Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 5 UZ 186/03
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 98
ZPO § 415 Abs. 1
ZPO § 418
Beruht ein Untersuchungsbericht einer Behörde hinsichtlich bestimmter Schadstoffwerte nicht auf eigenen, sondern den Feststellungen eines beauftragten Sachverständigen, erstreckt sich die Beweiskraft des Untersuchungsberichts als öffentliche Urkunde - ausgenommen bei speziellen landesgesetzlichen Regelungen - nicht auf diese Werte.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 UZ 186/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Abwasserabgabe

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzender Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann

am 8. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 - Az.: 6 E 2964/00(1) - zugelassen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 UE 1242/03 fortgeführt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 ist zulässig und begründet.

Die Darlegungen des Bevollmächtigten des Klägers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken auch beim Senat derartige Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des auf Aufhebung des streitigen Abwasserabgabenbescheides des beklagten Landes gerichteten Hauptantrags des Klägers damit begründet, die vom beklagten Land zugrundegelegten Überschreitungen der Schadstoffparameter seien festgestellt. Diese Argumentation hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, das Ergebnisprotokoll der Überwachungsbehörde stelle eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 415 Abs. 1, 418 Zivilprozessordnung - ZPO - dar. Dazu hat es sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, BVerwGE 115, 339 = NVwZ 2002, 723) bezogen. Dies habe zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründe. Zwar sei ein Gegenbeweis durch den Kläger zulässig, dieser sei allerdings durch dessen eigene Untersuchungen sowie eine Untersuchung des Umlandverbandes im Auftrag des Klägers nicht gelungen.

An dieser Ausgangsposition für die Argumentation des Verwaltungsgerichts wecken die Darlegungen des Klägerbevollmächtigten beim Senat ernstliche Zweifel. Zu Recht weist er nämlich auf die Regelung des § 418 Abs. 3 ZPO hin. Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes des § 418 ZPO nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist. Hier beruht das vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Untersuchungsprotokoll des Umweltamtes hinsichtlich der in der entnommenen Wasserprobe festgestellten Schadstoffwerte jedoch nicht auf einer eigenen Feststellung der Behörde, sondern auf einer Untersuchung des beauftragten Instituts . Da keine landesgesetzliche Regelung besteht, nach der die Beweiskraft des Untersuchungsprotokolls der Behörde von deren eigener Wahrnehmung unabhängig ist, erstreckt sich der Beweiswert dieser öffentlichen Urkunde nicht auf die darin festgehaltenen Schadstoffwerte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden - worauf der Beklagte in der Zulassungsantragserwiderung hinweist -, dass etwa eine öffentliche Urkunde des Untersuchungsinstituts vorliege. Zum einen ist das Verwaltungsgericht nicht von einer derartigen Urkunde des Instituts ausgegangen. Zum anderen erfüllt das Institut nicht die erforderlichen Voraussetzungen des § 415 Abs. 1 ZPO, d. h. es ist weder eine öffentliche Behörde, noch eine mit öffentlichem Glauben versehene Person, die innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form eine Urkunde aufgenommen hat. Im Übrigen gehören Sachverständige nicht zu diesem Personenkreis. Zu diesem sind nur diejenigen Personen zu zählen, die durch einen staatlichen Ermächtigungsakt als Urkundspersonen bestellt worden sind, wie etwa Notare, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, Gerichtsvollzieher und Standesbeamte. Nicht dazu gehören öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, da diese keine Urkundspersonen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 3 C 24.83 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 51). Ist jedoch davon auszugehen, dass keine Beweiserleichterung durch das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde hinsichtlich der gemessenen Schadstoffwerte zugunsten des beklagten Landes vorliegt, ist deren Vorliegen durch das entscheidende Gericht nach allgemeinen Beweisregeln festzustellen. Insofern ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen einer freien Beweiswürdigung aufgrund einer weiteren Tatsachenaufklärung - eventuell mit Hilfe von Sachverständigen - sich ein anderes Ergebnis bei der Beweiswürdigung ergibt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hinweis: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Ende der Entscheidung

Zurück