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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 5 TJ 563/07
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV
Vorschriften:
RVG § 2 Abs. 2 | |
RVG VV Nr. 1002 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Erschließungsbeitrags
hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider
am 3. April 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Februar 2007 - 6 J 291/07 - abgeändert.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Januar 2007 - 6 G 1033/06 - wird insoweit aufgehoben, als er eine Erledigungsgebühr in Höhe von 412,-- € festsetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Erinnerungsgegner.
Gründe:
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Februar 2007 ist zulässig und begründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht dem Bevollmächtigten des Antragstellers des Ausgangsverfahrens und Erinnerungsgegners die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1) nicht zu. Nach dieser Vorschrift entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Damit fällt eine Erledigungsgebühr an, wenn der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen hat, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Dies ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Bevollmächtigten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Entscheidung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2007 (- 24 C 06.2426 -, Juris, mwN). Dabei ist es sicherlich richtig - worauf das Verwaltungsgericht unter Bezug auf den genannten Beschluss hingewiesen hat -, dass der Bevollmächtigte die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Allerdings muss er daran mitwirken, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu leisten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.). Bei der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 handelt es sich nicht um eine zusätzliche Erfolgsgebühr für den Anwalt, die ohne sein Zutun entstehen kann. Das erforderliche Mitwirken des Anwalts darf dabei nicht nur in der Führung des Geschäfts im Rechtsstreit durch die Erhebung und (vielleicht überzeugende) Begründung der Klage oder des Antrags bestehen. Die Geltendmachung oder Abwehr eines Anspruchs ist nämlich bereits durch eine Verfahrens-, Geschäfts- und Terminsgebühr abgegolten (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, 2007, RVG, Vergütungsverzeichnis Nr. 1002, Rdn 10f; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3). Vielmehr muss die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts über die Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehend auf die Erledigung des Rechtsstreits "in sonstiger Weise" gerichtet sein.
Eine derartige, über die Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinausgehende Mitwirkung des Bevollmächtigten des Antragstellers des Ausgangsverfahrens lässt sich der Akte jedoch nicht entnehmen. Vielmehr hat der Berichterstatter die Antragsbegründung des Bevollmächtigten zum Anlass eines Hinweises an die Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin genommen, die daraufhin die Vollziehung des Bescheides von sich aus ausgesetzt hat. Allein die darauf basierende Erledigungserklärung des Bevollmächtigten löst allerdings die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 ebenfalls nicht aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 E 867/01 -, Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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