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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 5 N 3081/00
Rechtsgebiete: HessFeiertagsG, HVwKostG, GG


Vorschriften:

HessFeiertagsG § 14 Abs. 2
HVwKostG § 3 Abs. 1
HVwKostG § 5
GG Art. 3 Abs. 1
Der Gebührentatbestand Nr. 22 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu den Verwaltungskostenordnungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern in den Fassungen 1999, 2000 und 2001 entspricht den Anforderungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und des Art. 3 Abs. 1 GG.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5. Senat

5 N 3081/00

In dem Normenkontrollverfahren

wegen

Verwaltungsgebühren für eine Befreiung nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Klein, Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann

am 13. März 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf einen Betrag von 875,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Wirksamkeit des Gebührentatbestandes Nr. 22 für die Befreiung für den vollautomatischen Betrieb von mit Tankstellen verbundenen Portalwaschanlagen nach § 14 Abs. 2 Hessisches Feiertagsgesetz - HessFeiertagsG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1997, GVBl. I S. 3096) aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zu der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 20. Januar 1999 (GVBl. I S. 17) später durch Verordnung vom 21. August 2000, GVBl. I S. 438, geändert zu: Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport). Ersetzt ist diese Verwaltungskostenordnung nunmehr durch die Verwaltungskostenordnung vom 20. August 2001 (GVBl. I S. 342) und das dazu gehörige Verwaltungskostenverzeichnis. Dieses weist unter Nr. 22 denselben Gebührentatbestand aus.

Der streitige Gebührentatbestand legt für die Befreiung für den vollautomatischen Betrieb von mit Tankstellen verbundenen Portalwaschanlagen nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG von dem Arbeitsverbot nach § 6 Abs. 1 HessFeiertagsG eine Rahmengebühr fest. Diese betrug nach dem Verwaltungskostenverzeichnis zu den Verwaltungskostenordnungen 1999 und 2000 500,-- bis 2.000,-- DM, nach der nunmehr gültigen Fassung des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung 2001 beträgt sie 250,-- bis 1.000,-- € (488,96 bis 1.955,86 DM).

Die Antragstellerin betreibt eine Tankstelle und mit dieser verbunden eine automatische Autowaschanlage. Mit Antrag vom 31. Dezember 1999 beantragte sie eine Genehmigung zu deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG. Diese Erlaubnis wurde ihr mit Bescheid vom 3. Januar 2000 erteilt und die Gebühr nach der laufenden Nummer 22 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung 1999 auf 500,-- DM festgesetzt. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin bei der Landeshauptstadt Wiesbaden blieb ohne Erfolg. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die erneute Festsetzung der Verwaltungsgebühr in dem Befreiungsbescheid vom 18. Dezember 2000 für das Jahr 2001 auf 500,-- DM ist derzeit noch nicht beschieden. Das Verfahren ruht bis zu einer Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2000 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 13. September 2000 - hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, den oben genannten Gebührentatbestand für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt sie aus, der durch die Verwaltungskostenordnung festgesetzte Gebührenrahmen von 500,-- bis 2.000,-- DM für eine feiertagsrechtliche Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG sei nicht verhältnismäßig. In den vorangegangenen Jahren habe sich der Gebührenrahmen zwischen 50,-- und 500,-- DM bewegt. Eine Erhöhung der Mindestgebühr um das Zehnfache sei nicht gerechtfertigt, da der Kostenaufwand für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht um das Zehnfache gestiegen sein könne. Zwar sei es richtig, dass seit der Änderung des Hessischen Feiertagsgesetzes zum 26. November 1997 erstmals die Befreiungsmöglichkeit vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für den vollautomatischen Betrieb von mit Tankstellen verbundenen Portalwaschanlagen geschaffen worden sei. Nach dem zuvor geltenden Feiertagsrecht sei der Betrieb von Autowaschanlagen jedweder Art in Hessen ausnahmslos verboten gewesen. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs werde Bezug genommen. Der vom Antragsgegner angestellte Vergleich zwischen Befreiungstatbeständen nach altem und neuem Recht und daraus ableitbaren unterschiedlichen Gebühren sei schon deshalb nicht statthaft. Nach altem Recht habe es keine Befreiungstatbestände gegeben. Von ihr - der Antragstellerin - sei für das Jahr 1999 für eine entsprechende Genehmigung eine Gebühr von 200,-- DM erhoben worden. Laut Auskunft des zuständigen Tankstellenverbandes werde von sämtlichen hessischen Tankstellenhaltern für den Befreiungszeitraum des Jahres 2000 unter Berufung auf die laufende Nr. 22 des Verwaltungskostenverzeichnisses eine stets gleichhohe Gebühr von 500,-- DM erhoben. Dies gelte auch für die Befreiungsanträge für das Jahr 2001. Daraus ergebe sich - was auch richtig sei -, dass der Verwaltungsaufwand für alle Anträge gleich sei. Lege man die vom Antragsgegner genannten Personalkosten von 265,50 DM je Stunde, also 4,43 DM je Minute zugrunde, so ergäbe sich selbst bei einer über 30 Minuten andauernden Amtshandlung nur ein Betrag von 132,90 DM an Verwaltungsaufwand. In Wirklichkeit dauere die Amtshandlung im Durchschnitt jedoch höchstens 15 Minuten. Damit betrage der Anteil der Mindestgebühr, der als Ausgleich für den wirtschaftlichen Vorteil des Gebührenschuldners zu entrichten sei, 433,55 DM. Die beiden Gebührenbestandteile ständen in einem krassen Missverhältnis zueinander, das vom Äquivalenzprinzip keineswegs gedeckt sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Gebührentatbestand Nr. 22 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu den Verwaltungskostenordnungen für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern, für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 20. Januar 1999, der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. August 2000 und vom 20. August 2001 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Er trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unbegründet, da die Nr. 22 des Verwaltungskostenverzeichnisses mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Er sei anlässlich der Novellierung der Verwaltungskostenordnung im Jahr 1999 neu aufgenommen worden, nachdem der Gesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Hessischen Feiertagsgesetzes vom 26. November 1997 eine Befreiungsregelung in § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG für den vollautomatischen Betrieb von Portalwaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, geschaffen gehabt habe. Zuvor habe das Verwaltungskostenverzeichnis einen Gebührentatbestand Nr. 2 für die Befreiung von einer Beschränkung oder einem Verbot nach § 14 HessFeiertagsG mit einer Rahmengebühr von 50,-- bis 500,-- DM enthalten. Nach dieser Befreiungsregelung des alten § 14 HessFeiertagsG habe von dem Arbeitsverbot nach § 6 Abs. 1 nur an einzelnen gesetzlichen Feiertagen eine Ausnahme für den Betrieb einer Portalwaschanlage gestattet werden können. Erst durch § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG neue Fassung sei es möglich gewesen, eine Befreiung für den ganzjährigen Betrieb dieser Anlagen an allen gesetzlichen Feiertagen mit den Ausnahmen Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag zu erteilen. Der damalige Gebührentatbestand Nr. 2 habe sich somit nur auf Befreiungen von dem Arbeitsverbot an einzelnen Feiertagen bezogen, während mit Nr. 22 ein spezieller Gebührentatbestand für Amtshandlungen nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG geschaffen worden sei. Deshalb seien die Befreiungstatbestände hinsichtlich Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner nicht identisch, so dass unterschiedliche Gebührenrahmen gerechtfertigt seien. Der Gebührenrahmen der Nr. 22 entspreche den Voraussetzungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes. Der Verordnungsgeber habe die Möglichkeit der Rahmengebühr gewählt, weil den Befreiungsanträgen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen könnten, die sich aus der Größe der Waschanlagen und ihrer näheren Umgebung ergeben könnten. Da sowohl der Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner differieren könne, sei von der Behörde je nach Einzelfall der Rahmen nach den Kriterien des § 3 Abs. 1 Hessischen Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - auszufüllen. Diese Kriterien seien vom Verordnungsgeber bei der Festlegung der Mindestgebühr von 500,-- DM und der Höchstgebühr von 2.000,-- DM beachtet worden. So sei hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt worden, dass die Behörde bei der Entscheidung die sich aus der Beschaffenheit und Lage der Anlage ergebenden Auswirkungen auf die Umgebung (anlagenbezogene Immissionsschutzgesichtspunkte) sowie die Vermeidbarkeit verhaltensbedingter Lärmbeeinträchtigungen zu prüfen habe. Insofern setze die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine eingehende Prüfung der örtlichen Lage der Waschanlage voraus. Daneben sei die Bedeutung der Amtshandlung zu berücksichtigen. Die ganzjährige Befreiung vom Arbeitsverbot an gesetzlichen Feiertagen für den Betrieb von Portalwaschanlagen besitze einen erheblichen geldwerten Vorteil für die Antragsteller. Dieser steige grundsätzlich mit der Größe bzw. der Kapazität der Portalwaschanlage. Die Abgeltung dieses Vorteils sei rechtlich zulässig. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG normierte Kostendeckungsgebot begrenze die Höhe der Gebühr nur nach unten, stelle also grundsätzlich ein Kostenunterschreitungsverbot dar. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Der Gebührenanteil, der den geldwerten Vorteil bzw. den wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung abgelten solle, sei im Verhältnis zu den Kosten des Verwaltungsaufwands nicht unverhältnismäßig hoch. Bei einem einfachen Befreiungsantrag sei von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 2,5 Stunden ab Antragseingang bis Antragsbescheidung auszugehen. Lege man die pauschalen Berechnungsfaktoren aus den Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz zugrunde, ergebe sich bei einem Zeitaufwand von ca. 2,5 Stunden ein Betrag von 216,-- bis 265,50 DM an Personalkosten einschließlich des Bürosachaufwandes. Dazu kämen Kosten für die Benutzung von Dienstfahrzeugen. Je nach Entfernung zwischen Behörde und Betriebsort der Waschanlage betrügen die Kosten für den Verwaltungsaufwand ca. 220,-- DM (bei ca. 5 km) bzw. 273,-- DM (bei ca. 10 km). Der wirtschaftliche Vorteil werde bei diesen Kosten für den Verwaltungsaufwand mit ca. 280,-- DM bzw. 227,-- DM abgeschöpft. Da eine Portalwaschanlage mit einer Befreiung nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG für ein Jahr an ca. 60 zusätzlichen Tagen betrieben werden dürfe, seien dies ca. 4,60 DM bzw. 3,78 DM pro Feiertag. Dieser Betrag sei angemessen. Gleiches gelte etwa für einen schwierigen Fall mit einem Zeitaufwand von ca. 16 Stunden. Dabei betrügen die Kosten für den Verwaltungsaufwand ca. 1390,-- DM bzw. 1.700,-- DM. Der wirtschaftliche Vorteil könne dann noch mit ca. 610,-- DM bzw. 300,-- DM abgeschöpft werden. Sowohl bei einem einfachen als auch bei einem schwierigen Fall stehe somit der Betrag für den wirtschaftlichen Vorteil nicht in einem Missverhältnis zu dem für den Verwaltungsaufwand zu zahlenden Gebührenanteil, da er diesen jeweiligen Anteil nicht um ein Mehrfaches übersteige. Selbst dieses verbiete das Äquivalenzprinzip nicht, soweit die Art der Amtshandlung es rechtfertige. Die Mindestgebühr und die Höchstgebühr des Gebührenrahmens befänden sich auch im Einklang mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Durch die Rahmengebühr könne der unterschiedliche Verwaltungsaufwand und der unterschiedliche geldwerte Vorteil für die Kostenschuldner sachgemäß berücksichtigt werden. Die Behörde habe im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Wahrung der Gebührengerechtigkeit zu achten.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Senat geht davon aus, dass sich der ursprünglich gegen den Gebührentatbestand Nr. 22 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 20. Januar 1999 (GVBl. I S. 17, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2000, GVBl. I S. 438) gerichtete Normenkontrollantrag sinngemäß auch gegen die in der derzeit geltenden Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. August 2001 (GVBl. I S. 342) enthaltene gleichlautende Nr. 22 richtet. Diese hat allein den bisherigen Gebührenrahmen von 500,-- bis 2.000,-- DM auf Grund der Währungsumstellung geringfügig auf einen Rahmen von 250,-- bis 1.000,-- € (488,96 bis 1.955,83 DM) geändert.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn er ist auf die Überprüfung des Gebührentatbestandes Nr. 22 nach den genannten Verwaltungskostenordnungen für die Befreiung für den vollautomatischen Betrieb von mit Tankstellen verbundenen Portalwaschanlagen nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG und damit auf die Überprüfung einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet. Dafür sieht § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Prüfungskompetenz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht dabei auch nicht die Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen. Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen behält dem Hessischen Staatsgerichtshof nur Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Hessischen Verfassung vor. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit einfachgesetzlichen Vorschriften sowie mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist demnach zulässig.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, denn sie hat gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht, durch die Anwendung des streitigen Gebührentatbestandes mit dem Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2000 in ihren Rechten verletzt zu sein. Dieser Bescheid ist auch noch nicht bestandskräftig, da das Widerspruchsverfahren ruht. Des Weiteren ist die Antragstellerin auch insofern antragsbefugt, als davon auszugehen ist, dass sie auch für die Folgejahre entsprechende Befreiungen anstrebt.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

Der angefochtene Gebührentatbestand Nr. 22 in der oben genannten Fassung der Verwaltungskostenordnung Fassung 1999 legte für die Gebühren für eine Befreiung nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG einen Rahmen von 500,-- bis 2.000,-- DM, in der Fassung der Verwaltungskostenordnung 2001 legt er einen Rahmen von 250,-- bis 1.000,-- € (488,96 bis 1.955,83 DM) fest. Nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1997, GVBl. I S. 396) kann die örtliche Ordnungsbehörde für den vollautomatischen Betrieb von Portalwaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, für alle gesetzlichen Feiertage Befreiung von dem Arbeitsverbot nach § 6 Abs. 1 HessFeiertagsG gewähren, mit Ausnahme des Karfreitags, des Volkstrauertags und des Totensonntags.

Die streitige Gebührenregelung für die Erteilung der genannten Befreiung entspricht den Voraussetzungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKostG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998, GVBl. I S. 562).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVwKostG erheben die Behörden des Landes - nach § 1 Abs. 2 HVwKostG bei Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auch die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände - für Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Nach § 2 Satz 1 HVwKostG bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind. Dies ist hinsichtlich des streitigen Gebührentatbestandes in den oben genannten verschiedenen Fassungen der Verwaltungskostenordnung geschehen. Bei der vom Gebührentatbestand Nr. 22 erfassten Befreiung vom Arbeitsverbot des § 6 Abs. 1 HessFeiertagsG handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 1 HVwKostG.

Gebühren sind in den Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 HVwKostG gemäß § 5 HVwKostG durch feste Sätze (Festgebühren), nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren), nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen. Hier hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit der Rahmengebühren gewählt, nämlich einen Rahmen von 500,-- bis 2.000,-- DM (heute 250,-- bis 1.000,--€).

Dieser Rahmen wahrt die vom Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung zu beachtenden Grundlagen und Prinzipien des § 3 Abs. 1 HVwKostG. Danach soll die Gebühr den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen davon sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist (Satz 1 Nr. 1). Außerdem ist bei der Bemessung der Gebühr die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (Satz 1 Nr. 2). Insgesamt darf dabei die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen (Satz 2). Mit dem Kostendeckungsgebot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG ist nicht ein Kostenüberschreitungsverbot gemeint - ein solches besteht nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung -, sondern es beinhaltet den Auftrag an den Verordnungsgeber, dass zumindest der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand gedeckt werden soll. Den öffentlichen Haushalten soll keine über das Gebührenaufkommen hinausgehende Belastung entstehen (vgl. Böhm/Fabry, Hessisches Verwaltungsgebührenrecht, § 3 Rdnr. 6). Dass bei der Festlegung der Gebührenhöhe über den Verwaltungsaufwand hinausgegangen werden kann, zeigt das zusätzliche Kriterium der Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner, wobei § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Amtshandlung verhindert. Dabei handelt es sich um eine einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des so genannten Äquivalenzprinzips, das verbietet, dass der Wert der gebührenpflichtigen Leistung und die Gebührenhöhe zueinander in einem Missverhältnis stehen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist aber nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen, denn das Äquivalenzprinzip ist nicht etwa mit dem Kostendeckungsprinzip identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 -, Buchholz 451.211 GTA Nr. 2 = NVwZ-RR 2000, 533 m.w.N.). Diesen Anforderungen hält die Gebührenregelung des Gebührentatbestandes Nr. 22 stand.

Bei der Kalkulation des Gebührenaufkommens und des Verwaltungsaufwands ist der Verordnungsgeber grundsätzlich auf Schätzwerte und bestimmte Pauschalierungen angewiesen. Er soll ein Gleichgewicht zwischen errechnetem voraussichtlichem Verwaltungsaufwand und Gesamtgebührenaufkommen für die betreffenden Verwaltungszweige erreichen. Orientierungsgrundsätze für die Bewertung des Personal- und Sachaufwands, die auch hier nach Vortrag des beklagten Landes vom Verordnungsgeber angewandt worden sind, sind in den Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungskostengesetz niedergelegt (VV-HVwKostG vom 10. Januar 1995, StAnz. S. 262, zuletzt geändert am 8. März 1999, StAnz. S. 826; nunmehr ersetzt durch: VV vom 5. Dezember 2001, StAnz. S. 4537, jeweils Tz. 12 ff. zu § 3). Der Beklagte hat zu der Kalkulation vorgetragen, bei einem einfachen Befreiungsantrag sei von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 2,5 Stunden auszugehen. Bei Kosten einer Arbeitsminute der Beschäftigten des mittleren Dienstes von 1,44 DM (heute: 0,74 €) und des gehobenen Dienstes von 1,77 DM (heute: 0,91 €) entständen bei einer Genehmigung ca. 216,-- DM bzw. 265,50 DM an Personalkosten einschließlich des so genannten Bürosachaufwandes. Hinzu kämen noch Kosten für eventuelle Ortsbesichtigungen. Bei schwierigeren Fällen könne von einem Zeitaufwand von bis zu 16 Stunden ausgegangen werden, was zu einem Verwaltungsaufwand nach den genannten Berechnungskriterien von ca. 1.390,-- DM bzw. 1.700,-- DM führe. Darüber hinaus werde mit der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens der wirtschaftliche Vorteil für den Antragsteller abgeschöpft. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Grundlagen für die Kalkulation sind von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden, auch wenn ihre Bevollmächtigte die erforderliche Bearbeitungsdauer für eine Befreiung nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG deutlich niedriger ansetzt. Wenn sie dabei allerdings von einer Dauer von acht bis zehn Minuten ausgeht, erscheint dies doch deutlich übertrieben. Im Ergebnis kann jedoch offen bleiben, ob die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Bearbeitungsdauer für eine durchschnittliche Befreiung nach § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG exakt zutrifft oder ob sie niedriger anzusetzen ist. Jedenfalls hält sich die Höhe des in der Verordnung festgesetzten Gebührenrahmens innerhalb des von § 3 Abs. 1 zugelassenen Verhältnisses. Maßgeblich ist nämlich insofern, dass die Höhe der Gebühr die Bedeutung der Amtshandlung für den jeweiligen Antragsteller berücksichtigen soll. Dafür kommt es allerdings nicht - wovon wohl das Land in seiner Stellungnahme ausgeht - auf einen Gebührenanteil, der den Verwaltungsaufwand deckt, einerseits und einen zusätzlichen Anteil, der die Bedeutung der Amtshandlung für den Begünstigen widerspiegelt, andererseits an. Vielmehr ist die Bedeutung der Amtshandlung an der Gesamthöhe der Gebühr zu messen. Wie vom Antragsgegner zu Recht vorgetragen, besitzt eine ganzjährige Befreiung vom Arbeitsverbot für den Betrieb von vollautomatischen Portalwaschanlagen bei Tankstellen an allen gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme von Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, der bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr zu berücksichtigen ist. Bei der untersten Grenze des vom Verordnungsgeber festgelegten Gebührenrahmens von 500,-- DM (250,-- €), die im Einzelfall als Mindestgebühr verlangt werden muss, ist eine Überschreitung des wirtschaftlichen Vorteils für den Inhaber der Befreiung nicht erkennbar. Der Rahmen der Gebühr von 500,-- bis 2.000,-- DM (250,-- bis 1.000,-- €) bietet aber auch die Möglichkeit, in Einzelfällen die wirtschaftliche Bedeutung - aber auch den Verwaltungsaufwand - gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Damit hält sich die Höhe des Gebührenrahmens in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Befreiung. Nach dem Äquivalenzprinzip verbleibt dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Entscheidung über eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe ein weiter Ermessensspielraum. Mit dem hier gewählten Gebührenrahmen ist dieser nicht überschritten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Normenkontrollverfahren allein zu überprüfen ist, ob dieser Rahmen eine ausreichende Möglichkeit für die Gebührenbestimmung im Einzelfall bietet. Ein Gebührenrahmen ist nämlich bei der konkreten Anwendung für eine einzelne Amtshandlung gemäß § 6 Abs. 2 HVwKostG wiederum nach den Kriterien des § 3 Abs. 1 HVwKostG sinngemäß auszufüllen. Dies bedeutet, dass auch im Einzelfall sowohl der Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen sind.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich auch nicht etwa eine Verletzung des Äquivalenzprinzips daraus, dass nach der Vorgängerregelung in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 23. April 1996 (GVBl. I S. 189, 275) für die Befreiung von einer Beschränkung oder einem Verbot nach § 14 HessFeiertagsG eine Rahmengebühr von 50,-- bis 500,-- DM erhoben wurde. Diese Regelung bezog sich ursprünglich noch auf die alte Fassung des § 14 HessFeiertagsG, wonach von dem Arbeitsverbot nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes nur für einzelne gesetzliche Feiertage Ausnahmen vom Arbeitsverbot erteilt werden konnten. Differenzierungen nach der Art der Tätigkeit fanden sich dort im Gesetz nicht. Ob der Betrieb einer Autowaschanlage nach der damaligen Gesetzeslage an Feiertagen überhaupt erlaubt werden konnte, ist insofern für die Beurteilung der heutigen gebührenrechtlichen Rechtslage ohne Bedeutung. Erst nach der Neuregelung in § 14 Abs. 2 HessFeiertagsG bestand eine Möglichkeit für eine Befreiung des Betriebs einer Portalwaschanlage an Tankstellen für den ganzjährigen Betrieb an allen gesetzlichen Feiertagen mit den drei oben genannten Ausnahmen. Insofern ist bereits dieser neue Gebührentatbestand mit dem von der Antragstellerin zitierten früheren Gebührentatbestand nicht zu vergleichen. Für die Befreiung nach § 14 Abs. 1 HessFeiertagsG n.F. sah auch die angefochtene Verwaltungskostenordnung in dem Gebührentatbestand 21 einen Gebührenrahmen von 50,-- bis 1.500,-- DM (heute: 25,-- bis 750,-- €) vor. Im Übrigen greift diese Argumentation der Antragstellerin aber auch deshalb nicht durch, weil der streitige Gebührenrahmen von 500,-- bis 2.000,-- DM - wie oben ausgeführt - die Möglichkeit gewährleistet, bei den im Einzelfall erteilten Befreiungen eine den Kriterien des § 3 Abs. 1 HVwKostG entsprechende Gebühr zu erheben, die sich insbesondere im Rahmen der Anforderungen des Äquivalenzprinzips hält.

Da demnach der Normenkontrollantrag ohne Erfolg bleibt, trägt die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO in entsprechender Anwendung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit § 167 VwGO und § 9 ZPO in entsprechender Anwendung. Der Senat bemisst dabei das Interesse der Antragstellerin, das sich nicht nur auf die Vermeidung der Befreiungsgebühr für ein einzelnes Jahr richtet, mit dem dreieinhalbfachen Wert der ihr gegenüber erhobenen Jahresgebühr. Dabei ist der Streitwert nunmehr nach der Währungsumstellung in Euro auszuweisen.

Ende der Entscheidung

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