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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 5 UE 2229/06
Rechtsgebiete: Beitragssatzung, HAG-TierSG, TierSG
Vorschriften:
Beitragssatzung der Hessischen Tierseuchenkasse vom 30.10.2001 | |
HAG-TierSG § 12 | |
HAG-TierSG § 13 | |
HAG-TierSG § 15 | |
HAG-TierSG § 4 | |
TierSG § 71 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 24. Oktober 2007
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Beiträgen zur Tierseuchenkasse
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider, die ehrenamtliche Richterin Fincke, den ehrenamtlichen Richter Janda
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. August 2006 - 6 E 1707/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin eines Forellenzuchtbetriebes. Mit ihrer Berufung verfolgt sie ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Heranziehung zu Beiträgen der beklagten Hessischen Tierseuchenkasse weiter.
Die beklagte Hessische Tierseuchenkasse ist unter anderem zuständig für die Entschädigung in Geld nach dem Tierseuchengesetz. Zur Erfüllung unter anderem dieser Aufgabe erhebt sie von den Besitzern bestimmter Tierarten, die solche Tiere im Land Hessen halten, Beiträge. Für Fische war bis zum Jahr 2002 keine sogenannte "Fischkasse" errichtet worden. In der Beitragssatzung der Beklagten bestand bis zu diesem Zeitpunkt keine Beitragspflicht für Halter von Süßwasserfischen, vielmehr befand sich dort die Regelung "beitragsfrei".
Aufgrund eines Seuchenvorfalls bei Süßwasserfischen im Jahr 1999 erbrachte die Beklagte im Ergebnis die Hälfte der nach dem Tierseuchengesetz an die Geschädigten zu leistenden Entschädigungen. Die andere Hälfte erstattete ihr das Land Hessen. Eine darüber hinausgehende Leistung des Landes lehnten Vertreter des Hessischen Sozialministeriums in Gesprächen mit der Beklagten als rechtswidrig ab. Da es zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten keine "Fischkasse" gab, erbrachte sie die Leistungen aus der sogenannten "Pferdekasse", d.h. den Mitteln, die durch Beiträge von Besitzern dieser Tierart aufgebracht worden waren.
Nach diesem Vorfall beschloss die Beklagte die Einführung der Beitragspflicht für Süßwasserfische und die Errichtung einer "Fischkasse" nach Erhebung der erforderlichen Bestände ab dem Jahre 2002 durch Änderung ihrer Beitragssatzung (Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen vom 30. Oktober 2001).
Aufgrund der von der Klägerin unter dem 15. Januar 2002, dem 15. Januar 2003 und dem 16. Januar 2004 abgegebenen Bestandsmeldungen (Zahl der im Vorjahr umgesetzten Satzfische in der Größe von 1 bis 10, 11 bis 18 und 19 bis 26 cm bzw. im Vorjahr umgesetztes Gewicht in Kilogramm bei Speisefischen über 26 cm) wurde diese von der Beklagten durch Bescheid vom 18. Dezember 2002 zu einem Beitrag in Höhe von 263,50 €, durch Bescheid vom 25. Februar 2003 zu einem Beitrag in Höhe von 273,- € und durch Bescheid vom 25. Februar 2004 zu einem Beitrag in Höhe von 276,- € heran.
Gegen alle drei Bescheide legte der Bevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Beitragsveranlagung sei bereits rechtswidrig, weil eine Beitragsgerechtigkeit aufgrund der mangelhaften Organisation der Beklagten nicht gewährleistet sei. Die Beklagte habe im Jahr 1999 Ausgaben für eine Maßnahme infolge einer Tierseuche bei Fischen getätigt. Nach ihren eigenen Ausführungen habe sie die Leistungen aus der "Pferdekasse" erbracht, was jedoch rechtswidrig sei. Eine Kostenerstattung dürfe nach der einschlägigen Satzung nur dann vorgenommen werden, wenn Tiere zu beseitigen seien, die einer Beitragspflicht unterlägen. Sollten demnach Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern erstattet worden seien, sei dies zu Unrecht erfolgt, da Fische keiner Beitragspflicht unterlegen hätten. Auch wenn eine Entschädigung gewährt worden sei, sei dies zu Unrecht erfolgt. In § 71 Abs. 1 Satz 2 Tierseuchengesetz - TierSG - sei bestimmt, dass das Land die Entschädigung zu leisten habe. Nur wenn von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten Beiträge erhoben würden, habe das Land nur die Hälfte der Entschädigung zu tragen. Zum Zeitpunkt der Zahlung habe aber keine Beitragspflicht für Süßwasserfische bestanden. Demnach hätte das Land eine Entschädigung alleine tragen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2004 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Tierseuchengesetz würden Seuchen auch bei Fischen bekämpft. Dazu könnten bestimmte Maßnahmen getroffen werden, so nach § 24 TierSG auch eine Tötungsanordnung. Dafür seien nach § 66 TierSG Entschädigungen zu leisten. Nach § 71 TierSG regelten die Länder selbst, wer Entschädigungen gewähre. Die genaue Ausgestaltung sei in § 12 HAG-TierSG geregelt. Bei bestimmten Tierarten könne zunächst in bestimmten Fällen von der Beitragserhebung abgesehen werden. Davon sei hier Gebrauch gemacht worden, da kein Finanzbedarf bestanden habe. Damit seien fällige Entschädigungsleistungen zu 50% vom Land und zu 50% von der Tierseuchenkasse zu tragen gewesen. Vorübergehend sei die Verwendung der Regelrücklage anderer Tierarten zulässig. Die Entschädigungsleistung 1999 habe aus Rücklagen anderer Tierarten erbracht werden müssen, da es keine "Fischkasse" mit entsprechenden Rücklagen gegeben habe. Nur zur Erleichterung des Verständnisses sei dies als "Darlehen" bezeichnet worden. Dass letztlich die aus der "Pferdekasse" entnommene Summe samt Zinsen zurückgeführt werden müsse, verstehe sich jedoch von selbst. Es habe auch nie keine Beitragspflicht für Fische bestanden. § 1 Nr. 6 der Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse verweise auf die Beitragspflicht der § 15 Abs. 2 und 3 HAG-TierSG . In dessen Abs. 2 gehe es um Beseitigungskosten für Tiere mit Beitragspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HAG-TierSG . Dieser wiederum verweise auf § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG, wo auch Fische genannt würden. Nicht umfasst sei dabei die Ausnahme von der Beitragspflicht in bestimmten Fällen. Mithin bestehe für Fische eine grundsätzliche Beitragspflicht, selbst wenn die Beiträge zur Zeit ausgesetzt gewesen seien. Damit habe dann aber auch eine Leistungspflicht für die Entschädigung und Beseitigung bestanden. Insofern sei die Vorgehensweise rechtmäßig gewesen. Da auch künftige Entschädigungsleistungen für Fischhalter nicht ausgeschlossen werden könnten, sei dadurch ein Finanzbedarf gegeben und die Einrichtung einer Fischkasse geboten gewesen.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 14. Juli 2004 - hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2002, vom 25. Februar 2003 und vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 5. Juli 2004 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, eine mangelhafte Organisation ihrerseits sei nicht gegeben. Wegen der nicht bekannten Daten der Fischhalter sei zunächst nur ein Meldeverfahren durchgeführt worden. Dazu seien alle Daten herangezogen worden, die sich aus der Verpflichtung aller gewerblichen Fischhalter aus § 2 Fischseuchenverordnung i.d.F. vom 16. Mai 2001 ergäben, die Betriebe der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es seien hierbei nur die gewerblichen Fischhalter herangezogen worden, da auch nur für diese Entschädigungen geleistet würden. Gegen eine Heranziehung der Hobby-Fischhalter sei der Nutzen abzuwägen. Die Daten der gewerblichen Fischhalter könnten vollständig erhoben werden, eine Ungerechtigkeit liege demnach nicht vor. Im Übrigen sei damals vom Ministerium ausgeführt worden, dass auch künftige Entschädigungsleistungen für Fischhalter nicht ausgeschlossen werden könnten und damit die Einrichtung einer Fischkasse dringend geboten sei. Auf der so gewonnenen Basis seien sodann ab dem Jahr 2002 Beiträge für Fische festgesetzt worden. Die Kalkulation ergebe sich aus einem Seuchengeschehen im Jahr 1999, das eine gesetzliche Entschädigungspflicht ausgelöst habe. Es sei eine außerplanmäßige "Fischkasse" eingerichtet und zunächst mit Geldern aus der "Pferdekasse" bestückt worden. Dafür sei ein Ausgleich erforderlich. Im Einzelnen handele es sich um rund 80.000,-- DM, die in jährlichen Raten von circa 10.000,-- DM zurückzuführen seien. Diese Beträge müssten über die Erhebung von Beiträgen eingebracht werden. Im Übrigen hat die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dass in der Beitragssatzkalkulation für die Jahre 2002, 2003 und 2004 vor allem das Finanzierungsrisiko künftiger Seuchengeschehen enthalten gewesen sei, durch Beiziehung der Kalkulationsunterlagen.
Mit Urteil vom 1. August 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen zur Tierseuchenkasse Hessen sei rechtmäßig, da die zu Grunde liegende Beitragssatzung ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei die Beklagte berechtigt gewesen, eine "Fischkasse" einzurichten und dafür Beiträge zu erheben. Es sei allerdings rechtlich zu beanstanden, dass die Beklagte für das Seuchengeschehen im Jahr 1999 Entschädigungsleistungen erbracht habe. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, TierSG habe das Land diese Entschädigung zu leisten gehabt. Nur soweit für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben würden, habe das Land die Entschädigung nur zur Hälfte zu leisten. Nur in diesem Fall habe auch die Beklagte die andere Hälfte der Entschädigung zu leisten. Da im Jahr 1999 jedoch für Süßwasserfische seitens der Beklagten keine Beiträge erhoben worden seien, wäre ausschließlich das Land hinsichtlich des Seuchengeschehens 1999 entschädigungspflichtig gewesen. Soweit § 15 Abs. 1 HAG-TierSG eine Kostenerstattung in vollem Umfang bei Entschädigungen lediglich für Tiere vorsehe, für die nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes keine Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben seien, stehe diese Regelung mit § 71 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, TierSG nicht in Einklang. Als bundesrechtliche Regelung habe jedoch das Tierseuchengesetz Vorrang. Trotzdem sei die Beitragssatzung der Beklagten rechtmäßig. Es komme nur eine Ergebniskontrolle der Höhe der Beitragssätze in Betracht. Hinsichtlich der gewählten Bemessungsfaktoren unterliege die Beitragssatzkalkulation der Einschätzungsprärogative des Satzungsgebers mit der Folge, dass sie gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die von der Beklagten nach ihren Angaben herangezogenen Parameter Kosten für die Verwaltung, Ausgaben der Fischkasse und Entschädigungsleistungen für ein fiktives Seuchengeschehen einerseits und Größe und Anzahl der einer Entschädigung unterfallenden Fische andererseits ständen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang und seien nicht sachwidrig. Das Gericht könne angesichts der angestellten Kalkulationen und mangels irgendwelcher gegen das Vorbringen der Beklagten sprechenden Anhaltspunkte nicht feststellen, dass der festgelegte Beitragssatz ohne die von der Beklagten durchgeführte Rückführung des "Darlehens" an die "Pferdekasse" niedriger ausgefallen wäre. Soweit aus dem Beitragsaufkommen rechtswidrige Ausgaben getätigt würden - nach Angaben des Bevollmächtigten der Beklagten sowie deren Geschäftsführers werde das Aufkommen überwiegend zur Aufstockung der "Pferdekasse" verwendet, so dass sich in der "Fischkasse" zur Zeit lediglich eine Rücklage in Höhe der Beitragseinnahmen für das Jahr 2006 von etwa 8.500,- € angesammelt habe -, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragssatzkalkulation. Dies gelte jedenfalls so lange, wie dadurch nicht der mit der Beitragserhebung als Gegenleistung verbundene wesentliche Vorteil - die Inanspruchnahme von Entschädigungen für Seuchengeschehen - unterzugehen drohen. Dazu habe der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Falle des Eintritts eines Seuchengeschehens bei noch nicht ausreichenden Beiträgen und Rücklagen die Entschädigungsleistungen anderweitig, etwa durch eine Umlage oder durch Verwendung von Beiträgen und Rücklagen anderer Tierarten aufgebracht würden. Auf die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Beitragsbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 wirke sich die rechtswidrige Verwendung der Beträge letztlich auch nicht deshalb aus, weil die Beklagte, um die von ihr kalkulierte, zur Abdeckung eines künftigen Seuchengeschehens notwendige Rücklage aufzustocken, die Beitragspflichtigen länger heranziehen müsse als bei ausschließlicher Verwendung der Beiträge für die "Fischkasse" . Insoweit sei es Aufgabe des Verwaltungsrats der Beklagten, zu gegebener Zeit über eine vom Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedachte Aussetzung der Beitragserhebung zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, der Beitragsgerechtigkeit entsprechend alle Beitragspflichtigen heranzuziehen, beständen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. August 2006 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 13. September 2006 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am selben Tag - hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus, zutreffend sei vom Verwaltungsgericht festgestellt worden, dass die Entschädigungsleistungen im Jahr 1999 zu Unrecht von der Beklagten gezahlt worden seien. Das Verwaltungsgericht meine allerdings, dass dies für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ohne Bedeutung sei. Dies werde damit begründet, dass die Beklagte bereits vor der Einrichtung einer "Fischkasse" Beiträge hätte erheben dürfen. Seine Schlussfolgerung ziehe das Verwaltungsgericht aus einer reinen "Ergebniskontrolle" der Beitragssatzregelung. Es stelle sich jedoch die grundsätzliche Frage, welcher umlagefähige Aufwand berücksichtigt werden könne. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die Grundsätze des Kommunalabgabenrechts - wie vom Verwaltungsgericht zitiert - anwendbar seien. Es sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden, ob bei einer Tierseuchenkasse Beiträge auch dann erhoben werden dürften, wenn mit den Einnahmen Kredite bedient werden sollten, die aufgenommen worden seien, weil man selbst Zahlungen an einen Fischzuchtbesitzer vorgenommen habe, obwohl das Land Hessen zahlungspflichtig gewesen sei. Selbst wenn man auf die Grundsätze des Abgabenrechts zurückgreifen könne, stelle sich die weitere grundsätzliche Frage, ob jeglicher Aufwand bei der Kalkulation berücksichtigt werden könne oder ob nicht nur der Aufwand umlagefähig sei, der berechtigterweise von dem Beitragsgläubiger aufgewandt werde. Nach Auffassung der Klägerseite könnten nur erforderliche Aufwendungen berücksichtigt werden. Dies ergebe sich bereits aus der Verpflichtung einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im Bereich der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. August 2006 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2002, vom 25. Februar 2003 und vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004 aufzuheben, ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zutreffend stelle das Verwaltungsgericht fest, dass die Beklagte berechtigt sei, die Klägerin zu Beiträgen zur Tierseuchenkasse zu veranlagen. Kernargument der Klägerin sei die Behauptung, die Beiträge würden nur erhoben, um die darlehenshalber von der "Pferdekasse" entliehenen Gelder zurückzuführen. Dies sei falsch. Es sei der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers gewesen, eine Fischseuchenkasse einzurichten. Auch wenn Fischereibetriebe in der Vergangenheit von derartigen Seuchen verschont geblieben seien, habe sich doch spätestens im Jahr 1999 gezeigt, dass sich die Gefahr erhöht habe. Insofern sei die Beklagte gehalten gewesen, auch für den Bereich der Fische Beiträge zu erheben und eine Kasse einzurichten. Die kalkulatorischen Überlegungen, die zur Festlegung der Beiträge geführt hätten, seien dargelegt worden. Diese Sätze seien rechtmäßig. Ob die Beklagte im Jahr 1999 neben dem Land Hessen entschädigungspflichtig gewesen sei oder nicht, sei für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung unerheblich. Die Bedarfskalkulation der Beklagten ziele nicht auf die Rückführung des Darlehens, sondern auf die Bereitstellung eines Kapitalstocks ab, um im Falle weiterer unverhinderter Seuchengeschehen ihre Entschädigungspflichten erfüllen zu können. Die Beitragssätze würden in Abstimmung mit den Fischereiverbänden und unter Berücksichtigung der Belange der Tierhalter ermittelt. Selbst wenn in der Beitragskalkulation Fehler im Detail unterlaufen wären, zögen diese nur dann die Unwirksamkeit der Satzung nach sich, wenn sie den kalkulierten Aufwand gröblich überschreiten würden. Da der Aufwand jedoch nicht - anders als im Kommunalabgabenrecht - centgenau kalkuliert werden könne, sondern zwangsläufig auf einer Risikoprognose und fiktiven Seuchengeschehen und Hypothesen fußen müsse, gelte ein weit gesteckter Rahmen. Für die Gültigkeitskontrolle komme es nur darauf an, ob der Beitragssatz sich im Ergebnis als richtig erweise und nicht überhöht sei. Die Frage der Entschädigungspflicht für das Seuchengeschehen des Jahres 1999 sei im Übrigen Gegenstand ausführlicher Gespräche zwischen der Beklagten und den Vertretern des Hessischen Sozialministeriums gewesen. In Übereinstimung mit den Vertretern der Landesregierung seien alle beteiligten Gremien schließlich überzeugt gewesen, dass die Entschädigung vom Land und der Tierseuchenkasse jeweils zur Hälfte zu leisten sei. Diese Entscheidung und auch die Entschädigungszahlungen seien rechtlich nicht beanstandet worden. Sie seien jedoch für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung unerheblich. Selbst wenn das Land die zweite Hälfte der Entschädigung an die Beklagte erstatten würde, würde sich an der Beitragssatzkalkulation und der Beitragspflicht der Klägerin nichts ändern, da die Beklagte weiterhin gehalten wäre, eine leistungsfähige "Fischkasse" aufzubauen. An den Bescheiden und deren Inhalt würde sich nichts ändern. Erst wenn sich auch in den nächsten Jahren kein größeres Seuchengeschehen zeige und der prognostizierte Kapitalbedarf der Tierseuchenkasse gedeckt sei, werde der Verwaltungsrat über eine Modifizierung oder ein Absehen von der Beitragserhebung beschließen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände), die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Kassel 6 E 1460/02 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht begründet worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Bescheide der Beklagten über die Heranziehung zu Beiträgen zur Hessischen Tierseuchenkasse für Süßwasserfische gegenüber der Klägerin für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zu Recht abgewiesen. Die den Beitragsbescheiden zu Grunde liegenden Beitragssätze für Süßwasserfische sind nicht zu beanstanden.
Grundlage für die Beitragsheranziehung für die Jahre 2002 bis 2004 ist § 2 Nr. 8 der Satzung der Hessischen Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen vom 30. Oktober 2001 mit der dort geregelten Staffelung. Die Befugnis der Beklagten zum Erlass der Beitragssatzung ergibt sich aus § 1 Nr. 4 ihrer Hauptsatzung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 und § 12 Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - HAG-TierSG -. Gemäß § 13 HAG-TierSG erhebt die Tierseuchenkasse die Beiträge durch Beitragsbescheid. Nach der bundesrechtlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und Süßwasserfische Beiträge zu erheben. Allerdings kann von der Erhebung von Beiträgen u.a. für Süßwasserfische abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Daran anknüpfend legt § 12 Abs. 1 Satz 2 HAG-TierSG fest, dass von der Erhebung von Beiträgen für bestimmte Tiere - darunter Süßwasserfische - nach Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse abgesehen werden kann, wenn ein Finanzbedarf nicht besteht. Von dieser Möglichkeit hatte die Beklagte noch in der Beitragssatzung vom 4. November 1998 Gebrauch gemacht und in § 2 Nr. 8 Süßwasserfische beitragsfrei gestellt.
Die gesetzlichen Grundlagen der Beitragsheranziehung für Süßwasserfische und ihre historische Entwicklung hat das Verwaltungsgericht bereits umfassend dargestellt. Darauf nimmt der Senat Bezug. Insofern ist die grundsätzliche Beitragspflicht für Süßwasserfische zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, auch wenn die Klägerseite sie berufspolitisch für falsch hält.
Streitig ist in der Berufungsinstanz im wesentlichen jedoch die Rechtmäßigkeit der in der Beitragssatzung der Beklagten festgelegten Beitragssätze für Süßwasser- und Speisefische, und zwar deren Kalkulation u.a. in Bezug auf eine Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten aufgrund eines Seuchenfalles im Jahre 1999 in Höhe von insgesamt 80.000,-- DM, die sie zu diesem Zeitpunkt aus von Pferdehaltern finanzierten Beiträgen entnommen hatte und nunmehr ab dem Jahr 2002 mit Beträgen von 10.000,-- DM pro Jahr aus dem Beitragsaufkommen zurückführen will.
Gemäß § 12 Abs. 3 HAG-TierSG werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten und die Staffelung nach der Größe der Bestände, dem Alter oder Gewicht der Tiere sowie gegebenenfalls nach dem seuchenhygienischen Risiko der Bestände, sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beträge durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse festgesetzt. Diese Festsetzung beinhaltet - wie es auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - eine erhebliche Einschätzungsprärogative des Satzungsgebers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. So hat der Satzungsgeber bei der Bemessung der Beitragssätze Prognosen über die Zahl der zu erwartenden Seuchengeschehen und die dadurch voraussichtlich hervorgerufenen Schäden anzustellen. Für diese Prognosen kann er auf bisherige Erfahrungswerte in Hessen oder anderen Ländern zurückgreifen. Weiterhin hat der Satzungsgeber eine Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit und in welcher Höhe er für zukünftige Seuchenfälle Rücklagen bilden will. Diese Prognosen, die originär dem Satzungsgeber zustehen, kann das Gericht nicht durch eigene Prognosen ersetzen. Insofern handelt es sich hier auch nicht um eine Frage von Ergebnis- oder Verfahrenskontrolle der kalkulierten Beitragssätze - wie man das Verwaltungsgericht verstehen könnte -, sondern um eine gerichtliche Überprüfung der Kalkulation im Rahmen der dargestellten Grundsätze.
Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Beklagte bei der hier streitigen Kalkulation von den Kosten eines Seuchengeschehens ausgegangen, das den Fischbestand in einem hessischen Landkreis zerstören würde. Sie hat Modellrechnungen auf der Grundlage des Fischbestandes in Hessen vorgelegt, die im Ergebnis Kosten für einen derartigen Schadensfall bei der Kalkulation der hier streitigen Beitragssätze in Höhe von 106.674,42 DM (Berechnung vom 11. Oktober 2000, Anlage B 11) und aktuell von 118.479,26 € (Berechnung vom 26. Januar 2006, Anlage B 12) ausweisen. Diese Schadensannahme hat die Beklagte dann in ein Verhältnis zu den Daten der hessischen Fischhalter gesetzt und die Ausstattung der so genannten "Fischkasse" mit dem angestrebten Kapital zur Deckung des angenommenen Risikos über mehrere Jahre gestreckt. Dies ist als Grundlage einer Beitragssatzkalkulation nicht zu beanstanden.
Streitig ist im Berufungsverfahren allerdings die Frage, ob es Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragssätze hat, dass die Beklagte das Beitragsaufkommen auch zur Rückführung der im Jahr 1999 aus der so genannten "Pferdekasse" entnommenen 80.000,-- DM verwendet. Diese Frage verneint der Senat im Ergebnis ebenso wie das Verwaltungsgericht.
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 TierSG hat das Land in einem Seuchenschadensfall die Entschädigung nach den §§ 66 ff TierSG zu leisten. Soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten. Beiträge sind unter anderen für Süßwasserfische zu erheben. Allerdings kann von der Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Dementsprechend sieht auch § 12 Abs. 1 Satz 2 HAG-TierSG vor, dass von der Erhebung von Beiträgen für u. a. Süßwasserfische nach Beschluss des Verwaltungsrates abgesehen werden kann, wenn ein Finanzbedarf nicht besteht. Von dieser Möglichkeit hatte die Beklagte in ihrer Beitragssatzung vom 4. November 1998 in § 2 Nr. 8 Gebrauch gemacht. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 HAG-TierSG leistet die Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe der §§ 66 ff TierSG an die zu entschädigenden Tierbesitzer insgesamt. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HAG-TierSG erstattet das Land Hessen der Tierseuchenkasse in der Folge in vollem Umfang die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes keine Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben sind, nach Nr. 2 zur Hälfte die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes Beiträge zu erheben sind. Nach Eintritt eines Seuchenfalles im Jahre 1999 erstattete das Land der Beklagten die Hälfte der Schadenssumme von insgesamt 160.000,-- DM. Die andere Hälfte finanzierte die Beklagte dadurch, dass sie den benötigten Betrag vorläufig der aus den Beiträgen von Pferdehaltern finanzierten sogenannten "Pferdekasse" entnahm.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt - so wie es auch die Klägerin vertritt -, dass es rechtlich zu beanstanden sei, dass die Beklagte für diesen Seuchenfall im Jahr 1999 überhaupt Entschädigungsleistungen erbracht habe. Sie habe damit der Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, TierSG zuwidergehandelt, da das Land die Entschädigung nur dann nur zur Hälfte zu leisten habe, wenn für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben würden. Dies sei jedoch durch die Aussetzung der Beitragspflicht durch die Beklagte für Süßwasserfische nicht gegeben gewesen. Soweit § 15 Abs. 1 HAG-TierSG eine Kostenerstattung in vollem Umfang für Entschädigungen lediglich für Tiere vorsehe, für die nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes keine Beiträge zu erheben seien, stehe diese Regelung nicht mit der bundesrechtlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, TierSG in Einklang und finde deshalb keine Anwendung.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass die Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, TierSG sich auf die grundsätzliche Beitragspflicht für bestimmte Tierarten, die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG festgelegt ist, bezieht, nicht jedoch auf deren ausnahmsweise Aussetzung unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG.
Für die Auslegung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin spricht neben dem Wortlaut des Gesetzes auch die Entstehungsgeschichte der Beitragsregelung für Süßwasserfische. Eine Begrenzung der Entschädigung auf die Hälfte war vom Bundesrat für die Fälle empfohlen worden, in denen keine Beiträge für Süßwasserfische erhoben werden (vgl. BT-Drs. 8/2646, Seite 16, Anlage 2, Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf eines 11. Gesetzes zur Änderung des die Seuchengesetzes Nr. 3). Gerade diese Regelung wurde jedoch von der Bundesregierung zurückgewiesen und fand keine Aufnahme in das Gesetz (vgl. a.a.O., Seite 19, Anlage 3, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zu Nr. 3). Die Beklagte bezieht sich für ihre Auffassung auf die Diskrepanz zum Hessischen Ausführungsgesetz, die dazu führen könnte, dass bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Tierseuchenkasse es in der Hand hätte, durch Aussetzung von Beiträgen die Entschädigungslast insgesamt auf das Land abzuwälzen. Sie hat in Gesprächen mit dem Hessischen Sozialministerium die Frage einer Übernahme der gesamten Kosten durch das Land mehrfach erörtert - bisher erfolglos - und befindet sich derzeit - wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt haben - aufgrund der Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils erneut in Gesprächen mit dem Ministerium.
Für die im vorliegenden Verfahren streitige Frage der Rechtmäßigkeit der in der Beitragssatzung der Beklagten festgelegten Beitragssätze für Süßwasserfische ist die Rechtsfrage, ob das Land der Beklagten den gesamten durch den Seuchenvorfall des Jahres 1999 verursachten Schadensbetrag hätte erstatten müssen bzw. erstatten muss, jedoch nicht entscheidungserheblich. Deren Höhe beruht - wie oben dargelegt - auf einer nicht zu beanstandenden Kalkulation, die von einer ermessensfehlerfreien Risikoprognose des Satzungsgebers für die Zukunft ausgeht. Die Tatsache, dass die Beklagte die für die so genannte "Fischkasse" eingenommenen Beiträge vorerst für den Ausgleich der im Jahr 1999 aus der so genannten "Pferdekasse" entnommenen 80.000 DM verwenden will und verwendet, betrifft nicht die Höhe der beanstandungsfrei kalkulierten Beitragssätze, sondern die Frage der rechtmäßigen Verwendung des eingenommenen Kapitals. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde nach § 5 HAG-TierSG. Insoweit können sich allerdings in der Tat Bedenken aus den Regelungen des Hessischen Ausführungsgesetzes ergeben. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HAG-TierSG werden B e i t r ä g e nämlich zur Bestreitung der Leistungen der Tierseuchenkasse, der Verwaltungskosten und zur Bildung von Rücklagen erhoben. Für den Fall, dass die eingezahlten Beiträge und die Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht ausreichen, ist demgegenüber in § 12 Abs. 4 HAG-TierSG die Deckung der Fehlbeträge durch Erhebung einer U m l a g e vorgesehen. Eine von der jeweiligen Zweckbestimmung abweichende Verwendung des jeweiligen Aufkommens dürfte damit nicht zu vereinbaren sein.
Die Berufung der Klägerin ist nach dem oben Ausgeführten somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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