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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 5 UE 1174/01
Rechtsgebiete: GG, HessHStG


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
GG Art. 3 Abs. 1
HessHStG § 3
HessHStG § 9
Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer erzwingt im Rahmen der Auslegung eines Hundesteuertatbestandes keine Berücksichtigung der Tatsache, ob die Haltung des Hundes beruflich oder privat veranlasst ist.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

5 UE 1174/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Hundesteuer

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann, ehrenamtliche Richterin Hiltrud Kalbfleisch, ehrenamtliche Richterin Barbara Kienitz-Vollmer

ohne mündliche Verhandlung am 25. Juni 2003 für Recht erkannt:

Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Mai 2000 - 6 E 2682/99 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines Hundesteuerbescheides durch das Verwaltungsgericht.

Der Kläger ist stellvertretender Forstamtsleiter des Forstamtes ................ Er ist Halter eines Hundes, den er im Rahmen seiner Tätigkeit als Jagdhund nutzt.

Mit Bescheid vom 11. Januar 1999 zog die Beklagte den Kläger aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 10. Dezember 1998 für den von ihm gehaltenen Hund zur Hundesteuer für das Jahr 1999 in Höhe von 72,-- DM heran. Mit Schreiben vom 21. Januar 1999 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und verwies darauf, dass er als Forstbeamter durch das Hessische Jagdgesetz und die Jagdnutzungsanweisung verpflichtet sei, einen Jagdgebrauchshund zu halten. Daher müsse dieser Hund steuerfrei bleiben, wie es auch in dem außer Kraft getretenen Hessischen Hundesteuergesetz vorgesehen gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie könne in kommunaler Eigenverantwortlichkeit darüber befinden, ob für Gebrauchshunde von Forstbeamten eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werde. Wenn der Hessische Landesgesetzgeber eine Steuerbefreiung für diese Hunde gewollt hätte, hätte er dies nach Aufhebung des Hundesteuergesetzes im Hessischen Jagdgesetz geregelt. Mit Schreiben vom 15. September 1999 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 16. September 1999 - hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung hat er sich ergänzend auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz - GG - bezogen. Wenn die Beklagte Hunde für die Bewachung von Herden von der Steuer befreie und in § 7 ihrer Hundesteuersatzung weitere Gebrauchshunde steuerrechtlich privilegiere, sei die Besteuerung von Jagdgebrauchshunden willkürlich, da sich ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung nicht finden lasse.

Der Kläger hat beantragt,

den an ihn gerichteten Hundesteuerbescheid vom 11. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Heranziehungsbescheid sei rechtmäßig. Den Gemeinden sei bei der Ausgestaltung der Hundesteuer im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungsspielraum vorbehalten. Es sei seit jeher anerkannt, dass eine Gemeinde mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfe, wie etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Wenn daher in freier kommunaler Selbstverwaltung durch die Satzung bestimmt werde, dass Forstgebrauchshunde und Jagdgebrauchshunde nicht von der Steuer befreit werden sollten, so sei dies rechtmäßig.

Mit Urteil vom 9. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Steuerbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei der Hundesteuer handele es sich um eine anerkannte und nach Art. 105 Abs. 2a GG zulässige örtliche Aufwandsteuer, mit der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck komme, besteuert werde. Nicht mit einer örtlichen Aufwandsteuer belegt werden dürften daher Aufwendungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienten und nicht Ausdruck der in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien. Eine Regelung, die das Halten eines Hundes für andere Zwecke als der persönlichen Lebensführung der Hundesteuer unterwerfe verstoße daher gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Eine Hundehaltung, die aus beruflicher Verpflichtung oder ausschließlich beruflich veranlasst sei, diene nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs und damit der Einkommensverwendung. Somit sei § 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten verfassungskonform dahin auszulegen, dass Steuergegenstand das Halten von Hunden im Stadtgebiet durch natürliche Personen sei, soweit es der persönlichen Lebensführung diene. Der Kläger halte seinen Hund ausschließlich aus beruflicher Veranlassung, so dass dieser nicht der persönlichen Lebensführung diene.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. April 2001 - 5 UZ 2400/00 - die Berufung zugelassen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer auf der Grundlage ihrer Hundesteuersatzung sei rechtmäßig. Die Begründung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Bei der Hundesteuer handele es sich um eine anerkannte zulässige örtliche Aufwandsteuer. In diesem Sinne sei die Haltung eines Hundes ein besonderer Aufwand, der die Verwendung finanzieller Mittel erfordere und eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Nur der konsumtive Aufwand sei Gegenstand der Besteuerung. Es könne daher bei diesem Anknüpfungspunkt nicht darauf ankommen, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde und welchem Zweck er des Näheren diene. Selbst wenn es aber auf die Unterscheidung ankomme, ob die Haltung eines Hundes beruflich veranlasst sei oder nicht, müsse es sich jedenfalls um einen überwiegenden beruflichen Einsatz handeln, um eine Steuerfreiheit im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts annehmen zu können. Auch dies sei nicht der Fall. Die Aufgabe eines Forstbeamten des Landes Hessen lasse sich aus den Bestimmungen des Hessischen Forstgesetzes herleiten und liege danach insbesondere in der forstlichen Leitung und der Ausübung des forstlichen Betriebes. Der Einsatz eines Jagdhundes durch einen Forstbeamten beschränke sich auf wenige Ausnahmetatbestände. Sie stütze ihre Rechtsauffassung auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer vom 12. April 2000.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Mai 2000 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für tatsächlich und rechtlich fehlerfrei. Er, der Kläger, halte seinen Hund ausschließlich aus beruflichen Gründen. Er sei als Forstbeamter durch seinen Dienstherrn zur Haltung eines Jagdgebrauchshundes verpflichtet. Dieser sei auch ständig vorzuhalten. Bei ihren Ausführungen zum konsumtiven Aufwand übersehe die Beklagte, dass nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf vom Steuertatbestand erfasst werde. Der Jagdgebrauchshund diene jedoch nicht dem persönlichen Lebensbedarf, sondern der Berufsausübung. Eine Zweitwohnung sei nicht mit der Hundehaltung vergleichbar. Sie könne zur persönlichen Lebensführung bestimmt sein, aber auch der Einkommenserzielung dienen. Eine solche "Umwidmung" eines Gebrauchshundes sei jedoch nicht möglich. Auch der Hinweis der Beklagten auf außerfiskalische Zwecke gehe insoweit fehl. Sicher sei es anerkannt, dass eine Gemeinde mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfe, wie etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Dieser Zweck werde jedoch durch die Besteuerung auch berufsbedingt gehaltener Hunden nicht erreicht und sei daher nicht geeignet, diesen erstrebten Zweck zu erreichen.

Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.

Die Berufung ist auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 über Hundesteuer für das Jahr 1999 zu Unrecht aufgehoben. Die gegen ihn gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Grundlage für den streitigen Hundesteuerbescheid ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Hundesteuer - HStS - vom 10. Dezember 1998. Nachdem der Hessische Landesgesetzgeber mit Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 405) mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 das Hessische Hundesteuergesetz vom 9. März 1957 (GVBl. I S. 28, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976, GVBl. I S. 532) - HStG - aufgehoben hatte, hat die Beklagte mit ihrer Hundesteuersatzung von ihrem Steuerfindungsrecht nach § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - Gebrauch gemacht und erhebt nunmehr auf satzungsrechtlicher Grundlage eine kommunale Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist nach § 1 HStS das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Beklagten. Hundehalterin oder Hundehalter ist gemäß § 2 Abs. 2 HStS, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Diese Steuer betrug nach § 5 der Satzung für das hier maßgebliche Jahr 1999 jährlich für den ersten gehaltenen Hund 72,-- DM. Nach § 6 HStS wird Steuerbefreiung auf Antrag für Blindenhunde und ähnliche dem Schutz behinderter Personen dienende Hunde gewährt, ferner für Gebrauchshunde für die Bewachung von Herden, für Hunde, die in Tierheimen vorübergehend untergebracht sind, sowie für Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim erworben worden sind, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres. Nach § 7 HStS wird weiterhin eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt für Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen abseits der bebauten Ortslage benötigt werden, für Hunde, die nachweislich als Sanitäts- oder Rettungshunde und in ähnlicher Weise verwendet werden, sowie für Hunde, die von Sozialhilfeempfängern als erster oder zweiter Hund gehalten werden.

Diese Regelung ist gegenüber dem Kläger als Forstbeamten und Halter eines Hundes nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat den besteuerten Hund unstreitig im eigenen Interesse in seinen Haushalt aufgenommen, allerdings ist dieses Interesse - zumindest teilweise - beruflich bestimmt. Nach Nr. 22.1 der Jagdnutzungsanweisung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Februar 1997, die im Jahr 1999 gültig war, sollen die Bediensteten des Forstamtes für den Einsatz in der Verwaltungsjagd die erforderliche Anzahl brauchbarer Jagdhunde auf eigene Kosten beschaffen, gegebenenfalls ausbilden, halten und führen. Eine Aufwandsentschädigung kann pro Revierförsterei mit Regiejagd für einen brauchbaren Jagdhund gewährt werden. Eine verbindliche dienstliche Verpflichtung des Klägers zur Haltung seines Hundes besteht somit nicht. Unstreitig nutzt er ihn aber auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Forstbeamter.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erzwingt der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer jedoch nicht eine verfassungskonforme, einschränkende Auslegung des Steuertatbestandes der Satzung in der Weise, dass Hunde, deren Haltung beruflich veranlasst ist, nicht Gegenstand der Besteuerung sind. Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie knüpfen an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f.; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, BVerwGE 99, 303, 304 f.; und vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, 122, 125 f.). Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel aufgewendet werden. Der Aufwand im Sinne eines Konsums ist dabei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankommt, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O., S. 126; Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16). In dem Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand die Leistungsfähigkeit im Einzelfall überschreitet, ist für die Steuerpflicht nicht erheblich (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 347 f.). Allerdings genügt es nicht, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Begriffsmerkmal der Aufwandsteuer ist vielmehr auch, dass sie einen besonderen Aufwand erfasst, der über die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 m.w.N.).

Die Besteuerung des Haltens von Hunden gilt als eine der traditionellen Aufwandsteuern (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 = ZKF 1998, 179; Beschluss vom 31. Oktober 1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -, BWGZ 2003, 297). In Hessen bestand bis zur Aufhebung zum 31. Dezember 1998 (s. oben) eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung der Hundesteuer nach dem Hessischen Hundesteuergesetz. Die Halterdefinition in § 3 Abs. 2 HStG knüpfte dabei an die Vorgängerregelungen im Gebiet des späteren Landes Hessen und letztlich an die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 1911 - VII C 523/10 -, PrOVGE 59, 107) an (vgl. zur historischen Entwicklung: Urteile des Senats vom 29. März 2000 - 5 UE 2111/97 -, NVwZ 2000, 958 = ZKF 2000, 253; und vom 19. Januar 1995 - 5 UE 454/94 -, HSGZ 1995, 201). Danach war als Halter eines Hundes definiert, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalts oder seines Betriebes dienstbar zu machen (§ 3 Abs. 2 HStG). Eine Differenzierung danach, ob der Hund aus beruflichen oder privaten Gründen gehalten wurde, fand nach dieser Definition gerade nicht statt. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 HStS der Beklagten bestimmt als Hundehalter nur noch denjenigen, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Die Aufnahme in den Wirtschaftsbetrieb ist somit nicht mehr erfasst. Nicht Gegenstand des Steuertatbestandes ist aber der Zweck der Haltung des Hundes - sei er beruflich oder privat.

Eine derartige Einschränkung verlangt auch nicht der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer. Wie oben bereits dargelegt ist bei der Besteuerung eines besonderen Aufwands unerheblich, welchen Zwecken der Aufwand des Näheren dient. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Zweitwohnungssteuer vom 6. Dezember 1983 (a.a.O., S. 357) sogar - insoweit bindend - festgestellt, dass im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlicher Grund für eine Satzungsregelung fehlt, die auswärtige Zweitwohnungsinhaber, die aus beruflichen oder Ausbildungsgründen eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet innehaben, von der Steuerpflicht ausnimmt. Der Unterschied besteht danach allein im Zweck des besteuerten Aufwandes. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aber aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf allein der Konsum als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Erwerbszweitwohnungen der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden können (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O.), weil es nicht darauf ankommt, welchen Zwecken der besteuerte Aufwand im Sinne eines Konsums dient.

Nichts anderes kann im Rahmen der Beurteilung der Hundesteuer gelten. Auch dort ist bei der Beurteilung, ob eine Aufwandsteuer vorliegt, ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990, a.a.O.). Somit widerspricht eine Besteuerung einer Hundehaltung, die - ganz oder teilweise - beruflichen Zwecken dient, nicht dem verfassungsrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer. Etwas anderes lässt sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus dem, in der ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Aufwandsteuer verwendeten Begriff der "persönlichen Lebensführung" (so aber wohl auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002, a.a.O.; vgl. auch: Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2003, § 3 Rdn. 135 ff; Eigenthaler, KStZ 1987, 61; Meier, KStZ 2002, 165) folgern. Wie oben ausgeführt erfassen Aufwandsteuern den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung, besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dieser Begriff der "persönlichen Lebensführung" kann jedoch nicht - was offensichtlich das Verwaltungsgericht und die genannte Rechtsprechung zugrundelegen - mit "privater Lebensführung" im Gegensatz zu "beruflicher Lebensführung" gleichgesetzt werden, denn der Zweck der Aufwendung bleibt - wie oben erläutert - unberücksichtigt. Die Begriffe der "persönlichen Lebensführung" und des "persönlichen Lebensbedarfs" dienen vielmehr der Beschränkung des Steuertatbestandes auf den konsumtiven Aufwand als Kennzeichen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Abgrenzung zur Einkommensverwendung als reine Geld- und Vermögensanlage, die somit der reinen Einkommenserzielung dient, wie etwa im Rahmen der Zweitwohnungssteuer bei nicht selbst genutzten, als Kapitalanlage dienenden Wohnungen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O.). Die Lebensführung eines Steuerpflichtigen bleibt auch, soweit sie beruflichen Zwecken dient, in diesem Sinne eine persönliche Lebensführung. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung zu aus beruflichen Gründen genutzten Zweitwohnungen ausgeführt und die entgegengesetzte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 21. April 1999 - 13 L 5282/98 -, NVwZ-RR 1999, 790) aufgehoben, die genau mit der gleichen Argumentation, die auch das Verwaltungsgericht für das beruflichen Zwecken dienende Halten von Hunden verwendet, derartige Zweitwohnungen wegen des beruflichen Nutzungszwecks nicht der "persönlichen Lebensführung" zurechnen wollte.

Der Senat legt diese von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Zweitwohnungssteuer entwickelten Grundsätze zur Aufwandsteuer auch bei der Beurteilung der Hundesteuer zugrunde (a.A. offenbar: OVG Nordrhein-Westfalen und VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Eine Hundehaltung, die ganz oder teilweise beruflichen Zwecken dient, unterfällt demnach bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen des Steuertatbestandes ebenfalls der Aufwandsteuer. Eine einschränkende Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben.

Die Regelungen der Hundesteuersatzung der Beklagten unterliegen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb Bedenken, weil die Satzung in § 6 Abs. 2 Buchst. a auf schriftlichen Antrag eine Steuerbefreiung für Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl vorsieht, die ausschließlich der Bewachung von Herden dienen, nicht jedoch für Gebrauchshunde von Forstbeamten. Es bleibt dem kommunalen Satzungsgeber unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände in der Steuersatzung vorzusehen, er ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1993, a.a.O., S. 357; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O., S. 128). Hier hat die Beklagte in den §§ 6 und 7 HStS derartige Steuerbefreiungen und -ermäßigungen auf Antrag vorgesehen. Darin ist jedoch - anders als in dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden § 9 Abs. 1 Nr. 4 HStG - keine Befreiungsmöglichkeit mehr für Gebrauchshunde von Forstbeamten vorgesehen. Nach dieser Bestimmung wurde Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Gebrauchshunde von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl. In der Hundesteuersatzung der Beklagten ist von den vom früheren Hessischen Hundesteuergesetz geregelten Befreiungstatbeständen, die auf beruflich verwendete Hunde abzielten, nur die Befreiung für Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl geblieben, die ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. Art. 3 Abs. 1 GG erzwingt insofern nicht aus Gleichbehandlungsgründen eine Befreiungsmöglichkeit auch für Gebrauchshunde von Forstbeamten. Die Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dort beschränkt, wo die ungleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte oder die gleiche Behandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte sachlich nicht mehr vertretbar ist, also kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung erkennbar ist. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist gerichtlich überprüfbar, nicht aber die Frage, ob der Normgeber jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat.

Hier beruhen bereits die früher in § 9 Abs. 1 Nr. 4 (Gebrauchshunde von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften) und Nr. 5 HStG (Gebrauchshunde zur Bewachung von Herden, jetzt in § 6 Abs. 2 Buchst. a HStS der Beklagten übernommen) geregelten Befreiungstatbestände nicht auf vergleichbaren Sachverhalten, die eine Ungleichbehandlung willkürlich erscheinen lassen. Wie bei den übrigen früher in § 9 HStG vorgesehenen Befreiungstatbeständen handelt es sich um verschiedene Sachverhalte, die der Gesetzgeber aufgrund unterschiedlicher historischer Interessenlagen in das Gesetz aus den Vorgängerregelungen aufgenommen hatte. Mit der Abschaffung der landesgesetzlichen Pflicht zur Erhebung der Hundesteuer und der Freigabe des Rechts an die Kommunen, eigene Regelungen zu treffen, besteht für die Kommunen nunmehr auch die Möglichkeit, Befreiungsregelungen neu, in anderer Weise oder gar nicht mehr zu treffen. Sachliche Gründe für die Befreiung gerade der Herdenhütehunde kann eine Kommune etwa in der Förderung der Haltung von Herden in ihrem Gemeindegebiet sehen. Die einzige Vergleichbarkeit des von der Hundesteuersatzung der Beklagten in § 6 Abs. 2 Buchst. a vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit für Gebrauchshunde für das Hüten von Herden mit der vom Kläger begehrten Ausnahme für seinen Hund, den er in seiner Tätigkeit als Forstbeamter verwendet, liegt in der möglichen beruflichen Verwendung der Hunde. Eine derartige generelle Ausnahme für (auch) zu beruflichen Zwecken verwendete Hunde sah aber weder das frühere Hundesteuergesetz vor, noch entspräche sie dem oben gekennzeichneten Charakter der Aufwandsteuer.

Eine Ausnahme zu Gunsten des Klägers ergibt sich auch nicht - wie es die Klägerseite in erster Instanz vorgetragen hat - aus jagdrechtlichen Vorschriften, etwa aus § 28 Abs. 1 Hessisches Jagdgesetz. Danach sind bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche jeweils brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Der Dienstherr des Klägers hat, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, die oben bereits genannten Regelungen in der Jagdnutzungsanweisung getroffen (im hier zu beurteilenden Steuerjahr noch gültig in der Fassung vom 10. Februar 1997, nunmehr neu gefasst ab 1. April 2003). Eine gesetzliche Regelung darüber, wie diese Hunde steuerlich zu behandeln sind, lässt sich aus diesen jagd-rechtlichen Vorschriften nicht folgern. Insbesondere findet sich in ihnen auch kein Ansatzpunkt für die Anknüpfung der Verwendung eines Jagdhundes im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, denn die jagdrechtlichen Regelungen gelten für alle Jagden, gleichgültig ob sie im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit stattfinden oder nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, da die entsprechenden Grundsätze zur Aufwandsteuer in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag von 128,85 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit § 173 VwGO und § 9 ZPO in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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