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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 5 N 1086/06
Rechtsgebiete: Aufhebungssatzung, GG, Straßenreinigungssatzung, VwGO


Vorschriften:

Aufhebungssatzung vom 07.11.2005
GG Art. 19 Abs. 4
Straßenreinigungssatzung der Stadt FFM vom 06.03.1992
Straßenreinigungssatzung der Stadt FFM vom 09.11.2004
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
Auch wenn eine Satzungsregelung erneut wirksam wird, weil eine Nachfolgeregelung durch den Satzungsgeber aufgehoben wird, beginnt die Frist zur Anfechtung dieser Satzungsregelung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit dem Datum ihrer Bekanntgabe.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

Az.: 5 N 1086/06

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gültigkeit einer Straßenreinigungssatzung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens

am 27. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag von 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der "Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main vom 6. März 1992 in der Fassung vom 4. Juni 2003", hilfsweise die Frage der Gültigkeit der "Satzung zur Aufhebung der Straßenreinigungssatzung vom 7. November 2005". Der Senat benennt die Satzungsfassungen - anders als der Antragsteller - nach dem Datum der Ausfertigung.

Die Antragsgegnerin ist eine Großstadt. In der angegriffenen Straßenreinigungssatzung 1992 - StrRS 1992 - ist in § 6 StrRS 1992 als Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe die Reinigungsfläche aller Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird, festgelegt. Die Reinigungsfläche einer Straße errechnet sich danach durch Vervielfachung der Straßenfrontlänge des Grundstücks mit der halben Straßenbreite, wobei nicht begehbare oder befahrbare sowie nicht zu reinigende Flächen außer Ansatz bleiben.

Mit Beschluss vom 19. September 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine neue "Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main - Straßenreinigungssatzung - StrRS -", die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9. November 2004 bekannt gemacht wurde und am 1. Januar 2005 in Kraft trat (§ 20 StrRS 2005). Die Straßenreinigungssatzung 1992 wurde in dieser neuen Satzung aufgehoben. In dieser Satzungsfassung fand sich als Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe eine Kombination aus Grundstücksfläche und Straßenfrontlänge der Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird (§ 6 StrRS 2005).

In ihren Sitzungen vom 12. Mai und 13. Oktober 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung eine Satzung, mit der sie die Straßenreinigungssatzung 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens - wieder aufhob. In § 2 der Aufhebungssatzung ist festgelegt, dass sich die Festsetzung der sich nach der Straßenreinigungssatzung 1992 ergebenden Gebühr für das Jahr 2005 auf den Betrag begrenzt, der nach der Satzung über die Straßenreinigung 2005 festgesetzt wurde oder hätte festgesetzt werden müssen. Die Aufhebungssatzung wurde am 7. November 2005 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 15. November 2005 bekannt gegeben.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen Hausgrundstücks. Die Antragsgegnerin hat von ihm mit Bescheid vom 16. Januar 2006 aufgrund der Straßenreinigungssatzung 1992 Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 602,14 € erhoben. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24. Januar 2006 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2006 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 3. Mai 2006 - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, die "Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main vom 6. März 1992 in der Fassung vom 4. Juni 2003" für unwirksam zu erklären.

Er hält den Antrag auch im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für fristgerecht gestellt. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung sei die alte Straßenreinigungssatzung von 1992 gegenstandslos geworden und habe ihren Regelungscharakter verloren. Die neue Regelung sei jedenfalls auch bis zum 12. Mai 2005 in Kraft gewesen, denn erst an diesem Tag habe die Stadtverordnetenversammlung eine neue Satzung beschlossen, durch die die bisher geltende Satzung vom 16. September 2004 aufgehoben und beschlossen worden sei, die Berechnung der Abgaben entweder nach der Satzung 1992 oder der aufgehobenen Satzung 2005 vorzunehmen. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2005 sei § 2 der Aufhebungssatzung dahingehend geändert worden, dass die Berechnung nach der so genannte Meistbegünstigungsklausel nur für das Jahr 2005 gelten solle. Entweder gehe man davon aus, dass durch die Änderungssatzung die alte Satzung von 1992 wieder in vollem Umfang in Kraft gesetzt worden sei, oder man nehme an, dass sie aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Mai 2005 nur bis zum Inkrafttreten einer neuen Straßenreinigungssatzung als Berechnungsgrundlage für Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden solle. In beiden Fällen müsse man allerdings eine Normenkontrolle mit einer neu laufenden Zweijahresfrist für statthaft halten. Gehe man davon aus, dass die alte Satzung neu habe in Kraft gesetzt werden sollen, dann habe sie neu bekannt gemacht werden müssen, um wieder Wirkung entfalten zu können. Dann aber habe die Zweijahresfrist neu zu laufen begonnen, wie es der Fall bei der Verkündung einer neuen Satzung sei. Würde man in einem derartigen Fall die Berechnung der Frist an das ursprüngliche Datum der Bekanntmachung knüpfen, käme man bei bestimmten Konstellationen zu keinem Rechtsschutz. In einem Fall, in dem ein Normenkontrollantrag zunächst fristgerecht kurz vor Ablauf des Zweijahreszeitraums gestellt worden sei und der Satzungsgeber sich entschließe, die angefochtene Satzung durch eine neue zu ersetzen, würde sich das Normenkontrollverfahren erledigen. Sodann könne der Satzungsgeber nach einiger Zeit die ehemals angefochtene Satzung wieder in Kraft setzen, wodurch die Zweijahresfrist abgelaufen sei. Ein solches Ergebnis widerspräche im Hinblick auf die Rechtsweggarantie rechtsstaatlichen Grundsätzen. Man könne aber auch die Ansicht vertreten, dass die Satzung aus dem Jahr 1992 gar nicht an die Stelle der aufgehobenen Satzung habe treten sollen, sondern dass diese durch die Aufhebungssatzung ersetzt worden sei. In diesem Fall wäre dann der Antrag nicht gegen die alte Satzung, sondern direkt gegen die Aufhebungssatzung zu richten, mit der Erwägung, dass die in § 2 vorgesehene Heranziehung der alten Satzungsregelungen nicht rechtens sei. Materiell sei der in § 6 StrRS 1992 festgeschriebene Frontmetermaßstab nicht mit den allgemein anerkannten Grundsätzen gerechter Lastenverteilung vereinbar. Er führe bei verschiedenen Fallkonstellationen zu Belastungen der Betroffenen, die man schwerlich als angemessen akzeptieren könne. Da Regelungen zu einem Ausgleich in Härtefällen gänzlich fehlten, würden etwa die Eigentümer von Grundstücken mit kleinerer Grundstücksfläche, aber Ecklage, extrem hohen Belastungen ausgesetzt. Dies sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. So werde etwa sein eigenes - des Antragstellers - Grundstück, das mit einem kleinen Zweifamilienhaus auf einer Grundstücksfläche von 201 m² bebaut sei, nunmehr jährlich zu Abgaben von 602,14 € für die Straßenreinigung herangezogen, weil das Grundstück zwei Straßenfronten besitze. Dies führt der Antragsteller im Einzelnen aus.

Der Antragsteller beantragt,

die" Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main vom 6. März 1992 in der Fassung vom 4. Juni 2003" für ungültig zu erklären,

hilfsweise,

die "Satzung über die Aufhebung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main vom 7. November 2005" für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie geht davon aus, dass sich der Normenkontrollantrag gegen die Satzung von 1992 richte und somit bereits unzulässig sei. Diese Satzung sei im Übrigen rechtmäßig. Da die Straßenreinigungsgebühr der Abgeltung des durch die gemeindliche Straßenreinigung vermittelten Vorteils der sauberen erschließenden Straße diene, könne es sich bei dem für die Bemessung zu Grunde gelegten Gebührenmaßstab nur um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handeln. Maßgebend für die Höhe der Gebühr sei das wahrscheinliche Ausmaß der den einzelnen Grundstücken gebotenen Vorteile. Als "Indikatoren" für die Höhe des Vorteils kämen Grundstücksmerkmale, wie die Grundstücksfläche oder die Länge von Grundstücksseiten, die in einem besonderen Bezug zu der zu reinigenden Straße ständen, in Betracht. Die Gemeinde sei frei, welchen Gebührenmaßstab sie wähle, solange sie an der Grundstücksbezogenheit festhalte und somit sich die Regelung durch sachliche Gesichtspunkte rechtfertigen lasse. Die Straßenfront als grundstücksbezogenes Bemessungskriterium werde als zulässiger Maßstab auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof anerkannt. Der Frontflächenmaßstab sei ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allein durch die zusätzliche Inbezugnahme der halben Straßenbreite werde er nicht zum Wirklichkeitsmaßstab. Es werde keine konkrete Reinigungsleistung der Fläche vor dem jeweiligen Grundstück ermittelt. Dass unabhängig von der zu beachtenden Vorteilsgerechtigkeit der Frontflächenmaßstab gleichwohl kein Wirklichkeitsmaßstab sei, ergebe sich schon daraus, dass in den Fällen der Hinterliegergrundstücke die der Gebührenbemessung zu Grunde liegenden Flächen aufgrund einer Fiktion ermittelt würden. Das Straßenreinigungsgebührenrecht schreibe auch die Gewährung einer so genannten Mehrfrontenvergünstigung nicht vor. Die Gewährung einer Vergünstigung stehe im Ermessen der Stadt. Die zweifache Belastung eines Grundstücksbesitzers sei zugleich mit Vorteilen verbunden. Das Grundstück habe zum einen den Vorteil, von zwei Straßen erschlossen zu sein, zum andern würden als Äquivalent für die zu leistenden Gebühren beide das Grundstück erschließenden Straßen gereinigt. Der Eigentümer erhalte demnach als Ausgleich für eine verstärkte Heranziehung zu den Gebühren auch mehr Leistung. Grundstücke, die dem des Antragstellers glichen, seien nichts Untypisches. Nur bei einem völlig atypischen Straßenverlauf - etwa bei einem sich verzweigenden Wendehammer - bestünden Zweifel im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Der Normenkontrollantrag ist sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag bereits unzulässig.

Der Antragsteller begehrt im Hauptantrag die Unwirksamkeitserklärung der gesamten Satzung der Antragsgegnerin über die Straßenreinigung vom 6. März 1992 in der Fassung vom 2. Juni 2003 (jeweils Datum der Ausfertigung). Aus seinen Ausführungen zur Begründung des Antrags ergibt sich jedoch einschränkend, dass er sich eigentlich nur gegen die Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe in § 6 StrRS 1992 wendet, die aufgrund der so genannten Reinigungsfläche, das heißt der Vervielfachung der Straßenfrontlänge des Grundstücks mit der halben Straßenbreite, berechnet wird.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden, gegen die sich der Antrag richtet. Diese durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 1. November 1996 eingefügte zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für Normenkontrollanträge ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft (BGBl. I 1996, S. 1626). Nach der Übergangsvorschrift in Artikel 10 Abs. 4 6. VwGO-ÄndG beginnt die Frist zur Stellung eines Normenkontrollantrags für Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht worden sind, mit dem In-Kraft-Treten des 6. VwGO-ÄndG, das heißt dem 1. Januar 1997. Sinn und Zweck dieser Neuregelung war es, die vorher unbefristet bestehende Möglichkeit, gesetzliche Rechtsnormen allgemein für unwirksam erklären zu lassen, im Interesse der Rechtssicherheit zeitlich zu begrenzen. Gerade im Hinblick auf abgabenrechtliche Normen - neben Bauplanungsrecht - sollte die zeitliche Begrenzung der Anfechtungsmöglichkeit verhindern, dass Rechtsgrundlagen noch Jahre nach ihrem Inkrafttreten allgemein entfallen konnten. Allerdings sollte der individuelle Rechtsschutz weiterhin durch die Anfechtungsmöglichkeit gegenüber belastenden Bescheiden zeitlich unbegrenzt bestehen bleiben, wobei im Rahmen der Überprüfung der Bescheide inzident auch die Wirksamkeit ihrer Rechtsgrundlagen überprüft werden kann (Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der VwGO, BT-Drucksache 13/1433, Seite 9 f). Im Rahmen der unterschiedlichen Auffassungen über die Länge der zulässigen Antragsfrist zwischen Bundestag und Bundesrat einigte man sich im Vermittlungsausschuss letztlich auf eine Zweijahresfrist (vgl. die Entstehungsgeschichte bei: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 47 Rdnr 287, m.w.N.).

Die Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin vom 6. März 1992 ist im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10. März 1992 (Seite 195 ff), die letzte Änderung dieser Satzung durch die 5. Änderungssatzung vom 4. Juni 2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2003 bekannt gemacht worden. Diese Änderungssatzung bezog sich allerdings allein auf eine Ergänzung des Straßenverzeichnisses zur Satzung über die Straßenreinigung. Die vom Antragsteller eigentlich angegriffene Regelung über die Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühren ist seit In-Kraft-Treten der ursprünglichen Satzungsfassung im Jahre 1992 nicht geändert worden. Wird in einer Satzung eine Rechtsvorschrift geändert, beginnt die Zweijahresfrist, innerhalb der ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zu stellen ist, grundsätzlich nur für die geänderte Rechtsvorschrift neu zu laufen, nicht jedoch für die in ihrem Wortlaut unverändert gebliebenen übrigen Satzungsvorschriften. Maßgeblich ist die konkrete Einzelnorm, durch die oder deren Anwendung sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sieht. Dies führt sogar dazu, dass die rein deklaratorische Neubekanntmachung einer Norm die Antragsfrist nicht erneut in Kraft setzt. Das gilt auch bei allein definitorischen Klarstellungen des Norminhalts (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2005 - 4 N 03. 1045 -, NVwZ-RR 2006, 417; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 29. Januar 1993 - P.St. 1158 e.V. -, ESVGH 44, 77 = NVwZ-RR 1993, 654; OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02. NE -, LKV 2005, 180).

Hier hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag am 3. Mai 2006 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Damit war die Zweijahresfrist seit In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 1. Januar 1997 - die angefochtene Satzungsbestimmung des § 6 StrRS 1992 war bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung bekannt gegeben - bei Einreichung des Normenkontrollantrags abgelaufen. Selbst wenn man auf die Bekanntmachung der letzten Änderung dieser Satzung abstellen würde, wäre auch insofern die Zweijahresfrist bei Eingang des Normenkontrollantrags verstrichen.

An dem Ablauf dieser Antragsfrist ändert auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Tatsache nichts, dass die Straßenreinigungssatzung 1992 durch die Straßenreinigungssatzung 2005, die zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, zwischenzeitlich aufgehoben worden war (§ 20 StrRS 2005) und durch Aufhebung der Straßenreinigungssatzung 2005 durch die Aufhebungssatzung vom 7. November 2005 wieder zur Geltung gelangte. Durch die Aufhebung der Neuregelung in der Straßenreinigungssatzung 2005 ist keine erneute Regelung gleich lautend mit der Satzung aus dem Jahr 1992 neu erfolgt und bekannt gegeben worden. Vielmehr ist das erneute Wirksamwerden der Straßenreinigungssatzung 1992 eine rein faktische Folge der Aufhebung der Neuregelungssatzung. Vergleichbar ist dieser Fall mit jener Konstellation, in der aufgrund eines erfolgreichen Normenkontrollantrags eine Satzungsregelung vom Verwaltungsgerichtshof oder Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt wird und deshalb die Vorgängerregelung erneut Geltung beansprucht. Auch in einem derartigen Fall eröffnet § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht die erneute Möglichkeit der Anfechtung der ursprünglichen Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lässt die Frist vielmehr mit der Bekanntgabe der zur Überprüfung gestellten Norm beginnen. Tritt eine Neuregelungsnorm durch Entscheidung eines Gerichts oder aufgrund einer Aufhebungssatzung des Normgebers außer Kraft, ist damit eine - neue - Bekanntgabe einer eventuell erneut Geltung beanspruchenden älteren Norm aber nicht verbunden.

Auch die vom Antragsteller zur Begründung der Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags herangezogene Vergleichskonstellation führt zu keinem anderen Ergebnis. So bildet der Antragsteller eine Fallvariante, bei der noch innerhalb der Zweijahresfrist - also rechtzeitig - ein Normenkontrollantrag gestellt wird, daraufhin durch den Satzungsgeber eine neue Regelung erfolgt, wodurch sich der Normenkontrollantrag erledigt, und in der Folge die Neuregelung vom Satzungsgeber aufgehoben wird, so dass die Vorgängerregelung nunmehr erneut Geltung beansprucht, inzwischen jedoch die Zweijahresfrist abgelaufen ist. Dieser Fall zeigt nach Ansicht des Antragstellers, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - eine Anfechtungsmöglichkeit erzwinge. Letztlich kann offen bleiben, ob in diesem, vom Antragsteller gebildeten Fall, in dem ursprünglich rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist der Normenkontrollantrag anhängig gewesen ist, unter Rechtsschutzgesichtspunkten eine Ausnahme gemacht werden müsste. Jedenfalls ist dieser Fall mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, in dem die Anfechtungsfrist für die Straßenreinigungssatzung 1992 bereits seit langem abgelaufen war, da die Satzung bereits im Jahr 1992 bekannt gegeben worden ist. Ausschlaggebend aber ist, dass dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG ausreichend durch die Möglichkeit der Anfechtung des Abgabenbescheides über Straßenreinigungsgebühren Rechnung getragen wird, da in diesem Verfahren auch eine Inzidentkontrolle der Straßenreinigungsgebührenregelung stattfindet.

Mit seinem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller, die Satzung der Antragsgegnerin vom 7. November 2005, mit der sie die Straßenreinigungssatzung vom 16. September 2004 aufgehoben hat, für unwirksam zu erklären. Auch dieser Antrag ist bereits unzulässig.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An einer derartigen Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Aufhebungssatzung fehlt es jedoch. Teilweise wird in Literatur und Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte davon ausgegangen, dass der Inhalt der Norm unmittelbar eine bestimmte Regelung der Position des Antragstellers bewirken müsse, so dass die Abgrenzung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Beeinträchtigungen entscheidend sei (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 186 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, ob sich die als Rechtsverletzung vorgebrachte Beeinträchtigung der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Das Wort "durch" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt eine Verknüpfung von angegriffenen Normen mit der die Antragsbefugnis begründenden Rechtsverletzung voraus. Dazu muss sich die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -, NVwZ 1997, 682, noch zum alten Begriff des "Nachteils"; und die Nachweise bei: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 187 f). Im vorliegenden Fall wendet sich jedoch der Antragsteller gegen eine geltend gemachte Rechtsverletzung infolge der Regelung über die Bemessungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühr in § 6 StrRS 1992. Zwar ist infolge der Aufhebung der Neuregelungssatzung 2005 durch die mit dem Hilfsantrag angegriffene Aufhebungssatzung § 6 StrRS 1992 wieder zur Geltung gelangt. Die Rechtsbeeinträchtigung, die der Antragsteller geltend gemacht hat, erfolgt jedoch aufgrund der Straßenreinigungssatzung 1992, nicht aufgrund der mit dem Hilfsantrag angefochtenen Aufhebungssatzung.

Selbst wenn man jedoch den Hilfsantrag des Antragstellers insofern als zulässig ansehen wollte, wäre ein Normenkontrollantrag gegen die angegriffene Aufhebungssatzung unbegründet. Die Satzungsgewalt des kommunalen Satzungsgebers aus § 5 Hessische Gemeindeordnung beinhaltet auch die so genannte negative Satzungsgewalt, das heißt die Befugnis, Satzungen aufzuheben. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Beibehaltung der Straßenreinigungssatzung 2005 und ihres Bemessungsmaßstabs für die Straßenreinigungsabgabe besteht nicht.

Der Antragsteller hat die Kosten des erfolglosen Normenkontrollverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Nach seiner ständigen Rechtsprechung setzt der Senat in Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO den Wert des Streitgegenstandes auf den 3 1/2 fachen Wert des Jahresgebührenbetrages fest, wenn sich der Streit auf einen unabsehbaren Zeitraum bezieht und deshalb betragsmäßig nicht genau abgrenzbar ist. In Normenkontrollverfahren geht der Senat nunmehr entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164 Rdnr. 14).

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