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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 5 TG 2303/02
Rechtsgebiete: BAföG
Vorschriften:
BAföG § 7 Abs. 3 |
2. Es besteht keine Möglichkeit, durch Semesteranrechnungen aus dem Vorstudium die Semesterzahl zu reduzieren.
3. Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG besteht kein Raum.
5. Senat 5 TG 2303/02
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Ausbildungsförderung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Klein, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann
am 26. November 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Rudolf Schramm zu ihrer Vertretung beigeordnet.
2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juli 2002 - 5 G 1185/02 - abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug zu bewilligen, weil sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO).
Eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung hat bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu unterbleiben, da der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 119 Satz 2 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Beiordnung des Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juli 2002 ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht glaubhaft gemacht. Sie hat weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihr unter den hier allein streitigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Sozialwesen an der Universität Gesamthochschule Kassel nach ihrem Wechsel von dem Magisterstudiengang mit der Fächerkombination Soziologie, Erziehungswissenschaften und Anglistik auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu leisten ist.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund abbricht. Wichtig im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Grund der einen Auszubildenden bei vollständiger Würdigung der Bedeutung des Berufs zu einem Ausbildungswechsel veranlasst. Davon ausgehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund dann an, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommen deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = NVwZ 1995, 1109 m.w.N.). Zwar sind einerseits mit zunehmender Dauer des Erststudiums gesteigerte Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - 5 C 86.74 -, FamRZ 1976, 555; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Juni 1987 - 9 TG 1014/87 -, FamRZ 1988, 545). Andererseits sind weniger strenge Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes dann zu stellen, wenn nachteilige Auswirkungen auf die Dauer der Gesamtausbildung unwahrscheinlich oder gering sind, weil der Fachrichtungswechsel nur eine teilweise Änderung der Ausbildung zur Folge hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 1978 - XVI A 141/77 -, FamRZ 1979, 751).Bei der Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion wegen des nicht unverzüglichen Fachrichtungswechsels und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes ist ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass in einer späteren Phase der Ausbildung bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG höhere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen sind, als in der Eingangsphase des Studiums (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990, a.a.O., m.w.N.)
Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Neigungswandels angegeben, dass ihr während ihres Studiums und ihrer freiwilligen Beschäftigung in dem internationalen Familientreffpunkt "i-Punkt", die nunmehr zu einer Teilzeitarbeit geworden sei, klar geworden sei, dass ihre Interessen eher praktisch orientiert seien. Auch sei ihr durch die Beschäftigung im sozialen Bereich klarer geworden, dass in Zukunft mehr zweisprachige Mitarbeiter in den sozialen Einrichtungen benötigt werden. Gerade als ältere ausländische Studentin werde sie weniger Chancen in den theoretischen Fachbereichen, wie Soziologie, haben, als in praktischen Betätigungsfeldern. Auch aus familiären Gründen, dem Tod ihrer Mutter im Juli 2001, habe sie gemerkt, dass sie lieber praxisnah studieren möchte. Unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin ist bereits fraglich, ob ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vorliegt, wonach der Antragstellerin die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung in dem Magisterstudiengang Soziologie, Erziehungswissenschaften und Anglistik nicht mehr zugemutet werden kann. Soweit sich die Antragstellerin auf die besseren Berufsaussichten nach einem praxisorientierten Studiengang Sozialwesen beruft, bestehen Zweifel, ob dies allein als wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG anerkannt werden kann. Allein die Verschlechterung der beruflichen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten stellt keinen wichtigen Grund dar. Hinzu kommen muss, dass "die wirtschaftlichen Auswirkungen einen Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig nach sich ziehen würden, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde" (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, FamRZ 1976, 555 <558>). Ein solcher Strukturwandel oder einer vergleichbare Situation, bei denen ausnahmsweise verminderte Berufschancen zu einer Anerkennung eines wichtigen Grundes führen können, sind für den Senat nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin ihren Neigungswandel damit begründet, dass sie während ihrer Tätigkeit im internationalen Familientreff "i-Punkt" und aufgrund ihrer Lebensgeschichte, ihres Alters und ihrer Sprachkenntnisse erkannt habe, dass sie lieber praktische Sozialarbeit leisten möchte, ist bei der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass bei dem Fachrichtungswechsel die Intensität der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht unerheblich von der Dauer des bisherigen Studiums abhängt. Durch den Zeitablauf erhöhen sich nicht nur die wirtschaftlichen Aufwendungen, die die Allgemeinheit für die Einrichtung und Unterhaltung des Studienplatzes, den der Auszubildende besetzt hält, aufbringen muss. Verlängert wird auch der Zeitraum, für den der Auszubildende einen anderen von der Ausnutzung des Studienplatzes ausschließen kann. Je länger der Auszubildende in einem bestimmten Studiengang einen Studienplatz besetzt, um so stärker wird die Erwartung der Allgemeinheit, dass er im Hinblick auf die erheblichen Mittel, die für die Einrichtung und Erhaltung des Studienplatzes aufgewendet werden, die einmal eingeschlagene Ausbildung berufsqualifizierend fortsetzt. Zugunsten der Antragstellerin sind bei der Interessenabwägung allerdings die Studienleistungen zu berücksichtigen, die auf das Wunschstudium angerechnet werden können und damit in der vorangegangenen Ausbildung nicht nutzlos Ausbildungskapazitäten in Anspruch genommen wurden (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rdnr. 42.3.4). Der Antragstellerin wurden für den Studiengang Sozialwesen 21 Veranstaltungen und vier Leistungsnachweise aus ihrem Soziologiestudium anerkannt, so dass sie nach ihrem Fachrichtungswechsel in das vierte Semester Sozialwesen eingestuft wurde. Zu Lasten der Antragstellerin ist indessen zu berücksichtigen, dass sie den Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich durchgeführt hat, nachdem ihr die fehlende Eignung bewusst geworden ist bzw. aufgrund der gegebenen Umstände hätte erkennen können. Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats nur anzuerkennen, wenn der Auszubildende, sobald er Gewissheit über den Grund für den Fachrichtungswechsel erlangt hat, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen zieht. Es wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich demnach Gewissheit über seine fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat - oder verschaffen konnte -, muss er deshalb ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung beenden. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichen Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 m.w.N.).
Die Antragstellerin hat weder ausreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht, dass sie ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Konsequenzen gezogen hat, nachdem sie Gewissheit über den Grund für den Fachrichtungswechsel erlangt hat. Bereits für das Verwaltungsgericht war es nicht nachvollziehbar, warum der Terroranschlag auf das World-Trade-Center am 11. September 2001 für die Antragstellerin ausschlaggebend für den Fachrichtungswechsel gewesen sein soll. Auch dem Senat drängt sich der Eindruck auf, dass nach den Ausführungen der Antragstellerin ihre praktische Tätigkeit bei "i-Punkt" ausschlaggebend für ihren Neigungswandel gewesen ist. Diese Tätigkeit hat die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben bereits seit längerem ausgeübt. Offensichtlich hat die Antragstellerin das Datum 11. September 2002 angegeben, um dem Vorwurf entgegenzutreten, dass der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgte. Es ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, wieso der Tod der Mutter im Juli 2001 letztlich den Ausschlag gegeben haben soll, dass die Antragstellerin zu der Ansicht gelangt ist, in einen praxisnäheren Studiengang zu wechseln.
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung scheitert darüber hinaus auch daran, dass nach § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG eine Förderung nur in Betracht kommt, wenn der Fachrichtungswechsel "bis zum Beginn des vierten Fachsemesters" erfolgt. Die Antragstellerin hat den Fachrichtungswechsel zum Studiengang des Sozialwesens aber erst zum Beginn des fünften Fachsemesters vollzogen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht kann dabei nicht berücksichtigt werden, dass der Antragstellerin von ihrem Soziologiestudium drei Semester auf das Studium des Sozialwesens angerechnet wurden, so dass sie sogleich in das vierte Fachsemester eingestuft worden ist. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG verstößt gegen den Wortlaut der Vorschrift. Entgegen den Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 24. Oktober 2000 - 16 A 7971/00 - besteht kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat sieht aufgrund des eindeutigen Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Willens des Gesetzgebers weder einen Anlass noch eine Möglichkeit für eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungskonformen Ergebnis führt (vgl. BVerfGE 90, 1<55>; 88, 145 <166>). Allerdings darf die Auslegung "nicht mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten" (BVerfGE 71, 81 <105>). "Es darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden" (BVerfG a.a.O., S.105). Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass immer dann, wenn ein Fachrichtungswechsel nach mehr als drei Semestern vorgenommen wird, das öffentliche Interesse an einem möglichst sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel überwiegt. Dass der Antragstellerin bei dem Fachrichtungswechsel Studienleistungen im Umfang von drei Semestern anerkannt und auf den neuen Studiengang angerechnet worden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Durch das 20. Gesetz zur Änderung des BAföG vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) ist die Orientierungsphase uneingeschränkt von zwei auf drei Semester erhöht worden. Der Gesetzgeber hat keine Möglichkeit vorgesehen, durch Semesteranrechnungen aus dem Vorstudium die gesetzlich vorgeschriebene Semesterzahl zu reduzieren. Das 20. BAföG-Änderungsgesetz nahm die Einschränkung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, dass der Abbruch der Ausbildung erstmalig erfolgen muss, zurück. Außerdem wurde zugunsten der Studierenden ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bis zum Beginn des vierten Fachsemesters zugelassen. Damit sollte Studierenden zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, "den Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bis zum Beginn des vierten Fachsemesters zuzulassen, weil sich in der Beratung herausgestellt hat, dass es Fälle gibt, in denen der Studienaufbau die Anerkennung eines Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund am Ende des dritten Fachsemesters rechtfertigt" (vgl. Begründung zu IV.2 < § 7 Abs. 3>, BT-Drs. 14/371 S. 13). Ein späterer Wechsel aus "einem unabweisbaren Grund" sollte nach wie vor möglich bleiben.
Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 166 VwGO i.V.m. 127 Abs. 2 und 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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