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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 5 UE 3545/04
Rechtsgebiete: Hundesteuersatz der Stadt Frankfurt


Vorschriften:

Hundesteuersatz der Stadt Frankfurt § 5 Abs. 5
Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn eine Hundesteuersatzung, die einen erhöhten Steuersatz für "gefährliche Hunde" festlegt und dabei an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hundesrassen die Vermutung der Gefährlichkeit knüpft, bei einem Teil der im Einzelnen aufgeführten Rassen die Widerlegung der Vermutung im Einzelfall zulässt, bei einem anderen Teil dagegen nicht, ohne dass sich für diese Differenzierung aus kynologischen Feststellungen und Erkenntnissen zu rassespezifischen Eigenschaften und Verhaltensweisen sachgerechte Gründe ableiten lassen.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 UE 3545/04

Verkündet am: 6. Dezember 2006

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunale Steuern

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider, ehrenamtlicher Richter Kowarsch, ehrenamtlicher Richter Lecke

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2003 - 10 E 2299/00(V) - abgeändert.

Der Steuerbescheid der Beklagten vom 21. Juni 1999 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Jahressteuer 180,-- DM übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieses seine Klage gegen den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 21. Juni 1999 abgewiesen hat.

Der Kläger war bis zum Jahre 2004 Halter und Besitzer eines Rüden der Rasse American Staffordshire Terrier. Bis zum Jahre 1998 entrichtete er jährlich Hundesteuer in Höhe von 180,-- DM. Am 1. Januar 1999 trat im Gebiet der Beklagten die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt A-Stadt vom 21. Dezember 1998 in Kraft.

§ 5 dieser Satzung hat folgenden Wortlaut:

(1) "Die Steuer beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 jährlich

für den ersten Hund 180,-- DM (90,- €)

für jeden weiteren Hund 360,-- DM (180,- €)

(2) "Für gefährliche Hunde beträgt die Steuer abweichend von Absatz 1 jährlich 1.800,-- DM (900,- €)

.......

(4) " Als gefährliche Hunde gelten

1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das normale Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder

4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.

(5) "Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde); das sind

a) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen:

1. Pit-Bull

2. Bandog

3. American Staffordshire Terrier

4. Staffordshire Bullterrier

5. Tosa-Inu.

b) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer als der unter a) genannten Rassen, Gruppen oder Kreuzungen:

1. Bullmastiff

2. Bullterrier

3. Dogo Argentino

4. Dogue de Bordeaux

5. Fila Brasileiro

6. Mastiff

7. Mastin Español

8. Mastino Napoletano

9. Rhodesian Ridgeback

solange nicht für den einzelnen unter b) genannten Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

Die in der Satzung aufgeführten Eurobeträge wurden durch Änderungssatzung von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 13. Dezember 2001 beschlossen.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 setzte die Beklagte auf der Grundlage der neuen Satzung die für das Jahr 1999 zu zahlende Hundesteuer auf eine Jahressteuer von 1.800,-- DM fest, jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres zu entrichten. Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch insoweit ein, als die Jahreshundesteuer für einen American Staffordshire Terrier 180,-- DM überstieg. Zur Begründung vertrat er die Auffassung, die Satzung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Einen sachlichen Grund für die steuerliche Ungleichbehandlung einzelner seltener Hunderassen gebe es nicht; einem angeblich erhöhten Gefahrenpotential hätten wissenschaftliche Gutachten widersprochen.

Unter dem 18. Januar 2000 mahnte die Beklagte den Steuerrückstand in Höhe von 1.620,-- DM (Fälligkeit: 25. Juli 1999) an und führte in diesem Schreiben neben der Steuerschuld "weitere Säumniszuschläge" in Höhe von 96,-- DM sowie "sonstige Gebühren, Porto" in Höhe von 45,-- DM auf.

Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 20. April 2000 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung Nachfolgendes ausgeführt: Die in § 5 Abs. 5 der Satzung der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen den so genannten "Kampfhunderassen" in der Form der Unterteilung in unwiderlegbar und widerlegbar gefährliche Hunde sei durch den Gestaltungsspielraum der kommunalen Satzungsautonomie nicht gedeckt. Darüber hinaus sei nicht einsehbar, dass diese Vorschrift verschiedene Hunderassen und deren Kreuzungen benenne, jedoch Hunderassen wie den Rottweiler, Riesenschnauzer, Dobermann und Kaukasen nicht aufführe. Im Übrigen sei der vom Kläger gehaltene Hund weder bissig, noch gefährlich oder aggressiv. Zum Beweis dafür, dass sein Hund völlig ungefährlich und daher gerade nicht als Kampfhund einzustufen sei, legte er ein tierärztliches Attest vom 1. Mai 2000 sowie ein Gutachten des Sachverständigen für das Hundewesen, ............... ............... vom 3. August 2000 (Blatt 32 und 45 bis 47 der Gerichtsakte) vor. Er machte des Weiteren geltend, dass er über die Sachkundebescheinigung nach der Gefahrenabwehrverordnung für gefährliche Hunde verfüge. Die Besteuerung sei zudem unzulässig, weil sie rückwirkend in eine auf Dauer angelegte Haltung eines Hundes einwirke. Angesichts ihrer Höhe habe die Steuer auch erdrosselnde Wirkung und substanzverzehrenden Charakter.

Der Kläger hat beantragt,

den Hundesteuerbescheid vom 21. Juni 1999 aufzuheben, soweit ein über 180,-- DM hinausgehender Jahressteuersatz für das Jahr 1999 in Höhe von 1.620,-- DM verlangt wird, und die im Mahnschreiben vom 18. Januar 2000 geltend gemachten 96,-- DM "Säumniszuschläge" und 45,-- DM "Porto und sonstige Gebühren" aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertrat die Auffassung, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausscheide. Bei der Ausgestaltung der Steuer - einer örtlichen Aufwandsteuer, die von den Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts erhoben werde - stehe den Gemeinden ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Die Abgrenzung der zu den Kampfhunden zählenden Hunderassen in der Satzung könne sich auf sachliche und willkürfreie Gesichtspunkte stützen. Zwar führe die bloße Zugehörigkeit eines Hundes zu einer der in der Satzung genannten Rassen nicht bereits zu dessen aktueller Gefährlichkeit, bei den so genannten Kampfhunden seien aber gezielt solche Eigenschaften gezüchtet worden, die die Kampfkraft dieser Hunde erhöhe. Wegen dieser "abstrakten" Gefährlichkeit komme es nicht darauf an, ob ein einzelnes Exemplar nach den Umständen als harmlos eingestuft werden könne. Denn Lenkungszweck der Satzung sei es, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten. Dass die Satzung Unterschiede zwischen den Kampfhunderassen mache, indem sie hinsichtlich der Liste unter Buchstabe a) die Gefährlichkeit unwiderleglich vermute, hinsichtlich der Liste unter Buchstabe b) jedoch die Möglichkeit biete, die Ungefährlichkeit des Hundes nachzuweisen, sei von der Gestaltungsfreiheit der Beklagten gedeckt. Im Übrigen werde mit der erhöhten Besteuerung für auffällig gewordene Hunde berücksichtigt, dass auch Hunde anderer Rassen im Einzelfall gefährlich sein könnten. Die Kampfhundesteuer werde auch nicht rückwirkend erhoben. Allein der Umstand, dass der Kläger seinen Hund bereits 1993 angeschafft habe, begründe keine schutzwürdige Vertrauensposition dahingehend, der bisherige steuerliche Zustand bleibe auch in Zukunft unverändert. Mit einer Steuerbelastung von DM 150,-- monatlich sei auch nicht von einer erdrosselnden Wirkung dergestalt auszugehen, dass der Kläger zur Abschaffung des Hundes gezwungen werde. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn diese Belastung zu den sonstigen Aufwendungen für den Hund (Unterhaltskosten, Tierarzt) in Beziehung gesetzt werde.

Das Verwaltungsgericht hat - im Einverständnis der Beteiligten - mit Urteil vom 16. Oktober 2003 ohne mündliche Verhandlung über die Klage entschieden. Es hat die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 96,-- DM (= 48,-- €) sowie von "sonstige Gebühren, Porto" in Höhe von 45,-- DM (= 23,-- €) in der Mahnung der Beklagten vom 18. Januar 2000 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Mahnschreiben entsprechend seines Regelungsgehalts als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Wegen des unvollständig vorliegenden Behördenvorgangs könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger hinsichtlich dieses Schreibens ausdrücklich Widerspruch eingelegt habe. Ebenso wenig sei zu klären, ob dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben worden sei. Innerhalb der Jahresfrist habe der Kläger jedenfalls die vorliegende Klage einschließlich des diesbezüglichen Aufhebungsbegehrens erhoben, die der Beklagten im Mai 2000 zugestellt worden sei, so dass das Gericht diesen Erklärungszugang für ausreichend erachte, den Eintritt der Bestandskraft dieser Feststellungen zu hemmen. Die Inanspruchnahme des Klägers in Höhe der Beträge Säumniszuschläge, Gebühren und Porto sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Weder die festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 96,-- DM noch die "sonstigen Gebühren, Porto" in Höhe von 45,- DM seien nachvollziehbar, der Betrag von 45,-- DM lasse sich zudem auch nicht unter den Begriff der steuerlichen Nebenleistungen subsumieren. Gemäß § 337 Abs. 2 AO seien grundsätzlich keine Kosten für das Mahnverfahren zu erheben.

Die Festsetzung eines Jahresbetrags in Höhe von 1.800,-- DM an Hundesteuer für einen gefährlichen Hund im Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1999 sei indes nicht rechtswidrig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die streitige Hundesteuer seien die §§ 2, 5 Abs. 3 bis 5 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt A-Stadt vom 21. Dezember 1998 (Satzung) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 1998 - KAG -. Gemäß § 5 Abs. 5 Buchstabe a) der Satzung werde unwiderlegbar vermutet, dass bestimmte Hunderassen, darunter die des Hundes des Klägers, die in § 5 Abs. 5 Satz 1 der Satzung genannten Merkmale der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit aufwiesen mit der Folge, dass diese der erhöhten Hundesteuer des § 5 Abs. 2 der Satzung unterlägen. Dabei sei es unerheblich, ob der Hund des Klägers individuell diese Merkmale aufweise. Das Gericht habe auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten, insbesondere verstoße § 5 Abs. 4 der Satzung nicht gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Die Satzungsregelung der Beklagten weise in § 5 Abs. 4 Ziffer 1 eine allgemeine Definition der einer erhöhten Steuerpflicht unterliegenden "gefährlichen Hunde" auf. "Gefährliche Hunde" seien danach insbesondere solche Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet worden seien. Zusätzlich würden in § 5 Abs. 4 der Satzung Hunde, die sich als bissig erwiesen hätten, die in Gefahr drohender Weise Menschen ansprängen oder die andere Tiere hetzten oder rissen, den "gefährlichen Hunden" zugewiesen. Der vom Kläger angegriffene § 5 Abs. 5 der Satzung bestimme unter Buchstabe a) für die dort genannten Rassen wegen ihrer generell gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit die unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit. Im Gegensatz dazu seien unter Buchstabe b) bestimmte Rassen etc. genannt, für welche im Einzelfall der Nachweis möglich sei, dass diese Tiere keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufwiesen. Insoweit habe das Gericht weder in Bezug auf die Grundsätze der Bestimmtheit und Normklarheit des Abgabentatbestandes noch unter Gleichheitsgesichtspunkten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Die Liste unter § 5 Abs. 5 Buchstabe a) führe unter den im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen nur solche Hunde auf, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werde. Es entspreche den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, bei diesen Hunden typischerweise die Erfüllung von Gefährlichkeitsmerkmalen zu unterstellen. Eine nahezu gleich lautende Liste von Hunden, für die unwiderleglich deren Steuer begründende "Kampfhundeeigenschaft" vermutet werde, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (11 C 8.99 - NVwZ 2000, 929 ff.) als mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar angesehen. Diesen Erwägungen folge das erkennende Gericht im Hinblick auf die hier angegriffene Regelung des § 5 Abs. 5 Buchstabe a) der Satzung. Zudem sei der Gedanke, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorbringen könnten, die über ein gleich hohes Gefährdungspotential verfügten, mit der allgemeinen Definition in § 5 Abs. 4 Ziffer 1 der Satzung angemessen berücksichtigt, so dass sicher gestellt sei, dass jede Hunderasse erfasst werden könne, bei entsprechender Gefährlichkeit also auch in der Aufzählung nicht einzeln aufgeführte weitere Hunderassen und -arten. Die Satzung der Beklagten sei auch mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Denn die erhöhte Steuer für "gefährliche Hunde" sei sowohl zur Erreichung des Finanzierungs-, als auch des Lenkungszwecks, der Eindämmung der Zahl derartiger Hunde, geeignet. Zudem stehe die Steuer auch nicht in einem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck, insbesondere wirke sie nicht erdrosselnd.

Mit Beschluss vom 23. November 2004 - 5 UZ 3382/03 - hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen.

Zur Begründung der Berufung verweist der Bevollmächtigte des Klägers unter anderem auf sein Vorbringen im Zulassungsantrag, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vorliege, soweit § 5 Abs. 5 Buchstabe b) der Hundesteuersatzung eine "Exkulpationsmöglichkeit" für die Hunde der dort genannten Hunderassen einräume, während für die unter § 5 Abs. 5 Buchstabe a) der Satzung genannten Rassen unwiderlegbar vermutet werde, dass bei ihnen stets gefährliches Potential vorliege und sich dieses auch realisiere. Der Hund des Klägers sei jedoch mittlerweile 10 Lebensjahre alt, ohne dass nach den vorgelegten Unterlagen von einer Gefährlichkeit ausgegangen werden könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2003 abzuändern und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 21. Juni 1999 aufzuheben, soweit der darin festgesetzte Jahresbetrag 180,-- DM übersteigt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Rahmen der mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tage eingegangen - erhobenen Anschlussberufung beantragt die Beklagte,

unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2003 die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt insoweit,

die Anschlussberufung der Beklagten nicht zuzulassen,

hilfsweise die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Anträge führt die Beklagte aus, die Verwendung von abstrakten Kampfhunde-Rassenlisten sei auch nach den in der jüngeren Vergangenheit gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowohl im Gefahrenabwehr- als auch im Steuerrecht rechtmäßig. Die Vermutung, dass bestimmte Hunderassen in Abgrenzung zu anderen Hunderassen abstrakt gefährlich seien, stelle im Steuerrecht - selbst wenn keine "Exkulpationsmöglichkeit" eingeräumt werde - eine Ungleichbehandlung dar, die durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Zulässiges Ziel der kommunalen Hundesteuersatzungen sei in erster Linie nicht die konkrete Gefahrenabwehr, sondern die Zurückdrängung der Rassen, die durch ihre Zucht eine besondere Eignung zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufwiesen. Wie sich der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lasse, seien im Steuerrecht gesetzliche Typisierungen und Pauschalierungen in einem weiteren Umfang möglich seien als in anderen Rechtsgebieten. In Konsequenz dieser Rechtsprechung könne die Unwiderleglichkeit der Gefährlichkeitsvermutung in § 5 Abs. 5 Buchstabe a) der Hundesteuersatzung nicht beanstandet werden. Bei der Hundesteuer gehe es gerade nicht um konkrete Gefahrenabwehr, sondern vielmehr darum, generell und langfristig im Gebiet der Gemeinde solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Würden Ausnahmen von der erhöhten Steuerpflicht zugelassen, so liefe dies dem legitimen Lenkungszweck der Eindämmung der Haltung bestimmter Kampfhunderassen zuwider. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die in § 5 Abs. 5 Buchstabe a) der Satzung genannten Hunderassen als unwiderleglich gefährlich eingestuft würden und den Haltern der unter Buchstabe b) der Vorschrift aufgelisteten Rassen die Möglichkeit eröffnet werde, für den einzelnen unter b) genannten Hund nachzuweisen, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise. Diese Differenzierung sei aus der seinerzeit geltenden Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt A-Stadt - HundehaltungsGAVO - (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17/1997) übernommen worden. Im Rahmen des Gestaltungsspielraums habe man sich zum Zeitpunkt des Ergehens der Satzung dazu entschlossen, die in der Gefahrenabwehrverordnung getroffenen Wertungen zu übernehmen und die unter § 5 Abs. 5 Buchstabe a) der Satzung aufgeführten Hunderassen unwiderleglich als gefährliche Hunde einzustufen, da diese in besonderer Weise negativ aufgefallen seien. Dazu reicht die Beklagte die Erläuterungen des Magistrats zur HundehaltungsGAVO zur Gerichtsakte (Blatt 224 - 234). Die Differenzierung sei somit nicht willkürlich erfolgt, sondern sie sei aufgrund der Rasseeigenschaften gerechtfertigt. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, zu der im Sinne des § 5 Abs. 5 Buchstabe a) der Satzung der Hund des Klägers gehöre, zählten zu den im Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) namentlich genannten vier gefährlichen Hunderassen und würden auch in allen einschlägigen Gefahrenabwehrverordnungen über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden als gefährlich eingestuft. Die erhöhte Steuer für die Haltung von Kampfhunden sei auch erforderlich und stehe nicht in einem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck. Eine erdrosselnde Wirkung gehe von der erhöhten Steuer ebenfalls nicht aus; eventuell im Einzelfall auftretende Härten könnten mit den Mitteln des allgemeinen Steuerrechts begegnet werden.

Die Anschlussberufung sei statthaft und auch begründet, denn Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge sei § 4 Abs. 5 KAG, wonach unter anderem § 240 der Abgabenordnung auf kommunale Abgaben entsprechend anwendbar sei. Die Säumniszuschläge entstünden unmittelbar kraft Gesetzes bereits mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des Eintritts der Säumnis. Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch Verwaltungsakt bedürfe es deshalb nicht. Die Erhebung einer Mahngebühr könne gleichfalls nicht beanstandet werden, denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei Grundlage hierfür nicht die Abgabenordnung, sondern § 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Die mit Beschluss des Senats vom 23. November 2004 - 5 UZ 3382/03 - zugelassene Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2003 ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Gemäß § 127 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ebenso zulässig ist die Anschlussberufung der Beklagten, ohne dass sie einer gesonderten Zulassung bedarf (§ 127 Abs. 4 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1999 über die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer zu Unrecht abgewiesen, denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Beklagte stützt ihren Heranziehungsbescheid auf § 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs.1, 2 und 5 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt A-Stadt vom 21. Dezember 1998 - HStS -. Gemäß § 5 Abs. 2 HStS beträgt die Steuer abweichend von Absatz 1 für gefährliche Hunde 900,- € jährlich. In Abs. 4 der Vorschrift werden unter den Ziffern 1 bis 4 diejenigen Hunde definiert, die als konkret gefährlich gelten. Hierbei wird angeknüpft an Zucht, Ausbildung sowie an bestimmte tatsächliche Verhaltensweisen des Tieres. Für die in Abs. 5 der Vorschrift genannten Hunde wird die Gefährlichkeit dagegen unter Anknüpfung an die Rassezugehörigkeit vermutet. Als gefährliche Hunde gelten hier die Hunde der unter Buchstabe a) genannten Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander, ohne dass insoweit die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung besteht. Hunde der unter Buchstabe b) genannten Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander gelten als gefährliche Hunde, solange nicht für den einzelnen unter Buchstabe b) genannten Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

Die Regelung in § 5 HStS kann keine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid sein, denn sie verstößt, soweit sie die Widerlegung der Vermutung der konkreten Gefährlichkeit in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) ausdrücklich zulässt, in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe a) dagegen nicht, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine von einer Rechtsnorm vorgenommene Differenzierung sich nicht auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Normgeber vorgenommenen unterschiedlichen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen; es muss vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Unterschieden und der differenzierenden Regelung bestehen. Was im Lichte des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts feststellen, der geregelt werden sollen. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers endet jedoch dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als objektiv willkürlich beurteilt werden muss (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929 [931] mit ausführlichen Nachweisen über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Losgelöst von der sonst getroffenen Regelung ist an sich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in § 5 Abs. 5 HStS die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anknüpft. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. Januar 2005 (5 UE 903/04 - KStZ 2005, 79) unter Bezugnahme auf seinen Normenkontrollbeschluss vom 29. Mai 2001 (5 N 92/00 - HSGZ 2001, 346) ausgeführt, dass eine Kommune mit ihrer Hundesteuersatzung neben dem Zweck der Einnahmeerzielung auch einen Lenkungszweck verfolgen kann, um die Haltung bestimmter Hunde aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotentials einzudämmen. Insoweit könne die Eigenschaft als "gefährlicher Hund" auch an die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten (gelisteten) Hunderasse oder deren Kreuzung geknüpft werden. Mit dem vorgenannten Steuertatbestand verfolgt die Beklagte - worauf sie in ihrer Berufungserwiderung vom 17. Januar 2005 nochmals ausdrücklich hinweist - nicht in erster Linie den Zweck konkreter Gefahrenabwehr, sondern das Lenkungsziel, diejenigen Hunderassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, die durch ihre Zucht eine besondere Eignung zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufweisen.

Der vorgenannte Lenkungszweck rechtfertigt die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, auch dann, wenn im Einzelfall Umstände wie etwa die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und die positive Überprüfung des Hundes (Wesenstest) vorliegen, die gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen. Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potenziell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt mit den potentiellen Haltern solcher Hunde von vornherein auf einen deutlich größeren Adressatenkreis als die gefahrenabwehrrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest. Diese Pflicht trifft nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben. Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweises für den Halter sowie des Wesenstests für den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indessen nichts, wenn der Halter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 -, NVwZ - RR 2005, 844 [845]).

Die legitime Verfolgung eines Lenkungszwecks bei der Besteuerung entbindet indes nicht von der Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem Gleichheitssatz ergeben. Diesen Anforderungen hält hier die Regelung in § 5 Abs. 5 HStS nicht stand. Vernünftige, nachvollziehbare oder sonst wie einleuchtende Gründe dafür, die nach § 5 Abs. 5 Buchstaben a) und b) HStS gelisteten Hunderassen derart zu differenzieren, dass lediglich die unter Buchstabe a) genannten Rassen dem die Möglichkeit der Widerlegung der konkreten Gefährlichkeit ausschließenden Lenkungszweck unterworfen werden, während eben diese Möglichkeit beim Halten der unter Buchstabe b) genannten Rassen zugestanden wird, sind weder von der Beklagten dargelegt worden noch auch unabhängig von entsprechenden Darlegungen für den Senat ersichtlich.

Soweit die Beklagte ausführt, sie habe die fragliche Differenzierung aus der seinerzeit geltenden Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt A-Stadt, die vom Hessischen Ministerium des Innern genehmigt worden sei, übernommen, enthebt sie dies nicht ihrer Verantwortlichkeit für die Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht. Zwar darf ein Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Nimmt aber ein Satzungsgeber die Regelung eines anderen Normgebers in sein eigenes Regelwerk auf, gilt sie kraft seiner Rechtssetzungsmacht mit der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgenden Konsequenz, dass er von Anfang an in vollem Umfang verantwortlich ist für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht, auch soweit sie von der Richtigkeit etwa jener tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse abhängt, die der Regelung des anderen Normgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325).

Auch die von der Beklagten zur Akte gereichte Magistratsvorlage an die Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss einer Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt A-Stadt vom 9. September 1996 enthält keine Begründung, die die Differenzierung rechtfertigen könnte. In den Erläuterungen dieser Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass die Begriffsbestimmung und die Rasseneinteilung in § 1 Abs. 2 des Entwurfs - dieser Rasseneinteilung entspricht die Einteilung nach § 5 Abs. 5 HStS - im wesentlichen der in Bayern geltenden " Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" vom 10. Juli 1992 (VO) entnommen seien, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1994 (Vf. 16 - VII - 92, NVwZ-RR 1995, 262 ff.) für verfassungskonform angesehen habe. In dieser Entscheidung habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof unbeanstandet gelassen, dass die gesetzliche Definition der Kampfhunde an rassespezifische Merkmale anknüpfe. Aufgrund der vorliegenden (wissenschaftlichen) Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass sich die gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen eindeutig bestimmen lasse. Für die in § 1 Abs. 2 Buchstaben a) und b) VO auf geführten Rassen, Gruppen und Kreuzungen lägen entsprechende Erkenntnisse vor. Weiter heißt es in den Erläuterungen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof nach Auswertung der kynologischen Fachliteratur davon ausgehe, bei den in § 1 Abs. 2 Buchstabe a) VO aufgeführten Hunden sei die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich zu vermuten, bei den in § 1 Abs. 2 Buchstabe b) VO aufgeführten Hunden bis zum Beweis des Gegenteils. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus den kynologischen Feststellungen, auf die der Bayerische Verfassungsgerichtshof abstellt, auch für die Differenzierung, die § 5 Abs. 5 ihrer Hundesteuersatzung in Bezug auf die Möglichkeit der Widerlegung der konkreten Gefährlichkeit der Hunde und die davon abhängige Steuerhöhe vorsieht, eine tragfähige Grundlage ergibt. Dem kann sich der Senat aus den folgenden Gründen nicht anschließen:

Zu bedenken ist zunächst, dass die der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zugrunde liegende Verordnung, die auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht, das Gefahrenabwehrrecht betrifft, in dem in besonderer Weise das Opportunitätsprinzip herrscht. Die Differenzierungsmöglichkeit bei der Ausübung von Opportunitätsermessen ist durchaus weiter gespannt, als dies bei der Frage, ob und inwieweit bei einer Aufwandssteuer ein bestimmter Lenkungszweck zur Geltung gebracht werden soll, der Fall ist.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen zu Recht angenommen, dass die Begriffe "gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit" hinreichend bestimmt sind. Als gesteigert aggressiv könnten - so der BayVerfGH - Hunde beschrieben werde, bei denen die Reizschwelle und damit die Angriffshemmung (Beißhemmung) besonders niedrig sei, die also gewissermaßen "grundlos", jedenfalls ohne besondere Veranlassung, Menschen oder Tiere angriffen. Nach fachwissenschaftlichen Äußerungen sei eine derartige gesteigerter Aggressivität auch ohne weiteres feststellbar. Dementsprechend sei nicht zu beanstanden, dass an die Rasse von Hunden als typisierte Ursache einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit angeknüpft werde, auch wenn in Fachkreisen die Auffassung geäußert werde, jedes Hundeverhalten ergebe sich als Resultat kombinierter Einflüsse von genetischer Disposition und Umwelterfahrungen, also Sozialisation und Behandlung durch den Menschen, vor allem Erziehung und Ausbildung. Denn zugleich stehe fest, dass das Hundeverhalten auch von den genetischen Dispositionen bestimmt sei, dass es Aggressionszüchtungen gebe und dass sich bestimmte Rassen hierfür besonders eigneten (NVwZ-RR 1995, 262 f. unter ausführlicher Darstellung der fachwissenschaftlichen Literatur).

In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 19. Januar 2000 (11 C 8. 99 - NVwZ 2000, 929 [931]) für eine dem § 5 Abs. 5 Buchstaben a) und b) HStS nahezu entsprechende Liste von Hunden festgestellt, dass es sich dabei um erst in neuerer Zeit verstärkt importierte Züchtungen handele, die im Ausland unter anderem für Hundekämpfe bestimmt gewesen seien. Dementsprechend sei bei diesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswillen ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners habe fördern sollen. Unter Bezugnahme auf die dargestellten fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, es sei deshalb unbestritten, dass die aufgelisteten Hundegruppen ein Potenzial zur Erzeugung des "gefährlichen Hundes" darstellten, die einen wegen ihrer Masse, die anderen ihres Mutes wegen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NuR 2004, 442 [444]).

Von diesen Vorgaben ausgehend spitzt sich die Gleichheitsproblematik auf die Frage zu, ob es vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt ist, aus einer Gruppe abstrakt-gefährlicher Hunderassen, denen zudem gemeinsam ist, dass es sich um erst in neuerer Zeit verstärkt importierte Züchtungen handelt, die im Ausland unter anderem für Hundekämpfe bestimmt waren, bestimmte Rassen automatisch und unwiderleglich einer erhöhten Hundesteuer zu unterwerfen, Haltern von Hunden anderer Rassen dieser Gruppe aber die Möglichkeit zu eröffnen, die fehlende gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren nachzuweisen. Die Rechtfertigung einer derartigen differenzierenden Regelung muss sich - um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen - auf Unterschiede im Sachverhalt stützen, die einen inneren Zusammenhang aufweisen.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof meint zur Möglichkeit einer auf den Begriff des Kampfhundes bezogenen Differenzierung, die unwiderleglich zu Kampfhunden erklärten Hunderassen und Kreuzungen müssten in der kynologischen Fachwelt, also nach den wesentlichen, fachwissenschaftlich hinreichend verlässlichen Aussagen, eindeutig als Hunde gekennzeichnet sein, die auf eine wesentliche Steigerung der Aggressivität und Kampfbereitschaft hin gezüchtet würden und daher wegen ihrer weiter hinzutretenden Eigenschaften, wie etwa Größe, Sprungkraft, Muskelkraft, Gebiss, ganz besonders gefährlich seien, so dass ihre Zucht und Haltung im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit generell erheblichen Einschränkungen oder Verboten unterworfen sein müssten. Die Aggressivität und Gefährlichkeit dieser Hunde müssten sich außerdem gegenüber den Hunden, bei denen der Gegenbeweis möglich sei, deutlich abheben; im Gegensatz zu diesen Hunden müssten bei den unwiderleglich gefährlichen Hunden die Aggressivität und Gefährlichkeit praktisch ausschließliches Ziel der Züchtung, Ausbildung und Haltung sein.

Gemessen an diesen Kriterien, die als solche berechtigt sein mögen, geben die in den Gründen der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs dargestellten kynologischen Feststellungen zu den einzelnen Hunderassen nichts Genügendes her für die Berechtigung der im Satzungsrecht der Beklagten getroffenen Einteilung in einerseits Rassen mit widerlegbarer Gefährlichkeit, andererseits Rassen mit unwiderlegbarer Gefährlichkeit. Für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, der der Hund des Klägers angehörte und für die der Gegenbeweis hinsichtlich der Aggressivität und Gefährlichkeit nicht zugelassen ist, wird ausgeführt, dass es sich einerseits um gegenüber Menschen nicht überaggressive Hunde handele, die bei entsprechender Erziehung als ruhig und gutmütig beschrieben würden. Andererseits wird hervorgehoben, dass sie bis in jüngster Zeit als Kampfhunde für Hundekämpfe gezüchtet worden seien, dass ihr Sozialverhalten gegenüber Artgenossen unterentwickelt und ihr Gefahrenpotential groß sei, wenn sie in falsche Hände gerieten. Zur Rasse des Bullmastiff, für die der Beweis fehlender Aggressivität und Gefährlichkeit möglich ist, heißt es, der Bullmastiff werde als ein durchaus ruhiger Hund beschrieben. Es handele sich aber um einen besonders großen Hund mit grimmigen Gesichtsausdruck, der stets verteidigungsbereit sei und nie auf den Mann dressiert werden solle; Unzulänglichkeiten des Halters könnten auf die Eigenschaften der Rasse fatale Folgen haben. Für den Bullterrier - ebenfalls eine Rasse, für die der Gegenbeweis möglich ist - gelte Gleiches. Bei dieser Rasse stelle die Fachliteratur im Wesentlichen übereinstimmend bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Züchtungen eine genetische Hypertrophie des Aggressionsverhaltens fest. Es handele sich um wehrhafte, angriffslustige Tiere. Durch eine einseitige Zuchtauswahl sei vielfach eine Senkung der Aggressionsschwelle angestrebt worden; dadurch habe sich das Aggressionsverhalten zunehmend verstärkt; der Hund kenne keine Beißhemmung, er spüre in Rage keinen Schmerz mehr und kämpfe bis zum Tod. Bereits ein Vergleich dieser Feststellungen macht deutlich, dass signifikante Unterschiede hinsichtlich der Aggressivität und Gefährlichkeit nicht bestehen. Das (vergleichbare) Gefahrenpotential der Hunde dieser Rassen besteht in erster Linie in den Unzulänglichkeiten der Hundehalter. Signifikante Unterschiede ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Aggressivität: Bei dem American Staffordshire Terrier wird das unterentwickelte Sozialverhalten gegenüber Artgenossen hervorgehoben, beim Bullterrier das verstärkte Aggressionsverhalten generell. Das Fehlen eines nachhaltigen Differenzierungskonzepts wird besonders deutlich am Beispiel der Ausführungen zur Rasse des "Fila Brasileiro". Hunde dieser Rasse werden trotz der nachfolgenden Beschreibung im Hinblick auf die gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit derjenigen Gruppe zugeordnet, für die der Gegenbeweis zugelassen wird: "Der Fila Brasileiro ist ein sehr großer (Schultehöhe um 70 cm) und kräftiger Hund und soll gegenüber "seiner Familie" gutartig sein (FCI - Standard Nr. 225 in VDH, Kampfhunde, S. 53); er ist ein Jagd- und erstklassiger Wachhund (Fleig, S. 148). Nach dem Urteil nahezu der gesamten kynologischen Literatur handelt es sich um die Züchtung eines großrahmigen Schutz- und Wachhundes mit dem Ziel der Schärfe und Angriffslust. Der Hund besitze eine sehr niedrige Reizschwelle, er sei misstrauisch und eher aggressiv gegenüber Fremden; alles, was nicht zu Haus und Hof gehöre, werde angegriffen. Auch beim Umgang mit Kindern sei Vorsicht geboten. Die Schärfe dürfe keinesfalls gefördert werden, sonst gerate der Hund außer Kontrolle. Die Verbindung einer ausgeprägten natürlichen Schärfe mit einer niedrigen Reizschwelle mache den Hund für die Haltung in der Stadt völlig ungeeignet. Der Hund wird so durchwegs als sehr gefährlich geschildert (vgl. Feig, S. 148 ff.; Krämer, S. 292; Gebhard/Hauke, S. 135: "... trete ich entschieden dafür einen, diese Rasse ohne Wenn und Aber zu verbieten... anachronistische Killerhunde haben uns gerade noch gefehlt"; Wegener, S. 168, 170 f.; Weiße u. a. S. 305; Daser, Unser Rassehund, 1988, S. 78 f.). In Großbritannien sind Züchtung und Haltung dieser Hunde verboten (Auskunft der Britischen Botschaft vom 19. September 1991)."

Auch ein weiterer Vergleich der kynologischen Feststellungen hinsichtlich der der Gruppe § 5 Abs. 5a HStS und der Gruppe § 5 Abs. 5b HStS zugeordneten Hunderassen verdeutlicht das Fehlen eines nachvollziehbaren Differenzierungskonzepts: Hinzuweisen ist etwa auf die Ausführungen zum "Tosa-Inu" und zum "Mastino Napoletano". Der "Tosa-Inu", für den Hundekampf in Japan gezüchtet, eine großer kräftiger Hund, verzeichne hohe Aggressivität gegenüber anderen Hunden; von dieser Rasse könnten die gleichen Gefahren ausgehen wie von den (American) Staffordshire Terriern. Zum "Mastino Napoletano", einem sehr großen, kräftigen, wuchtigen und muskulösen Hund, heißt es, er sehe zwar gefährlich aus, sei aber ruhig, gutmütig und - jedenfalls "mit seinen Menschen" - nicht aggressiv. Gleichzeitig wird aber betont, dass er, einmal provoziert, kompromisslos kämpfe; er gehöre nur in verantwortungsbewusste Hände, der Halter müsse den Hund erziehen können und kräftig genug sein, ihn zu führen. Der Hund brauche nicht scharf gemacht zu werden. Außerdem werde auf die Gefahr durch Fehlzüchtungen zur Steigerung der Aggressivität hingewiesen, viele Halter und Züchter sähen das als eine wesentliche Eigenschaft an; viele Leute wünschten sich den "Mastino Napoletano" als gefährlichen Hund. Auch dieser Vergleich macht deutlich, dass das (vergleichbare) Gefahrenpotential der Hunde dieser Rassen in erster Linie in den Unzulänglichkeiten der Hundehalter besteht.

Nach allem fehlt es an einer nachvollziehbaren Zuweisung der einzelnen Hunderassen zu den beiden unterschiedlichen Gruppen, so dass die Differenzierung des § 5 Abs. 5 HStS objektiv willkürlich ist und deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Da § 5 Abs. 5 HStS der Beklagten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unwirksam ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer, so dass der angefochtene Hundesteuerbescheid, soweit er eine über § 5 Abs. 1 HStS hinausgehende Steuer festsetzt, rechtswidrig und - entsprechend dem klägerischen Antrag - aufzuheben ist.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist - wie bereits ausgeführt wurde - gemäß § 127 VwGO ohne besondere Zulassung zulässig, so dass der klägerische Antrag, die Anschlussberufung nicht zuzulassen, als gegenstandslos betrachtet wird. Die Anschlussberufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Anfechtungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Säumniszuschläge und Mahngebühren zu Unrecht stattgegeben.

Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Mahnung der Beklagten vom 18. Januar 2000 ist bereits unzulässig, denn es handelt es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, durch den Säumniszuschläge und Mahngebühren festgesetzt werden. Vielmehr enthält die Mahnung neben der Erinnerung an die fällige Steuerschuld - als Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung - lediglich die nachrichtliche Bekanntgabe der kraft Gesetzes entstanden Säumniszuschläge und Mahngebühren. Rechtsgrundlage für die Säumniszuschläge ist § 4 Abs. 5b KAG in Verbindung mit § 240 AO: Nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird; abzurunden ist auf den nächsten durch 100, -- DM (50,- €) teilbaren Betrag. Von der abgerundeten Steuerschuld in Höhe von 1600,- DM wird ein Säumniszuschlag für sechs Monate gefordert; dies entspricht den geltend gemachten 96,- DM. Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Mahngebühren in Höhe von 45,- DM ist § 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz und vom 16. März 1994 (GVBl. 1994, 170). In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 werden Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1 bis zu 5.000,- DM einschließlich in Höhe von 45,- DM erhoben. Der Säumniszuschlag und die Mahngebühren werden mit dem Hauptanspruch beigetrieben (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 254 Abs. 2 AO). Es bedürfen also weder die Mahngebühren noch der Säumniszuschlag eines gesonderten Leistungsbescheides beziehungsweise eines Leistungsgebots (Sadler, VwVG/VwZG, 6. Auflage 2006, §§ 19 Rdnr. 25, Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 140 Rdnr. 43). Über die nach diesen Vorschriften entstandenen Nebenforderungen hat die Beklagte den Kläger in der Mahnung vom 18. Januar 2000 lediglich informatorisch unterrichtet, so dass es an einem entsprechenden Regelungsgehalt im Sinne des § 35 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HessVwVfG - fehlt. Dementsprechend war das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagten werden die Kosten des gesamten Verfahrens in voller Höhe auferlegt, da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Instanzen auf jeweils 4.455,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 Abs. 2, 14 Gerichtskostengesetz - GKG - in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Streitwert auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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