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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 5 UE 1179/06
Rechtsgebiete: HessVwKostG, RöV, SachverständigenbestimmungsG, VwKostO HSM
Vorschriften:
HessVwKostG v 12.01.2004, GVBl. I S. 36 | |
RöV § 17a | |
SachverständigenbestimmungsG nach der RöV v 28.09.2000, GVBl. I S. 482 | |
VwKostO HSM v 16.12.2003, GVBl. I S. 470 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 13. Juni 2007
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Verwaltungsgebühren
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider, ehrenamtliche Richterin Frau Kalbfleisch, ehrenamtliche Richterin Frau Kienitz-Vollmer
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. April 2006 - 10 E 4209/05 - abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2005 wird aufgehoben, soweit der festgesetzte Gesamtbetrag 743,56 € übersteigt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden beiden Beteiligten zu je 1/2 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/4 den Klägern und zu 3/4 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger, die als niedergelassene Ärzte in ihrer Praxis Untersuchungen mit Röntgengeräten durchführen, wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten für eine von der Beklagten als ärztliche Stelle auf der Grundlage des § 17a der Röntgenverordnung - RöV - vom 30. April 2003, BGBl. I S. 604, vorgenommene Prüfung dieser Geräte.
Die unter der Bezeichnung "TÜV Süd Life Service GmbH TÜV Süd Gruppe" firmierende Beklagte ist ebenso wie die "TÜV Industrie Service GmbH TÜV Süd Gruppe" eine Tochtergesellschaft der TÜV Süd AG, die sich als medizinisches Dienstleistungsunternehmen mit der medizinischen und sicherheitstechnischen Beratung und Betreuung von medizinischen Einrichtungen und Betrieben befasst. Mit Vertrag vom 30. Januar 2004 übertrug das Hessische Sozialministerium (im Folgenden: HMS) die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV gem. § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen vom 28. September 2000, GVBl. I S. 482, auf die "TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH". Durch Änderungsvertrag vom 3. November 2004 wurde an Stelle dieser Gesellschaft die "TÜV Industrie Service GmbH TÜV Süd Gruppe" zur Ärztlichen Stelle bestimmt. Nachdem dann im Zuge einer Umstrukturierung der TÜV Süddeutschland Holding AG die Abteilung "Ärztliche Stelle" von der TÜV Industrie Service GmbH auf die TÜV Life Service GmbH übergegangen war, trat gemäß Änderungsvertrag vom 31. Dezember 2005 die Beklagte in den Vertrag ein. Auf die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse einer Ärztlichen Stelle nach § 17a der Röntgenverordnung weist eine Veröffentlichung des hessischen Sozialministeriums vom 14. April 2004 im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 3. Mai 2004 hin. In dieser Veröffentlichung heißt es, dass die Aufgabenwahrnehmung "nach der Richtlinie Ärztliche und Zahnärztliche Stellen nach § 17a RöV und § 83 StrlSchV" erfolge, und dass die Ärztliche Stelle berechtigt sei, "Gebühren nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz für entstandene Kosten und Auslagen im Rahmen des Prüfverfahrens zu erheben".
Nach Vornahme einer Überprüfung, die sich auf das "Röntgengerät ID-ÄSH 031771.36 Super M 70 mit Tisch und Stativ" in der Praxis der Kläger bezog, erteilte die Beklagte unter dem 25. Juli 2005 eine "Beurteilung" mit dem Ergebnis "Erhebliche Mängel (Kategorie 2a)". Hieran anknüpfend setzte sie mit "Rechnung" vom 21. November 2005 Kosten in Höhe von insgesamt 1.379,24 Euro fest, die sich wie folgt aufschlüsselten:
1. Prüfung Röntgenstrahler 1 Arbeitsplatz nach § 17a RöV (Nr. 35811 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung) 753 Euro
2. Prüfung Röntgenstrahler weiterer Arbeitsplatz nach § 17a RöV (Nr. 35813 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung) 257 Euro
3. Prüfung Endausgabegerät nach § 17a RöV (Nr. 35815 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung) 179 Euro
Mehrwertsteuer 16 % 190,24 Euro
Endbetrag: 1.379,24 Euro.
Am 20. Dezember 2005 erhoben die Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Gießen Klage. Sie machten geltend, dass die angefochtene Gebührenfestsetzung nicht einmal ansatzweise erkennen lasse, wie die jeweilige Gebühr innerhalb des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens berechnet worden sei. Die Beklagte habe den in § 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vorgesehenen Bemessungskriterien nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen. Die Gebührenfestsetzung an der oberen Grenze des jeweiligen Gebührenrahmens sei völlig unangemessen, zumal die Prüfungen nicht "vor Ort", sondern "vom Schreibtisch aus" erfolgt und mit keinerlei Mehrarbeit für die Beklagte verbunden gewesen seien.
Die Kläger beantragten,
den Kostenbescheid der Beklagten vom 21. November 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen
Sie führte aus, dass bei der Gebührenbemessung einerseits auf den mit der Prüfung verbundenen Verwaltungsaufwand, andererseits auf die Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger abgestellt worden sei. Wie sich die Gebühr genau zusammensetze, könne insoweit der detaillierten Berechnung entnommen werden. Sie, die Beklagte, habe bei der Gebührenfestsetzung den jeweiligen Gebührenrahmen beachtet und sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewegt. Die im Verfahren nachgeholte Begründung belege, dass die konkret festgesetzten Gebühren auch in der Höhe nicht zu beanstanden seien.
Mit Urteil vom 12. April 2006 - 10 E 4209/05 - hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Kostenbescheid in Höhe des 548 Euro übersteigenden Betrages auf. Die Klage im Übrigen wies das Gericht ab. In den Entscheidungsgründen heißt es:
Die Gebührenfestsetzung als solche finde ihre rechtliche Grundlage in dem Gesetz zur Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen, in der vertraglichen Beleihung durch das Hessische Sozialministerium, im Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des HMS sowie schließlich in § 17a RöV. In Höhe von 548 Euro sei danach die streitige Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass ihr für die von ihr ausgeübte Prüftätigkeit Kosten in Form von Personalaufwand in der fraglichen Höhe entstanden seien. Soweit sie für die Ermittlung des Personalaufwandes einen "Minutensatz" zugrunde gelegt habe, begünstige das die Kläger, denn an sich sehe die Allgemeine Verwaltungskostenordnung Viertelstundensätze vor, die in der Weise anzuwenden seien, dass jede angefangene Viertelstunde als volle Einheit zähle. - Als rechtswidrig erweise sich der Kostenbescheid jedoch hinsichtlich des 548 Euro übersteigenden Betrages. Die Beklagte habe für die Bedeutung der Amtshandlung 641 Euro angesetzt und die Gebühr um diesen Betrag auf insgesamt 1.189 Euro angehoben. Die Bedeutung der Amtshandlung sei aber von vornherein kein zulässiges Kriterium bei der hier streitigen Gebührenbemessung. Ausweislich der Veröffentlichung im Staatsanzeiger sei die ärztliche Stelle lediglich zur Gebührenerhebung für die entstandenen Kosten und Auslagen berechtigt. Die Gebührenerhebung beschränke sich damit auf die Deckung des Personalkostenaufwandes und etwaiger Auslagen. Dass nur dies durch die öffentliche Beleihung der Beklagten gedeckt sei, ergebe sich auch aus der Verweisung auf die Vergütungsverordnung der "TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH" in der ursprünglichen Vertragsfassung. Es sei auszuschließen, dass es bei Anwendung einer solchen Vergütungsordnung neben Personal- und Sachkosten auch noch auf eine wie immer geartete Bedeutung der Amtshandlung ankommen könne. - Die Beschränkung auf die Deckung des Personal- und Sachaufwands ergebe sich überdies aus atomrechtlichen Kostengrundsätzen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes seien Gebührensätze so zu berechnen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Person- und Sachaufwand gedeckt werde. Nur bei begünstigenden Amtshandlungen könne daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessene Berücksichtigung finden. Das Vorliegen einer begünstigenden Amtshandlung bei einer Prüfung nach § 17a RöV sei "fraglich". Ein aus dieser Prüfung bezogener Nutzen für den Arzt sei "eher fernliegend". Unter diesen Umständen müsse es bei dem atomrechtlichen Kostengrundsatz der Deckung allein des Personal- und Sachaufwands sein Bewenden haben. - Gehe man des ungeachtet davon aus, dass die ärztliche Stelle bei der Bemessung der von ihr zu erhebenden Gebühren auch die Bedeutung der Amtshandlung berücksichtigen dürfe, so erweise sich die vorliegend streitige Gebührenbemessung jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil sie gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. Dieses Prinzip verbiete eine Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe von den Kosten der Leistung zu weit entferne, sei unzulässig. Werde bei einer Bezifferung des Personal- und Sachaufwands auf 548 Euro zusätzlich ein Wert von 641 Euro für die Bedeutung der Amtshandlung angesetzt, so liege darin ein Missverhältnis. Es erschließe sich nicht, weshalb auf die Bedeutung der Amtshandlung noch einmal ein so hoher Wert entfalle solle. - Die streitige Gebührenfestsetzung leide im Übrigen an dem Mangel, dass die Beklagte die jeweils für den Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Amtshandlung ermittelten Werte "kumulativ zusammengerechnet" habe. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG sei Ausgangspunkt der Gebührenbemessung der durch die Amtshandlung verursachte Verwaltungsaufwand. Die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger sei lediglich "zu berücksichtigen", was es nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 18.03.2004 - 7 LB 112/03 -) verbiete, die Gebühr durch eine Zusammenrechnung zweier Teilbeträge für Aufwand und Bedeutung zu bilden. - Ein den Teilbetrag für den Verwaltungsaufwand übersteigender Wert für die Bedeutung der Amtshandlung müsse zudem nachvollziehbar und substantiiert belegt werden. Der Beklagten sei dies im vorliegenden Fall nicht gelungen. Die Verminderung der Strahlenexposition aufgrund der Prüftätigkeit nach § 17a RöV komme in erster Linie den Patienten und dem Bedienungspersonal der entsprechenden Geräte zugute. Eine besondere Bedeutung der Amtshandlung sei daraus für den Betreiber nicht abzuleiten. Insoweit sei auch unerheblich, dass als Folge der Überprüfung nach § 17a RöV gegebenenfalls Mängel der Geräte aufgedeckt würden. Bei der Hauptuntersuchung im Kraftfahrzeugwesen hänge die Höhe der an die Prüforganisationen zu entrichtenden Gebühren auch nicht davon ab, ob und in welchem Umfang es zur Feststellung von Mängeln am Kraftfahrzeug komme. Für die Prüfung nach § 17a RöV gelte insoweit nichts anderes. Die Verringerung der Strahlenexposition sei "integraler Aufgabenbestandteil der Verwaltungstätigkeit" und gebe für eine gebührenrelevante besondere Bedeutung der Amtshandlung für den Anlagenbetreiber nichts her - Als rechtswidrig erweise sich die streitige Gebührenfestsetzung auch hinsichtlich der Mehrwertsteuer von 16 %, die die Beklagte berechnet habe. Dem öffentlichen Kostenrecht könne hierfür eine Ermächtigungsgrundlage nicht entnommen werden. - Der Kostenbescheid könne nach allem nur in Höhe des für den Verwaltungsaufwand angesetzten Betrages von 548 Euro Bestand haben. Dies gelte auch dann, wenn man von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Überschreitung des Verwaltungsaufwandes bei der Gebührenbemessung ausgehe. Wegen des der gebührenerhebenden Stelle zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums sei nämlich das Gericht daran gehindert, von sich aus eine Anhebung der Gebühr über das zur Deckung des reinen Verwaltungsaufwands erforderliche Ausmaß hinaus vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht ließ in seiner Entscheidung die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Nach Zustellung des Urteils am 18. April 2006 hat die Beklagte, bezogen auf die Aufhebung des Kostenbescheides in Höhe des 548 Euro übersteigenden Betrages, am 9. Mai 2006 Berufung eingelegt und diese mit am 19. Juni 2006 - einem Montag - eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, dass die Klage insgesamt abzuweisen sei. Zur Begründung führen ihre Bevollmächtigten im Einzelnen aus:
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der vom zuständigen Ministerium bestimmten ärztlichen Stelle sei es verwehrt, die Bedeutung der Amtshandlung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen, könne nicht gefolgt werden. Der Beleihung durch den hier maßgeblichen Vertrag vom 30. Januar 2004 mit dem Hessischen Sozialministerium sei eine Beschränkung auf die reine Aufwandsdeckung bei der Gebührenbemessung nicht zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Vergütungsordnung der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH abstelle, lege es eine Vertragsfassung zugrunde, die aufgrund des Änderungsvertrages vom 3. November 2004 gar nicht mehr maßgeblich sei. § 13 des geänderten Vertrages sehe die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises der Ärztlichen Stelle "nach den Vorschriften des für staatliche Stellen geltenden Hessischen Verwaltungskostenrechts" vor. Die Festsetzung der Gebühren habe danach innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens durch die Ärztliche Stelle auf der Basis von § 3 HVwKostG und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften "unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Amtshandlung" zu erfolgen. - Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Beschränkung der Gebührenbemessung auf den Personal- und Sachaufwand aus atomrechtlichen Kostengrundsätzen ergebe, halte ebenfalls der rechtlichen Überprüfung nicht stand. § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes an den das Verwaltungsgericht hier denke, beziehe sich ausschließlich auf die im Einzelnen in § 21 Abs. 1 und 2 aufgeführten Kostenbestimmungen, wozu die §§ 11 und 12 des Atomgesetzes, auf deren Grundlage § 17a RöV ergangen sei, nicht gehörten. Unabhängig davon müsse bei den Maßnahmen nach § 17a RöV von begünstigenden Amtshandlungen für die Strahlenschutzverantwortlichen ausgegangen werden, so dass auch im Falle einer Anwendung des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstigen Nutzung bei der Gebührenbemessung angemessen zu berücksichtigen wären. - Nicht haltbar sei es auch, dass das Verwaltungsgericht in der Einbeziehung eines auf die Bedeutung der Amtshandlung entfallenden Werts von 641 Euro in die Gebührenbemessung bei einem Ausgangsbetrag von 548 Euro für den reinen Verwaltungsaufwand einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sehe. Von einem dem Äquivalenzprinzip zuwider laufenden groben Missverhältnis zwischen der Gebühr und den Kosten des Verwaltungsaufwands sei das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall ausgegangen, in dem diese Kosten um etwa das 4.444-fache überstiegen worden seien. Die in den Kostenbescheiden der Beklagten in einem Verhältnis von 1:1 bis 1:3 angesetzte Bedeutung der Amtshandlung stelle sich auch nicht entfernt als Missverhältnis in diesem Sinne dar. - Mit der Annahme, die Beklagte sei eine nachvollziehbare und substantiierte Begründung dafür schuldig geblieben, wie sie zu der Gebührenfestsetzung in Bezug auf die Bedeutung der Amtshandlung gelangt sei, überspanne des Verwaltungsgericht die Darlegungsanforderungen. Schon im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beklagte die Bedeutung der Amtshandlung im Einzelnen erläutert. Das Verwaltungsgericht habe diesen Vortrag schlicht ignoriert und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. - Es könne auch nicht unterstellt werden, dass die Beklagte die Werte für den Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Amtshandlung "kumulativ zusammengerechnet" habe. Richtig sei vielmehr, dass der Gesamtbetrag unter gemeinsamer Berücksichtigung von Aufwand und Bedeutung bestimmt worden sei. - Unberechtigt sei auch die Beanstandung des Verwaltungsgerichts, die Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger sei mangels konkret messbaren geldwerten oder sonstigen materiellen Vorteils wertmäßig nicht berechenbar. Der konkret messbare Vorteil der von der Beklagten durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen für den jeweiligen Arzt stehe außer Zweifel, denn es bleibe dem Arzt auf diese Weise erspart, in eigener Regie durch ständige Überwachung und Überprüfung seiner Röntgengeräte für die Qualitätssicherung zu sorgen. Das bei Beauftragung eines privaten Sachverständigen anfallende Honorar liege nicht unter, sondern in der Regel über der Belastung, die mit der hier streitigen Gebührenerhebung verbunden sei. - Zu Unrecht beanstande das Verwaltungsgericht auch die auf die Mehrwertsteuer entfallende Kostenfestsetzung im angefochtenen Gebührenbescheid. Die Beklagte erbringe mit ihrer Qualitätssicherungstätigkeit sonstige Leistungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerpflichtig seien, soweit sie nicht einem Steuerbefreiungstatbestand des § 4 UStG zuzuordnen seien. Aufgrund einer Überprüfung durch die von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfergesellschaft ........ sei die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Steuerbefreiungstatbestand nicht vorliege. - Da das Verwaltungsgericht ohnehin davon ausgehe, dass sich die Gebührenerhebung der ärztlichen Stelle auf den Verwaltungsaufwand zu beschränken habe und nicht auf die Bedeutung der Amtshandlung erstreckt werden dürfe, sei schließlich auch nicht nachzuvollziehen, dass das Verwaltungsgericht am Schluss seiner Entscheidung auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der gebührenfestsetzenden Stelle abstelle und daraus die Folgerung ziehe, dass es dem Gericht selbst verwehrt sei, die Bedeutung der Amtshandlung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. April 2006 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie machen in ihrer Berufungserwiderung geltend, die Beklagte sei bei der Erhebung der streitigen Gebühren ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zivilrechtlich argumentiert fehle es damit an der Fälligkeit der Forderung mangels Prüffähigkeit. Zur Bedeutung der Amtshandlung führe die Beklagte in dem angefochtenen Gebührenbescheid überhaupt nichts aus. Diese Bedeutung könne sich aber für die betroffenen Ärzte völlig unterschiedlich darstellen, je nach dem, ob die Röntgenapparatur "aus reinen Servicegründen" vorgehalten werde, oder ob es sich um eine radiologische Praxis handele, in der mit solchen Geräten tatsächlich "Geld verdient" werde. - § 3 HVwKostG verbiete ein Missverhältnis der Gebühr zur Amtshandlung. Die Beklagte habe nach Einreichung der Unterlagen durch die Kläger vom grünen Tisch aus gearbeitet; Untersuchungen vor Ort seien nicht erfolgt. Von anderen Überprüfungsstellen werde allenfalls ein Viertel der von der Beklagten berechneten Gebühren erhoben; Mehrwertsteuer werde dabei nicht in Rechnung gestellt. - Der Beleihungsvertrag, auf den die Veröffentlichung im Staatsanzeiger verweise, sehe im Übrigen die Übertragung der Befugnisse einer ärztlichen Stelle an die TÜV Industrie Service GmbH vor. Damit sei die hier gebührenerhebende TÜV Süd Life Service GmbH nicht identisch. Es handele sich gemäß den Angaben der TÜV Süd AG auf deren Homepage um nebeneinander existierende selbständige Tochtergesellschaften. Die verliehenen Befugnisse könnten von dem beliehenen Rechtsträger nicht einfach an einen anderen Rechtsträger weitergegeben werden. Hiervon ausgehend habe die Beklagte nicht die Aufgabe einer Ärztlichen Stelle wahrnehmen und für diese Aufgabenwahrnehmung Gebühren erheben dürfen. - Der in Rede stehende Beleihungsvertrag vom 27. September 2004 sei aber auch aus formalen Gründen rechtswidrig, da die erforderliche Ausschreibung zur Übernahme der den Gegenstand der Beleihung bildenden staatlichen Aufgabe unterblieben sei. Ein ordentliches Vergabeverfahren habe nicht stattgefunden. Auch sei die ärztliche Selbstverwaltung vor Abschluss des Beleihungsvertrages nicht gehört worden, obwohl dies nach Sinn und Zweck des SGB V und des Hessischen Heilberufsgesetzes geboten gewesen wäre. Die Träger der ärztlichen Selbstverwaltung könnten nicht einfach übergangen werden, wenn zentrale Fragen für die vertretene Berufungsgruppe zu regeln seien. - Da es um eine Angelegenheit der ärztlichen Selbstverwaltung gehe, sei der Vertrag auch inhaltlich rechtswidrig. Nach dem Rechtsgedanken aus Artikel 28 Abs. 2 und Artikel 87 Abs. 2 des Grundgesetzes gebe es eine verfassungsrechtliche Garantie der Selbstverwaltung auch im Hinblick auf die berufsständische Selbstverwaltung der Ärzte. Dem "Partizipationsprinzip" entspreche die eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen niedergelassenen Vertragsärzte und anderer hessischer Ärzte an einer sie tangierenden Aufgabenerfüllung. Es könne nicht sein, dass gerade bei einer so zentralen Frage wie der Qualitätssicherung auf dem Gebiet des Röntgens die Landesärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung unberücksichtigt blieben. Die Beauftragung eines außerhalb der ärztlichen Selbstverwaltung stehenden Rechtsträgers mit solchen Aufgaben könne nur ausnahmsweise zulässig sein, so etwa, wenn dies die "ultima ratio" wäre, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren. Eine solche Gefahrenlage habe aber zu keiner Zeit bestanden. Die Umgehung der ärztlichen Selbstverwaltung bei der Beauftragung einer Gesellschaft des TÜV dürfte sich nicht zuletzt damit erklären, dass das Land Hessen mehrheitlich an dem beliehenen TÜV beteiligt sei und so an erwirtschafteten Gewinnen teilhabe. Das sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen rechtswidrig.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2007 vor dem erkennenden Senat hat der für die Beklagte erschienene Bevollmächtigte auf entsprechende Fragen des Gerichts erklärt: Für die Bestimmung der Bedeutung der Amtshandlung sei im Wesentlichen auf die bei der Überprüfung festgestellten Mängel abgestellt worden. Er verweise im Übrigen auf die mit Schriftsatz vom 15. November 2006 im Berufungsverfahren vorgelegte Anlage BK 4. Dort sei unter der Überschrift "Erläuterung zur Berechnung der Gebühren" bei der Fußnote 6 im Einzelnen dargestellt, wie die "Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger nach HVwKostG" unter Berücksichtigung der angegebenen einzelnen Kriterien bewertet worden sei. Diese Kriterien seien auch im vorliegenden Fall für die Ermittlung der Bedeutung der Amtshandlung zugrunde gelegt worden. Die bei der Gebührenbemessung berücksichtigten Bedeutungsbeträge seien so zu verstehen, dass es sich jeweils um die Bewertung der vollen Bedeutung der Amtshandlung handele. Der insoweit angesetzte Betrag sei mit dem für den Verwaltungsaufwand errechneten Betrag zur Gesamtgebühr zusammengezogen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben und begründet worden.
Sie ist wenigstens zum Teil auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat, indem es den angefochtenen Kostenbescheid in Höhe von 548 Euro übersteigenden Betrages aufgehoben hat, der - von ihm zu Recht als zulässig angesehenen - Klage in einem zu weitgehenden Umfang entsprochen. Der Senat kommt aufgrund seiner Prüfung im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass sich der der Beklagten zustehende Kostenbetrag auf 743,56 Euro beläuft. Der Aufhebung unterliegt der streitige Kostenbescheid also nur insoweit, als dieser Betrag überschritten wird, während es im Übrigen bei der Klageabweisung bleibt.
Durchgreifende formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der als Gebührenbescheid zu verstehenden "Rechnung" der Beklagten vom 21. November 2005 sind nicht zu erheben. Seine auf das Begründungserfordernis nach § 39 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) gestützten anfänglichen Bedenken hat das Verwaltungsgericht fallen gelassen, nachdem die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hatte, dass es hier auf § 14 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ankommt. Soweit in dem Kostenbescheid "die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung" anzugeben ist, sind diese Mindestanforderungen erfüllt, denn in der "Rechnung" sind unter Hinweis auf § 17a RöV und die einschlägigen Kostenziffern des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Sozialministeriums die auf einer Ausfüllung des jeweiligen Gebührenrahmens beruhenden Beträge angegeben. Im Übrigen hat die Beklagte die Einzelheiten der Berechnung im Verlaufe des Gerichtsverfahrens erläutert.
Die Gebührenerhebung für die Maßnahmen besonders bestimmter Ärztlicher Stellen im Rahmen der Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen beruht in Hessen auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als "Ärztliche Stellen" regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsgrundlagen im Einzelnen zutreffend beschrieben. Richtigzustellen ist nur, dass der hier maßgebliche vertragliche Beleihungsakt für die von der Beklagten als Ärztliche Stelle entfaltete Prüfungstätigkeit in dem Vertrag vom 30. Januar 2004 zu sehen ist, durch den das Hessische Sozialministerium die Aufgaben und Befugnisse einer Ärztlichen Stelle nach § 17a RöV dem damaligen Rechtsträger - TÜV Industrie Service GmbH TÜV Südgruppe - übertragen hat. Auf diesen Vertrag verweist die Veröffentlichung des Hessischen Sozialministeriums vom 14. April 2004 in der Ausgabe des Staatsanzeigers für das Land Hessen vom 3. Mai 2004. Der vom Verwaltungsgericht genannte Vertrag vom 27. September 2004 "in Form der Veröffentlichung vom 23. November 2004 im Staatsanzeiger für das Land Hessen (S. 3745)" betrifft demgegenüber die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse einer Ärztlichen Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das insoweit zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Um eine Aufgabenwahrnehmung nach dieser Verordnung geht es im vorliegenden Falle nicht.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren geltend machen, dass nach Maßgabe der vorbezeichneten Rechtsgrundlagen die Beklagte nicht die zuständige Ärztliche Stelle sei, die aufgrund der Beleihung durch das Hessische Sozialministerium mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 17a RöV Gebühren habe erheben dürfen, ist dieser Einwand unberechtigt. Zwar ist in der ursprünglichen Fassung des Vertrages als die für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Ärztliche Stelle noch die "TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH" genannt. Diese Bezeichnung wurde jedoch durch den Änderungsvertrag vom 3. November 2004 durch die Bezeichnung "TÜV Industrie Service GmbH TÜV Südgruppe", eine der beiden Tochtergesellschaften der TÜV Süd AG, ersetzt. An die Stelle dieser Tochtergesellschaft trat dann wiederum - gemäß Änderung vom 21. Dezember 2005 - die andere Tochtergesellschaft, also die unter der Bezeichnung "TÜV Life Service GmbH TÜV Südgruppe" firmierende Beklagte. Klarstellend heißt es dazu unter Ziffer 2 des fraglichen Änderungsvertrages, dass die fragliche Umstellung "sowohl die Struktur als auch die personelle Besetzung der Ärztlichen Stelle unberührt lasse", und dass die Ärztliche Stelle nach wie vor "direkt der Geschäftsführung zugeordnet" bleibe. Das Hessische Sozialministerium war aufgrund seiner Beleihungsmacht an der Umstellung auf einen formell anderen Rechtsträger nicht gehindert, zumal damit nur eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV Süd AG, bestehend in der Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen wurde. Soweit eine auf die neue Trägerin der Aufgabenwahrnehmung hinweisende Veröffentlichung im Staatsanzeiger nicht mehr erfolgte, ist das unschädlich, denn der Veröffentlichung kommt keine konstitutive Bedeutung für die Gültigkeit der bereits durch den Vertrag bewirkten Übertragung der Aufgabenwahrnehmung zu.
Nicht berechtigt ist auch der auf die Wirksamkeit der Beleihung bezogene Einwand der Kläger in dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Mai 2007, es fehle an der öffentlichen Ausschreibung, die der Bestimmung der Ärztlichen Stelle vorauszugehen habe. Das Erfordernis der öffentlichen Ausschreibung ist in § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I S. 93, enthalten. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Beleihung durch das Hessische Sozialministerium beruht aber noch auf dem "Gesetz zur Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen nach der Röntgenverordnung" vom 28. September 2000, welches eine vorherige Ausschreibung nicht vorsah. Wie die Bevollmächtigten der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2007 zutreffend ausführen, konnte das durch das Gesetz vom 27. Februar 2004 nachträglich eingeführte öffentliche Ausschreibungsverfahren auf die Beleihung durch das Hessische Sozialministerium keine Auswirkungen mehr haben. Dass sich später die Bezeichnung des beliehenen Rechtsträgers geändert hat und der Beleihungsvertrag entsprechend umgestellt worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, denn eine konstitutiv wirkende neue und andere Beleihung war damit nicht verbunden. Mit der Einführung der Ausschreibung bei Bestimmung der Ärztlichen Stelle durch das Gesetz vom 27. Februar 2004 sollte im Übrigen lediglich dem Gesichtspunkt der "Evaluierung" bei der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung Rechnung getragen werden. Im Gesetzgebungsverfahren bestand, wie sich aus den von den Bevollmächtigten der Beklagten zitierten Gesetzesmaterialien ergibt, Einigkeit darüber, dass aus den europarechtlichen Vorgaben ein rechtlicher Zwang zur vorherigen Durchführung einer Ausschreibung bei Bestimmung der Ärztlichen Stelle nicht abzuleiten sei. Ob ein zwischen einer staatlichen Stelle und einem privaten Unternehmer abgeschlossener "Beleihungsvertrag" eine öffentliche Ausschreibung überhaupt zulässt, was angesichts des Erfordernisses eines entgeltlichen Vertrages gemäß § 99 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sehr zweifelhaft ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
Auch das sonstige gegen die Gültigkeit des Beleihungsvertrages gerichtete Vorbringen im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 31. Mai 2007 überzeugt den Senat nicht. Eine Anhörung der ärztlichen Selbstverwaltung vor der Bestimmung der zuständigen Ärztlichen Stelle ist im Gesetz nicht vorgesehen. Rechtlich nicht zu begründen ist auch, dass das Prinzip der ärztlichen Selbstverwaltung aufgrund entsprechender verfassungsrechtlicher Gewährleistung die Beauftragung eines außerhalb der Selbstverwaltung stehenden Trägers "nur ausnahmsweise", d. h. als "ultima ratio", um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren, soll gestatten können.
Ausgehend von der Beleihung der Beklagten mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 17a RöV und der damit verbundenen Berechtigung, für die durchgeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung Gebühren nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben, ist unmittelbare Rechtsgrundlage für die hier streitige Gebührenerhebung das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004, GVBl. I S. 36, in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums (VwKostO-SM) vom 16. Dezember 2003, GVBl. I S. 470. Dem Grunde nach bestehen danach gegen die Festsetzung der Gebühren in der "Rechnung" der Beklagten vom 21. November 2005 keine Bedenken. Bei den abgerechneten Tätigkeiten handelt es sich um die unter den Ziffern 35811, 35813 und 35815 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Sozialministeriums aufgeführten Prüfungen. Vorgesehen ist für diese Prüfungen jeweils eine Rahmengebühr. Deren Höhe beläuft sich auf 300 Euro bis 1.000 Euro bei der Ziffer 35811 (Röntgenstrahler mit 1 Arbeitsplatz), auf 120 Euro bis 700 Euro bei der Ziffer 35813 (jeder weitere Arbeitsplatz eines nach Nr. 35811 geprüften Strahlers) sowie auf 100 Euro bis 550 Euro bei der Ziffer 35815 (Endausgabegerät). Die von der Beklagten tatsächlich festgesetzten Gebühren bewegen sich mit 753 Euro für die Nr. 35811, 257 Euro für die Nr. 35813 und 179 Euro für die Nr. 35815 innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens.
Die Ausfüllung des durch eine Ober- und eine Untergrenze gekennzeichneten Gebührenrahmens bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall hat gem. § 6 Abs. 2 HVwKostG anhand der in § 3 Abs. 1 HVwKostG geregelten Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. Das bedeutet, dass zunächst "von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen" ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG). In einem zweiten Prüfungsschritt ist sodann "die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG), was - da nach § 3 Abs. 1 Satz 3 eine Unterschreitung des Verwaltungsaufwands nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit oder bei belastenden Amtshandlungen zulässig ist - insbesondere zu einer Erhöhung der Gebühr führen kann. Hierbei darf sich jedoch - § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG - im Sinne der Beachtung des Äquivalenzprinzips kein "Missverhältnis zu der Amtshandlung" ergeben, d. h. die Gebühr darf sich auch bei einer auf die Bedeutung der Amtshandlung bezogenen Betrachtungsweise nicht zu weit von den tatsächlichen Kosten des Verwaltungsaufwands entfernen.
Die Beklagte hat auf dieser Grundlage für den zu deckenden Verwaltungsaufwand einen Betrag von insgesamt 548 Euro, davon 348 Euro auf die Kostennummer 358111, 112 Euro auf die Kostennummer 35813 und 88 Euro auf die Kostennummer 35815 entfallend, angesetzt. Die insoweit durchgeführte Berechnung, die maßgeblich anknüpft an den in einer "Zeitdokumentation" festgehaltenen Zeitaufwand für die einzelnen Prüfabläufe sowie an Minutensätze für das jeweils eingesetzte Personal, abgeleitet aus den in der allgemeinen Verwaltungskostenordnung aufgeführten Viertelstundensätzen, hat das Verwaltungsgericht gebilligt. Auch der Senat hat in Bezug auf diese Berechnung keine durchgreifenden Bedenken. Er verweist insoweit auf die umfänglichen Darlegungen in dem die Berechnung erläuternden Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 20. März 2006 und die hierauf bezogenen - billigenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
Die Beklagte hat, um nach Ermittlung der den Verwaltungsaufwand deckenden Gebührenhöhe gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG auch der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen, in einem zweiten Berechnungsschritt die Bedeutung der einzelnen Maßnahmen (Amtshandlungen) bewertet und die jeweilige Gebühr um einen hierauf entfallenden Betrag erhöht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich dem nicht schon entgegenhalten, dass es der Ärztlichen Stelle bei der Gebührenbemessung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben von vornherein verwehrt sei, die Bedeutung der Amtshandlung zu berücksichtigen. Die insoweit angestellte Überlegung, ausweislich der Veröffentlichung im Staatsanzeiger sei die Ärztliche Stelle nur berechtigt, Gebühren "für entstandene Kosten und Auslagen im Rahmen des Prüfverfahrens" zu erheben, beruht auf einem Fehlverständnis des Kostenrechts. Die Ermächtigung zur "Kostenerhebung" für kostenauslösende Amtshandlungen gemäß dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 HVwKostG schließt eine Gebühren b e m e s s u n g nach der Bedeutung der Amtshandlung gerade nicht aus, wie die gesetzliche Regelung im Gesamtzusammenhang zeigt. Von einer auf die Deckung des reinen Verwaltungsaufwands beschränkten Beleihung, wie das Verwaltungsgericht meint, kann daher nicht ausgegangen werden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit der in § 14 des Beleihungsvertrages angesprochenen "Vergütungsordnung der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH" kann schon deshalb nicht greifen, weil in der hier maßgeblichen geänderten Fassung des Vertrages, anknüpfend an die Umstellung der Beleihung auf eine Tochtergesellschaft der ursprünglich beliehenen Gesellschaft, von dieser Vergütungsordnung nicht mehr die Rede ist. Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Beschränkung auf eine Deckung des Personal- und Sachaufwands ergebe sich aus atomrechtlichen Kostengrundsätzen, denn nach § 20 Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes könnten "lediglich bei begünstigenden Amtshandlungen" auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessene Berücksichtigung finden. Hier übersieht das Verwaltungsgericht, wie die Bevollmächtigten der Beklagten zu Recht geltend machen, dass sich § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes ausschließlich auf die in § 21 Abs. 1 und 2 aufgeführten Kostenbestimmungen bezieht, zu denen nicht die Regelung in den §§ 11 und 12 gehört, auf deren Grundlage wiederum der § 17a RöV ergangen ist. Davon abgesehen ist auch nicht einzusehen, weshalb die Prüfung nach § 17a RöV keine begünstigende Amtshandlung sein soll. Die Überprüfung der Röntgengeräte dient dem Schutz vor Schädigung bei der Arbeit mit diesen Geräten und kommt unter diesem Aspekt sicherlich nicht nur den Patienten, sondern auch dem Arzt selbst und dem in seiner Praxis eingesetzten Bedienungspersonal zugute.
Soweit die Beklagte für die Bedeutung der hier streitigen Amtshandlungen höhere Werte angenommen hat, als es den Beträgen für den Verwaltungsaufwand entspricht, sind grundsätzliche Bedenken dagegen ebenfalls nicht zu erheben. Bei der Bewertung der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG zu berücksichtigenden Bedeutung steht der Behörde ein weites Einschätzungsermessen zu, welches sich insbesondere auch darauf erstreckt, welche Kriterien als bedeutungsrelevant eine Rolle spielen sollen und wie diese zu gewichten sind. Die Beklagte war hiernach berechtigt, maßgeblich auf die bei der Überprüfung festgestellten Mängel abzustellen. Laut Beurteilungsergebnis lagen jeweils "erhebliche Mängel (Kategorie 2 a)" vor. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies kein Umstand sei, der in die Bewertung der Bedeutung der Amtshandlungen der Ärztlichen Stelle bei Maßnahmen der Qualitätssicherung als bedeutungssteigernd eingehen dürfe, kann sich der Senat nicht anschließen. Es ist sicherlich richtig, dass das Bemühen um Verringerung der Strahlenexposition ein "integraler Bestandteil der Verwaltungstätigkeit" der Ärztlichen Stellen bei der ihnen übertragenen Aufgabenwahrnehmung ist. Das aber hindert nicht daran, von tatsächlich festgestellten Mängeln der überprüften Geräte auf eine besondere Bedeutung der Amtshandlung schließen zu können. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Praxis der Gebührenbemessung bei der Hauptuntersuchung im Kraftfahrzeugwesen überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Ob und inwieweit sich die Feststellung von Mängeln wegen einer daraus sich ergebenden gesteigerten Bedeutung gebührenerhöhend auszuwirken vermag, hängt von der anzuwendenden Gebührenregelung ab. Sind Gebühren durch feste Sätze (Festgebühren) oder nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) abschließend bestimmt, so schließt dies eine a b w e i c h e n d e Gebührenerhebung von vornherein aus. Im Unterschied dazu sollen es Rahmengebühren gerade ermöglichen, die Bedeutung der Amtshandlung im Einzelfall innerhalb des vorgegebenen Rahmens angemessen zur Geltung zu bringen. Die Feststellung des Vorliegens von Mängeln ist insoweit ein Aspekt, der die Bedeutung der vorgenommenen Untersuchung oder Prüfung kennzeichnet und deshalb eine höhere Bewertung im Vergleich zum Prüfungsaufwand durchaus zu rechtfertigen vermag.
Dass die Beklagte im vorliegenden Fall die Höherbewertung der Bedeutung in der Relation zum Aufwand nicht gleichmäßig - etwa durch Anwendung eines gleichen Vervielfältigungsfaktors auf den jeweils errechneten Aufwandsbetrag - vorgenommen hat, irritiert zwar zunächst, ist im Ergebnis aber ebenfalls nicht zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2007 hat der Bevollmächtigte der Beklagten das unterschiedliche Ausmaß der Höherbewertung unter Hinweis auf die mit Schriftsatz vom 15. November 2006 vorgelegte "Erläuterung zur Berechnung der Gebühren" (Anlage BK 4) mit dem Einfluss auch noch anderer bedeutungsrelevanter Kriterien (Art der Röntgeneinrichtung, Anwendungsspektrum und -häufigkeit, Sicherheit bezüglich der Einhaltung einschlägiger Vorschriften, Risikoverringerung und Qualitätssteigerung, Zugänglichkeit zu den Prüfunterlagen) erklärt. Die festgestellten Mängel mit dem Ergebnis der Einstufung in die Kategorie 2 a ("erhebliche Mängel") waren hiernach nicht einziger Anknüpfungspunkt bei der Bewertung der Bedeutung der Amtshandlungen. Dies führte zu entsprechend differenzierten Ergebnissen. Insgesamt fiel aber auf dieser Grundlage die Höherbewertung der Bedeutung relativ maßvoll aus, vergleicht man die für sie angesetzten Beträge mit den auf die Deckung des Verwaltungsaufwands entfallenden Beträgen. Die größte Abweichung findet sich mit einem "Bedeutungsbetrag" von 145 Euro im Vergleich zu einem "Aufwandsbetrag" in Höhe von 112 Euro, was einem Verhältnis von 1 zu 1,294 entspricht, bei der Amtshandlung der Kostennummer 35813. Die Höherbewertung bei den Kostennummern 35811 und 35815 liegt deutlich niedriger. Ob angesichts der zulässigen Orientierung an Art und Umfang der bei der Prüfung festgestellten Mängel nicht auch hier höhere Werte hätten angenommen werden dürfen, kann letztlich dahinstehen, denn dies berührt zum einen das der Beklagten zustehende Einschätzungsermessen, und zum anderen würde sich eine zu niedrige Bewertung der Bedeutung im Hinblick auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gebührenbemessung auch nur vorteilhaft für die Belastung des Gebührenschuldners auswirken können.
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch das Vorgehen der Beklagten bei der Berücksichtigung der von ihr ermittelten Bedeutungshöhe im Rahmen der Gebührenbemessung. Die Beklagte hat den für die Deckung des Verwaltungsaufwands angesetzten Betrag und den jeweils höheren "Bedeutungsbetrag" zusammengerechnet und so eine Art "Gesamtgebühr" gebildet. Die daran unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg geübte Kritik im erstinstanzlichen Urteil ist berechtigt. Mit "Berücksichtigung" der Bedeutung der Amtshandlung ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG die Möglichkeit der Angleichung der Gebührenhöhe an einen im Vergleich zum Aufwandsbetrag höheren oder niedrigeren Betrag gemeint, der aufgrund entsprechender Bewertung auf die Bedeutung der Amtshandlung entfällt. Die Gebühr kann danach im Falle einer höheren Bedeutung bis auf den dafür angesetzten höheren Betrag a n g e h o b e n werden, und im Falle einer niedrigeren Bedeutung kann sie bis auf den dafür angesetzten niedrigeren Betrag abgesenkt (ermäßigt) werden. Die letztgenannte Möglichkeit besteht allerdings nur eingeschränkt, denn nach § 3 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG darf die Gebühr den Verwaltungsaufwand "nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt". Zulässiger Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG entspricht es dagegen nicht, aus ermittelten Gebührenanteilen für den Verwaltungsaufwand einerseits und für die Bedeutung der Amtshandlung andererseits kumulierend eine Gesamtgebühr zu bilden. In diesem Punkt pflichtet auch der Senat der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 18.03.2004 - 7 LB 112/03 - juris) zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bemessungsregelung in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes Niedersachsen bei. Die Kumulierung von Gebührenanteilen für Aufwand und Bedeutung muss schon deshalb ausscheiden, weil sich auf diese Weise auch bei Annahme einer im Vergleich zum Aufwand niedrigeren Bedeutung stets eine höhere Gesamtgebühr ergäbe. Der Wille des Gesetzgebers geht aber ersichtlich dahin, dass die Rücksichtnahme auf die Bedeutung der Amtshandlung jedenfalls dann, wenn die in § 3 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG geregelten Ausnahmen vom Kostenunterschreitungsverbot eingreifen, auch zu einer insgesamt niedrigeren Gebühr führen kann.
Dass die Beklagte im vorliegenden Fall tatsächlich die von ihr für den Aufwand und die Bedeutung ermittelten Beträge zusammengerechnet hat, ergibt sich aus der Darstellung der Berechnung der Gesamtgebühr in dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. März 2006. Die Bevollmächtigten der Beklagten bestreiten zwar in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 19. Juni 2006, dass eine kumulative Zusammenrechnung vorgenommen worden sei. Sie führen jedoch in diesem Zusammenhang nichts aus, was das Verständnis der Berechnung als "Kumulierung" in dem vorgenannten Sinne in Frage stellen könnte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2007 hat der diesen Termin wahrnehmende Bevollmächtigte im Gegenteil auf entsprechende Befragung des Senats erklärt, dass es sich bei den in die Berechnung eingestellten Bedeutungsbeträgen "jeweils um die Bewertung der vollen Bedeutung der Amtshandlung" handele, und dass der jeweilige Betrag "mit dem für den Verwaltungsaufwand errechneten Betrag zur Gesamtgebühr zusammengezogen" worden sei. Diese Angaben schließen es aus, die Berechnung etwa so verstehen zu können, dass mit den fraglichen Bedeutungsbeträgen nur der Wert einer "Mehrbedeutung" zum Ausdruck gebracht sei, so dass sich die Hinzurechnung in Wahrheit als bloße Anhebung auf den für die Bedeutung insgesamt anzunehmenden Betrag darstelle.
Da die Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG bei einer als höher eingeschätzten Bedeutung nur die Anhebung der Gebühr auf den höheren Bedeutungsbetrag zulässt, kann die hier streitige Gebührenfestsetzung nur insoweit Bestand haben, als ihre Höhe über eine Anhebung der nach dem Verwaltungsaufwand berechneten Gebührenbeträge auf den jeweils höheren Bedeutungsbetrag nicht hinausgeht. Diese Gebührenhöhe beläuft sich ohne darauf entfallende Mehrwertsteuer auf 641 Euro. Die Heranziehung in jedenfalls dieser Höhe - damit weitergehend als es der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht - aufrechtzuerhalten, sieht sich der Senat nicht etwa deshalb gehindert, weil bei der Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Soweit die Beklagte in Verkennung des Bedeutungsgehalts des Begriffs der Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung "kumuliert" hat, statt lediglich den zur Deckung des Verwaltungsaufwands ermittelten Betrag auf das Niveau der höheren Bedeutung anzuheben, liegt darin eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die ohne Eingriff in das behördliche Ermessen durch das Gericht selbst korrigiert werden kann. Ermessen stand der Beklagten bei der Bewertung der Bedeutung der Amtshandlungen zu. Dieses Ermessen respektiert der Senat, wie sich aus seinen obigen Ausführungen zur Berechtigung der von der Beklagten vorgenommenen Höherbewertung der Bedeutung der jeweiligen Amtshandlung ergibt.
Die Anhebung der Gebühr auf die höher bewertete Bedeutung erweist sich im vorliegenden Fall auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip als unbedenklich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG darf die Gebühr nicht "in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung" stehen. Ein solches Missverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Gebühr als Folge der Orientierung an der höher zu bewertenden Bedeutung zu weit von den tatsächlichen Kosten des Verwaltungsaufwandes entfernt (in diesem Sinne z. B.: BVerwG, U. v. 30.04.2003 - 6 C 5.02 - NVwZ 2003, 1385, 1386). Davon kann bei einer Anhebung in der vorliegenden Größenordnung auch nicht ansatzweise die Rede sein.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehört zu den auf die Kläger abwälzbaren Kosten auch die Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %, die die Beklagte auf die von ihr eingenommenen Gebühren zu entrichten hat. Dies führt dazu, dass sich der Betrag, in Höhe dessen die streitige Heranziehung aufrechtzuerhalten ist, um weitere 102,56 Euro auf insgesamt 743,56 Euro erhöht. Dass die Beklagte aufgrund der Leistungserbringung, die mit der Aufgabenwahrnehmung in ihrer Eigenschaft als Ärztliche Stelle verbunden ist, der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ergibt sich aus der von ihren Bevollmächtigten vorgelegten Auskunft des Finanzamts München für Körperschaften vom 19. Juli 2002. Ob die fragliche Steuerbelastung an die Gebührenschuldner weitergegeben werden kann, richtet sich nach (nicht revisiblem) Landesrecht. In Hessen gibt es hierfür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist, soweit die Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, auch "diese zu erheben".
Die Kostenanforderung der Beklagten erweist sich damit in Höhe von insgesamt 743,56 Euro als berechtigt. Hiervon ausgehend muss die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg haben; zum Teil - nämlich insoweit, als die streitige Festsetzung den vorgenannten Betrag übersteigt - ist sie unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist, wie sich aus dem vorangestellten Tenor ergibt, dementsprechend abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und trägt dem Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten in den beiden Instanzen Rechnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
des Urteils im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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