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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 5 TG 3578/04
Rechtsgebiete: StuGuG


Vorschriften:

StuGuG § 1
StuGuG § 2 Abs. 2
Konsekutiv im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 2 des Hessischen Studienguthabengesetzes - StuGuG - vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I, 516) ist ein Studiengang nur, soweit er im Rahmen eines Master- oder eines Diplom II-Studiengangs auf einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 TG 3578/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Studiengebühren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 11. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2004 - 12 G 4901/04(2) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 166,66 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2004 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat aufgrund der im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfenden Beschwerdegründe des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ebenso wie das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu der streitigen Studiengebühr für das Wintersemester 2004/2005, die es nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 1. August 2004 bejaht und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen einer Zweitstudiengebühr lägen vor, ohne dass der Antragsteller nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 4 des Hessischen Studienguthabengesetzes - StuGuG - vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I, 516) über ein Studienguthaben verfüge. Bei dem vom Antragsteller betriebenen Studiengang Rechtswissenschaften handele es sich hinsichtlich des bereits absolvierten Studiums Wirtschaftsrecht nicht um einen konsekutiven Studiengang. Dem Begriff des konsekutiven Studiengangs in § 2 Abs. 2 StuGuG beziehe der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nur auf Bachelor- und Masterstudiengänge sowie auf die an der Gesamthochschule Kassel möglichen gestuften Diplomstudiengänge. Ein Studienguthaben gemäß § 2 Abs. 4 StuGuG stehe dem Antragsteller nicht zu, weil für den angestrebten Beruf des Rechtsanwalts ausschließlich ein Studium der Rechtswissenschaften, nicht aber zusätzlich der Studiengang Wirtschaftsrecht an einer Fachhochschule rechtlich erforderlich sein.

Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Antragsteller verfügt nicht über ein Studienguthaben, so dass die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 1 StuGuG von ihm zu Recht eine Gebühr erhebt, und zwar gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StuGuG in Höhe von 500,-- €, da er über einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss, also einen Abschluss im Sinne des § 1 StuGuG verfügt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein weiteres Studienguthaben nicht aus § 2 Abs. 2 StuGuG. Nach dieser Vorschrift wird im Rahmen konsekutiver Studiengänge nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss einmalig ein weiteres Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit bis zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss zuzüglich eines weiteren Semesters gewährt. Bei dem vom Antragsteller betriebenen Studium der Rechtswissenschaften handelt es sich nicht - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - um einen "konsekutiven Studiengang", in dessen Rahmen das Studium bis zum Erreichen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses gebührenfrei sein soll. Soweit der Antragsteller einer Beschränkung der konsekutiven Studiengänge auf Bachelor-/Masterstudiengänge und gestufte Diplomstudiengänge mit dem Argument entgegentritt, aus §§ 19 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz - HRG - folge, dass es neben den konsekutiven Studiengängen, die zu den beschriebenen Bachelor-/Masterabschlüssen und Diplomen führen, auch andere konsekutive Studiengänge gebe und eine Beschränkung auf die genannten Studiengänge im Hessischen Studienguthabengesetz keinen Niederschlag gefunden habe, folgt dem der Senat nicht. Die bundesrechtliche Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG i.d.F. des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), wonach das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist, sieht die Studiengebührenfreiheit für sämtliche Formen von grundständigen Studien vor. Damit hat der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Studiengebührenfreiheit für grundständige Studienangebote zur Verwirklichung des Ziels festgelegt, gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu schaffen. Erfasst sind dadurch das Studium in einem einstufigen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt (Bachelor, Diplom, Magister, Staatsexamen), oder in einem konsekutiv-zweistufigen Studiengang, der zu einem ersten Diplom- oder Bachelor-Abschluss und zu einem zweiten Diplom- oder Master-Abschluss führt (BT-Drs. 14/8361, S. 5). Mit § 1 StuGuG, wonach an den Hochschulen des Landes das gebührenfreie Studium bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie im Rahmen von konsekutiven Studiengängen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses durch Studienguthaben gewährleistet ist, greift der Landesgesetzgeber die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG nahezu wörtlich auf. Daraus wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber mit seiner Regelung an § 27 Abs. 4 HRG anknüpfen und den dort für landesgesetzliche Regelungen offengelassenen Spielraum voll ausschöpfen wollte. § 1 StuGuG lässt nur den Bereich studiengebührenfrei, den § 27 Abs. 4 HRG zwingend von Studiengebühren ausnimmt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 TG 2633/04). § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 StuGuG bringt damit in hinreichender Weise zum Ausdruck, dass ein Studienguthaben - und damit Studiengebührenfreiheit - nur für den Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines konsekutiven Master- oder eines Diplom II-Studiengangs gewährt werden soll (LT-Drs. 16/861, S. 15/16). Die Tatsache, dass das zweite Studium eine sinnvolle Weiterbildung oder Ergänzung des ersten Studienabschlusses darstellt, rechtfertigt danach die Gewährung eines Studienguthabens gemäß § 2 Abs. 2 StuGuG nicht. Ebenso wenig rechtfertigt es die Gewährung eines Studienguthabens nach § 2 Abs. 4 StuGuG, denn für die Ausübung des vom Antragsteller angestrebten Berufes eines Rechtsanwaltes ist nicht der Studiengang Wirtschaftsrecht einer Fachhochschule, sondern ausschließlich ein Studium der Rechtswissenschaften rechtlich erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).



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