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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 5 N 358/04
Rechtsgebiete: ABGS, KAG, VOPR Nr. 30/53


Vorschriften:

ABGS der Stadt Darmstadt vom 27.08.2004 § 16 Abs. 8
ABGS der Stadt Darmstadt vom 27.08.2004 § 17 Abs. 6
KAG § 10
VOPR Nr. 30/53
1.) Verfügt eine Kommune für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser über eine Mischkanalisation, kann sie im Rahmen der Kalkulation von gesonderten Gebühren für beide Abwasserarten ("gesplittete Abwassergebühr") auf ein sogenanntes "fiktives" Trennsystem zurückgreifen.

2.) Ist die Kommune als Anteilseignerin an einer Gesellschaft beteiligt, die im Rahmen der Abwasserbeseitigung als "Dritte" Leistungen erbringt und dafür ein nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG im Rahmen der Kalkulation der Gebühren ansatzfähiges Entgelt erhält, so sind Erlöse aus Verkäufen von Gesellschaftsanteilen, die der Kommune zufließen, nicht bei der Kalkulation der Gebühren kostenmindernd zu berücksichtigen.

3.) Gewinne, die der Kommune als Anteilseignerin der Gesellschaft in einem solchen Fall zufließen, sind im Rahmen der Gebührenkalkulation kostenmindernd zu berücksichtigen, wenn sie bei eigener Durchführung der Aufgabe durch die Kommune nicht hätten erwirtschaftet werden dürfen und als Gewinn- und Wagniszuschlag auf gebührenfinanzierten Teilen der Entgeltzahlung beruhen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

Az.: 5 N 358/04

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gültigkeit einer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens

am 27. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag von 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Regelungen über die Höhe der Niederschlagswassergebühr gemäß § 16 Abs. 8 und der Schmutzwassergebühr gemäß § 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt A-Stadt (ABGS) vom 27. August 2002. Die Satzungsfassung wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 27. August 2002 beschlossen, am selben Tag vom Magistrat ausgefertigt und am 31. August 2002 im "Darmstädter Echo" amtlich bekannt gemacht. Gemäß § 15 Abs. 1 ABGS erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - Gebühren für das Einleiten, Entwässern, Entleeren und Behandeln von Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Gruben. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser sind gemäß § 16 Abs. 1 ABGS die abflusswirksamen Anteile der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche, von der aus das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ABGS der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die vom Antragsteller angegriffenen Gebührenregelungen lauten wie folgt:

§ 16 Gebührenmaßstäbe und -satz für Niederschlagswasser

((1)) ...

((8)) Für jeden angefangenen Gebührenquadratmeter wird eine Gebühr für Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) von 0,69 € jährlich erhoben.

§ 17 Gebührenmaßstäbe und -satz für Schmutzwassereinleitung

((1)) ...

((6)) Die jährliche Gebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch (Schmutzwassergebühr) 2,92 €.

Die Antragsgegnerin betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung (§ 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Wissenschaftsstadt A-Stadt vom 27. August 2002 - AbS -. Zu der öffentlichen Abwasseranlage gehören neben dem gesamten öffentlichen städtischen Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen sowie der Klärwerke einschließlich aller technischen Einrichtungen und der Betriebshöfe auch Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich die Stadt dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient (§ 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) AbS).

Nach einer Sanierungsaufforderung für ihre Klärwerke durch das Regierungspräsidium A-Stadt im Jahr 1988 mit dem Ziel, die verschärften wasserrechtlichen Bedingungen für die Einleitung des gereinigten Abwassers in die Vorfluter einzuhalten, übertrug die Antragsgegnerin die vorhandenen Anlagen (Zentralkläranlage und Kläranlage im Stadtteil Eberstadt) an die Südhessische Gas und Wasser AG durch Abwasserreinigungsvertrag vom 22./24. Dezember 1988. Dieser Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2018 regelt die einzelnen Pflichten und Rechte der Vertragspartner sowie das von der Antragsgegnerin an die Südhessische Gas und Wasser AG zu zahlende Entgelt für die Abwasserreinigung. Weiterhin regelt der Vertrag den Erwerb der vorhandenen Kläranlagen durch die Südhessische Gas und Wasser AG unter Berücksichtigung der Restbuchwerte zu einem Kaufpreis von 27.341.000,-- DM zuzüglich der ab 1. Januar 1988 noch zu Lasten der Antragsgegnerin getätigten Investitionen für im Bau befindliche oder beauftragte Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerechnet waren. Der Abwasserreinigungsvertrag wurde im Jahr 1996 durch die Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/26. Februar 1996 ergänzt. Für die Grundstücke, auf denen sich die Klärwerke befinden, wurden der Südhessischen Gas und Wasser AG Erbbaurechte bestellt.

Zu diesem Zeitpunkt besaß die Antragsgegnerin an der Südhessischen Gas und Wasser AG einen Anteil von 64,2 %, daneben an der Hessischen Elektrizitäts-AG - HEAG - (Holding) einen Anteil von 99,9 %. Die HEAG wiederum besaß an der Südhessischen Gas und Wasser AG einen Anteil von 2,2 %. Über der HEAG Holding und der Südhessischen Gas und Wasser AG wurde im Juni 2000 als übergeordnete Holding die HEDAG Hessen-A-Stadt GmbH errichtet. Gegenstand dieses Unternehmens waren der Erwerb, die Verwaltung und Steuerung von Beteiligungen an Unternehmen, die sich mit der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Wohnungswirtschaft, Entsorgung, Telekommunikation und dem öffentlichen Nahverkehr befassten. Die Antragsgegnerin brachte in die HEDAG ihre bei den Eigenbetrieben angelegten Anteile an der Südhessischen Gas und Wasser AG sowie ihre Anteile an der HEAG Holding gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten an der HEDAG ein. Sie hielt damit 94,8 % der Anteile der HEDAG. Daneben waren an der HEDAG im Wege einer Rückbeteiligung die HEAG und die Südhessische Gas und Wasser AG mit jeweils 2,6 % beteiligt. Durch Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom 4. Juli 2000 verkaufte die HEDAG 7,14 % ihres Aktienbesitzes an der Südhessischen Gas und Wasser AG an die Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG. Der erzielte Veräußerungserlös von 21,1 Millionen Euro wurde im Jahr 2000 an die Eigenbetriebe der Stadt ausgekehrt. Aufgrund eines Optionsrechts stockte die Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG bis Mitte 2002 ihren Beteiligungsanteil an der Südhessischen Gas und Wasser AG auf 15 % auf. Der Anteil der HEDAG an der Südhessischen Gas und Wasser AG betrug danach noch 51,45 %. Weitere Aktionäre der Südhessischen Gas und Wasser AG waren die Renag Rheinische Energieaktiengesellschaft, der Landkreis A-Stadt-Dieburg sowie die Gemeinden Biblis und Groß-Rohrheim. Für die Veräußerung von 7,86 % an der Südhessischen Gas und Wasser AG erzielte die HEDAG einen Erlös von 23,2 Millionen Euro. Dieser Betrag wurde nicht in voller Höhe an die Antragsgegnerin ausgeschüttet. Nach dem Ausgleich konzerninterner Verbindlichkeiten erhielt die Antragsgegnerin mit ihren Eigenbetrieben verteilt auf die Jahre 2003 und 2004 ca. 19,8 Millionen Euro im Wege einer Gewinnausschüttung. Da die HEDAG mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zur Vereinfachung der Strukturen des Stadtkonzerns auf die HEAG Holding verschmolzen worden war, war nunmehr die HEAG ausgleichspflichtig. An der HEAG ist die Antragsgegnerin nunmehr mit 94,99 % beteiligt. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurden die Südhessische Gas und Wasser AG und die HEAG Versorgungs-AG zur HEAG Südhessische Energie AG (HSE) verschmolzen. An dieser Rechtsnachfolgerin der Südhessischen Gas- und Wasser AG hält die HEAG zur Zeit eine Beteiligung von 52,90 %. Mittelbar ist deshalb die Antragsgegnerin an der HSE mit 50,25 % beteiligt.

Die Antragsgegnerin hat nicht nur die von der Südhessischen Gas- und Wasser AG - später HSE - für den Betrieb der Abwasserreinigung berechneten Kosten als Gebühren umgelegt, sondern sich auch hinsichtlich der nach den vertraglichen Bestimmungen in Rechnung gestellten Kosten für die Sanierung der Klärwerke für eine Gebührenfinanzierung entschieden. Dies führte in der Folgezeit zu einem erheblichen Anstieg der Kanalbenutzungsgebühren. In der Folge bildete sich im Gebiet der Antragsgegnerin eine "Interessengemeinschaft für reelle Abwassergebühren (IG-Abwasser)". Mehrere Mitglieder dieser Interessengemeinschaft erhoben gegen die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren Klage vor dem Verwaltungsgericht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97(3)) hat das Verwaltungsgericht dieser Klage stattgegeben, da es den von der damaligen Satzung gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab angesichts der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet für unzulässig hielt. Daneben hat das Verwaltungsgericht verschiedene Bedenken hinsichtlich der Gebührenkalkulation geäußert, ohne seine Entscheidung darauf zu stützen.

In der Folge dieses Urteils hat die Antragsgegnerin die Abwasserbeseitigungssatzung sowie die im vorliegenden Verfahren streitige Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 erstellt, in der sie u.a. gesonderte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren eingeführt hat. Mit Satzungen vom 21. August 2004 und vom 16. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die streitigen Gebührensätze jeweils gesenkt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin. Gleichzeitig ist er Mitglied der oben genannten "IG-Abwasser". Er ist aufgrund der angefochtenen Satzung zu Abwassergebühren herangezogen worden. Gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Satzung ergangenen Abwasserbescheide hat er Widerspruch eingelegt, über die bisher nicht abschließend entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2004 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 4. Februar 2004 - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 ABWGS der Antragsgegnerin vom 27. August 2002 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt habe die frühere Abwassergebührensatzung der Antragsgegnerin gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit verstoßen, weil sie sich ausschließlich am so genannten Frischwassermaßstab orientiert habe. Zwar würden in der streitigen Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung nunmehr für Niederschlagswasser und für Schmutzwasser unterschiedliche Gebühren erhoben. Die Gebührenberechnung beruhe insoweit jedoch auf unzutreffenden Annahmen. Grundlage bilde das Gutachten des Prof. Dr. Ing. ......... vom 15. Mai 2001. Insoweit sei zu kritisieren, dass das Gutachten zum Teil nicht auf Messungen, sondern auf groben Abschätzungen beruhe. Da die kalkulatorischen Kosten der Kostengruppen Kanal, Pumpwerk und Regenbehandlungsbauwerke nicht zu trennen seien, habe der Gutachter die kalkulatorischen Kosten der gesamten Kanalisation mittels plausibler Literaturwerte abgeschätzt. So komme er etwa zu einem Regenwasseranteil von 60 % an den Kapitalkosten bei der Abwasserableitung. Diese nur sehr vage Datenbasis könne keine belastbare Grundlage für die nunmehr von der Antragsgegnerin berechnete Gebührenteilung sein. Lege man etwa die tatsächlichen "wassermengenproportionalen Parameter" zugrunde, ergäben sich ganz andere Zahlen. Nach den Daten des Deutschen Wetterdienstes - DWD - für das Jahr 1997 ergebe sich eine maximale Regenwassermenge von 7,94 Mill. Kubikmetern für das gesamte Stadtgebiet. Der DWD habe in diesem Jahr eine Gesamtregenmenge von 600 mm gemessen. Selbst bei Zugrundelegung dieser Menge, die selbstverständlich nur zu Bruchteilen in die Abwasserableitung gelangt sei, ergebe sich lediglich ein Regenwasseranteil von 46 % bei einer gemessenen Schmutzwassermenge von 9,27 Mill. Kubikmetern. Auch andere Details des Gutachtens seien nur schwer nachvollziehbar, wie etwa die Kapitalkosten des Einlaufpumpwerks zum Zentralklärwerk. Das Gutachten gehe insoweit von einem Schmutzwasseranteil von 12,9 % und einem Regenwasseranteil von 87,1% aus. Das Einlaufpumpwerk hebe aber zu 90 % nur das in den Kanälen ankommende Abwasser auf Oberflächenniveau. Es gehöre damit praktisch noch zur Abwasserableitung. Im Übrigen sei er, der Antragsteller, der Auffassung, dass bei in Mischsystem betriebenen Abwasseranlagen wegen des Vorrangs der Schmutzwasserbeseitigung lediglich die Mehrkosten zu ermitteln seien, die dadurch entstünden, dass in einem auf Schmutzwasserbeseitigung ausgelegten Abwasserbeseitigungssystem auch das Niederschlagswasser eingeleitet werde. Dieser Grundsatz sei im Gutachten generell nicht beachtet worden. Insgesamt komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass von den im Jahre 1997 angefallenen gesamten Abwasserbeseitigungskosten in Höhe von 99 Millionen DM 72,3 % auf das Schmutzwasser und 27,3 % auf das Niederschlagswasser entfielen. Er halte den Kostenanteil des Schmutzwassers für überhöht. Sachgerecht sei seiner Ansicht nach ein Aufteilungsschlüssel von 65,3 % für Schmutzwasser und 34,7 % für Niederschlagswasser. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil den Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Südhessischen Gas- und Wasser AG unter preisrechtlichen Gesichtspunkten für bedenklich gehalten. Diesen Bedenken sei auch in dem "Nachbesserungsvertrag" nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Vielmehr entziehe sich die Südhessische Gas- und Wasser AG bzw. ihre Nachfolgegesellschaft nach wie vor einer öffentlich-rechtlichen Preisprüfung. Sie halte sich nicht für verpflichtet, die Preisprüfung durch die Preisüberwachungsstelle bei dem Regierungspräsidium A-Stadt zu dulden. Die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften seien nicht geeignet, da sie nicht der objektiven Überprüfung der Selbstkostenpreise der Betreiberin nach Preis- oder Abgabenrecht dienten. Nach wie vor finde eine objektive Überprüfung der Selbstkostenpreise der Betreiberin nach Preis- oder Abgabenrecht nicht statt. Bei dem von der Betreiberin in die Wege geleiteten Neu- und Umbau der Kläranlage sei eine bewusst überdimensionierte Klärschlammbehandlungsanlage gebaut worden. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass auch sogenannte Fremdschlämme von dritter, nicht der Abwasserentsorgungspflicht der Antragsgegnerin unterliegenden Seite der Anlage zugeführt werden sollten. Bei den prognostizierten Faulschlammmengen der städtischen Klärwerke sei man von 6000 tTS/a (Tonnen Trockenschlamm/Jahr) ausgegangen. Errichtet worden sei jedoch eine Klärschlammbehandlungsanlage, die auf 9300 tTS/a dimensioniert worden sei. Der Kostenaufwand habe sich auf insgesamt 22,45 Mill. DM belaufen. Die Überdimensionierung liege somit bei 55 %. Eigentlich verstehe sich von selbst, dass den Gebührenzahlern nur der (fiktive) Betrag in Rechnung gestellt werden könne, der für eine richtig dimensionierte Anlage zu zahlen gewesen wäre. Dies werde von der Antragsgegnerin grundsätzlich auch akzeptiert, wobei sie jedoch der Auffassung sei, dass die Einsparungen bei einer ausreichend dimensionierten Anlage lediglich 2,5 Mill. DM betragen hätten. Dies sei jedoch nicht einmal die Investitionssumme für die technischen Einrichtungen, die ausschließlich für die Behandlung von Fremdschlämmen erbaut worden seien. Die Südhessische Gas- und Wasser AG habe in den vergangenen Jahren erhebliche Dividendenzahlungen an die Antragsgegnerin geleistet. Dazu seien Sonderausschüttungen gekommen. Vor dem Verwaltungsgericht habe die Antragsgegnerin nicht angeben können, wie hoch der Anteil der Dividenden sei, der aus der Geschäftstätigkeit der Abwasserbereinigung herrühre. Sie sei der Auffassung gewesen, dass durch die Vereinbarung von Selbstkostenpreisen Gewinne auf diesem Geschäftsfeld "per se" ausgeschlossen seien. Dieses Argument sei jedoch unzutreffend. Mangels einer effektiven Kontrolle sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass in den vergangenen Jahren bis heute die von der Südhessischen Gas- und Wasser AG bzw. ihrer Nachfolgergesellschaft ausgeschütteten Gewinne auch aus dem Betrieb der Kläranlage herrührten. Jedenfalls seien diese Gewinne zum Teil sehr erheblich. Die Südhessische Gas- und Wasser AG - SHGW-AG - habe für das Jahr 1999 eine Dividende von 10 % in Höhe von 8,1 Mill. DM sowie eine Sonderdividende in Höhe von 82,7 Mill. DM ausgeschüttet. Gleichzeitig weigere sich die SHGW-AG mit Unterstützung der Antragsgegnerin ausdrücklich, eine Spartenabrechnung vorzulegen. Statt nun die Bekanntgabe der Zahlungen zu erzwingen, habe die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, bei der Berechnung der Abwassergebühren eine Berücksichtigung der Dividenden zu unterlassen. Die Höhe der teilweise dramatisch angestiegenen Gemeinkosten sei nicht nachvollziehbar. Unterblieben sei in jedem Fall eine Neuberechnung dieser Kosten nach dem Zusammenschluss der städtischen Tochtergesellschaften HEAG und Südhessische Gas und Wasser AG zur HSE. Der Zusammenschluss solle jedenfalls nach Presseangaben durch Synergieeffekte und Kostensenkungen 30 Mill. Euro Einsparungen im Jahr einbringen. Mit der Verbindung der beiden Unternehmen seien u.a. erhebliche Personaleinsparungen von bis zu 250 Stellen geplant. Ansonsten sei der Posten der Verwaltungs- und Gemeinkosten ein besonders einleuchtendes Beispiel für die mangelnde Kostenkontrolle im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Südhessischen Gas- und Wasser AG, heute HSE. Nach § 6 des Betreibervertrages in der Fassung der Durchführungsvereinbarung sehe der Selbstkostenerstattungspreis einen sogenannten "Wagniszuschlag" vor. Grundsätzlich widerspreche die Vereinbarung eines solchen Zuschlags zwar nicht den LSP. Dies heiße aber nicht, dass in jedem Fall ein Wagniszuschlag vereinbart werden dürfe. Entscheidend sei, dass es keinerlei Ermittlungen über die kalkulatorischen Wagniskosten gebe. Um diesen gebührenrechtlichen Problemen zu entgehen, zahle die Antragsgegnerin mittlerweile aus Haushaltsmitteln Jahr für Jahr 3 Mill. Euro an die HSE, um die Gebühren vom "Gewinnzuschlag" zu entlasten. Die Antragsgegnerin habe mittlerweile im Zuge der Neuordnung ihrer "Tochtergesellschaften" erhebliche Summen erlöst. Die genaue Höhe dieser Erlöse sei unklar. Bekannt sei lediglich, dass es sich hierbei um einen neunstelligen Betrag handele. In Presseberichten sei die Rede von 160 Mill. Euro. Nach seiner, des Antragstellers, Ansicht müssten diese Gewinne den Gebührenzahlern zugute kommen, soweit sie aus dem "Mitverkauf" der nunmehr im Eigentum der HSE stehenden Kläranlage herrührten. Grundsätzlich gelte aber, dass ein Veräußerungsgewinn als "Ertrag" im Rahmen der Gebührenkalkulation abzuziehen sei. Verkaufe etwa eine Gemeinde im Rahmen eines Betreibermodells eine Kläranlage an einen privaten Betreiber und erziele sie dabei einen Gewinn, so müsse dieser Ertrag den Gebührenzahlern zugute kommen. Es könne nichts anderes gelten, wenn nicht die Anlage selbst verkauft werde, sondern die Gesellschaft oder Anteile der Gesellschaft, der diese Anlage gehöre. Im Übrigen erhielten die Nutzer und Bewohner der von der US-Armee genutzten Grundstücke auf die Kanalgebühren einen pauschalen Rabatt von 9 %, der nicht in der Gebührensatzung verbindlich geregelt sei. Es sei anzunehmen, dass der Minderertrag durch die Rabattierung der amerikanischen Gebührenzahler auf die übrigen Gebührenzahler umgelegt werde. Mittlerweile habe die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zum 1. Oktober 2004 eine neue Satzung für die Abwassergebühren beschlossen. Diese sehe eine Senkung der Schmutzwassergebühr um 0,35 Euro vor, während die Niederschlagswassergebühr um 0,17 Euro steige. Mit dieser Gebührensenkung solle allerdings auch eine Rückzahlung von 29,4 Mill. Euro zuviel gezahlter Gebühren aus den Jahren 1995 bis 1998 abgegolten werden. Damit lasse die Antragsgegnerin willkürlich Zuvielzahlungen der Gebührenzahler nicht den Gebührenzahlern der "Vergangenheit", sondern den Gebührenzahlern der "Zukunft" zugute kommen. Bei der Diskussion in der Stadtverordnetenversammlung habe sich herausgestellt, dass es bis zum Jahre 2001 keine exakte Erfassung von Flächen gegeben habe, deren Entwässerung dem Stadthaushalt anzulasten sei. Diese seien nur geschätzt worden. In Verhandlungen mit der HSE sei es gelungen, den Abwasserreinigungsvertrag umfassend zu überarbeiten. Dies habe dazu geführt, dass ab 1. Januar 2005 die Abwassergebühren um weitere rund 15 % hätten gesenkt werden können. Unter anderem werde der Klärwerksbetrieb in eine eigens zu gründende Tochtergesellschaft ausgegliedert. Durch Umschuldung auf zinsgünstigere Kredite und Verringerung des Eigenkapitals werde eine preiswertere Finanzierung möglich. Dadurch sinke die Schmutzwassergebühr auf 2,19 Euro pro Kubikmeter und die Regenwassergebühr auf 0,74 Euro pro Quadratmeter versiegelte Grundstücksfläche. Die Antragsgegnerin weigere sich, eine Methodendiskussion hinsichtlich der Aufteilung zwischen Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr zu führen. Ohne weiteren Beleg halte sie das Mehrkostenverfahren für rechtlich nicht haltbar. Dies widerspreche wohl der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung der Straßenentwässerungskostenanteile im Erschließungsbeitragsrecht. Grundlage der Gebührenberechnung durch die Antragsgegnerin sei zunächst das Gutachten der Ingenieurgesellschaft .................... vom 24. Mai 2005. Nach dieser Kostenschätzung seien für die fiktiven Kanalisationssysteme für Schmutzwasser und Regenwasser in A-Stadt insgesamt 230 Mill. Euro erforderlich. Davon entfielen 71,51 % auf die Regenwasser- und 28,49 % auf die Schmutzwasserkanalisation. Die im Gutachten enthaltenen Daten für die Dimensionierung der fiktiven Schmutzwasserkanäle und für das Schmutzwasserpumpwerk im Zentralklärwerk stimmten jedoch nicht mit den im zweiten Bericht des Prof. ......... vom Juli 2002 zugrunde gelegten Abwassermengen für den gewählten Zeitraum überein. Dies führt der Antragsteller im Einzelnen anhand der in den verschiedenen Gutachten zugrunde gelegten Wassermengen sowie der Rohrquerschnitte aus. Die Kosten der Schlammbehandlung würden von dem Gutachten prozentual im Verhältnis 80 zu 20 aufgeteilt. Im Einzelnen sei dies nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die tatsächliche Auslastung der Klärschlammtrocknung sich seit 1998 weiter verringert habe und bei einer durchschnittlichen Auslastung von 3.150 tTS/a liege. Da das Gutachten im Jahr 2002 erstellt worden sei und von daher keine Vorauskalkulation mehr in Betracht komme, hätte in vollem Umfang von den bekannten tatsächlichen Kapitalkosten für eine fiktive Anlage von 3.150 tTS/a ausgegangen werden müssen. Dies entspreche eine Minderung von 36 % der Grobkorrektur der Kapitalkosten in der Ergebniszusammenstellung der Mittelwerte für das Jahr 1997 bis 2001. Insgesamt verändere sich die prozentuale Aufteilung in der Ergebniszusammenstellung 1997 bis 2001 im zweiten Gutachten .......... bei der Abwasserableitung auf 49,1 % Schmutzwasser (von 38,6 %) und 50,9 % Regenwasser (von 61,4 %), bei den Klärwerken auf 85,9 % Schmutzwasser (von 85,5 %) und 14,1 % Regenwasser (von 14,5 %). Insgesamt ergebe dies einen Anteil von 74,1 % Schmutzwasser (von 72,5 %) und 25,9 % Regenwasser (statt 27,5 %). Ermäßige man die allein ansatzfähigen Kosten für den Gebührenbedarf in der Zusammenfassung 1999 bis 2003 der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung vom 19. Juli 2002 von insgesamt 383.727.300,95 DM um die Differenz der nicht abgesetzten Zuweisungen an die Wasserverbände in den Geschäftsjahren 2000 und 2001 jeweils von 718.903,65 DM sowie um die zu wenig bereinigten Erstattungen der SHGW für die "kleine Klärschlammtrocknungsanlage", errechne sich eine Gebührenbedarfsobergrenze von 5,61 DM pro Kubikmeter für das Schmutzwasser. Dass entgegen der ursprünglichen Beschlusslage der Antragsgegnerin die in der Vergangenheit zuviel gezahlten Gebühren nicht den damaligen Gebührenpflichtigen ausgezahlt werden sollten, sondern der Überschuss über einen Zeitraum von sechs Jahren ab 1. Oktober 2004 zurückgeführt werden solle, sei grob ermessensfehlerhaft. Damit würden bewusst Bürger benachteiligt, die eigentlich Anspruch auf Gebührenerstattung für die Jahre 1995 bis 1998 gehabt hätten, aber von den künftigen Gebührensenkungen nicht profitieren könnten. Die Antragsgegnerin habe als Folge der preisrechtlichen Überprüfung für den Zeitraum 1989 bis 2000 eine Entlastung der Gebührenkalkulation um 1.015.200,48 DM vorgenommen und damit fiktiv eine kleinere Klärschlammtrocknungsanlage mit einem Klärschlammanfall von 5.930 tTS/a als angemessen unterstellt. Das Gutachten Dr. ........../Dr. .........., auf das sie sich berufe, sei nicht nachvollziehbar. Die Klärschlammmengen seien auch in den vergangenen Jahren deutlich gesunken. Mithin habe sich die Überkapazität der Klärschlammtrocknungsanlage auf rund 70 % erhöht. In der neuen Gebührenbedarfskalkulation für die Jahre 2004 bis 2006 habe die Antragsgegnerin die bisher in Ansatz gebrachten versiegelten Flächen von 15.432.908 qm der Gebührenbedarfsberechnung 1995 bis 2003 auf 11.310.835 qm beziehungsweise 11.411.530 qm reduziert. Begründet werde dies damit, dass die Summe der privaten versiegelten Flächen deutlich unter dem bei der Kalkulation 2002 angenommenen Wert liege. Dieser Flächenschwund sei nicht nachvollziehbar. Dies führt der Antragsteller im Einzelnen aus.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 AbwBGS der Wissenschaftsstadt A-Stadt vom 27. August 2002 nichtig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, die Behauptung des Antragstellers, die erhebliche Steigerung der Kanalbenutzungsgebühren in den 90er Jahren habe ihre Ursachen in der Übertragung der Aufgaben der Abwasserreinigung auf die Südhessische Gas- und Wasser AG gehabt, sei falsch. Richtig sei vielmehr, dass die Antragsgegnerin durch die Aufsichtsbehörde aufgrund verschärfter Umweltauflagen gezwungen worden sei, die vorhandenen Kläranlagen in einem Umfang zu modernisieren, der vom Aufwand her einem Neubau gleichgekommen sei. Der Betrieb des neuen Zentralklärwerkes und die damit einhergehenden Kosten, insbesondere die Aufwendungen für den Kapitaldienst, seien in keiner Weise mit dem alten Klärwerk vergleichbar. Auch bei Fortführung des Betriebs der Klärwerke durch die Antragsgegnerin selbst wären aufgrund der Vorgaben der Aufsichtsbehörde Investitionen und erhöhte Betriebskosten notwendig geworden, die zwangsläufig zu einer massiven Erhöhung der Kanalbenutzungsgebühren geführt hätten. Die besondere Lage der Antragsgegnerin stelle besonders hohe Anforderungen an den Ausbau und die Reinigungsleistung der Klärwerke. Die Stadt verfüge im Gegensatz zu vielen anderen Kommunen nicht über größere Flüsse, in die das Niederschlagswasser kostengünstig entsorgt werden könne. Es gebe auch keine größeren Vorfluter, in die die gereinigten Abwässer eingeleitet werden könnten. Das als Darmbach bezeichnete Bachgerinne, das vom Ablauf des Zentralklärwerks bis zum Rhein verlaufe, werde nahezu ausschließlich durch das gereinigte Abwasser gespeist. Eine Verdünnung finde so gut wie nicht statt. Das Regierungspräsidium habe daher eine Sanierung in der Form gefordert, dass im Ablauf des Klärwerks die Gewässergüteklasse II erreicht werde. Das bedeute, dass das gereinigte Abwasser "Badewasserqualität" haben müsse. Das Gutachten von Prof. Dr. Ing. .......... vom 15. Mai 2001 bilde nicht die Grundlage für den Aufteilungsmaßstab zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser. Insofern lägen Einwendungen dagegen neben der Sache. Im Rahmen der weiteren Vorbereitung zur Schaffung des neuen Satzungsrechts habe die Antragsgegnerin nämlich den Auftrag erweitert, und Prof. Dr. Ing. ........... habe im Juli 2002 ein weiteres Gutachten erstattet, in dem er den untersuchten Zeitraum auf die Zeitspanne von 1997 bis 2001 erstreckt und ein Gutachten der Ingenieurgesellschaft .................. vom 24. Mai 2002 zur Berechnung einer "fiktiven" Trennkanalisation verwertet habe. Es sei zulässig, bei der fiktiven Berechnung ein repräsentatives Teilgebiet zugrunde zu legen. Als solches habe die Antragsgegnerin das Gebiet des Süd- und Mittelsammlers ausgewählt, das die Hälfte der Innenstadt und Bessungen umfasse. Diese Anteile könnten als repräsentativ für das ganze Stadtgebiet angesehen und der Gebührenbedarfsrechnung zugrunde gelegt werden. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch für die Gebiete mit "echter" Trennkanalisation, da auch diese Bestandteil der einheitlichen Abwasserbeseitigungsanlage seien. Auf reale Werte, wie vom Antragsteller gefordert, könne es bereits deshalb nicht ankommen, weil die tatsächliche Errichtung einer Trennkanalisation nicht verlangt werden könne. Insofern komme das Gutachten ........... vom Juli 2002 unter Berücksichtigung aller Kosten zu einem Durchschnittswert aus den Jahren 1997 bis 2001 von 72,5 % Anteil der Gesamtkosten für Schmutzwasser und 27,5 % für Niederschlagswasser. Der Aufteilungsschlüssel von 65,3 % für Schmutzwasser und 34,7 % für Niederschlagswasser, den der Antragsteller für sachgerecht halte, sei nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Soweit der Antragsteller behaupte, dass die vom Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 29. März 2001 geforderte öffentliche Preisprüfung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe, sei dies falsch. Tatsächlich habe die für die Antragsgegnerin zuständige Preisprüfungsstelle beim Regierungspräsidium A-Stadt auf Antrag der Antragsgegnerin eine Preisprüfung bei der Südhessischen Gas- und Wasser AG durchgeführt. Auf diesen Bericht werde verwiesen. Wesentliche Folge der Preisprüfung sei die Feststellung einer Überzahlung an die Südhessische Gas- und Wasser AG für den Zeitraum 1989 bis 1994 gewesen. Diesen Betrag habe die SHGW-AG an die Antragsgegnerin erstattet. Diese habe die Erstattung den damaligen Gebührenpflichtigen ausgezahlt. Auch die Pflicht zur eigenständigen Überprüfung der in Rechnung gestellten Entgelte werde durch die Antragsgegnerin wahrgenommen. Entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 des Abwasserreinigungsvertrages in der Fassung der Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/28. Februar 1996 würden die Abrechnungen der Jahresselbstkostenerstattungspreise nicht mehr von dem Wirtschaftsprüfer, der bei der HSE die Prüfung des jeweiligen Jahresabschlusses durchführe, geprüft. Auch erteile die SHGW-AG bzw. die HSE keinen Prüfauftrag mehr. Die Prüfung der Abrechnungen der Jahresselbstkostenpreise erfolge vielmehr seit dem Jahr 2001 durch einen von der Stadt beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Insofern habe die Antragsgegnerin auch den Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die bisherige Praxis durch die so geänderte Verfahrensweise längst Rechnung getragen. Die diese Praxis nachvollziehende redaktionelle Änderung des Vertrages werde zwischen der Stadt und der HSE zur Zeit vorgenommen. Den Auftrag zur Überprüfung der Abrechnung der Jahresselbstkostenerstattungspreise habe die Stadt der Wirtschaftstreuhand-GmbH (WITREU) übertragen, die auf die Prüfung von Selbstkostenpreisen spezialisiert sei. Die Prüfer hätten mehrfach bestätigt, dass sie ungehinderten Zugang zu allen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belegen der Südhessischen Gas- und Wasser AG gehabt hätten. Die WITREU sei auch nicht mit der Prüfung des regulären Jahresabschlusses der Südhessischen Gas- und Wasser AG beauftragt, so dass eine Interessenkollision ausgeschlossen sei. Das Prüfungsergebnis für das Jahr 2001 habe Beanstandungen nicht ergeben. Bei der Prüfung für das Jahr 2002 hätten sich zwei Änderungen in der Abrechnung bei der Berechnung der Gewerbesteuer ergeben, so dass eine ursprüngliche Überzahlung seitens der Stadt festgestellt worden sei. Diesen Betrag habe die Antragsgegnerin bei dem für das Jahr 2003 von der Südhessischen in Rechnung gestellten Reinigungsentgelt in Abzug gebracht. Der gesamte Vortrag des Antragstellers zu den Kosten der Klärschlammtrocknungsanlage sei durch die Preisprüfung des Regierungspräsidiums und die von der Antragsgegnerin durchgeführte Gebührenbedarfsberechnung überholt. Dabei habe die Preisprüfungsstelle in ihrer Feststellung vom 12. April 2002 keine Aussage darüber getroffen, welche Dimensionierung für die Klärschlammtrocknungsanlage richtig sei. Vielmehr sei das Prüfungsergebnis sowohl für die bestehende Anlage mit einer Kapazität von 9.270 tTS/a als auch für eine fiktive kleinere Anlage mit einer Kapazität von 5.930 tTS/a ermittelt und dargestellt worden. Die Antragsgegnerin habe bei der Schaffung des neuen Satzungsrechts die von der Preisprüfungsstelle ermittelten preisrechtlich zulässigen Kosten für die fiktive kleine Klärschlammtrocknungsanlage in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt. Insofern sei der Antragsteller - wie alle Gebührenzahler - mit den Mehrkosten für die größere Trocknungsanlage nicht belastet. In seiner Antragsschrift erkläre der Antragsteller, die Südhessische Gas- und Wasser AG habe der Antragsgegnerin für das Jahr 1999 eine Dividende von 8,1 Mill. DM sowie eine Sonderdividende in Höhe von 82,7 Mill. DM ausgezahlt. Dem sei jedoch nicht so. Die Stadt habe im Jahr 1999 - entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft - 64,2 % aus 8,1 Mill. DM an Dividenden und 64,2 % aus 82,7 Mill. DM (53,096 Mill. DM) an Sonderdividenden erhalten. Der letztgenannte ausgezahlte Anteil sei in Höhe von 41,012 Mill. DM von der Stadt im Rahmen des sogenannten "Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahrens" unmittelbar wieder in die Gesellschaft eingelegt worden. Die bei der Stadt danach verbliebenen Ausschüttungen seien gebührenrechtlich nicht erheblich. Nach Auffassung der Antragsgegnerin müssten die Ausschüttungen bzw. Dividendenzahlungen der SHGW-AG, auch soweit diese aus dem Geschäftsfeld Abwasserbeseitigung herrührten, nicht zu Gunsten der Gebührenpflichtigen in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden. Insofern werde auf den ausführlichen Bericht der Firma Schüllermann und Partner verwiesen. Maßgeblich sei dabei die Tatsache, dass das Kapital zur Erstellung der Kläranlage nicht von dem Gebührenpflichtigen aufgebracht worden sei. In gebührenrechtlicher Hinsicht sei somit lediglich eine Anlagenkapitalverzinsung vorgenommen worden, die im Einklang mit dem Preisrecht stehe und in § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - ausdrücklich vorgegeben sei. Ferner übernehme die Antragsgegnerin den Wagnis- und Gewinnzuschlag der SHGW. Dieser werde somit nicht auf die Gebührenpflichtigen abgelastet. Eine zusätzliche Berücksichtigung der anteiligen Dividenden bei den Einnahmen würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin den Gewinn der Gesellschafter bei der Gebührenbedarfsberechnung doppelt absetze. Derjenige handelsrechtliche Gewinn der Südhessischen Gas- und Wasser AG bzw. heute der HSE, der aus Entgelten der Stadt für die Abwasserreinigung entstehen könne, beruhe nach den Feststellungen der Preisprüfung entweder auf der Eigenkapitalverzinsung der Gesellschaft oder auf dem zu leistenden Wagnis- und Gewinnzuschlag innerhalb dieser Entgeltkalkulation. Andere Teile in den Entgelten der Stadt für die Abwasserreinigung könnten nach den Feststellungen der Preisprüfung nur als kostendeckend bezeichnet werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass insoweit die Begrifflichkeiten sowohl der Entgeltteile als auch des Kostenbegriffs nach Gebühren- und Preisrecht nicht unterschiedlich definiert seien. Da die Eigenkapitalverzinsung dem Grunde nach als zulässiger Kostenansatz in einer Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden dürfe (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG), sei kein Grund ersichtlich, eine Eigenkapitalverzinsung nicht als Teil der Kosten eines Fremdleistungsentgeltes zuzulassen. Eine Pflicht, eine darauf mitfußende Dividendenzahlung (anteilig) in die Gebührenbedarfsberechnung einzustellen, folge daraus nicht, weil die Kosten auch bei öffentlich-rechtlicher Organisationsform entstanden wären. Die auch in Hessen gefestigte Rechtsprechung zur Nutzung des Preisrechts als Kontrollinstrument für die Notwendigkeit von Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG führe zu nichts anderem. Das öffentliche Preisrecht lasse eine Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals von bis zu 6,5 % zu (Nr. 43 LSP - Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 in Verbindung mit § 1 der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen). Die Angemessenheit der Eigenkapitalverzinsung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG sei von der Rechtsprechung bei einem Zinsfuß von 8 % nicht angegriffen worden, da bei der Betrachtung des Zinsfußes nur die langfristigen Mittelwerte einbezogen werden könnten, um der Langfristigkeit von Investitionen der Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall habe die Südhessische Gas- und Wasser AG bei Vornahme der Investitionen teilweise deutlich höhere Zinsfüße in ihren Kreditverträgen in Kauf nehmen müssen, da - auch mit Wirkung für die Stadt und ihre Bürger - die Investitionen in einer Hochzinsphase vorgenommen werden mussten. Wären also die Investitionen nicht bei der Betriebsführerin, sondern bei der Stadt vorgenommen worden, wären keine Zinsen in geringerer Höhe und damit keine niedrigere Eigenkapitalverzinsung entstanden. Da dem Gebührenbedarf in Anwendung des Preisrechts nur der Zinsfuß von 6,5 % angelastet worden sei, sei die Angemessenheit der Eigenkapitalverzinsung auch der Höhe nach weder preis- noch gebührenrechtlich zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Neukalkulation der Abwassergebühren die in der Vergangenheit gezahlten Wagnis- und Gewinnzuschläge in Höhe von 1,5 % des betriebsnotwendigen Vermögens zuzüglich Umsatzsteuer, wie sie im Prüfbericht der Preisprüfungsstelle ausgewiesen und als zulässig erachtet worden seien, ermittelt und aus der Summe der gebührenmäßig ablastbaren Kosten herausgenommen. Die Gebührenkalkulation vom 18. Juli 2002 sei folglich mit dem von der Stadt an die Südhessische Gas- und Wasser AG vertragsgemäß zu zahlenden Wagnis- und Gewinnzuschlag nicht belastet. Eine Beschwer des Antragstellers liege insoweit demnach nicht vor. Gleichwohl wünsche dieser, dass die Antragsgegnerin den Gebührenbedarf um anteilige Zuordnungen von Dividenden mindere, die der Antragsgegnerin aus angeblichen Gewinnen der Südhessischen Gas- und Wasser AG aus dem Betrieb der Abwasserbeseitigung zuflössen. Woher diese Gewinne stammten, führe die Antragsschrift nicht aus. Es gebe für die Forderung des Antragstellers keinen rechtlichen Grund, da solche Gewinne, wie geschildert, entweder als Kostenbestandteil gebührenrechtlich anzuerkennen seien (Eigenkapitalverzinsung) oder bereits - wie hier - den Gebührenhaushalt nicht belastet hätten (Wagnis- und Gewinnzuschlag). Ein Abzug eines Dividendenanteils, der auf dem Gewinnzuschlag beruhe, sei nur dann vorzunehmen, wenn der Gewinnzuschlag in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werde und die angemessene Eigenkapitalverzinsung übersteige. Daraus folge im Umkehrschluss, dass ein Abzug des die Eigenkapitalverzinsung übersteigenden Gewinnzuschlages unterbleibe, wenn der Gewinnzuschlag - wie hier - nicht zu Lasten der Gebührenzahler in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werde. Ansonsten würde dies zu einer doppelten Belastung der Gebührenpflichtigen führen. Die Einwendungen des Antragstellers zur Höhe der vertraglich vereinbarten Verwaltungs- und Gemeinkosten seien pauschal und unsubstantiiert. Diese seien Gegenstand der Preisprüfung durch die Preisprüfungsstelle gewesen. Deren Untersuchung hätten keine Beanstandungen ergeben. Mit der Liberalisierung des europäischen Energie- und Verkehrsmarktes und dem damit verbundenen wachsenden Wettbewerb Ende der 90er Jahre habe sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit ergeben, die städtischen Versorgungsunternehmen neu zu strukturieren und auf dem Energiemarkt zu positionieren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Erlöse, die der Antragsgegnerin in Höhe von 21,1 Mill. Euro und 19,8 Mill. Euro für die Veräußerung von Anteilen der Südhessischen Gas- und Wasser AG zugeflossen seien bzw. noch zuflössen, nicht - auch nicht teilweise - in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Eine Gebührenbedarfsberechnung sei eine abgabenrechtlich modifizierte Form der betriebswirtschaftlichen- und haushaltsrechtlichen Kostenrechnung, wobei der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff an sich nach mehreren Definitionen je nach dem Zweck der Kostenuntersuchung bestimmt werden müsse. Für das Gebührenrecht gelte jedoch eine besondere kasualistische Definition der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Gebührenbedarfsberechnung enthalte die Berechnung von Gebührensätzen für Leistungen einer öffentlichen Einrichtung innerhalb einer zeitlichen Periode. Die Gebühren hätten als Gegenleistungsabgabe den Zweck, die durch die Leistungserbringung in der Periode verursachten Kosten zu decken. Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten seien als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen definiert. Daraus folge umgekehrt, dass Erträge, Erlöse und Einnahmen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn ihnen Kosten der Einrichtung zugrunde lägen. Kostenneutrale Erlöse und Erträge seien hingegen gebührenrechtlich irrelevant. Zu diesen kostenneutralen Erträgen gehörten Veräußerungserlöse, denn der Veräußerungsvorgang als solcher beeinflusse den leistungsbedingten Werteverzehr nicht, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten würden dadurch nicht berührt. Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1994, auf die sich der Antragsteller berufe, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betreffe einen Fall, in dem eine Kommune Anlagevermögen, das bereits voll abgeschrieben gewesen sei, aber noch habe genutzt werden können, auf eine privatrechtliche Abfallentsorgungsgesellschaft übertragen und dafür als Veräußerungsgewinn noch 20 % des Wiederbeschaffungszeitwerts erhalten habe. Nach dieser Gerichtsentscheidung müssten solche Gewinne im Jahre des Entstehens dem Gebührenhaushalt gutgebracht werden. Die Entscheidung betreffe aber die Übertragung von "realem" Anlagevermögen und lasse sich auf die erfolgte Veräußerung von Gesellschaftsanteilen daher nicht anwenden. Einen Restbuchwert eines Anteils der Südhessischen Gas- und Wasser AG gebe es nicht, der Wert des Anteils bemesse sich vielmehr nach dem Verhältnis zwischen Aktivvermögen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Restbuchwert der Anlage selbst sei dabei nur einer unter vielen Posten. Insofern könne der Veräußerungserlös nicht mit dem Restbuchwert der Anlage in Beziehung gesetzt werden. Die Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG habe nicht die Klärwerke selbst übernommen, sondern nur Anteile der Südhessischen Gas- und Wasser AG. Diese Veräußerung sei kostenneutral, dem dadurch erzielten Veräußerungsgewinn ständen keine Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne gegenüber. Die Veräußerung der Anteile beeinflusse die Kosten, die die Gebührenzahler träfen, nicht. Deshalb sei auch der Erlös nicht in den Gebührenhaushalt einzustellen. Auch bei Betrachtung nach der Vorgehensweise der Gebührenrechtsprechung zu Gewinnausschüttungen ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die der Gebietskörperschaft zufließenden Dividenden seien dann dem Gebührenzahler gut zu bringen, wenn er die Kosten für die Gewinnerzielung zu tragen gehabt habe und nicht zu tragen gehabt hätte, wenn die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der Gesellschaft und der Gebietskörperschaft in öffentlich-rechtlicher Organisationsform erfolgt wären. Übertrage man dieses auf Erlöse der Stadt aus dem Verkauf von Beteiligungen an der Gesellschaft, sei ebenfalls zu fragen, ob der Erlös der Stadt darauf beruhe, dass der Gebührenzahler zuvor die Kosten für den dabei erzielten Gewinn zu tragen gehabt habe. Dies sei zu verneinen. Die Eigenkapitalverzinsung sei auch hier außer Acht zu lassen, da sie dem Grunde und der Höhe nach gebührenrechtlich anzuerkennen sei. Andere den Gebührenzahler belastende Kosten, die sich in den Gewinnanteilen widerspiegelten, existierten nicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gewähre die Antragsgegnerin auch den von der US-Armee genutzten Grundstücken keine "Rabattierung". Nach § 17 Abs. 2 AbwBGS könnten nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitete Wassermengen auf Antrag der Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt bleiben. Die in A-Stadt stationierten amerikanischen Streitkräfte hätten in der Vergangenheit wegen undichter Frischwasserrohre und der Bewässerung ihrer Grünflächen für 9 % des bezogenen, nicht in Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers keine Abwassergebühren entrichten müssen. Die Mindereinnahmen seien aber nicht auf die übrigen Gebührenzahler umgelegt worden. Die Gebühren für die Absatzmengen würden vielmehr aus dem Steuerhaushalt gedeckt. Die Gebührenkalkulation sei somit fehlerfrei. Bei der Gebührenkalkulation zu der am 27. August 2002 beschlossenen Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung seien 11.781.8 41 m² versiegelte private Flächen berücksichtigt worden. Dieser Wert habe auf den Auswertungen der Luftbilder basiert. Die aufgrund der Selbstbefragungsbögen der Grundstückseigentümer dargestellten Korrekturen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in größerem Umfang eingearbeitet gewesen. Deshalb sei die Antragsgegnerin auch zu diesem Zeitpunkt von einem noch zu berücksichtigenden deutlichen Rückgang der Summe der gebührenpflichtigen versiegelten privaten Flächen ausgegangen. Diese seien in den Folgejahren weiter rückläufig gewesen. Da die Niederschlagswassergebühr mit 0, 69 €/qm unverändert geblieben sei, habe sich daraus zwar ein Einnahmeverlust für den Gebührenhaushalt ergeben, der Gebührenpflichtige sei jedoch nicht benachteiligt worden. Die öffentlichen versiegelten Flächen - insofern seien dies allein Straßenflächen - seien aufgrund der damals vorliegenden Daten hochgerechnet worden. Die erwartete Erhöhung dieser Flächen sei jedoch hinter der zu niedrigen Ansetzung der privaten versiegelten Flächen deutlich zurückgeblieben, so dass die Niederschlagswassergebühr im Ergebnis noch zu niedrig kalkuliert gewesen sei. Flächen wie Schulgebäude, Verwaltungsgebäude und Ähnliches seien bei den privaten Flächen berücksichtigt worden. Diese seien zu Gebühren veranlagt worden. Dies führt die Antragsgegnerin im Einzelnen aus.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27. September 2005 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 28. Oktober 2005 - seinen Normenkontrollantrag auf die §§ 16 Abs. 8 und 17 Abs. 6 AbwBGS der Antragsgegnerin in den Fassungen vom 21. August 2004 und vom 16. Dezember 2004 erweitert. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. November 2005 diesen Normenkontrollantrag abgetrennt. Er wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 5 N 2781/05 fortgeführt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakte 5 N 2781/05 sowie der vom Antragsteller vorgelegten Vorgänge (1 Hefter, 1 Exemplar der streitigen Satzung) und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Leitzordner) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der auf die Überprüfung der §§ 16 Abs. 8 und 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt A-Stadt (ABGS) vom 27. August 2002 gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl die Satzungsregelung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr in Kraft ist. Der Antragsteller wurde jedoch auf der Grundlage der angefochtenen Regelung zu den streitigen Gebühren durch Gebührenbescheid für die Entsorgung des Abwassers herangezogen. Über den dagegen gerichteten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Er hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

In formeller Hinsicht ist die streitige Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 27. August 2002 beschlossen, am selben Tag vom Magistrat ausgefertigt und am 31. August 2002 im "Darmstädter Echo", dem Veröffentlichungsorgan der Antragsgegnerin (§ 7 Abs. 1 der Hauptsatzung), amtlich bekannt gemacht. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich.

In materieller Hinsicht erweist sich die zu prüfende Gebührenregelung auch unter Berücksichtigung der von Antragstellerseite vorgetragenen Bedenken ebenfalls als rechtmäßig.

Die Satzung bedarf als untergesetzliche Norm einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich außer in der Regelung der allgemeinen Satzungsgewalt der Gemeinden in § 5 Hessische Gemeindeordnung in den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes. Dabei muss gemäß § 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - die Satzung den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Diese Merkmale erfüllt die streitige Satzung.

Die spezielle Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen findet sich für die Gemeinden in § 10 Abs. 1 KAG. Danach können sie als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Antragsgegnerin betreibt die öffentlichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken des Stadtgebiets anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abwasserbeseitigungssatzung vom 27. August 2002 - AbS -). Nach § 10 Abs. 2 KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG beruhende Kostendeckungsprinzip sowie das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot hatte die Antragsgegnerin bei der streitigen Gebührensatzfestlegung zu beachten.

Die Gebührensatzregelung der Antragsgegnerin für Niederschlagswasser (0,69 € jährlich für jeden angemessenen Gebührenquadratmeter - § 16 Abs. 8 ABGS) und für Schmutzwasser (2,92 € jährliche Gebühr pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch - § 17 Abs. 6 ABGS) wird dem genannten Kostenüberschreitungsverbot gerecht. Die dem zugrunde liegende Kalkulation der Antragsgegnerin hält den Bedenken des Antragstellers Stand.

Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 infolge des eine frühere Gebührenregelung betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2001 (4 E 12/97[3]) für eine gesonderte Erhebung von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren ("gesplittete Abwassergebühr") entschieden. Eine getrennte Kalkulation von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren setzt voraus, die jeweils durch die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung verursachten Kostenmassen im Rahmen der Gebührenkalkulation zu ermitteln und den unterschiedlichen Gebühren zuzuordnen. Eine derartige Aufteilung ist dann unproblematisch, wenn die Kanalisation tatsächlich über getrennte Entwässerungssysteme für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung verfügt. Dies ist jedoch in dem weitaus größten Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin nicht der Fall. Vielmehr verfügt sie insofern über eine Mischkanalisation. Deshalb hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kalkulation auf ein "fiktives Trennsystem" zurückgegriffen. Bei diesem Modell werden gedanklich aus einem existierenden Mischwassersystem zwei getrennte Systeme für Schmutz- und Niederschlagswasser konstruiert und bewertet. Die fiktiven Kosten eine Niederschlagswasserkanalisation zur Entwässerung der Grundstücke und Straßen werden den fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung gegenüber gestellt. Das ermittelte Werteverhältnis dient dann dazu, die tatsächlichen Kosten der Mischwasserkanalisation auf die Kostenpositionen Schmutz- und Niederschlagswasser zu verteilen (vgl. dazu: Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2006, § 6 Rn. 355c; Cosack/Dudey, GemHH 2004, 249, 251 ff.). Die Zugrundelegung dieses sogenannten "fiktiven Trennsystems" zur Bestimmung der unterschiedlichen Kostenmassen für Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, inwieweit andere Modelle (etwa die sog. Mehraufwandmethode oder die sog. fiktive Dreikanalmethode) geeignet sind, die Kostenmassen verursachungsgerecht aufzuteilen (ablehnend: Schulte/Wiesemann, a.a.O., die allein das Modell eines fiktiven Trennsystems für zulässig halten). Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats die Bestimmung der Kostenanteile nach dem Modell des "fiktiven Trennsystems" verursachungsangemessen und deshalb nicht zu beanstanden.

Auch die einzelnen vom Antragsteller an der konkreten Ermittlung der Kostenaufteilungsquote zwischen den beiden Kostenpositionen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung geäußerten Kritikpunkte überzeugen den Senat nicht.

Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung der Kostenaufteilungsquote verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei hat sie von der Ingenieurgesellschaft Dorsch Consult ein Gutachten zur Berechnung einer "fiktiven Trennkanalisation" erstellen lassen (Gutachten vom 24. Mai 2002). Dieses Gutachten legt für die Berechnung der fiktiven Trennkanalisation ein repräsentatives Teilgebiet des Stadtgebiets zugrunde. Dafür hat die Antragsgegnerin das Gebiet des Süd- und Mittelsammlers ausgewählt, das über die Hälfte der Innenstadt und den Ortsteil Bessungen umfasst. Einbezogen waren ca. 150 km Mischwasserkanalisation mit 2.900 Kanalhaltungen und 55 Regenüberläufen oder Regenbecken. Das Gutachten ......................... vom 24. Mai 2002 kommt dabei für die fiktiven Kanalisationssysteme in diesem Gebiet zu einem Anteil von 71,5 % für die Regenwasserkanalisation und 28,5 % für die Schmutzwasserkanalisation. Bedenken gegen die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens, das sich allein auf die Kanalisation bezieht, sind nicht ersichtlich. Die dabei für das repräsentative Teilgebiet ermittelten Anteile konnten auch beanstandungsfrei für das ganze Stadtgebiet zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das zugrunde gelegte Teilgebiet nicht verallgemeinerungsfähige Ergebnisse ermöglicht hätte, bestehen nicht. Insofern hat die Antragsgegnerin auch dargelegt, dass die in ihrem Stadtgebiet nur teilweise konkret vorhandenen Trennsysteme nicht repräsentativ für das gesamte Stadtgebiet sind, da sie sich hauptsächlich in Gewerbegebieten und den Neubaugebieten mit reiner Wohnbebauung befinden und sich deshalb ihre Daten auf die dichte Bebauung des Stadtkerns und alte Wohngebiete nicht übertragen lassen. Im Auftrag der Antragsgegnerin hat der Sachverständige Prof. Dr. Ing. ........... ein Gutachten vom 15. Mai 2001 und - aufgrund eines erweiterten Gutachtenauftrags - ein weiteres Gutachten vom Juli 2002 über die "Erarbeitung eines Verteilschlüssels für eine getrennte Gebührenerhebung nach Schmutz- und Niederschlagswasser für die Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen der Stadt A-Stadt und der Südhessischen Gas und Wasser AG" unter Verwendung des Gutachtens .................... vom 24. Mai 2002 erstattet. Dabei wurde in dem ersten Gutachten vom 15. Mai 2001 für das Jahr 1997 ein Verteilschlüssel erarbeitet, demzufolge sich die Gesamtkosten der Ableitung des Abwassers und dessen Behandlung in den Klärwerken zu 72,3 % dem Schmutzwasser und zu 27,7 % dem Niederschlagswasser zuordnen ließen. Im Gutachten vom Juli 2002 verbreiterte der Gutachter die Datenbasis auf der Grundlage der Jahre 1997 bis 2001. Grundlage der Kostenzuordnung im Gutachten ist dabei die Unterteilung des Gesamtsystems der Entwässerung und Abwasserbehandlung in Kostengruppen von Teilanlagen, deren Jahreskosten anteilig den Kostenverursachern (Schmutz- bzw. Niederschlagswasser) zugeordnet werden können. Die kalenderjährlichen Kosten hat der Gutachter dabei in kalkulatorische Kosten (Kapitalkosten) und Betriebskosten unterteilt. Die Kriterien für die Zuordnung hat der Gutachter dabei bauwerksspezifisch gebildet, und zwar zum einen aufgrund abwassermengenproportionaler Parameter, zum anderen aufgrund verschmutzungsfrachtproportionaler Größen. Die Investitionskosten und damit auch die kalkulatorischen Kosten hat der Gutachter damit in Abhängigkeit von den zur Bemessung verwendeten Auslegungsparametern bestimmt, die Betriebskosten dagegen nach der tatsächlichen Nutzung der Kostenverursacher. Insgesamt wird insofern auf die Gutachten bei den Gerichtsakten verwiesen. Im Ergebnis kommt das Gutachten Juli 2002 als Durchschnittswert der zugrunde gelegten Jahre zu einem Verhältnis der Kostenanteile einer fiktiven Trennkanalisation von 72,5 % für die Schmutzwasserbeseitigung und 27,5 % für die Niederschlagswasserbeseitigung, wobei sich die Abweichungen der einzelnen Jahre zwischen 71,7 % Schmutzwasser zu 28,3 % Niederschlagswasser im Jahre 1997 und 73,6 % zu 26,4 % im Jahre 1999 bewegen. Das ermittelte Durchschnittsverhältnis konnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation für die Satzung 2002 ermessensfehlerfrei zugrunde legen. Die vom Antragsteller insoweit gegen das Gutachten ............ vorgebrachten Bedenken überzeugen den Senat nicht. Soweit er der Auffassung ist, dass bei in Mischsystemen betriebenen Abwasseranlagen wegen des Vorrangs der Schmutzwasserbeseitigung im Rahmen der Kalkulation die so genannte Mehrkostenermittlungsmethode zugrunde zu legen ist, kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Die Zugrundelegung des Modells eines fiktiven Trennsystems ist jedenfalls beanstandungsfrei möglich. Auch sein Hinweis, der Gutachter Prof. Dr. Ing. ............. habe die kalkulatorischen Kosten der gesamten Kanalisation mittels plausibler Literaturwerte abgeschätzt, lässt sich anhand des Gutachtens nicht nachvollziehen. "Reale" Werte hat der Gutachter insofern zugrunde gelegt, als ortsspezifische Werte Grundlage der Berechnungen waren. So hat er im Rahmen seines Gutachtens die vom Deutschen Wetterdienst Offenbach bezogenen "Tageswerte der Niederschlagshöhen für den Ort A-Stadt 1995 bis 2001", sowie das Gutachten "Wasserbilanz Darmstädter Bäche 1995 - 2006" vom 10. Mai 2002 (Brandt Gerdes Sitzmann Wasserwirtschaft GmbH) verwertet, aus dem sich die Abflussvolumina von Darmbach, Meiereibach und Saubach ergeben. Konkrete Werte bezüglich der Kosten der fiktiven Abwassersysteme sind aber bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ein fiktives Modell handelt.

Einige der Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten Prof. Dr. Ing. ............ als Grundlage der Kalkulation der Antragsgegnerin beziehen sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorbringt - offensichtlich auf das erste Gutachten vom 15. Mai 2001, das jedoch nicht von der Antragsgegnerin der endgültigen Kalkulation zugrunde gelegt worden ist. Im maßgeblichen Gutachten .............. vom Juli 2002 ist die Zuordnung der kalkulatorischen Kosten der Abwasserableitung zu Schmutz- und Niederschlagswasser gemäß den im Gutachten ................... vom 24. Mai 2002 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die Betriebskosten hat der Gutachter aufgrund einer individuellen Zuordnung für ca. 30 Einzelpositionen, die das Tiefbauamt vorgenommen hat, als mittleren Wert errechnet. Die Zuordnung der Betriebskosten des Einlaufpumpwerks ist nach den gepumpten Mengen erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Seite 11, 12 Bezug genommen. Die vom Antragsteller insoweit konkret kritisierten Prozentsätze finden sich im maßgeblichen Gutachten ............. vom Juli 2002 so nicht. Der vom Antragsteller im Gegensatz zu dem Gutachten für richtig gehaltene Aufteilungsschlüssel von 65,3 % für Schmutzwasser und 34,7 % für Niederschlagswasser entbehrt insofern einer nachvollziehbaren Grundlage.

Der Antragsteller rügt weiterhin die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung verschiedener Kostenpositionen durch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation für die streitige Gebührenregelung.

Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG) neben den Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung angemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen (Beschlüsse des Senats vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88 und vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 243). Bei der Bestimmung der in diesem Sinne ansatzfähigen Kosten und der darauf beruhenden Festlegung des Gebührensatzes unterliegt der Satzungsgeber einer Veranschlagungsmaxime, denn er ist von Schätzungen, Prognosen und Werturteilen abhängig, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung und bezieht sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Gebührensätze dürfen nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (Beschluss des Senats vom 27. April 1999, a.a.O.).

Bei dem aufgrund des unter dem 22./24. Dezember 1988 zwischen der Antragsgegnerin und der Südhessischen Gas- und Wasser AG (SHGW-AG) geschlossenen Abwasserreinigungsvertrages (ergänzt durch die Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/26. Februar 1996) zu zahlenden Entgelt für die Abwasserreinigung handelt es sich dem Grunde nach um Fremdleistungskosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die SHGW-AG ist insofern Dritte, auch wenn die Antragsgegnerin im für die Kalkulation maßgeblichen Jahr 2002 über die übergeordnete Holding HEDAG Hessen-A-Stadt GmbH an der SHGW-AG eine Aktienmehrheit hielt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich bei dem Abwasserbeseitigungsvertrag um einen Fremdleistungsvertrag handelt, ist allein die formelle Betrachtungsweise, also die Tatsache, dass die SHGW-AG eine von der Antragsgegnerin zu unterscheidende juristische Person des privaten Rechts ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 1999, a.a.O). Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass das vereinbarte Abwasserbeseitigungsentgelt ohne Rücksicht auf seine Höhe in die Gebührenkalkulation eingestellt werden kann. Die entsorgungspflichtige Körperschaft hat bei dem Abschluss entsprechender Fremdleistungsverträge den aus dem Wesen der Gebühr folgenden Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten (vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 115). Danach dürfen zu Lasten des Gebührenhaushalts nur Verpflichtungen in der für die Leistungserbringung erforderlichen Höhe eingegangen werden.

Die Einstellung des Entgelts in der maßgeblichen Kalkulation für die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung 2002 ist der Höhe nach jedoch nicht zu beanstanden.

Zum einen rügt der Antragsteller, aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichts Darmstadt im Rahmen seines "obiter dictum" in dem Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97[3]), die Antragsgegnerin habe öffentliches Preisrecht im Rahmen der Vergabe der Abwasserbeseitigung an die SHGW-AG nicht beachtet.

Die auf § 2 Preisgesetz vom 10. April 1948 beruhende Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 1. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) mit den in den Anlagen dazu aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung - LSP - ist eine auch weiterhin gültige Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995 - 1 C 36.92 -, NVwZ-RR 1995, 425; Beschluss des Senats vom 27. April 1999, a.a.O.). Diese Vorschriften enthalten Bestimmungen zur Preisermittlung nach Selbstkosten, an denen Preise für Aufträge der öffentlichen Hand zu messen sind, wenn keine Markt- oder Wettbewerbspreise existieren oder aufgrund einer notwendigen Ausschreibung ermittelt werden können (§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Nach der gebotenen formellen Betrachtungsweise handelt es sich bei dem Abwasserbeseitigungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der SHGW-AG um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Preisrechts, bei dem die Vereinbarung über die Höhe des Beseitigungsentgelts an den Bestimmungen des Preisrechts zu messen ist, weil die Angemessenheit der Entgeltvereinbarung weder anhand von Markt- oder Wettbewerbspreisen noch aufgrund einer Ausschreibung überprüft werden kann. Die Kosten für Abwasserbeseitigung in Kläranlagen differieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland je nach den örtlichen Gegebenheiten erheblich. Nach § 30 Gemeindehaushaltsverordnung kann auf die grundsätzlich gebotene Ausschreibung bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags verzichtet werden, wenn sich dies aus der Natur des Geschäfts ergibt oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Dies war bei dem Beseitigungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der SHGW-AG gegeben. Zum einen kann Abwasser nur ortsnah in Kläranlagen gereinigt werden, zum anderen lag es auch in der Natur der Sache, dass die Antragsgegnerin die von ihr selbst mit gegründete Einrichtung auch in Anspruch nahm.

Hinsichtlich des zwischen der Antragsgegnerin und der SHGW-AG vereinbarten Abwasserbeseitigungsentgelts hat die zuständige Preisprüfungsstelle beim Regierungspräsidium A-Stadt auf Antrag der Antragsgegnerin eine Preisprüfung durchgeführt. Insofern liegt dem Senat der Preisprüfungsbericht des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 11. April 2002 vor. Die als Folge der Preisprüfung festgestellte Überzahlung an die SHGW-AG für den Zeitraum 1989 bis 1994 hat die SHGW-AG der Antragsgegnerin erstattet. Auswirkungen auf die Kalkulation der Antragsgegnerin für die streitige, ab 1. September 2002 geltende Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung bestehen insofern nicht. Ansonsten hat die Preisprüfungsstelle das Entgelt im Ergebnis nicht beanstandet. Anhaltspunkte für preisrechtliche Verstöße bestehen somit nicht. Die Antragsgegnerin hat auch dargelegt, dass sie den Bedenken des Verwaltungsgerichts insofern nachgekommen ist, dass die Prüfung der Abrechnungen der Jahresselbstkostenerstattungspreise nicht mehr von dem Wirtschaftsprüfer durchgeführt wird, der bei der SHGW-AG die Prüfung des jeweiligen Jahresabschlusses durchführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung der Abrechnungen seit dem Jahr 2001 durch einen anderen, von der Antragsgegnerin beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Keine Bedenken hat der Senat auch insoweit, als die Antragsgegnerin im Rahmen der Gebührenkalkulation die von der Preisprüfungsstelle des Regierungspräsidiums A-Stadt ermittelten preisrechtlich zulässigen Kosten unter Einbeziehung einer fiktiven kleinen Klärschlammtrocknungsanlage vorgenommen hat. Insofern ist in den angesetzten preisrechtlich zulässigen Kosten nicht die bestehende Anlage mit einer Kapazität von 9.270 tTS/a, eingestellt, sondern die Kosten einer kleineren Anlage mit einer Kapazität von 5.930 tTS/a. Basis für die Ermittlung der Kosten dieser fiktiven kleineren Anlage ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Verfahrenstechnik Dr. ........./Dr. .......... GmbH über die Überplanung der Trocknungsanlage zur Kostenermittlung für eine Durchsatzleistung von 5.930 tTS/a Klärschlamm vom 8. Januar 2002. Wie die Preisprüfungsstelle des Regierungspräsidiums A-Stadt hat auch der Senat keine Bedenken gegen die Plausibilität dieses Gutachtens (vgl. Seite 7 des Preisprüfungsberichts vom 11. April 2002). Letztlich ist der Ansatz nur der kleineren Klärschlammtrocknungsanlage Ausfluss des bereits oben genannten Grundsatzes, nach dem nach § 10 Abs. 2 KAG ansatzfähige Kosten betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung erforderlich sein müssen. Das bedeutet, dass Anlagen, die von vornherein auf eine Überkapazität ausgerichtet sind, insoweit nicht kostenmäßig berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 27. April 1999, a.a.O.). Zur Bestimmung der Erforderlichkeit ist dabei allerdings auf den Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abzustellen, nicht jedoch auf die tatsächliche Entwicklung der zu behandelnden Klärschlammmengen nach Errichtung der Anlage. Soweit für den Zeitpunkt der Errichtung von prognostizierten Faulschlammmengen der Klärwerke für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin von ca. 6.000 tTS/a ausgegangen wurde, ist der Ansatz der fiktiven kleineren Klärschlammtrocknungsanlage im Rahmen des an die SHGW-AG zu zahlenden Entgelts nicht zu beanstanden.

Auch an der Höhe der von der Antragsgegnerin in die Kalkulation eingestellten Verwaltungs- und Gemeinkosten weckt das Vorbringen des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 6 Abs. 2a) bb) des Vertrages über die Abwasserreinigung in der Fassung der Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/26. Februar 1996 enthält der von der Antragsgegnerin an die SHGW-AG zu zahlenden jährliche Selbstkostenerstattungspreis auch Verwaltungs- und Gemeinkosten in Form einer Pauschale, die an die Tarifentwicklung in der Tarifgruppe H 6 HGTAV geknüpft ist. Dieser Festbetrag ist nach § 6 Abs. 4 des Vertrags in der Fassung der Durchführungsvereinbarung jeweils nach Ablauf des Jahres auf Angemessenheit zu prüfen, Unter- oder Überzahlungen sind auszugleichen. Die bereits oben genannte Preisprüfung durch das Regierungspräsidium A-Stadt hat auch diesen Kostenbestandteil der vertraglichen Regelung überprüft. Die im Rahmen der nachkalkulatorischen Ermittlung der Istkosten bis zum Jahr 1994 durch die Preisprüfungsstelle festgestellten Überzahlungen im Bereich der Gemeinkosten hat die Antragsgegnerin bei der Neukalkulation der Gebühren berücksichtigt. Sie hat insofern dementsprechend die im Prüfungsverfahren für angemessen erachteten Beträge der Tarifentwicklung angepasst. Entsprechendes ergibt sich auch aus den von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Prüfungen der von ihr abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung in den Jahren 2001 und 2002 bei der SHGW-AG durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die in dieser Hinsicht vom Antragsteller geäußerten Zweifel, ob im Rahmen dieser Kostenposition nicht noch weitere Einsparungen hätten vorgenommen werden können, ergeben keine substantiierte Grundlage für Beanstandungen. Soweit er derartige Zweifel aus gesellschaftlichen Umstrukturierungen ableitet, die die Antragsgegnerin in den Jahren nach Erlass der streitigen Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vorgenommen hat, verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass sich derartige Möglichkeiten erst auf spätere Kalkulationen auswirken könnten.

Weiterhin rügt der Antragsteller, die Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin sei deshalb fehlerhaft, weil die Nutzer und Bewohner der von der US-Armee genutzten Grundstücke auf die Abwassergebühren einen pauschalen Rabatt von 9 % entgegen der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung erhielten. Auch dieser - von der Antragsgegnerin eingeräumte - "Rabatt", der mit Undichtigkeit der Frischwasserrohre und einem Bewässerungsanteil für Grünflächen begründet worden ist, führt nicht zu einer Beanstandung der Gebührensatzhöhe. Die Antragsgegnerin hat nämlich im Rahmen der Kalkulation der Gebührensätze für die im vorliegenden Verfahren streitige Satzung diese Absetzmengen nicht aus dem Gebührenhaushalt herausgerechnet, sondern dort im Rahmen des Frischwassermaßstabs berücksichtigt. Die Entlastung für die US-amerikanischen Nutzer trägt die Antragsgegnerin allein aus Haushaltsmitteln. Dies führt dazu, dass die Gebührensatzhöhe durch diese Entlastung nicht betroffen sein kann.

Ähnliches gilt für die vom Antragsteller gerügten Zuweisungen an Wasserverbände. Insoweit ist ebenfalls in der Tat - wie die Antragsgegnerin vorträgt - nicht erheblich, ob und unter welchem Punkt diese Zuweisungen im Haushaltsplan der Antragsgegnerin für das Jahr 2002 erscheinen, sondern ob die Antragsgegnerin sie im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt hat oder nicht. Dort weisen jedoch die Kalkulationsunterlagen eindeutig aus, dass diese mit Null DM angesetzt worden sind (vgl. in der Gebührenkalkulation für die Jahre 2002 und 2003 Unterabschn. 7000 - Abwasserbeseitigung, HH-Stelle 713000.0). Auch insoweit ergibt sich deshalb keine Beeinflussung der streitigen Gebührensätze.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, die Verkaufserlöse für insgesamt 15 % des Aktienanteils der SHGW-AG bei der Veräußerung durch die Holding, die HEDAG Hessen-A-Stadt GmbH, an der die Antragsgegnerin 94,8 % der Anteile innehatte, im Juli 2000 sowie im Jahr 2002 an die Ruhrgas-Energiebeteiligungs-AG kostenmindernd in die kostenbezogene Kalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren einzubeziehen.

Wie bereits oben ausgeführt, erfolgt die Bestimmung der nach § 10 Abs. 2 KAG bei der Bemessung der Gebührensätze berücksichtigungsfähigen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Dabei sind Kosten in diesem Sinne der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Da die Gebührenkalkulation eine Form der Kostenrechnung ist, sind Erträge, Erlöse und Einnahmen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen Kosten der Einrichtung zugrunde lagen, d.h. ein Werteverzehr an Gütern und/oder Dienstleistungen in der bestimmten Leistungsperiode. Kostenneutrale Erträge, Erlöse und Einnahmen sind somit gebührenrechtlich irrelevant, da sie sich nicht auf die Gebührenbelastung auswirken (vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O. § 6 Rn. 61, 198 f).

Kostenneutral ist jedenfalls die Veräußerung von Anteilen der Kommune an einer Privatrechtsgesellschaft, die als "Dritte" Leistungen für die Kommune erbringt und bei der demnach die an sie gezahlten Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG berücksichtigungsfähig sind. Der Gesellschaftsanteil der Kommune an diesem "Dritten" beeinflusst als solcher den leistungsbedingten Werteverzehr nicht. Die Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft durch die Kommune beeinflusst deshalb die Kosten der Entwässerung, die im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühren berücksichtigungsfähig sind, nicht. Dies zeigt etwa auch der umgekehrte Fall. Kosten, die der Antragsgegnerin beim Erwerb von derartigen Gesellschaftsanteilen entstünden, wären keine betriebsbedingten Kosten und dürften deshalb dem Gebührenzahler auch nicht auferlegt werden (vgl. insgesamt zu dieser Problematik: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteile vom 10. November 2003 - 4 A 481/02 - IR 2004, 43 = Juris, und - 4 A 32/02 -, Juris). Davon zu trennen ist die Frage, ob eventuell der Verkauf der Gesellschaftsanteile das für die Fremdleistungen der Gesellschaft durch die Kommune zu zahlende Entgelt, das in die Gebührenkalkulation Eingang findet, der Höhe nach beeinflusst. Dies wäre dann am Maßstab der Erforderlichkeit der Kosten zu messen. Im vorliegenden Fall ist jedoch das vertraglich von der Antragsgegnerin an die SHGW-AG geschuldete Entgelt durch die Veräußerung der Anteile nicht beeinflusst worden.

Unmittelbar leuchten diese vorhergehenden Überlegungen für den vorliegenden Fall ein, bei dem es sich um Erlöse aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der Kommune handelt, da dies die gebührenrelevanten Kosten nicht beeinflusst.

Insofern führt auch die Berufung des Antragstellers auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1994 (9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1238) im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall hatte eine Kommune Anlagevermögen, das bereits voll abgeschrieben war, aber noch genutzt werden konnte, an eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen und dabei Veräußerungsgewinne erzielt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat seine Entscheidung, die Gewinne müssten dem Gebührenzahler zugute kommen, letztlich damit begründet, dass Gegenstände, die vollständig abgeschrieben sind, häufig noch eine Zeit lang weitergenutzt werden können und daher einen realen Wert darstellen. Da dieser Wert als stille Reserve bei einem Fortbestand des bisherigen kommunalen Betriebs den Gebührenzahlern zugute gekommen wäre, stehe auch der Veräußerungsgewinn dem Gebührenhaushalt zu. Diese Entscheidung ist allerdings in der Literatur teilweise heftig kritisiert worden, da sie nicht an die nach "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" ansatzfähigen Kosten anknüpfe (Kuchler, KStZ 2003, 61, 66; kritisch auch: Schulte/Wiesemann, a.a.O. § 6 Rdn. 200a ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist allerdings bei einer Veräußerung des Anlagevermögens zum Wiederbeschaffungszeitwert die Einstellung des Verkaufserlöses in die Gebührenbedarfsberechnung nicht geboten, da es sich bei dem Anlagevermögen nicht etwa um "Kapital" des Gebührenzahlers handelt. Vielmehr hat mit den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen der Gebührenzahler nur die Folgen des Umstandes ausgeglichen, dass das von der Kommune ursprünglich aus Mitteln des allgemeinen Haushalts bereitgestellte Anlagevermögen durch die Nutzung einem Werteverzehr unterlag. Einen Anteil des Gebührenzahlers am Anlagevermögen gibt es deshalb nicht (Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, ZKF 2005, 94 = NWVBl. 2005, 219).

Letztlich können diese Einzelfragen jedoch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, denn diese Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen betreffen die Übertragung von "realem" Anlagevermögen und nicht - wie hier - die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Deren Wert bemisst sich aber nach dem Verhältnis zwischen Aktivvermögen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Veräußerungserlös für den Gesellschaftsanteil hat daher keinen realen Bezug zu einem Restbuchwert der Abwasserbeseitigungsanlagen der SHGW-AG (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht a.a.O.). Insofern bleibt die Veräußerung kostenneutral und ist deshalb auch nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen.

Von der - oben wiedergegebenen - Definition der im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Kosten im Sinne von § 10 Abs. 2 KAG ist auch bei der Beurteilung der Frage auszugehen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin von der SHGW-AG an sie gezahlte Dividenden im Rahmen der Kalkulation zugunsten der Gebührenzahler hätte berücksichtigen müssen.

Danach gehören nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG zu den ansatzfähigen Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Wie oben bereits ausgeführt handelt es sich bei dem Abwasserbeseitigungsvertrag der Antragsgegnerin mit der SHGW-AG um einen Fremdleistungsvertrag, da die SHGW-AG eine von der Antragsgegnerin zu unterscheidende juristische Person ist (sog. formelle Betrachtungsweise). Für Fremdleistungen gilt - wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen -, dass sie betriebsbedingt, das heißt für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen (Beschlüsse des Senats vom 28. März 1996 und vom 27. April 1999, a.a.O.). Handelt es sich bei dem "Dritten", dessen Fremdleistung in Anspruch genommen wird, um ein privatrechtliches Unternehmen, dürfen als Kosten ansatzfähige Entgelte auch Unternehmergewinne enthalten, die der Einrichtungsträger, wenn er die Leistung selbst erbringt, für sich selbst nur beim Betrieb der Einrichtung als wirtschaftliches Unternehmen in Ansatz bringen dürfte (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 2067/VI; Rösch, Hessisches Kommunalabgabengesetz, 3.Auflage, § 10 Rdn. 7). Nach der Negativaufzählung in § 121 Abs. 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung "gelten" als wirtschaftliche Betätigung jedoch nicht Tätigkeiten, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, unter anderem die Abwasserbeseitigung, so dass die Gemeinde in diesem Bereich selbst keine Gewinne erwirtschaften darf. Ist nun die Gemeinde selbst Inhaberin der mit der Fremdleistung beauftragten Gesellschaft oder besitzt sie Anteile an dieser Gesellschaft, so können ihr auch Gewinne, die aus den von ihr gezahlten Entgelten herrühren, zuwachsen. In derartigen Fällen würde damit für die Gemeinde eine zusätzliche Einnahme entstehen, die letztlich auf dem von ihr aus Gebühren gezahlten Entgelt beruhen und ihr bei eigener Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht zustehen würde. Deshalb gilt grundsätzlich, dass derartige Gewinne so zu behandeln sind wie Gewinne, die der Gemeinde ohne Zwischenschaltung einer außenstehenden juristischen Person entstehen. Sie müssen grundsätzlich als Minderung der Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden und führen somit zu einer Minderung der Gebührenhöhe (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 - , ZKF 1997, 280, und 25. Februar 1998 - 4 K 8/97, 4 K18/97 -, KStZ 2000, 12; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdn. 197f; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdn. 670; Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396; kritisch dazu: Kuchler, KStZ 2003, 61, 67). Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt für jeglichen Gewinn, sondern nur für die Gewinne und Gewinnanteile, die der Kommune nicht auch bei eigener Durchführung der Aufgabe zuständen. Deshalb hat im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin zu Recht die von der SHGW-AG an sie ausgeschüttete Dividende nicht - auch nicht teilweise - in die Kalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren einbezogen.

Gilt öffentliches Preisrecht, können die zulässigen Entgelte einen Gewinnzuschlag enthalten, der über eine angemessene Eigenkapitalverzinsung hinausgeht. Dies ist auch im vorliegenden Fall innerhalb der vom Regierungspräsidium A-Stadt geprüften Entgeltgestaltung zwischen Antragsgegnerin und SHGW-AG der Fall. Ist nun bei einer derartigen Konstellation die Kommune - wie die Antragsgegnerin - an der Fremdleistungsfirma als Gesellschafterin beteiligt und wachsen ihr aus der Abwasserbeseitigung durch die Fremdleistungsfirma als Anteilseignerin Gewinne zu, so ist der Abzug innerhalb der Gebührenkalkulation an Hand des in der Preiskalkulation enthaltenen Gewinnzuschlags zu errechnen. Dabei ist nur der eine Eigenkapitalverzinsung und angemessene Abschreibungen übersteigende Gewinnanteil abzuziehen, da der Kommune bei eigener Durchführung der Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KAG ebenfalls Eigenkapitalverzinsung und angemessene Abschreibungen zustehen würden. Da die Gebührenkalkulation eine Vorauskalkulation ist, muss der abzuziehende Gewinnanteil für die betreffende Rechnungsperiode geschätzt werden (Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdn. 197f; Wiesemann, NVwZ 2005, a.a.O.).

Die nach öffentlichem Preisrecht zulässige Verzinsung des Kapitals von bis zu 6,5% (Nr. 43 L. S. P. - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 in Verbindung mit § 1 VO PR Nr. 4/72 über die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen) ist insofern als angemessene Kapitalverzinsung nicht zu beanstanden und konnte von der Antragsgegnerin in der Gebührenkalkulation im Rahmen des der SHGW-AG geschuldeten Abwasserbeseitigungsentgeltes berücksichtigt werden. Eventuelle Gewinne der SHGW-AG, die aus dem Bereich der Beseitigung des Abwassers der Antragsgegnerin herrühren und in den gezahlten Dividenden enthalten sein können, müssen also entweder auf Eigenkapitalverzinsung und angemessener Abschreibung oder auf dem im Abwasserbeseitigungsentgelt enthaltenen Gewinn- und Wagniszuschlag beruhen. Abzugspflichtig im Rahmen der Gebührenkalkulation kann aber, nach dem oben Gesagten, nur ein auf dem Gewinn- und Wagniszuschlag beruhender Anteil sein, denn dieser stände der Kommune bei eigener Durchführung der Abgabe nicht zu. Da jedoch die Antragsgegnerin diesen im Entwässerungsentgelt enthaltenen Gewinn und Wagniszuschlag nicht als Kosten in die Gebührenkalkulation aufgenommen hat, sondern diesen Anteil aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestreitet (vgl. Unterabschnitt 7000 - Abwasserbeseitigung HH - Stelle 6751000, für HH-Jahr 2002 Bereinigung vom Wagnis- und Gewinnzuschlag von 3.825.534,33 DM, für HH-Jahr 2003 von 3.775.799,27 DM, S. 59 und 65 der Gebührenbedarfsberechnung; siehe auch: Beschluss der StVV vom 20. Juni 2002 <Magistratsvorlage Nr. 391/02 vom 23. Mai 2002>), wie der Antragsteller auch selbst vorträgt, entspricht ein derartiger Dividendenanteil auch nicht einem Kostenanteil in der Gebührenkalkulation. Er ist somit nicht durch den Gebührenzahler finanziert. Deshalb geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass ein entsprechender Gewinnanteil aus dem Bereich Abwasserbeseitigung in den von der SHGW-AG gezahlten Dividenden dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt, zusteht. Für die Höhe der angefochtenen Gebührensätze ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass der Antragsteller die Höhe des Gewinn- und Wagniszuschlages, den die Antragsgegnerin aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestreitet, für überhöht hält.

Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Verteilung der Rückzahlungen der SHGW-AG an die Antragsgegnerin auf die verschiedenen Gebührenperioden führen zu keiner Beanstandung der streitigen, ab 1. September 2002 gültigen Gebührensätze für Schmutz -und Niederschlagswasser. Die Antragsgegnerin hat insofern zum einen den erstatteten Betrag, der sich nach der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium A-Stadt aus dem für frühere Jahre überzahlten Abwasserbeseitigungsentgelt ergeben hat, auf die Summe reduziert, wie sie sich bei Zugrundelegung der kleineren Klärschlammtrocknungsanlage ergeben hätte. Dies ist konsequent, da auch nur deren Kosten dem Gebührenzahler auferlegt werden können, wie oben dargelegt worden ist. Den Restbetrag hat sie auf insgesamt neun Jahre verschiedener Berechnungsperioden gleichmäßig zur Entlastung der Gebührenpflichtigen verteilt. Diese Vorgehensweise beeinträchtigt jedenfalls die Gebührenpflichtigen nach der hier streitigen, ab 1. September 2002 gültigen Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung nicht. Insofern kann offen bleiben, ob die gleichmäßige Verteilung auf neun Gebührenjahre ermessensfehlerfrei ist, oder ob die Rückzahlungen bei der Neukalkulation zurückliegender Gebührenberechnungsperioden in größeren Umfang den damaligen Gebührenpflichtigen hätten zugute kommen müssen. Insofern musste der Senat auch in dieser Richtung keine weiteren Ermittlungen anstellen.

Auch die von der Antragsgegnerin bei der Kalkulation der hier streitigen Niederschlagswassergebühr zugrunde gelegten befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlage geleitet wird, konnten von ihr ermessensfehlerfrei zugrunde gelegt werden.

Bei der Kalkulation von Gebühren für eine zukünftige Rechnungsperiode hat der Satzungsgeber eine Prognoseentscheidung aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Grundlagen zu treffen. Die Antragsgegnerin hat bei der Kalkulation der ab dem 1. September 2002 gültigen, hier streitigen Niederschlagswassergebühr die privaten versiegelten Flächen an Hand der Auswertung einer Befliegung ihres Stadtgebiets aus dem Jahr 2000 durch eine Fachfirma bestimmt und dabei die vorhandenen digitalen Fotografien verwendet. Zur Vorbereitung der Schaffung eines genaueren Datensatzes hat sie zur Überprüfung der bei Auswertung der Luftbilder gefundenen Flächen den Grundstückseigentümern ab Ende Mai 2002 Selbstauskunftsbögen mit den Angaben der aus den Luftbildern ermittelten Flächen zur Prüfung zugesandt. Da deren Rücklauf und Auswertung durch die beauftragte Fachfirma jedoch erst nach Inkrafttreten der streitigen Satzung und damit nach der zeitgebundenen Prognoseentscheidung abgeschlossen werden konnte, hat die Antragsgegnerin, obwohl ihr bewusst war, dass sich aufgrund der Überprüfung wahrscheinlich eine geringere private versiegelte Gesamtfläche ergeben würde, die höhere Fläche angesetzt und ist somit im Ergebnis zu einem niedrigeren Gebührensatz zu Gunsten der Gebührenpflichtigen gekommen (vgl. Aktenvermerk der Kämmerei der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2002). Die öffentlichen versiegelten Flächen hatte die Antragsgegnerin nach ihren Darlegungen und Unterlagen bei der Prognoseentscheidung im Juli 2002 bis auf den Bereich Süd ihres Stadtgebiets vollständig erfasst. Jedoch lagen zu diesem Zeitpunkt nur für zwei Bereiche des Stadtgebiets Auswertungen des Straßenflächenkatasters insofern vor, dass sich daraus der Anteil der an das Kanalnetz angeschlossenen Flächen ablesen ließ. Dabei ergab sich zwischen diesen beiden Bereichen des Stadtgebiets ein erheblicher Unterschied in dem Anteil der öffentlichen Flächen mit Kanalanschluss. Auf dieser Basis nahm die Antragsgegnerin als Grundlage für die Gebührenkalkulation im Juli 2002 eine Hochrechnung für die anderen Stadtgebiete vor. Dabei war ihr bewusst, dass bei den versiegelten öffentlichen Flächen mit Anschluss an das Kanalnetz der tatsächliche Wert im Vergleich zu der Hochrechnung um bis zu 250.000 qm höher liegen konnte. Da die Antragsgegnerin jedoch - wie oben ausgeführt - bei den privaten versiegelten Flächen von einer kleineren Gesamtfläche ausging, wobei der Unterschied zur eingesetzten Fläche deutlich höher ausfallen würde als die Erhöhung des Ansatzes für die öffentlichen Flächen, setzte sie diesen Gebührensatz an (Aktenvermerk der Kämmerei vom 11. Juli 2002). Diese Grundlagen der Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin bei Erstellung der Gebührenkalkulation für die ab 1. September 2002 geltende Niederschlagswassergebühr sind schon deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sie sich im Wesentlichen in der Folgezeit bestätigt haben. Die Antragsgegnerin hatte bei ihrer Prognoseentscheidung private versiegelte Flächen in Höhe von 11.781.841 qm und öffentliche versiegelte Flächen in Höhe von 3.651. 067 qm zugrunde gelegt, das heißt insgesamt eine Fläche von 15.432.908 qm. Nach Auswertung der gesamten Unterlagen durch die beauftragten Fachfirmen ergab sich, dass die bei der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte Gesamtfläche um 3.826.566 qm unterschritten wurde. Im Ergebnis war deshalb die ermittelte Niederschlagswassergebühr von 0,69 € jedenfalls nicht überhöht (vgl. Aktenvermerke der Kämmerei der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2003). Die Antragsgegnerin hat auch im Verfahren im Einzelnen dargelegt, dass sich die Gesamtfläche der privaten versiegelten Flächen im weiteren Verlauf der Auswertung der Befragung der gebührenpflichtigen Grundeigentümer in den Folgejahren weiter vermindert hat. Weiterhin hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass es sich bei den von ihr einbezogenen öffentlichen versiegelten Flächen nur um Verkehrsflächen handelt. Die versiegelten Flächen der öffentlichen Gebäude (Schulen, Verwaltungsgebäude und Ähnliches) hat die Antragsgegnerin, soweit sie in ihrem Besitz stehen, als private versiegelte Flächen erfasst und diese zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Soweit der Antragssteller insgesamt gegen die Kalkulationsgrundlagen der Antragsgegnerin bezüglich der zugrunde gelegten Flächen und der von ihr im Verfahren gemachten Angaben Kritik äußert, weckt diese beim Senat keine begründeten Zweifel. Ausreichend substantiierte Einwendungen sind nicht ersichtlich.

Da insgesamt deshalb die Höhe der streitigen Gebührensätze für Schmutzwasser und Niederschlagswasser in den § 16 Abs. 8 und 17 Abs. 6 AB GIS nicht zu beanstanden ist, ist der Normenkontrollantrag abzulehnen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in der hier noch anzuwendenden, bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Nach seiner ständigen Rechtsprechung setzt der Senat in Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO den Wert des Streitgegenstandes auf den 3 1/2 fachen Wert des Jahresgebührenbetrages fest, wenn sich der Streit auf einen unabsehbaren Zeitraum bezieht und deshalb betragsmäßig nicht genau abgrenzbar ist. Bezieht sich der Streit auf einen kürzeren Zeitraum, ist dieser maßgebend. In Normenkontrollverfahren geht der Senat nunmehr entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch im Hinblick auf die besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164 Rdn 14).

Ende der Entscheidung

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