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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: 5 UZ 2097/05
Rechtsgebiete: AbwAG


Vorschriften:

AbwAG § 3
AbwAG § 4
Bei der Bestimmung der Abwasserabgabe ist der im Einleiterbescheid festgelegte Überwachungswert maßgebend, auch wenn bei den Überwachungsmessungen ein Schadstoffparameter den Schwellenwert gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG i.V.m. Teil A Abschn. 1 Nr. 3 Spalte 3 der Anlage nicht überschritten hat.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 UZ 2097/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Abwasserabgabe

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 10. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Juni 2005 - 6 E 2582/04 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 2.685,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Juni 2005 bleibt ohne Erfolg.

Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel.

Der klagende Abwasserverband wendet sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2003 in Bezug auf den Schadstoff Stickstoff mit der Begründung, dass bei den beiden Messungen in diesem Jahr nicht beide Schwellenwerte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - in Verbindung mit Teil A Abs. 1 Nr. 3 Spalte 3 der Anlage überschritten worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Einzelnen ausgeführt, der Beklagte habe bei der Festsetzung der Abwasserabgabe in Bezug auf den Parameter Gesamtstickstoff zu Recht den im wasserrechtlichen Einleitungsbescheid vom 17. November 2003 festgesetzten Überwachungswert von 12 mg/l zugrunde gelegt, da insoweit nach § 4 Abs. 1 AbwAG das sogenannte Bescheidprinzip gelte.

Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten wecken an diesem Ergebnis beim Senat keine ernstlichen Zweifel. Der Klägerbevollmächtigte bezieht sich insofern im Wesentlichen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, der seiner Ansicht nach eine Erhebung der Abwasserabgabe ausschließt, wenn die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte bei den Messungen nicht überschritten sind.

Das Verwaltungsgericht ist wie auch der Senat der Ansicht, dass die Abwasserabgabenfestsetzung durch den Beklagten in Bezug auf den Parameter Gesamtstickstoff zu Recht aufgrund des im Einleitungsbescheid festgelegten Überwachungswertes festgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits die Systematik der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 AbwAG im Einzelnen zutreffend dargestellt. Darauf verweist der Senat im Wesentlichen. § 3 Abs. 1 AbwAG legt im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes die Bewertungsgrundlage der Abwasserabgabe fest. In Satz 2 der Bestimmung ist geregelt, dass eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt, wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet. Wie jedoch die Schadstoffkonzentration zu ermitteln ist, regeln die Vorschriften des 2. Abschnitts des Gesetzes, nämlich die §§ 4 ff. AbwAG. Dabei gibt nach § 4 Abs. 1 AbwAG grundsätzlich der das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zulassende Bescheid sämtliche Daten für die Ermittlung der Schädlichkeit und damit für die Berechnung der Abwasserabgabe vor. Nur sofern die wasserrechtlich erforderliche Erlaubnis nicht wirksam erteilt ist oder sie einzelne abgaberechtliche Parameter nicht beinhaltet, richtet sich die Ermittlung abgestuft nach der Erklärung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG), dem höchsten behördlichen Messergebnis (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG) oder nach behördlicher Schätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG). Mit dem Bescheidsystem als vorrangiger Wahrscheinlichkeitsregel bestimmt sich die Abwasserabgabe damit nicht nach der nach Menge und Beschaffenheit tatsächlichen Abwassereinleitung, sondern in der Regel nach dem Umfang der zugelassenen Einleitung, mithin nach dem "Einleitendürfen" (vgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl., Einl. Rnr. 116). Nur wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration die Schwellenwerte nicht überschreitet, entfällt eine Bewertung der Schädlichkeit und damit die Erhebung einer Abgabe. Gilt das Bescheidprinzip - wie im vorliegenden Fall - ist dies nur dann gegeben, wenn der festgesetzte Überwachungswert entweder den Schwellenwert nicht erreicht oder aber die Behörde nach § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG aus diesem Grund keinen Überwachungswert für den betreffenden Schadstoffparameter festgesetzt hat. Insofern hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf die Möglichkeit des § 4 Abs. 5 AbwAG hingewiesen, der dem Einleiter die Möglichkeit gibt, gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid festgelegten Überwachungswert einhalten wird. In diesem Fall ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitpunkt nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Wird in diesem Fall der erklärte Wert nicht eingehalten oder die Einhaltung nicht nachgewiesen, findet die Abgabenberechnung aufgrund des Bescheidprinzips statt.

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist die Berufung auch nicht aufgrund des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.

Hier ist bereits fraglich, inwieweit der Klägerbevollmächtigte überhaupt eine Rechtsfrage ausreichend eindeutig benannt hat. Er hat erklärt, die Frage der Bedeutung der Schwellenwerte des § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG solle geklärt werden.

Auch wenn man diese Bezeichnung als ausreichend konkretisiert in dem Sinne verstehen will, dass im Berufungsverfahren geklärt werden soll, ob bei Festlegung eines Überwachungswertes für einen Schadstoffparameter in einem Einleiterbescheid und Nichtüberschreitung beider Schwellenwerte bei den Überwachungsmessungen eine Ermittlung der Abwasserabgabe aufgrund des Bescheidprinzips zu erfolgen hat, ist diese Frage nicht im Berufungsverfahren klärungsbedürftig, da sie sich bereits im Zulassungsverfahren aus der Systematik des Gesetzes eindeutig beantworten lässt. Insofern wird auf die Ausführungen im Vorhergehenden verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 1, 57, 53 Abs. 3 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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