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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 5 UE 463/06
Rechtsgebiete: HessKAG, Straßenbeitragssatzung
Vorschriften:
HessKAG § 11 Abs. 1 | |
Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Hünfelden v. 1.10.1992 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 21.11.2006
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Heranziehung zu einem Straßenbeitrag
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider, ehrenamtliche Richterin Frau Kalbfleisch, ehrenamtliche Richterin Frau Kienitz-Vollmer
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Dezember 2004 - 1 E 709/02 (1) - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens A-Straße im Ortsteil Dauborn der Beklagten, welches sich aus den hintereinander gelegenen Parzellen ../1, ... und ../1 der Flur 38 zusammensetzt. Im Jahre 1999 wurden Straßenbauarbeiten in der Friedrichstraße durchgeführt. Die Straße wurde dabei in einer Tiefe von ca. 40 cm ausgekoffert und erhielt eine neue Tragschicht sowie eine Pflasterung mit Verbundsteinen. Erneuert wurden auch die Bürgersteige und die Straßenbeleuchtung. Außerdem wurden Parkbuchten angelegt. Unter Hinweis auf diese Maßnahme zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18. August 2000 auf der Grundlage ihrer Straßenbeitragssatzung vom 1. Oktober 1992 zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 9.315,92 DM heran. Unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes von 19,09 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche entfielen hiervon auf das 259 qm große Flurstück ../1 4.944,31 DM, auf das 158 qm große Flurstück ../1 3.016,22 DM und auf das 71 qm große Flurstück ../1 1.355,39 DM.
Gegen seine Heranziehung erhob der Kläger am 25. September 2000 Widerspruch. Diesen begründete er mit Schreiben vom 29. Oktober 2000 damit, dass die Friedrichstraße in einem Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid vom 15. November 1999 als "Kreisstraße K 507" ausgewiesen, folglich keine Gemeindestraße sei. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2002 zurück. Zur Begründung gab sie an, dass ihr das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Dillenburg schon im Vorfeld der Veranlagung mitgeteilt habe, dass es sich bei der .............straße um eine Gemeindestraße handele, die nie als Kreisstraße gewidmet gewesen sei. Wie der Vorsitzende des Anhörungsausschusses festgestellt habe, sei die ...............straße im Verzeichnis der klassifizierten Straßen in Hessen nicht aufgeführt.
Am 19. April 2002 erhob hierauf der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Mit ihr machte er unter Bezugnahme auf verschiedene aus dem Staatsarchiv stammende Unterlagen aus den Jahren 1925 bis 1936 geltend:
Die Friedrichstraße sei seinerzeit als Landstraße II. Ordnung angesehen und klassifiziert worden, womit sie nach heutiger Einstufung Kreisstraße sei. Hieran habe sich weder vor noch nach Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes - HStrG) etwas geändert. Eine förmliche Herabstufung zur Gemeindestraße sei zu keiner Zeit erfolgt. In Katasterplänen und im Grundbuch werde die ...............straße als Kreisstraße bezeichnet. Selbst wenn solchen Bezeichnungen keine konstitutive Wirkung zukomme, begründeten sie Vertrauensschutz, denn die Anlieger dürften von der Richtigkeit dieser Angaben ausgehen. Auch erfülle die Friedrichstraße im Gegensatz zu der dafür nicht ausgelegten .............straße tatsächlich die Verkehrsfunktion einer Kreisstraße, in dem sie auch Schwerlastverkehr und überörtlichen Verkehr aufnehme. Es sei aus unbekannten Gründen lediglich versäumt worden, diesen Rechtszustand durch eine entsprechende Eintragung im Straßenverzeichnis nachzuvollziehen. - Im Übrigen müsse auch die Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahme bezweifelt werden. Bereits zehn Jahre zuvor habe die ...............straße im Zuge von Kanalbaumaßnahmen eine neue Teerdecke erhalten. - Die maßgebliche Straßenbeitragssatzung enthalte mit der Verteilung des Aufwands nach Grundstücksflächen keinen gültigen Verteilungsmaßstab und sehe zudem unzulässigerweise eine Tiefenbegrenzung vor, deren Anwendung zur Folge habe, dass einige Grundstücke, die durch die Friedrichstraße in vollem Umfang erschlossen seien, nicht mit ihrer gesamten Fläche belastet würden. Das Grundstück Flur 6 Flurstück ../1 sei gänzlich unbelastet geblieben, obwohl - ungeachtet seiner Lage am Wörsbach mit einem hier festgesetzten Überschwemmungsgebiet - auch dieses Grundstück baulich nutzbar sei.
Der Kläger beantragte,
den Bescheid des Gemeindevorstands der Beklagten vom 18. August 2000 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 21. März 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der ................straße nicht um eine klassifizierte Straße, sondern um eine Gemeindestraße handele. Entscheidend hierfür sei, dass die Friedrichstraße vor Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes in den Straßenverzeichnissen nicht als klassifizierte Straße verzeichnet gewesen sei. Abweichende Bewertungen aus den Jahren 1925 bis 1936 seien daher ohne Belang. Eine Widmung zur Kreisstraße sei auch nach Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes nicht erfolgt. Eine klassifizierte Kreisstraße bis zu ihrer Einmündung in die L 3030 stelle allein die ................straße dar. Eine frühere Planung, die ...............straße herabzustufen und an ihrer Stelle die .....................straße zur Kreisstraße heraufzustufen, sei nicht realisiert worden, auch wenn der Kreis im Vorgriff auf die damals beabsichtigte Änderung das Eigentum an der Straßenparzelle der ....................straße erworben habe. - Die grundlegende Erneuerungsbedürftigkeit der ...................straße vor dem streitigen Um- und Ausbau könne nicht in Abrede gestellt werden. Die Zunahme des innerörtlichen Verkehrs habe eine Neuherstellung der Fahrbahn mit einem entsprechenden Unterbau erfordert. Bei der Verlegung der Kanalleitungen im Jahre 1989 sei die Straße nicht grundlegend erneuert und ihr Zustand auch nicht nachhaltig verbessert worden. - Die Straßenbeitragssatzung sehe zulässigerweise eine Verteilung des Aufwands nach Grundstücksflächen und nur dann, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung gegeben und zulässig sei, eine Verteilung nach Geschossflächen vor. In Anwendung dieser Regelung habe hier eine Verteilung nach Grundstücksflächen vorgenommen werden können. Nicht zu beanstanden sei auch die Tiefenbegrenzungsregelung in der hier maßgeblichen Fassung der Straßenbeitragssatzung. Eine Tiefenbegrenzung sei nach der einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls insoweit zulässig, als sie der Abgrenzung zwischen unbeplantem Innenbereich und Außenbereich diene. In Übereinstimmung damit seien bei einigen Grundstücken im Abrechnungsgebiet rückwärtige Flächen unberücksichtigt geblieben. Soweit der Kläger die Nichtbelastung von Grundstücken an Wirtschaftswegen im Hintergelände der ..................straße bemängele, fehle es von vornherein an einer Erschließung durch die ...................straße. Eine Einbeziehung des Grundstücks Flur 6 Flurstück 59/1 scheitere entgegen der Darstellung des Klägers daran, dass dieses Grundstück wegen seiner Lage im Überschwemmungsgebiet tatsächlich nicht bebaubar sei.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hob mit Urteil vom 10. Dezember 2004 die angefochtenen Bescheide auf und sprach aus, dass die Beklagte "den Straßenausbaubeitrag nach Maßgabe der Ausführungen in den Entscheidungsgründen neu festsetzen" könne. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus:
Die Klage sei zulässig und auch insoweit begründet, als die Heranziehung "teilweise rechtswidrig" sei und insoweit den Kläger in seinen Rechten verletze. Angesichts der Notwendigkeit einer umfangreichen Neuberechnung mache das Gericht von seiner Befugnis nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch, den Bescheid insgesamt aufzuheben und der Beklagten die Möglichkeit einer Neufestsetzung einzuräumen. - Die Heranziehung des Klägers zum Straßenbeitrag sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 1. Oktober 1992. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der .......................straße im Ortsteil Dauborn der Beklagten nicht um eine klassifizierte Straße, sondern um eine der Straßenbaulast der Gemeinde unterliegende Gemeindestraße. Da die ...................straße zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Straßengesetzes bereits bestanden habe, könne sie Kreisstraße nur dann sein, wenn sie vorher als Landstraße II. Ordnung klassifiziert gewesen oder nach Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes gemäß § 5 dieses Gesetzes zur Kreisstraße umgestuft worden sei. Beides treffe nicht zu. Aufgrund der von der Beklagten und dem Gericht vorgenommenen Recherchen sei eine Landstraße II. Ordnung im Sinne des § 52 Abs. 1 HStrG auszuschließen, denn es fehle an einer dahingehenden (früheren) Eintragung im Straßenverzeichnis. Aus den vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen übersandten Unterlagen ergebe sich, dass nicht die .........................straße, sondern die ...................straße im Straßenverzeichnis als Landstraße II. Ordnung eingetragen gewesen sei. Für eine förmliche Umstufung der Friedrichstraße zur Kreisstraße nach Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes sei nichts ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger unter Berufung auf eine entsprechende Bezeichnung der ......................straße in Grenzfeststellungsbescheiden und amtlichen Verzeichnissen geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkte müssten außer Betracht bleiben, da sich die Klassifizierung einer Straße allein nach der objektiven Rechtslage richte. Von Straßenbauarbeiten an einer Gemeindestraße ausgehend seien diese auch beitragsfähig, denn es liege ein verbessernder Um- und Ausbau vor. Soweit bereits im Jahre 1989 im Anschluss an eine Kanalverlegungsmaßnahme Straßenbauarbeiten durchgeführt worden seien, handele es sich um eine bloße Instandsetzung, deren Vornahme das Verbesserungsbedürfnis für die jetzt streitige Baumaßnahme nicht in Frage stelle. - Die Heranziehung sei jedoch der Höhe nach zu beanstanden. Zu Unrecht seien in Anwendung der in der Straßenbeitragssatzung vorgesehenen Tiefenbegrenzungsregelung Teilflächen erschlossener Grundstücke nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen worden. Die Erschließungswirkung einer um- und ausgebauten Straße erstrecke sich grundsätzlich auf die gesamte Fläche von Innenbereichsgrundstücken, weshalb eine pauschale Tiefenbegrenzung nur ausnahmsweise als zulässig angesehen werden könne. Sie sei gerechtfertigt, wenn von den außerhalb der Tiefenbegrenzung gelegenen Teilflächen der Grundstücke eine nennenswerte zusätzliche Inanspruchnahme der Verkehrsanlage zum Beispiel deshalb nicht ausgehe, weil auf den fraglichen Flächen ganz überwiegend eine Nutzung als Ziergarten stattfinde. Nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck lasse sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit feststellen, dass in dem zu beurteilenden Abrechnungsgebiet diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche würden zum Teil uneinheitlich - so z. B. als Parkfläche oder für die Lagerung eines Silobehälters - genutzt, und eine einheitliche Grenzziehung bei typischerweise 50 m sei ebenfalls nicht möglich. Rechtliche Bedenken löse auch die Nichteinbeziehung des Grundstücks Flur 6 Flurstück 59/1 in die Aufwandsverteilung aus, denn ungeachtet der Lage im Überschwemmungsgebiet handele es sich um ein grundsätzlich bebaubares Innenbereichsgrundstück. Im Unterschied hierzu sei die Nichteinbeziehung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an abzweigenden Wirtschaftswegen nicht zu beanstanden, da diese Grundstücke nicht durch die ......................straße erschlossen würden. Bedenken seien auch nicht gegen die Verteilung des Aufwands nach Grundstücksflächen zu erheben. Bei einer im Abrechnungsgebiet im Wesentlichen einheitlichen Grundstücksnutzung, wie sie hier vorliege, könne auf einen einfachen Verteilungsmaßstab wie die Grundstücksfläche abgestellt werden. Nutzungsmäßig aus dem Rahmen falle lediglich das Volksbankgrundstück. Da es sich hierbei aber um eine singuläre gewerbliche Nutzung gegenüber einer sonst vorhandenen und prägenden Wohnbebauung handele, könne dies als untypisch vernachlässigt werden.
Beide Beteiligte haben nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2006 - 5 UZ 321/05 - hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen. Den Zulassungsantrag des Klägers hat er dagegen mangels Vorliegens von Zulassungsgründen abgelehnt.
Nach Zustellung des ihre Berufung zulassenden Senatsbeschlusses am 23. Februar 2006 hat die Beklagte am 13. März 2006 eine schriftliche Berufungsbegründung mit Antragstellung vorgelegt. Darin heißt es:
Die Heranziehung des Klägers zum Straßenbeitrag sei auch der Höhe nach rechtmäßig, so dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei. Die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung der einschlägigen Straßenbeitragssatzung sei nicht zu beanstanden, denn die vorgesehene Tiefenbegrenzung spiegele die typischen örtlichen Verhältnisse wieder. Tatsächlich liege die für den Umfang der Inanspruchnahme maßgebliche Nutzbarkeit der Grundstücke bei etwa 50 m. Im Anschluss daran finde sich üblicherweise eine rein gärtnerische Nutzung. Diese Nutzung löse keinen vermehrten Ziel- und Quellverkehr aus und führe deshalb auch nicht zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Erschließungsanlage. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Vorhandensein eines Silobehälters außerhalb der Tiefenbegrenzung gehe fehl, denn tatsächlich befinde sich der fragliche Silo innerhalb der 50 m-Grenze. Das Grundstück Flur 6 Flurstück ../1 sei bei der Aufwandsverteilung zu Recht unberücksichtigt geblieben, da es in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet liege und aufgrund des Zuschnitts und der tatsächlich bestehenden Überschwemmungslage baulich nicht nutzbar sei. Soweit auf diesem Grundstück eine private kleingärtnerische Nutzung als nichtbauliche Nutzung möglich sei, reiche das für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils nicht aus.
Der Senat hat zur Frage, ob und inwieweit das Grundstück Flur 6 Flurstück ../1 in einem amtlich festgestellten Überschwemmungsgebiet liegt, eine Auskunft des Regierungspräsidiums Gießen eingeholt. Nach dieser Auskunft, die unter dem 15. November 2006 erteilt wurde, war das Grundstück in das im Jahre 1910 festgestellte Überschwemmungsgebiet nur mit einem schmalen Uferstreifen einbezogen. Von der jetzigen Ausweisung eines Überschwemmungsgebiets am Wörsbach wird es insgesamt nicht mehr erfasst, da sich diese Ausweisung auf den Bereich östlich der ...................straße beschränkt. Die Beklagte hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2006 erklärt, dass sie nunmehr auch das Grundstück Flur 6 Flurstück ../1 in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbeziehe und demgemäß den auf das Grundstück des Klägers entfallenden Straßenbeitrag auf 9.120,72 DM ermäßige. Hieran anknüpfend haben die Beteiligten hinsichtlich des Ermäßigungsbetrags in Höhe von 195,20 DM den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt im Übrigen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Dezember 2004 - 1 E 709/02(1) - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt insoweit,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung führen die Bevollmächtigten des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 1. November 2006 aus:
Für den Kläger sei nicht hinnehmbar, dass die ...................straße ohne eindeutigen Nachweis als Gemeindestraße angesehen werde. Wie sich aus sämtlichen Lage- und Katasterplänen sowie aus den Veröffentlichungen im Grundbuch ergebe, habe es sich zumindest im Zeitpunkt des Ausbaus um eine Kreisstraße (K 507) gehandelt. Über 50 Jahre hinweg habe die Friedrichstraße nicht über eine Gehweganlage verfügt. Die Beklagte selbst habe dies den Anwohnern gegenüber damit erklärt, dass die ...................straße Kreisstraße sei, weshalb die Bürgersteige erst dann angelegt würden, wenn der Landkreis Limburg-Weilburg die ..................straße ausbaue. Bemerkenswert sei auch, dass die Friedrichstraße im Veränderungsnachweis des Katasteramts des Landkreises Limburg-Weilburg vom 19. Januar 2000 aus Anlass einer Grundstücksverschmelzung und -zerlegung noch als Kreisstraße (K 507) bezeichnet werde. Erst der Veränderungsnachweis des Amtes für Bodenmanagement Limburg an der Lahn vom 14. April 2005, betreffend Änderung der Lagebezeichnung, enthalte die Streichung der Bezeichnung "K 507" und die Einstufung als "Gemeindestraße". Vor diesem Hintergrund liege der Verdacht nahe, dass die Beklagte die Klassifizierung der Friedrichstraße nach Bedarf ändere. Die Änderungen hätten sich jeweils zum Nachteil der Bürger ausgewirkt und seien erfolgt, um diese an den Kosten des Straßenbaus beteiligen zu können. Die einzige Möglichkeit zur Klärung der Frage, wie die Friedrichstraße straßenrechtlich zu qualifizieren sei, bestehe in einer Einsichtnahme in das beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen geführte Straßenverzeichnis. Es werde von daher beantragt, dass das Gericht zur Einstufung der Friedrichstraße einen Auszug aus dem Straßenverzeichnis in den Fassungen seit dessen Bestehen anfordere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), der beigezogenen Gerichtsakte VG Wiesbaden 3/4 E 510/96 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Beteiligten auf Grund der Ermäßigung des streitigen Straßenbeitrags in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO in entsprechender Anwendung).
Die Berufung der Beklagten im Übrigen ist zulässig; insbesondere hat die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses eine Berufungsbegründung mit bestimmtem Antrag und im Einzelnen angeführten Gründen der Anfechtung vorgelegt (§ 124a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
Die Berufung ist insoweit auch begründet.
Fehlerhaft ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits deswegen, weil auf der Grundlage der Annahme, dass die Heranziehung wegen Nichtbeteiligung belastbarer Grundstücksflächen an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands der Höhe nach zu beanstanden sei, keine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, bei der unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Neufestsetzung des Beitrags einer Neuberechnung der Beklagten überlassen blieb, hätte getroffen werden dürfen. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2004 entschieden hat (u. a.: Beschluss im Verfahren 10 B 25.04, KStZ 2005, 99), darf für einen Ausspruch nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Behörde nur die Neuberechnung als solche überlassen werden. Die maßgeblichen Einflussgrößen für die Berechnung muss dagegen das Gericht der Behörde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht klar vorgeben und die hierfür notwendigen tatsächlichen Ermittlungen selbst durchführen. Die grundsätzliche gerichtliche Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen, unterliegt insoweit keinen Einschränkungen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen nicht, denn das Gericht hat keine Aussage dazu getroffen, welche von der Beklagten unberücksichtigt gelassenen Grundstücksflächen bei vollständiger Erfassung der bevorteilten Grundstücke zusätzlich in die Verteilung einzubeziehen seien. Das Gericht hat sich vielmehr damit begnügt, seine Bedenken hinsichtlich der Anwendung der im Satzungsrecht der Beklagten vorgesehenen Tiefenbegrenzung und der Nichteinbeziehung des Grundstücks Flur 6 Flurstück 59/1 darzulegen. Eine Aussage dazu, in welchem Umfang die fraglichen Grundstücke tatsächlich zu belasten sind, fehlt. Damit ist das Verwaltungsgericht seinem Prüfungsauftrag und seiner Verpflichtung, der Behörde im Falle der Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO die maßgeblichen Vorgaben an die Hand zu geben, nicht nachgekommen. Diese Vorschrift erlaubt zudem die Übertragung von "Rechenarbeit" auf die Behörde auch nur unter der Voraussetzung, dass die Neuberechnung "einen nicht unerheblichen Aufwand" erfordert. Auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn nennenswerte Schwierigkeiten, auf der Grundlage der erforderlichen Vorgaben zu den berücksichtigungsfähigen Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet die Höhe des auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrags zu errechnen, sind nicht ersichtlich.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt allerdings nicht in Betracht, da die in § 130 Abs. 2 VwGO geregelten Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Senat hat vielmehr in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klage ist danach, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen, denn die Prüfung ergibt, dass die angefochtene Beitragsfestsetzung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in der Höhe insgesamt rechtmäßig ist.
Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass es sich bei den an der ...............straße vorgenommenen Straßenbauarbeiten im Jahre 1999 um eine Maßnahme des Um- und Ausbaus im Sinne des § 11 Abs. 3 KAG gehandelt hat, für die die Beklagte als Straßenbaulastträgerin befugt war, Straßenbeiträge zu erheben, ist dem zu folgen. Der Einwand des Klägers, die .....................straße sei keine Gemeindestraße, sondern eine Kreisstraße, richtet sich gegen die auf die Fahrbahn bezogene Beitragserhebung. Bei Vorliegen einer Kreisstraße könnte die Beklagte Beiträge nur für den Um- und Ausbau der Gehwege und der Straßenbeleuchtung erheben. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich jedoch bei der ......................straße nicht um eine klassifizierte Straße (Kreisstraße), sondern um eine Gemeindestraße. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die ........................straße vor Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes keine Landstraße II. Ordnung, so dass sie nicht aufgrund der Übergangsregelung in § 52 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) Kreisstraße hat werden können. Aus dem damaligen Straßenverzeichnis ergibt sich allein für die - jetzige - ........................straße im Ortsteil Dauborn die Einstufung als Landstraße II. Ordnung. In dem Schreiben des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen vom 20. Juli 2001, welches dem Verwaltungsgericht als Auskunft zur Frage der Klassifizierung der .....................straße vorgelegt worden ist, heißt es:
"Das bei mir geführte Straßenverzeichnis weist mit Verfügungsdatum 21.11.1936 für die damalige Landstraße II. Ordnung Nr. 507 Dauborn - Eufingen - Niederselters aus, dass ihr Nullpunkt in km 0,300 der Landstraße I. Ordnung Nr. 128/heute L 3030 liegt.
Gemäß dem heutigen Nachweis im Straßenverzeichnis der Straßeninformationsbank Hessen der Hessischen Straßen- u. Verkehrsverwaltung (HSVV) beginnt die K 507 bei Netzknoten 5615 017. Dieser liegt 0,251 km vom Beginn der L 3030 entfernt (s. dazu den in Ihrem o. g. Schreiben erwähnten Kartenausschnitt).
Damals wie heute beginnt danach die K 507 an der Einmündung der ..............-Straße in die Landesstraße 3030. Demgegenüber mündet die Friedrichstraße, bezogen auf die gleiche Stelle des Beginns der L 3030 (heute Netzknoten 5615 016), bei ca. 0,720 km in die L 3030.
Weitere in meinem Hause durchgeführte Nachforschungen erbrachten keinen Hinweis auf einen anderen Verlauf der K 507 während des Betrachtungszeitraums von 1936 bis heute."
Die in diesem Schreiben mitgeteilten Angaben zur Entfernung des jeweiligen Straßenbeginns zum Beginn der damaligen Landstraße I. Ordnung Nr. 128 (heute: L 3030), lassen sich anhand des zur beigezogenen Gerichtsakte VG Wiesbaden 3/4 E 510/96 vorgelegten Kartenmaterials ohne weiteres verifizieren. Die damalige Landstraße II. Ordnung Nr. 507 begann danach an der Stelle der Einmündung der heutigen ............... Straße in die heutige L 3030. Die Einmündung der ................straße in die L 3030 lag und liegt 0,471 km weiter südöstlich. Das aber bedeutet, dass die - jetzige - ................... Straße und nicht, wie der Kläger behauptet, die Friedrichstraße die Ortsdurchfahrt der damaligen Landstraße II. Ordnung Nr. 507 bildete. Dass in der Folgezeit in Katasterplänen und im Grundbuch die Friedrichstraße als Ortsdurchfahrt der K 507 bezeichnet worden ist, wird im Schreiben des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen nachvollziehbar unter Hinweis auf ein Schreiben des Kreisausschusses des Landkreises Limburg-Weilburg vom 9. Januar 1975 mit einer später nicht realisierten Planung erklärt, die vorsah, die Ortsdurchfahrt der K 507 nach entsprechend verkehrsgerechtem Ausbau über die ..................straße verlaufen zu lassen. Tatsächlich ist es dann aber in der Folgezeit bei der bisherigen Ortsdurchfahrt der K 507 über die ................ Straße geblieben. In dem Schreiben des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen heißt es insoweit:
"Im Vorgriff auf diese geplante Änderung sind offensichtlich dem Kreis schon diverse Flächen zugedacht worden, indem er im Grundbuch als Eigentümer aufgeführt wurde. Solcherart zu verfahren ist nicht unüblich.
Die Eintragung im Grundbuch hat aber hinsichtlich der Einstufung als klassifizierte Straße zwischen den verschiedenen Baulastträgern nur deklaratorische Wirkung. Entscheidend ist auf die Widmung der Straße abzuheben. Eine Aufstufung der Gemeindestraße .................straße zur Kreisstraße hat bis dato nicht stattgefunden."
Der Senat sieht unter diesen Umständen keinen Bedarf für weitere Aufklärung, wie sie der Kläger mit seinem Antrag auf Anforderung eines Auszugs aus dem beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen geführten Straßenverzeichnis "seit dessen Bestehen" wünscht. Auch die vorgelegten Veränderungsnachweise des Katasteramts des Landkreises Limburg-Weilburg vom 19. Januar 2000 und des Amts für Bodenmanagement Limburg an der Lahn vom 14. April 2005 geben dazu keinen Anlass. In dem erstgenannten Veränderungsnachweis ist aus Anlass einer "Grundstücksverschmelzung und -zerlegung" die Friedrichstraße in der Tat mit dem Zusatz K 507 und mit der Klassifizierungsangabe "Kreisstraße" versehen. Das aber ist im Veränderungsnachweis vom 14. April 2005 durch den Wegfall des Zusatzes K 507 und durch die Klassifizierungsangabe "Gemeindestraße" berichtigt worden. Den Schluss darauf, die Friedrichstraße sei zumindest früher Kreisstraße gewesen, erlaubt dieser Vorgang nicht. In der Berichtigung vom 14. April 2005 dürfte nicht zuletzt die begrüßenswerte Reaktion der Katasterbehörden auf die Anmerkung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dem angefochtenen Urteil zu sehen sein, dass sich das Gericht einem gewissen Verständnis "für den Unmut des Klägers und der anderen Anlieger" nicht entziehen könne, weil es nicht nachzuvollziehen sei, "warum die nicht nur falsche, sondern geradezu irreführende Bezeichnung der .....................straße als Kreisstraße in amtlichen Unterlagen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht korrigiert worden ist, sondern im Gegenteil ständig weiter fortgeschrieben wird".
Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenbeitragsbescheides der Höhe nach kommt es darauf an, ob die Beklagte bei der Verteilung des umlagefähigen Um- und Ausbauaufwands sämtliche Grundstücke erfasst hat, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Verkehrsanlage nicht nur vorübergehende Vorteile bietet, und ob die bevorteilten Grundstücke mit der tatsächlich berücksichtigungsfähigen Fläche in die Berechnung einbezogen worden sind.
Das Verwaltungsgericht beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte in Anwendung der in § 8 Abs. 1 ihrer Straßenbeitragssatzung vom 1. Oktober 1992 vorgesehenen Tiefenbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich rückwärtige Grundstücksflächen bei der Verteilung des Aufwands unberücksichtigt gelassen hat. Der Senat teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen diese Tiefenbegrenzung nicht. Das Abrechnungsgebiet der hier um- und ausgebauten ......................straße ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gelände hinter der - im Wesentlichen geschlossenen - Bebauung beiderseits dieses Straßenzugs jeweils in den Außenbereich übergeht. Im Osten der Friedrichstraße beginnt der Außenbereich endgültig, während sich im Westen bis zur Bebauung längs der parallel verlaufenden ..............gasse ein ausgedehnter unbebauter Bereich erstreckt, der vom Wörsbach durchflossen wird und sich nach seinem Erscheinungsbild als "Außenbereich im Innenbereich" darstellt. Einige der an die Friedrichstraße angrenzenden und im vorderen Teil bebauten Grundstücke erreichen eine solche Tiefe, dass sie mit ihren rückwärtigen Teilflächen bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind. Die in § 8 Abs. 1 Buchstabe b der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 1. Oktober 1992 vorgesehene Begrenzung der Grundstücksflächen auf eine Tiefe von 50 m erweist sich für diese örtliche Situation als eine Regelung, die generalisierend den Innen- vom Außenbereich abgrenzt und daran anknüpfend die für die Bemessung des Beitrags nach dem Maßstab der Grundstücksfläche bzw. - bei unterschiedlicher Nutzung im Abrechnungsgebiet - der Geschossfläche (§ 7 StrBS 1992) maßgebliche Fläche auf den jeweiligen Innenbereichsanteil der Grundstücke beschränkt. Eine Tiefenbegrenzungsregelung mit dieser Funktion und Bedeutung kann - unabhängig von der umstrittenen Frage, wie eine Tiefenbegrenzung für vollauf im Innenbereich gelegene Grundstücke ("zentrale" Innenbereichsgrundstücke) zu beurteilen ist - auch im Straßenbeitragsrecht zulässig sein. Zwar lässt sich die von der um- und ausgebauten Straße vermittelte Wirkung der vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit nicht auf die jeweilige Innenbereichsfläche eines Grundstücks beschränken, denn auch der in den Außenbereich hineinragende Teil kann durch die Inanspruchnahmemöglichkeit "bevorteilt" sein. Das aber ändert nichts daran, dass jedenfalls im Rahmen der Beitragsbemessung die Teilfläche, die bereits dem Außenbereich zuzuordnen ist, außer Betracht bleiben darf, wenn von gerade dieser Fläche keine nennenswerte Steigerung des Umfangs der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage für das Grundstück ausgeht. Letzteres wird angenommen bei Flächen, die im Anschluss an den bebauten vorderen Grundstücksteil für die Anlegung z. B. eines Ziergartens oder einer Grünfläche mit Erholungsfunktion für die Bewohner des Grundstücks genutzt werden (vgl. dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 35 Rn. 36). Die Rechtfertigung für eine Tiefenbegrenzung in solchen Fällen ist letztlich darin zu sehen, dass der für die Beitragsbemessung maßgebliche "Indikator" der Grundstücksfläche die ihm zugedachte Indikationswirkung für einen weiteren Vorteilsanstieg nicht mehr zu entfalten vermag. Die Nichteinbeziehung der Grundstücksfläche hinter der festgelegten Tiefengrenze bedeutet nicht, dass für die Fläche als solche kein Beitrag erhoben würde. Sie besagt vielmehr nur, dass diese Fläche als Bemessungsfaktor des anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der Grundfläche außer Betracht bleibt, weil schon die Bemessung nach der Fläche innerhalb der festgelegten Tiefe den auf das Grundstück als Ganzes zu beziehenden Vorteil erschöpfend wiedergibt. Die Tiefenbegrenzung stellt so gesehen ein Korrektiv des gewählten Maßstabs dar, welches das Verbleiben in einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung sicherstellt.
In dem vorliegenden Abrechnungsgebiet stellt sich die tatsächliche Nutzung der dem Außenbereich zuzuordnenden Teilflächen jenseits der festgesetzten Tiefengrenze so dar, dass diese nach den oben dargelegten Grundsätzen bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben können. Die hier übliche Nutzung als zusätzliche Garten- oder Grünfläche lässt eine Steigerung der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage über das bereits durch die bauliche Nutzung im vorderen Bereich indizierte Ausmaß hinaus nicht erwarten. Dass es im Abrechnungsgebiet auf den fraglichen Teilflächen auch Nutzungen gäbe, die zu einer Tiefenbegrenzung der vorliegenden Art nicht berechtigen würden, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf einen größeren Silobehälter geht in diesem Zusammenhang fehl, denn der fragliche Silobehälter befindet sich, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung klargestellt hat, innerhalb und nicht außerhalb der nach der Tiefenbegrenzungsregelung im Satzungsrecht der Beklagten berücksichtigungsfähigen Grundstückstiefe.
Gegen die von der Beklagten praktizierte Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Aufwands für die streitige Um- und Ausbaumaßnahme ist nach allem nichts einzuwenden. Ob und inwieweit im Straßenbeitragsrecht von der Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung auch für vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke ("zentrale" Innenbereichsgrundstücke) ausgegangen werden kann, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden, denn es geht hier - wie ausgeführt - um die Konstellation der Tiefenbegrenzung für Grundstücke, die mit ihren rückwärtigen Teilflächen in den Außenbereich hineinragen. Zu der angesprochenen Frage sei nur soviel gesagt, dass der Senat eine Tiefenbegrenzung auch für gänzlich im Innenbereich gelegene Grundstücke dann für denkbar hält, wenn die rückwärtigen Flächen wegen der aus § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) sich ergebenden Beschränkungen (Gebot des Sich-Einfügens in die Umgebungsbebauung) einerseits nicht selbst baulich genutzt werden können, andererseits aber auch nicht das bauliche Nutzungsmaß für den bebaubaren vorderen Grundstücksteil erhöhend beeinflussen und darüber hinaus ihrerseits in einer Weise genutzt werden, dass sich allein daraus eine nennenswerte Steigerung des bereits durch die Bebauung des vorderen Grundstücksteils indizierten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage nicht herleiten lässt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kommt der rückwärtigen Teilfläche unbeachtet auch ihrer Lage im Innenbereich keine oder jedenfalls keine nennenswerte Indikationswirkung für einen weiteren Vorteilsanstieg zu. Sie kann dann - nicht anders als eine als Ziergarten oder in vergleichbarer Weise genutzte Teilfläche, die bereits zum Außenbereich gehört - auf der Grundlage einer entsprechenden Tiefenbegrenzungsregelung in der Beitragssatzung bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben.
Anderweitige Bedenken gegen die Höhe des streitigen Beitrags sind, nachdem die Beklagte auf Grund der vom Senat eingeholten Auskunft des Regierungspräsidiums Gießen zu der Ausweisung von Überschwemmungsgebieten am Wörsbach auch das Grundstück Flur 6 Flurstück 59/1 in die Aufwandsverteilung einbezogen und den auf die Grundstücksparzellen des Klägers entfallenden Beitrag entsprechend ermäßigt hat, nicht zu erheben. Somit ist, soweit nicht die an die Beitragsermäßigung anknüpfenden Hauptsacheerledigungserklärungen zur Einstellung des Verfahrens führen, der Berufung der Beklagten stattzugeben, d. h. die Klage ist in dem noch streitigen Umfang unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
Die Belastung des Klägers mit den gesamten Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Für eine anteilige Belastung auch der Beklagten, gestützt auf die Auferlegung von Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sieht der Senat in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO keinen Anlass, weil auf diese Erledigung im Verhältnis zum Obsiegen der Beklagten nur ein geringer Anteil entfällt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren bis zur Abgabe der Hauptsacheerledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2006 auf 4.763,14 € und für das Verfahren danach auf 4.663,34 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Durch eine "gespaltene" Wertfestsetzung mit unterschiedlich hohen Streitwerten für verschiedene Abschnitte des Berufungsverfahrens war der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Streitwert durch die Ermäßigung der streitigen Straßenbeitragsforderung von 9.315,92 DM auf 9.120,72 DM und die daran anknüpfenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten verringert hat.
Ende der Entscheidung
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