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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 5 D 1060/09
Rechtsgebiete: HessKAG


Vorschriften:

HessKAG § 11 Abs. 1
HessKAG § 11 Abs. 3
Da die Belastung einer Straßenanlage mit Schwerlastverkehr für die Dauer der Durchführung eines Bauvorhabens auf einem anliegenden Grundstück zum "Lebensschicksal" der Straße gehört, steht der Erhebung von Beiträgen für eine nach Ablauf der üblichen Lebensdauer einer solchen Anlage vorgenommene grundlegende Erneuerung nicht entgegen, dass der tatsächliche Eintritt der Erneuerungsbedürftigkeit maßgeblich durch die Belastung mit dem Baustellenverkehr gefördert worden ist.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 D 1060/09

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegen Heranziehung zum Straßenbeitrag

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 25. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2009 - 12 K 2646/08.F(2) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, ihm für seine in Form einer Klageschrift angekündigte Klage gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daran, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO).

Der Antragsteller wendet gegen die Belastung seines Grundstücks Gemarkung Niederzell Flur ... Flurstück .../1 (A-Straße) mit einem Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks angrenzenden Straße "X..." ein, dass diese Straße nur deshalb grundlegend habe erneuert werden müssen, weil sie im Zuge der Durchführung der Bauarbeiten für den Abriss und die Neuerrichtung des städtischen Kindergartens auf dem Grundstück Flur ... Flurstück .../2 einer starken Belastung durch den an- und abfahrenden Schwerlastverkehr ausgesetzt gewesen und bei dieser Gelegenheit "mutwillig und rücksichtslos zerstört" worden sei. Vor Durchführung der fraglichen Bauarbeiten habe sich die Straße "in einem sehr guten Zustand" befunden, aufgrund dessen "für die nächsten 50 Jahre" kein Anlass dafür bestanden habe, Reparaturen oder einen kompletten Neubau vorzunehmen. Mit diesem Vorbringen wird die Rechtmäßigkeit der auf § 11 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen (HessKAG) und auf die Straßenbeitragssatzung der Stadt Schlüchtern gestützten Heranziehung nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht weist in seinem Beschluss vom 11. März 2009 zu Recht darauf hin, dass zum "Lebensschicksal" einer Straße auch die tatsächliche Abnutzung durch die - im Rahmen der Bestimmung der Straße liegende - Benutzung durch Baufahrzeuge für die Realisierung eines Bauvorhabens auf einem anliegenden Grundstück gehört. Soweit der Eintritt der grundlegenden Erneuerungsbedürftigkeit der Straßenanlage auf eine derartige Benutzung zurückgeht, schließt dies allein eine Erhebung von Straßenbeiträgen für die dann notwendige Erneuerung nicht aus. Der Beitragserhebung für einen über bloße Instandsetzung und Unterhaltung hinausgehenden Um- und Ausbau im Sinne des § 11 Abs. 3 HessKAG sind Grenzen nur dadurch gesetzt, dass

v o r Ablauf der üblichen "Lebensdauer" der jeweiligen Straßenanlage für eine grundlegende Erneuerung auf Kosten der Anlieger kein Raum ist. Das Erfordernis des vorherigen Ablaufs der Lebensdauer beruht auf der Annahme, dass ein vorzeitiger Eintritt der grundlegenden Erneuerungsbedürftigkeit mit der Vernachlässigung der Verpflichtung der Gemeinde zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung der Straßenanlage während dieses Zeitraums zusammenhängt. Erreicht dagegen die Anlage n a c h Ablauf der üblichen Lebensdauer den Zustand der grundlegenden Erneuerungsbedürftigkeit, so ist es für eine Beitragserhebung zur Deckung der Kosten einer sodann durchgeführten grundlegenden Erneuerung unschädlich, dass der Eintritt dieses Zustandes maßgeblich durch eine zuvor starke Beanspruchung der Straße für Bauarbeiten auf einem anliegenden Grundstück gefördert worden ist. Die Erneuerungsbedürftigkeit tritt nicht "schlagartig" mit Ablauf der wie immer definierten üblichen Lebensdauer ein, sondern sie ist das Ergebnis einer Entwicklung zur Abnutzung hin, die individuell unterschiedlich verlaufen kann. Ab wann nach Ablauf der Lebensdauer tatsächlich Handlungsbedarf für eine grundlegende Erneuerung besteht, wird vom konkreten "Lebenslauf" der Anlage beeinflusst und unterliegt der pflichtgemäß wahrzunehmenden Einschätzung der Gemeinde. Die von der Stadt getroffene Entscheidung für den Um- und Ausbau der Straße "X..." ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Die erreichte Lebensdauer lag nach der Erstherstellung der Straße Mitte der 1970-er Jahre bei etwa 30 Jahren und entsprach damit - ausgehend von dem damaligen Stand der Straßenbautechnik - der üblichen Lebensdauer einer solchen Anlage. Sollte die Straße vor Durchführung der Bauarbeiten auf dem Kindergartengrundstück tatsächlich noch nicht grundlegend erneuerungsbedürftig gewesen sein, so hätte sie diesen Zustand jedenfalls danach als Folge der weiteren starken Abnutzung erreicht, der mit der Belastung durch den baustellenbedingten Schwerlastverkehr verbunden war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lagen damit die Voraussetzungen vor, unter denen die Stadt nunmehr für eine grundlegende Erneuerung der Straße Beiträge von den bevorteilten Anliegern erheben konnte.

Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Grundstück gehöre deshalb nicht zu den bevorteilten und damit der Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 HessKAG unterliegenden Grundstücken, weil die Zuwegung von der Y...straße aus erfolge und der "Ausgang" über die Straße "X..." nie benutzt werde, kann auch darauf eine hinreichende Erfolgsaussicht für die angekündigte Klage gegen die streitige Heranziehung zum Straßenbeitrag nicht gestützt werden. Bei dem Grundstück des Antragstellers handelt es sich um ein mehrfach erschlossenes Grundstück, und für die Beurteilung des von der einzelnen Straßenanlage vermittelten Vorteils der Inanspruchnahme ist deshalb die Anbindung an die jeweils andere Straßenanlage hinwegzudenken. Gäbe es die Y...straße nicht, so wäre das Grundstück des Antragstellers immer noch durch die Straße "X..." in vorteilsvermittelnder Weise an das öffentliche Straßennetz angebunden. Die grundlegende Erneuerung dieser Straße löst daher auch für dieses Grundstück die Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 HessKAG aus.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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