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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 5 UE 2832/00
Rechtsgebiete: BauGB, Hess. VermG vom 2.10.1992
Vorschriften:
BauGB § 128 | |
Hess. VermG vom 2.10.1992 § 7 | |
Hess. VermG vom 2.10.1992 § 9 |
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks F.-straße 5 (Gemarkung D., Flur ..., Flurstück ...). Sie wurde für die erstmalige Herstellung der F.-straße zunächst im Wege der Kostenspaltung zu einem Teilerschließungsbeitrag in Höhe von 5.963,19 DM und für die noch auszuführenden restlichen Arbeiten zu Vorausleistungen in Höhe von 8.924,33 DM herangezogen. Den endgültigen Erschließungsbeitrag setzte die Beklagte nach der Gesamtfertigstellung der F.-straße mit Bescheid vom 24. März 1997 auf 15.257, 48 DM fest, so dass sich für die Klägerin nach Abzug der bereits erbrachten Zahlungen noch eine "Nachzahlung" in Höhe von 1.274,76 DM ergab. Bei der Berechnung des endgültigen Beitrags stellte die Beklagte Kosten in Höhe von 12.032,28 DM für eine "Straßenschlussvermessung" der F.-straße in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand ein. Die Klägerin wandte mit Widerspruch vom 18. April 1996 gegen die letztgenannte Heranziehung ein, dass die Vermessungskosten nicht umgelegt werden könnten, da es sich um Kosten einer Neuvermessung handele, die nur deshalb entstanden seien, weil die alten Grenzmarken bei Durchführung der Straßenbauarbeiten entgegen der insoweit bestehenden Erhaltungspflicht beseitigt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Klage. Mit ihr machte sie unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend, dass Vermessungskosten nur als Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen werden könnten. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die streitigen Vermessungskosten seien unnötigerweise angefallen, weil man bei der ursprünglichen Abmarkung das endgültige Straßenniveau nicht berücksichtigt habe. Das Argument der Beklagten, zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten sei es erforderlich gewesen, den genauen Verlauf der Grenze zu kennzeichnen, zeige, dass die Neuvermessung nicht im Zusammenhang mit dem Grunderwerb, sondern zum Zweck der Beweissicherung erfolgt sei. Im Übrigen bestehe eine Verpflichtung der bauausführenden Firma, die Grenzmarken vor Beginn der Straßenbauarbeiten so zu sichern, dass sie nicht in Mitleidenschaft gezogen würden. Die gebotene Ausklammerung der Vermessungskosten aus dem Erschließungsaufwand führe bei der Klägerin zu einer Ermäßigung des Erschließungsbeitrags um 960,41 DM.
Die Klägerin beantragte,
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 24. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1998 insoweit aufzuheben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 14.297,07 DM festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie trug vor: Wegen der Höhenlage der Fahrbahn bzw. der Gehwege sei es erforderlich gewesen, die Grenze des Straßengrundstücks neu zu vermessen und die Grenzmarken entsprechend höher zu setzen. Von daher handele es sich bei den Vermessungskosten um Kosten der Erstherstellung der Erschließungsanlage. Dass es notwendig sei, das Straßengrundstück von den anliegenden Privatgrundstücken durch Grenzpunkte abzugrenzen, leuchte ohne weiteres ein. Die Grenzpunkte hätten nicht schon bei der Erstvermessung endgültig festgelegt werden können, da als Folge der Bauarbeiten die Grenzmarken erfahrungsgemäß in Mitleidenschaft gezogen würden und nach Abschluss der Baumaßnahme nicht mehr zu erkennen seien. Die Kosten der Erstvermessung im Rahmen des seinerzeit durchgeführten Umlegungsverfahrens seien in den Erschließungsaufwand ebensowenig einbezogen worden wie die auf den Erwerb des Straßenlandes entfallenden Kosten. Die beauftragte Baufirma habe von sich aus eine Anhebung der Grenzmarken auf das Niveau der Straßenoberfläche nicht vornehmen dürfen; hierfür habe es vielmehr einer Neuvermessung durch das Vermessungsamt bedurft.
Das Verwaltungsgericht Gießen wies mit Urteil vom 11. August 1999 - 2 E 390/98 - die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Da die Neuvermessung nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt sei, um die bereits gesetzten Grenzmarken an das Niveau der Straßenoberfläche anzupassen, handele es sich bei den angefallenen Vermessungskosten nicht um Kosten des Grunderwerbs oder der Bereitstellung gemeindeeigener Flächen. Gleichwohl seien die streitigen Vermessungskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen, denn hierzu gehöre jeder Aufwand, der der Gemeinde in Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung entstehe. Die gesetzliche Verpflichtung zur Neuvermessung bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art ergebe sich aus den §§ 7 und 9 des Hessischen Vermessungsgesetzes (HVG). Nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes habe der Eigentümer von Grundstücken und Bauwerken die Grenz- und Vermessungsmarken erkennbar zu halten. Einer durch Höherlegung des Straßenlandes bedingten Änderung von Grenz- und Vermessungsmarken habe notwendigerweise eine Neuvermessung, die den endgültigen Grenzverlauf feststelle, vorauszugehen.
Mit Beschluss vom 9. August 2000 - 5 UZ 3682/99 - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das vorgenannte Urteil mit der Begründung zugelassen, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kosten einer durchgeführten Neuvermessung beitragsfähigen Erschließungsaufwand darstellten, besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwerfe. Nach Zustellung des Beschlusses vom 22. August 2000 haben daraufhin die Bevollmächtigten der Klägerin mit am 19. September 2000 eingegangenem Schriftsatz die Berufung wie folgt begründet: Die streitigen Vermessungskosten seien unstreitig nicht im Rahmen des Grunderwerbs entstanden. Sie seien vielmehr dadurch bedingt, dass bei Herstellung der Straße mit höherem Oberflächenniveau die Grenzmarken nicht gesichert worden seien, was ihr Verschwinden zur Folge gehabt habe. Der Verlauf des Straßenkörpers selbst habe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht geändert. Die Grundstücke der Anlieger seien gleich groß geblieben. Nach einhelliger Rechtsprechung könnten Vermessungskosten nur als Grunderwerbskosten beitragsfähigen Erschließungsaufwand darstellen. Aus der DIN 18315 Abschn. 4.2.17 folge, dass der Bauunternehmer die Grenzpunkte zu sichern habe. Ein einfaches Höhersetzen der Grenzmarken als Maßnahme nach § 9 Abs. 2 HVG hätte weit weniger Kosten verursacht als die tatsächlich durchgeführte Neuvermessung durch das Katasteramt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. August 1999 abzuändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 24. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1998 insoweit aufzuheben, als der festgesetzte Erschließungsbeitrag 14.297,07 DM übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie weist in ihrer Berufungserwiderung erneut darauf hin, dass sie die Kosten der ursprünglichen Vermessung im Rahmen des Baulandumlegungsverfahrens selbst getragen und nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt habe. Die erneute Vermessung nach Fertigstellung der Erschließungsanlage sei als Folge des Verschwindens der alten Grenzmarken im Zuge der Bauarbeiten notwendig geworden. Die Baufirma selbst könne lediglich die Sicherung der Grenzmarken veranlassen, während die nochmalige Grenzfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 HVG den Katasterbehörden vorbehalten sei. Laut Auskunft des Katasteramts sei bei jeder Straßenbaumaßnahme, die eine Höhenveränderung mit sich bringe, eine Neuvermessung üblich. Die Notwendigkeit der hier vorgenommenen Neuvermessung ergebe sich überdies aus einer Veränderung des Grenzverlaufs im Bereich der Einmündung der F.-straße in den Richard-Wagner-Ring. Wegen dieser Veränderung hätten sowohl das Straßengrundstück als auch die im Einmündungsbereich gelegenen Grundstücke neue Parzellenbezeichnungen erhalten.
Der Berichterstatter hat am 26. April 2001 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Angaben und der rechtlichen Ausführungen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Terminsniederschrift verwiesen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist nach erfolgter Zulassung durch den Senat zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Heranziehung der Klägerin ist auch insoweit rechtmäßig, als der festgesetzte Erschließungsbeitrag 14.297,07 DM übersteigt. Die Beklagte war berechtigt, die für die "Straßenschlussvermessung" der F.-straße angefallenen Vermessungskosten in Höhe von 12.032,28 DM in den abrechnungsfähigen Erschließungsaufwand einzustellen und die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu entsprechend höheren Beiträgen heranzuziehen.
Die Einbeziehung von Vermessungskosten in den umzulegenden Erschließungsaufwand ist gerechtfertigt, wenn sich die Vermessung als eine notwendige "Begleitmaßnahme" der Erstherstellung der Erschließungsanlage erweist; denn dann stellen die darauf entfallenden Kosten ihrerseits erforderlichen Erschließungsaufwand dar. Letzteres trifft ohne weiteres zu für eine Vermessung aus Anlaß des Erwerbs des benötigten Straßenlandes, ferner für eine Vermessung, die der Bereitstellung der Straßenfläche aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen der Gemeinde dient. Die Vermessungskosten sind in diesen Fällen als "Grunderwerbskosten" (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) bzw. als "Bereitstellungskosten", die beim Wert der Fläche zu berücksichtigen sind (§ 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB), umlegungsfähig. Die auf die technisch fertiggestellte F.-straße bezogene "Schlussvermessung" ist kein Vorgang, der noch dem Grunderwerb oder einer Bereitstellung aus dem gemeindlichen Vermögen zuzuordnen wäre. Der Grunderwerb war mit der Zuteilung des Straßenlandes an die Beklagte im Umlegungsverfahren und der dabei durchgeführten "Erstvermessung" abgeschlossen. Und mit einer "Bereitstellung" im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist die Herausnahme (Aussonderung) der benötigten Fläche aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen der Gemeinde gemeint, nicht die Verwendung einer für die Herstellung von Erschließungsanlagen erworbenen Fläche für eben diesen Zweck (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 13 Rn. 30, S. 272). Die hier streitigen Vermessungskosten stellen demnach weder Grunderwerbskosten noch Bereitstellungskosten dar. Dies schließt ihre Einbeziehung in den umzulegenden Erschließungsaufwand aber nicht a priori aus. Auch eine "Schlussvermessung" kann, wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat, eine der Erstherstellung der Erschließungsanlage zuzurechnende notwendige "Begleitmaßnahme" sein. Ob die Erstherstellung eine Schlussvermessung notwendig macht, hängt von dem Ergebnis einer einzelfallbezogenen Prüfung ab, bei der der Frage nachzugehen ist, inwieweit es trotz Vorliegens einer "Erstvermessung" aus Anlass des Grunderwerbs oder einer Flächenbereitstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB überhaupt erforderlich sein kann, eine auf die technisch fertiggestellte Erschließungsanlage bezogene erneute Vermessung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit der durchgeführten Schlussvermessung für die Erstherstellung der F.-straße und damit auch die Erforderlichkeit der dafür entstandenen Kosten als Erschließungsaufwand zu bejahen. Die Schlussvermessung war eine Folge des von der Beklagten gewählten Vorgehens, die Freilegungs- und Befestigungsarbeiten ohne Rücksicht auf das Fortbestehen der Erkennbarkeit der bei der Erstvermessung auf dem damaligen Wiesen- und Ackergelände gesetzten Vermessungsmarken ausführen zu lassen und den endgültigen Grenzverlauf in Anlehnung an die tatsächlich hergestellte Straßenbefestigung in einer erneuten Vermessung festzulegen. Für die Notwendigkeit der Schlussvermessung kommt es somit letztlich darauf an, ob sich die Beklagte für dieses Vorgehen tatsächlich entscheiden durfte, oder ob sie statt dessen eine Lösung hätte bevorzugen müssen, bei der - etwa durch Verankerung eines sichtbarbleibenden Stabes in der Mitte der einmal gesetzten Grenzmarken oder deren Umhüllung mit einem standsicheren und erkennbar bleibenden Rohr - die Erkennbarkeit des Standorts der Grenzmarken auf Dauer erhalten blieb, so dass sich eine Neuvermessung erübrigte. Der Senat gelangt nach Abwägung des für und wider zu dem Ergebnis, dass sich das von der Beklagten gewählte Vorgehen unter Berücksichtigung des ihr bei der Ausführung des Straßenbaus zustehenden Ermessens nicht beanstanden lässt. Die Beklagte hat in dem im Berufungsverfahren durchgeführten Erörterungstermin vor dem Berichterstatter nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich an den Belangen einer zweckmäßigen und ökonomischen Bauausführung orientiert hat, und das die Alternative - dauerhafte Kenntlicherhaltung und Sicherung des Standorts der alten Grenzmarken - zum einen nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu realisieren gewesen wäre, zum anderen auch kein insgesamt kostengünstigeres Verfahren erwarten ließ. Den Angaben der Beklagten zufolge würde der Zwang zur Kenntlicherhaltung der alten Grenzmarken durch Vorkehrungen der genannten Art die Freilegungsarbeiten wie insbesondere die Auskofferung der Straßentrasse in der erforderlichen Tiefe und die sich anschließenden Befestigungsarbeiten erheblich behindern und beschweren. Als Folge dieser Erschwernis ergäben sich zusätzliche Kosten, die sich dann wiederum in entsprechend höheren Angebotspreisen niederschlagen müssten. Es kommt hinzu, dass die dauerhafte Kenntlicherhaltung des Standorts der alten Grenzmarken zwar eine erneute Grenzfeststellung erübrigen mag, nicht jedoch auch die Notwendigkeit entfallen lässt, die Grenzmarken am kenntlich erhaltenen alten Standort gegebenenfalls höher zu setzen, um sie dem im Vergleich zum früheren Gelände höheren Straßenniveau anzupassen. Für dieses Höhersetzen - "Versetzung" im Sinne des § 9 Abs. 2 des Hessischen Vermessungsgesetzes (HVG) - muss ohnehin das Vermessungsamt eingeschaltet werden, und selbstverständlich werden dann auch für diese Tätigkeit Kosten erhoben. Das sich die Vermeidung einer Neuvermessung durch besondere Vorkehrungen zur Kenntlicherhaltung der alten Grenzmarken als die im Ergebnis kostengünstigere und die Anlieger weniger stark belastende Lösung erweist, muss bei dieser Ausgangslage bezweifelt werden. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen auch die Überlegung der Beklagten, dass mit einer Neuvermessung die Übereinstimmung des endgültigen Grenzverlaufs mit der tatsächlich hergestellten Straßenbefestigung zu erreichen ist. Diese Übereinstimmung kommt, wie die Beklagte im Erörterungstermin erläutert hat, auch und gerade den Wünschen der Anlieger entgegen, denn diese sind in aller Regel an einem Grenzverlauf interessiert, der sich exakt mit der tatsächlichen Straßenbefestigung deckt.
Die Klägerin kann dem nicht die Bestimmung des § 9 Abs. 1 HVG entgegenhalten, wonach die Eigentümer von Grundstücken und Bauwerken sowie die anderen Nutzungsberechtigten verpflichtet sind "die Grenz- und Vermessungsmarken zu schonen und, soweit diese nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten". Diese Vorschrift dient der Abwehr nutzungsbedingter Einwirkungen auf Bestand und Erkennbarkeit vorhandener Grenz- und Vermessungsmarken. Sie kann sich nicht, wie die sich anschließende Regelung in § 9 Abs. 2 HVG zeigt, auf Straßenherstellungsarbeiten beziehen, die die Veränderung des für die Straßenanlegung in Anspruch genommenen Geländes zum Gegenstand haben und damit zwangsläufig in den Bestand der auf dem ursprünglichen Gelände angebrachten Vermessungsmarken eingreifen. Die Klägerin kann sich für ihre Rechtsauffassung auch nicht auf die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und die allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art der DIN 18299 ff. berufen. Nach der dortigen Ziffer 4.2.17 ist das Sichern u.a. von Grenzsteinen eine "besondere Leistung" die nur dann zur vertraglichen Leistung des beauftragten Bauunternehmers gehört, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt ist. Den vorliegenden Unternehmerrechnungen sind, wie die Beklagte im Erörterungstermin erläutert hat, lediglich Vorkehrungen zu entnehmen, die - wie das "Markieren und Abpflocken" - die vorläufige Kenntlicherhaltung der alten Grenzmarken sichern sollten, um bei Durchführung der Freilegungs- und Befestigungsarbeiten eine Orientierung an dem bei der Erstvermessung abgemarkten Grenzverlauf zu ermöglichen. Das Ziel dieser Vorkehrungen - und damit auch der hierauf gerichteten Leistungsbeschreibung - bestand also nicht weitergehend darin, das verschwinden der alten Grenzmarken im Zuge des Baufortschritts zu verhindern und so eine auf die technisch fertiggestellte Erschließungsanlage bezogene Neuvermessung von vorneherein entbehrlich zu machen.
Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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