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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 5 TG 1239/06
Rechtsgebiete: KAG, StrBS der Gemeinde Buseck


Vorschriften:

KAG § 11
StrBS der Gemeinde Buseck
Ein mit Gebäuden einer Straßenmeisterei bebautes Grundstück kann nicht selbst als Erschließungsanlage angesehen werden, sondern stellt - soweit es von öffentlichen Straßen erschlossen wird - beitragspflichtiges "Bauland" dar.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 TG 1239/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag

hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider,

am 10. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 2006 - 2 G 4073/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.668,33 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Die in den §§ 147, 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genannten Fristen für Einlegung und Begründung der Beschwerde sind gewahrt. Auch dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist genügt.

Die Beschwerde kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat aufgrund der im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfenden Beschwerdegründe der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ebenso wie das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu den streitigen Vorausleistungen auf Straßenbeiträge für deren Grundstück - Flur 3, Flurstück 172/3 in der Gemarkung Alten-Buseck der Antragsgegnerin, die es nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der streitigen Parzelle der Antragstellerin bejaht und zur Begründung insbesondere ausgeführt, das streitbefangene Grundstück der Antragstellerin sei baulich nutzbar und unterliege der Beitragspflicht, da es durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Straßen einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil erhalte.

Dem hält die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung entgegen, das Grundstück könne nicht als Bauland betrachtet werden, da es als Straßenbestandteil gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 FStrG einer baulichen Nutzung im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB entzogen sei. Das Grundstück mit seiner Zweckbebauung diene allein der Unterhaltung der öffentlichen Straßen und sei von daher nicht vergleichbar mit anderen öffentlichen Einrichtungen wie etwa Schulen, Schwimmbädern, Verwaltungsgebäuden oder Bahnhöfen, in denen Publikumsverkehr stattfinde und für deren Benutzung Entgelte verlangt würden. Der Einstufung als Verkehrsfläche stehe auch nicht entgegen, dass das Grundstück mit den zum Betrieb einer Straßenmeisterei notwendigen Gebäuden bebaut sei, da diese mit seiner Zweckbestimmung vereinbar seien. Auch eine der baulichen und gewerblichen Nutzung gleich gestellte Nutzung liege nicht vor, da von dem Grundstück der Straßenmeisterei kein erheblicher Ziel- und Quellverkehr ausgehe.

Diese Darlegungen rechtfertigen keine Abänderungen der erstinstanzlichen Entscheidung. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Grundstück der Antragstellerin der Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 und 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - KAG - in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2005 (StrBS) unterliegt, da das Gelände durch die "Gießener Straße" und die Straße "Reiberg" als "Bauland" erschlossen wird.

Allein die Tatsache, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - Straßenmeistereien als Nebenanlagen zu den Bundesfernstraßen gehören und damit, wie in § 38 Baugesetzbuch - BauGB - zum Ausdruck kommt, derartige Grundstücke vorrangig der Fachplanung nach Maßgabe des § 17 FStrG unterliegen, führt zwar zur Verdrängung der §§ 29 bis 35 BauGB, zieht indes keine weitergehende Privilegierung in beitragsrechtlicher Hinsicht nach sich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, NVwZ 1988, 632 [633]). Dass das Grundstück der Antragstellerin mit den den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienenden Gebäuden nicht selbst eine Verkehrsfläche darstellt, die als solche nicht als von öffentlichen Straßen erschlossenes beitragspflichtiges Bauland angesehen werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Das Grundstück teilt aber auch nicht - worauf die Argumentation der Antragstellerin im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 FStrG abzielt - das beitragsrechtliche Schicksal solcher öffentlichen Verkehrsflächen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Erschließungsbeitragsrecht im vorgenannten Urteil vom 11. Dezember 1987 ausgeführt:

"Nach der st. Rspr. des BVerwG (vgl. statt vieler BVerwG, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85, S. 32 [34 f.] = NVwZ 1983, 669 m.w.Nachw.) ist der Baulandbegriff des § 133 I BauGB ein eigenständiger erschließungsbeitragsrechtlicher Begriff, der nicht nur das umfasst, was baurechtlich den Begriff des Baulandes erfüllt, sondern außerdem - mit Auswirkung z.B. auf als Friedhof, als Kleingarten oder als Sportplatz genutzte Flächen - solche Nutzungen, die im Hinblick auf die Erschließung der baulichen Nutzung gleichwertig sind. In diesem Sinne der baulichen Nutzung gleichwertig ist die Nutzung eines - nicht im Außenbereich (§ 35 BBauG) gelegenen - Grundstücks, wenn sie einen (nicht unerheblichen) Ziel- und Quellverkehr verursacht, deswegen auf die Erschließungsstraße angewiesen ist und sich aus diesem Grund eine Belastung mit Erschließungsbeiträgen rechtfertigt".

Dass das Grundstück der Antragstellerin einen derartigen (nicht unerheblichen) Ziel- und Quellverkehr verursacht, legt der Senat im vorliegenden Eilverfahren zugrunde. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar - und von der Antragstellerin unwidersprochen - ausgeführt, dass von Straßenmeistereien nicht nur durch die Bediensteten, die im Dreischichtbetrieb arbeiten, erheblicher Ziel- und Quellverkehr ausgeht, sondern auch und gerade durch die Fahrzeuge der Straßenmeisterei, die für die Instandhaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen täglich vielfach das Grundstück anfahren und verlassen müssen; hinzu kommt noch Lieferantenverkehr.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dieser Ziel- und Quellverkehr allein der Zweckbestimmung der öffentlichen Aufgabe "Straßenbauverwaltung" dient. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil weiter aus:

"Das Bundesbaugesetz kennt keine allgemeine Beitragsfreiheit für öffentliche Sachen (wie z.B. Schulen, Verwaltungsgebäude usw.); es unterwirft vielmehr öffentliche Sachen ebenso wie mit Wohnhäusern oder Gewerbebetrieben bebaute Grundstücke der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 [55 f.]). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück als Bauland i.S. des § 133 I BBauG zu qualifizieren ist, kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob seine Nutzung privaten (fiskalischen) oder öffentlichen Zwecken dient".

Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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