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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 5 UE 2565/03
Rechtsgebiete: EWS, KAG


Vorschriften:

EWS des Abwasserverbandes Mittlere Dill vom 09.12.1994 § 21
KAG § 12
Sind Hausanschlussleitungen bei der Verlegung dadurch mit der Sammelabwasserleitung verbunden worden, dass diese "angeschlagen" worden ist und die Anschlussleitungen "hineingesteckt" worden sind, sind Sanierungsarbeiten zum Abdichten der Eintrittsstellen der Anschlussleitungen in die Sammelleitung als Maßnahmen an der Sammelleitung einzuordnen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

5 UE 2565/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kostenerstattung für Maßnahmen an der Hausanschlussleitung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Apell als Berichterstatter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2003 - 10 E 1544/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Heranziehungsbescheid des Beklagten aufgehoben hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ".........................., Flur ..., Flurstück .../...".

Der Beklagte ist ein Abwasserverband, der die Abwasserbeseitigungspflicht für den Wohnort der Klägerin erfüllt. Der Beklagte ließ im Jahr 1998 durch eine beauftragte Firma die Sammelleitungen in der Bundesstraße, die am Grundstück der Klägerin entlang führt, sanieren. Im Rahmen dieser Maßnahmen nahm die beauftragte Firma auch Arbeiten im Übergangsbereich von Sammelleitung und Grundstücksanschlussleitung mittels Robotertechnik vor.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2000 zog der Beklagte die Klägerin zur Erstattung eines Betrages von 1.879,20 DM heran und bezog sich zur Begründung auf § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz - KAG - sowie seine Entwässerungssatzung.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2000, bei dem Beklagten eingegangen am 17. Juli 2000, legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Anschlussleitung sei voll funktionsfähig gewesen. Für sie sei nicht erkennbar, dass irgendwelche Arbeiten an der Leitung vorgenommen worden seien. Auch sei aus der dem Bescheid beigefügten Aufstellung zu erkennen, dass der Stutzen nicht fachgerecht eingebaut worden sei, was man ihr nicht in Rechnung stellen dürfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Er wiederholte die Begründung des Heranziehungsbescheides und fügte hinzu, die erstmalige Herstellung des Grundstücksanschlusses sei nicht fehlerhaft erfolgt, da die damaligen technischen Regeln in vollem Umfang eingehalten worden seien. Die jetzt abgerechneten Arbeiten seien mittels Robotertechnik erfolgt, was ein kostenintensives Aufgraben vermieden habe. Weil es sich bei den Sanierungsarbeiten an den Hausanschlüssen jeweils um gleichartige Arbeitsvorgänge gehandelt habe, seien die verschiedenen Hausanschlüsse jeweils einheitlich ausgeschrieben worden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 4. April 2002 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am selben Tag - hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, ein etwaig eingebauter Stutzen sei rechtlich Bestandteil der Hauptsammelleitung, da es nach den anzuwendenden DIN-Vorschriften unabdingbar zu einer Hauptsammelleitung gehöre, wasserdicht vorhandene Anschlussstutzen einzubauen. Auch entspreche der Zustand des Anschlusses vor der Maßnahme - das Vorhandensein eines bloßen Loches, durch das das Anschlussrohr in die Sammelleitung einmündete - keinesfalls dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Baus im Jahre 1970. Die Inrechnungstellung einer Pauschale, die auf einer unternehmerischen Mischkalkulation beruhe, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. April 2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, die damalige Ausführung des Anschlusses habe dem damaligen Stand der Technik entsprochen, da es zu diesem Zeitpunkt noch keine Formstücke gegeben habe und auch keine DIN-Normen, die ordnungsgemäße Verlegung von Stutzen betreffend. Der Anschluss sei damals ordnungsgemäß eingebaut worden, da er nicht in die Sammelleitung hineingeragt, nicht zurückliegend gewesen und von außen mit Zementmörtel abgedichtet gewesen sei. Er habe auch 28 Jahre lang funktioniert. Der Stutzen sei rechtlich Teil der Anschluss- und nicht der Sammelleitung. Der Ansatz von - auf detaillierter Leistungsbeschreibung beruhenden - Einheitssätzen, die keine Pauschalen seien, sei nicht zu beanstanden.

Mit Urteil vom 21. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht den streitigen Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Mit den von dem Beklagten vorgenommenen Sanierungsarbeiten seien keine Maßnahmen an der Anschlussleitung der Klägerin durchgeführt, sondern Schäden an der Sammelleitung behoben worden. Der Einbau des Stutzens im Anschlussbereich Hausanschlussleitung/Sammelleitung habe in erster Linie der Abdichtung der Sammelleitung gedient, also verhindern sollen, dass Abwässer aus der Sammelleitung ins umliegende Erdreich eindringen konnten. Der Stutzen sei somit der Sammelleitung zuzurechnen.

Mit Beschluss vom 17. September 2003 - 5 UZ 2222/03 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, da er ernstliche Zweifel an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts hegte, der Einbau des Stutzens im Anschlussbereich Hausanschlussleitung/Sammelleitung löse deshalb keinen Kostenerstattungsanspruch aus, weil der Stutzen der Sammelleitung zugeordnet werden müsse, nicht jedoch der Hausanschlussleitung.

Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der so genannte Anschlussstutzen, der die Abzweigstelle der Hausanschlussleitung von der Sammelleitung abdichte, sei der Anschlussleitung zuzuordnen. Von daher sei die vom Verwaltungsgericht geäußerte Auffassung unrichtig. Auch ansonsten beständen an der Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages keine Zweifel. Der Beklagte habe die durchgeführten Reparaturmaßnahmen zur Beseitigung der Undichtigkeit des Anschlussstutzens erfasst und entsprechend einem Aufmaß im Einzelnen nachgeprüft. Die bauausführende Firma habe für vergleichbare Maßnahmen an den undichten Anschlussleitungen einen zulässigen Einheitspreis angeboten. Es handele sich auch nicht um eine Maßnahme, die im Hinblick auf eine nicht fachgerechte erstmalige Herstellung der Anschlussleitung seitens des Beklagten notwendig gewesen sei. Es werde lediglich behauptet, dass die Arbeiten an der 28 Jahre funktionierenden Anschlussleitung nicht den technischen und rechtlichen Vorschriften entsprochen hätten. Es sei jedoch Tatsache, dass der Stand der Technik Anfang der 70er Jahre nicht dem heutigen Stand der Technik entsprochen habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2003 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht die Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides festgestellt. Es handele sich um eine Reparaturmaßnahme an der Sammelleitung und nicht an einem Anschlussstutzen der Hausanschlussleitung. Offensichtlich sei das Verwaltungsgericht irrtümlich davon ausgegangen, dass im Zuge der hier fraglichen Reparaturmaßnahme ein Anschlussstutzen eingebaut worden sei, um eine fachgerechte Abdichtung der Sammelleitung herzustellen. Richtig sei indessen, dass ein Anschlussstutzen, in den wiederum das erste Rohr der Hausanschlussleitung eingesetzt sei, überhaupt nicht in die Sammelleitung eingebaut worden sei. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, seien die in die Sammelleitung hineinragenden bzw. vorstehenden Einläufe unter Verwendung des ferngesteuerten, TV-überwachten Kanalroboters mündig abgefräst worden. Die Anweisung an das Unternehmen habe gelautet, Spalten und Hohlräume um den Einlauf zur einwandfreien Haltung ebenfalls aufzufräsen oder aufzubohren. Nach Reinigung des Fräsgutes und Entfettung seien dann mittels eines Kanalroboters die aufgefrästen Risse zugespachtelt, glattgestrichen und nach Aushärtung abgeschliffen worden. Es habe sich also nicht um Arbeiten an einem Anschlussstutzen oder gar einen Einsatz eines solchen Stutzens gehandelt, sondern um die Beseitigung einer Unebenheit, die im Inneren der Sammelleitung durch die hineingestoßenen Rohre bestanden habe. Dabei seien dann die hergestellten Öffnungen nochmals vorsichtshalber verschmiert worden, um etwaige Undichtigkeiten zu beseitigen, die im Konkreten jedoch nicht einmal insoweit festgestellt worden wären. Insoweit komme es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die Frage an, ob der Anschlussstutzen zur Sammelleitung gehöre oder zur Hausanschlussleitung, da es keinen Anschlussleitungsstutzen gebe. Auf die gemäß VOB Teil C DIN 18 306 seit 1958 geforderte notwendige Wasserdichtigkeit der Anschlussstelle Sammelleitung/Anschlussleitung sei durch den Verzicht auf den Einbau eines Sattelstückes/Anschlussstutzens keine Rücksicht genommen worden. Der Beklagte sei jedenfalls Anfang der 70er Jahre fachlich und satzungsgemäß verpflichtet gewesen, mittels eines Anschlussstutzens eine beanstandungsfreie und wasserdichte Anschlussstelle für den Hausanschluss der Klägerin herzustellen. Dies sei gerade nicht erfolgt. Die hier gewählte Verlegart, nämlich Aufstemmen des öffentlichen Kanals und Einführung des Spitzendes des Anschlussrohres in das Rohr mit schlichter Vermörtelung sei bereits im Jahr 1970 nicht fachgerecht gewesen und stelle einen groben Fehler dar.

Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (6 Hefter) verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten - über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2002 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die den Senat in seinem Beschluss vom 17. September 2003 - 5 UZ 2222/03 - zur Zulassung der Berufung bewegt haben, haben sich aufgrund der Sachverhaltsklärung im Berufungsverfahren , insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, nicht bestätigt.

Grundlage für den Erstattungsbescheid vom 29. Juni 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2002 ist § 21 Abs. 1 der Entwässerungssatzung - EWS - des Beklagten vom 9. Dezember 1994 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 29. März 2000. Diese Satzungsbestimmung entspricht den Vorgaben des § 12 des Kommunalabgabengesetzes - KAG -. Danach können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen oder Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Der Beklagte hat in seiner Satzung die Erstattung in der tatsächlich entstandenen Höhe gewählt.

Hier hatte das Verwaltungsgericht den streitigen Erstattungsbescheid des Beklagten aufgehoben, da mit den von ihm vorgenommenen Sanierungsarbeiten keine Maßnahmen an der Anschlussleitung der Klägerin durchgeführt, sondern Schäden an der Sammelleitung behoben worden seien, so dass die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch nicht gegeben seien. Der Einbau des Stutzens im Anschlussbereich Hausanschlussleitung/Sammelleitung habe in erster Linie der Abdichtung der Sammelleitung gedient. Jedenfalls sei der eingesetzte Stutzen als Teil des Abzweiges der Sammelleitung zuzuordnen. An dieser Erwägung hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss ernstliche Zweifel geäußert, da er auch den Anschlussstutzen als Teil der Hausanschlussleitung ansah. Diese Bedenken des Senats haben sich jedoch im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter insofern nicht bestätigt, als die von dem Beklagten vorgenommenen Sanierungsarbeiten nicht den Einsatz eines sogenannten Anschlussstutzens betrafen. Vielmehr haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie generell alle Anschlussarten, die nicht einen an der Sammelleitung befestigten Abzweig zum Gegenstand haben mit der Bezeichnung "Stutzen" versehen haben. Dies trifft jedoch nicht die Sachlage, die der Senat seinem Zulassungsbeschluss zugrundegelegt hat.

Aufgrund des Vortrags der Beteiligten im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter hat sich herausgestellt, dass die Anschlussleitung der Klägerin - wie auch die der anderen Grundstücke in dieser Gegend - zum Zeitpunkt ihrer Verlegung Anfang der 70iger Jahre dergestalt mit der Sammelleitung verbunden worden ist, dass die Sammelleitung "angeschlagen" worden ist. Dabei wurde in die Betonsammelleitung ein Loch geschlagen und in dieses Loch die Hausanschlussleitung hineingesteckt. Danach wurde die Verbindungsstelle außen herum zur Abdichtung mit Mörtel verstrichen. Ein Anschlussstutzen in dem Sinne, wie er der Vorstellung des Senats in seinem Zulassungsbeschluss aufgrund der entscheidungstragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugrunde lag, bestand somit - und besteht - beim Anschluss der Klägerin an die Sammelleitung nicht. Vielmehr ist das Rohr der Anschlussleitung allein in ein in die Sammelleitung geschlagenes Loch hineingesteckt worden.

Die nunmehr vom Beklagten vorgenommenen Sanierungsarbeiten betreffen deshalb auch keinen Anschlussstutzen. Vielmehr wurden - wie sich im Rahmen des Berufungsverfahrens herausgestellt hat - die Sammelleitungen in den Straßen nach einer Kamerakontrolle mittels Robotertechnik saniert. Dabei wurden u.a. an den Stellen, in denen die Hausanschlussleitungen durch die in die Sammelleitung geschlagenen Löcher eingesteckt waren, von innen von der Sammelleitung her bestehende Überstände abgefräst oder Rückstände ausgefüllt sowie Lücken und Ritzen abgedichtet. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich allerdings nicht wie im Zulassungsverfahren vom Senat angenommen um Maßnahmen an der Hausanschlussleitung. Vielmehr sind Undichtigkeiten in der Sammelleitung an den Einlassstellen der Hausanschlussleitungen durch den Beklagten mit Hilfe einer beauftragten Baufirma saniert und abgedichtet worden. Letztlich sind damit keine Erneuerungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen an der Hausanschlussleitung der Klägerin, sondern Sanierungsmaßnahmen an der Sammelleitung in der Straße vorgenommen worden. Ein Erstattungsanspruch scheidet deshalb bereits wegen Fehlens einer Maßnahme an der Hausanschlussleitung aus. Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Punkte - sachgerechte Erstverlegung, Art der Abrechnung - kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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