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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 5 TZ 1697/00
Rechtsgebiete: Hess KAG, Entwässerungssatzung d. Stadt Hessisch Lichtenau v. 9.12.1994 i.d. Fassung d. 7. Änderungssatzung v. 14.9.1998
Vorschriften:
Hess KAG § 11 vom 27.3.1970 | |
Entwässerungssatzung d. Stadt Hessisch Lichtenau v. 9.12.1994 i.d. Fassung d. 7. Änderungssatzung v. 14.9.1998 |
2.) Erhebt die Gemeinde auf der Grundlage eines bereits für die endgültige Abrechnung festgelegten Beitragssatzes Vorausleistungen (§ 11 Abs. 10 Hess KAG), so kann die auf unzulässiger Kostenüberdeckung beruhende Fehlerhaftigkeit der endgültigen Beitragssatzregelung nicht dadurch unerheblich werden, daß sich jedenfalls die tatsächlich erhobenen Vorausleistungen auf eine Höhe beschränken, die die Grenze der Kostendeckung nicht überschreitet.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Abwasserbeitrag;
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Klein, Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell
am 1. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Antragstellers wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. April 2000 - 6 G 440/99 - zugelassen.
Das Verfahren wird als Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 5 TG 751/01 fortgeführt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist antragsgemäß wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) zuzulassen, denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitige Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den künftigen Netzbeitrag für die Erneuerung der Vollkanalisation in den Stadtteilen Fürstenhagen, Hessisch Lichtenau (Kernstadt), Hirschhagen und Föhren finde bei summarischer Überprüfung in § 10 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 14. September 1998 eine gültige Bemessungsgrundlage, stößt - wie von dem Antragsteller in noch ausreichender Darlegung geltend gemacht - auf die folgenden Bedenken:
Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen zu den in der vorgenannten Änderungssatzung festgelegten Beitragssätzen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin an dem auf die Sammelleitungen entfallenden Erneuerungsaufwand auch die "Neuanlieger" mit dem für sie anzusetzenden Flächenanteil beteiligt hätte. Nach dem Prinzip der Globalberechnung verbietet sich bei der Abrechnung einer beitragsfähigen Erneuerung eine Aufwandsdeckung allein über Erneuerungsbeiträge der derzeit anschließbaren "Altanlieger". Über einen entsprechend erhöhten Schaffungsbeitrag in die Verteilung des Erneuerungsaufwands einzubeziehen sind vielmehr auch die Anlieger, denen die Nutzung der Einrichtung im erneuerten Zustand künftig erstmals möglich sein wird (dazu: Driehaus <Hrsg.>, Kommunales Abgabenrecht, § 8 Rn. 835, 870). Die Antragsgegnerin hat - ausweislich ihrer "Globalkalkulation für die Abwasser-Sammelanlagen in Hessisch-Lichtenau" gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. September 1998 - einen nach Abzug der Anteile für den Vorteil der Allgemeinheit und für die Teildeckung durch Gebühren verbleibenden Gesamtaufwand von 30.638.580,-- DM auf 4.232.749 qm Grundstücksfläche und 3.337.211 qm Geschossfläche umgelegt. Berücksichtigt sind dabei nur die Flächen der bereits angeschlossenen und aktuell anschließbaren Grundstücke in den vorgenannten Stadtteilen. Hiervon ausgehend nehmen an der Aufwandsverteilung nicht teil die nach der Planung erst künftig anschließbaren Grundstücke. Die Beteiligung dieser Anliegergruppe am Erneuerungsaufwand ist auch der vorgelegten Kalkulation des auf das gesamte Stadtgebiet bezogenen Schaffungsbeitrags nach Maßgabe einer "repräsentativen Rechnungsperiodenkalkulation" nicht zu entnehmen. An der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzregelung in § 10 Abs. 2, 2. Unterpunkt der Entwässerungssatzung in der Fassung der 7. Änderungssatzung bestehen daher in der Tat ernstliche Zweifel. Der Spielraum, den die im geänderten Satzungsrecht festgelegten Beitragssätze (2,81 DM je qm Grundstücksfläche und 5,42 DM je qm Geschoßfläche) im Vergleich mit den als kostendeckend berechneten Sätzen (2,90 DM je qm Grundstücksfläche und 5,51 DM je qm Geschoßfläche) belassen, dürfte zu gering sein, um die mit einer Beteiligung der erstmals anzuschließenden Neuanlieger verbundene Ermäßigung der Beitragsbelastung für die Altanlieger auffangen zu können.
Zu einem weiteren Bedenken führt die Tatsache, dass die durch die 7. Änderungssatzung eingeführte Beitragssatzregelung im Verhältnis zwischen dem Erneuerungsbeitrag der Altanlieger und dem Schaffungsbeitrag der Neuanlieger die Belastung einerseits der Grundstücksfläche, andererseits der Geschoßfläche ungleich gewichtet. Der Geschoßflächenbeitragsanteil liegt beim Erneuerungsbeitrag 1,9 mal, beim Schaffungsbeitrag dagegen 3,68 mal so hoch wie der jeweilige Grundflächenbeitragsanteil. Diese Ungleichgewichtung der für die Gesamtbelastung maßgeblichen Komponenten ist mit dem Prinzip der Globalberechnung, welches eine am vermittelten Vorteil ausgerichtete gleichmäßige Verteilung des Investitionsaufwandes auf die im Laufe der Zeit beitragspflichtig werdenden Grundstücke verlangt (dazu: Driehaus <Hrsg.>, Kommunales Abgabenrecht, § 8 Rn. 863) nicht zu vereinbaren.
Angesichts der genannten Bedenken, die als solche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen, kommt es auf die in dem Zulassungsantrag des Antragstellers außerdem - letztlich durch den Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 16. November 1991 (5 TG 1972/99) - angesprochene Problematik der für die Stadtteilgruppen Friedrichsbrück und Retterode einerseits sowie Velmeden und Walburg andererseits festgelegten Beitragssätze (§ 10 Abs. 2 Satz 2, 3. und 4. Unterpunkt der Entwässerungssatzung in der Fassung der 7. Änderungssatzung) nicht mehr an. Der Senat kann sich insoweit auf Anmerkungen beschränken, die die Problematik verdeutlichen. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen hat die Antragsgegnerin den für die Umstellung der bisherigen Teilkanalisation auf Vollkanalisation in den fraglichen Stadtteilen anfallenden "Erweiterungsaufwand" jeweils gesondert abgerechnet, d.h. speziell diesen Aufwand nach Abzug des Gemeinde- und des Gebührenanteils auf lediglich das jeweilige Stadtteilgebiet als Abrechnungsgebiet umgelegt. Die daraus resultierenden Beitragssätze für die "funktionelle Erweiterung der Teil- zur Vollkanalisation" in den beiden betroffenen Stadtteilgruppen unterscheiden sich demgemäß deutlich. Gegen dieses Abrechnungsverfahren wäre wohl nur auf der Grundlage rechtlich verselbständigter Einrichtungen nichts einwenden. Ob für die Entwässerung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin von dieser Konstellation tatsächlich auszugehen ist, wird gegebenenfalls noch zu klären sein. Dass Teilkanalisationssysteme, die neben Vollkanalisationssystemen in anderen Ortsteilen derselben Gemeinde bestehen, als eigenständige gemeindliche Einrichtungen betrieben und abgerechnet werden können, und dass diese Eigenständigkeit jedenfalls solange beibehalten werden kann, als nicht - als Ergebnis entsprechender baulicher Maßnahmen - die Umstellung auf Vollkanalisation auch in diesen Ortsteilen bewirkt ist, steht außer Frage. Möglicherweise verbietet sich sogar vor der Einführung der Vollkanalisation in sämtlichen Ortsteilen der Gemeinde die Zusammenfassung zu einer einzigen Einrichtung, denn Voll- und Teilkanalisationssysteme sind in Arbeits- und Funktionsweise so unterschiedlich, dass dies eine Vergleichbarkeit schlechterdings ausschließen dürfte (vgl. zu diesem an eine Zusammenfassung technisch selbständiger Entwässerungsanlagen im Gemeindegebiet anzulegenden Kriterium: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3.07.1978 - 7 B 118 - 124.78 - DGStZ. 1979, 153).
Das Verwaltungsgericht meint auf Seite 3f. seines Beschlusses anscheinend, dass es wegen der auf gut ein Drittel des endgültigen Beitrags beschränkten Höhe der streitigen Vorausleistung letztlich dahingestellt bleiben könne, ob die in § 10 Abs. 2 Satz 2 der Entwässerungssatzung in der Fassung der 7. Änderungssatzung festgelegten (endgültigen) Beitragssätze mit dem Kostenüberschreitungsverbot zu vereinbaren sind. Dieser Argumentation, nach der es allein darauf ankäme, dass jedenfalls die Vorausleistungshöhe eine Kostenüberdeckung nicht auszulösen vermag, kann sich der Senat nicht anschließen. Bei der Erhebung von Vorausleistungen für eine noch auszuführende bzw. in der Ausführung begriffene beitragsfähige Maßnahme sind zwei Wege denkbar, wie dem Erfordernis der gültigen normativen Beitragssatzregelung (§ 2 Satz 2 KAG) Rechnung getragen werden kann. Möglich ist zum Einen - und dies entspricht der bislang üblichen Satzungsgebungspraxis der Gemeinden in Hessen - die Festlegung bereits des endgültigen Beitragssatzes und die Erhebung einer Vorausleistung auf dieser normativen Grundlage. Ein eigens auf die Vorausleistungen zu beziehender (Vorausleistungs-) Beitragssatz braucht sodann nicht festgelegt zu sein, denn § 11 Abs. 10 KAG gestattet die Erhebung von Vorausleistungen "bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld" und damit die Zugrundelegung bereits des endgültigen Beitragssatzes als eines Rahmens, der durch die Vorausleistung vollständig ausgeschöpft werden kann. Die andere Möglichkeit besteht für den Satzungsgeber darin, von einer endgültigen Beitragssatzfestlegung, nach der sich später die Erhebung des endgültigen Beitrags richtet, vorerst abzusehen und einen Beitragssatz nur für die Vorausleistungen festzulegen, mit denen das noch in der Ausführung begriffene Bauvorhaben vorfinanziert wird. Auch dieser Weg genügt dem "Satzungserfordernis" des § 2 Satz 2 KAG. Der Satzungsgeber ist nicht gezwungen, nur zum Zweck der Erhebung von Vorausleistungen schon jetzt einen Beitragssatz festzusetzen, den er erst für die endgültige Abrechnung der jeweiligen Einrichtungsmaßnahme benötigt. Die Festlegung eines die voraussichtliche endgültige Beitragshöhe unterschreitenden Vorausleistungsbeitragssatzes befreit dann allerdings die Gemeinde - dies sei zur Vermeidung von Missverständnissen angemerkt - nicht von ihrer Darlegungslast. Auch die Rechtmäßigkeit eines besonderen Vorausleistungsbeitragssatzes ist demgemäß im Zweifelsfall durch eine hierauf bezogene Globalberechnung zu belegen. Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin für die Festlegung endgültiger Beitragssätze entschieden. Diese stellen folglich die Bemessungsgrundlage nicht nur für die künftige Erhebung des endgültigen Beitrags, sondern auch für die derzeit anstehende Erhebung von Vorausleistungen dar. Das wiederum bedeutet, dass bereits die endgültige Beitragssatzregelung den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots genügen muss. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann - entgegen den Vorstellungen des Verwaltungsgerichts - nicht dadurch "unerheblich" werden, dass jedenfalls die geltend gemachte Vorausleistungshöhe die Grenze der Kostendeckung nicht überschreitet.
Da die Beschwerde wegen der dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist, erübrigt sich Eingehen auf die von dem Antragsteller außerdem geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 146 Abs. 4 VwGO.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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