteuer wie die Umsatzsteuer nach der Bruttokasse des Unternehmers bemessen werde, handele es sich um eine ihrerseits umsatzbezogene Steuer. Als solche sei sie mit Europarecht nicht zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) setze die Erhebung einer umsatzbezogenen Verbrauch- oder Aufwandsteuer die Möglichkeit der Abwälzung auf den Preis der Dienstleistung voraus. Daran fehle es bei der Spielapparatesteuer, da der Spielpreis aufgrund der Vorgaben der Spielverordnung festgeschrieben sei. Als eine nicht auf Abwälzbarkeit angelegte Steuer stelle die Spielapparatesteuer auch schon nach nationalem Recht eine verfassungswidrige Unternehmersteuer dar.

Eine Aufwandssteuer setze eine am tatsächlichen Aufwand orientierte Steuerbemessung voraus. Die Anknüpfung an die Bruttokasse des Unternehmers, wie sie nach § 3 der Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin Bemessungsgrundlage sei, erscheine von daher unzulässig. Der tatsächliche Aufwand werde erheblich genauer an der Zahl der Spiele bzw. an der Menge der Geldeinwürfe erkennbar als an der Bruttokasse, in der sich die Summe der tatsächlichen Spieleinsätze gar nicht niederschlage.

Die in § 4a Nr. 1 der streitigen Spielapparatesteuersatzung vorgesehene Höchstbetragsregelung verstoße gegen Art. 3 GG, da mit ihr - je nach Auslastung der Geräte - eine unterschiedlich starke Belastung der Unternehmer verbunden sei. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung mit der Überlegung, dass das Aufstellverhalten der Unternehmer beeinflusst werden solle, sei nicht möglich, denn eine von der Steuer ausgehende Lenkung habe sich allein auf das Verhalten der Spieler zu beziehen. Die Höchstbetragsregelung habe zudem zur Folge, dass ein Großteil der Automateneinnahmen doch wieder "pauschal" versteuert werde. Unzulässig sei auch, dass die Satzung in § 5 Abs. 4 dem Steuerschuldner für künftige Besteuerungszeiträume die Möglichkeit der Wahl einräume, ob er nach der erzielten Bruttokasse oder aber nach den in § 4a Nr. 1 genannten Höchstbeträgen besteuert werden wolle. Zu beanstanden sei ferner die in § 4b angeordnete Geltung der Höchstbeträge "als Festbeträge" für den Fall, dass die Bruttokasse nach § 4a nicht nachgewiesen werde. Mit der Schätzungsbefugnis des Steuergläubigers gem. § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) lasse sich diese Regelung nicht rechtfertigen, denn eine Schätzung habe sich am tatsächlichen Sachverhalt zu orientieren und nicht an einem Höchstbetrag.

Soweit die Satzung in ihrem § 4a Nr. 1 die Steuersätze für Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit u. a. in Spielhallen regele, ergebe sich im Verhältnis zu § 2 Buchstabe b ein "Abgrenzungsdefizit". Nach der letztgenannten Regelung werde der Aufwand für das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte besteuert. Um "ähnliche Einrichtungen" handele es sich aber auch bei "Spielhallen". Damit bleibe unklar, ob die Besteuerung des Spielens in Spielhallen nach Maßgabe der Steuersätze in § 4a Nr. 1 der Satzung zu erfolgen oder sich gem. § 4b in Verbindung mit § 2b der Satzung nach der Größe des Raums zu richten habe.

Die in § 5 der streitigen Spielapparatesteuersatzung getroffenen Regelungen lösten in mehrfacher Hinsicht Bedenken aus. Eine Besteuerung für vergangene Zeiträume, wie sie hier vorgesehen werde, scheide aus, da für die Vergangenheit eine kalkulatorische Abwälzung der Steuerlast nicht mehr stattfinden könne. Es sei nicht möglich, für die Vergangenheit Zugriff auf die Spieler zu nehmen. Darüber hinaus werde nicht geregelt, ob und in welcher Höhe eine Besteuerung mit Rückwirkung stattfinden solle und ob insoweit auch bestandskräftige Bescheide zu ändern seien. Die Vorschrift weise in diesem Punkt nicht die erforderliche Bestimmtheit auf. Soweit nach § 5 Abs. 2 eine Besteuerung der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur einheitlich für alle Gewinnspielgeräte verlangt werden könne, bleibe offen, ob es hierfür auf die Verhältnisse im gesamten Stadtgebiet oder aber auf die Verhältnisse beim einzelnen Unternehmer ankomme. Zu beanstanden sei schließlich, dass § 5 Abs. 6 die Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie einen erneuten Wechsel zur abweichenden Besteuerung immer nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulasse, obwohl maßgeblicher Besteuerungszeitraum das einzelne Kalendervierteljahr sei.

Dem von einer monatlichen bzw. vierteljährlichen Steuerfestsetzung betroffenen Unternehmer werde überdies kein effektiver Rechtsschutz geboten, denn im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine solche Steuerfestsetzung sei es regelmäßig ausgeschlossen, das Fehlen der Abwälzbarkeit oder die Gefahr einer Erdrosselung des Betriebes darzulegen. Das führe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfassungswidrigkeit der streitigen Satzung. Es fehle ferner an einer exakten Regelung der Rechtsmittelfristen. Die Satzung verpflichte den Steuerschuldner zur Vorlage einer Steuererklärung nach amtlichem Vordruck und zur Entrichtung der errechneten Steuer "bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres". Ein Steuerbescheid sei nur zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Frist für die Steueranmeldung die Steuererklärung nicht abgebe bzw. die Besteuerungsgrundlagen oder den Steuerbetrag nicht richtig angegeben habe. Da der jeweilige Steuerschuldner keine Kenntnis davon erhalte, wann die Steueranmeldung infolge Nichtbeanstandung als Steuerfestsetzung gelte, könne er nicht wissen, wann für ihn die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Dieser Zustand sei mit Blick auf Art. 2, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG nicht hinnehmbar.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf das Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt A-Stadt vom 13.11.1995 in der Fassung der 2. Änderung vom 23.01.2006 ungültig ist, soweit die Satzung das Benutzen öffentlich zugänglicher Spiel- und Geschicklichkeitsapparate besteuert.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag der Antragstellerin abzulehnen.

Sie macht in ihrer Antragserwiderung geltend:

Mit der von der Antragstellerin beanstandeten Höchstbetragsregelung werde nicht zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässigen Stückzahlmaßstab zurückgekehrt. Es handele sich um eine steuerrechtlich grundsätzlich zulässige Höchstbegrenzung der prozentual zu besteuernden Bruttokasse. Die Satzung ermögliche den Verzicht auf den Nachweis des konkreten Einspielergebnisses. Die Rechtfertigung für die Zugrundelegung des Höchstbetrages in solchen Fällen ergebe sich aus der der Gemeinde zustehenden Schätzungsbefugnis bei Nichtvorlage der erforderlichen Belege. Soweit dadurch ertragsstarke Geräte im Verhältnis zu ertragsschwächeren Geräten bessergestellt würden, sei das mit dem zulässigen Lenkungszweck zu rechtfertigen, der Neigung mancher Automatenaufsteller zur Aufstellung einer Vielzahl ertragsschwacher Geräte entgegenzuwirken.

Unberechtigt sei auch der Einwand der Antragstellerin, es fehle bei der streitigen Spielapparatesteuer an der erforderlichen kalkulatorischen Abwälzbarkeit. Für die Annahme einer Verbrauch- und Aufwandsteuer reiche es aus, dass die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt sei, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge. Die Anknüpfung an den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage ändere, wie der 9. Senat des OVG Lüneburg in einem Beschluss vom 22.03.2007 entschieden habe, nichts am Charakter einer indirekt erhobenen Aufwandsteuer. Der jetzt gewählte Steuermaßstab weise zweifelsfrei einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler auf als der früher verwendete Stückzahlmaßstab. Es bestehe entgegen den Darlegungen der Antragstellerin keine steuertheoretische Notwendigkeit, den jeweiligen Vergnügungsaufwand individuell dem einzelnen Spieler zuordnen zu können. Die Bemessung der Steuer nach der elektronisch gezählten Bruttokasse bedeute nicht, dass die Kasse des Unternehmers besteuert werde, sondern Gegenstand der Steuer bleibe gem. § 2 der Spielapparatesteuersatzung das Benutzen von Spielapparaten durch die Spieler.

Die von der Antragstellerin angegriffene Spielapparatesteuersatzung erweise sich auch nicht als europarechtswidrig. Soweit die Antragstellerin in diesem Punkt auf Rechtsprechung des OVG Lüneburg verweise, habe sich bei diesem Gericht nach erfolgtem Wechsel in der Spruchkörperzuständigkeit mittlerweile eine andere Betrachtungsweise durchgesetzt. Unbegründet seien auch die auf § 5 der Satzung bezogenen Einwände der Antragstellerin. Das Verfahren bei der Besteuerung für vergangene Zeiträume werde in unbedenklicher Weise geregelt. Eine Regelung der Möglichkeit der Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide im Satzungsrecht selbst sei entbehrlich, da hierfür auf die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Abgaben zurückgegriffen werden könne. Für die Vergangenheit mache § 5 Abs. 3 der Satzung die Besteuerung nach der Bruttokasse zu Recht von der Ausstattung sämtlicher Spielapparate mit manipulationssicheren elektronischen Zählvorrichtungen schon im damaligen Zeitraum abhängig.

Ebenso wenig könne die Antragstellerin mit ihrer Rüge durchdringen, dass es bei den vierteljährlichen Steuerfestsetzungen wegen der jeweiligen Rechtsmittelfrist im Sinne effektiven Rechtsschutzes praktisch nicht möglich sei, eine Erdrosselungsgefahr darzulegen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs lasse sich eine möglicherweise erdrosselnde Wirkung unabhängig vom späteren tatsächlichen Geschäftsverlauf anhand geeigneter Indikatoren auch schon während des Laufs der Rechtsmittelfrist beurteilen und darlegen.

Es bestehe im Übrigen auch kein "Abgrenzungsdefizit", soweit die Satzung die Besteuerung des Spielens einerseits für Spielgeräte in Spielhallen, andererseits für das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen regele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Beide Beteiligte sind hierzu gehört worden.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig.

Gegenstand der begehrten Ungültigkeitsfeststellung ist die Spielapparatesteuersatzung der Stadt A-Stadt in der Fassung, die diese Satzung durch die 2. Änderung vom 23. Januar 2006 erhalten hat (im Folgenden: SpAppStS). In gegenständlicher Hinsicht beschränkt sich der Normenkontrollantrag dabei, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 23. November 2007 vermutet und der Bevollmächtigte der Antragstellerin dann auch auf Anfrage des Gerichts bestätigt hat, auf die Besteuerung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind (§ 2a SpAppStS). Das Satzungsrecht wird nicht angegriffen, soweit es das "Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen" (§ 2b SpAppStS) und den "Besuch von Porno- und Sexualdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Bars, Kinos, Filmkabinen, Sexläden sowie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen" (§ 2c SpAppStS) besteuert.

Der so eingegrenzte Normenkontrollantrag ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) statthaft. Mit dem beanstandeten Satzungsrecht greift die Antragstellerin Rechtsvorschriften an, die im Range unter dem Landesgesetz stehen; hierfür sieht § 15 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (HessAGVwGO) in der Fassung vom 27. Oktober 1997, GVBl. I S. 381, die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof steht nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen, da Art. 132 der Hessischen Verfassung dem Hessischen Staatsgerichtshof nur die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht von Satzungen, mit der Hessischen Verfassung vorbehält.

Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt, denn sie wird auf der Grundlage des beanstandeten Satzungsrechts zur Spielapparatesteuer herangezogen und macht insoweit eine Verletzung "in ihren Rechten" im Sinne dieser Vorschrift geltend.

Die durch das Sechste VwGO-ÄndG eingeführte Frist von zwei Jahren "nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift" für die Stellung des Normenkontrollantrags, die auf Grund der Übergangsregelung des § 195 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316, hier noch maßgebend ist, weil die angegriffene Satzungsfassung vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wurde (dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 47 Rn. 83), ist eingehalten, denn der Normenkontrollantrag ist am 22. Oktober 2007 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

In der Sache kann der Normenkontrollantrag freilich keinen Erfolg haben. Bedenken gegen das formell gültige Zustandekommen des beanstandeten Satzungsrechts sind nicht zu erheben. Die Spielapparatesteuersatzung der Stadt Kassel ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 13. November 1995 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und in der Stadtausgabe der HNA vom 2. Dezember 1995 veröffentlicht worden. Die 1. Änderungssatzung ist sodann am 24. November 1997 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und in der Stadtausgabe der HNA vom 23. Dezember 1997 veröffentlicht worden. Die 2. Änderungssatzung ist am 23. Januar 2006 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und in der Stadtausgabe der HNA vom 30. Januar 2006 veröffentlicht worden. Die jeweilige Form der öffentlichen Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichungsregelung in § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin.

Das angegriffene Satzungsrecht weist darüber hinaus auch in inhaltlicher Hinsicht keine Mängel auf, die seine Gültigkeit - sei es insgesamt, sei es hinsichtlich einzelner Regelungen - in Frage stellen können.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Spielapparatesteuer durch die Gemeinde ist in Hessen die Bestimmung des § 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Nach § 7 Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden Steuern nach Maßgabe der Gesetze. Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können sie gemäß § 7 Abs. 2 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind. Die landesgesetzliche Ermächtigung steht ihrerseits mit höherrangigem nationalen Recht in Einklang, denn aus Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes - GG - ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Der Hessische Landesgesetzgeber hat seine Kompetenz zulässigerweise an die Gemeinden weitergegeben und ihnen ein entsprechendes Steuerfindungsrecht eingeräumt.

Das Recht zur Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern durch die Gemeinden gem. § 7 Abs. 2 KAG deckt auch die Erhebung von Spielapparatesteuer ab, soweit diese so ausgestaltet ist, dass sie tatsächlich als Aufwandsteuer erhoben wird. Als Aufwandsteuer ist nach gängiger Definition eine Steuer anzusehen, die an den Gebrauch von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen anknüpft und dadurch die in diesem Gebrauch zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet. Für das Verständnis der Spielapparatesteuer als Aufwandsteuer in diesem Sinne stellt es keinen Hinderungsgrund dar, dass die Steuerpflicht tatbestandlich an das Halten der Spielapparate und nicht an das Spielen selbst anknüpft und damit den H a l t e r der Spielapparate und nicht den Spieler als Steuerschuldner trifft. Die Spielapparatesteuer wird lediglich aus Gründen der Vereinfachung beim Halter erhoben, soll aber letztlich von demjenigen aufgebracht werden, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt, also vom Spieler. Damit letzteres gewährleistet ist und die Spielapparatesteuer auch tatsächlich als örtliche Aufwandsteuer begriffen werden kann, muss es für den Halter möglich sein, die Steuer auf die Spieler abzuwälzen. Abwälzbarkeit bedeutet dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht reale Abwälzbarkeit, sondern kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt (so BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96 ff., und Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie im Anschluss daran die gesamte verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, Nachweise in Senatsbeschluss vom 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - GemHH 1994, 160, 161 = HSGZ 1993, 399, 401).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien stellt sich die auf der Grundlage der Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin erhobene Spielapparatesteuer als örtliche Aufwandsteuer dar, die zwar vom Geräteaufsteller als Steuerschuldner zu entrichten ist, aufgrund kalkulatorischer Überwälzung jedoch letztlich von dem den Aufwand treibenden Spieler getragen wird. Der abweichenden Auffassung der Antragstellerin, es handele sich mangels kalkulatorischer Abwälzbarkeit um eine vom Geräteaufsteller selbst zu tragende "Unternehmersteuer", kann sich der Senat nicht anschließen.

Die Antragstellerin meint, eine kalkulatorische Abwälzung scheitere bei der streitigen Steuer bereits daran, dass diese nicht als fester Pauschalbetrag je Gerät, sondern "variabel" in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der in der Satzung definierten "Bruttokasse" erhoben wird. Das Bundesverfassungsgericht gehe von kalkulatorischer Abwälzbarkeit nur bei einer Pauschalsteuer aus, die sich in fixen Kosten des Unternehmens niederschlage, wie sich "expressis verbis" daraus ergebe, dass das Bundesverfassungsgericht in dem fraglichen Zusammenhang von "Fixkosten" und nicht schlicht von "Kosten" spreche. Dieses Verständnis wird dem, was kalkulatorische Abwälzbarkeit bedeutet und vom Bundesverfassungsgericht tatsächlich gemeint ist, nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1962 (a. a. O.) ausgeführt, dass - auch - die Erhebung der Spielapparatesteuer als Pauschalsteuer die kalkulatorische Abwälzbarkeit nicht hindert. Dass eine prozetuale Besteuerung in die Kalkulation der Spielentgelte und des für den Unternehmer verbleibenden Gewinns grundsätzlich einbezogen werden kann, hat damit das Bundesverfassungsgericht nicht etwa ausgeschlossen, sondern davon ist es ohne weiteres ausgegangen (so der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.03.2008 - 5 A 65/08.Z -, ebenfalls zur Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin). Bei der Kalkulation von Aufkommen und Ertrag der aufgestellten Spielgeräte arbeitet der Aufsteller mit prognostischen Einschätzungen und Erwartungen. Bei einer prozentualen Besteuerung muss die erwartete Bruttokasse um die in Höhe bestimmter Prozentsätze anfallenden Steuern und sonstigen Abzugsposten "bereinigt" werden. Kalkulatorische Abwälzbarkeit bedeutet nichts anderes, als dass nach Maßgabe dieser Rechenoperation noch ein genügender Ertrag für den Aufsteller verbleibt, der die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens sicherstellt. Wieso sich Abwälzbarkeit in diesem Sinne nur bei einer Pauschalsteuer nach Maßgabe der früheren Stückzahlbesteuerung sollte feststellen lassen können und nicht auch bei einer in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der erzielten Bruttokasse bemessenen Steuer, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht plausibel vermittelt. Der Vorteil einer prozentualen Besteuerung besteht mit Blick auf die Kalkulation gerade darin, dass eine solche Besteuerung wesentlich besser vor dem Eintritt der Unrentabilität und damit vor einer Erdrosselung zu bewahren vermag als dies bei einer gerätebezogenen Pauschalbesteuerung der Fall ist, die auf die möglicherweise schwachen Einspielergebnisse aufgestellter Spielgeräte keine Rücksicht nimmt.

Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass die von den Vorschriften der Spielverordnung (SpielV) bewirkte "Preisbindung" die Abwälzung der Steuer von dem steuerpflichtigen Apparateaufsteller auf den Spieler nicht zulasse. Durch die Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgaben sei der Unternehmer daran gehindert, die Steuer über das Spielgerät einzuziehen. Die Steuer treffe damit nicht den Spieler, sondern ausschließlich den Unternehmer.

Auch dem kann sich der Senat nicht anschließen. Auszugehen ist zunächst davon, dass die Vergnügungssteuer anteilig in dem von dem Spieler durch Geldeinwurf in das Spielgerät entrichteten Spielerentgelt enthalten ist. Dieses Entgelt ist ein "Bruttoentgelt", welches sich zusammensetzt aus dem eigentlichen Spieleinsatz und der für das Vergnügen zu zahlenden Steuer. Der prozentuale Anteil der im Spielentgelt enthaltenen Steuer ist dabei nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem in der Satzung festgelegten Prozentsatz der Bruttokasse, nach dem sich die vom Geräteaufsteller als Steuerschuldner abzuführende Spielapparatesteuer berechnet. Der auf das Entgelt des einzelnen Spielvorgangs entfallende Prozentsatz kann je nach Definition der Bruttokasse höher oder niedriger liegen. Davon abgesehen fällt er insbesondere dann niedriger aus, wenn bei stark bespielten Geräten die Höchstbetragsregelung (§ 4 Buchstabe a Nr. 1 und § 4 Buchstabe d SpAppStS) zu einem gerätebezogen niedrigeren Steueraufkommen führt als es der Anwendung des vorgesehenen Prozentsatzes von 12 vom Hundert der erzielten Bruttokasse entsprechen würde. Die damit verbundene Ermäßigung des auf den einzelnen Spielvorgang entfallenden Steueranteils hat zwar eine anteilmäßig veränderte Zusammensetzung des Bruttoentgelts des Spielers zur Folge, lässt aber die Höhe des Gesamtentgelts unberührt. Soweit der Spieler nicht weiß, wie hoch der in seinem Entgelt enthaltene Steueranteil je Einzelspiel ist, schadet das nicht, denn die Steuer wird nicht bei ihm, sondern bei dem Automatenaufsteller als Steuerschuldner erhoben. Das, was wiederum der Aufsteller gerätebezogen an Steuer an die steuererhebende Gemeinde zu entrichten hat, steht aufgrund der Anknüpfung an einen bestimmten Prozentsatz der im Satzungsrecht definierten Bruttokasse sowie gegebenenfalls der Anwendung der Höchstbetragsregelung fest. Anhand von Art und Zahl der an einem bestimmten Gerät tatsächlich durchgeführten Spiele lässt sich auf dieser Grundlage zumindest nachträglich ermitteln, auf welche Höhe sich der im Bruttoentgelt der Spieler enthaltene Steueranteil beläuft. Angesichts der Tatsache, dass die Spielapparatesteuer als indirekte Steuer ohnehin nicht beim Konsumenten, sondern beim Automatenaufsteller erhoben wird, reicht diese Berechenbarkeit aus, um die Steuer als eine den Spieler treffende Aufwandsteuer begreifen zu können.

Der im Spielerentgelt enthaltene Steueranteil für das Spielvergnügen des Spielers verringert den für die Deckung der sonstigen Kosten des Automatenaufstellers und die Erzielung eines ausreichenden Gewinns verbleibenden Entgeltanteil. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie diese Verringerung nicht durch eine Anhebung des Preises "auffangen" könne, weil ihr durch die Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgaben der Spielverordnung Grenzen bei der Preisgestaltung gesetzt seien. Eine "Abwälzung" der Steuer auf den Spieler mit dem Ergebnis, dass tatsächlich dieser - und nicht der Automatenaufsteller - die Steuer zu tragen habe, sei von daher ausgeschlossen. Die Antragstellerin geht insoweit von der Notwendigkeit einer "realen" Abwälzung aus, bestehend in der Möglichkeit, die Steuerlast durch "Aufschlagen" auf den für das Spielvergnügen zu zahlenden Preis in voller Höhe an den Spieler "weiterzugeben". Gerade dies versteht das Bundesverfassungsgericht unter "Abwälzbarkeit" als Voraussetzung für die Erhebung der Spielapparatesteuer als Aufwandsteuer aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht lässt vielmehr die kalkulatorische Abwälzbarkeit genügen und meint damit, dass es dem Automatenaufsteller möglich sein muss, in seiner durch die Gegenüberstellung von prognostizierten Kosten und Einnahmen aus dem Automatenaufstellgeschäft gekennzeichneten Kalkulation auch die Steuerlast aus der Erhebung der Spielapparatesteuer kalkulatorisch so "unterzubringen", dass "unter dem Strich" nach wie vor ein ausreichender Gewinn verbleibt, der die wirtschaftliche Fortführung des Gewerbebetriebs ermöglicht und sicherstellt. Gegebenenfalls hat dabei der Automatenaufsteller im Rahmen seiner Kalkulation auch die Möglichkeit von Einsparungen durch kostengünstigere Organisation und von Mehreinnahmen als Folge eines veränderten Spielangebots zu nutzen.

Dass die mit der streitigen Spielapparatesteuer verbundene Steuerbelastung für Gewinnspielgeräte - zwölf vom Hundert der erzielten Bruttokasse, höchstens aber der im Satzungsrecht festgelegte Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät - nicht in der beschriebenen Weise kalkulatorisch sollte "abgewälzt" werden können, hat die Antragstellerin, die sich vorstellt, es müsse weitergehend eine reale Abwälzung über eine Anhebung der Preise möglich sein, weder für ihren eigenen Betrieb noch überhaupt für die steuerpflichtigen Automatenaufstellunternehmen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin geltend gemacht. Für den Senat sind Anhaltspunkte, die auf die Unmöglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung hindeuten könnten, auch nicht ersichtlich. Durch die Abhängigkeit der Steuerhöhe vom jeweiligen Kassenergebnis lassen sich "Erdrosselungen" im Einzelfall besser vermeiden als bei einer Anknüpfung an die Stückzahl, die auf niedrige oder schwankende tatsächliche Einspielergebnisse keine Rücksicht nimmt. Der Senat ist im Übrigen schon für die Stückzahlbesteuerung, die von der Antragsgegnerin früher praktiziert wurde, von der grundsätzlichen Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung ausgegangen. Die im neuen Satzungsrecht der Antragsgegnerin festgelegten prozentualen Steuersätze des Bruttokassenmaßstabs bei Gewinnspielgeräten geben keinen Anlass, dies jetzt anders zu beurteilen. Dass nach erfolgter Umstellung auf die prozentuale Besteuerung die kalkulatorische Abwälzung nicht mehr möglich sein sollte, ist umso weniger zu befürchten, als die für Spielhallenaufstellung und für Aufstellung an anderen Aufstellorten bestimmten Höchstbeträge je Kalendermonat und Geräte (§ 4a Nr. 1 SpAppStS) der steuerlichen Belastung eine Obergrenze setzen. Diese Begrenzung bewirkt, dass auch bei ertragsstarken Geräten mit hoher Spielfrequenz die Belastung nicht oder nicht wesentlich höher liegen kann als dies bei Anwendung der Pauschalsteuersätze der früheren Stückzahlbesteuerung der Fall war. Ein Indiz für das Fortbestehen der kalkulatorischen Abwälzungsmöglichkeit ergibt sich im Übrigen auch aus der tatsächlichen Entwicklung des Automatenaufstellgewerbes im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Ein nennenswerter Rückgang der unternehmerischen Betätigung auf diesem Gebiet ist nicht festzustellen. Das erlaubt den Schluss darauf, dass die Erhebung der Spielapparatesteuer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach wie vor genügend Raum für eine insgesamt gewinnbringende und wirtschaftliche Betriebsführung belässt.

Auch der Bruttokassenmaßstab als solcher erweist sich nicht als Hinderungsgrund dafür, die streitige Spielapparatesteuer als Aufwandsteuer begreifen und erheben zu können. Die Bemessung nach der Bruttokasse als "elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld" (§ 3 Buchstabe a SpAppStS) macht entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus der Steuer keine auf den Umsatz des Automatenaufstellers bezogene "Umsatzsteuer". Die Bruttokasse bildet den Anknüpfungspunkt der Besteuerung nicht deswegen, weil sie einen wie immer beschaffenen Umsatz des Unternehmens abbildet, sondern weil sich in ihr der Aufwand wiederfindet, den die Spieler für ihr Spielvergnügen investiert haben. Durch die Anknüpfung an die Bruttokasse wird dieser Aufwand wirklichkeitsgerecht erfasst. Die Einbeziehung der Röhrenentnahmen, d. h. der Entnahme aus der Kasse für die Zahlröhre zwecks Wiederauffüllung, um Gewinne auszahlen zu können, erklärt sich damit, dass auch dieses Geld aus Spielereinwurf stammt und als solches dem investierten Spieleraufwand zuzurechnen ist. Gewinnauszahlungen ändern nichts daran, dass der Spieler auch für diese Spiele einen Einsatz, somit Aufwand für das damit verbundene Vergnügen erbracht hat. Eine "Saldierung" des Spieleinsatzes mit ausgezahltem Gewinn, so dass sich die Besteuerung auf "überschießenden" Spieleinsatz beschränken würde, ist nicht zu fordern (so Senatsurteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 - KStZ 2008, 130 = HSGZ 2008, 190, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Wirklichkeitsgetreu ist gerade die Besteuerung, die auch den ausgezahlten Gewinn beim zu besteuernden Aufwand belässt. Soweit sich der ausgewiesenen Bruttokasse keine Aussagen dazu entnehmen lassen, wie hoch im Einzelnen die Gewinne aus bestimmten Spielvorgängen waren und wie viele Spiele einerseits gewonnen und andererseits vom erzielten Gewinn wieder abgespielt worden sind, ist das unerheblich. Auch auf eine Aufschlüsselung der Bruttokasse nach der Zahl der durchgeführten Spiele kommt es nicht an. Für die Steuerschuld des Automatenaufstellers genügt es, die in der Bruttokasse sich niederschlagende Summe des investierten Spieleraufwands zu kennen und diese sodann der Berechnung der Steuerschuld des Aufstellers zugrunde zu legen.

Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer ist die hier streitige Spielapparatesteuer einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig; sie wird daher von dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG nicht erfasst. Darüber hinaus verstößt sie auch nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Soweit sie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttokasse erhoben wird, führt das - wie oben dargelegt - noch nicht zu einer Umsatzsteuer. Eine Missachtung des dem Art. 33 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Umkehrschluss zu entnehmenden Verbots der Gleichwertigkeit mit der EG-rechtlich harmonisierten Umsatzsteuer scheidet mithin aus. Rechtlich und wirtschaftlich bleibt es bei der Anknüpfung an einen Aufwand, in dem sich eine in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit niederschlägt. Für den Charakter als Aufwandsteuer - damit gerade nicht als Umsatzsteuer - ist unerheblich, dass sich aus dem investierten Spieleraufwand wiederum ein Umsatz des Geräteaufstellers in bestimmter Höhe ergibt. Auch die anderen Merkmale, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Umsatzsteuer kennzeichnen, liegen bei der streitigen Spielapparatesteuer nicht vor. Diese gilt nicht allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen für das Spielen an im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgestellten Spielgeräten. Sie wird nur auf einer Stufe erhoben, und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer. Weist eine Steuer nur eines der wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 der Sechsten EG-Richtlinie der Beibehaltung der Einführung dieser Steuer nicht entgegen (EuGH, U. v. 19.10.2002 - V R 81/01 - BStBl. II 2002, 887). Auch zu der Richtlinie 92/12/EWG des Rates der EG vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren setzt sich die hier streitige Spielapparatesteuer nicht in Widerspruch. Nach dieser Richtlinie ist es den Mitgliedstaaten weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um "umsatzbezogene Steuern" handelt. Da die Spielapparatesteuer an einen in der Bruttokasse sich niederschlagenden "gesammelten" Aufwand anknüpft, ist sie weder eine "Umsatzsteuer" noch auch nur eine "umsatzbezogene" Steuer, so dass auf sie die vorgenannte Einschränkung der Steuererhebungsbefugnis der Mitgliedstaaten nicht zutrifft.

Unberechtigt sind auch die Einwände, die die Antragstellerin gegen die Gültigkeit der Höchstbetragsregelung in § 4 Buchstabe a Nr. 1 der streitigen Spielapparatesteuersatzung erhebt.

Mit dieser Regelung ist zunächst keine "Rückkehr" zu dem jedenfalls bei Gewinnspielgeräten unzulässigen Pauschalmaßstab der Stückzahlbesteuerung zu sehen. Die Höchstbeträge stellen eine auf die Geräteeinheit bezogene "Kappungsgrenze" dar, mit der erreicht wird, dass die steuerliche Gesamtbelastung, die auf das Spielen an dem einzelnen Gerät entfällt, nicht unbegrenzt ansteigen kann, sondern bei einem bestimmten Betrag, der "höchstens" erhoben wird, Halt macht. Dass damit "durch die Hintertür" wieder die alte Stückzahlbesteuerung eingeführt wäre, ist angesichts der hohen Streuung ("Schwankungsbreite") der Einspielergebnisse der einzelnen Geräte, wie sie der Senat in Bezug auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin schon im Normenkontrollverfahren 5 N 4228/98 festgestellt hat, auszuschließen. Danach ist nämlich von einer nicht geringen Anzahl von Geräten auszugehen, deren Ertrag - mehr oder weniger stark - unterhalb der Einspielergebnisse verbleiben, die bei Anwendung eines Steuersatzes von 12 % der Bruttokasse zu einer dem Höchstbetrag entsprechenden Steuerbelastung führen. Die Höchstbetragsregelung kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung, und die Geräteaufsteller mit solchen Geräten nehmen im Zweifel diese Regelung auch nicht in Anspruch. Dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in diesem Punkt Wesentliches geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Letztlich entscheidend ist im Übrigen, dass der Antragsgegnerin nicht unterstellt werden kann, sie habe mit der Höchstbetragsregelung die Beibehaltung des alten Stückzahlmaßstabs auch für Gewinnspielgeräte geradezu "intendiert". Wie sich die Höchstbetragsregelung auf längere Sicht in der Praxis auswirkt, unterliegt ihrer Beobachtung und gegebenenfalls der Regulierung durch Festlegung anderer Höchstbeträge.

Soweit § 5 Abs. 4 SpAppStS die Möglichkeit eröffnet, für künftige Besteuerungszeiträume anstelle der Besteuerung nach der tatsächlich erzielten Bruttokasse "eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind", zu verlangen, ist darin entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine unzulässige "Option" zugunsten des von der Rechtsprechung für ungeeignet befundenen Stückzahlmaßstabs zu sehen. Würde dem steuerpflichtigen Personenkreis durch das neue Satzungsrecht tatsächlich die Möglichkeit der Wahl zwischen der Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabs der Bruttokasse und der Anwendung des Stückzahlmaßstabs eingeräumt, so wäre dies in der Tat problematisch, denn ein rechtswidriger Besteuerungsmaßstab, wie ihn bei Fehlen eines wenigstens lockeren Bezuges zum tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Stückzahlmaßstab darstellt (dazu: Senatsbeschluss vom 12.08.2004, a. a. O.), kann nicht durch freiwillige "Unterwerfung" unter diesen Maßstab rechtmäßig werden. Davon abgesehen verbietet sich aus Gründen der gebotenen gleichmäßigen Besteuerung auch ein allein von entsprechender Willensbekundung der steuerpflichtigen Personen abhängig gemachter Maßstabswechsel (zu diesen Bedenken: VG Arnsberg, B. v. 18.08.2006 - 5 L 64606 - GemHH 2006, 235). Von einer "Maßstabsoption" in diesem Sinne ist bei der vorliegenden Satzung jedoch nicht auszugehen. Die Satzung will vielmehr mit der genannten Regelung auf der Grundlage einer Besteuerung nach der Bruttokasse den Verzicht auf den Nachweis des konkreten Einspielergebnisses ermöglichen. Letzteres wird dadurch erreicht, dass das steuerpflichtige Unternehmen die Möglichkeit erhält, sich für eine Besteuerung in der Höhe zu entscheiden, die der jeweils einschlägigen Kappungsgrenze in § 4 der Satzung entspricht. Die Rechtfertigung für die damit verbundene Zugrundelegung des Höchstbetrages ergibt sich aus der der Gemeinde zustehenden Schätzungsbefugnis bei Nichtvorlage der erforderlichen Belege. Die tatsächlich erzielte - aber nicht nachgewiesene - Bruttokasse wird auf eine Höhe eingeschätzt, die für die Anwendung des vorgesehenen Höchstbetrages jedenfalls ausreicht. Dagegen sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben. Der Annahme einer gerechtfertigten Schätzung kann nicht entgegengehalten werden, es fehle an den im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Vornahme einer solchen Schätzung. Gegenstand der Schätzung bei der Höchstbetragsveranlagung ist nicht die Steuerhöhe, sondern die Höhe der erzielten Bruttokasse als Besteuerungsgrundlage, aus der sich sodann die Berechtigung ergibt, die Steuer in Höhe des Höchstbetrages festzusetzen.

Nach Auffassung der Antragstellerin führt die Höchstbetragsregelung mit der gerätebezogenen "Kappung" der steuerlichen Belastung zu einem Gleichheitsverstoß, da hierdurch Aufsteller mit guten Kassenergebnissen wegen einer unterhalb der Orientierung an der tatsächlichen Bruttokasse verbleibenden Belastung begünstigt und umgekehrt Aufsteller ertragsschwächerer Geräte, auf die sich die Kappungsgrenze nicht auswirkt, stärker belastet werden. Auch diesem Einwand vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, dass sich durch die Anwendung der Höchstbetragsregelung bei entsprechend hoher Bruttokasse die auf die einzelnen Spiele am jeweiligen Gerät entfallende Steuerbelastung gleichmäßig anteilig verringert. Der Rückgang der steuerlichen Belastung je absolviertem Spiel fällt umso stärker aus, je stärker die tatsächlich erzielte Bruttokasse den zur Anwendung der Höchstbetragsregelung erforderlichen Kasseninhalt übersteigt. Für die darin liegende steuerliche Ungleichbehandlung gibt es indessen sachlich rechtfertigende Gründe. Wie die Antragsgegnerin geltend macht, kann es ein legitimes Anliegen der Steuerbemessung sein, der Neigung von Automatenaufstellern zur Aufstellung einer Vielzahl ertragsschwacher Geräte und der damit einhergehenden Zunahme der Spielapparate durch eine steuerliche Belastung entgegenzuwirken, die diese Neigung dämpft. Soweit dem die Antragstellerin entgegenhält, dass eine von der Steuer ausgehende Lenkung sich allein auf das Verhalten der Spieler zu beziehen habe, eine Beeinflussung des Aufstellverhaltens der Geräteaufsteller als Lenkungszweck also nicht ausreiche, lässt sie außer Acht, dass die Spielapparatesteuer als indirekte Aufwandsteuer beim Geräteaufsteller erhoben wird und deshalb auch das Verhalten des Geräteaufstellers in die von ihr ausgehende Lenkungswirkung mit einbeziehen darf. Wichtig ist nur, dass diese Lenkungswirkung - parallel zu der zumindest kalkulatorischen Überwälzung der Steuerlast - an den Spieler weitergegeben wird, indem sie mittelbar auch dessen Verhalten im Sinne des angestrebten Lenkungszwecks beeinflusst. Letzteres ist hier der Fall. Aus wirkungsvoll geändertem Aufstellverhalten der Geräteaufsteller ergeben sich - objektiv - auch Auswirkungen auf das vom Apparateangebot abhängige Spielerverhalten. Hinter der angestrebten Konzentrierung des Apparateangebots auf insgesamt weniger Spielgeräte steht im Übrigen auch die Überlegung, dass eine allzu starke Inanspruchnahme des innerstädtischen Raums für Spielhallen und andere Aufstellörtlichkeiten eine Belastung darstellt. Zu dieser Belastung trägt jedes einzelne Gerät bei, unabhängig davon, wie viele Spiele gerade an ihm absolviert werden und wie hoch das damit verbundene Einspielergebnis ist. Je weniger an einem Gerät gespielt wird und je geringer infolgedessen der erwirtschaftete Ertrag ist, umso mehr erweist sich das Aufstellen gerade solcher Geräte als ein besonderer "Luxus". Das wiederum rechtfertigt die - mit der Höchstbetragsregelung verbundene - vergleichsweise stärkere Besteuerung des Spielens an Spielapparaten, die ein für die Anwendung der steuerlichen Höchstbelastung ausreichendes Kassenergebnis nicht erzielen. Umgekehrt kann es der Satzungsgeber bei ertragsstarken Geräten bei einer Steuerhöhe je Gerät bewenden lassen, die sich als solche als angemessener "Ausgleich" für die mit der Geräteaufstellung verbundene Belastung darstellt. Bei einer Kappungsgrenze der vorliegenden Art reichen zur Rechtfertigung der unterschiedlich starken Besteuerung willkürfreie Gründe aus. Diese sind hier - wie dargelegt - anzunehmen.

Die Antragstellerin rügt ferner, dass die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin mit den einerseits zum Spielen an Spielgeräten in Spielhallen und an anderen Aufstellorten, andererseits zum "Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen" getroffenen Regelungen ein "Abgrenzungsdefizit" aufweise, weil eine begriffliche Überschneidung zwischen "ähnlichen Einrichtungen" und "Spielhallen" bestehe. Es bleibe damit unklar, ob sich die Besteuerung in den fraglichen Fällen nach § 4 Buchstabe a Nr. 1 und 2 oder aber nach § 4 Buchstabe b SpAppStS richten solle. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Aus der Anordnung der Regelungen und dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass mit "ähnlichen Einrichtungen" im Sinne des § 2 Buchstabe b SpAppStS jedenfalls keine Spielhallen gemeint sind, denn das Spielen an Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten in Spielhallen wird abschließend durch § 2 Buchstabe a SpAppStS erfasst, und folglich ist als Bemessungsregelung hier auch nur § 4 Buchstabe a Nr. 1 und 2 einschlägig. Die besondere Bemessung für das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen erklärt sich mit dem breit gefächerten Spielangebot in solchen Etablissements und der Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer Bemessungsregelung, die sich praktikabel und einheitlich auf die gesamte Angebotspalette anwenden lässt.

Gegen die in § 5 der streitigen Spielapparatesteuersatzung getroffenen Regelungen zur Besteuerung für vergangene Zeiträume wendet die Antragstellerin ein, dass eine solche Besteuerung ausscheide, weil für die Vergangenheit eine kalkulatorische Abwälzung der Steuerlast nicht mehr stattfinden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin schon aufgrund des früheren Satzungsrechts der Antragsgegnerin mit der Erhebung von Spielapparatesteuer rechnen musste und sich hierauf einzustellen hatte. Auf eine kalkulatorische Abwälzung kam es auch schon bei der Steuererhebung auf der Grundlage des früheren Stückzahlmaßstabs an. Sollte die Antragstellerin darauf vertraut haben, wegen der Ungültigkeit dieses Maßstabs werde die Steuer gänzlich entfallen, so wäre dieses Vertrauen nicht schützenswert. Vertrauensschutz kommt nicht zum Zuge, wenn der Steuerpflichtige nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der Steuerbelastung rechnen musste. So verhält es sich hier. Die Antragstellerin konnte zu keiner Zeit davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin für den Fall der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit ihrer Spielapparatesteuersatzung auf die Einnahmen aus der Spielapparatesteuer verzichten werde. Aufgrund der Bedenken gegen den damaligen Stückzahlmaßstab, die nicht zuletzt von den Spielapparateaufstellern selbst artikuliert worden waren, musste sie vielmehr darauf gefasst sein, dass an die Stelle dieses Maßstabs künftig ein an das Einspielergebnis anknüpfender Maßstab - wie der jetzt verwendete Bruttokassenmaßstab - treten werde. Das Verfahren bei der Besteuerung für vergangene Zeiträume ist im Übrigen im Satzungsrecht der Antragsgegnerin in unbedenklicher Weise geregelt. Eine ausdrückliche Regelung zur Möglichkeit der Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide brauchte in die Satzung nicht aufgenommen zu werden, denn diese Möglichkeit ergibt sich, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zu Recht geltend macht, unmittelbar auf gesetzlicher Grundlage aus den Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Abgaben. - Ohne Erfolg bleibt auch die auf § 5 Abs. 2 SpAppStS bezogene Bestimmtheitsrüge der Antragstellerin. Die Regelung, dass die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume "nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr" verlangt werden kann, lässt sich sinnvollerweise nur so verstehen, dass sie sich auf den einzelnen Apparateaufsteller mit sämtlichen von ihm im Stadtgebiet aufgestellten Geräten bezieht. - Das gleiche Verständnis ist bei der Anwendung des § 5 Abs. 7 SpAppStS - Antrag auf abweichende Besteuerung nach Absatz 4 für künftige Besteuerungszeiträume - geboten. Soweit im letztgenannten Fall gem. § 5 Abs. 6 SpAppStS eine "Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung ... jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig sind, sind auch dagegen Bedenken nicht zu erheben. Ungeachtet dessen, dass maßgeblicher Bemessungszeitraum das einzelne Kalendervierteljahr ist, konnte die Antragsgegnerin die Möglichkeit abweichender Besteuerung und erneuter Wechsel auf den Zeitraum eines ganzen Kalenderjahres beziehen. Mit der Umstellung des Berechnungsverfahrens ist ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden, der es rechtfertigt, den Zeitraum der Geltung der jeweiligen Abrechnung abweichend von der vierteljährlich erfolgenden Veranlagung auf mindestens ein Kalenderjahr zu erstrecken. Hiermit deckt sich im Übrigen, dass auch die kalkulatorischen Überlegungen, die einen Automatenaufsteller zu einem Antrag auf abweichende Besteuerung bzw. auf erneuten Wechsel veranlassen, längerfristig angelegt sind und sich in der Regel nicht auf die kurze Zeitspanne eines einzelnen Kalendervierteljahres beschränken.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es fehle gegenüber den monatlichen bzw. vierteljährlichen Steuerfestsetzungen mit daran anknüpfender Rechtsmittelfrist von nur vier Wochen an der Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes für die betroffenen Unternehmen, weil sie in dem fraglichen Zeitraum mangels Kenntnis der betrieblichen Daten sämtlicher Aufsteller im Satzungsgebiet das Fehlen der Abwälzbarkeit der Steuerbelastung oder die erdrosselnde Wirkung nicht darlegen könnten, überzeugt auch das nicht. Ob mit der Erhebung von Spielapparatesteuer in bestimmter Höhe eine erdrosselnde Wirkung verbunden ist, kann auch anhand anderer Indikatoren, die Aussagen zur Möglichkeit der Erwirtschaftung eines ausreichenden Ertrags trotz Abführung der Spielapparatesteuer erlauben, beurteilt werden. Des Zugriffs auf die Betriebsunterlagen der anderen Unternehmen bedarf es zu diesem Zweck nicht unbedingt. Eigene Tatsachenermittlungen zu den befürchteten Auswirkungen der Steuer sind der Antragstellerin nicht verwehrt, und sie kann solche Ermittlungen gegebenenfalls auch außerhalb der Rechtsmittelfristen eines konkreten Veranlagungsfalls durchführen, um sie sodann in ein anhängiges Rechtsmittelverfahren einbringen zu können.

Unbegründet ist schließlich auch der Einwand der Antragstellerin, der jeweilige Steuerschuldner erhalte keine Kenntnis davon, wann seine Steueranmeldung infolge Nichtbeanstandung als Steuerfestsetzung gelte, weshalb er nicht wissen könne, wann für ihn die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Nach § 8 Abs. 3 SpAppStS ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres hat er die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Mit der Selbsterrechnung ist die Steuer festgesetzt, und hiernach berechnet sich dann auch der Lauf der Rechtsmittelfrist. Anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde einen besonderen Steuerbescheid erteilt, denn in diesem Fall setzt das Ergehen des Bescheides die Rechtsmittelfrist in Gang.

Der Senat kommt nach allem zu dem Ergebnis, dass die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin in dem Umfang, in dem sie von der Antragstellerin angegriffen wird, gültig ist. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist damit abzulehnen.

Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO in entsprechender Anwendung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der hierfür vorgesehenen Zulassungsgründe vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO). Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin geltend machen, dass die Revision wegen einer Abweichung von Rechtsprechung des EuGH zuzulassen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Verstoß der streitigen Spielapparatesteuer gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben ist, wie im Vorstehenden ausgeführt, nicht ersichtlich, und es besteht keine Notwendigkeit dafür, in einem zukünftigen Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung einzuholen. Ein Bedürfnis für höchstrichterliche Klärung kann entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht darin gesehen werden, dass zur Frage der Rechtfertigung einer Höchstbetragsbesteuerung durch einen bei Erhebung der Spielapparatesteuer verfolgten Lenkungszweck unterschiedliche Auffassungen der Oberverwaltungsgerichte vorlägen. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin weisen in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des OVG Münster vom 29. Dezember 2008 - 14 B 938/08 - hin. Das OVG Münster hat in dieser Entscheidung angenommen, dass sich eine im Satzungsrecht vorgesehene Mindestbesteuerung je Kalendermonat und Gerät mangels entsprechender Begründung nicht mit einem zulässigerweise verfolgten Lenkungszweck rechtfertigen lasse und eine reine Finanzierungsfunktion der Mindeststeuer nicht mit den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit zu vereinbaren wäre. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende Höchstbetragsbesteuerung ist nicht möglich, denn zum einen beruft sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Höchstbetragsregelung ausdrücklich auf ein damit verfolgtes Lenkungsziel, und zum anderen führt die vorgesehene "Kappung" des Steuerertrags je Gerät zu einem geringeren Steueraufkommen, so dass - im Unterschied zu der vom OVG Münster zu beurteilenden Mindeststeuer - nicht gesagt werden kann, durch die Zugrundelegung eines bestimmten Festbetrages je Gerät solle die Erzielung von (Mehr-)Einnahmen sichergestellt werden.

Die Streitwertfestsetzung für das Normenkontrollverfahren beruht auf § 52 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat geht in solchen Verfahren entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mindestens vom "Auffangstreitwert" des § 52 Abs. 2 GKG aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Anhang § 164 Rn. 14).

Ende der Entscheidung

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