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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 5 UE 1147/02
Rechtsgebiete: HessKAG, HGO, EigenbetriebsG


Vorschriften:

HessKAG § 12
HGO § 66 Abs. 1 Nr. 5
EigenbetriebsG § 4 Abs. 1 Satz 2
Im Rahmen der "laufenden Betriebsführung" ist die Betriebsleitung der als Eigenbetrieb der Gemeinde betriebenen Stadtwerke auch zum Erlass von Kostenerstattungsbescheiden für Haus (Grundstücks)-anschlusskosten zuständig.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

5. Senat

5 UE 1147/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Heranziehung zu Hausanschlusskosten

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Apell

als Berichterstatter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2002 - 4 E 1007/99 (1) - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das ihren Kostenerstattungsbescheid für Hausanschlusskosten vom 22. September 1997 aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts.

Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung Obertshausen, Flur , Flurstück gelegenen Grundstücks Ludwigstraße 8. Unter dem Datum des 18. Juli 1996 forderten die Stadtwerke der Beklagten die Abgabe von Angeboten für Wasserleitungsarbeiten in der zwischen und der Straße " " einschließlich der Wasserleitungshausanschlüsse. Mit Schreiben vom 10. September 1996 informierte das Bauamt der Beklagten die Anlieger der über die in der 39. Kalenderwoche des Jahres 1996 beginnenden Kanalbauarbeiten und deren geplanten Abschluss bis Ende des Jahres 1996. Mit Sammelschreiben der Stadtwerke vom 10. Dezember 1996 wurden die Anlieger der darauf hingewiesen, dass die Wasserleitung von der " " bis "Im Niederfeld" erneuert werden müsse und bei dieser Gelegenheit auch die Überprüfung der Anschlussleitungen, nötigenfalls deren Erneuerung stattfinde. Auch auf die Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer wurde hingewiesen.

Den Kostenerstattungsbescheid der Stadtwerke der Beklagten vom 10. September 1997 adressierten diese an "Eheleute" . In der Anrede des Heranziehungsbescheides wurde der Kläger genannt. Mit dem Bescheid wurde die Erstattung von Aufwendungen für die Herstellung des Wasserhausanschlusses in Höhe von 3.432,62 DM verlangt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Oktober 1997 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass ihnen mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 die Erneuerung der Wasserleitung mitgeteilt worden sei. Die Erneuerung sei dadurch notwendig geworden, dass im Rahmen der Kanalsanierung die bestehende Wasserleitung beschädigt worden sei. Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht.

Mit Widerspruchsbescheid der Stadtwerke vom 12. Mai 1999 wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Die alte Wasserversorgungsleitung in der habe aus dem Jahre 1938 gestammt und sei altersbedingt stark abgenutzt und inkrustiert gewesen. Daher habe sie ersetzt werden müssen. Keinesfalls sei die Erneuerung wegen einer Beschädigung im Zuge von Kanalbauarbeiten notwendig geworden. Wegen Kosteneinsparungen seien die Kanalerneuerungsarbeiten mit den Arbeiten zum Austausch der Wasserleitung gemeinsam erfolgt. Im Zuge der Erneuerung der Wasserleitung seien auch alle Grundstückshausanschlüsse erneuert worden. Es habe sich um eine modernisierende Erneuerung gehandelt. Es sei ein dem heutigen Stand der Technik entsprechendes, aus modernen Materialien gefertigtes Leitungsrohr verlegt und alle Hausanschlüsse mit separaten Absperrventilen - die bisher nicht vorhanden gewesen seien - versehen worden. Der Widerspruchsbescheid wurde ihnen am 21. Mai 1999 zugestellt.

Am 15. Juni 1999 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben.

Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und erklärt, ein Vorarbeiter der Baufirma habe sie darüber unterrichtet, dass es zu einem Wasserrohrbruch in der Straße durch den eingesetzten Bagger in der Nähe des Anwesens gekommen sei. Die Wasserleitung sei weder altersbedingt abgenutzt, noch stark inkrustiert gewesen. Eine Auswechslung des Wasserhausanschlusses sei nicht notwendig gewesen.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1997 (richtig: 10. September 1997) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzt, in der Zeit vom 25. November 1996 bis Mitte Februar 1997 seien sämtliche Hausanschlüsse erneuert worden. Der aus Grauguss bestehende klägerische Hausanschluss sei 60 Jahre alt und stark inkrustiert gewesen.

Mit Urteil vom 16. Januar 2002 hat das Verwaltungsgericht den Erstattungsbescheid der Beklagten aufgehoben, da die Stadtwerke der Beklagten nicht zu dessen Erlass zuständig gewesen seien.

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 17. April 2002 (5 UZ 634/02) zugelassenen Berufung trägt die beklagte Stadt vor, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, die Stadtwerke seien als Eigenbetrieb nicht für den Erlass des Kostenerstattungsbescheids an den Kläger zuständig gewesen. Auch materiell sei der Bescheid rechtmäßig. Der Hausanschluss des Klägers sei nicht verändert, sondern als 60 Jahre alter, stark inkrustierter Anschluss erneuert und durch eine PE-Leitung ersetzt worden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2001 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der fehlenden Zuständigkeit der Stadtwerke ausgegangen. Diese hätten auch den Auftrag an die Baufirma nicht erteilt, sondern die Stadt selbst. Das Alter und die Erneuerungsbedürftigkeit des Hausanschlusses werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen seien die Vorschriften der AVBWasserV nicht beachtet worden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter Beweis erhoben über die Umstände der Erneuerung der Hausanschlüsse in der anlässlich der Erneuerung der Wasserleitung, insbesondere auch bezüglich des Hausanschlusses zum Grundstück der Kläger, , durch Vernehmung des Vorarbeiters der Stadtwerke der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung bei den Gerichtsakten verwiesen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (7 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten - über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>) - ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 10. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1999 zu Unrecht aufgehoben. Der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO).

Dabei geht auch der erkennende Berichterstatter - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass sich der Bescheid gegen beide Kläger richtete. Insofern wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Grundlage für den Erstattungsbescheid vom 10. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1999 ist § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Wasserverordnungssatzung der Beklagten vom 23. Juni 1978 in Verbindung mit § 18 der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 23. Juni 1978 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 12. November 1994. Diese Satzungsbestimmungen entsprechen den Vorgaben des § 12 des Kommunalabgabengesetzes - KAG -. Danach können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen oder Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Die Beklagte hat in ihrer Satzung die Erstattung in der tatsächlich entstandenen Höhe gewählt. Die Erstattungsregelungen der Beklagten verstoßen auch entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht gegen die Regelungen in § 10 Abs. 4 AVBWasserV, da dieser nach der Regelung des § 35 Abs. 1 AVBWasserV als gemeinderechtliche Vorschrift zur Regelung des Abgabenrechts von der Anpassungspflicht an die AVBWasserV ausgenommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 8 C 2.88 -, HSGZ 1990, 22 = KStZ 1990, 131; Urteil des Senats vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr 1988, 23).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen keine Bedenken gegen den Erlass des Erstattungsbescheides durch die Stadtwerke der Beklagten als Eigenbetrieb. Zwar hat grundsätzlich gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 5 Hessische Gemeindeordnung der Gemeindevorstand im Rahmen der laufenden Verwaltung die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte für die Gemeinde einzuziehen. Das Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154) weist jedoch als Spezialregelung der Betriebsleitung von Eigenbetrieben in § 4 Abs. 1 Satz 2 unter anderem insbesondere die "laufende Betriebsführung" als eigenen Zuständigkeitsbereich zu. In diesem Bereich handelt die Betriebsleitung der Stadtwerke als Organ für die Beklagte, die als juristische Person hinter dem Eigenbetrieb steht, der selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Zur "laufenden Betriebsführung" gehören dabei alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandhaltung der Anlagen und zum Personaleinsatz notwendig sind (vgl. Zeiß, Das Eigenbetriebsrecht der gemeindlichen Betriebe, 3. Aufl., Ergänzungsband Hessen, § 4 Anm. II d). Zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben hat der Senat bereits in der Vergangenheit etwa den Erlass von Abwasserbeitragsbescheiden gezählt (Beschluss vom 2. März 1993 - 5 TH 1649/91 -, HSGZ 1993, 460). Der Senat sieht darin nach satzungsgegebenen Vorgaben im täglichen Betrieb wiederkehrende und der Einnahmeerzielung des selbständig wirtschaftenden Eigenbetriebes dienende Aufgaben der Stadtwerke. Für die Heranziehung zu den Kosten der Erneuerung von Hausanschlussleitungen, die nicht selten in einem Zuge mit Arbeiten an den Hauptleitungen im Straßenraum ausgeführt werden, kann insoweit nichts anderes gelten. So nennt etwa auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als mögliche Beispiele für Maßnahmen, die im täglichen Betrieb ständig wiederkehren, neben der Erhebung von Anschlussbeiträgen und Gebühren ausdrücklich auch die Heranziehung zum Kostenersatz für Hausanschlüsse (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, DÖV 1989, 594, 595). Ob auch der Erlass des Widerspruchsbescheides in die Zuständigkeit des Eigenbetriebes fällt - wofür einiges spricht - kann letztlich jedoch offen bleiben, denn an der Wirksamkeit des Ausgangsbescheides würde der Erlass des Widerspruchsbescheides durch eine unzuständige Behörde nichts ändern.

Bei der hier im Auftrag der Stadtwerke der Beklagten vorgenommenen Verlegung eines neuen Hausanschlusses handelt es sich unstreitig um eine Erneuerung im Sinne der oben genannten satzungsrechtlichen Erstattungsregelung, so dass deren tatbestandsmäßige Erfüllung gegeben ist. Art und Umfang der Maßnahme bei der Erneuerung eines Hausanschlusses werden durch die Gemeinden nach deren pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Dieses ist allerdings dabei durch die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

Entgegen der Ansicht der Kläger steht hier die Notwendigkeit der Erneuerung des Hausanschlusses zum klägerischen Grundstück jedoch fest. Dies ergibt sich zum einen aus den Angaben der Beklagten im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens, zum anderen aber auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung. Auf Grund dessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bebauung in dem Bereich der zwischen " " und " " insgesamt bereits aus der Zeit vor der Erstanlegung der Wasserleitung im Jahre 1938 stammt. Dies hat der in der mündlichen Verhandlung vernommene, aus der Stadt stammende Vorarbeiter glaubhaft dargelegt. Auch von Klägerseite ist dies nicht in Zweifel gezogen worden. Danach sind sowohl die Wasserversorgungsleitung in der Straße als auch die Hausanschlussleitungen im Jahre 1938 verlegt worden. In den Jahren vor der Erneuerung der Versorgungsleitung und der Hausanschlussleitungen ist es in diesem Bereich mehrfach zu Rohrbrüchen an der Versorgungsleitung gekommen, da diese noch aus Grauguss bestand und nach fast 60 Jahren störungsanfällig und stark inkrustiert war. Gleiches galt für die aus der gleichen Zeit stammenden Hausanschlüsse. Insofern konnte der Zeuge glaubhaft versichern, dass in diesem Bereich der Ludwigstraße alle Hausanschlussleitungen noch aus dem Jahre 1938 stammten. Dies ist auch vom Vertreter der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Außerdem waren die Hausanschlüsse in diesem Bereich auf Grund ihres Alters nicht - was heute dem Stand der Technik entspricht - mit Absperrschiebern an der Wasserversorgungsleitung versehen. Auch diese hat die Beklagte bei der Erneuerung nunmehr eingebaut.

Auf Grund dieser Tatsachen konnte die Gemeinde insgesamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Erneuerung der Hausanschlüsse in diesem Teil der gemeinsam mit der Erneuerung der Wasserversorgungsleitung vornehmen. Die Notwendigkeit bestand sowohl auf Grund des Alters der Hausanschlüsse und der dadurch bedingten starken Inkrustierung, als auch deshalb, weil die alten Hausanschlüsse nicht mit Absperrschiebern versehen waren. Es entsprach daher pflichtgemäßem Ermessen bei Gelegenheit des Austausches der Wasserversorgungsleitung auch die neu anzuschließenden Hausanschlüsse in einem Arbeitsgang mit zu erneuern. Das diente auch dazu, die Gefahr von Störungen für die Zukunft in diesem Bereich erheblich zu vermindern.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kostenerstattung sind weder von den Klägern Bedenken geltend gemacht worden, noch sind solche dem Gericht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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