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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: 5 UE 4389/99
Rechtsgebiete: BrSHG, HBKG
Vorschriften:
BrSHG § 8 Abs. 1 | |
BrSHG § 42 Abs. 1 | |
BrSHG § 42 Abs. 2 | |
BrSHG § 42 Abs. 3 | |
HBKG § 61 Abs. 1 | |
HBKG § 61 Abs. 2 | |
HBKG § 61 Abs. 3 |
Tatbestand:
Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der in erster Instanz erfolgreichen Anfechtungsklage gegen ihren Feuerwehrgebührenbescheid.
Am Nachmittag des 1. August 1994 entzündete die Klägerin im Garten des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "An der K. 8" ein Feuer und verbrannte dort Gartenabfälle. Eine Nachbarin informierte die Polizeistation Büdingen vom "Brand eines Taubenhauses". Ein solches befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück nicht. Die Polizeistation leitete die Warnmeldung über Funk an die Leitstelle Wetterau weiter, die ihrerseits über Funk Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten alarmierte. Im Einsatzprotokoll der Leitstelle ist als Einsatzart "Brand eines Taubenhauses" vermerkt. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten rückte mit einem Tanklöschfahrzeug (TLF 8) und einem Löschgruppenfahrzeug (LF 8) sowie 14 Mann Besatzung aus. Der Einsatzleiter der Feuerwehr stellte beim Eintreffen am Brandort fest, dass ein Einsatz, insbesondere eine Löschtätigkeit, nicht erforderlich war. Nach ca. 10 Minuten rückten die Einsatzkräfte wieder ab.
Mit Bescheid vom 25 . September 1996 zog die Beklagte die Klägerin zu Gebühren für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr am 1. August 1994 in Höhe von 933,60 DM heran.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. Oktober 1996 Widerspruch ein und führte aus, weder die einschlägige Satzung der Beklagten, noch das zugrunde liegende Brandschutzhilfeleistungsgesetz sähen eine Inanspruchnahme der Klägerin als Anscheinsstörerin vor. Zudem habe sie zu keiner Zeit in einer ihr zurechenbaren Weise den Anschein einer Gefahr gesetzt, die den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Hirzenhain erforderlich gemacht hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1997 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 30. Juni 1997 - hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Juni 1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 31. August 1999 hat das Verwaltungsgericht Gießen den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben, da dieser im zugrunde zu legenden Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetz sowie der dazu ergangenen Gebührensatzung der Beklagten keine rechtliche Grundlage finde. Eine Heranziehung komme nur nach den Regelungen für den Kostenersatz bei Brandbekämpfung in Frage. Die Klägerin habe zwar das Gartenfeuer entzündet, sei jedoch nicht Brandstifterin im Sinne des § 2 Abs. I Nr. 1 der Gebührensatzung. Unter dem Begriff des Brandes sei ein Schadensfeuer zu verstehen, das außerhalb einer Feuerstelle selbständig fortschreite und Gegenstände vernichte, die nicht zum Verbrennen bestimmt seien bzw. Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Sachen begründe. Brandstifter im Sinne des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes und der Gebührensatzung der Beklagten könne nur sein, wer einen Brand im Sinne eines Schadensfeuers entzündet habe. Eine Inanspruchnahme unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Haftung als Anscheinsstörerin komme ebenfalls nicht in Betracht. Anders als bei der Kostenerstattung für technische Unfallhilfe, bei der nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs "Interessent" im Sinne einer Satzungsregelung - und damit gebührenpflichtig - jedenfalls der Störer im polizeirechtlichen Sinne sei, sei im Bereich des abwehrenden Brandschutzes eine entsprechende Anwendung der polizeirechtlichen Störerhaftung nicht statthaft. Der Begriff des Brandstifters sei insofern eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin durch das Verbrennen von Gartenabfällen gegen § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen verstoßen, eine Ordnungswidrigkeit begangen habe und insofern Handlungsstörerin im Sinne von § 6 HSOG gewesen sei, so dass der Einsatz der Feuerwehr in ihrem Interesse erfolgt sei. Es habe sich um einen Einsatz des abwehrenden Brandschutzes und nicht um einen der technischen Hilfeleistung gehandelt.
Mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (5 UZ 3637/99).
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Begriff des Anscheinsstörers bei der Gebührenerhebung für den abwehrenden Brandschutz nicht angewendet. Bei der Materie des Brandschutzhilfeleistungsrechts handele es sich um Gefahrenabwehrrecht, auf das die Grundsätze der "Anscheinsgefahr" Anwendung fänden. In der hier entschiedenen Angelegenheit handele es sich um einen Einsatz des abwehrenden Brandschutzes, auf den sowohl nach altem (§ 42 Abs. 2 Brandschutzhilfeleistungsgesetz - BrSHG -) als auch nach neuem Recht (§ 61 Abs. 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG -) diese Grundsätze Anwendung fänden. Die Klägerin sei Anscheinsstörerin gewesen, denn sie habe durch das Entzünden sowie das Unterhalten eines Gartenfeuers ohne vorherige Anmeldung die Ursache dafür gesetzt, dass für Dritte der Anschein bestanden habe, es handele sich um ein Schadensfeuer. Auch wenn im Nachhinein keine objektive Gefahrenlage für geschützte Rechtsgüter vorgelegen habe, so hätte durch die rechtzeitige und der Verordnung entsprechende Anzeige der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Brandbekämpfung vermieden werden können. Die Klägerin müsse sich den von ihr gesetzten Anschein zurechnen lassen und könne vergleichbar einer Brandverursacherin in Anspruch genommen werden. Soweit das Verwaltungsgericht Gießen auf § 42 Abs. 3 BrSHG und den satzungsrechtlich konkretisierten Begriff des "Interessenten" abstelle, greife dies zu kurz. Auch der Wortlaut des § 42 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BrSHG und die dort verwendeten Begriffe "Brandstifter" und "Brandverursacher" seien ohne weiteres einer gefahrenabwehrrechtlichen Auslegung zugänglich. Es handele sich um Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts, die vom Verursachungsgrundsatz getragen würden. Dafür spreche auch, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Regelung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die maßgeblichen Begriffe in § 61 Abs. 2 HBKG übernommen habe. Wenn im Zusammenhang mit § 61 Abs. 3 HBKG unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Formulierung ausdrücklich ein Verweis auf das HSOG erfolge und dies im Zusammenhang mit § 61 Abs. 2 HBKG unterblieben sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber von einer ordnungsrechtlichen Auslegung des Absatzes 2 im Sinne einer eindeutigen Formulierung ausgegangen sei. Zwar liege der Unterschied zwischen einem Nutz- und Schadensfeuer darin, dass ersteres kein Gefahrenpotential für andere Rechtsgüter in sich berge. Gleichwohl sei diese Differenzierung gebührenrechtlich nicht von Bedeutung. Anknüpfungspunkt sei ausschließlich der zurechenbar gesetzte Anschein eines Schadensfeuers. Dieser werde durch das Unterlassen der Verpflichtung zur Anzeige eines Gartenfeuers aufgrund der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zurechenbar gesetzt. Eine kurzfristige Anzeige vor dem Entfachen des Nutzfeuers hätte ausgereicht, einen Einsatz zu vermeiden. Auch die auf den Feuerwehreinsatz anzuwendenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag führten dazu, die Anscheinsstörerhaftung auf den abwehrenden Brandschutz und die entsprechende Kostenregelung zu erstrecken. Auf einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn - hier der Klägerin - komme es nicht an, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, nicht rechtzeitig erfüllt werde. Das Unterhalten eines Nutzfeuers möge zwar in der Regel einen entgegenstehenden Willen begründen, dies gelte aber nicht, wenn dies durch einen Störer im ordnungsrechtlichen Sinne geschehe. Störer in diesem Sinne sei bereits begrifflich auch der Anscheinsstörer, obwohl objektiv keine Gefahrensituation vorliege. Ansatzpunkt sei nicht das Unterhalten des Feuers, sondern das vorgelagerte pflichtwidrige Unterlassen der Anzeige und damit einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahme.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. August 1999 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostentragungspflicht sei in der Gebührensatzung der Beklagten abschließend geregelt. Es fehle dort für den Einsatz zur Brandbekämpfung jegliche Bezugnahme auf den polizeirechtlichen Störerbegriff. Eine entsprechende Anwendung komme nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich geregelt oder auf die entsprechende Vorschrift in der Gebührensatzung der Beklagten Bezug genommen werde. Zutreffend führe das Verwaltungsgericht aus, dass die "gebührenpflichtigen Interessenten" in der Satzung der Beklagten eindeutig und nicht auslegungsfähig bestimmt seien. Es gehe daher zu Recht davon aus, dass im Bereich des abwehrenden Brandschutzes eine entsprechende Anwendung der polizeirechtlichen Störerhaftung unstatthaft sei.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens VG Gießen 9 E 1002/95 (2) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung der Beklagten - über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 25. September 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1997 findet in der Gebührensatzung der Beklagten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 30. März 1994 - FwGS - in Verbindung mit § 42 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren - Brandschutzhilfeleistungsgesetz - BrSHG - vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.1988, GVBl. I S. 79) keine rechtliche Grundlage.
Die Bestimmung des im vorliegenden Fall noch zugrunde zu legenden § 42 BrSHG - in Kraft bis zum 30. Juni 1999 - sah für Einsätze der öffentlichen Feuerwehren zur Brandbekämpfung und für alle übrigen Leistungen Kostenerstattungen nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührensatzungen vor.
Nach § 8 Abs. 1 BrSHG hatten die Feuerwehren im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Ereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Technische Unfallhilfe). Damit hatte der Gesetzgeber der Feuerwehr wegen der in diesen Aufgabenbereichen häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt, ohne dass zuvor mögliche Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden mussten (vgl. Urteile des Senats vom 02.03.1988 - 5 UE 897/86 -, ESVGH 38, 164 = NVwZ-RR 1988, 75 = HSGZ 1989, 25 und vom 08.09.1999 - 5 UE 4085/98 -, HSGZ 1999, 488, alle zur sogenannten technischen Hilfeleistung, jeweils m.w.N.). § 42 Absätze 1 und 2 BrSHG einerseits und Absatz 3 andererseits räumten dem Kostengläubiger - meist den Gemeinden als Träger der öffentlichen Feuerwehren - ein Wahlrecht ein, sich die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen erstatten zu lassen (so auch heute § 61 Abs. 1 bis 3 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - HBKG - vom 17.12.1988, GVBl. I S. 530). Entschloss sich die Gemeinde, zur Kostenerstattung eine Gebührenordnung zu schaffen, fand sich die Rechtsgrundlage zu dieser Konkretisierung der in allgemeinen Bestimmungen bestimmten Erstattungsansprüche als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch in § 42 BrSHG (vgl. die obengenannten Urteile zur technischen Hilfeleistung).
Allerdings sah § 42 Abs. 2 BrSHG - wie heute § 61 Abs. 2 HBKG - die Kostenerstattung für Einsätze zur Brandbekämpfung - neben der Normierung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit in Abs. 1 - nur unter eingeschränkten Voraussetzungen vor, während diese Einschränkungen für die Kostenerstattung bei allen übrigen Leistungen der Feuerwehren nach Abs. 3 nicht galten (und gelten).
Hier hat die Beklagte von der Ermächtigung zur Schaffung einer Gebührenordnung mit ihrer Feuerwehrgebührensatzung Gebrauch gemacht und in deren § 2 Abs. I Nr. 1 die Voraussetzungen der Gebührenpflicht bei Einsätzen zur Brandbekämpfung exakt dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 BrSHG entsprechend, in Nr. 2 dagegen die Voraussetzungen der Gebührenpflicht bei sonstigen Einsätzen und Leistungen unter weiter gefassten Voraussetzungen nach § 42 Abs. 3 BrSHG geregelt. Eine Gebührenpflicht bei einem Einsatz zur Brandbekämpfung besteht gemäß § 2 Abs. I Nr. 1 FwGS - als Ausnahme von der in § 42 BrSHG grundsätzlich vorgeschriebenen Gebührenfreiheit - wie in § 42 Abs. 2 BrSHG vorgesehen nur für den Brandstifter, der selbst nicht Geschädigter ist, sowie für den Geschädigten, der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Daneben regeln die Buchstaben c) und d) noch Gebührenpflichten bei Bränden von Fahrzeugen oder bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Die Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin sei als "Brandstifter" im Sinne dieser Regelung gebührenpflichtig. Dies trifft allerdings nicht zu. Unstreitig hat im vorliegenden Fall kein Brand im Sinne eines Schadensfeuers, d.h. eines Feuers, das einen Schaden ausgelöst oder eine unmittelbare Gefahr heraufbeschworen hat, einen solchen auszulösen, stattgefunden. Bereits der Begriff des Brandstifters setzt ein solches Feuer aber voraus. Auch die Beklagte zieht letztlich nicht in Zweifel, dass die Klägerin nicht als Brandstifterin in diesem Sinne anzusehen ist. Entgegen ihrer Ansicht haftet die Klägerin nach dieser Vorschrift aber auch nicht als sogenannte "Anscheinsstörerin".
Der Senat hat im Rahmen der Kostenerstattung für die übrigen Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, insbesondere der technischen Hilfeleistung, aufgrund von § 42 Abs. 3 BrSHG bei Gebührensatzungsregelungen, die den Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gebührenrechtlich konkretisieren und als gebührenpflichtig denjenigen benennen, "in dessen Interesse" ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der Feuerwehr erfolgt (vgl. auch § 2 Abs. I Nr. 2 Buchst. b) FwGS der Beklagten), als "Interessenten" jedenfalls den Verhaltens- oder Zustandsstörer im polizeirechtlichen Sinne angesehen, weil er zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist (vgl. die oben genannten Urteile). Diese Rechtsprechung hat auch in die Neuregelung des Kostenersatzes in § 61 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 HBKG - wohl zur Klarstellung - Eingang gefunden, allerdings allein für die Erstattung bei den "übrigen Leistungen", nicht bei der Brandbekämpfung. Zu der Frage, ob bei der Kostenerstattung für die übrigen Leistungen insofern auch der sogenannte "Anscheinsstörer" als "Interessent" anzusehen und deshalb gebührenpflichtig ist, hat der Senat bisher nicht Stellung genommen (vgl. zu der Frage des Kostenersatzes bei Inanspruchnahme eines Anscheinsstörers im Polizeirecht und den dort vertretenen Differenzierungen: Bayer. VGH, Urteile vom 18.07.1997 - 22 B 97.268 -, BayVBl. 1998, 500, vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 -, NVwZ-RR 1996, 645, und vom 19.05.1994 - 22 B 91.3523 -, BayVBl. 1995, 309; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 -, NVwZ-RR 1991, 24; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., M Rdnr. 28a ff). Dies kann auch im vorliegenden Fall deshalb offen bleiben, weil die Inanspruchnahme eines Anscheinsstörers bei Kostenerstattung für Einsätze zur Brandbekämpfung bereits nicht von den gesetzlichen - und satzungsmäßigen - Ausnahmen von der grundsätzlich vorgeschriebenen Gebührenfreiheit erfasst ist. Allein das Setzen eines Anscheins eines Schadensfeuers - hier kann offen bleiben, ob die Klägerin diesen gesetzt hat - erfüllt den Begriff des "Brandstifters" nicht (a. A. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.1989 - V/V E 1470/88 -, HSGZ 1991, 160). Der Verweis der Beklagten darauf, dass es sich auch bei dem Recht der Brandbekämpfung um Gefahrenabwehrrecht handele, das die Feuerwehren zur unmittelbaren Ausführung von Hilfsmaßnahmen ermächtige, teilweise sogar verpflichte, ohne dass zuvor mögliche Störer bereits zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden, begründet keine Rechtsgrundlage auf Kostenerstattung gegenüber Anscheinsstörern. Vielmehr sind die Fälle der Kostenerstattung im Rahmen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 42 Absätze 1 und 2 BrSHG bei grundsätzlich bestehender Gebührenfreiheit ausdrücklich benannt. Maßgeblich für den Gesetzgeber dürfte für die Einschränkung der Pflicht zur Kostenerstattung für Einsätze zur Brandbekämpfung die besondere Gefährlichkeit von Feuer und Katastrophen und den dadurch heraufbeschworenen Folgen gewesen sein.
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung den Störerbegriff allein in § 61 Abs. 3 HBKG im Zusammenhang mit dem Kostenersatz für die "übrigen Leistungen" zur Klarstellung eingefügt hat, nicht allerdings in § 61 Abs. 2 HBKG bei der Kostenersatzregelung bei Einsätzen zur Brandbekämpfung. Des Weiteren spricht dafür, dass der Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 Nr. 5 und insbesondere Nr. 6 HBKG nunmehr die Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Auch dies lässt den Rückschluss zu, dass in den weiteren Fällen, in denen kein zu löschender Brand im Sinne eines Schadensfeuers vorlag, ein Kostenersatz nicht stattfindet und nach der alten Rechtslage nicht stattfand.
Eine Gebührenpflicht der Klägerin lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat - auch nicht auf die Regelung in § 2 Abs. I Nr. 2 FwGS in Verbindung mit § 42 Abs. 3 BrSHG über den Kostenersatz für alle übrigen Leistungen, insbesondere die technische Hilfeleistung stützen. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht in dem Sinne um einen Auffangtatbestand, dass immer, wenn die Voraussetzungen über den Kostenersatz bei Einsätzen zur Brandbekämpfung nicht erfüllt sind, ein Ersatz nach diesen Bestimmungen in Betracht käme. Vielmehr handelt es sich um zwei verschiedene Erstattungsregelungen für die Kosten bei Einsätzen zur Brandbekämpfung einerseits und bei sonstigen Einsätzen und Leistungen andererseits. § 42 Abs. 3 BrSHG normiert eine Erstattungspflicht nur für Kosten bei Einsätzen, die nicht der Brandbekämpfung oder der Katastrophenhilfe infolge von Naturereignissen dienen (LT-Drs. 6/2964, S. 40 zu § 42). Dafür spricht auch, dass die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bei den "übrigen Einsätzen und Leistungen" erheblich weiter gefasst sind, ein Ansehen als Auffangtatbestand bei Brandeinsätzen also zu einem umfangreicheren Erstattungsbereich führen würde als bei der eigentlichen Kostenerstattungsregelung für Brandbekämpfungseinsätze. Dient demnach ein Einsatz - wie hier - der Brandbekämpfung, scheidet ein Rückgriff auf § 2 Abs. I Nr. 2 FwGS in Verbindung mit § 42 Abs. 3 BrSHG aus.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf einen Betrag von 933,60 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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