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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: 5 UE 2935/98
Rechtsgebiete: GefahrgutG


Vorschriften:

GefahrgutG § 2
GefahrgutG § 9
GefahrgutG § 12
Eine die Kostenpflicht des Verantwortlichen auslösende Überwachung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) setzt nicht voraus, dass sich die Kontrolle auf einen konkreten Beförderungsvorgang bezieht; Gegenstand der Kontrolle kann vielmehr auch der mit solchen Beförderungsvorgängen befasste "ruhende" Betrieb sein.
Tatbestand:

Der Kläger ist Pächter der bei B. gelegenen Bundesautobahn-Tankstelle G. West. Am 8. Dezember 1992 und am 1. Juni 1993 führte der TÜV Hessen für die Beklagte als örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975, BGBl. I, S. 2121 (im Folgenden: GGBefG) Überprüfungen durch. Die Überprüfung am 8. Dezember 1992 erfolgte als "Erstbegehung" mit Feststellungen zur Notwendigkeit und zum Umfang der Überwachung und dauerte von 9.05 Uhr bis 10.15 Uhr. Hierfür setzte die Beklagte mit Kostenbescheid vom 11. Dezember 1992 auf der Grundlage des § 12 GGBefG und der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990, BGBl. I S. 2490 (GGKostV), in Verbindung mit dem zugehörigen Gebührenverzeichnis eine Gebühr in Höhe von 150,-- DM fest. Die Überprüfung am 1. Juni 1993 bestand - bis zu ihrem Abbruch aufgrund vom Kläger erhobener Einwände - in einer Prüfung der Papiere und dauerte von 12.05 Uhr bis 12.15 Uhr. Mit Kostenbescheid vom 10. Juni 1993 setzte die Beklagte hierfür auf der vorgenannten Rechtsgrundlage eine Gebühr in Höhe von 30,-- DM fest.

Der Kläger erhob sowohl gegen den Kostenbescheid vom 11. November 1992 als auch gegen den Kostenbescheid vom 10. Juni 1993 Widerspruch. Beide Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1993 zurückgewiesen. Der Kläger erhob daraufhin am 21. Oktober 1993 beim Verwaltungsgericht in Kassel Klage. Er machte geltend: Er verkaufe Kraft- und Schmierstoffe namens und im Auftrag der Deutschen Shell AG und sei mithin nicht eigenverantwortlich, sondern für einen Dritten tätig; folglich sei er nicht der richtige Adressat der Kostenbescheide. An der streitigen Heranziehung sei zudem zu bemängeln, dass ein Leistungsverzeichnis mit Vorgaben für vorzunehmende Überprüfungen nicht existiere. Dem Prüfer sei im Grunde nicht klar gewesen, was er zu prüfen habe. Er, der Kläger, befördere keine gefährlichen Güter. Das Gefahrgutgesetz schreibe lediglich die Prüfung von Tankwagen und anderen Transportbehältnissen vor. Eine Anwendung dieses Gesetzes komme in seinem Fall auch nicht mit Blick auf die Lagerung von Treibstoffen in Erdtanks in Betracht, denn diese Tanks würden regelmäßig von besonderen Fachbehörden überprüft.

Der Kläger beantragte,

die Kostenbescheide der Beklagten vom 11. Dezember 1992 und 10. Juni 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1993 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie trug im Klageverfahren vor: Der Sinn der gesetzlichen Regelung bestehe darin, eine lückenlose Überwachung im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern sicherzustellen. Aus diesem Grunde seien grundsätzlich alle Betriebe in die Überwachung einbezogen, bei denen gefährliche Güter umgeschlagen würden. Auch Tankstellen gehörten danach zu den überwachungspflichtigen Betrieben. Die Gebührenpflicht könne durch jede Kontrolle ausgelöst werden, unabhängig davon, ob eine konkrete Beförderungssituation vorgelegen habe. Nur so lasse sich das gesetzliche Ziel erreichen, durch fortwährende Überwachungsmaßnahmen den durch den Umgang mit Gefahrgut ausgelösten abstrakten Gefahren zu begegnen. Für die Ausübung der Kontrolltätigkeit und die damit verbundene Kostentragungspflicht sei es ausreichend, dass der Kläger gefährliche Güter empfange und verkaufe. Der Kläger sei auch der richtige Adressat der Kostenbescheide, denn er führe die Bundesautobahn-Tankstelle als selbständiger Gewerbetreibender.

Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 17. Juli 1997- 7 E 4878/93 (1) - die angefochtenen Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die angefochtene Gebührenerhebung sei rechtswidrig, weil die Kontrollen am 8. Dezember 1992 und am 1. Juni 1993 von dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter nicht erfasst würden. Nach der Begriffsbestimmung der Verantwortlichkeit "für die Beförderung" in § 9 Abs. 5 GGBefG gehöre zwar der Kläger als Inhaber einer Bundesautobahn-Tankstelle zum Kreis der nach diesem Gesetz überwachungs- und kostenpflichtigen Personen. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden mit der Folge der Kostentragungspflicht unterliege jedoch nur die Beförderung gefährlicher Güter als solche. Die Beförderung umfasse gemäß § 2 Abs. 2 GGBefG neben dem Vorgang der Ortsveränderung die Übernahme und die Ablieferung des gefährlichen Guts sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen. Gegenstand der im Betrieb des Klägers vorgenommenen Überprüfungen sei ausweislich der den streitigen Kostenbescheiden beigefügten Prüfungsberichte des TÜV Hessen der "ruhende" Betrieb des Klägers, nicht aber ein Vorgang des Beförderns im vorgenannten Sinne gewesen. Eine ohne konkrete Beförderungs- oder Entladungssituation durchgeführte und damit vom Beförderungsvorgang gänzlich losgelöste Überprüfung des Betriebes stelle nach dem eindeutigen Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine gebührenpfichtige Überwachung der Beförderung dar. Letzteres ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der zugehörigen Kostenverordnung. Der Bundesminister für Verkehr habe seinerzeit vorgeschlagen, das Entstehen der Gebührenpflicht vom Vorliegen eines besonderen Überwachungsanlasses abhängig zu machen. Der Bundesrat sei dem jedoch entgegengetreten und habe sich mit seiner Auffassung durchgesetzt, dass es für die Überwachung und die dadurch ausgelöste Gebühr nicht auf einen besonderen Anlass, sondern auf das Befördern gefährlicher Güter als solches ankommen solle. Danach werde aber auch bei Durchführung sogenannter Routinekontrollen die Anknüpfung an eine konkrete Beförderungssituation vorausgesetzt. Die Beklagte könne sich für ihre abweichende Auffassung nicht auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1994 - 5 TE 2840/94 - berufen, denn gerade in dem durch diesen Beschluss entschiedenen Fall sei es mit der Überprüfung eines anliefernden Lkw und einer damit zusammenhängenden Einlagerung um einen konkreten Beförderungsvorgang gegangen.

Mit Beschluss vom 30. Juni 1998 - 5 UZ 3054/97 - hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zugelassen und dies mit der von der Beklagten dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Frage begründet, ob bei der Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach § 12 GGBefG auch Kontrollen des "ruhenden" Betriebes ohne Anknüpfung an konkrete Beförderungsvorgänge die Gebührenpflicht nach der zugehörigen Kostenverordnung auslösen können.

In ihrer gem. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung vorgelegten Berufungsbegründung führt die Beklagte aus: Weder dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) noch der hierzu ergangenen Zuständigkeitsverordnung sei zu entnehmen, dass eine kostenpflichtige Überwachung im Sinne des Gesetzes nur dann vorliege, wenn diese sich auf einen konkreten Beförderungsvorgang beziehe. Das Ziel des Gesetzes bestehe darin, eine lückenlose Überwachung im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter sicherzustellen. Zum Transport gehöre aber auch das "Umschlagen" gefährlicher Güter, so dass auch Vorgänge wie das Beladen, Abladen sowie Umladen und gegebenenfalls Zwischenlagern erfasst seien. Eine wirksame Kontrolle dieser Vorgänge erfordere es, dass die damit befassten Betriebe auch mittels sogenannter Routinekontrollen überwacht würden. Dies schließe eine Kontrolle des "ruhenden" Betriebes mit ein. Die Kontrolle müsse also nicht an einen konkreten Beförderungsvorgang anknüpfen. Die Überwachungsbehörde könne im Übrigen gar nicht wissen, wann solche Beförderungsvorgänge durchgeführt würden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Juli 1997 - 7 E 4878/93 (1) - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er macht in seiner Berufungserwiderung geltend:

Eine "Kontrolle" habe in seinem Fall nicht stattgefunden. Auch später seien weder in seinem Betrieb noch in anderen Tankstellenbetrieben Kontrollen durchgeführt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten verfügten für derartige Kontrollen weder über die erforderliche Qualifikation noch über entsprechende technische Gerätschaften. Eine Überwachung des Transports gefährlicher Güter könne nur vorliegen, wenn die Kontrolle einen "Umschlag" zum Gegenstand habe; dies sei hier unstreitig nicht der Fall gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nach erfolgter Zulassung durch den Beschluss vom 30. Juli 1998 im Zulassungsverfahren 5 UZ 3054/97 zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 150,-- DM für die Überprüfung des Betriebs des Klägers am 8.12.1992 (Bescheid vom 11.12.1992) und einer Gebühr in Höhe von 30,-- DM für die Überprüfung am 1.6.1993 (Bescheid vom 10.6.1993) ergibt sich aus Art. 1 der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. I S. 2490 (GGKostV), und dem zugehörigen Gebührenverzeichnis, Gebührennummern 001 und 013, in Verbindung mit den §§ 9 und 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. I, S. 2121 (GGBefG).

Nach § 9 GGBefG unterliegt die Beförderung gefährlicher Güter der Überwachung durch die zuständigen Behörden. Die Beförderung im Sinne des Gesetzes umfasst dabei nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch "die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden" (§ 2 Abs. 2 GGBefG). "Verantwortlicher für die Beförderung" ist unter anderem, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes "gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt" (§ 9 Abs. 5 GGBefG). Nach Art 1 GGKostV werden für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 12 GGBefG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Ausweislich der Gebührennummer 001 des Gebührenverzeichnisses ist Gegenstand der Gebührenerhebung die "Überwachung des Unternehmens oder Betriebes". Für die Berechnung der Gebühren verweist diese Gebührennummer auf die Gebührennummer 013; danach beträgt die Gebühr für den Zeitaufwand für jeden Sachverständigen je begonnene Viertelstunde 30,-- DM.

Zur Ausübung des Tankstellenbetriebs des Klägers gehört, wie auch das Verwaltungsgericht nicht bezweifelt hat, die "Beförderung eines gefährlichen Guts" im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Begriffsbestimmung. Im Betrieb des Klägers findet mit der Entgegennahme des angelieferten Treibstoffs und dessen Einfüllung in die hierfür vorgesehenen Behältnisse (Erdtanks) der in § 2 Abs. 2 GGBefG als "Übernahme" gekennzeichnete Beförderungsvorgang statt. Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber - hierfür genügt seine Pächterstellung - "Empfänger" eines gefährlichen Guts und als solcher "Verantwortlicher für die Beförderung" im Sinne des § 9 Abs. 5 GGBefG. Das Verwaltungsgericht meint freilich, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach dessen Sinn und Zweck als kostenpflichtige Überwachung nur die auf eine "konkrete Beförderungs- bzw. Entladungssituation" bezogene Kontrolle angesehen werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Auslegung des Verwaltungsgerichts führt zu einer Verengung des Anwendungsbereichs der kostenpflichtigen Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter, die der Gesetzeswortlaut weder erzwingt, noch auch nur nahelegt. Dass zur Überwachung der auf die Beförderung gefährlicher Güter bezogenen Tätigkeit auch vorbereitende, steuernde oder ordnende betriebliche Tätigkeit gehört, ergibt sich nicht zuletzt aus der Aufzählung der Befugnisse der Überwachungsbehörde in § 9 Abs. 2 GGBefG. Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlichen haben danach den für die Überwachung zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen (Satz 1). Ferner sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen auch die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen (Satz 2). Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden und den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster von gefährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben (Sätze 3 und 4). All dies zeigt, dass unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Beförderungsvorgangs auch - und für sich allein - die mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Betriebsabläufe kontrolliert werden können. Gegenstand der Überwachung ist mit dieser Maßgabe auch der "ruhende" Betrieb. Dem entspricht es, dass in der Gebührennummer 001 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter allgemein von der "Überwachung des Unternehmens oder Betriebs" die Rede ist. Nur dieses Verständnis trägt auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Rechnung. Eine effiziente Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter erfordert die Erstreckung der Kontrolle auf alle Betriebsabläufe, die den eigentlichen Beförderungsvorgang organisatorisch vorbereiten und abwickeln. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts hätte, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, zur Folge, dass sich die Überwachungsbehörde, um einen konkreten Beförderungsvorgang kontrollieren zu können, gegebenenfalls bei dem Betriebsinhaber erkundigen müsste, wann ein solcher Vorgang tatsächlich stattfindet. Den mit der Überwachung verfolgten Zielen wäre damit nicht gedient. Grundsätzlich muss nämlich eine Kontrolle auch unangemeldet erfolgen können.

Für die Gebührenpflicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob es für die Kontrollen am 8. Dezember 1992 und am 1. Juni 1993 einen besonderen Anlass - etwa einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der organisatorischen Abwicklung der Inempfangnahme gelieferten Treibstoffs - gab. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 5 TE 2840/94 - als "obiter dictum" geäußerten Auffassung fest, dass die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter "um ihrer selbst willen" die Gebührenpflicht auslöst. Es bedarf also keines besonderen Anlasses, um eine die Gebührenpflicht des Verantwortlichen begründende Überwachung vornehmen zu können. Zulässig sind auch sogenannte Routinekontrollen, die in zeitlichen Abständen wiederkehrend durchgeführt werden.

Auf die Berufung der Beklagten ist nach allem das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage gegen die Gebührenbescheide vom 11. Dezember 1992 und vom 10. Juni 1993 abgewiesen wird. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 180,-- DM festgesetzt (§§ 13 I, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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