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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 5 UE 1206/96
Rechtsgebiete: BauGB, AO-1977, HGO


Vorschriften:

BauGB § 135
AO-1977 § 130
AO-1977 § 222
HGO § 138
Die Zweiterschließung eines bereits durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücks durch eine weitere Erschließungsanlage stellt keine "unbillige Härte" i.S.d. § 135 Abs. 2 und 3 BauGB oder "erhebliche Härte" i.S.v. § 222 AO für den Beitragsschuldner dar.
Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gemeinde, verfolgt mit der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen eine Beanstandungsverfügung der Kommunalaufsicht des beklagten Landes weiter.

Die Beigeladenen sind jeweils (Mit-) Eigentümer eines Wohngrundstücks im Gebiet der Klägerin. Beide wurden für ihre Grundstücke mit Bescheiden vom 11. August 1975 zu Erschließungsbeiträgen für die Erstherstellung der Erschließungsanlage "H-gasse/Am W-berg" herangezogen. Diese Bescheide sind bestandskräftig und die Beiträge beglichen. Nach der Erschließung des Baugebiets "Im Brühel" führt an den Grundstücken der Beigeladenen jeweils zusätzlich eine schmale Zufahrtsstraße von der Erschließungsanlage "H-gasse/Am W-berg" zu dem neu erschlossenen Baugebiet entlang.

Mit Bescheiden vom 15. November 1993 zog die Klägerin die Beigeladenen zu endgültigen Erschließungsbeiträgen für die zu einer Einheit zusammengefassten Erschließungsanlagen "Im B." und Verlängerung der "H-gasse" heran. Nachdem der Gemeindevorstand der Klägerin beschlossen hatte, den gegen diese Heranziehungsbescheide erhobenen Widersprüchen der Beigeladenen nicht stattzugeben, beschloss er auf deren Antrag am 18. April 1994 die Erschließungsbeiträge gegenüber beiden Beigeladenen so lange zu stunden, so lange kein wirtschaftlicher Nutzen aus der neuen Erschließungsanlage "Im B./H-gasse" gezogen werde. Der Erschließungsbeitrag sei bei Fälligkeit mit 0,5 % zu verzinsen. Im Grundbuch sei eine Sicherungshypothek zugunsten der Klägerin in Höhe des Erschließungsbeitrags und dessen Verzinsung einzutragen. Die Kosten seien vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Den Inhalt dieser Beschlüsse teilte der Gemeindevorstand der Klägerin mit Bescheiden vom 27. und 28. April 1994 den Beigeladenen mit und übersandte einen vorbereiteten Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek. Aufgrund der Stundung nahmen die Beigeladenen ihre Widersprüche gegen die Heranziehungsbescheide zurück. Die Sicherungshypotheken wurden eingetragen.

Mit Beanstandungsverfügung vom 29. August 1994 hob der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg die Stundungsbeschlüsse des Gemeindevorstands der Klägerin bezüglich der Beigeladenen auf. Weiterhin forderte er die Klägerin auf, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Verfügung alle Maßnahmen, die aufgrund der aufgehobenen Beschlüsse getroffen worden seien (an die Beigeladenen ergangene Stundungsbescheide etc.), zurückzunehmen und die bisher nicht erhobenen Erschließungsbeiträge einzuziehen. Zur Begründung führte er aus, nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch - BauGB - seien die Gemeinden verpflichtet, zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand sei auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Zur Definition des Merkmals des "Erschlossenseins" eines Grundstücks führe die höchstrichterliche Rechtsprechung aus, dass der durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen ausgelöste Erschließungsvorteil letztlich auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen beruhe. Es komme nicht darauf an, ob der betreffende Grundstückseigentümer auch tatsächlich eine Zufahrt von der Erschließungsanlage auf sein Grundstück geschaffen habe oder zu schaffen beabsichtige. Die Stundungsbeschlüsse seien jeweils damit begründet, dass die Grundstücke aus der neuen (zweiten) Erschließungsanlage keinen wirtschaftlichen Nutzen zögen. Das Baugesetzbuch kenne den Begriff eines "wirtschaftlichen Nutzens" nicht. Für das Vorliegen einer Erschließungsbeitragspflicht sei es unerheblich, dass ein Grundstück bereits über eine schon bestehende Erschließungsanlage erschlossen gewesen sei und nunmehr durch die Anlegung einer weiteren Anlage auch von dieser erschlossen werde. Beide Straßen vermittelten - jede für sich - einen Erschließungsvorteil, für den nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung Erschließungsbeiträge zu erheben seien. Es liege im Ermessensbereich der Kommunen, Ermäßigungen für Eckgrundstücke festzulegen. Von dieser Möglichkeit habe auch die Klägerin Gebrauch gemacht. Abgesehen von der im Baugesetzbuch verankerten Verpflichtung zur Beitragserhebung werde auch auf die in § 93 Hessische Gemeindeordnung enthaltenen Grundsätze der Einnahmebeschaffung Bezug genommen. Danach seien die Gemeinden verpflichtet, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Zwar könne die Gemeinde auf der Grundlage des § 135 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 4 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - ganz oder teilweise Erschließungsbeiträge stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Für die vorliegenden Stundungsentscheidungen des Gemeindevorstands der Klägerin sei als Begründung angegeben, dass die jeweiligen Grundstücke keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der neuen Erschließungsanlage zögen. Dies sei - wie ausgeführt - nicht relevant, da sie durch die neue Anlage erschlossen seien. Die gesetzlich geforderte Stundungsvoraussetzung einer erheblichen Härte im Sinne von § 222 Abgabenordnung - AO - sei dagegen nicht erkennbar. Insbesondere liege eine solche nicht darin, dass nunmehr kraft Gesetzes und Ortssatzung für eine zweite Erschließungsanlage Beiträge entrichtet werden müssten. Diesem Umstand habe die Gemeinde bereits durch die Eckgrundstücksregelung in § 10 ihrer Erschließungsbeitragssatzung Rechnung getragen. Billigkeitsmaßnahmen dürften nicht die dem gesetzlichen Beitragstatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur eine ungewollte Folge dieses Tatbestands. Die Beitragseinziehung müsse eine Unbilligkeit für den Beitragspflichtigen darstellen, so dass es nach Lage der Verhältnisse unangebracht sei, den nach dem Gesetz geschuldeten Beitrag (voll) zu erheben. Neben sachlichen Billigkeitsgründen, die hier nicht vorlägen, seien bei der Entscheidung über eine Stundung weiterhin persönliche Billigkeitsgründe zu berücksichtigen. Diese ergäben sich aus den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beitragspflichtigen. Solche seien in den von der Beanstandung erfassten beiden Fällen nicht angeführt.

Mit Schreiben vom 15. September 1994 - eingegangen beim Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 20. September 1994 - erhob die Klägerin gegen die Beanstandung Widerspruch. Zur Begründung erklärte sie, sie habe auf ihre Forderungen nicht verzichtet. Die Grundstücke seien ordnungsgemäß in der Gesamtberechnung der Beiträge enthalten und bei den Grundstückseigentümern angefordert worden. Die Gewährung der Stundung durch den Gemeindevorstand sei erfolgt, um eine derzeit unbillige Härte für die Betroffenen zu vermeiden. Ansonsten bezog sie sich auf ihren Vortrag gegenüber der Beanstandung der Vorausleistungsbescheide gegenüber den Beigeladenen durch den Landrat. Dieses Beanstandungsverfahren hatte sich durch den Erlass der endgültigen Bescheide erledigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1995 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Beanstandung der Beschlüsse des Gemeindevorstands sei rechtmäßig, da diese gegen geltendes Recht verstießen. Die Stundung der Erschließungsbeiträge sei nicht von der gesetzlichen Grundlage des § 135 BauGB gedeckt. Zwar sehe diese Norm keine Stundung vor, deren Möglichkeit sei jedoch nicht zweifelhaft. Aus § 135 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BauGB ergebe sich, dass eine Stundung nur dann vorgenommen werden könne, wenn die uneingeschränkte Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen zum Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 135 Abs. 1 BauGB eine unbillige Härte für den Schuldner mit sich bringen würde. Dabei habe die Gemeinde über die Einräumung einer solchen Billigkeitsmaßnahme jeweils im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Insofern sei der Auffassung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg zuzustimmen, dass sich die durch die beanstandeten Beschlüsse begünstigten Anlieger nicht in einer solchen atypischen Lage befänden. Auch die Beeinträchtigung der Anlieger durch Lärm und Abgase reiche nicht aus, um die Billigkeitsmaßnahme der Stundung zu rechtfertigen. Verkehrsimmissionen könnten unangenehm sein, sie seien aber nicht atypisch und bedeuteten deswegen auch keine in der Sache liegende unbillige Härte. Was an Immissionen hingenommen und was erfolgreich abgewehrt werden könne, werde nach Maßgabe anderer Gesetze, etwa des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der Straßengesetze, entschieden, habe aber keine Bedeutung für das Erschließungsbeitragsrecht. Nachdem der Klägerin der Widerspruchsbescheid am 13. Februar 1995 zugestellt worden war, hat sie mit Schreiben vom 9. März 1995 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 10. März 1995 - Klage erhoben.

Unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren hat sie ihre Auffassung dargelegt, dass es sich bei den Stundungsentscheidungen um zulässige Billigkeitsentscheidungen handele.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beanstandung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 29. August 1994 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Februar 1995 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 1996 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage als unbegründet abgewiesen und sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid bezogen.

Gegen den ihr am 27. Februar 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. März 1996 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 21. März 1996 - Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt sie aus, die angegriffene Beanstandungsverfügung sei bereits nach § 44 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - nichtig, weil sie inzwischen an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei. Die Verfügung sei insgesamt ihres Sinnes entkleidet, weil die zusammen mit der Aufhebung der Beschlüsse des Gemeindevorstands ausgesprochenen Anordnungen auf Rücknahme der Stundungsbescheide gegen die Beigeladenen und Einziehung der bisher nicht erhobenen Erschließungsbeiträge derzeit und in Zukunft rechtlich unmöglich sei. Das Recht der Klägerin, die Stundungsbescheide zurückzunehmen und damit den Weg für die sofortige Einziehung der Erschließungsbeiträge zu eröffnen, sei verwirkt, weil bei den Beitragsschuldnern seit einer den Verjährungszeitraum übersteigenden Dauer ein Vertrauenstatbestand entstanden sei, dass die Stundung dem jeweiligen Bescheid gemäß gewährt werde. Nachdem somit die Anordnungen der Beanstandungsverfügungen derzeitig und für die Zukunft undurchführbar geworden seien, habe der gesamte Beanstandungsbescheid inzwischen seinen Sinn verloren und sei somit nichtig geworden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie, die Klägerin, die beiden Stundungsbescheide noch zurücknehmen dürfe, sei die angegriffene Beanstandungsverfügung rechtswidrig, denn die aufgehobenen Stundungsbeschlüsse des Gemeindevorstands verletzten das Recht nicht. Dass bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen über den Tatbestand des § 135 Abs. 4 BauGB hinaus eine allgemeine Stundungsmöglichkeit für die Gemeinde bestehe, ergebe sich aus § 135 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BauGB. Das Gesetz enthalte für diese allgemeine Stundungsmöglichkeit keine ausdrückliche Bestimmung über Voraussetzungen und Umfang der Stundung. Den Kommunen sei daher bei der Stundung von Erschließungsbeiträgen ein relativ großer Ermessensspielraum zuzugestehen. Das ergebe sich auch aus der dem § 135 Abs. 6 BauGB innewohnenden Tendenz zu großzügigen Regelungen. Soweit § 222 AO engere Regelungen über Voraussetzung und Umfang von Abgabenstundungen enthalte, scheide dessen nachrangige Anwendung über § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 5a KAG aus, weil hierfür angesichts der in § 135 BauGB normierten Stundungsregelungen kein Raum sei. Da bei den Grundstücken der Beigeladenen atypische Einzelfälle im Sinne einer sachlichen Härte vorgelegen hätten, habe sie die jeweiligen Erschließungsbeiträge in der hier praktizierten Weise stunden können. Das Maß des wirtschaftlichen Vorteils, den die beiden Grundstückseigentümer durch die Zweiterschließung erlangt hätten, sei nämlich durch erhebliche Belastungen und Nachteile in einem Umfang gemindert, der die gewährte Eckgrundstücksermäßigung übersteige. Dies ergebe sich zunächst aus der Lage der Grundstücke an der alleinigen Einfahrtsstraße in das Neubaugebiet "Im Brühel" für das Grundstück des Beigeladenen zu 1. und an der Hauptausfahrtsstraße aus diesem Gebiet für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. Beide Zweiterschließungsanlagen seien als Einbahnstraßen ausgewiesen. Des Weiteren handele es sich in beiden Fällen bei der Zweiterschließungsstraße um ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftswege mit einer jeweiligen Breite der befestigten Fahrbahn von heute etwa 3,5 m ohne Gehwege und ohne Abgrenzung zu den betreffenden Grundstücken. Die außerordentliche Enge der Zweiterschließungsanlage sowie die trichterförmige Ausbildung ihrer Einmündung in die Straße "Am W-berg und H-gasse" verböten die Anlage einer Grundstückszufahrt oder eines Zugangs entlang der im Bereich des Trichters abgeschrägten Grundstücksgrenze wegen der damit verbundenen Gefährdung etwaiger Benutzer durch den Zufahrts- und Abfahrtsverkehr des Baugebiets. Schließlich bedeute es einen erheblichen Nachteil für die jeweiligen Grundstückseigentümer, zu einem vollen Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden (von der Eckgrundstücksermäßigung abgesehen), obwohl die Erschließungsanlage nur eine drastisch reduzierte Breite und nicht einmal einen einseitigen Gehweg aufweise.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 1996 sowie die Beanstandungsverfügung des Landrates des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 29. August 1994 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Februar 1995 aufzuheben.

Das beklagte Land hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Es ist der Berufung der Klägerin jedoch unter Bezugnahme auf den Inhalt der Beanstandungsverfügung und des Widerspruchsbescheids sowie der Klageerwiderung entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 hat der Senat die beiden Anlieger, auf deren Erschließungsbeiträge sich die vom Beklagten beanstandeten Stundungsbeschlüsse des Gemeindevorstands der Klägerin bezogen, zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, das Grundstück sei 1971 erworben worden und befinde sich laut Unterlagen "Am W-berg 1" und nicht im Baugebiet "Im B.". Die Erschließungskosten seien in den Jahren 1974 und 1975 bezahlt worden. Nach Erschließung des Baugebiets "Im Brühel" sei Anfang der 90er Jahre der Feldweg, der an dem Grundstück vorbeigeführt habe, als 4 m breites Einbahnsträßchen ohne Bürgersteig und Randsteine als reine Zubringerstraße für das Neubaugebiet ausgebaut worden. Den vom Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg gesehenen wirtschaftlichen Vorteil könne er nicht sehen. Neben der Reinhaltungspflicht sei die Immissionsbelastung bedingt durch die Enge derart gravierend, dass von einer Verminderung des Wohnwerts in diesem Bereich ausgegangen werden müsse.

Der Beigeladene zu 2. hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Sein Bevollmächtigter weist daraufhin, dass seiner Ansicht nach die Einziehung der Erschließungsbeiträge von einer natürlichen Betrachtungsweise her gesehen und außerhalb einer juristischen Wertung unbillig sei. Letztlich liege auch eine Art "Vergleich" zwischen den Beigeladenen und der Klägerin vor, da ursprünglich gegen die Beitragsbescheide Widerspruch erhoben worden sei.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Klägerin (3 Hefter) und des Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre gegen die Beanstandungsverfügung des beklagten Landes gerichtete Anfechtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Verfügung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 29. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Februar 1995 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Bescheid des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 29. August 1994 beinhaltet zwei unterschiedliche Verfügungen, nämlich die eigentliche Beanstandung, d. h. die Aufhebung der Beschlüsse des Gemeindevorstands der Klägerin vom 18. April 1994 über die fristlose Stundung der Erschließungsbeiträge gegenüber den Beigeladenen, und die Aufforderung an die Klägerin, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Beanstandung alle Maßnahmen, die aufgrund der aufgehobenen Beschlüsse getroffen worden sind, zurückzunehmen und die bisher nicht erhobenen Erschließungsbeiträge einzuziehen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die gesamte Beanstandungsverfügung nicht nichtig. Maßgebende Bestimmung ist insofern § 44 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, da es sich bei der Beanstandung um Verwaltungstätigkeit einer Landesbehörde (§ 1 HVwVfG) handelt und die Abgabenordnung über die Verweisung des § 4 Kommunalabgabengesetz - KAG - zwar auf die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen, nicht aber auf die kommunalaufsichtliche Tätigkeit Anwendung findet.

Gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Der Bevollmächtigte der Klägerin sieht diese Voraussetzungen hier als gegeben an, da die Stundungsbescheide gegenüber den Beigeladenen nicht mehr zurückgenommen werden dürften, somit die Beanstandung ihres rechtlichen Inhalts "entkleidet" und zusammen mit der verlangten Aufhebung der Stundungsbescheide rechtlich unmöglich sei.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Bezogen auf die Aufhebung der Beschlüsse des Gemeindevorstands fehlt es an einem besonders schwerwiegenden Fehler wegen "rechtlicher Unmöglichkeit" bereits deshalb, weil deren Aufhebung weiterhin möglich ist, unabhängig davon, ob ihre Folgen - Erlass der Stundungsbescheide, Nichteinziehung der Erschließungsbeiträge - umfassend und umgehend beseitigt werden können. Auch wäre selbst eine "isolierte" Aufhebung der Beschlüsse für die Kommunalaufsicht nicht ohne Sinn, da sie damit die beanstandete Rechtsverletzung dokumentieren und ihre Grundlage beseitigen könnte.

Auch bezogen auf den zweiten Teil der streitigen Beanstandungsverfügung der Kommunalaufsicht - die Aufforderung, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung alle Maßnahmen, die aufgrund der aufgehobenen Beschlüsse getroffen worden sind, zurückzunehmen und die bisher nicht erhobenen Erschließungsbeiträge einzuziehen - ist kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler erkennbar, der die Nichtigkeit hervorrufen könnte. Inhaltlich versteht der Senat dabei die Aufforderung sinnvollerweise so, dass danach die Klägerin die Rücknahme der Stundungsbescheide und die Einziehung der Erschließungsbeiträge aufgrund und im Rahmen des geltenden Verfahrens- und materiellen Rechts vornehmen soll. Dafür spricht bereits die Vermutung, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Absicht her im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht rechtlich Unmögliches verlangen will. Ob die - bestandskräftige - Stundungsbescheide gegenüber den Beigeladenen zurückgenommen werden können, richtet sich nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht, hier § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 Abgabenordnung - AO -. Auch wenn dessen Voraussetzungen für die Rücknahme im Einzelnen nicht vorlägen, bedeutete dies keinen offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel der oben umrissenen Aufforderung in der streitigen aufsichtlichen Verfügung.

Die Beanstandungsverfügung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg ist aber nicht nur nicht nichtig, sie ist auch rechtmäßig. Nach § 138 1. Alt. Hessische Gemeindeordnung - HGO - kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, des Gemeindevorstands und des Ortsbeirats, die das Recht verletzen, innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung aufheben. Hier hat die Aufsichtsbehörde die Beschlüsse des Gemeindevorstands der Klägerin, den Beigeladenen die Erschließungsbeiträge so lange zu stunden, so lange kein wirtschaftlicher Nutzen aus der neuen Erschließungsanlage gezogen werde, innerhalb von sechs Monaten aufgehoben. Diese Beschlüsse verletzen auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - das Recht.

Die Gemeinden sind nach Bundesrecht verpflichtet, entstandene Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch - BauGB - zu erheben. Dieses Gebot schließt es aus, zugunsten einzelner Beitragspflichtiger die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Zahlungsweise zu ändern und den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Vergünstigungen dieser Art aus "Gefälligkeit" sind schlechthin unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1991 - 8 B 108.91 -, Urteile vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 = NVwZ 1989, 159, und 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 26 Rdnr. 1). Allerdings hat der Gesetzgeber gesehen, dass die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts an typische Regelfälle anknüpfen, was in Einzelfällen zu unbeabsichtigten und unbilligen Folgen führen kann. Deshalb hat er in § 135 Abs. 2 bis 5 BauGB und in Abs. 6 in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen den Gemeinden Möglichkeiten eingeräumt, Beitragspflichtige in Zahlungsweise (Ratenzahlung, Verrentung, Stundung) oder auch Beitragshöhe (teilweise oder vollständiger Erlass) im Einzelfall zu begünstigen.

Zwar sieht das Baugesetzbuch ausdrücklich eine Stundung nur für den Fall des § 135 Abs. 4 BauGB vor - landwirtschaftliche Nutzung oder Nutzung als Wald für einen landwirtschaftlichen Betrieb -. Bereits nach der alten Rechtslage im Bundesbaugesetz, das die Verweisung des § 135 Abs. 6 BauGB auf Landesrecht noch nicht enthielt, wurde aber davon ausgegangen, dass neben dem Spezialfall der Ratenzahlung (§ 135 Abs. 2 Bog) auch eine weitergehende Stundung unter der Voraussetzung der unbilligen Härte im Ermessen der Gemeinde stehe (BVerwG, Urteil vom 10.09.1971 - IV C 22.70 -, BRS 37, 380). Ob dies auch heute als Rechtsgrundlage anzusehen ist (so wohl: Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 135 Rdnr. 11) oder ob die Rechtsgrundlage nunmehr in dem über die Verweisung des § 135 Abs. 6 BauGB und die Kommunalabgabengesetze der Länder (in Hessen: § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG) anzuwendenden § 222 AO (so Driehaus, a. a. O., § 26 Rdnr. 1 Fn. 1, Rdnr. 16) zu sehen ist, kann letztlich offen bleiben. Der dort maßgebliche Begriff der "erheblichen Härte für den Schuldner" entspricht der in § 135 Abs. 2 und 5 BauGB genannten "unbilligen Härte".

Eine derartige Härte kann sich aus der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) oder den persönlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners (persönliche Billigkeitsgründe) ergeben. Ist eine derartige Härte zu bejahen, ist Rechtsfolge die Ermessensentscheidung der Gemeinde über die Gewährung einer Stundung.

Sachliche Billigkeitsgründe liegen nur vor, wenn davon auszugehen ist, dass diese Art der Härte nicht dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Billigkeitsmaßnahmen der Gemeinde dürfen die dem gesetzlichen Beitragstatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers demnach nicht durchbrechen oder korrigieren, sondern vielmehr nur einen ungewollten Überhang beseitigen (Driehaus, a. a. O., Rdnr. 5 m. w. N.).

Derartige sachliche Billigkeitsgründe sind in den von dem Gemeindevorstand der Klägerin für seine Entscheidung über die fristlose Stundung angeführten Gründen nicht erkennbar. So ist eine Zweiterschließung eines Grundstücks durch eine zusätzliche Erschließungsanlage vom Gesetz bedacht und die zweite Heranziehung in Kauf genommen. Sie ist einer Korrektur durch Billigkeitsmaßnahmen somit nicht zugänglich (vgl. Driehaus, a. a. O., Rdnr. 9 m. w. N.). Eine allgemeine Berücksichtigung der stärkeren Belastung bietet die Möglichkeit, in der kommunalen Erschließungsbeitragssatzung eine Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vorzusehen, wie es auch die Klägerin in § 10 ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 21. September 1987 getan hat. Ebenfalls keine unbillige Härte ergibt sich für einen Anlieger daraus, dass eine Straße bevorzugt von Kraftfahrzeugen benutzt wird und dadurch stärkere Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase verursacht. Derartige Verkehrsimmissionen sind nicht atypisch bei Erschließungsanlagen, die dem Straßenverkehr dienen (BVerwG, Urteil vom 18.11.1977 - IV C 104.74 -, Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 = DÖV 1978, 611, ebenfalls für den Fall einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung; Driehaus a. a. O., Rdnr. 8). Auch die Tatsache, dass die Erschließungsanlagen, für die die Beiträge gestundet worden sind, nach Vortrag des Beigeladenen zu 1. nur ca. 4 m breit sind - der Bevollmächtigte der Klägerin spricht von ca. 3,5 m -, stellt keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar. Soweit die Erschließung der betreffenden Grundstücke durch die beitragspflichtige Anlage zu bejahen ist - wie hier in den inzwischen bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheiden geschehen -, ist nicht zu erkennen, worin eine derartige Breite eine sachliche Härte begründen soll. Das Fehlen von Gehwegen begründet ebenfalls keine sachliche Härte gegenüber den Beigeladenen. Auch dies ist eine Frage des zugrunde liegenden Erschließungsbeitragsbescheides, nämlich inwieweit die Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt. Diese - und andere - Fragen der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsbescheide sind jedoch in dem vorliegenden Verfahren vom Senat nicht zu prüfen, da Gegenstand des Verfahrens allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beanstandung der Stundungsbeschlüsse des Gemeindevorstands des Beklagten ist und die Beitragspflicht auf Grund der Beitragsbescheide bestandskräftig festgestellt ist. Dies hindert die Klägerin allerdings nicht, selbst eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Beitragsbescheide - auch unter dem Gesichtspunkt, ob hier zu Recht eine Erschließungseinheit gebildet worden ist - vorzunehmen.

Auch persönliche Billigkeitsgründe für eine fristlose Stundung gegenüber den Beigeladenen sind nicht ersichtlich. Dafür sind Gründe erforderlich, die sich aus den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beitragspflichtigen ergeben. Insoweit ist in erster Linie die Bedürftigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags maßgebend (vgl. Driehaus, a. a. O., Rdnr. 14; Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., Anm. 5). Derartige Gründe hat der Gemeindevorstand seinen beanstandeten Entscheidungen offensichtlich nicht zugrunde gelegt.

Da demnach die Voraussetzungen für die Gewährung der vorgenommenen fristlosen Stundung gegenüber den Beigeladenen nicht vorlagen, sind die entsprechenden Beschlüsse des Gemeindevorstands bereits aus diesen Gründen rechtswidrig. Eine Prüfung der Frage, ob die Art der gewährten Stundung - fristlos bis zur "wirtschaftlichen Nutzung" der Erschließungsanlage - bei Vorliegen einer unbilligen Härte überhaupt ermessensfehlerfrei möglich gewesen wäre - im Ergebnis wird damit der Vorteilsbegriff des Erschließungsbeitragsrechts verändert -, braucht der Senat deshalb nicht vorzunehmen.

Die Beschlüsse über die Stundungen aus Billigkeitsgründen sind auch nicht etwa - wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - dadurch gerechtfertigt, dass zwischen den Beigeladenen und der Klägerin "eine Art Vergleich" geschlossen worden sei, da die Beigeladenen ihre Widersprüche zurückgenommen hätten und die Klägerin daraufhin die Stundungen ausgesprochen habe. Zum einen ist ein derartiger öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Beteiligten gerade nicht geschlossen worden. Zum anderen wäre ein Abgabenverzicht auf unbefristete Zeit im Hinblick auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit im Abgabenrecht auch nicht zulässig (vgl. Klein/Orlopp, a.a.O., 5. Aufl., § 38 Anm. 5 und § 78 Anm. 4). Bestehen zwischen den Beteiligten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung darf diesen nicht durch Maßnahmen aufgrund des § 135 Absätze 2 bis 6 BauGB abgeholfen werden - diese Regelungen gelten nur für atypische Fälle -, wohl aber durch einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag. Dessen Zulässigkeit setzt allerdings voraus, dass von den Beteiligten eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.1977 - IV C 104.74 -, Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 = DÖV 1978, 611 ebenfalls für den Fall einer Beanstandung; Driehaus, a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Abgesehen von der Tatsache, dass im vorliegenden Fall kein Vergleichsvertrag zwischen den Beteiligten geschlossen wurde, dienten auch die durch die Klägerin ausgesprochenen unbefristeten Stundungen gerade nicht der Beseitigung tatsächlicher oder rechtlicher Unklarheiten, sondern - wie oben ausgeführt - einer ihrer Ansicht nach im Einzelfall bestehenden unbilligen Härte.

Insgesamt war die Aufhebung der Beschlüsse des Gemeindevorstands durch die Verfügung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg somit rechtmäßig.

Auch der Teil der streitigen kommunalaufsichtlichen Verfügung, in dem die Klägerin zur Rücknahme der Stundungsbescheide und der Einziehung der Beiträge aufgefordert wird, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf der Grundlage des § 138 2. Alt. HGO. Wie oben ausgeführt ist diese Aufforderung auf der Grundlage des verfahrens- und materiell-rechtlich Möglichen zu sehen, d. h. die Klägerin wird aufgefordert, die genannten Ziele soweit zu verfolgen, wie dies rechtlich zulässig ist. Die Rücknahmemöglichkeit für die bestandskräftigen Stundungsbescheide als rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte richtet sich dabei nach den Voraussetzungen des gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG entsprechend anwendbaren § 130 AO. Ob die Rücknahme letztlich durchführbar ist, hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen ab. Das betrifft allerdings nicht die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Auch wenn die Rücknahme der rechtswidrigen - aber bestandskräftigen - Stundungsbescheide gegenüber den Beigeladenen an der Vertrauensschutzvorschrift des § 130 AO scheitern sollte, bleibt die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, diese Rücknahme im Rahmen des rechtlich Möglichen zu betreiben, unberührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf dem § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 130 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus der Auffangvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Gerichtskostengesetz - GKG -, da das Interesse der Klägerin an der Beseitigung der streitigen Beanstandungsverfügung nicht konkret bezifferbar ist. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin bemisst sich das Interesse der Klägerin nicht an den Beträgen der gestundeten Erschließungsbeitragsbescheide, denn die Klägerin erstrebt in dem Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung der kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung und damit gerade nicht die Einziehung dieser Beträge.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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