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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 5 UE 136/07
Rechtsgebiete: BauGB, EBS, StrBS


Vorschriften:

BauGB § 123
BauGB § 127
EBS der Stadt Neckarsteinach
StrBS der Stadt Neckarsteinach
Ist die Erschließungslast für die Erstherstellung einer Anliegerstraße im Rahmen des Ausbaus einer Bundesstraße dem Bund auferlegt, kann die Kommune, in deren Straßenbaulast die Anliegerstraße nach Erstherstellung fällt, für Baumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge mehr erheben, auch wenn die Erstherstellung durch den Bund nicht die Merkmale der kommunalen Erschließungsbeitragssatzung erfüllt. In Betracht kommt aber die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 UE 136/07

Verkündet am: 5. Dezember 2007

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider, ehrenamtliche Richterin Kalbfleisch, ehrenamtliche Richterin Kienitz-Vollmer

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. September 2006 - 4 E 2344/03 (1) - abgeändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2003 und des Änderungsbescheides vom 12. November 2004 werden aufgehoben, soweit darin für das Flurstück der Klägerin Flur ..., Flurstück .../20 ein Betrag von mehr als 9.840,61 € und für das Flurstück der Klägerin Flur ..., Flurstück .../26 ein Betrag von mehr als 222.484,98 € festgesetzt ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu einem Anteil von 4/5, die Beklagte zu einem Anteil von 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen durch die beklagte Stadt weiter.

Die Klägerin ist Eigentümerin der in der Gemarkung Neckarsteinach, Flur ..., gelegenen Flurstücke .../20 (1759 m²) und .../26 (41.483 m²). Die Flurstücke werden einheitlich für eine chemische Fabrik genutzt. Mit der nördlichen Längsseite grenzt die Parzelle .../26 an die Bundesstraße 37 (X... Straße).

Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 10. Dezember 1971 wurde die Bundesstraße 37 im Abschnitt Neckarsteinach-Hirschhorn (III. Bauabschnitt, von km 36,271 bis km 37,880) Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts ausgebaut. Mit dem Ausbau der Bundesstraße verloren die anliegenden Grundstücke in diesem Bereich vorhandene direkte Zufahrten. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es dazu unter III. zu 1.: "Der verkehrsgerechte Ausbau der Bundesstraße 37 im Planungsbereich macht es erforderlich, dass die bisherigen, unmittelbaren Zufahrten der südlich der B 37 gelegenen Industriebetriebe und sonstigen Anwesen geschlossen werden. Die Erschließung dieser Betriebe erfolgt, dem mit diesem Beschluss festgestellten Plan entsprechend, durch eine besondere "D-Straße", welche bei Bau-km 0,780 an die ausgebaute B 37 angeschlossen wird...". In dem "Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen" zu dem Planfeststellungsbeschluss heißt es unter Nr. 9: "Die bestehenden Zufahrten zu den Industrieanlagen werden geschlossen. Als Ersatz wird eine Parallelstraße angelegt, die ihren Anschluss gegenüber der K 36 erhält. Befestigt ist nur die Zufahrt zur Schiffswerft E. Somit wird vom Anschluss aus bis zur Zufahrt E. die D-Straße mit einer Breite von 4 m auf Kosten des Bundes mit einer Asphaltdecke versehen, während in östlicher Richtung der Parallelweg nur mit Mineralbeton und Kies befestigt wird. Die Mehrbreite sowie die Unterhaltung muss von der Stadt Neckarsteinach getragen werden." Dazu heißt es unter II. 7. des Planfeststellungsbeschlusses: " Die Forderung des Magistrats der Stadt Neckarsteinach, wonach die gesamten Kosten für den Bau der D-Straße in der gewünschten Form von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen seien, wird zurückgewiesen, soweit eine Kostentragung über den unter laufender Nr. 9 des Bauwerksverzeichnisses vorgesehenen Umfang hinaus verlangt wird." Hinsichtlich eines anderen Anliegers heißt es unter III. 3. des Planfeststellungsbeschlusses: "Gemäß Zusage der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der Anhörungsverhandlung wird eine Zufahrt zur neuen D-Straße auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast angelegt..."

Die Flurstücke der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 " E-Straße" vom September 1992, der neben der D-Straße auch die "F-Straße" festsetzt, sowie Art und Maß der baulichen Nutzung für die erschlossenen Grundstücke. Der Bebauungsplan durchlief in der Folgezeit insgesamt sechs Änderungsverfahren, wobei die erste und dritte Änderung nicht rechtskräftig wurden, und nur die sechste Änderung sich auf die Grundstücke der Klägerin bezieht. Diese trat am 24. Juni 2004 in Kraft.

Ab dem Jahr 1999 führte die Beklagte Bauarbeiten an der D-Straße und der F-Straße durch. Die D-Straße verläuft parallel zur Bundesstraße und ist durch die einzige Verbindung mit dieser in einen etwa 120 m langen westlichen und einen 540 m langen östlichen Stichstraßenzweig geteilt. Die F-Straße ist als Ringstraße ausgebildet und mündet an einem Ende in den westlichen, am anderen Ende in den östlichen Teil der D-Straße. Beide Teile der D-Straße weisen nach erfolgtem Ausbau in etwa die gleiche Ausbaubreite und den gleichen Ausbauzustand auf. Mit Beschluss vom 25. August 1997 hatte der Magistrat der Beklagten beschlossen, beide Straßen zu einer Erschließungseinheit zusammenzufassen. Die Herstellungsarbeiten für die Straßen waren im Jahr 2001 abgeschlossen und abgerechnet. Am 17. Juni 2002 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten eine Abweichungssatzung, in der eine endgültige Herstellung auch bei teilweise nur einseitig vorhandenem Gehweg festgestellt wurde.

Nachdem die Beklagte die Klägerin bereits zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag herangezogen hatte, setzte sie mit Bescheiden vom 25. Oktober 2002 den Erschließungsbeitrag für das Flurstück .../20 auf 18.555,03 € und für das Flurstück .../26 auf 419.508,19 € fest.

Mit Schreiben vom 19. November 2002 legte die Klägerin gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit nicht vorlägen. Nach natürlicher Betrachtungsweise handele es sich um drei Erschließungsanlagen, nämlich die D-Straße West, die D-Straße Ost und die F-Straße.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 - dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 11. September 2003 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 6. Oktober 2003 - hat die Klägerin Klage erhoben.

In Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren machte ihr Bevollmächtigter geltend, dass der die Grundstücke der Klägerin sowie die benachbarte Schiffswerft erschließende Teil der D-Straße aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. Dezember 1971 bereits Anfang der siebziger Jahre erstmals hergestellt worden sei. Somit könnten für weitere Baumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verminderte auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich ernstlicher Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Annahme einer Erschließungseinheit die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. November 2004 den Beitrag für das Flurstück .../20 auf 11.808,73 € und für das Flurstück .../26 auf 266.982,02 €. Hinsichtlich des verminderten Teils der Beitragsforderung haben die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Daraufhin hat die Klägerin beantragt,

die Beitragsbescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2003 und des Änderungsbescheides vom 12. November 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die D-Straße sei von ihrem westlichen Ende vor dem Anwesen der Klägerin bis zu ihrem Ende am Kieswerk nach natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Erschließungsanlage. Dafür sprächen die einheitliche Straßenbreite und -ausstattung, sowie die Straßenführung. Die auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses angelegte Ersatzzufahrt zur Schiffswerft könne schon im Hinblick auf die geringe Breite von nur 4 m keine endgültig hergestellte Erschließungsanlage gewesen sein, zumal sie auch die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale nicht erfüllt habe. Außerdem sei sie offensichtlich als Außenbereichsstraße angelegt worden.

Mit Urteil vom 6. September 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, da die - verminderten - Beitragsbescheide rechtmäßig seien. Die Anfang der siebziger Jahre im Auftrag der Bundesstraßenverwaltung hergestellte, auf der westlichen Trasse der heutigen D-Straße verlaufende Straße stelle keine Erschließungsstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten dar. Ausweislich der Anlage 8 "Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen" zu dem Planfeststellungsbeschluss sei die Straße in einer Breite von nur 4 m an mit einer Asphaltdecke versehen lediglich "als Ersatz" für "die bestehenden Zufahrten zu den Industrieanlagen" angelegt worden, die durch die Planfeststellung entfallen gewesen seien. Der Ausbauzustand möge für die Belange der Industriegrundstücke ausreichend gewesen sein. Die Anforderungen, die an eine gemeindliche Erschließungsstraße zu stellen gewesen seien, habe diese Zufahrtstraße aber nicht ansatzweise erfüllen können. Dieser Ersatzzufahrt hätten neben einer für Erschließungsstraßen hinreichenden Fahrbahnbreite, die auch Begegnungsverkehr zulasse, grundsätzliche Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage, wie öffentliche Straßenbeleuchtung und -entwässerung gefehlt. § 12 Abs. 3 EBS, nach dem der Inhalt eines Bebauungsplans Abweichungen von den Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmen könne, lasse sich auf den Planfeststellungsbeschluss nicht entsprechend anwenden. Auch sei die D-Straße von der Beklagten zu Recht in ihrer gesamten Länge als einheitliche Erschließungsanlage angesehen worden.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 - 5 UZ 2486/06 - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Zur Begründung der Berufung trägt ihr Bevollmächtigter vor, unstreitig sei der westliche Teil der D-Straße ab der Einmündung in die B 37 erstmals Anfang der siebziger Jahre aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. Dezember 1971 hergestellt worden. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang fälschlicherweise ausgeführt, dass die damals aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses hergestellte Industriestraße an den Anforderungen einer gemeindlichen Erschließungsstraße zu messen sei. Dies sei unzutreffend. Die kommunalen Regelungen über Erschließungsbeiträge hätten keinerlei Aussagekraft über die Merkmale der Herstellung einer planfestgestellten Straße, die nicht der gemeindlichen Erschließungslast unterfalle. Insoweit werde auf den Berufungszulassungsbeschluss des Senats Bezug genommen. Auch habe der westliche Teil der D-Straße bereits damals die Funktion einer Anbaustraße gehabt. Ihr Zweck sei die Erschließung der bereits vorhandenen und bebauten Industriegrundstücke der Klägerin und der Schiffswerft gewesen. Der Bereich entlang dieses Teils der D-Straße könne schon aufgrund der dort vorhandenen Bebauung nicht als Außenbereich eingestuft werden. Ohne rechtliche Begründung sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage - wie eine ausreichende öffentliche Straßenbeleuchtung und Entwässerung - gefehlt hätten und eine Anbaustraße deswegen nicht vorgelegen habe. Zum einen sei sowohl eine Beleuchtung wie eine Entwässerung vorhanden gewesen, zum anderen existiere aber kein Rechtssatz, der für eine Anbaustraße diese Elemente verlange. Der Rückgriff auf die Beitragssatzung der Beklagten sei insofern unzulässig. Auch die planmäßig hergestellte Fahrbahnbreite widerspreche nicht der Einordnung als Anbaustraße. Gerade aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe sich das Gegenteil. Die Straße habe keine andere Funktion gehabt, als das Grundstück der Klägerin und jenes der benachbarten Schiffswerft zu erschließen. Im Zuge der planmäßigen Herstellung der B 37 seien nämlich die direkten Zufahrten vom jeweiligen Werksgelände auf die Hauptstraße geschlossen worden. Funktion der D-Straße sei es gewesen, den Verkehr zu diesen Grundstücken aufzunehmen. Diese Funktion habe sie auch von 1972 bis 1999 ohne weiteres erfüllt. Damals sei sie in noch größerem Umfang als heute von großen Lkw befahren worden. Die Schiffswerft habe damals noch wesentlich größere Schiffe produziert und sei auf die Belieferung durch Lkw angewiesen gewesen. Gerade deswegen sei die D-Straße entsprechend hergestellt worden. Insofern werde auf den Prüfbericht der Betonprüfstelle vom 25. November 1997, gefertigt für die Schiffswerft, verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die D-Straße West der Bauklasse III entspreche, also dem Ausbaustandard einer Hauptverkehrsstraße, D-Straße oder Fußgängerzone mit schwerem Ladeverkehr geeignet für die Verkehrsart "Zufahrten zur Lkw-Abstellflächen und bei überwiegendem Schwerverkehr". Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich gleichzeitig auch, dass der westliche Teil der D-Straße eine selbstständige Erschließungsanlage sei. Insofern sei die natürliche Betrachtungsweise nicht maßgeblich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. September 2006 abzuändern und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2003 und des Änderungsbescheides vom 12. November 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe sich lediglich, dass die " D-Straße West" "als Ersatz" für die bestehenden Zufahrten zu den Industrieanlagen angelegt worden sei. Von einer Baulastübertragung oder gar von einer Einstufung dieses Teils als Bundesstraße sei im Planfeststellungsbeschluss keine Rede. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie der Senat in seinem Zulassungsbeschluss zu der Auffassung gelangt sei, es sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Erschließungslast des Bundes bestanden habe. Nach dem Planfeststellungsbeschluss seien die Mehrbreite sowie die Unterhaltung der Industriestraße von der Beklagten zu tragen. Daraus sei klar ersichtlich, dass die Straßenbaulast gerade nicht habe auf den Bund übertragen werden sollen. Zu einer zum Anbau bestimmten Straße sei der westliche Teil der D-Straße erst durch die Überplanung mit dem Bebauungsplan Nr. 25 "E-Straße" geworden. Vorher sei der befestigte Teil der D-Straße lediglich eine asphaltierte Außenbereichsstraße gewesen, für die nichts anderes habe gelten können als für einen asphaltierten Feldweg. Somit bestimme sich die Frage, ob es sich um eine erstmals hergestellte Erschließungsanlage handele, nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1981 betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt und sei daher auf dieses Verfahren nicht anwendbar. Dort sei im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses dem Bund die Schaffung einer Anliegerstraße auferlegt worden, da die dort streitigen Grundstücke vor dem Ausbau der Bundesstraße und damit vor der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses bis dahin unmittelbar an die Südseite der Bundesstraße angegrenzten. Deshalb sei im Planfeststellungsbeschluss der Bau eines neuen Anliegerweges festgesetzt worden. Dies sei im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren gerade nicht der Fall. Der Planfeststellungsbeschluss führe nur aus, dass die bestehenden Zufahrten zu den Industrieanlagen geschlossen würden und als Ersatz eine Parallelstraße angelegt werde. Dies sei genau der nicht entschiedene Fall, für den das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil ausführe, es könne dahingestellt bleiben, ob es ausgereicht hätte, wenn im Planfeststellungsbeschluss nur festgelegt worden wäre, dass der Bund zur Schaffung von Zufahrten zu den Grundstücken der Kläger verpflichtet sei. Insofern ergebe sich gerade der Umkehrschluss, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen rechtmäßig sei, da nur die Anlegung von Zufahrten im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine auf den 15. August 2007 datierende Stellungnahme eines Bauingenieurbüros mit Ausdrucken von Fotografien vorgelegt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (drei Bände), die beigezogenen Unterlagen des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 10. Dezember 1971 - IV a 3 - Az.: 61 k 06 (606) -, die Gerichtsakte Verwaltungsgericht Darmstadt 4 G 1017/05 (1) sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Hefter, 1 Hefter Bebauungsplan, 2 Pläne, Kopien von Luftbildaufnahmen) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß begründet worden.

Sie ist jedoch nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8. September 2003 und des Änderungsbescheids vom 12. November 2004 lässt sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht auf Erschließungsbeitragsrecht, wohl aber - in geringerem Umfang - auf landesrechtliches Ausbaubeitragsrecht stützen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den erschließungsrechtlichen Vorschriften der §§ 123 ff. Baugesetzbuch - BauGB - auch bei der Anwendung der Vorschriften der §§ 127 ff BauGB über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 10.81 -, Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 22 = NVwZ 1982, 435, mwN, das im Übrigen dieselbe Bundesstraße wie im vorliegenden Fall betraf).

Gemäß § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung "Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt". Mit dieser Einschränkung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erschließung nicht nur Aufgabe der Gemeinden, sondern auch Aufgabe der Länder oder des Bundes sein kann, die allerdings ihrerseits zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht berechtigt sind, wie sich aus § 127 Abs. 1 BauGB ergibt, der diese Ermächtigung allein den Gemeinden überträgt. In den Fällen, in denen die örtliche Erschließung - ausnahmsweise - nicht der Gemeinde obliegt, führt dies dazu, dass diese auch bei Durchführung von Erschließungsmaßnahmen nicht zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags berechtigt ist. Aus den §§ 123 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BauGB ergibt sich, dass die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen nur erheben dürfen, sofern die Erschließung der Gemeinde als eigene Aufgabe obliegt (BVerwG, Urteil vom 25. November 1981, a.a.O.; vgl. auch: Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 82.83 -, Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 26; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - Bs VI 11/93 -, KStZ 1994, 39). Dem entspricht es, dass Anlieger an freien Strecken von Bundes- und Landesstraßen beitragsfrei bleiben, weil der Gesetzgeber im Bundesbaugesetz - heute: Baugesetzbuch - lediglich die Beitragspflicht für Straßen regeln wollte, deren Baulastträger die Gemeinden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 - IV C 82.67 -, BVerwGE 31,90, 91 f).

Hier oblag die Herstellung der " D-Straße " dem Bund. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 10. Dezember 1971. Er hatte sie nach den Erfordernissen des § 123 Abs. 2 BBauG herzustellen.

Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 25. November 1981(a.a.O.) ausgeführt hat, konnte die Planfeststellungsbehörde dem Träger der Straßenbaulast einer Bundesstraße gemäß § 17 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - (damals in der Fassung vom 6. August 1953, BGBl I, S. 903) die Errichtung eines "Ersatzwegs" für durch den Ausbau einer Bundesstraße weggefallene Zufahrten auferlegen. Dementsprechend muss die Planung einer Bundesfernstraße unter anderem alles das umfassen, was nach der jeweiligen Sachlage erforderlich ist, um im Bereich der geänderten Bundesfernstraße die Verbindung der Grundstücke zum Straßennetz den eingetretenen Veränderungen anzupassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1968 - IV C 99.66 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 7). Bei Unterbrechung der vor dem Umbau der Bundesfernstraße vorhandenen Zufahrten der Anliegergrundstücke kann dies durch Anlegung neuer Zufahrten oder auch gegebenenfalls durch Herstellung einer Ersatzstraße geschehen.

In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. Dezember 1971 heißt es dazu unter III. zu 1.: "Der verkehrsgerechte Ausbau der Bundesstraße 37 im Planungsbereich macht es erforderlich, dass die bisherigen, unmittelbaren Zufahrten der südlich der B 37 gelegenen Industriebetriebe und sonstigen Anwesen geschlossen werden. Die Erschließung dieser Betriebe erfolgt, dem mit diesem Beschluss festgestellten Plan entsprechend, durch eine besondere " D-Straße ", welche bei Bau-km 0,780 an die ausgebaute B 37 angeschlossen wird...". In dem "Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen" zu dem Planfeststellungsbeschluss heißt es unter Nr. 9: "Die bestehenden Zufahrten zu den Industrieanlagen werden geschlossen. Als Ersatz wird eine Parallelstraße angelegt, die ihren Anschluss gegenüber der K 36 erhält. Befestigt ist nur die Zufahrt zur Schiffswerft E. Somit wird vom Anschluss aus bis zur Zufahrt E. die D-Straße mit einer Breite von 4 m auf Kosten des Bundes mit einer Asphaltdecke versehen, während in östlicher Richtung der Parallelweg nur mit Mineralbeton und Kies befestigt wird. Die Mehrbreite sowie die Unterhaltung muss von der Stadt Neckarsteinach getragen werden." Dazu heißt es weiterhin unter II. 7. des Planfeststellungsbeschlusses: "Die Forderung des Magistrats der Stadt Neckarsteinach, wonach die gesamten Kosten für den Bau der D-Straße in der gewünschten Form von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen seien, wird zurückgewiesen, soweit eine Kostentragung über den unter laufender Nr. 9 des Bauwerksverzeichnisses vorgesehenen Umfang hinaus verlangt wird." Nicht nur aus dem Wortlaut im Planfeststellungsbeschluss ("D-Straße ", "Parallelstraße"), sondern auch aus diesen Regelungen insgesamt ergibt sich nach Ansicht des Senats, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Bund als Ausgleichspflicht für das Abschneiden der direkten Zufahrten der Anliegergrundstücke zu der Bundesstraße die Anlegung einer neuen, parallel zur Bundesstraße verlaufenden Anliegerstraße auferlegen wollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich dabei nicht etwa nur um das Anlegen einer reinen neuen Zufahrt für das Grundstück der Werft. Aus dem Verlauf der " D-Straße ", insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausbaupläne, die Teil des Planfeststellungsbeschlusses sind, ergibt sich, dass die " D-Straße " bereits damals der Erschließung der Anliegergrundstücke, deren Erschließung zuvor über die Bundesstraße erfolgte, dienen sollte. Dies wird auch zusätzlich durch eine weitere Regelung im Planfeststellungsbeschluss bestätigt. Dort heißt es nämlich hinsichtlich eines anderen Anliegers unter III. 3. des Planfeststellungsbeschlusses: "Gemäß Zusage der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der Anhörungsverhandlung wird eine Zufahrt zur neuen D-Straße auf Kosten des Klägers der Straßenbaulast angelegt..." Aus dieser Formulierung lässt sich deutlich erkennen, dass die " D-Straße " selbst keine Zufahrt sein sollte, sondern die Zufahrten der Grundstücke in sie einmünden sollten.

Steht damit aber fest, dass Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses die D-Straße bereits erstmals hergestellt worden ist, scheidet eine erneute Erstherstellung durch die beklagte Stadt aus. Nicht entscheidend für die Beurteilung, ob eine Erstherstellung vorliegt, ist dabei - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts -, inwieweit die Herstellung durch den Bund aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses die Merkmale der Erstherstellung nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erfüllt, da diese nur maßgeblich wäre, wenn die Erschließungslast bei der Beklagten gelegen hätte. § 123 Abs. 2 BauGB legt fest, dass die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden. Den Umfang der Herstellung hat hier der Planfeststellungsbeschluss festgelegt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob sich das von Klägerseite vorgelegte Gutachten über die Belastbarkeit des westlichen Teils der D-Straße und die Fotografien zur am 15. August 2007 - einen Tag vor dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter - erstellten, aber erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Stellungnahme eines Ingenieurbüros über den Zustand der Straße bei ihrem Ausbau durch die Beklagte inhaltlich widersprechen. Jedenfalls ist die Straße unstreitig bis zu ihrem Ausbau von Lkw's genutzt worden. Nicht entscheidend ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - weiterhin, dass die D-Straße nach Herstellung durch den Bund in die Straßenbaulast der Beklagten fiel. Für die Auferlegung der Pflichten nach § 17 Abs. 4 FStrG ist allein maßgeblich, dass die Baulast für die geänderte Bundesfernstraße beim Bund gelegen hat.

Allerdings kann die Beklagte die Klägerin aufgrund straßenausbaurechtlicher Vorschriften, d.h. gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in Verbindung mit ihrer Straßenbeitragssatzung vom 4. Dezember 1987, in Anspruch nehmen.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. März 1993 - 5 UE 544/89 -, HSGZ 1994,31 = NVwZ-RR 1994,2 131) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96, und vom 27. Oktober 1993 - 8 C 33.92 -, NVwZ 1994, 903) sind Erschließungsbeitrag (§§ 127 ff BauGB) und Straßenbeitrag (§ 11 Hess KAG) dieselbe "Art" der Abgabe im Sinne von § 157 Abgabenordnung, so dass die Wahl der falschen Bezeichnung im Beitragsbescheid diesen nicht rechtswidrig macht und nicht die Notwendigkeit einer Umdeutung nach § 128 Abgabenordnung begründet. Rechtfertigt deshalb den mit Bescheid geltend gemachten Beitrag nicht Erschließungsbeitragsrecht, jedoch Straßenausbaubeitragsrecht, so besteht für den Bescheid - eventuell auch teilweise - eine ausreichende rechtliche Grundlage.

Unzweifelhaft hat die Beklagte die D-Straße in ihrem gesamten Umfang ausgebaut, so dass die Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenbeitrags nach § 11 HessKAG in Verbindung mit ihrer Straßenbeitragssatzung gegeben sind. Welche Ausbaustrecke dabei hinsichtlich des Ausbauaufwands für die Erhebung des Straßenbeitrags gegenüber der Klägerin zugrunde zu legen ist, richtet sich zum einen nach der sogenannten natürlichen Betrachtungsweise. Danach ist von einer einheitlichen Anlage auszugehen. Die Anbindung an die Bundesstraße teilt die D-Straße - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - nicht etwa in zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen. Insofern ist auch die Tatsache, dass die Anlieger des westlichen Teils der D-Straße in der Regel nur diesen Teil, die Anlieger des östlichen Teils nur jenen nutzen, um zu ihren Anliegergrundstücken zu gelangen, nicht von Bedeutung.

Allerdings hängt die Beantwortung der Frage, welche Ausbaustrecke bei der Umlegung von Ausbaubeiträgen zugrunde zu legen ist, weiterhin auch von der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. Dezember 1971 ab.

Dieser legte fest, dass der Bund die D-Straße in ihrem westlichen Teil - der u. a. das Grundstück der Klägerin erschließt - und in ihrem östlichen Teil anlegen sollte. Dabei erhielt der westliche Teil auf 4 m Breite eine Asphaltdecke, der östliche Teil ab dem Anschluss an die Bundesstraße allerdings nur eine Befestigung mit Mineralbeton und Kies. Dies entsprach zum damaligen Zeitpunkt den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs im Sinne von § 123 Abs. 2 BBauG, da im östlichen Teil zu diesem Zeitpunkt nur wenig Ziel- und Quellverkehr auslösende Nutzung vorhanden war. Der Bund hat insofern sich mit einer Herstellung in einem Mindestumfang begnügt. Der Senat geht in Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses davon aus, dass sich die Erstherstellung der D-Straße Anfang der siebziger Jahre auf den gesamten nunmehr ausgebauten Verlauf dieser Straße erstreckte. Das hat zur Folge, dass der gesamte Aufwand für den Ausbau der D-Straße von der Beklagten zugrunde gelegt und über Ausbaubeiträge zu dem satzungsgemäß bestimmten Anteil auf die Anlieger der D-Straße umgelegt werden darf. Da es sich bei der D-Straße unzweifelhaft um eine Einrichtung handelt, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient, ist die Beklagte somit berechtigt, 75% des Aufwands auf die Anlieger umzulegen (§ 11 Abs. 3 Hess KAG, § 5 Abs. 1 StrBS).

Die Beklagte hatte ursprünglich die D-Straße und die F-Straße als sogenannte Erschließungseinheit abrechnen wollen. Insofern liegt ein Teil der Rechnungen für die Baumaßnahmen an beiden Straßen nur in Form von Gesamtrechnungen vor. Bei der Umstellung auf eine Einzelabrechnung der beiden Erschließungsanlagen hat die Beklagte zur Ermittlung des Aufwands, soweit sich die Rechnungen nicht eindeutig einer der Anlagen zuordnen ließen, aufgrund einer Ausarbeitung eines Ingenieurbüros die Baukosten nach dem Aufmaß verteilt und dabei 49,859% der Rechnungssumme "anteilig nach Baukosten" zugerechnet. Bei Kostenpositionen wie etwa der Straßenentwässerung hat sie die Verteilung "anteilig nach befestigter Fläche" vorgenommen und der D-Straße deshalb 56,606% dieser Kosten zugeordnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich daraus für die Baumaßnahmen an der D-Straße ein Gesamtaufwand von 651.520,15 €. Zweifel, die der Bevollmächtigte der Klägerin aufgrund von Äußerungen im Zusammenhang mit dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, weil dort ein niedrigerer Betrag genannt worden sei, hat die Beklagte in dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats ausgeräumt. Insoweit handelte es sich bei der Äußerung im Erörterungstermin erster Instanz nämlich nur um eine reine Näherungsbetrachtung zur Ermittlung der Beitragsbelastung bei einer Abrechnung der beiden Straßen als einzelne Anlagen. Legt man nun 75% dieses Betrages (488.640,11 €) auf die Abrechnungsfläche der gesamten Industriestraße von 174.688 m² um, ergibt sich ein m²-Satz von 2,7972162 €/qm.

Daraus errechnet sich für die Parzelle 397/20 der Klägerin ein Ausbaubeitrag von 9.840,61 €, für die Parzelle 397/26 ein Beitrag von 222.484,98 €, insgesamt also eine Belastung von 232.325,59 €. Die Beitragsbescheide der Beklagten gegenüber der Klägerin sind demnach insoweit aufzuheben, als sie diese nach Ausbaubeitragsrecht gerechtfertigten Beträge übersteigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in den Instanzen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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