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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 5 UE 1211/07
Rechtsgebiete: KAG, StrBS der Stadt Rosenthal
Vorschriften:
KAG § 11 Abs. 3 | |
StrBS der Stadt Rosenthal § 3 Abs. 1 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 30. Oktober 2007
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Straßenausbaubeitrags
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -5. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Apell als Berichterstatter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2007 für Recht erkannt: Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Februar 2007 - 6 E 567/05 - abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. November 1999 über die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag von mehr als 756,05 DM (386,56 €) festgesetzt worden ist.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu einem Anteil von zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Anteil von einem Drittel zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte in vollem Umfang.
Das Urteil ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Teilaufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheides weiter.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück .../6 in der Gemarkung Roda im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück grenzt an die Straße "A-Straße" an. Diese Straße wurde in den Jahren 1997 und 1998 um- und ausgebaut. Durch Bescheid vom 1. November 1999 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 1.134,07 DM heran. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. November 1999 - bei der Beklagten eingegangen am 29. November 1999 - Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005, dem Kläger zugestellt am 29. März 2005, zurück.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am selben Tag - hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der A-Straße diene nicht dem Anlieger-, sondern dem örtlichen, eventuell sogar überörtlichen Durchgangsverkehr, da die Straße nur wenige Anwohner habe und Anwohner anderer Straßen, die über den A-Straße zu erreichen seien, und eines neuen Baugebietes ("Die Bullenwiesen") sowie Holztransporter die Straße nutzten. Die Beklagte müsse daher nicht nur 25%, sondern 50% oder sogar 75% der Kosten tragen. Im Übrigen habe es sich bei dem Ausbau um eine Maßnahme der Unterhaltung gehandelt, die nicht beitragsfähig sei. Darüber hinaus seien den Anliegern Kosten für die Einrichtung eines Dorfmittelpunktes im Bereich der "alten Schule" in Rechnung gestellt worden, die gleichfalls nicht beitragsfähig seien.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte,
den Bescheid der Gemeinde A-Stadt über die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau des A-Straße für das Grundstück Flur 4, Flurstück 241/6 der Gemarkung Roda vom 1. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Stadt A-Stadt vom 24. März 2005 aufzuheben,
hat er beantragt,
den Bescheid der Gemeinde A-Stadt über die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau des A-Straße für das Grundstück Flur 4, Flurstück 241/6 der Gemarkung Roda vom 1. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Stadt A-Stadt vom 24. März 2005 aufzuheben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 756,05 DM festgesetzt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 22. Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe sich bei dem Um-/Ausbau des A-Straße nicht um eine reine Unterhaltungsmaßnahme gehandelt und es seien keine nicht beitragsfähigen Kosten für die Einrichtung eines Dorfmittelpunktes in die Beitragsberechnung eingeflossen. Auch habe die Beklagte zu Recht nur einen Aufwandsanteil von 25% bei der Beitragsberechnung außer Ansatz gelassen, da der A-Straße überwiegend dem Anliegerverkehr diene. Ausgehend von den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen sei die Einstufung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Der Bevollmächtigte des Klägers habe durch die Einschränkung seines Antrags erkennen lassen, dass er davon ausgehe, dass der A-Straße überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene. Ergänzend sei anzumerken, dass der Umstand, dass die Straße (auch) als Holzabfuhrweg genutzt werde, nicht die Einstufung als dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienend rechtfertige. Pro Jahr seien nach Rücksprache mit dem zuständigen Forstamt im Durchschnitt fünf bis 10 Holzabfuhren zu verzeichnen, wobei es allerdings auch Jahre mit 25 bis 30, aber auch Jahre ohne Abfuhren gebe. Ebenso wenig diene der A-Straße dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Dieser liege insbesondere dann vor, wenn ein Straßenzug Teile einer Gemeinde miteinander verbinde, wovon hier nicht die Rede sein könne. Er erschließe vielmehr die Grundstücke des A-Straße, wozu auch das (Neu)Baugebiet "Die Bullenwiesen" gehöre, da der A-Straße über die hier streitbefangene Ausbaustrecke hinaus an diesem Baugebiet vorbei in die Feldgemarkung weiterführe, sowie die Grundstücke der vom A-Straße abzweigenden Sackgassen D-Straße und E-Straße. Auch die geringe Breite von 4,80 m im oberen Ausbaubereich bis 5,50 m im östlichen Einmündungsbereich zur L 3087 spreche ebenso für Anliegerverkehr wie der Umstand, dass der A-Straße überwiegend nur einseitig mit einem Gehweg versehen sei.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2007 - 5 UZ 671/07 - hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, Ansatzpunkt und Begründung des Verwaltungsgerichts gingen fehl. Kennzeichnend für den Anliegerverkehr sei der Ziel- und Quellverkehr, der von den an die Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücken oder von der Anlage selbst verursacht werde. Im Erörterungstermin vom 15. November 2006 habe der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die hinter dem A-Straße liegenden Straßen "E-Straße" und "F-Straße" Sackgassen seien und ausschließlich über den A-Straße anzufahren seien. Im verwaltungsgerichtlichen Urteil werde dieser wesentliche Punkt nicht einmal erwähnt. Aus dem beigefügten Luftbild ergebe sich, dass sämtliche hinter dem A-Straße liegenden Straßen und entsprechenden Neubaugebiete nur und allein über den A-Straße befahrbar seien. Unrichtig sei auch die Begründung des Gerichts für die Annahme, das neue Baugebiet gehöre nicht zum A-Straße. Auch die Breite der Straße könne nicht als Argument herangezogen werden, da bereits zum Zeitpunkt des Ausbaus der A-Straße von beiden Seiten erschlossen gewesen sei und somit nicht habe verbreitert werden können. Ein einseitiger Bürgersteig befände sich zudem nur am Dorfplatz. Im Übrigen befänden sich auf beiden Seiten Bürgersteige. Auch habe bereits der Senat in seiner Zulassungsentscheidung darauf hingewiesen, dass der A-Straße nicht nur die an ihm gelegenen Grundstücke versorge, sondern auch die einzige Möglichkeit sei, zu den von ihm abzweigenden Sackgassen zu gelangen. Schon deshalb sei es folgerichtig, dass er nicht nur von den Anliegern des A-Straße befahren werde, sondern auch von den Anliegern dieser Sackgassen. Auch der Ausbau des Einmündungsbereichs des A-Straße auf die Hauptstraße lasse erkennen, dass dieser allein wegen der Holzlastkraftwagen in diesem Umfang erfolgt sei. Durch die Einstufung des "Berndorfer Weges" als Durchgangsstraße, über den eindeutig weniger Durchgangsverkehr fließen könne, habe sich die Beklagte selbst gebunden. Derzeit würden circa 20 Grundstücke, die nicht zum reinen Anliegerbereich des Christenbergweges gehörten, über diesen angefahren. Damit übersteige diese Anzahl schon die Anzahl der reinen Anlieger des Christenbergweges um ein Vielfaches.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag vom 1. November 1999 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005 aufzuheben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 756,05 DM (386,56 €) festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der Kläger gehe unzutreffender Weise davon aus, dass es sich bei dem A-Straße um eine Straße mit überwiegend innerörtlichen Durchgangsverkehr handele. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass dieser eine Anliegerstraße sei. Der A-Straße ende einerseits in der Hauptstraße und andererseits in der freien Feldgemarkung. Die Straße diene auch nicht der Verbindung von Ortsteilen untereinander oder der Zuwegung zu einem größeren Wohn- oder Einkaufsgebiet. Auch die Begründung, der A-Straße sei eine dem Durchgangsverkehr dienende Straße, da er nicht ausschließlich dazu bestimmt sei, den Ziel- und Quellverkehr der eigenen Anliegergrundstücke aufzunehmen, sondern auch den Verkehr von und zu den Grundstücken durch die sich anschließenden Sackgassen erschließe, könnten nicht überzeugen. Bei dieser Begründung würde jede Straße, die nicht ohne abzweigende Straßen und ohne Endung als Sackgasse erstellt worden sei, zumindest einem beschränkten Durchgangsverkehr dienen, was jedoch dem Verhältnis zwischen einer tatsächlichen Durchgangsstraße und einer Anliegerstraße bei der tatsächlichen Verkehrsbelastung immens widersprechen würde. Die Beklagte habe insoweit ihr ortgesetzgeberisches Ermessen ausgeübt, das auch dem Verhältnis der Verkehrsanlagen untereinander Rechnung zu tragen habe. Das Vorbringen des Klägervertreters, der A-Straße selbst werde nur zu einem geringen Prozentsatz von den Anliegern selbst genutzt, sei unzutreffend. Auf Rückfrage beim Forstamt habe dieses mitgeteilt, dass durchschnittlich pro Jahr fünf bis 10 Holzabfuhren zu verzeichnen seien, es aber auch Jahre ohne Abfuhren gebe. Die Aussage, dass Neubaugebiete im E-Straße und F-Straße nur über den A-Straße erschlossen werden sollten, sei nicht zutreffend. Wie sich aus den beigefügten Auszügen aus dem Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Roda ergebe, sei die Zufahrt zum F-Straße auch über den Teichweg geplant. Somit bestehe - und habe zum Zeitpunkt der Beitragsheranziehung auch bereits bestanden - die durchaus planungsrechtlich gesicherte Möglichkeit, diesen Teil des Baugebiets auch anderweitig erreichen zu können. Des Weiteren sei die gewählte und vorhandene Ausbaubreite für den vorhandenen Verkehr durchaus ausreichend. Die seitens der Beklagten gewählte Straßenbreite lasse einen Begegnungsverkehr durchaus zu. Zu Gunsten des zweiten Gehweges sei auf eine Straßenverbreiterung verzichtet worden. Gerade aufgrund der geringen Holzabfuhr seien die vorgetragenen Stauungen nicht gegeben oder nur geringfügig und als äußerst selten anzusetzen.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) sowie einen Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Februar 2007 - über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter allein anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) - ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Teilaufhebung des Bescheides der Beklagten vom 1. November 1999 über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005 gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat bereits im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag für den Ausbau des " A-Straße " dem Grunde nach gegeben sind. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Beitragsbescheides vielmehr nur noch insoweit, als in diesem ihm gegenüber ein Beitrag von mehr als 756,05 DM festgesetzt worden ist. Dies stützt er darauf, dass seiner Ansicht nach die Beklagte die ausgebaute und mit dem streitigen Bescheid abgerechnete Straße " A-Straße " zu Unrecht als "überwiegend dem Anliegerverkehr dienend" eingestuft und deshalb den von ihr zu tragenden Gemeindeanteil mit 25% des Aufwands zu niedrig angesetzt hat. Dem folgt der erkennende Berichterstatter im Anschluss an die bereits im Beschluss über die Zulassung der Berufung des Klägers zum Ausdruck gekommene Auffassung des Senats.
Nach § 11 Abs. 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - KAG - bleiben bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25% des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50%, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75%, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Von diesen Mindestsätzen kann eine kommunale Straßenbeitragssatzung nicht zu Ungunsten der Beitragspflichtigen abweichen. Diese Mindestsätze hat die Beklagte in § 3 Abs. 1 ihrer Straßenbeitragssatzung als Regelsätze übernommen. Diese Differenzierung dient der vorteilsgerechten Bemessung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils der Anlieger, den diese durch die Anlage erhalten, im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Durchgangsverkehr widerspiegelt.
Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße ist die ihr zuteil werdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionsweisung erzwingen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453, und vom 8. Juni 2004 - 5 UZ 438/04 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34 Rdn 30 ff, m.w.N.).
Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr anliegenden Grundstücken oder von ihnen weg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 3 KAG - und gleichlautend § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten - im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellen, dass die betreffende Straße "überwiegend" dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteil werdende Funktion zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. So kann etwa auch sogenannter "Schleichverkehr" durch Straßen, der entgegen der Funktionszuweisung im Rahmen der Verkehrsplanung der Gemeinde als Anliegerstraßen durch diese stattfindet, an der Einstufung nichts ändern. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. "Überwiegend" bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss. Erfüllt eine Straße im Übrigen die Kriterien, von denen eine Einstufung als Anliegerstraße abhängig ist, kann sie gleichwohl ausnahmsweise eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße sein, wenn sich aus ihrem Verhältnis zu den übrigen Straßen in einem Wohngebiet ergibt, dass sie weitgehend auch eine Verbindungsfunktion hat, weil sie den Verkehr von reinen Anliegerstraßen (vor allem Stichstraßen) dieses Wohngebiets gleichsam "sammelt" und zu den Hauptverkehrsadern der Gemeinde führt, d.h. ihn zu übergeordneten Straßen weiterleitet (vgl. Driehaus, a.a.O., Rdnr. 34 m.w.N.).
So ist es auch im vorliegenden Fall. Wie sich aus den vorgelegten Plänen ergibt, beschränkt sich die Funktion des A-Straße aufgrund der Verkehrsplanung der Beklagten nicht überwiegend auf die Erschließung seiner eigenen Anliegergrundstücke. Vielmehr dient er seiner Funktion nach der Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs verschiedener Stichstraßen, die aufgrund ihres Charakters als Stichstraßen auf den A-Straße zur Aufnahme ihres eigenen Anliegerverkehrs angewiesen sind. Dies zeigt sich auch bereits auf den vorgelegten Plänen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausbaumaßnahme im A-Straße, aber auch den heutigen Zustand wiedergeben. Neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs zu den Anliegergrundstücken des A-Straße ist dieser von seiner Funktion her bestimmt, den Ziel- und Quellverkehr aus den Stichstraßen "D-Straße", "E-Straße", "G-Straße" und "F-Straße" aufzunehmen und von und zu der Hauptverkehrsstraße zu leiten. Auch wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausbaumaßnahme etwa der "E-Straße" noch nicht in der heutigen Form hergestellt war, war doch der Bebauungsplan "Die Bullenwiesen" für das betreffende Gebiet bereits in Kraft, so dass sich die vorgesehene Funktion des A-Straße auch bereits auf die Weiterleitung des Verkehrs aus diesem - zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellten - Baugebiet bezog. Auch die Zahl der zusätzlich Ziel- und Quellverkehr hervorrufenden Grundstücke, die nicht allein Anliegergrundstücke des A-Straße sind, ist nicht etwa so unwesentlich, dass dieser Gesichtspunkt vernachlässigt werden könnte. Wenn man alle durch die einmündenden Stichstraßen erschlossenen, bebaubaren Anliegergrundstücke einschließlich derjenigen Eckgrundstücke, die jeweils vom A-Straße und von einer Stichstraße erschlossen werden und ihre Zufahrt über die Stichstraße nehmen, sowie den Verkehr zu den Waldflächen, der durch den A-Straße geführt wird, berücksichtigt, ergibt sich im Hinblick auf die Funktion zur Aufnahme von Verkehrsströmen her ein erheblicher Durchgangsverkehr, der im Rahmen der Ausfüllung des Merkmals "überwiegend" zu einem Überwiegen der Bedeutung dieser Verkehrsart führt.
Somit ist auf die Berufung des Klägers hin des erstinstanzlichen Urteil zu ändern und der Bescheid der Beklagten im beantragten Umfang aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich für die erste Instanz aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei ist das Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens maßgeblich. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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