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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: 5 UE 2111/97
Rechtsgebiete: HundesteuerG


Vorschriften:

HundesteuerG § 3
Nach § 3 HStG vom 9. März 1957 in der Fassung vom 21. Dezember 1976 waren mehrere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führten, Gesamtschuldner für jeden Hund, den sie in den Haushalt aufgenommen hatten, um ihn ihren Zwecken oder denen ihres Haushalts dienstbar zu machen.
Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Aufhebung ihres Hundesteuerbescheides gegenüber dem Kläger durch das erstinstanzliche Urteil.

Der Kläger zog nach seinen Auskünften vor dem Verwaltungsgericht am 1. März 1995 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau D. W. in die Wohnung T-straße 53 im Stadtgebiet der Beklagten ein, wobei es sich bei der Wohnung um seinen ersten Wohnsitz handelte. Beide Personen waren Mieter der Wohnung. Die Wohnung bestand aus einer Sanitärzelle und einem großen Raum, der zum Wohnen, Kochen und Schlafen diente. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Seinem Vortrag nach führten er und seine Lebensgefährtin getrennte Kassen. Zum Zeitpunkt des Einzugs besaß der Kläger nach eigenem Bekunden eine einjährige Pitbull-Terrierin. Zusätzlich wurde in der Wohnung ein weiterer Pitbull-Terrier gehalten, der nach Auskunft des Klägers im Eigentum seiner Lebensgefährtin stand.

Mit Bescheid vom 1. August 1995 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die von ihm zu zahlende Hundesteuer ab dem 1. April 1995 auf einen Jahresbetrag von 72,-- DM für einen voll zu versteuernden Ersthund, sowie auf 108,-- DM für einen voll zu versteuernden Zweithund, insgesamt demnach auf 180,-- DM fest.

Dagegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 18. August 1995 Widerspruch ein und gab an, er sei nur der Halter eines Hundes, und dies auch erst ab dem 1. Juli 1995. Der andere Hund sei für seine Lebensgefährtin versichert.

Nachdem der Anhörungsausschuss beim Landrat des Wetteraukreises nach der Anhörung der Beteiligten zu der Empfehlung gekommen war, dem Widerspruch abzuhelfen, da die Beklagte die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Hundesteuergesetz - HStG - nicht zweifelsfrei dargelegt habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1996 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, nach den örtlichen Gegebenheiten der Wohnung könne nicht angenommen werden, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin in der Wohnung getrennte Haushalte führten. Die Wohnung bestehe letztlich nur aus einem Wohn-, Schlaf- und Essbereich. Selbst wenn seine Lebensgefährtin Eigentümerin des zweiten Hundes sein sollte, habe der Kläger den Hund in seinen Haushalt aufgenommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. Juni 1996 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1996 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 25. Juli 1996 - hat der Kläger Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, er sei nur der Halter eines Hundes, Halterin des zweiten Hundes sei seine Lebensgefährtin, mit der er keinen gemeinsamen Haushalt führe. Für jeden Hund bestehe eine separate Haftpflichtversicherung mit separaten Versicherungsnehmern.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1. August 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1996 aufzuheben, soweit der Kläger durch den Bescheid zur Hundesteuer für einen voll zu versteuernden Zweithund herangezogen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bezogen.

Mit Urteil vom 4. März 1997 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Hundesteuerbescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Zahlung für einen voll zu versteuernden Zweithund in Höhe von 108,-- DM jährlich herangezogen worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid finde keine Grundlage in § 3 HStG in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über das Erheben von Hundesteuer. Der Kläger sei in dem entsprechenden Zeitraum nur Halter einer Hündin der Rasse American-Pitbull-Terrier gewesen und damit nicht Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 HStG für einen weiteren Hund. Der Umstand, dass er gemeinsam mit seiner Freundin in einer Wohnung gelebt habe, begründe nicht zwingend die Haltereigenschaft für die beiden in der Wohnung gehaltenen Hunde. Dabei komme es nicht entscheidungsrelevant darauf an, ob die beiden Personen einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten oder ob es sich um getrennte Haushalte gehandelt habe. Es ergebe sich aus der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 HStG, die für die Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung voraussetze, dass mehrere Personen Halter eines Hundes sein könnten, dass jede der in einem Haushalt lebenden Personen als Halter eines Hundes in Betracht komme. Der Wortlaut des Gesetzes lasse zwar die Auslegung zu, dass nur derjenige einen Hund "in seinen Haushalt" aufgenommen habe, der allein, eigenverantwortlich und ohne Beteiligung anderer vollständig über diesen Haushalt und den in ihn aufgenommenen Hund verfügen könne. Der Wortlaut schließe jedoch nicht aus, dass jede von mehreren in einem Haushalt lebenden Personen diesen Haushalt als ihren eigenen erlebe und führe. Da im hessischen Landesrecht eine dem § 3 Abs. 3 Baden-Württembergisches Hundesteuergesetz korrespondierende Regelung, wonach alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde als von den Haltern gemeinsam gehalten gelten, nicht bestehe, sei es unter Geltung des hessischen Landesrechts möglich, dass einzelne Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft jeweils Halter eines Hundes seien, ohne dass dieser Hund ohne weiteres dem Haushalt der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zugerechnet werden. Nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben habe der Kläger den zweiten Hund im Jahr 1994 erworben und ihn seiner Lebensgefährtin zu Weihnachten 1994 geschenkt. Diese habe für den Hund als Versicherungsnehmerin den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung beantragt, für den ersten Hund habe der Kläger als Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach Ansicht des Gerichts könne bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden, dass der Kläger zwei Hunde in seinen Haushalt aufgenommen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger Halter eines und seine Lebensgefährtin Halterin eines weiteren Hundes gewesen seien. Die Argumentation der Beklagten, der Kläger sei als Halter anzusehen, da der Hund dem ihm zuzurechnenden Haushalt dienstbar gemacht worden sei, finde im hessischen Landesrecht keine ausreichende Rechtsgrundlage. Gegen dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung spreche, dass anderenfalls die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 HStG keinen Sinn mehr ergebe . Diese Regelung, nach der neben dem Halter auch der Eigentümer hafte, sei in Hessen durch das Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1973 eingeführt worden, um eine Umgehung der Steuerpflicht zu verhindern, die in größeren Haushaltungen dadurch erreicht werden konnte, dass dasjenige Mitglied als Hundehalter bezeichnet wurde, das wegen geringen oder fehlenden Einkommens nicht in der Lage war, Hundesteuer zu entrichten, der Hund aber von einem in günstigeren finanziellen Verhältnissen lebenden Haushaltsangehörigen erworben wurde. Eine Einführung dieser Regelung wäre überflüssig gewesen, wenn schon nach § 3 Abs. 2 HStG alle in einem Haushalt lebenden Personen gesamtschuldnerisch haftende Halter wären.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 1997 (5 UZ 1575/97) deren Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 1997 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 17. Juli 1997 - hat die Beklagte "zur weiteren Begründung der eingelegten Berufung" vorgetragen. Bereits in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung war angekündigt worden, dass mit der Berufung der Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt werden solle. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass es nicht entscheidend auf die Frage ankomme, wer in einem gemeinsamen Haushalt einen Hund angeschafft habe, wer also der Eigentümer des Hundes sei. Ähnlich habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass unter dem Begriff des "Haushalts" grundsätzlich die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehrerer Personen zu verstehen sei. Weltfremd und ausschließlich als zur Einsparung von Steuern bzw. zur Sicherung des Erhalts von Sozialleistungen geeignet sei dagegen eine Auffassung, die darauf abstellen wolle, wie das einzelne Mitglied des Haushalts diesen empfinde, ob es ihn als eigenen Haushalt erlebe und führe. Damit werde bewirkt, dass es nicht mehr auf die objektiven Umstände des Einzelfalles ankomme, sondern die Verwaltungen ausschließlich nach dem vorgetragenen subjektiven Empfinden der Betroffenen ihre Entscheidungen ausrichten müssten. Dies könne nicht richtig sein. Unter Betrachtung der näheren Umstände des Sachverhalts spreche außer der Behauptung des Klägers nichts für getrennte Haushalte. Der Kläger und seine Freundin seien zusammen am 1. März 1995 aus einer anderen gemeinsamen Wohnung in die Wohnung in der T.-straße eingezogen. Sie hätten gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben. Zu Weihnachten 1994 habe der Kläger seiner Freundin einen Hund von erheblichem Wert geschenkt. Die Wohnung in der T.-straße bestehe aus einem großen Raum zum Kochen, Wohnen und Schlafen, lediglich eine Sanitär-Nasszelle sei abgetrennt gewesen. Rückzugsmöglichkeiten in eine eigene Privatsphäre habe es in der Wohnung nicht gegeben. Die zum heutigen Ausstattungsstandard eines Haushalts gehörenden Großgeräte wie Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Fernseher und Stereoanlage seien alle nur einmal vorhanden gewesen und gemeinsam genutzt worden. Angesichts dieser Sachlage stelle sich die Frage, was außer einer entsprechenden Aussage des Klägers noch für die Feststellung einer gemeinsamen Haushaltsführung fehlen solle. Eine Aufteilung des Eigentums an den Hunden auf den Kläger und seine Freundin könne ebenso wenig steuerlich anerkannt werden wie bei Ehegatten. Dort sei es nämlich unstreitig, dass unterschiedliches zivilrechtliches Eigentum nichts daran ändere, dass für zweite und weitere Hunde die entsprechend höheren Steuersätze gelten würden. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass das Hundesteuergesetz seinerzeit erstmals vom preußischen Gesetzgeber mit der klaren Maßgabe erlassen worden sei, durch diese Steuer die Hundehaltung einzudämmen. Mit dieser gesetzlichen Absicht sei es nicht zu vereinbaren, wenn mit allen Auslegungsmethoden versucht werden solle, einen möglichst geringen Steuersatz für die Haltung von mehreren Hunden zu erreichen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. März 1997 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten könne es nicht darauf ankommen, ob und inwieweit er sich mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung teile. Entscheidend sei vielmehr, dass eine gemeinsame Haushaltsführung nicht vorliege, sondern vielmehr getrennte Kassen vorhanden wie auch getrennte Hundehaftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen seien. Es sei ein schier unerträglicher Zustand, dass die Einzelheiten seiner Lebensgewohnheit durch die Stadt Büdingen einschließlich "Wohnen und Schlafen" und Teilung der Sanitär-Nasszelle sowie die eigene Privatsphäre angesprochen würden. Es sei nichts Verwerfliches daran zu erkennen, dass er, der Kläger, seinen legalen Steuervorteil nutze. Zweifel bei der Auslegung eines Gesetzes sollten keinesfalls zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Der Gesetzgeber sei gefordert, eine eindeutige Regelung für derartige Fälle auch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Haltung eines Hundes sowie der Haltereigenschaft zu treffen.

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten - über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - ist vom Senat mit Beschluss vom 10. Juni 1997 (5 UZ 1575/97) zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung einzureichende Berufungsbegründung.

Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen aufzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Für die Erfüllung dieser Erfordernisse genügt es nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen. Allerdings ist es zulässig, wenn sich der Berufungsführer in seinem Begründungsschriftsatz auf eine bereits im Zulassungsantrag enthaltene Begründung oder einen dort enthaltenen Antrag bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 ff.). Hier versteht der Senat die Formulierung in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 16. Juli 1997 "zur weiteren Begründung der eingelegten Berufung" als Verweis auf die bereits im Zulassungsantragsschriftsatz enthaltenen Anfechtungsgründe sowie den dort bereits angekündigten Berufungsantrag mit dem Ziel der Klagabweisung. Damit sind die Erfordernisse des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers auf Aufhebung seiner Veranlagung zur Hundesteuer für einen Zweithund zu Unrecht stattgegeben. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 1. August 1995 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1996 ist auch insoweit nicht zu beanstanden.

Grundlage für die Heranziehung zur Hundesteuer ist hier das (mit Gesetz vom 03.11.1998, GVBl. I S. 405, aufgehobene) Hessische Hundesteuergesetz vom 9. März 1957 (GVBl. S. 28, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1976, GVBl. I S. 532) - HStG -. Nach dessen § 1 waren die Gemeinden verpflichtet, eine Hundesteuer als Gemeindesteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben. Diesen gesetzlichen Auftrag hat die Beklagte mit ihrer Satzung über das Erheben von Hundesteuer vom 21. April 1978, hier anzuwenden in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19. Mai 1994 , ausgefüllt. Nach deren § 1 Abs. 1 betrug der Steuersatz für den ersten Hund 72,-- DM, für den zweiten Hund 108,-- DM und für den dritten und jeden weiteren Hund 120,-- DM.

Zu Recht hat die Beklagte den Kläger als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Gemäß § 3 Abs. 1 HStG war Steuerschuldner der Halter eines Hundes, wobei nach Abs. 2 dieser Bestimmung Halter eines Hundes war, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hatte, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalts oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HStG hafteten mehrere Personen als Gesamtschuldner, wenn sie gemeinschaftlich einen Hund hielten. Fielen Halter und Eigentümer auseinander, so hafteten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 HStG beide als Gesamtschuldner.

Der Gesetzeswortlaut des Hessischen Hundesteuergesetzes vom 9. März 1957 geht auf die vor dieser Neuregelung in Hessen geltenden Rechtsvorschriften zurück. In den ehemals preußischen Gebietsteilen wurde die Hundesteuer aufgrund des § 16 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preuß. Gesetzessammlung S. 152) in Verbindung mit der Hundesteuermusterordnung vom 10. März 1939 (RMBliV S. 546) und in den ehemals hessischen Gebietsteilen aufgrund des Hundesteuergesetzes vom 15. Oktober 1921 (Hess.Reg.Bl. S. 274) in Verbindung mit der Hundesteuerverordnung vom 4. November 1921 (Hess.Reg.Bl. S. 328) und dem Gesetz über die Hundesteuer vom 1. November 1938 (Hess.Reg.Bl. S. 105) erhoben. Bei der Vereinheitlichung durch das Hundesteuergesetz vom 9. März 1957 wurden Teile dieser Regelungen - soweit sie sich bewährt hatten - in die Neuregelung übernommen (vgl. LT-Drs. III. WP Abt. I Nr. 643, S. 1723, 1725). Die Regelung über die Haltereigenschaft basierte auf der oben genannten Hundesteuermusterordnung vom 10. März 1939 (RdErl d R MdI zugl. i. N. d. PrFM v. 10.03.1939 - V St 45/39-5680 und IV 7461-I/19.1.39), die an die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.05.1911 - VII C 523/10, PrOVGE 59, 107) anknüpfte (vgl. auch: LT-Drs. III. WP, Abt. I Nr. 643, S. 1724 zu § 4). Bereits danach war als Hundehalter definiert, "welcher ihn (den Hund) in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb (im weitesten Sinne) eingestellt hat, um ihn auf diese Weise seinen Zwecken oder denen seiner Haushaltsangehörigen oder Wirtschaftsgehilfen während eines Zeitraums von einer gewissen Dauer dienstbar zu machen".

Nach dieser in § 3 Abs. 2 HStG festgelegten Definition war auch der Kläger Halter beider Hunde, da beide in seinen - gemeinsamen - Haushalt aufgenommen waren, um sie dessen Zwecken dienstbar zu machen. Dabei geht der Senat aufgrund der vorgetragenen, unstreitigen Tatsachen davon aus, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin in der Wohnung T.-straße 28 einen gemeinsamen Haushalt führten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Zuschnitt der Wohnung - ein Raum zum Wohnen, Schlafen und Kochen mit abgetrennter Nasszelle - bereits die Vorstellung zweier getrennter Haushalte nicht zulässt. Dafür spricht daneben aber auch die allgemeine Lebenserfahrung, wenn eine männliche Person mit "seiner Freundin" - so der Kläger vor dem Verwaltungsgericht - in einer derart zugeschnittenen Wohnung zusammenlebt, bei der beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Nicht gegen die Annahme eines einheitlichen Haushalts spricht etwa - wie der Kläger meint -, wenn beide Personen getrennte Haushaltskassen führen. Dies ist allein eine Frage des finanziellen Innenverhältnisses der Haushaltsangehörigen. Nach Auskunft des Klägers haben auch beide Personen finanziell zum Bestreiten des Haushalts beigetragen.

Haben jedoch mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt inne, so ist es "ihr" Haushalt im Sinne des § 3 Abs. 2 HStG. Damit erfüllen sie, wenn sie einen oder mehrere Hunde in diesen gemeinsamen Haushalt aufnehmen, sämtlich die Haltereigenschaft im Sinne des Gesetzes. Dass das Gesetz dies für möglich gehalten hat, zeigt sich bereits in § 3 Abs. 3 Satz 1 HStG, der das gemeinschaftliche Halten von Hunden mit der Folge der gesamtschuldnerischen Steuerschuld voraussetzt (vgl. zur vielfältigen Rechtsprechung, wenn auch zu teilweise abweichenden landesrechtlichen Regelungen: BVerwG, Beschlüsse vom 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 = ZKF 1998, 178, vom 07.07.1975 -, Buchholz a. a. O., Nr. 3 und Urteil vom 09.10.1959 - VII C 97.58 -, Buchholz a. a. O., Nr. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 14.07.1997 - 4 B 96.3575 -, ZKF 1997, 229; OVG NW, Urteil vom 23.01.1997 - 22 A 24255/96 -, NVwZ 1999, 318; VGH BW, Urteile vom 27.11.1991 - 2 S 1370/91 -, NJW 1992, 1716, und vom 28.01.1982 - 2 S 1373/98 -, ZKF 1983, 34).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es für eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Personen, die gemeinschaftlich einen Haushalt führen, nicht erforderlich, dass das Gesetz eine Vermutungsregelung dergestalt trifft - wie etwa § 3 Abs. 3 des Baden-Württembergischen Hundesteuergesetzes -, dass alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde als von den Haltern gemeinsam gehalten gelten. Handelt es sich nämlich um einen gemeinsam geführten Haushalt mehrerer Personen - wie hier des Klägers und seiner Lebensgefährtin -, so ergibt sich die Haltereigenschaft - und damit die Steuerschuld - bereits aus der Regelung des § 3 Abs. 2 HStG, wonach Halter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat , wobei § 3 Abs. 3 Satz 1 HStG gerade die Möglichkeit aufzeigt, dass mehrere Personen gleichzeitig für denselben Hund diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HStG erfüllen können und nicht etwa ein Haushalt zwangsläufig etwa nur einer Person zugerechnet werden kann.

Gegen dieses Gesetzesverständnis spricht auch nicht etwa - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der durch das Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1973 (GVBl. I S. 467) eingefügte § 3 Abs. 3 Satz 2 HStG, wonach dann, wenn der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer des Hundes ist, der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner haftet. Diese Regelung wurde nicht etwa nur eingeführt - wie das Verwaltungsgericht ausführt - um eine Umgehung der Steuerpflicht zu verhindern, die in größeren Haushaltungen dadurch erreicht werden konnte, dass dasjenige Mitglied als Hundehalter bezeichnet wurde, das wegen geringen oder fehlenden Einkommens nicht in der Lage war, Hundesteuer zu entrichten, während der Hund von einem in günstigeren finanziellen Verhältnissen lebenden Haushaltsangehörigen erworben worden war. Wäre dies die alleinige Motivation des Gesetzgebers gewesen, wäre diese Regelung in der Tat überflüssig gewesen, da sich dieses Ergebnis bereits aus § 3 Abs. 2 HStG ergäbe. Der Grund für die Einführung war vielmehr weiter gefasst und sollte allgemein verhindern, dass jemand, der einen Hund erwarb, die Pflege aber einem alleinstehenden oder in schlechten finanziellen Verhältnissen lebenden Angehörigen überließ, sich auf diese Weise der Steuerpflicht entziehen konnte (vgl. LT-Drs. 7/1790, II. zu Art. 1 Nr. 1, S. 5). Somit sollte auch eine Haftung für die Steuer für eigene Tiere, die außerhalb des eigenen Haushalts lebten, geschaffen werden. Dass nämlich eine Person, die finanzkräftig genug zum Erwerb eines Hundes ist, im Haushalt einer anderen Person lebt, die Hundehalter - also Haushaltsinhaber -, gleichzeitig aber nicht zur Finanzierung der Steuer fähig ist, lässt sich kaum vorstellen, da in einem derartigen Fall der Erwerber des Hundes wohl auch den Haushalt finanzieren dürfte, so dass es sein Haushalt wäre.

Insgesamt stimmt es mit der Zweckrichtung der erhöhten Steuer für Zweit- und weitere Hunde - nämlich neben der Einnahmeerzielung auch Eindämmung der Hundehaltung - überein, die gemeinsam in einem Haushalt gehaltenen Hunde auch gemeinsam bei der Bewertung als Zweit- oder weiterer Hunde zu zählen (vgl. dazu schon: BVerwG, Urteil vom 09.10.1959, a. a. O.).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterliegende Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich, da es sich bei der streitigen Rechtsnorm um nichtrevisibles und im Übrigen auch ausgelaufenes Landesrecht handelt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 99,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Gerichtskostengesetz (GKG) und beruht auf der für einen voll zu versteuernden Zweithund zu zahlenden Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. April 1995 (Anmeldung) bis zum 28. Februar 1996 (Abmeldung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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