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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 5 N 3851/04
Rechtsgebiete: AbfKlärV, Gebührenstelle 667 Kostenverzeichnis der VwKostO-MULV, HVwKostG


Vorschriften:

AbfKlärV § 7 Abs. 1
Gebührenstelle 667 Kostenverzeichnis der VwKostO-MULV
HVwKostG § 1
HVwKostG § 2
Der in der Gebührenstelle 667 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16.12.2003 als Gebührentatbestand bezeichnete Vorgang der "Entgegennahme und Erfassung von Voranzeigen" nach § 7 der KlärschlammVO weist als solcher nicht die Merkmale einer Amtshandlung auf, an die gem. § 1 HVwKostG die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) geknüpft werden kann.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

Az.: 5 N 3851/04

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gültigkeit einer Landesverordnung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens

am 12. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Tarifstelle 667 mit den Ziffern 6671 und 6672 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2003 ist nichtig.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin die Ungültigkeit der Gebührenstelle 667 im Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2003 (VwKostO-MULV), GVBl. I S. 362, geltend. Die fragliche Gebührenstelle ist im Abschnitt "Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung" (Nr. 66 des Verwaltungskostenverzeichnisses) aufgeführt und sieht für die "Entgegennahme und Erfassung von Voranzeigen" unter der Nr. 6671 eine Gebühr in Höhe von 25,-- € je Anzeige vor, wenn diese "in Papierform" vorgelegt wird. Nach der Nr. 6672 "gebührenfrei" bleiben hingegen Voranzeigen "in digitalisierter Form auf Basis des Hessischen EDV-Programmes Klärschlamm".

Die Antragstellerin, die früher unter der Bezeichnung RWE Umwelt Rohstoff GmbH firmierte und erst im Verlauf des Normenkontrollverfahrens gemäß Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach die jetzige Firmenbezeichnung angenommen hat, ist ein Unternehmen, welches bundesweit, so auch in Hessen, für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen betreibt. Im Rahmen der Verwertungsaufträge zur landwirtschaftlichen Verwertung akquiriert die Antragstellerin regelmäßig landwirtschaftliche Flächen, auf denen Klärschlamm aufgebracht werden kann, führt gegebenenfalls über Dritte den Transport des Klärschlamms von der Kläranlage zum Feld durch und lässt anschließend den Klärschlamm auf die landwirtschaftlichen Flächen aufbringen. Zu den von der Antragstellerin zu erbringenden Leistungen gehört regelmäßig auch die Übernahme der gesamten Dokumentationspflichten nach den Bestimmungen der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (AbfKlärV), BGBl. I S. 912, insbesondere das Lieferscheinverfahren gemäß § 7 AbfKlärV. Sie zeigt dabei gem. § 7 Abs. 1 AbfKlärV der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins die beaufsichtigte Aufbringung des Klärschlamms an und wird hierfür von den zuständigen Ämtern für den ländlichen Raum zu der in Nr. 6671 des Verwaltungskostenverzeichnisses vorgesehenen Gebühr von 25,-- € je Anzeige herangezogen.

Ihre Auffassung, dass die Gebührenstelle 667 mit den beiden Unterziffern 6671 und 6672 ungültig sei, begründet die Antragstellerin wie folgt:

Die bloße "Entgegennahme und Erfassung von Voranzeigen in Papierform" stelle keine Amtshandlung dar, an die sich eine Kostenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) knüpfen könne. Mit der Entgegennahme werde der technische Vorgang der Übernahme oder Annahme einer Sendung bezeichnet. Gleiches gelte für die "Erfassung", also z.B. die EDV-Eingabe von Daten aus einer Vorlage. Soweit die Erfassung im Zusammenhang mit der Verpflichtung der landwirtschaftlichen Fachbehörden der Länder zur Erstellung der landesbezogenen Aufbringungspläne bzw. Klärschlammkataster nach § 8 AbfKlärV stehe, handele es sich um die Erfüllung einer gesetzlich auferlegten Verpflichtung, ohne dass damit eine irgendwie geartete Leistung gegenüber einzelnen individualisierten Dritten erbracht werde. Die bloße Erfassung von Daten sei auch nicht als Prüfertätigkeit verstehbar. Für die Prüfung vorgelegter Lieferscheine in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Sinne der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Klärschlammverordnung werde die unter der Nr. 6671 des Verwaltungskostenverzeichnisses vorgesehene Gebühr gerade nicht erhoben. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1999 (8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272) könne sich daher der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht berufen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung von einer zur Erhebung von Gebühren berechtigenden Amtshandlung ausgehe, beziehe sich das auf die Prüfung einer Emissionserklärung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder deren Fortschreibung, nicht auf die bloße Entgegennahme und Erfassung. Letzteres ergebe sich auch aus den Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen in der Vorinstanz (Beschlüsse vom 25.11.1997, 9 A 3888/97 und 9 A 3889/97). Die im vorliegenden Fall streitige Gebührenpflicht knüpfe ausdrücklich an die "Entgegennahme und Erfassung" einer Anzeige an, nicht etwa an die "Entgegennahme und Prüfung".

Für das Vorliegen einer Amtshandlung reiche noch nicht aus, dass Verwaltungsaufwand als solcher entstehe. Deshalb sei eine mit Aufwand verbundene Erfassungstätigkeit wie die Digitalisierung schriftlich eingegangener Unterlagen - also etwa das Einscannen eines Briefes, das Übernehmen von Daten aus Schriftstücken in eine Datei - noch nicht per se als Amtshandlung zu qualifizieren.

Der in § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zugrunde gelegte Begriff der Amtshandlung werde definiert als eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde und setze eine spezifische rechtliche oder tatsächliche Beziehung zwischen dem betroffenen Bürger und der Behörde voraus, aufgrund derer die Behörde für diesen Bürger und auf dessen Veranlassung hin eine Tätigkeit entfalte, die sie nicht für andere Bürger erbringe. Neben vorteilhaften Leistungen, die in der Regel auf Antrag erbracht würden, könnten auch negative Entscheidungen wie Eingriffe und Untersagungen, zu denen der Bürger Anlass gegeben habe, der Gebührenpflicht unterliegen. Voraussetzung sei stets, dass es sich um eine selbständige und abschließende Entscheidung oder Tätigkeit handele. In vorausgehenden Feststellungen und Ermittlungen etwa zur Person des Antragstellers oder zu dem zu beurteilenden Sachverhalt lasse sich die gebührenpflichtige Amtshandlung noch nicht sehen. Dementsprechend habe schon das Verwaltungsgericht Gießen in einem Verfahren mit den gleichen Beteiligten mit Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 E 3430/04 - entschieden, dass die Gebührenstelle 6671 des hier streitigen Verwaltungskostenverzeichnisses wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG nichtig sei. Zutreffend führe das Verwaltungsgericht Gießen in dieser Entscheidung aus, dass die schlichte Entgegennahme von Post und das Erfassen von darin enthaltenen Daten zu dem Verwaltungsaufwand gehöre, der herkömmlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werde. Abweichendes ergebe sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass bei bzw. nach der Entgegennahme und Erfassung der Anzeige nach § 7 AbfKlärV eine Prüfung der Vollständigkeit und der materiellen Voraussetzungen für ein Aufbringen des Klärschlamms erfolge, denn gerade daran knüpfe die streitige Gebührenstelle die Gebührenpflicht nicht an.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass die Tarifstelle 667 mit den Ziffern 6671 und 6672 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2003 nichtig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Er führt in seiner Antragserwiderung aus:

In der Entgegennahme und Erfassung der Voranzeigen in Papierform sei sehr wohl eine Amtshandlung zu sehen. Dieser Begriff gehe über den Begriff des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) hinaus. Unter Amtshandlung sei ganz allgemein die Tätigkeit einer Behörde in Ausübung hoheitlicher Gewalt zu verstehen. Das Verwaltungskostengesetz des Bundes definiere in seinem § 1 die "kostenpflichtige Amtshandlung" als eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung. Eine entsprechende ausdrückliche Definition gebe es in § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nicht. Aus der Erstreckung des Amtshandlungsbegriffs auf "Prüfungen und Untersuchungen" in § 1 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG könne aber gefolgert werden, dass der hier verwendete Begriff weiter sei als der herkömmliche Begriff der Amtshandlung. Nahezu jede Verwaltungstätigkeit, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolge, stelle danach eine Amtshandlung dar.

Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. August 1999 kein Problem damit gehabt, in der bloßen Entgegennahme einer Emissionserklärung nach § 52 Abs. 4 BImSchG eine gebührenrechtlich relevante Amtshandlung zu sehen. Jedenfalls liege eine solche Amtshandlung aber dann vor, wenn sich - wie hier - die Verwaltungstätigkeit nicht auf die bloße Entgegennahme von Unterlagen beschränke, sondern damit verbunden eine wenn auch nur oberflächliche Plausibilitätsprüfung folge oder folgen könne.

Die hier streitige Nr. 6671 des Verwaltungskostenverzeichnisses indiziere gerade im Vergleich mit der nachfolgenden Nr. 6672 die aufwendigere Prüfung von Papierunterlagen im Verhältnis zu elektronisch abgegebenen Erklärungen. Die gebührenrechtliche Differenzierung sei die Konsequenz des unterschiedlichen Verwaltungsaufwandes. Die Erfassung der Vollständigkeit der Unterlagen und die Plausibilitätsprüfung seien im Rahmen des EDV-Systems ohne zusätzliche Handeingabe möglich. In der benötigten zusätzlichen Handeingabe bei Abgabe der Unterlagen in Papierform sei die eigentliche Verwaltungstätigkeit und damit die Amtshandlung zu sehen. Letzteres gelte selbst dann, wenn eine Prüfung im eigentlichen Sinne damit nicht verbunden sein sollte.

Die vom Verwaltungsgericht Gießen vertretene Auffassung, dass der mit der Entgegennahme von Post und der Datenerfassung verbundene Aufwand herkömmlicherweise vom Steuerzahler getragen werde, widerspreche der Gebührenbemessungsvorschrift des § 3 HVwKostG, wonach der Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten zu berücksichtigen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO). Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis mit Gelegenheit zur Äußerung hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie gegen diese Verfahrensweise keine Bedenken habe. Der Antragsgegner hat sich einer Stellungnahme hierzu enthalten.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig.

Er ist zunächst gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, denn er ist auf die Überprüfung der Gebührenstelle 667 mit den Ziffern 6671 und 6672 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2003 als einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet. Dafür sieht § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der VwGO die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof steht nicht gem. § 47 Abs. 3 VwGO eine Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen. Art. 132 der Hessischen Verfassung behält dem Hessischen Staatsgerichtshof nur Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Hessischen Verfassung vor. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem Grundgesetz sowie mit einfachgesetzlichen Vorschriften durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist demnach zulässig.

Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt, denn sie wird auf der Grundlage der beanstandeten Gebührenstelle des genannten Verwaltungskostenverzeichnisses von den zuständigen Ämtern für den ländlichen Raum zu der in der Ziff. 6671 vorgesehenen Gebühr herangezogen und macht insoweit eine Verletzung "in ihren Rechten" geltend. Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannte Frist von zwei Jahren "nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift" für die Stellung des Normenkontrollantrags ist eingehalten. Das Verwaltungskostenverzeichnis ist zusammen mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, vom 22. Oktober 2003 veröffentlicht worden. Den Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin sodann am 21. Dezember 2004, somit innerhalb der Zwei-Jahres-Frist, gestellt.

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) erheben Behörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes f ü r A m t s h a n d l u n g e n , die sie (Ziff. 1) auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornehmen, oder die (Ziff. 2) in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten werden dabei gem. § 2 HVwKostG durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) der Landesregierung bestimmt. Von diesem Bestimmungsrecht hat die Hessische Landesregierung mit der hier streitigen Verwaltungskostenordnung und dem zugehörigen Verwaltungskostenverzeichnis Gebrauch gemacht. Der in der streitigen Gebührenstelle als Gebührentatbestand bezeichnete Vorgang der "Entgegennahme und Erfassung von Voranzeigen" nach der Klärschlammverordnung weist aber als solcher, wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht, nicht die Merkmale einer "Amtshandlung" auf. Die Gebührenerhebung für eine in Papierform erfolgende Voranzeige ist damit durch die gesetzliche Ermächtigung in § 1 HVwKostG nicht gedeckt. Dies führt zur Ungültigkeit der von der Antragstellerin beanstandeten Gebührenstelle.

Zur Begründung ist im Einzelnen auszuführen:

Nach der Legaldefinition in § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes erfordert das Vorliegen einer kostenpflichtigen Amtshandlung eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung" der öffentlichen Verwaltung. Auch wenn eine entsprechende ausdrückliche Legaldefinition im Hessischen Verwaltungskostengesetz fehlt, kommt dem hier verwendeten Begriff der Amtshandlung keine andere Bedeutung zu. Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG vorgesehene Erstreckung des Begriffs der Amtshandlung auf "Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen" führt nicht etwa zu einer Erweiterung in der Weise, dass für den Begriff der Amtshandlung das Merkmal der Leistung bzw. der Inanspruchnahme einer Leistung der öffentlichen Verwaltung, auf das die Legaldefinition im Bundesgesetz ausdrücklich abhebt, nicht mehr kennzeichnend wäre. Auch mit Prüfungen und Untersuchungen erbringt die öffentliche Verwaltung dem jeweiligen Veranlasser oder Interessenten eine Leistung und wird sie mit eben dieser Leistung "in Anspruch genommen". Dass das Landesgesetz die Erstreckung des Amtshandlungsbegriffs auf Prüfungen, Untersuchungen und das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen besonders ausspricht, hat klarstellende Bedeutung. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass auch in Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter eine kostenpflichtige Amtshandlung gesehen werden kann. Zwar erfordert eine Amtshandlung "Außenwirkung" in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser oder Interessenten kommt (dazu etwa: Bay. VGH, Urteil vom 10.12.1962 - Nr. 80 IV 60 - BayVBl. 1963, 158, Hess. VGH, U. v. 14.09.1995 - 5 UE 3330/94 - NVwZ-RR 1996, 691). Gerade dies ist bei einer veranlassten bzw. überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommenen Prüfung oder Untersuchung aber auch der Fall. Mit der Prüfung/Untersuchung reagiert die Behörde auf ein an sie herangetragenes Anliegen; sie erbringt damit eine Leistung, die als "Amtshandlung" die Gebührenerhebung zu rechtfertigen vermag.

Das bloße Entgegennehmen und Erfassen von Voranzeigen nach § 7 AbfKlärV stellt im Unterschied zu einer Prüfungstätigkeit der vorgenannten Art noch keine als "Leistung" bzw. "Inanspruchnahme" einer Leistung verstehbare Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung dar. Diese Tätigkeit verbleibt vielmehr im organisatorischen Innenbereich der Verwaltung. Unter Entgegennahme ist der technische Vorgang der Übernahme oder Annahme einer Sendung und das damit bewirkte Hineingelangen in den "Machtbereich" der Behörde, dokumentiert etwa durch den aufzubringenden Eingangsstempel, zu verstehen. Es bedarf keiner besonderen Darlegung, dass darin allein noch keine besondere Leistung der Verwaltung gesehen werden kann. Das "Erfassen" geht zwar schon etwas weiter, reicht aber in aller Regel ebenfalls für eine als Leistung und damit als kostenpflichtige Amtshandlung verstehbare Verwaltungstätigkeit nicht aus. Erfassen einer Voranzeige, wie sie in § 7 AbfKlärV vorgeschrieben ist, bedeutet, dass die Voranzeige vom zuständigen Amt inhaltlich zur Kenntnis genommen und verstanden ("begriffen") und entweder aktenmäßig oder EDV-mäßig registriert wird. Die Notwendigkeit einer besonderen Eingabe durch die Behörde entfällt dabei naturgemäß dann, wenn die Anzeige selbst schon in digitalisierter Form erstellt worden ist. Eine besondere Leistung zugunsten des Veranlassers oder Interessenten ist auch mit diesem Vorgang nicht verbunden, da eine Reaktion mit Außenwirkung noch nicht stattfindet. Eine solche Reaktion beginnt frühestens mit der auf die Angaben in der Voranzeige und die daraus sich ergebenden rechtlichen Folgerungen bezogenen Prüfung. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung hat das zuständige Amt die ihm vorgelegten Lieferscheine in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Das Stadium der "Erfassung" ist dann bereits verlassen. Das aber heißt: Auch das bloße Erfassen ist in Bezug auf die erstellte Voranzeige noch keine "Leistung", die als Amtshandlung die Erhebung von Gebühren rechtfertigen könnte.

Soweit die Erfassung von Voranzeigen nach § 7 AbfKlärV der Erstellung landesbezogener Aufbringungspläne bzw. Klärschlammkataster nach § 8 AbfKlärV dient, ist auch damit das Vorliegen einer kostenpflichtigen Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 HVwKostG nicht zu begründen. Denn die zuständigen Ämter erfüllen damit, wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht, eine ihnen im öffentlichen Interesse auferlegte Verpflichtung. Auch insoweit erbringen sie keine nach außen wirkende Leistung auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner.

Die Antragsgegnerin glaubt, die bloße Erfassung deshalb als kostenpflichtige Amtshandlung begreifen zu können, weil damit "eine wenn auch nur oberflächliche Plausibilitätsprüfung" verbunden sei. Auch dieser Argumentation kann kein Erfolg beschieden sein. Einer rationellen Verfahrensweise mag es entsprechen, Erfassung und Prüfung nach Möglichkeit in einem "Aufwasch" zu erledigen. Das freilich ändert nichts daran, dass es sich begrifflich um unterschiedliche Arbeitsschritte in logischer Aufeinanderfolge - erst Erfassung, dann Prüfung - handelt. Die hier streitige Gebührenstelle knüpft aber bewusst an den Arbeitsschritt "Erfassung", nicht an die "Prüfung" an. Wollte man im Übrigen den Begriff der Erfassung in der streitigen Gebührenstelle so verstehen, dass damit in Wahrheit auch schon die logisch nachfolgende Prüfung gemeint sei, so ergäbe sich ein nicht lösbarer Konflikt zwischen einerseits der Gebührenerhebung nach der Ziff. 6671 für Voranzeigen in Papierform und andererseits der Gebührenfreiheit für Voranzeigen in digitalisierter Form. Es wäre dann nämlich nicht zu rechtfertigen, warum die digitalisiert erstellte Voranzeige gänzlich gebührenfrei bleiben sollte. Eine als Leistungserbringung verstehbare Prüfung muss auch dann vorgenommen werden, wenn die Daten sogleich digitalisiert zur Verfügung gestellt werden und somit eine besondere Eingabe durch einen Behördenbediensteten entbehrlich ist. Die in der Prüfung bestehende Amtshandlung in dem einen Fall mit einer Gebühr zu belegen, im anderen Fall dagegen nicht, ist mit dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Der Eintritt von Gebührenfreiheit bei digitalisierter Voranzeige erklärt sich deshalb gerade damit, dass in dem der eigentlichen Prüfung vorgelagerten Vorfeld der Erfassung besonderer Aufwand, wie er verbunden ist mit der Eingabe von Daten, die in Papierform übermittelt wurden, entfällt. Von daher knüpft die Gebührenstelle ganz bewusst gerade an die "Erfassung" an und nicht erst an die "Prüfung".

Aus der von dem Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.08.1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272) ergibt sich ebenfalls nichts, was zu Gunsten der Auffassung des Antragsgegners spräche. Der Antragsgegner meint, das Bundesverwaltungsgericht habe "kein Problem damit, in der bloßen Entgegennahme einer Emissionserklärung nach § 52 Abs. 4 BImSchG eine gebührenrechtlich relevante Amtshandlung zu sehen". Dergleichen kommt in der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zum Ausdruck. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr darauf ab, "dass die Behörde - aufgrund einer individuell der Klägerin zurechenbaren Veranlassung - eine Leistung erbracht hat". Letzteres konnte das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall deshalb bejahen, "weil die Behörde unstreitig die Emissionserklärung auf Plausibilität und Vollständigkeit hin ü b e r p r ü f t und mit den vorliegenden Genehmigungen verglichen hat". Es ging also nicht um bloßes "Erfassen", sondern - bereits - um "Prüfen". Dass in der "Prüfung der Emissionserklärung" der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die streitige Verwaltungsgebühr zu sehen sei, ergibt sich eindeutig auch aus den von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidungen der Vorinstanz zu dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (OVG Münster, Beschlüsse vom 25.11.1997 - 9 A 3888/97 - und - 9 A 3889/97 -). Für die Verknüpfung der Gebührenerhebung mit der P r ü f u n g der Anzeige nach § 7 AbfKlärG kann im Übrigen auch verwiesen werden auf einen Beschluss des OVG Frankfurt/Oder vom 7. Mai 2003 (2 B 297/02 - NVwZ-RR 2004, 252). Darin heißt es unter Verweisung auf ein Urteil des gleichen Gerichts vom 19. Februar 2003 (2 D 24/02), dass es die Funktion der Anzeige sei, den genannten Behörden rechtzeitig vor Abgabe und Aufbringen des Klärschlamms die Überprüfung der Angaben im Lieferschein und auf deren Grundlage der Zulässigkeit der beabsichtigten Aufbringung zu ermöglichen, um diese ggf. untersagen zu können. Diese Prüfung stelle mithin eine besondere, dem Pflichtenkreis des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage rechtlich zuzuordnende und diesem daher individuell zurechenbare Verwaltungstätigkeit i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BbgGebG dar, die gem. § 2 Abs. 1 BbgGebG zum Gegenstand einer Gebührenvorschrift gemacht werden könne.

Erfolglos bleibt auch der Versuch des Antragsgegners, das Vorliegen einer Amtshandlung bei dem in der streitigen Gebührenstelle bezeichneten Vorgang der "Entgegennahme und Erfassung" von Voranzeigen in Papierform allein mit dem Verwaltungsaufwand zu begründen, der im Unterschied zur digitalisierten Erstellung der Voranzeige entstehe. Gemeint ist der Aufwand, zu dem die Notwendigkeit einer besonderen EDV-Eingabe durch den Sachbearbeiter des zuständigen landwirtschaftlichen Amts bei der Übernahme der in Papierform vorgelegten Daten führt. Dieser Argumentation ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen zu halten, dass für das Vorliegen einer kostenpflichtigen Amtshandlung nicht etwa ausreicht, dass durch eine wie immer geartete Tätigkeit Verwaltungsaufwand als solcher entsteht. Wäre es anders, könnte womöglich schon das Betreten behördlicher Räumlichkeiten durch einen an einer behördlichen Dienstleistung interessierten Bürger oder auch ein von außen geführtes Telefonat mit einem Behördenvertreter zum unmittelbaren Anknüpfungspunkt für das Erhebung von Verwaltungsgebühren genommen werden. Dass solche Konsequenzen unhaltbar sind, liegt auf der Hand.

Auf den Normenkontrollantrag hin ist deshalb die beanstandete Gebührenstelle im Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz für nichtig zu erklären.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 VwGO in entsprechender Anwendung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der Nichtigerklärung der beanstandeten Gebührenstelle hat sich der Senat unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Heranziehungen an der von der Antragstellerin vorgenommenen Bezifferung auf 20.000,-- €, der der Antragsgegner nicht widersprochen hat, orientiert.

Ende der Entscheidung

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