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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: 5 N 3200/02
Rechtsgebiete: AbfGebS des Landkreises Limburg-Weilburg, HAKA, HGO, HessKAG


Vorschriften:

AbfGebS des Landkreises Limburg-Weilburg § 18
HAKA § 9
HGO § 121
HGO § 127
HessKAG § 10
1.) Die Berücksichtigung von Gebührenverlusten aus vergangenen Rechnungsperioden bei der Kalkulation von Abfallgebühren steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers. Eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens liegt in der Regel nur vor, wenn der Ausgleich in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalkulationsperiode erfolgt.

2.) Entscheidet sich der Satzungsgeber bei Abfallgebühren für eine Kalkulation nach verschiedenen Abfallarten oder -gruppen, muss er alle Kosten, die für mehrere oder alle Leistungsbereiche gemeinsam anfallen, auf diese nach dem Verursachungsanteil verteilen.

3.) Die Wahl der Abschreibungsmethode bei Deponien steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Abfallgebührensatzungsgebers. Dies gilt auch für den Wechsel der Abschreibungsmethode.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

Az.: 5 N 3200/02

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gültigkeit einer Abfallgebührensatzung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens

am 8. September 2005 beschlossen:

Tenor:

§ 18 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) und Buchst. b) der Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg (Abfall- und Gebührensatzung) vom 13. November 2001 ist nichtig.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag von 8.340,99 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Regelung über die Höhe der Grundgebühr und der Gebühr pro Liter des für Restabfall zur Verfügung gestellten Behältervolumens für aus Haushaltungen herrührenden Abfall gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) der Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg (Abfall- und Gebührensatzung) - AbfGebS - vom 13. November 2001. Die Satzungsfassung wurde vom Kreistag des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 2. November 2001 beschlossen, am 13. November 2001 vom Kreisausschuss ausgefertigt und am 20. November 2001 in der "Nassauischen Neuen Presse" sowie im "Weilburger Tageblatt" / "Nassauer Tageblatt" amtlich bekannt gemacht.

Gemäß § 18 Abs. 1 AbfGebS erhebt der Landkreis für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung kostendeckende Gebühren. Gemäß § 18 Abs. 2 Buchstabe a) AbfGebS setzt sich die Gebühr für die Entsorgung des aus Haushaltungen herrührenden Abfalls aus einer Grundgebühr für jede auf dem jeweiligen Grundstück veranlagte Person sowie einer Gebühr für das auf dem Grundstück für Restabfall aus Haushaltungen zur Verfügung gestellte Behältervolumen zusammen. Die von den Antragstellern angegriffene Gebührenregelung lautet wie folgt:

§ 18

Gebühren

(1) ...

(3) Solange zwischen den Städten/Gemeinden und dem Landkreis Limburg-Weilburg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einsammlung von Abfällen besteht, wird für jedes Grundstück i. S. des § 4 Abs. 3 für Abfälle, die aus Haushaltungen stammen, jährlich folgende Gebühr erhoben:

a) Grundgebühr für jede veranlagte Person: 56,16 €

b) Gebühr pro Liter des für Restabfall zur Verfügunggestellten Behältervolumens:0,60 €

...

Für die Entsorgung von Abfällen, die nicht aus Haushaltungen herrühren und zusätzliche Abfallbehältnisse erhebt der Antragsgegner gemäß § 18 Abs. 4 AbfGebS gefäßbezogene Gebühren und nach § 18 Abs. 5 AbfGebS gewichts- und abfuhrbezogene Gebühren. Für das Behandeln, Lagern und Ablagern des direkt zur Kreisabfalldeponie Beselich angelieferten Abfalls werden die Gebühren nach Abfallarten und nach Gewicht oder Kubikmeter bemessen (§ 18 Abs. 8 AbfGebS). Für Abfälle aus Abfallbehandlungsarten sieht § 18 Abs. 8 Buchst. e AbfGebS eine reine Mengenregelung mit Gebührendegression vor.

Der Antragsgegner führt die öffentliche Abfallbeseitigung als rechtliche und wirtschaftliche Einheit in der Form eines Eigenbetriebs unter der Bezeichnung Abfallwirtschaftsbetrieb Limburg-Weilburg (AWB). Zwischen ihm und den Städten und Gemeinden im Kreisgebiet bestehen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Einsammlung von Abfällen, nach denen der Antragsgegner die Verpflichtung zur Einsammlung der Abfälle erfüllt. Veranlagung und Einziehung der Gebühren erfolgen durch die Kommunen. Mit der streitigen Abfall- und Gebührensatzung vom 13. November 2001 erhöhte der Antragsgegner die vorher geltende Gebühr für die Entsorgung des aus Haushaltungen stammenden Abfalls ab dem 1. Januar 2002 um etwa ein Drittel.

Die Gebührenregelung der Satzung beruhte auf einer Kalkulation des Antragsgegners für den Zeitraum 2002 und 2003. Bei dieser legte der Antragsgegner einzelne Kostenberechnungen für verschiedene Kostenmassen zugrunde, nämlich für die Kosten für die Teilnahme am Holsystem, für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2, für direkt zur Deponie (Deponieabschnitt B 3 BA 3) angelieferte Abfälle (allein aus Abfallbehandlungsanlagen) und für die direkt zu den Kompostierungsanlagen angelieferte Abfälle. Für die Grundgebühr der an das Holsystem angeschlossenen Einwohner ermittelte er aufgrund der Kalkulation einen Betrag von 60,96 € pro Person, für das Behältervolumen 0,60 € pro Liter. Wegen der Einzelheiten der Kalkulation wird auf die Unterlagen bei der Gerichtsakte verwiesen.

Der Antragsgegner betreibt aufgrund eines Pachtvertrages vom September 1995 in der Fassung des zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Ersten Änderungsvertrages mit der Gemeinde Beselich auf Gelände der Gemeinde die gleichnamige Deponie. Zum 1. Januar 2002 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitigen Satzung - waren die Deponieabschnitte A, B 1, B 1/2, B 2 bereits verfüllt. Im Deponieabschnitt B 3 waren ca. 400.000 cbm verfüllt und noch ca. 1.750.000 cbm freie Kapazität vorhanden, wovon 520.000 cbm ausgebaut waren.

Die Antragsteller sind (Mit-) Eigentümer von Grundstücken, die im Gebiet des Antragsgegners liegen und an dessen öffentliche Abfallbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind. Sie sind zum Jahresbeginn 2002 zu den streitigen Abfallgebühren herangezogen worden und haben sämtlich gegen die Heranziehungsbescheide Widerspruch eingelegt. Über die Widersprüche der Antragsteller ist bisher nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2002 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 26. November 2002 - haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, § 18 Abs. 3 Buchstaben a) und b) AbfGebS des Antragsgegners vom 13. November 2001 für unwirksam zu erklären.

Ihr Bevollmächtigter hat ausgeführt, sämtliche Antragsteller seien antragsbefugt. Sie könnten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie auf dieser Grundlage mit Bescheiden zur Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 2002 veranlagt und zu den entsprechenden Teilzahlungen an den Fälligkeitsterminen herangezogen worden seien. Sie hätten den Normenkontrollantrag auch fristgerecht, nämlich innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung, gestellt. Die angegriffene Gebührenregelung verstoße zumindest gegen das Verbot der Kostenüberdeckung und gegen den Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung. Die Einbeziehung des Verlustvortrags verstoße gegen das Kostenüberdeckungsverbot des § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG -, denn die Verluste aus den Jahren 1996/1997 seien keine Kosten, die bei der Abfallbeseitigung der Jahre 2002/2003 entstünden. Deswegen habe sie der Antragsgegner nicht in die Gebührenkalkulation einbeziehen dürfen. Er habe bereits seit 1993 im Gebührenhaushalt Abfallbeseitigung einen Fehlbetrag mitgeschleppt, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt ausreichende Maßnahmen zu dessen Ausgleich zu ergreifen. 1996 habe der Fehlbetrag bereits mehr als 4,6 Mio. DM betragen. Trotz zweier offensichtlich nicht annähernd ausreichender Gebührenerhöhungen für 1997 und 1998 betrage er zum Ende des Wirtschaftsjahres 2001 noch immer 4,92 Mio. DM. Somit sei der Fehlbetrag von 1993 bis 2001 nicht abgebaut worden, sondern sogar angewachsen. Insofern könne auch nicht angenommen werden, dass es sich um ungewollte Verluste handele. Selbst wenn es sich um ungewollte Verluste gehandelt habe, dürften sie nicht über die zum 1. Januar 2002 vorgenommene Gebührenerhöhung auf die privaten Haushalte abgewälzt werden, da dies gegen das Prinzip der leistungsgerechten Gebührenbemessung verstoße. Die in den Jahren 2002 und 2003 an die öffentliche Abfallbeseitigungseinrichtung angeschlossenen Haushalte müssten mit dem auf den Verlustvortrag entfallenden Anteil der ihnen abverlangten Gebühr Kosten mittragen, die sie nicht durch die von ihnen in Anspruch genommene Leistung verursacht hätten, sondern die der Antragsgegner in den Vorjahren für die in den damaligen Kalkulationsperioden angeschlossenen Haushalte erbracht habe. Der Antragsgegner könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Grundstückseigentümer die Gebührenpflichtigen seien, weil die eigentlichen Benutzer der Abfallbeseitigungseinrichtung mehrheitlich eher Mieter seien und die Grundstückseigentümer lediglich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität als Gebührenschuldner herangezogen würden. Aus diesem Grunde wälzten die Eigentümer die Gebühren regelmäßig als Teil der Betriebskosten auf die Mieter ab. Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner bei den Grundstückseigentümern weitgehende Benutzerkreisidentität hinsichtlich der unterschiedlichen Rechnungsperioden unterstellen könne. Dies gelte erst recht für die Mieter. Solange es an einem speziellen Gesetz in Hessen fehle, das die kommunalen Gebührengläubiger zu einer abweichenden Handhabung ausdrücklich ermächtige, gelte der Grundsatz, dass eine Unter- oder Überdeckung im Gebührenhaushalt in der nächsten Kalkulationsperiode auszugleichen sei. Hieran habe sich der Antragsgegner halten können und müssen. Unterlasse er dies, müsse er die Verluste aus dem allgemeinen Steueraufkommen ausgleichen. Er könne sich auch nicht auf den Fünfjahreszeitraum des § 11 Abs. 6 Hessisches Eigenbetriebsgesetz berufen. Wie bereits die Überschrift dieser Bestimmung zeige, dienten die dortigen Regelungen der Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs, also grundsätzlich anderen Zielen als die Gebührenkalkulation. Die angegriffene Gebührensatzregelung verstoße weiter deswegen gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität, weil der Abtrag des Verlustvortrages ausschließlich in die "Kostenberechnung für die Teilnahme am Holsystem" eingeflossen sei und somit ausschließlich den privaten Haushaltungen angelastet werde, nicht aber den übrigen Benutzern der Abfallbeseitigungseinrichtung. Selbst bei Zulässigkeit der Einbeziehung von in weit zurückliegenden Jahren erwirtschafteten Fehlbeträgen in die Gebührenkalkulation müssten diese auf die Verursacher im Verhältnis der jeweiligen Verursachungsanteile verteilt werden. Seit der Eröffnung der Kreismülldeponie in Beselich im Jahr 1976 bis einschließlich 1991 habe der Antragsgegner keine Rückstellungen für die Deponienachsorge gebildet, obwohl nach der von ihm vorgelegten Übersicht über die Kapazitätsentwicklung der Deponie der Abschnitt A spätestens 1984 und der Abschnitt B 1987 verfüllt gewesen sei und die Verfüllung des Abschnittes B 1/2 bevorgestanden habe, denn diese sei Anfang 1993 abgeschlossen gewesen. Die unterschiedliche, auf Deponieabschnitte bezogene Kalkulation berücksichtige nicht, dass nach der Planung des Abfallwirtschaftsbetriebes unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten auf den einzelnen Deponieabschnitten bis einschließlich September 2003 auf dem Abschnitt B 3/BA 2 sowohl die Abfälle privater Haushalte als auch die der Selbstanlieferer deponiert werden sollten. Gleichwohl sei die Kalkulation der Gebühren für die Selbstanlieferer für 2002 und drei Viertel des Jahres 2003 auf einer Kostenberechnung für den in diesem Zeitraum überhaupt noch nicht in Anspruch genommenen Deponieabschnitt B 3/BA 3 vorgenommen worden. Es treffe auch nicht zu, dass ab dem Jahr 2002 eine volumenbezogene Rückstellung in Höhe von 1.558.046,-- DM jeweils für die Jahre 2002 und 2003 gebildet worden sei. Vielmehr sei für 2002 ein Betrag in Höhe von 5.223.000,-- € und für das Jahr 2003 von 5.940.000,-- € der Rückstellung für die Deponienachsorge zugeführt worden. Der Differenzbetrag zwischen den Zuführungen 2001/2002 und 2002/2003 hätte zum Defizitabbau und nicht als Rückstellung verwendet werden müssen. Es bestehe Einigkeit darüber, dass Nachsorgerückstellungen für die Deponie schon immer hätten gebildet werden dürfen. Allerdings hätten etwaige Rückstellungen für die Deponienachsorge vor dem Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz - HAKA - in aktueller Fassung zum 1. Januar 2003 nicht über die Abfallgebühren auf die Benutzer abgewälzt werden dürfen. Vielmehr hätte der Antragsgegner vor diesem Zeitpunkt den notwendigen Rückstellungsbedarf aus allgemeinen Steuermitteln aufbringen müssen. Es solle nicht bestritten werden, dass § 9 Abs. 2 und 3 HAKA in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung hinsichtlich der Nachsorgerückstellungen eine Durchbrechung des Grundsatzes der Periodenbezogenheit zuließen. Das Gesetz mache jedoch in § 9 Abs. 3 Satz 2 HAKA deutlich, dass diese Durchbrechung nur für Deponien gelte, die nach diesem Zeitpunkt stillgelegt würden. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die Deponieabschnitte A, B 1, B 1/2 und B 2 bereits verfüllt und somit stillgelegt gewesen. Diese so genannten Abschnitte, von denen jeder für sich eine eigene selbständige Deponie im Sinne des Gesetzes darstelle, hätten mit den ihnen zuzuordnenden Nachsorgekosten nicht in die Ermittlung des gebührenfähigen Rückstellungsbedarfes einbezogen werden dürfen. Gebührenfähig wären somit Nachsorgerückstellungen erst ab dem 1. Januar 2003 gewesen. Hinsichtlich der Quersubventionierung zugunsten der Selbstanlieferer von Gewerbeabfällen fingiere die Gebührenkalkulation eine mit der tatsächlichen Ablagerungspraxis der unterschiedlichen Abfallarten nicht übereinstimmende Zuordnung zu den Deponieabschnitten. Die Gebührenkalkulation beruhe somit auf falschen Annahmen. Eine unzulässige Quersubventionierung liege insbesondere aus dem Grunde vor, dass der in der Kalkulation den Haushaltsabfällen zugeordnete Bereich (B 3 ohne Bauabschnitt 3) in erheblichem Maß auch durch AKM mit Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen verfüllt worden sei und nicht allein mit Haushaltsabfällen. Nachdem der Antragsgegner den gesamten Bauabschnitt B 3 als wirtschaftliche Einheit betrachte, wie es auch in seiner Ablagerungspraxis deutlich werde, dürfe er nicht die teuren Ausbauabschnitte in seiner Kalkulation den privaten Haushalten anlasten und die Abschnitte mit den geringen Ausbaukosten den gewerblichen Anlieferern. Gerade dies habe er aber getan. Darin liege eine Subventionierung der gewerblichen Anlieferer durch die privaten Haushalte. Der Antragsgegner habe bis einschließlich 2001 ausschließlich eine lineare Abschreibung seiner Investitionen in dem Abfallentsorgungsbetrieb, ausgehend von einer Deponielaufzeit bis zum Jahre 2020, praktiziert. Mit der Gebührenkalkulation für 2002/2003 habe er nunmehr einen Wechsel der Abschreibungsart vorgenommen, nach der die Abschreibung für den Deponieabschnitt B 3 volumenbezogen erfolgen solle. Die bereits verfüllten Deponieabschnitte A, B 1, B 2 und B 1/2 seien ausschließlich bei den privaten Haushalten mit linearer Abschreibung bis zum prognostizierten Ende des Deponiebetriebes 2020 kalkuliert worden. Ebenso seien die Deponieabschnitte B 3/BA 1 und 2 linear kalkuliert worden. Die "Kostenberechnung für zur Deponie (Deponieabschnitt B 3/BA 3) angelieferte Abfälle" sehe dagegen eine volumenabhängige Abschreibung vor, was zu einer Belastung hinsichtlich der Abschreibungskosten führe, die etwa nur einem Fünftel der den privaten Haushaltungen angelasteten Abschreibungskosten entspreche. Die vom Gesetz grundsätzlich gewährte Wahlfreiheit des Betreibers einer Deponie gehe nicht so weit, dass dieser, wenn er sich einmal für eine bestimmte Abschreibungsmethode entschieden habe, diese jederzeit beliebig aufgeben und zu einer anderen wechseln dürfe. Dies gelte insbesondere, wenn der überwiegende Teil der angenommenen Nutzungsdauer bereits abgelaufen sei. Dieser sachlich nicht begründete und damit willkürliche Wechsel führe über die mutmaßliche Nutzungsdauer hinweg betrachtet zu einer Verzerrung der Belastung für die Gebührenschuldner in den unterschiedlichen Abrechnungsperioden. Wenn also sowohl der Restmüll aus privaten Haushaltungen als auch der selbst angelieferte Gewerbemüll in den Deponieabschnitt B 3/BA 2 eingelagert würden, müssten jedenfalls beide Abfallarten zu den durch die lineare Abschreibung dieses Deponieabschnitts anfallenden Kosten gleichmäßig herangezogen werden. Stattdessen laste die angefochtene Gebührenregelung den im Verhältnis etwa fünffachen Verbrauch von Deponieraum durch selbst angelieferten Gewerbemüll im Verhältnis zum Restmüll aus Haushaltungen ausschließlich letzteren an. Schließlich sei es unvereinbar mit dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, dass ausschließlich die privaten Haushalte über die lineare Abschreibung zu den Kosten der bereits verfüllten Deponieabschnitte beitrügen, während die Selbstanlieferer von Gewerbemüll von diesen Kosten völlig befreit seien, obgleich während der Laufzeit der verfüllten Deponieabschnitte deren Fassungsvermögen überwiegend von Gewerbemüll aufgezehrt worden sei. Aus dem vorgelegten Vertrag mit der Gemeinde Beselich über die Nutzung der Kreisabfalldeponie bestätige sich, dass die gewerblichen Anlieferer mit Kosten für die Pachtzahlungen an die Standortgemeinde Beselich nicht belastet würden, sondern allein mit Ausgleichszahlungen in Höhe von 2,43 DM pro Tonne. Dagegen würden die privaten Haushalte mit der gesamten Pachtzahlung und Ausgleichszahlungen von insgesamt 1.913.429,-- DM pro Jahr belastet. Das bedeute bei der erwarteten Anlieferung von rund 47.000 Tonnen Restmüll aus privaten Haushalten einen Betrag von 40,71 DM/t, also das 16,75-fache des für Selbstanlieferer von Gewerbemüll angesetzten spezifischen Anteils pro Tonne. Auch darin liege eine rechtswidrige Quersubventionierung zugunsten gewerblicher Anlieferer. Die Gebührenregelung verstoße schließlich auch deswegen gegen das Gegenleistungsprinzip des § 10 Abs. 1 KAG, weil die privaten Haushaltungen über ihre Abfallgebühr im Ergebnis einen zinsgünstigen Kredit subventionierten, den der Abfallwirtschaftsbetrieb dem Antragsgegner gewähre. Dabei müsse der AWB diesen Kredit durch eigene Kreditaufnahmen gegenfinanzieren, für die er erheblich höhere Zinssätze entrichte. Den hierfür von den privaten Gebührenzahlern zu tragenden Kosten stehe keinerlei Gegenleistung gegenüber. Die übersetzten Abfallgebühren von den privaten Haushalten hätten insbesondere in den Jahren 2002/2003, aber auch im anschließenden Jahr 2004 zu der Erwirtschaftung erheblicher Gewinne geführt.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass § 18 Abs. 3 Satz 1 Buchstaben a) und b) AbfGebS vom 13. November 2001 unwirksam ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält den Antrag der Antragsteller für unbegründet. Verluste, die in die Gebührenrechnung für die Gebührenerhöhung ab dem 1. Januar 2002 eingerechnet worden seien, seien Verluste aus dem Jahre 1997, nicht - wie von der Antragstellerseite vorgetragen - aus dem Jahr 1996. Bei den Verlusten aus den Jahren 1997 und 1998 handele es sich um ungewollte Verluste. Aus diesen Jahren resultiere insgesamt ein Verlust in Höhe von 4.921.000,-- DM. Dieser Verlust habe ausweislich der in der Gebührenermittlung enthaltenen Kostenberechnung für die Teilnahme am Holsystem je zur Hälfte im Jahr 2002 und 2003 abgebaut werden sollen. Tatsächlich sei es so gewesen, dass der Antragsgegner immer wieder habe Verluste durch Gebührenerhöhungen aufholen wollen, sich allerdings bei der Kalkulation meist zugunsten der Gebührenpflichtigen verschätzt habe. Auch habe der Antragsgegner bereits versucht, durch Gebührenerhöhungen, insbesondere in den Jahren 1997 und 1998, Verluste abzubauen. So sei zum 1. Oktober 1997 eine Erhöhung für die direkt zur Abfalldeponie angelieferten Abfälle um 98,-- DM pro Tonne auf 249,-- DM erfolgt. Zum 1. Januar 1998 sei daneben die Grundgebühr für jede veranlagte Person von 42,-- DM auf 80,04 DM, die Gebühr pro Liter des für Restabfall zur Verfügung gestellten Behältervolumens von 0,84 DM auf 0,96 DM angehoben worden. Daraus werde deutlich, dass bereits Ende 1997 sowie Anfang 1998 Gebührenerhöhungen zur Rückführung der Verluste beschlossen worden seien und die entstandenen Verluste nicht ausschließlich über die am Holsystem angeschlossenen Gebührenzahler abgebaut worden seien. Bei der Gebührenberechnung 1997/1998 sei die erwartete Abfallmenge für Selbstanlieferer um 10.919 Tonnen unterschritten worden, wodurch ein nicht erwarteter Verlust in Höhe von 2.718.831,-- DM entstanden sei. Dieser Verlust hätte bereits seinerzeit bei zutreffender Kalkulation den am Holsystem angeschlossenen Gebührenschuldnern angelastet werden müssen. Soweit die Antragsteller die drastische Erhöhung der Gebühren für die am Holsystem angeschlossenen Gebührenschuldner beanstandeten, beruhe dies auf dem Wegbrechen der Abfälle aus Gewerbe und Industrie und sei damit eine unmittelbare Folge des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetzes, das Abfälle zur Verwertung aus Gewerbe und Industrie von der Überlassungspflicht an den Entsorgungspflichtigen freigestellt habe. In rechtlicher Hinsicht sei nicht zu beanstanden, dass die Gebührenschuldner des Jahres 2002 über ihre Gebühr Verluste aus dem Jahr 1997 ausglichen. Auf der Basis der Satzung des Antragsgegners würden jeweils die Grundstückseigentümer veranlagt. Dies habe zur Folge, dass die Gebührenpflichtigen zum allergrößten Teil heute noch dieselben wie im Jahr 1997 seien. Die Grundstückseigentümer, die seinerzeit von zu günstigen Gebühren profitiert hätten - aufgrund der überhöhten Annahme der Selbstanlieferungsmengen -, könnten sich bei Inkrafttreten der Gebührenerhöhung im Jahr 2002 darauf nicht berufen. Das Hessische Kommunalabgabengesetz habe keine Regelung dahingehend getroffen, über welchen Zeitraum hinweg das Ausgleichen von ungewollten Verlusten zu erfolgen habe. In anderen Bundesländern sei hingegen eine entsprechende gesetzliche Regelung vorhanden. Hierbei reiche das Spektrum von drei Jahren bis zu fünf Jahren, etwa in Baden-Württemberg. Dies könne als Orientierung herangezogen werden. Da das Spektrum für den Ausgleich von Kostenunterdeckungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren reiche und auch § 11 Abs. 6 Eigenbetriebsgesetz einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für den Abbau eines Verlustvortrags vorsehe, sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsteller zu einem Verstoß gegen das Überdeckungsverbot nach § 10 Abs. 2 KAG gelangen könnten. Rücklagen für die Deponienachsorge seien beim Antragsgegner wie folgt gebildet worden: In der Eröffnungsbilanz bei der Gründung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft im Jahr 1996 sei ein Betrag von 4 Mio. DM an Rückstellungen für die Deponienachsorge enthalten. Dabei handele es sich um Rückstellungen in Höhe von jeweils 1 Mio. DM für die Jahre 1992 bis einschließlich 1995. Ab dem Jahr 1996 bis einschließlich 2001 seien jährlich jeweils ebenfalls 1 Mio. DM Rücklagen für die Deponienachsorge gebildet worden. Dies zeigten die jeweiligen Jahresabschlüsse. Ab dem Jahr 2002 sei eine volumenbezogene Rückstellung für die Deponienachsorge vorgenommen worden, wobei ausweislich der vorliegenden Gebührenberechnung jährlich 1.558.046,-- DM jeweils für die Jahre 2002 und 2003 angesetzt worden seien. Derartige Nachsorgerückstellungen hätten auch schon immer gebildet werden dürfen. Spätestens jedoch seit dem Erlass der Richtlinie 99/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien sei den Deponiebetreibern die Verpflichtung auferlegt worden, auch die Kosten der Deponienachsorge über die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Deponien zu decken. Die notwendige Umsetzung dieser Vorschrift für das Land Hessen sei dann mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 5. November 2002 erfolgt. Der Gesetzgeber habe damit eine Klarstellung getroffen und deutlich gemacht, dass auch für die Zukunft noch Rückstellungen über Gebühren abgerechnet werden dürften für Deponien, die gar nicht mehr betrieben würden. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um eine betriebene Deponie, die auch noch einige Jahre in Betrieb sein werde, so dass Nachsorgerückstellungen auf jeden Fall gebildet werden dürften und auch in Zukunft noch gebildet und dem Gebührenhaushalt zugerechnet werden dürften. Aufgrund der geänderten rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen für die Deponienachsorge sei ein Gutachten zur Ermittlung der Rekultivierungs- und Nachsorgeverpflichtung der Kreisabfalldeponie Beselich in Auftrag gegeben worden. Aus diesem Gutachten folge, dass bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Deponieschließung im Jahre 2020 rund 76,7 Mio. DM erforderlich seien, um die in dem festgelegten hundertjährigen Nachsorgezeitraum notwendigen Maßnahmen durchführen zu können. Davon entfielen auf den Deponieabschnitt B 57,4 Mio. DM und auf den Deponieabschnitt A 19,3 Mio. DM. Für den Abschnitt A, der bereits verfüllt sei und deshalb bereits vor dem Jahr 2020 Nachsorgemaßnahmen erforderlich mache, würden bis zum Jahr 2020 zusätzlich rund 10,3 Mio. DM für Investitionen benötigt. In der Gebührenkalkulation würden die zum Schließungstermin der Deponie im Jahr 2020 benötigten Mittel volumenbezogen, die für den Abschnitt A bis zum Jahre 2020 erforderlichen Mittel zeitbezogen angesetzt. Bei der Berechnung der volumenbezogenen Rekultivierungs- und Nachsorgekosten seien die Teilbeträge für die Abschnitte A und B abgezinst und auf das Volumen umgelegt worden. Für den Abschnitt B ergäben sich für den Kalkulationszeitraum Kosten in Höhe von 25,61 DM je Tonne Abfall. Für den Abschnitt A Kosten in Höhe von 4,55 DM je Tonne Abfall, wobei diesem Zeitraum die bereits im Zeitraum 1992 bis 2001 zurückgestellten Beträge angerechnet würden. Die für den Abschnitt A bis zum Jahr 2020 benötigten Mittel würden mit einem jährlichen Zuführungsbetrag von 545.000,-- DM linear gebildet. Die Berechnungen der Antragsteller hinsichtlich der volumenbezogenen Rückstellung für die Abschnitte B 3 / Bauabschnitt 2 und dem daraus ermittelten Preis pro Tonne in Höhe von 29,42 € seien nicht nachvollziehbar. Vielmehr würden nach der vorliegenden Gebührenberechnung volumenbezogen je 1.558.046,-- DM für 2002 und 2003 in Ansatz gebracht, was bei 51.655 Tonnen einen Betrag von 30,16 DM pro Tonne ergebe. Davon würden auf den Abschnitt A 4,55 DM in Ansatz gebracht, auf den Abschnitt B 25,61 DM. Dieser Betrag entspreche dem von den Antragstellern für den Bauabschnitt 3 ermittelten Betrag in Höhe von 13,09 €. Soweit die Antragsteller eine Quersubventionierung zugunsten der Selbstanlieferer von Gewerbeabfällen annähmen und daraus eine Rechtswidrigkeit der Abfallgebühr herleiten wollten, entspreche dies nicht den Tatsachen. Die Satzung nenne unterschiedliche Leistungsbereiche, für die im Einzelnen Gebühren ausgewiesen würden, die wiederum aus den Kosten der jeweiligen Leistungsbereiche ermittelt worden seien. Die Regelung des § 18 Abs. 8 e) AbfGebS stelle zwar zunächst grob gesehen nicht auf unterschiedliche Abfallarten ab, sondern nur auf die unterschiedliche Herkunft, wie Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen. Diese Abfälle trügen dazu bei, die Ausnutzung der Deponie zu erhöhen, zumal sie in einer sehr großen Menge anfielen. Der Antragsgegner habe diesen Abfällen in der Gebührenkalkulation einen besonderen Deponieabschnitt zugeordnet, der für die Ablagerung von Abfällen aus privaten Haushaltungen künftig nicht mehr benötigt werde. Es würden daher getrennte Kostenrechnungen geführt für die Deponierung von Haushaltsabfällen einerseits (Holsystem), die Deponierung von direkt zur Deponie angelieferten Abfällen, die dem Bauabschnitt B 3 BA 2 der Deponie zugeordnet würden, und die direkt zur Deponie gelieferten Abfälle, die dem Bauabschnitt B 3 BA 3 zugeordnet würden. Bei den zuletzt genannten handele es sich um die Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen. Weiterhin würden die Kosten für die Deponierung von Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen auf die Menge dieser Abfälle verteilt. Da bei zunehmender Menge pro Jahr sich der Preis pro Einheit mindere, werde die degressive Gebührenstaffelung zwangsläufig vorgegeben. Von einer Quersubventionierung dieser Abfallanlieferung durch die privaten Haushalte könne nicht gesprochen werden. Aus den Gebührenberechnungen ergebe sich vielmehr, dass bei der Berechnung der Gebühren für den Teilleistungsbereich "Hausmüllentsorgung" eine Einnahmeposition in Höhe von 1 Mio. DM unter dem Titel "positiver Deckungsbeitrag aus AKM-Anlieferung" eingestellt sei und diese Million die Kosten der übrigen Deponienutzer, insbesondere der am Holsystem angeschlossenen, reduziere. Der Abfallwirtschaftsbetrieb habe die Abschreibung von einer zeitbezogenen auf eine leistungsbezogene Abschreibung umgestellt. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gerade aus gebührenrechtlicher Sicht sei die volumenbezogene, leistungsabhängige Abschreibung der zeitabhängigen Abschreibung vorzuziehen, weil hierdurch die Abschreibung genauer und präziser der tatsächlichen Inanspruchnahme der Deponie angepasst werde. Das Volumen, das insgesamt in den verschiedenen Bauabschnitten abgelagert werden könne, stehe fest, und die Inanspruchnahme der Deponie bestehe im Volumenverbrauch. Aus diesem Grunde gebe es eine direkte Beziehung zwischen der Menge des eingelagerten Abfalls und den Kosten, die der Abschreibung unterlägen. Das kommunale Abgabenrecht gehe von kalkulatorischen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aus und nicht von steuerlichen Abschreibungen. Gegen den Wechsel der Abschreibungsart sei aus gebührenrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Die Abfallströme zur Deponie würden sich zukünftig nicht mehr so darstellen wie in der Vergangenheit. Die auf der Deponie einzulagernden Abfallmengen seien in den Jahren 2002 bis 2005 deutlich größer als in den Jahren zuvor und in den Jahren danach. Die Abfallmengen bis zum Jahr 2001 seien wesentlich konstanter gewesen, als diejenigen ab dem Jahr 2002. Dieser Tatsache werde durch die geänderte Abschreibungsart Rechnung getragen. Die Verteilung der an die Standortgemeinde Beselich zu zahlenden Pacht- bzw. Ausgleichszahlungen ergebe sich aus den §§ 2 und 3 des Vertrages zwischen dem Antragsgegner und der Gemeinde Beselich. Der in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 2,43 DM pro angelieferter Tonne gewerblicher Abfälle resultiere daraus, dass die im Ersten Änderungsvertrag in § 3 Abs. 1 Buchstabe a) festgesetzten Staffelbeträge gemittelt worden seien und sich hieraus im Mittel ein Betrag in Höhe von 2,43 DM pro Tonne angelieferter gewerblicher Abfälle ergebe. Soweit die Antragsteller darauf abstellten, dass die Kostenberechnung für direkt zur Deponie (Deponieabschnitt B 3 BA 3) angelieferte Abfälle keine Kostenanteile für Pachtzins aufführten, sei dies für sich betrachtet zwar zutreffend. Allerdings weise die Kostenberechnung für die direkt zur Deponie angelieferten Abfälle für Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 Bauabschnitt 2 einen "positiven Deckungsbeitrag" aus AKM-Anlieferungen von insgesamt 1 Mio. DM aus. Darin sei selbstverständlich auch der auf den Deponieabschnitt B 3 BA 3 entfallende Anteil am Pachtzins enthalten. Insoweit finde gegenüber den am Holsystem Angeschlossenen eine Kostenerstattung statt, die weit über den zu entrichtenden Pachtzins in Höhe von ca. 33.000,-- DM hinausgehe. Der Pachtzinsanteil auf den Deponieabschnitt B 3 BA 3 belaufe sich bei einer Fläche von ca. 33.000 qm auf ca. 33.000,-- DM. Der Betrag in Höhe von 1 Mio. DM, der im Jahr 2000 an die Gemeinde Beselich gezahlt worden sei, sei in der Gebührenbedarfsberechnung nicht enthalten. Dieser Betrag sei vielmehr aus den Forderungen des AWB gegenüber dem Antragsgegner realisiert und insoweit in die Gebührenberechnung nicht einbezogen worden. Gebührenrechtlich spiele es keine Rolle, mit welchem Zinssatz Forderungen des AWB gegen den Antragsgegner verzinst würden. Bei der Erhebung von Gebühren auf der Grundlage des § 10 KAG würden so genannte kalkulatorische Zinsen in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzt. Aus der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG folge, dass in die Gebührenbedarfsberechnung nicht die tatsächlich vom AWB an Geldgeber gezahlte Zinsen eingestellt würden, sondern ein Ansatz für die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Bedenkenlos könne deshalb ein Zinssatz herangezogen werden, der generell für Forderungen der Banken Verwendung finde, wie z. B. der Euribor. Die Tatsache, dass von der Gesamtforderung des AWB gegen den Antragsgegner in Höhe von 12.317.344,04 DM nur eine Teilsumme in Höhe von 10.284.600,-- DM mit einem Jahreszins von 4,5 % verzinst werde, resultiere daraus, dass es sich bei der Differenzforderung in Höhe von ca. 2 Mio. lediglich um eine eingestellte Eventualforderung handele, für gegen den Landkreis geltend gemachte Forderungen, über die noch nicht abschließend entschieden sei. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Antragsgegners einzelne Positionen der Kostenermittlung (Gebührenkalkulation) rechtlich unzulässig sein sollten, sei die in der hier streitigen Satzung festgesetzte Gebühr im Ergebnis korrekt und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. So weise die dem Gericht und den Antragstellern vorliegende Gebührenberechnung 2001 eine "Grundgebühr pro Person" in Höhe von 60,96 € aus. Die Satzung lege hingegen in § 18 Abs. 3 Buchstabe a lediglich eine "Grundgebühr pro veranlagter Person" in Höhe von 56,16 € fest. Das heiße, auch wenn das Gericht einzelne Positionen der Kalkulation für rechtlich unzulässig erachte, könne sich dies nur dann zugunsten der Antragsteller auswirken, wenn daraus eine Belastung pro Person resultiere, die einen größeren Betrag als 4,80 € ausmache. Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats, dass hinsichtlich von Beitrags- und Gebührenkalkulationen keine Verfahrens-, sondern eine Ergebniskontrolle maßgeblich sei, habe der Antragsgegner fünf verschiedene Varianten von möglichen Kalkulationen erstellt. Auch diese zeigten, dass der angegriffene Gebührensatz nicht zu beanstanden sei.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) einschließlich der Alternativkalkulationen des Antragsgegners verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der auf die Überprüfung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) und Buchst. b) der Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg (Abfall- und Gebührensatzung) - AbfGebS - vom 13. November 2001 gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor.

Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Sie können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in ihren Rechten verletzt zu sein, denn sie wurden auf der Grundlage dieser Regelung durch Heranziehungsbescheide zu den streitigen Abfallgebühren für die Entsorgung der Restabfalltonne herangezogen. Sie haben den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Die in der angefochtenen Gebührenregelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) und Buchst. b) AbfGebS des Antragsgegners festgelegten Gebührensätze für die Grundgebühr für jede veranlagte Person in Höhe von 56,16 € sowie die Gebühr pro Liter des für Restabfall zur Verfügung gestellten Behältervolumens in Höhe von 0,60 € sind ungültig. Diese Gebührensatzregelung ist mit den gesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar. Nach § 9 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - HAKA - können die Entsorgungsträger für die bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entstehenden Aufwendungen Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben, wobei diese Aufwendungen zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG - gehören. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG sind die Gebühren in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden.

Das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG beruhende Kostendeckungsprinzip sowie das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot hatte der Antragsgegner bei der strittigen Gebührensatzfestlegung zu beachten, obwohl er die Aufgabe der Entsorgung der Abfälle auf einen Eigenbetrieb übertragen hat. Bei einem Eigenbetrieb handelt es sich gemäß § 127 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung - HKO - um ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für dessen Wirtschaftsführung die Wirtschaftsgrundsätze des § 121 Abs. 8 HGO gelten. Danach sind wirtschaftliche Unternehmen grundsätzlich nicht zur Beachtung des Kostendeckungsprinzips verpflichtet, denn sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Als wirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne gelten gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO aber nicht Einrichtungen der Abfallbeseitigung, die zwar ebenfalls in der Form eines Eigenbetriebs und nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes - EigBetrG - geführt werden können, aber nicht von der Beachtung des Kostenüberschreitungsverbots freigestellt sind, weil § 121 Abs. 8 HGO auf die Wirtschaftsführung eines solchen gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO nicht als wirtschaftliches Unternehmen geltenden Betriebes unanwendbar ist (vgl. Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2005, § 6 Rdnr. 651b).

Die Gebührensatzregelung des Antragsgegners über die Höhe der von den Antragstellern angegriffenen Gebührensätze für die Entsorgung des Restabfalls der im Holsystem entsorgten Grundstücke wird dem genannten Kostenüberschreitungsverbot nicht gerecht. Die ihr zugrunde liegende Kalkulation des Antragsgegners entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation.

Der Antragsgegner hat sich zur Bemessung der Gebühren für den im Holsystem entsorgten Abfall aus Haushaltungen für einen kombinierten Maßstab entschieden, der sich aus einer Grundgebühr für jede auf dem jeweiligen Grundstück veranlagte Person und einer Gebühr für das auf dem Grundstück für Restabfall aus Haushaltungen zur Verfügung gestellte Behältervolumen zusammensetzt. Diese Kombination von so genanntem Personenmaßstab und Gefäßmaßstab ist als ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bemessung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits für eine Vorgängersatzung des Antragsgegners entschieden (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995 - 5 N 237/94 -, HSGZ 1996, 425) und wird von den Antragstellern auch nicht in Zweifel gezogen. Sie wenden sich vielmehr gegen die Kalkulation der Gebühren und damit gegen die in § 18 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) und b) AbfGebS festgesetzte Höhe der Gebühren für im Holsystem entsorgten Abfall aus Haushaltungen.

Der Antragsgegner hat bei der Kalkulation seiner unterschiedlichen Abfallgruppen nach verschiedenen Leistungsbereichen innerhalb der Abfallentsorgung differenziert und folgerichtig zu diesen Leistungsbereichen unterschiedliche Kostenmassen gebildet. Aufgrund dieser hat er die unterschiedlichen Gebühren errechnet. So hat er vier unterschiedliche Kostenmassen gebildet, und zwar für die Teilnahme am Holsystem, für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2, für direkt zur Deponie (Deponieabschnitt B 3 BA 3) angelieferte Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und für direkt zu der Kompostierungsanlage angelieferte Abfälle.

Der Antragsgegner hat in seiner der Erstellung der Gebührensatzung zugrunde liegenden Kalkulation aus dem Jahr 2001 für den Bereich "Teilnahme am Holsystem" für die Rechnungsperioden 2002 und 2003 u. a. einen Posten "Abtrag Verlustvortrag" von 2.460.500,-- DM pro Jahr angesetzt. Dazu hat er im Einzelnen dargelegt, dass es sich dabei um Verluste aus den Jahren 1997 und 1998 aufgrund von Gebührenmindereinnahmen in Höhe von insgesamt 4.921.000,-- DM gehandelt hat, die er auf die beiden Jahre der Rechnungsperiode 2002/2003 gleichmäßig verteilt habe.

Die Einstellung von durch Gebührenunterdeckungen in früheren Rechnungsperioden verursachten Verlusten in die Kosten für die Kalkulation der Gebühren einer späteren Rechnungsperiode steht grundsätzlich in einem Konflikt mit dem der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Leistungs-Gegenleistungsverhältnis, da mit dieser Einstellung letztlich Kostenanteile in die Gebühr einfließen, die durch die Erbringung einer Leistung in einer früheren Rechnungsperiode entstanden sind. Grundsätzlich dürfen die Gebührenpflichtigen aber nur mit den Kosten belastet werden, die den Nutzungen der jeweiligen Rechnungsperiode entsprechen. Dies wird zum Teil aus dem Grundsatz der Äquivalenz, aber auch dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit (§ 10 Abs. 3 Satz 1 HessKAG) hergeleitet (vgl. Schulte/ Wiesemann in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2005, § 6 Rdnr. 92). Allerdings bringt die Notwendigkeit, die Höhe der Gebühren für eine oder mehrere Rechnungsperioden im Voraus im Wege einer Prognose der Kosten zu kalkulieren, zwingend die Folge mit sich, dass durch Fehleinschätzungen Über- oder Unterdeckungen entstehen können, so dass eine Einbeziehung und ein Ausgleich auch nach Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode grundsätzlich möglich sein muss (Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 101 m. w. N.). Anders als in anderen Bundesländern (vgl. die Aufstellung bei Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 100) findet sich im Hessischen Kommunalabgabengesetz weder eine Regelung über die Länge des Kalkulationszeitraums, noch darüber, ob und in welchem Zeitraum Verluste oder Überschüsse von früheren Rechnungsperioden ausgeglichen werden dürfen. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung zur Wahl des Kalkulationszeitraums dem Satzungsgeber bei dieser Entscheidung einen gewissen Spielraum zugestanden, wobei der Satzungsgeber aber zu berücksichtigen hat, dass eine am Kostenüberschreitungsverbot, am Kostendeckungsgebot und am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Gebührenbemessung umso schwerer zu verwirklichen sein dürfte, je länger der Kalkulationszeitraum ausgedehnt wird (Beschluss vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88). Insofern ist der vom Antragsgegner gewählte zweijährige Kalkulationszeitraum nicht zu beanstanden.

Zum Zeitraum, innerhalb dessen ein Ausgleich von Verlusten aus Gebührenunterdeckungen aus einer vergangenen Rechnungsperiode erfolgen kann, treffen die Kommunalabgabengesetze verschiedener Bundesländer ausdrückliche, aber deutlich unterschiedliche Regelungen. Sie reichen vom folgenden Bemessungszeitraum (Art. 6 Abs. 6 BayKAG, § 12 Abs. 6 ThürKAG), dem nächsten Kalkulationszeitraum (§ 5 Abs. 2 KAG-LSA), über einen Zeitraum von drei Jahren (§ 5 Abs. 2 NdsKAG, § 6 Abs. 2 KAG-MV, § 6 Abs. 2 KAG-NRW) bis zu fünf Jahren (§ 9 Abs. 2 KAG-BW, § 9 Abs. 2 Sächs-KAG). Im Hessischen Kommunalabgabengesetz findet sich - wie oben bereits erwähnt - keine entsprechende Regelung. Angesichts des Fehlens einer derartigen gesetzlichen Ermächtigung zur Einbeziehung von Verlusten aus vergangenen Rechnungsperioden tritt das Spannungsverhältnis zu dem oben dargelegten Grundsatz, dass Gebührenpflichtige für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nur mit den durch diese Nutzung verursachten Kosten belastet werden dürfen, besonders stark in Erscheinung. Angesichts dieses Konflikts mit der Notwendigkeit, durch im Voraus erstellte Kalkulationen mögliche Unter- oder Überdeckungen ausgleichen zu können, sieht der Senat eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers bei der Frage der Berücksichtigung von Verlusten aus zurückliegenden Rechnungsperioden in der Regel nur dann als gegeben an, wenn dieser Ausgleich nach Feststellung der Verluste in der folgenden Kalkulationsperiode erfolgt. Soweit sich der Antragsgegner insoweit auf die gesetzliche Regelung anderer Bundesländer bezieht, die den längsten Ausgleichszeitraum - nämlich fünf Jahre - zulässt, überzeugt dies nicht. In diesem Fall besteht - anders als in Hessen - eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung als Ausnahme vom Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit. Auch § 11 Abs. 6 EigBetrG, wonach die Gewinne der folgenden fünf Jahre zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden sind, stützt die Auffassung des Beklagten nicht. Vielmehr verfolgt diese Regelung eine andere Zielrichtung. Sie legt die Verwendung der Gewinne, die ein Eigenbetrieb ansonsten erzielen darf, zur Verlusttilgung fest.

Demnach dürfte die Einstellung der Verluste aus den Jahren 1997 und 1998 in die Kalkulation für den Zeitraum 2002/2003 bereits fehlerhaft sein, da der Ausgleich nicht in der dem Verlustzeitraum folgenden Kalkulationsperiode erfolgt ist. Auch wenn man die Einstellung der Verluste aus dem Jahr 1997 und 1998 in die Kalkulation für die Rechnungsperioden 2002/2003 aber noch für zulässig erachtet, erweist sich die Einstellung durch den Antragsgegner allein in die Kalkulation der Gebühren für den im Holsystem entsorgten Abfall aus Haushaltungen als rechtswidrig.

Wie oben bereits dargelegt, hat der Antragsgegner bei seiner Kalkulation nach verschiedenen Leistungsbereichen innerhalb der Abfallentsorgung differenziert und entsprechend dazu vier Kostenmassen gebildet. Gegen diese Art der Gebührenermittlung ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Ein Träger einer gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtung kann bei der Gebührenermittlung nach Leistungsbereichen differenzieren. Dies hat zur Folge, dass er dem jeweiligen Leistungs- oder Teilleistungsbereich die Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung zuzuordnen hat. Das bedeutet, dass der Satzungsgeber - wenn er sich für eine Differenzierung der Entsorgungsgebührensätze nach verschiedenen Abfallarten oder -gruppen entscheidet - den durch die Abfallgruppen gebildeten Leistungsbereichen zum einen diejenigen Kosten in voller Höhe zuzuordnen hat, die nur mit dieser gebührenpflichtigen Leistung, also der Entsorgung des Abfalls dieser Abfallgruppe, allein verbunden sind, zum anderen aber alle Kosten, die für mehrere oder alle Leistungsbereiche gemeinsam anfallen, auf diese nach dem Verursachungsanteil verteilen muss (Beschluss des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 243; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, ZKF 1999, 110 = GemHH 1999, 189; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 211 ff., m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Gebührenregelung in mehreren Kostenanteilen nicht.

Der Antragsgegner hat die Verluste 1997 und 1998 in seiner ursprünglichen Kalkulation allein in der Kostenmasse für den Leistungsbereich "Teilnahme am Holsystem" berücksichtigt. Diese Verlustzuordnung hat der Antragsgegner mit der Entstehung dieser Verluste begründet. Diese seien durch den starken - im Voraus anders eingeschätzten - Rückgang der gewerblichen Abfälle in diesen Jahren entstanden. Da somit bei richtiger Gebührenberechnung in den Jahren 1997 und 1998 bei Zugrundelegung der tatsächlich angefallenen Abfallmengen die Gebühren für im Holsystem entsorgten Hausmüll deutlich höher gewesen wären, sei nunmehr die Zuordnung der Verluste im Gebührenzeitraum 2002 und 2003 allein auf diesen Schuldenkreis rechtmäßig.

Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Entsteht durch eine im Ergebnis sich als falsch erweisende Einschätzung der Entwicklung der einzelnen Abfallmengen in einer zurückliegenden Rechnungsperiode ein Verlust und soll dieser in einer späteren Kalkulationsperiode als Kostenposition der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" berücksichtigt werden, so stehen die Nutzer - und damit Gebührenpflichtigen - dieser späteren Rechnungsperioden dieser Kostenposition alle gleich nah oder fern, da diese Position direkt mit der Erbringung der konkreten gebührenpflichtigen Leistung nicht gesondert verknüpft ist. Die Verluste standen damit für die Kalkulationsperiode 2002 und 2003 den vom Antragsgegner gewählten unterschiedlichen Leistungsbereichen gleich nah und waren nicht durch einen dieser Bereiche - oder mehrere - allein verursacht. Somit waren sie auch bei allen vier Leistungsbereichen - einschließlich des Abfalls aus Abfallbehandlungsanlagen (Kostenberechnung für direkt zur Deponie [Deponieabschnitt B 3 BA 3] angelieferte Abfälle) - zu berücksichtigen, was zu einer erheblichen Umverteilung der einzelnen Kostenlast geführt hätte. Dies gilt selbstverständlich auch für die in die vom Antragsgegner im Verfahren vorgelegten Alternativkalkulationen eingestellten Verluste aus der Rechnungsperiode 2000. Zwar sind diese nach dem oben Gesagten in dem folgenden Kalkulationszeitraum 2002/2003 grundsätzlich berücksichtigungsfähig, doch müssen sie auf alle vier Leistungsbereiche nach einem objektiven Verteilungsschlüssel - etwa der Abfallmenge - verteilt werden.

Entsprechendes gilt für die Rekultivierungs- und Nachsorgerückstellungen für die Deponie Beselich, die der Antragsgegner in seine Kalkulation eingestellt hat. Die Deponie besteht aus verschiedenen Abschnitten, wovon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitigen Gebührensatzung die Abschnitte A, B 1, B 1/2, B 2 bereits verfüllt waren. Der Abschnitt B 3 ist in verschiedene Bauabschnitte aufgeteilt. Für die Kalkulation hat der Antragsgegner insofern u. a. eine Kostenberechnung "für direkt zur Deponie gelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2", auf deren Grundlage teilweise auch die Berechnung "für die Teilnahme am Holsystem" beruht, und eine Berechnung "für direkt zur Deponie (Deponieabschnitt B 3 BA 3) angelieferte Abfälle" (Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen) gebildet. Diesen letztgenannten Abschnitt hat der Antragsgegner nach seinen Angaben für die Gebührenkalkulation den Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen zugeordnet. Allerdings sind derartige Abfälle - zumindest in der Vergangenheit - in den übrigen Abschnitten ebenfalls abgelagert worden. Als lineare Nachsorgerückstellungen zur Rekultivierung hat er in die Kostenaufstellung für "direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" einen jährlichen Betrag von 544.856,-- DM für die bereits verfüllten Deponieabschnitte und - ebenfalls in diese Kostenaufstellung - eine volumenbezogene Rückstellung von 1.558.046,-- DM eingestellt, die damit auch in die in die Aufstellung "für das Holsystem" teilweise eingestellten Deponiekosten (Restabfallentsorgung) im Wesentlichen Eingang gefunden haben. In die Kostenaufstellung "für direkt zur Deponie (Deponieabschnitt B 3 BA 3) angelieferte Abfälle" aus Abfallbehandlungsanlagen hat der Antragsgegner - bei der von ihm kalkulierten jährlichen Menge von 200.000 Tonnen dieser Abfallart - eine volumenbezogene Rückstellung von 5.122.275,-- DM jährlich einkalkuliert, wobei sich dieser Betrag allein auf diesen Deponieabschnitt bezog.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HAKA können die Entsorgungsträger zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes Gebühren erheben. Nach der bis zum 31. Dezember 2002 - also für das erste Jahr des vom Antragsgegner gewählten Kalkulationszeitraums - geltenden Fassung dieser Bestimmung gehörten zu diesen Aufwendungen die Kosten nach § 10 Abs. 2 HessKAG. Nach § 9 Abs. 2 HAKA in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 659), der zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, haben die öffentlichen Entsorgungsträger abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 HAKA für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. Zu diesen Kosten zählen ausdrücklich auch die Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen für die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge gebildet haben, können diese Kosten in einem Übergangszeitraum von 15 Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch nach Stilllegung der Deponie in die Abfallgebühren eingezogen werden (§ 9 Abs. 3 HAKA). Dies gilt jedoch nur für Deponien, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes - d. h. nach dem 1. Januar 2003 - stillgelegt werden. Diese Änderung besagt, dass ab dem 1. Januar 2003 die Kosten für Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge einer Deponie in die Gebührenkalkulation kostendeckend einzubeziehen sind. Allerdings weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Kosten für Rekultivierung und Nachsorge einer in Betrieb befindlichen Deponie auch schon unter der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zu den Kosten der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" von § 10 Abs. 2 HessKAG zählten und der Entsorgungsträger sie deshalb in die Gebührenberechnung einbeziehen konnte. Seit Geltung der Neufassung ab dem 1. Januar 2003 ist er zu dieser Einbeziehung verpflichtet. Somit sind die vom Antragsgegner angesetzten Rekultivierungskosten in seiner Kalkulation grundsätzlich für beide Jahre des Kalkulationszeitraums ansatzfähig. Dabei ist auch - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht davon auszugehen, dass es sich bei den schon verfüllten Abschnitten der Deponie Beselich um eigenständige Deponien im Sinne des § 9 Abs. 3 HAKA n. F. handelt, so dass für 2002 deren Rekultivierungskosten nicht ansatzfähig wären. Von seiner Zweckrichtung her will § 9 Abs. 3 HAKA n. F. eine zusätzliche Ansatzfähigkeit für bereits vollständig abgeschlossene und stillgelegte Deponien schaffen. Die Deponie Beselich ist dagegen aus technischen Gründen in verschiedene Abschnitte aufgeteilt. Die Gesamtdeponie ist weiterhin in Betrieb.

Diese grundsätzlich ansatzfähigen Rekultivierungsrückstellungen für die einzelnen Deponieabschnitte sind nach den oben erläuterten Verteilungskriterien den einzelnen Kostenmassen zuzuordnen. Dabei ist die vom Antragsgegner gewählte Verteilung nicht schlüssig. Die für die bereits abgeschlossenen und verfüllten Abschnitte A, B 1, B 1/2, B 2 nur in der "Kostenberechnung für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" angesetzte lineare Nachsorgerückstellung von 544.856,-- DM steht in keinem engeren Zusammenhang gerade nur zu dieser Abfallgruppe. Vielmehr ist die Beziehung zu den dem Abschnitt B 3 BA 3 zugewiesenen Leistungsbereich nur für Abfall aus Abfallbehandlungsanlagen gleich eng. Ein sachlicher Grund, diesen Leistungsbereich nur mit den Rekultivierungskosten für den ihm gebührenmäßig zugeordneten Abschnitt B 3 BA 3 zu belasten, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die in der Kostenberechnung "für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" eingestellte volumenabhängige Rekultivierungsrückstellung von 1.558.046,-- DM. Auch diese steht allen Leistungsbereichen gleich nah. Handelt es sich nämlich - wovon mit dem Antragsgegner auch der Senat ausgeht - um eine einheitliche Deponie, sind alle Rekultivierungskosten auch kostenmäßig allen Leistungsbereichen nach einem einheitlichen Verteilungsschlüssel zuzuordnen. Dabei dürfte als objektiver Verteilungsschlüssel sachlich allein der Deponieverbrauch in Betracht kommen, d. h. eine kostenmäßige Verteilung auf die unterschiedlichen Abfallgruppen nach der jeweiligen Abfallmenge, wobei offen bleiben kann, ob dabei das Gewicht oder das Volumen sinnvoller ist.

Gleiches gilt für die in die einzelnen Kostenberechnungen eingestellten Abschreibungen. Hier hat der Antragsgegner für die bereits verfüllten Deponieabschnitte in die Kostenberechnung "für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" lineare Abschreibungen von 2.010.910,-- DM eingestellt, für volumenabhängige Abschreibungen für den noch zu verbrauchenden Deponieraum 1.226.085,-- DM. In die Kostenberechnung "für direkt zur Deponie (Deponieabschnitt B 3 BA 3) angelieferte Abfälle - Abfall aus Abfallbehandlungsanlagen - hat er für die von ihm für den Kalkulationszeitraum angenommene Abfallmenge dieser Abfallgruppe von 200.000 Tonnen jährlich einen Betrag für volumenabhängige Abschreibungen von 3.000.000,-- DM angesetzt.

Eine Abschreibung ist grundsätzlich linear, d. h. nach der Nutzungsdauer des Anlageguts, oder aber auch nach Verbrauch, etwa bei Deponien nach der Füllmenge, denkbar (vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 134 f.). In Hessen findet sich auch hierüber keine gesetzliche Regelung, so dass auch diese Entscheidung im sachgerechten Ermessen des Satzungsgebers steht. Insofern lassen sich für die Wahl beider Abschreibungsmethoden sachliche Gesichtspunkte finden. Ebenso steht ein Wechsel der Abschreibungsmethode im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers. So kann etwa die Erwägung, dass der Verbrauch des Deponieraums aufgrund geänderter gesetzlicher Bedingungen sehr unkontinuierlich verlaufen wird - mit hohem Verbrauch in naher und wenig Verbrauch in fernerer Zukunft -, ein derartiger sachlicher Grund zum Wechsel der Abschreibungsmethode sein. Allerdings darf ein derartiger Wechsel nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung einzelner Nutzer der öffentlichen Einrichtung führen. Hier sieht der Senat grundsätzlich den Wechsel der Abschreibungsmethode durch die Erwägung des Antragsgegners, der Verbrauch der Deponie entwickle sich aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an die Abfallentsorgung - in Zukunft Vorrang der Verbrennung - sehr ungleichmäßig, als gerechtfertigt an. Allerdings hat auch hier wieder der Antragsgegner die Abschreibungen nicht nach einem angemessenen Verteilungsschlüssel auf die von ihm gewählten unterschiedlichen Kostenmassen der einzelnen Leistungsbereiche verteilt. So ist kein sachlicher Grund erkennbar, die lineare Abschreibung von 2.010.910,-- DM für die bereits verfüllten Deponieabschnitte allein dem Kostenbereich "für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" - und davon abhängig größtenteils den im Holsystem entsorgten Gebührenpflichtigen - zuzurechnen. Ebenso sind die volumenabhängigen Abschreibungen in ihrem jeweils angesetzten Umfang sachlich nicht gerechtfertigt. Auch hier sind die Kostenpositionen durch die einzelnen Kostenbereiche, d. h. die Abfallgruppen, nicht dergestalt verursacht, dass sie allein diesen zuzuordnen sind. Vielmehr ist auch hier ein Verteilungsschlüssel anhand der gesamten Abfallmengen sachgerecht.

Dies gilt auch für die aufgrund des Pachtvertrages zwischen dem Antragsgegner und der Gemeinde Beselich vom September 1995 in der Fassung des Ersten Änderungsvertrages aus dem Jahr 1999 über das Deponiegelände zu erbringende Pachtzahlung von 371.280,-- DM. Grundsätzlich handelt es sich dabei um ein nach § 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG ansatzfähiges Entgelt für eine in Anspruch genommene Fremdleistung. Auch diese hat der Antragsgegner allein bei der Kostenberechnung "für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" und - davon abgeleitet - zum größten Teil bei der Berechnung "für die Teilnahme am Holsystem" einbezogen, nicht jedoch anteilmäßig bei der Berechnung "für direkt zur Deponie (Deponieabschnitt B 3 BA 3) angelieferte Abfälle" - Abfall aus Abfallbehandlungsanlagen - einbezogen. Auch hier wäre eine Verteilung aufgrund der deponierten Abfallmengen sachgerecht.

Zweifel bestehen auch, ob sich die Ausgleichszahlung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) des Pachtvertrags auf die Art den einzelnen Kostenberechnungen zuordnen lässt, wie es der Antragsgegner getan hat. Nach § 3 des Vertrages in der Fassung des Änderungsvertrages erhält die Gemeinde als Standortgemeinde einen Ausgleich pro Tonne des auf der Deponie abgelagerten Abfalls abzüglich der Abfallmengen, die durch den Landkreis bzw. in dessen Auftrag eingesammelt und auf der Kreisabfalldeponie abgelagert werden (Selbstanlieferer). Diese Ausgleichszahlung betrug bei einer Ablagerung bis 30.000 Tonnen pro Jahr 8,-- DM pro Tonne und war dann in Abständen von zusätzlichen 5.000 Tonnen pro Jahr degressiv gestaffelt. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) erhielt die Gemeinde pro im Kreisgebiet mit Erstwohnsitz gemeldeten Einwohner eine Ausgleichszahlung von 8,-- DM. Die Ausgleichszahlungen wurden entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten allgemeinen Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte angepasst (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). Mit dieser Regelung sind zwar die Ausgleichszahlungen der Kostengruppe "Abfall aus Abfallbehandlungsanlagen/Deponieabschnitt B 3 BA 3" einerseits und der Berechnung für die Kostengruppe "im Holsystem entsorgte Haushalte" andererseits zuordenbar. Letztlich wäre diese Zuordnung aber angesichts des unterschiedlichen Verbrauchs von Deponieraum durch den Abfall von Abfallbehandlungsanlagen (angesetzt durch den Antragsgegner 200.000 Tonnen jährlich) und des im Holsystem entsorgten Abfalls (angesetzt ca. 42.000 Tonnen) gemessen an einem gleichen Verteilungsschlüssel wohl mit den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu vereinbaren. Jedoch kann dies letztlich offen bleiben, da es sich im Ergebnis nicht entscheidungserheblich auswirkt.

Soweit die Antragsteller weiterhin rügen, die Gebührenregelung verstoße auch deswegen gegen das Gegenleistungsprinzip des § 10 Abs. 1 HessKAG, weil die privaten Haushaltungen über ihre Abfallgebühren im Ergebnis einen zinsgünstigen Kredit subventionierten, den der Abfallwirtschaftsbetrieb dem Antragsgegner gewähre, vermag dies der Senat aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar dargelegt, dass von der Gesamtforderung des Abfallwirtschaftsbetriebs gegen den Antragsgegner in Höhe von 12.317.344,04 DM nur eine Teilsumme in Höhe von 10.284.600,-- DM mit einem Jahreszins von 4,5 % verzinst werde, weil es sich bei der Differenz in Höhe von ca. 2 Millionen DM lediglich um eine eingestellte Eventualforderung gegen den Antragsgegner handele, über die noch nicht abschließend entschieden sei. In die Gebührenbedarfsberechnung seien nicht die tatsächlich vom Abfallwirtschaftsbetrieb an Geldgeber gezahlten Zinsen eingestellt worden, sondern ein Ansatz für angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, der generell für Forderungen der Banken Verwendung finde, wie etwa der Euribor, da bei der Gebührenerhebung so genannte kalkulatorische Zinsen in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzt würden. Die dagegen gerichteten Bedenken der Antragsteller sind insofern nicht genügend substantiiert worden. Allerdings muss auch diese Einbeziehung der so genannten kalkulatorischen Zinsen in die Gebührenbedarfsberechnung auf alle Kostenbereiche angemessen verteilt werden.

Fasst man nunmehr die vorausgegangenen Erörterungen zusammen, lässt sich in Bezug auf die Kalkulation des Antragsgegners Folgendes festhalten:

Die von dem Antragsgegner den Nutzern des Holsystems von Abfall aus Haushaltungen allein zugeordneten Altschulden 1997 und 1998 von 2.460.500,-- DM jährlich lassen sich nach Ablauf des folgenden Kalkulationszeitraums nicht mehr den Gebührenpflichtigen auferlegen. Selbst wenn diese jedoch für ansatzfähig gehalten würden, müssten sie mangels eigener Beziehung zu den Gebührenpflichtigen für die Entsorgung von Hausmüll allen Nutzern der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" angelastet werden. Das ist insbesondere auch deshalb von Bedeutung, weil der Antragsgegner im Verfahren noch mehrere Alternativberechnungen vorgelegt hat, in denen er u. a. gemeinsam mit den Altschulden 1997 und 1998 oder an ihrer Stelle Schulden in Höhe von 421.242,-- DM jährlich aus dem Rechnungsjahr 2000 in der Kostenberechnung "für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" angesetzt hat. Auch diese müssten demnach auf alle Nutzer im Verhältnis ihrer Nutzung verteilt werden.

Weiterhin folgt aus den obigen Ausführungen, dass der wesentliche Teil der für die Deponie in den einzelnen Kostenberechnungen angesetzten Kostenpositionen - anders als vom Antragsgegner sowohl in der der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation, als auch in seinen im Verfahren vorgelegten Alternativberechnungen berücksichtigt - ebenfalls auf alle Nutzer der Abfallentsorgung entsprechend der Nutzung, d. h. nach Deponieverbrauch, zu verteilen sind. Dazu gehören die von den Antragstellern gerügten und oben vom Senat erörterten Positionen von 544.856,-- DM linearer Rückstellung und linearer Abschreibungen von 2.010.910,-- DM für die bereits verfüllten Deponieabschnitte, volumenabhängige Rückstellungen von 1.558.046,-- DM und volumenabhängige Abschreibungen von 1.226.085,-- DM sowie die Pachtzahlungen aufgrund des Deponievertrages von 371.280,-- DM, die der Antragsgegner allein der Kostenberechnung "für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" zugeordnet hat; ebenso aber alle weiteren durch die Deponie insgesamt verursachten Kosten. Dies bezieht sich selbstverständlich auch auf die in der Kostenberechnung "für direkt zur Deponie (Deponieabschnitt B 3 BA 3) angelieferte Abfälle" aus Abfallbehandlungsanlagen angesetzten Deponieaufwendungen. Legt man diese Erwägungen zugrunde, so zeigt sich angesichts der in der Kalkulation angesetzten unterschiedlichen Abfallmengen von 51.655 Tonnen für die Kostenberechnung "für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" - wovon ein Anteil von 42.199 Tonnen nach Auskunft des Antragsgegners aus dem Holsystem stammt - und von 200.000 Tonnen für den Abfall aus Abfallbehandlungsanlagen, dass sich der aufgrund der Kalkulation des Antragsgegners einschließlich seiner Alternativkalkulation ermittelte und von den Antragstellern angegriffene Gebührensatz für die Entsorgung des Hausmülls (Grundgebühr plus Mengengebühr) im Ergebnis nicht halten lässt, sondern bei ordnungsgemäßer Kalkulation deutlich unter dem in der Satzung festgelegten Betrag von einer Grundgebühr für jede veranlagte Person von 56,16 € sowie einer Gebühr pro Liter des für Restabfall zur Verfügung gestellten Behältervolumens von 0,60 € läge. Dies bewirkt die ordnungsgemäße Verteilung auf alle vom Antragsgegner ausgewiesenen Leistungsbereiche/Abfallgruppen im Verhältnis der Nutzung der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung", insbesondere der Deponie, und wird auch nicht ausgeglichen durch die vom Antragsgegner in seiner "Kostenberechnung für direkt zur Deponie angelieferte Abfälle für die Deponieabschnitte bis einschließlich B 3 BA 2" angesetzte Summe von 1 Million DM als positivem Deckungsbeitrag aus AKM-Anlieferungen. Noch deutlicher wäre diese Unterschreitung, wenn man - wie oben angesprochen - auch die vertraglichen Ausgleichszahlungen an die Gemeinde Beselich entsprechend der Deponienutzung verteilen würde. Somit erweist sich die Festsetzung der Gebühren der Höhe nach als im Ergebnis nicht gerechtfertigt.

Vielmehr führt die vom Antragsgegner gewählte Ansetzung der einzelnen Kostenpositionen in den unterschiedlichen Kostenberechnungen zu einer deutlichen Entlastung des Abfalls aus Abfallbehandlungsanlagen in der Kostenberechnung für den Deponieabschnitt B 3 BA 3, d. h. zu einer so genannten "Quersubventionierung". Diese ist - ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung - als Verstoß gegen den oben genannten Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit des § 10 Abs. 2 HessKAG nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, a. a. O.). Teilweise wird dies auch als Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot, das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG angesehen (vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 331 m. w. N.). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Entsorgungsträger durch das Wegbrechen gewerblicher Abfälle infolge der Regelung des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes, die den gewerblichen Abfall vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit hat und ihn gleichsam zum Wirtschaftsgut hat werden lassen, erhebliche Probleme bekommen haben. Es lässt sich nachvollziehen, dass bei Wegfall größerer Mengen des gewerblichen Abfalls und Zugrundelegung kostendeckender (höherer) Deponiegebühren die festen Kosten der Deponie letztlich zu einem größeren Anteil auf den gebührenpflichtigen Hausmüllverursacher umgelegt werden. Eine aus diesen Gründen vorgenommene gebührenmäßige Bevorteilung des gewerblichen Abfalls, um durch eine "kreative" Kalkulation diesen gebührenmäßig zu entlasten und damit eine größere Menge dieser Abfallgruppe einzuwerben, lässt sich jedoch mit den oben genannten gesetzlichen gebührenrechtlichen Anforderungen nicht vereinbaren. Abhilfe kann insoweit nur der Gesetzgeber schaffen.

Nach dem Ausgeführten ist auf den Normenkontrollantrag hin deshalb § 18 Abs. 3 Buchst. a) und Buchst. b) AbfGebS des Antragsgegners für nichtig zu erklären.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 VwGO in entsprechender Anwendung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in der hier noch anzuwendenden, bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 ZPO in entsprechender Anwendung und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen wiederkehrender Gebühren den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. Dabei hat der Senat die in den von den Antragstellern vorgelegten Gebührenbescheiden für das Jahr 2002 ausgewiesenen Abfallgebühren zugrunde gelegt.

Ende der Entscheidung

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