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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 5 TG 1457/07
Rechtsgebiete: Entwässerungssatzung, HessKAG


Vorschriften:

Entwässerungssatzung der Stadt Sontra i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 14.09.2005
HessKAG § 11
Das Prinzip der Globalberechnung bei der Beitragserhebung für leitungsgebundene Einrichtungen verlangt die gleichmäßige Belastung sämtlicher bevorteilter Grundstücke im Einrichtungsgebiet auch für Aufwand, der auf die leitungsmäßige Erschließung von Neubaugebieten entfällt. Die Abwälzung solchen Aufwands allein auf die Neuanlieger in den Neubaugebieten bei der Kalkulation ihres Schaffungsbeitrags ist damit nicht zu vereinbaren.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 TG 1457/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag;

hier: Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 29. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juni 2007 - 6 G 332/06 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2005 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.349,18 € festgesetzt.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag für die Erneuerung und Erweiterung der Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin (Bauprogramm "B-Stadt 2005") in Höhe von 1.887,37 € - gemeint ist damit: in Höhe des 2.160,18 € übersteigenden Betrages der sich insgesamt auf 4.047,55 € belaufenden Vorausleistung - angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung bestehen auch in Höhe des vorgenannten Teilbetrags keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen können, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides auszusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides für denjenigen Teil der Veranlagung angenommen, der sich auf den Teilbeitrag für die Sammelleitungen bezieht, und dies damit begründet, dass die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. September 2005 (EWS 2005) insoweit keine gültige Beitragssatzregelung enthalte. Die Satzung sieht als Schaffungsbeitrag, den "Neuanlieger" für den Einrichtungsteil Sammelleitungen zu zahlen haben, einen Teilbeitrag in Höhe von 2,77 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche vor (§ 10 Abs. 2 Buchstabe a EWS 2005). Dem steht als Erneuerungs- und Erweiterungsbeitrag, der von den "Altanliegern" in Ergänzung ihres ursprünglichen Schaffungsbeitrags für diesen Einrichtungsteil zu leisten ist, ein Teilbeitrag in Höhe von 0,90 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche gegenüber (§ 10 Abs. 2 Buchst. b EWS 2005). Das Verwaltungsgericht meint, dass diesen Teilbeitragssätzen eine fehlerhafte Beitragssatzkalkulation zugrunde liege. Eine ordnungsgemäße Kalkulation führe zu einem deutlich höheren Schaffungsbeitrag der Neuanlieger. Bei "vorteilsgerechter Berechnung" seien nämlich allein die Neuanlieger mit dem auf die leitungsmäßige Erschließung der Neubaugebiete entfallenden Aufwand in Höhe von 586.000,-- € zu belasten. Zu der daraus sich ergebenden Belastung der Neuanlieger mit 2,51 € je Quadratmeter komme die anteilige Belastung neben den Altanliegern für die Einrichtung in ihrem bisherigen Umfang sowie deren funktionelle Erweiterung und Erneuerung hinzu, so dass sich der Schaffungsbeitrag für die Neuanlieger "um weitere 2,63 € je Quadratmeter" auf "insgesamt 5,14 € je Quadratmeter" erhöhe. Auf der anderen Seite vermindere sich die Belastung der Altanlieger als Folge dessen, dass bei der Kalkulation des auf sie entfallenden "Ergänzungsbeitrags" für die funktionelle Erweiterung und Erneuerung der Einrichtung der - allein von den Neuanliegern zu tragende - Aufwand für die Neubaugebietserschließung in Höhe von 586.000,-- € unberücksichtigt bleiben müsse. Der Teilbeitragssatz Sammelleitungen ermäßige sich so bei den Altanliegern auf 0,76 € je Quadratmeter. Der in § 10 Abs. 2 Buchst. b EWS 2005 festgelegte Beitragssatz von 0,90 € je Quadratmeter sei folglich überhöht und damit ungültig.

Diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die aus Anlass des Bauprogramms "B-Stadt 2005" durchgeführte Berechnung der Entwässerungsbeitragssätze durch die Antragsgegnerin entspricht voll und ganz der Globalberechnung bei leitungsgebundenen Einrichtungen, wie sie der Senat in mehreren Entscheidungen beschrieben und erläutert hat (so z.B.: Beschluss vom 13.06.2002 - 5 UZ 427/02 - KStZ 2003, 78; Urteil vom 17.12.2003 - 5 UE 1734/02 - KStZ 2004, 151; Urteil vom 14.04.2005 - 5 UE 1368/04 - KStZ 2005, 265).

Nach den von ihr vorgelegten Kalkulationsunterlagen hat die Antragsgegnerin die Beitragssätze für den Einrichtungsteil Sammelleitungen wie folgt berechnet: Zunächst hat sie den Schaffungsbeitrag der Neuanlieger - d.h. derjenigen Anlieger, die im Zuge der räumlichen Ausdehnung des Leitungsnetzes erstmals die Anschlussmöglichkeit erhalten - ermittelt, indem sie sämtlichen in der Vergangenheit angefallenen Einrichtungsaufwand ("Kosten Bestand, gesamt") in der nach Abzug von Gemeindeanteil und Zuschüssen verbleibenden Höhe sowie sämtlichen durch das streitige Erneuerungs- und Erweiterungsbauprogramm und die weitere räumliche Ausdehnung des Leitungsnetzes verursachten Aufwand ("Kosten Schaffung/Erneuerung, gesamt"), wiederum vermindert um Gemeindeanteil und Zuschüsse, zusammengerechnet und auf die aus Alt- und Neuanliegerflächen zusammengesetzte belastbare Gesamtfläche umgelegt hat. Daraus ergibt sich ein Schaffungsbeitrag der Neuanlieger in Höhe von 2,7720 € je Quadratmeter. Von diesem Beitrag hat die Antragsgegnerin den auf der Grundlage des Aufwands der Einrichtung vor Durchführung des Erneuerungs- und Erweiterungsbauvorhabens errechneten Schaffungsbeitrag ("ursprünglicher" oder "alter" Schaffungsbeitrag) abgezogen. Die Differenz (2,7720 € je Quadratmeter - 1,8672 € je Quadratmeter = 0,9048 € je Quadratmeter) ergibt den Beitrag, mit dem sich die Altanlieger in Ergänzung ihres Schaffungsbeitrags an der Deckung des Erneuerungs- und Erweiterungsaufwands aus Anlass der Realisierung des Bauprogramms "B-Stadt 2005" zu beteiligen haben.

An dieser Berechnung ist, anknüpfend an die in den genannten Senatsentscheidungen beschriebene Globalberechnung, nichts auszusetzen. Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass mit dem auf die räumliche Ausdehnung der Einrichtung durch Verlegung von Leitungen in Neubaugebieten entfallenden Aufwand ausschließlich die Neuanlieger zu belasten seien. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts läuft auf ein vom Gebiet der Gesamteinrichtung abweichendes begrenztes Abrechnungsgebiet für einen bestimmten Aufwandsteil hinaus und widerspricht damit dem Prinzip der Globalberechnung, welches verlangt, dass jeglicher Aufwand der Einrichtung, wo und wann er auch immer anfällt, gleichmäßig auf s ä m t l i c h e Anlieger im Einrichtungsgebiet, wo und wann sie auch immer die vorteilhafte Möglichkeit des Anschlusses erhalten, umzulegen ist (dazu: Kommentierung in Driehaus [Hrsg.], Kommunales Abgabenrecht, § 8 Rn. 863). Dass aus Anlass der durch eine Leitungsverlegung in Neubaugebieten geschaffenen Anschlussmöglichkeit nur für die Grundstücke in diesen Gebieten der Schaffungsbeitrag konkret anfällt, hängt mit dem Prinzip der zeitversetzten Beitragserhebung nach Maßgabe des jeweiligen Vorteilseintritts bzw. des Zeitpunkts der Fertigstellung des einzelnen vorteilsbegründenden Schaffungsbauprogramms zusammen (dazu: Kommentierung in Driehaus [Hrsg.], Kommunales Abgabenrecht, § 8 Rn. 883 ff.), ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der Kalkulation der jeweilige Einrichtungsaufwand auf s ä m t l i c h e Grundstücke im Gebiet der Einrichtung zu verteilen ist. Die Antragsgegnerin hat schon im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass klar zu unterscheiden ist "zwischen der Frage der Definition des Schaffungstatbestandes im Sinne des § 11 HessKAG und mithin der Frage, wer schaffungsbeitragspflichtig ist, und der Frage der ordnungsgemäßen Kalkulation der in der Satzung festgelegten Schaffens- bzw. Erneuerungsbeiträge". Diese zutreffende Darstellung findet sich - in etwas anderer Formulierung - auch in der schriftlichen Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 3. August 2007. Ein auf den Leitungsverlegungsaufwand in Neubaugebieten bezogener "separater Schaffungsbeitrag" der Neuanlieger, der dann - nach der Vorstellung des Verwaltungsgerichts - zu ergänzen wäre um ihre Beteiligung am Aufwand der "Altanlage" und der vorgenommenen Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten, ist damit unvereinbar.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es eine Fehlvorstellung wäre, anzunehmen, die "Altanlieger" hätten sich an dem durch die Leitungsverlegung in Neubaugebieten verursachten Einrichtungsaufwand im Rahmen ihres seinerzeitigen Schaffungsbeitrags nicht beteiligt. Der fragliche Aufwand lag zwar zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als tatsächlich entstandener und damit in der jeweils tatsächlichen Höhe einstellbarer Aufwand vor, war aber - bei richtiger Handhabung des Prinzips der Globalberechnung - schon damals als zu erwartender k ü n f t i g e r Aufwand der Einrichtung ebenso wie die künftig beitragspflichtig werdende Fläche prognostisch in die Kalkulation des Schaffungsbeitrags einzubeziehen. Der Unterschied zwischen der Beitragssatzkalkulation, die dem bisherigen Schaffungsbeitrag ("Schaffungsbeitrag der Altanleger") zugrunde lag, und der jetzt aus Anlass der funktionellen Erweiterung und Erneuerung der Einrichtung vorgenommenen neuen Kalkulation des Schaffungsbeitrags ("Schaffungsbeitrag der Neuanlieger") besteht, was den Aufwand für die räumliche Ausdehnung des Leitungsnetzes in Neubaugebieten angeht, nur darin, dass dieser Aufwand bei der früheren Berechnung prognostiziert werden musste, bei der jetzigen Berechnung dagegen als tatsächlich bereits entstanden eingestellt werden kann. Dieser Unterschied lässt unberührt, dass schon der Schaffungsbeitrag der Altanlieger der Abgeltung auch des Schaffungsaufwands in künftigen Neubaugebieten diente. Bei der erforderlichen Fortschreibung des Schaffungsbeitrags sind naturgemäß die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse zur tatsächlichen Höhe des aus Baugebietserweiterungen resultierenden Einrichtungsaufwands zu berücksichtigen. Eben dem trägt, wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kalkulation des neuen Schaffungsbeitrags Rechnung.

Gründe für eine anderweitige Ungültigkeit der in § 10 Abs. 2 Buchst. b EWS 2005 getroffenen Beitragssatzregelung sowie anderer Satzungsbestimmungen mit der Folge, dass wegen damit zusammenhängender Mängel der streitigen Heranziehung die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts wenigstens im Ergebnis berechtigt wäre, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls nicht ersichtlich. Wie im einzelnen bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, vermögen die Einwände des Antragstellers, die den Nutzungsfaktorenmaßstab der Satzung, die Berechnung der danach maßgeblichen Vollgeschosse, die Nichteinbeziehung rückwärtiger Grundstücksteile von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich und die Reduzierung der belastbaren Grundstücksflächen gegenüber den ursprünglich in die Kalkulation eingestellten Flächen betreffen, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung zu Vorausleistungen nicht zu begründen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass. Entsprechendes gilt auch für den im Beschwerdeverfahren wieder aufgegriffenen und vertieften Einwand der Überdimensionierung der Entwässerungseinrichtung. Dass die Antragsgegnerin mit dem streitigen Erneuerungs- und Erweiterungsbauprogramm grob unangemessene und den tatsächlichen Bedarf geradezu missachtende Baumaßnahmen durchgeführt und dadurch schlechthin unvertretbare Mehrkosten verursacht hätte, lässt sich auch nach Auffassung des Senats bei summarischer Überprüfung, wie sie im Eilverfahren nur möglich ist, nicht annehmen. Zu bedenken ist, dass - laut unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren - die Abwasserreinigungsanlage B-Stadt schon vor der hier streitigen Erweiterung und Erneuerung für eine Kapazität von 15.000 Einwohnergleichwerten ausgelegt war und die Erneuerungs- und Erweiterungsplanung im Rahmen des Bauprogramms "B-Stadt 2005" eine Erhöhung dieser Kapazität nicht vorsieht. Wenn sich durch Wegfall früher angeschlossener Betriebe und Einrichtungen (Schlachtbetrieb, Bundeswehrstandort) zwischenzeitlich eine Verminderung der Einwohnergleichwerte ergeben hat, so zwingt das im Rahmen der erforderlich gewordenen funktionellen Erweiterung und Erneuerung nicht notwenig zu einer geringeren Auslegung der Einrichtung. Für eine hinzukommende Reinigungsstufe der Abwasserbehandlung wirkt die Kapazität der bislang vorhandenen Abwasserreinigung gleichsam als kapazitätsmäßige "Vorgabe". Wollte man den vorhandenen Bestand wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls von Einwohnergleichwerten "zurückbauen", um sodann auch die hinzukommende Reinigungsstufe mit entsprechend geringerer Kapazität herstellen zu können, so wäre das seinerseits mit Mehrkosten verbunden, die die erzielbare Kostenersparnis für eine Geringerdimensionierung womöglich wieder aufzehren würden. Zu bedenken sind auch die der Antragsgegnerin für das Bauprogramm "B-Stadt 2005" gewährten Zuschüsse, die, wie sich aus der vorgelegten Beitragssatzkalkulation ergibt, über den Gemeindeanteil von 30 % hinaus in einem erheblichen Umfang zur Kostendeckung eingesetzt werden konnten und damit die Anlieger entlasteten. Kosten, die gegebenenfalls auf eine "Überkapazität" der Anlage entfallen, werden hierdurch aufgefangen. Die Finanzierung von Kapazität, die gegebenenfalls "einrichtungsfremden" Benutzern, etwa anderen Gemeinden, gegen entsprechendes Entgelt zur Verfügung gestellt werden kann, ist mit dem Zweck solcher Zuschüsse in der Regel zu vereinbaren.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach allem der angefochtene Beschluss abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die streitige Heranziehung in vollem Umfang abzulehnen.

Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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