Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: 5 TG 2619/07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 56
VwGO § 147
ZPO § 174
Das von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Empfangsbekenntnis erbringt den vollen Beweis dafür, dass das betreffende Schriftstück ihm in dem angegebenen Zeitpunkt zugestellt worden ist. Der Gegenbeweis, dass die wirkliche Zustellung erst später erfolgt ist, ist nur unter strengen Anforderungen zulässig.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 TG 2619/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Abwasserbeitrags

hier: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 5. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. November 2007 - 2 G 1333/07 - wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 837,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. November 2007, mit dem dieses seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Änderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 19. April 2007 abgelehnt hat, ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Gericht eingegangen ist.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2007 ist der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Das von ihr an das Verwaltungsgericht zurückgesandte Empfangsbekenntnis trägt ihren Eingangsstempel mit dem Datum des 19. Novembers 2007, sowie ihre eigene Unterschrift auf diesem Stempel. Das Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin trägt dasselbe Datum. Die Beschwerde des Antragstellers ist beim Verwaltungsgericht laut Eingangsstempel am 4. Dezember 2007 aus dem Fristenbriefkasten um 6:30 Uhr entnommen worden. Auf die Mitteilung des Senats, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte, beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Zur Begründung bezog sie sich auf ein Versehen ihrer Büroangestellten, die das Sammelempfangsbekenntnis mit dem Eingangsstempel vom Vortag gestempelt habe. Die mit dem Empfangsbekenntnis übersandten Beschlüsse trügen allesamt das korrekte Eingangsdatum des 20. November 2007. Als Fristablauf sei somit der 4. Dezember 2007 im Fristenkalender eingetragen worden. Dazu legte sie eine eidesstattliche Versicherung ihrer Angestellten, eine Kopie des ersten Blattes des angefochtenen Beschlusses mit dem Eingangsstempel 20. November 2007 sowie Kopien eines Kalenders für den 3. und den 4. Dezember 2007 vor, bei dem unter dem 4. Dezember 2007 in der Rubrik "Fristablauf" sich der durchgestrichene Vermerk "B. u.a. ./. Stadt Münzenb. Beschwerdefrist" findet.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers beruft sich mit ihrem Vorbringen letztlich nicht auf Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern darauf, dass ihr der angefochtene Beschluss erst am 20. November 2007 zugegangen und damit die Beschwerde am 4. Dezember 2007 noch fristgerecht bei Gericht eingegangen sei. Mit ihrem Vorbringen ist eine fristgerechte Einlegung der Beschwerde allerdings nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 56 Abs. 1 VwGO sind Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, zuzustellen. Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - kann ein Schriftstück an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückgesandt ist (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Insofern erbringt das von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Empfangsbekenntnis den vollen Beweis dafür, dass das betreffende Schriftstück in dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zeitpunkt dem Rechtsanwalt zugestellt worden ist. Es lässt den Gegenbeweis, dass das Schriftstück erst nach diesem Zeitpunkt beim Rechtsanwalt eingegangen ist, nur unter strengen Anforderungen zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1981 - IVa ZB 11/81 -, VersR 1982, 244, und vom 15. Dezember 1982 - IVa ZB 16/82 -, VersR 1983, 1080; Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 8/86 -, NJW 1987, 325).

Diesen Gegenbeweis hat die Bevollmächtigte des Antragstellers nicht erbracht. Das von ihr auf dem Eingangsstempel mit dem Datum 19. November 2007 unterzeichnete Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den Beweis dafür, dass der angefochtene Beschluss ihr gerade an diesem Tag zugestellt worden ist. Ihr Vorbringen, insofern liege ein Versehen ihrer Angestellten vor mit der Folge einer Stempelung mit dem Datum des Vortrages, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. So lässt sich bereits nicht aus ihrem eigenen Vortrag, aber auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung ihrer Angestellten, erkennen, warum gerade das von ihr selbst unterschriebene Datum des Stempels auf dem Empfangsbekenntnis falsch, dagegen das Datum auf der ersten Seite der Kopie des zugestellten Beschlusses des Verwaltungsgerichts richtig sein sollte. Ebenso gut könnte eine Verwechslung auch beim Abstempeln des zugestellten Beschlusses geschehen sein mit der Folge der dementsprechenden Eintragung der Beschwerdefrist im Kalender.

Der Senat weist allerdings zur Klarstellung zusätzlich daraufhin, dass auch bei Überprüfung der von der Bevollmächtigten vorgebrachten Beschwerdegründe die Beschwerde wohl keinen Erfolg gehabt hätte. Vielmehr dürfte insofern den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu folgen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 52, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück