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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 5 UZ 2590/03
Rechtsgebiete: HBKG


Vorschriften:

HBKG § 61
§ 61 Abs. 5 HBKG gewährt Gebühren- und Auslagenfreiheit nur für Handlungen der öffentlichen Feuerwehren, die unmittelbar der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dienen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 UZ 2590/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Feuerwehrgebühren

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzender Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann

am 6. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Juni 2003 - 2 E 4753/02 - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 2.507,32 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Juni 2003 bleibt ohne Erfolg.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel.

Der Bevollmächtigte trägt zum einen vor, das Verwaltungsgericht definiere den Begriff des § 61 Abs. 5 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - "Rettung aus akuter Lebensgefahr" viel zu eng. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung müssten die Handlungen der kommunalen Feuerwehren danach differenziert werden, ob ihre Handlungen darauf gerichtet seien, ein Menschenleben zu retten oder ob es sich um sonstige Maßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr handele. Zu dem Kreis der Handlungen, die auf Rettung eines Menschenlebens gerichtet seien, gehörten nicht nur sogenannte "Primärrettungsmaßnahmen", sondern auch solche Handlungen, die die Lebensrettungsmaßnahmen anderer unterstützten. Diese Ausführungen wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinne. Bei der Vorschrift des § 61 Abs. 5 HBKG über die Befreiung von Gebühren und Auslagenersatz bei der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Ausnahme von der regelmäßig bestehenden Kostenerstattungspflicht nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen (§ 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG). Derartige Ausnahmen von einer gesetzlich bestehenden Regel sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters grundsätzlich eng auszulegen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift "für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr" unterstützt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Gebührenbefreiung nur für unmittelbare Rettungshandlungen gelten soll. Die Vorschrift spricht nicht etwa von Handlungen, die auf die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr abzielen, eine derartige Rettung unterstützen oder Ähnlichem. Vielmehr soll allein die unmittelbare Rettung von Menschen aus akut bestehender Lebensgefahr gebührenfrei sein. Diese gesetzliche Ausnahmeregelung ist aus Gründen allgemeiner Achtung vor dem Menschenleben unter Berücksichtigung althergebrachter Hilfeleistungsverpflichtungen bereits in die Vorgängerregelung eingefügt worden (vgl. LT-Drucksache 2964/6 S. 40 zum damaligen Brandschutzhilfeleistungsgesetz). Die an Wortlaut und Ausnahmecharakter der Vorschrift orientierte Auslegung des Verwaltungsgerichts unterliegt deshalb keinen ernsthaften Zweifeln.

Auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Erforderlichkeit des personellen und sachlichen Umfangs des Einsatzes der Feuerwehr der Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat insofern neben der Auswertung der von der Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen auch den Einsatzleiter der Feuerwehr ausführlich als Zeugen befragt. Die aufgrund dieser Tatsachenfeststellung gezogene Schlussfolgerung, der Einsatz der insgesamt 24 Einsatzkräfte und der vier Fahrzeuge sei noch sachgerecht, ist in sich schlüssig und weder von ihren Ausgangspunkten noch von ihrem Ergebnis her zu beanstanden. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin geäußerten Zweifel daran, ob überhaupt diese Anzahl von Fahrzeugen und Feuerwehrleuten an der Unfallstelle im Einsatz gewesen sind, entbehren einer substantiierten Grundlage. Soweit darüber hinaus von der Klägerseite der in der Gebührensatzung der Beklagten je ehrenamtlicher Feuerwehreinsatzkraft zugrunde gelegte Stundensatz mit Hinweis auf durchschnittliches Monatseinkommen und Jahresentgelt in der Sozialversicherung bezweifelt wird, weist die Beklagte zur Recht darauf hin, dass es sich bei den kalkulierten Stundensätzen für den Personaleinsatz um die der Beklagten entstehenden Aufwendungen etwa für gesetzliche Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 11 Abs. 5 HBKG, Aufwandsentschädigungen, Lohnerstattungen incl. Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit und ähnliche Kostenpositionen handelt. Dafür dass bei der hinter dieser Gebührenregelung stehenden Kalkulation der Beklagten eine Überdeckung vorgenommen worden ist, lassen sich den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin keine ernsthaften Anhaltspunkte entnehmen.

Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel weckt der Vortrag der Klägerseite, das angefochtene Urteil erweise sich als fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob nicht eine Härtefallregelung im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 3 HBKG eingreifen könnte. Die Möglichkeit einer Härtefallentscheidung hat die Beklagte in § 6 ihrer Satzung über die Gebühren für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehren vom 26. Oktober 1999 - FwGebS - geregelt. Danach kann die Behörde die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnissen der Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen gibt der Vortrag der Klägerseite jedoch nicht. Vielmehr ist die Klägerin haftpflichtversichert und - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt - die Versicherung Auftraggeberin des Bevollmächtigten der Klägerin. Insofern bestand auch für die Beklagte kein Anlass für eine entsprechende Ermessensentscheidung. Das vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Problem einer seiner Ansicht nach vorliegenden Überdimensionierung des Einsatzes der Feuerwehr ist bereits im Rahmen der Erforderlichkeit des Einsatzes zu prüfen und insofern auch bereits oben vom Senat behandelt worden.

Die Rechtssache weist auch nicht die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - auf. Dafür wäre es erforderlich, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Durchschnitt der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren abweicht. Dies vermag der Senat aufgrund der Ausführungen der Klägerseite nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um einen eher typischen Streit über die Angemessenheit der Höhe einer Gebührenforderung für den Einsatz einer gemeindlichen Feuerwehr.

Der Rechtssache kommt auch nicht die von dem Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weiter gehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.

Als klärungsbedürftig bezeichnet der Bevollmächtigte der Klägerin die Frage, ob eine Rettung aus akuter Lebensgefahr im Sinne von § 61 Abs. 5 HBKG nur dann vorliegt, wenn die Angehörigen der Feuerwehr höchstselbst und ohne Hinzuziehung oder das Eingreifen anderer Rettungskräfte Maßnahmen zur Rettung des Lebens eines Menschen veranlassen oder durchführen, oder ob der Tatbestand der Vorschrift auch dann vorliegt, wenn die Feuerwehrkräfte anderer Rettungskräfte bei solchen Maßnahmen (vorrangig) unterstützen.

Diese Frage ist deshalb nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung bereits eindeutig aus dem Gesetzestext des § 61 Abs. 5 HBKG ableiten lässt, wie der Senat bereits im Vorhergehenden bei der Prüfung des klägerischen Vortrags zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Insofern bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht.

Weiterhin benennt der Bevollmächtigte der Klägerin die Rechtsfrage, ob unter den veränderten soziologischen Verhältnissen die Personalkosten wie bisher einheitlich typisiert werden dürfen oder ob nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in vielen Fällen Feuerwehrangehörige aufgrund ihrer außerhalb ihrer Wohnsitzgemeinde gelegenen Arbeitsstelle tagsüber gar nicht zu Einsätzen in der Lage sind, wohl aber nach Arbeitsschluss, aufgrund der sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Erstattungsansprüche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 HBKG unterschiedliche Personalkostenansätze dafür in Ansatz gebracht werden müssen, ob der Einsatz tagsüber, oder abends oder gar nachts stattfindet.

Auch damit ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht benannt. § 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG setzt mit der gesetzlich geregelten Möglichkeit, Kostenerstattung nach örtlichen Gebührenordnungen zu erlangen, zwingend voraus, dass innerhalb der jeweiligen Gebühren eine durchschnittliche Pauschalisierung erfolgen muss und nicht etwa ein im Einzelfall konkret berechneter Kostenbetrag zu erstatten ist. Eine Differenzierung danach, ob und wie viele der jeweils eingesetzten Feuerwehreinsatzkräfte bei dem jeweiligen Einsatz gerade von ihrer Arbeit freigestellt sind, scheidet deshalb bei einer Regelung im Rahmen einer Gebührenordnung grundsätzlich aus. Im Übrigen setzt § 11 Abs. 3 nicht nur die Erstattung des weitergewährten Arbeitsentgelts an private Arbeitgeber für während der Arbeitszeit freigestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraus, sondern auch etwa die Erstattung von bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährtem Arbeitsentgelt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Auch derartige Beträge müssen in die Kalkulation der Gebühren Eingang finden ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob die für den konkret abgerechneten Feuerwehreinsatz eingesetzte Einsatzkraft während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit oder ihrer Freizeit tätig geworden ist.

Auch der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin. Hier rügt der Bevollmächtigte eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Insofern rügt der Bevollmächtigte der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Erforderlichkeit des Einsatzes von 24 Feuerwehrleuten und vier Einsatzfahrzeugen nicht ausreichend aufgeklärt. Diesen Vorwurf tragen jedoch die Ausführungen der Klägerseite nicht. So hat das Verwaltungsgericht in einer ausführlichen Beweisaufnahme den Einsatzleiter der Feuerwehr der Beklagten befragt. Die Notwendigkeit weiterer Aufklärungen darüber hinaus musste sich ihm nicht aufdrängen. Im Übrigen ist ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Klägerin kein darüber hinausgehender Beweisantrag gestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dann nicht geltend gemacht werden, wenn der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 9 B 312.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89, vom 18. November 1996 - 3 B 73.95 -, Buchholz 451.90 Nr. 162, vom 2. März 1978 - 6 B 24.78 -, Buchholz 310 § 192 VwGO Nr. 164 und vom 21. Dezember 1977 - 7 B 109.77 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160). Die gleichen Grundsätze wendet der Senat im Berufungszulassungsrecht an (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1998 - 5 UZ 1768/98 -, AgrarR 2000, 60, vom 9. März 1999 - 5 UZ 280/99 und 5 UZ 181/99 - und vom 8. September 2003 - 5 UZ 62/03 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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