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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 5 UZ 2684/06
Rechtsgebiete: HKHG, KHG


Vorschriften:

HKHG § 17 Abs. 3
KHG § 8
Die Entscheidung des Landes, ein Belegkrankenhaus wegen Fehlens einer intensivmedizinischen Versorgung nicht für die ergänzende Notfallversorgung in den Krankenhausplan aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 UZ 2684/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Aufnahme in den Krankenhausplan

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Apell als Berichterstatter am 12. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. September 2006 - 8 E 60/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 120.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. September 2006 bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin betreibt ein Belegkrankenhaus, dass über Abteilungen für Gynäkologie/Geburtshilfe, Chirurgie und Innere Medizin verfügt. Das beklagte Land erließ am 13. Dezember 2005 einen Feststellungsbescheid, nach dem das in Trägerschaft der Klägerin stehende Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes mit insgesamt 89 Betten - verteilt auf die einzelnen Fachabteilungen - aufgenommen ist. Einen Antrag der Klägerin auf Teilnahme des Belegkrankenhauses an der ergänzenden Notfallversorgung lehnte der Beklagte in dem Bescheid ab, weil das Krankenhaus nicht die Voraussetzungen für eine Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung erfülle, die der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 aufstelle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin dieses Begehren weiterverfolgt, als unbegründet abgewiesen, weil der Klägerin ein entsprechender Anspruch nach den Vorgaben des Hessischen Krankenhausrahmenplanes 2005 nicht zustehe.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wecken beim erkennenden Berichterstatter keine derartigen Zweifel. Er trägt vor, zusammengefasst sei festzustellen, dass das beklagte Land das Krankenhaus der Klägerin nicht zur ergänzenden Notfallversorgung zulassen wolle, weil es keine Intensivmedizin vorhalte, so dass es sich letztendlich auf diese eine Frage reduziere. Der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 führe im Allgemeinen Teil unter Punkt 4.5.2.2 aus, die Vorhaltung intensivmedizinischer Abteilungen in den angebotenen Fachgebieten beziehungsweise die Einrichtung einer intensivmedizinischen Abteilung, die interdisziplinär betrieben werde, sei unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung. Allerdings führe der Plan auch aus, dass die Vorhaltung gegebenenfalls auch durch Kooperation von Krankenhäusern untereinander und beziehungsweise oder Dritten erfolgen könne, soweit die inhaltlichen, qualitativen und zeitlichen Anforderungen erfüllt seien. Daraus wolle das Verwaltungsgericht ableiten, dass nur in sehr seltenen Fällen eine Kooperation gestattet sein dürfe. Dies lasse sich dem Krankenhausrahmenplan jedoch nicht entnehmen. Dort würden vielmehr Korporationen ausdrücklich zugelassen, weil das beklagte Land erkannt habe, dass intensivmedizinische Kapazitäten nicht bei allen Krankenhäusern vorgehalten würden. Hätte der Verfasser des Plans gewollt, dass eine Kooperation nur ausnahmsweise durchgeführt werden sollte, hätte er dies kenntlich gemacht. Die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Kooperationsmöglichkeiten des Krankenhauses der Klägerin seien weder vom Land noch vom Verwaltungsgericht überprüft worden. Im Übrigen habe das Krankenhaus seit seinem Bestehen an der Notfallversorgung teilgenommen. Das Verwaltungsgericht sei offenbar der Ansicht, dass es sich bei dem Begriff der Notfallversorgung aus dem Krankenhausrahmenplan 2005 um den Begriff aus § 17 Abs. 3 Hessisches Krankenhausgesetz - HKHG - handele. Aber bereits vor dem Plan habe es eine Notfallversorgung gegeben, auf die sich § 17 Abs. 3 HKHG beziehe. Der Klägerin drohten erhebliche Umsatzeinbußen durch den Wegfall der im Rahmen der Notfallversorgung zu versorgenden Patienten einerseits, sowie der nach § 17b Abs. 1 Satz 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - drohenden Abschläge für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Seit jeher werde die Klinik von den Rettungsfahrzeugen angefahren.

Dies weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht die Klage auf Aufnahme des Belegkrankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan für die ergänzende Notfallversorgung abgelehnt. Der Krankenhausplan selbst hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 45). Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG durch Bescheid festgestellt. Allerdings besteht gemäß § 8 Abs. 2 KHG ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung des beklagten Landes, das Belegkrankenhaus der Klägerin wegen Fehlens einer intensivmedizinischen Versorgung in die ergänzende Notfallversorgung nicht mit aufzunehmen.

Dies hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt. Das beklagte Land hat die Ziele seiner Krankenhausplanung bezüglich der Strukturanforderungen in der Notfallversorgung im Hessischen Krankenhausrahmenplan 2005 unter dem Punkt 4.5.2. im Einzelnen niedergelegt. Danach muss ein an der Notfallversorgung teilnehmendes Krankenhaus organisatorisch und medizinisch zur Aufnahme und qualifizierten stationären Erstversorgung von Notfallpatienten in der Lage sein. Für belegärztlich geführte Fachabteilungen und Belegkrankenhäuser, die in die Notfallversorgung eingebunden werden, verlangt der Rahmenplan die Sicherstellung ständiger fachärztlicher Verfügbarkeit. Unter Punkt 4.5.2.2. legt der Plan unter anderem fest, dass die Vorhaltung intensivmedizinischer Abteilungen in den aufgeführten Fachgebieten beziehungsweise die Einrichtung einer interdisziplinär betriebenen intensivmedizinischen Abteilung unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung ist. Diesen Zielen seiner eigenen Krankenhausplanung entspricht die Entscheidung des beklagten Landes, das Belegkrankenhaus der Klägerin nicht im Krankenhausplan für die ergänzende Notfallversorgung vorzusehen, in vollem Umfang. Mit dem Fehlen einer rund um die Uhr bestehenden intensivmedizinischen Versorgung sind die Voraussetzungen für die Notfallversorgung nicht gegeben.

Soweit sich der Bevollmächtigte der Klägerin darauf bezieht, im Krankenhausplan sei vorgesehen, dass die Vorhaltung der erforderlichen intensivmedizinischen Abteilungen gegebenenfalls auch durch Kooperation von Krankenhäusern untereinander und bzw. oder Dritten erfolgen könne, soweit die inhaltlichen, qualitativen und zeitlichen Anforderungen erfüllt seien, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinne. Sinn und Zweck dieser Regelung ist vielmehr ersichtlich, die Notfallversorgung auch durch Krankenhäuser, die intensivmedizinische Versorgung nur für bestimmte, bei ihnen vorhandene Fachabteilungen anbieten können, gewährleisten zu können, wenn hinsichtlich der gesamten erforderlichen Bandbreite der intensivmedizinischen Versorgung die Vorhaltung durch Kooperation mit anderen Krankenhäusern, die den übrigen Bereich abdecken, gewährleistet ist. Ersichtlich nicht Ziel dieser Möglichkeit ist es jedoch, Belegkrankenhäuser, die über keine eigene intensivmedizinische Versorgung verfügen, dadurch in die Notfallversorgung einzubeziehen, dass diese Krankenhäuser Vereinbarungen mit Krankenhäusern treffen, die intensivmedizinische Versorgung gewährleisten, um Notfallpatienten dort angemessen versorgen zu können. Unter diesen Voraussetzungen könnte nämlich dann jedes Belegkrankenhaus erwarten, in die - ergänzende - Notfallversorgung einbezogen zu werden, was gerade nicht Ziel der im Krankenhausrahmenplan aufgestellten Anforderungen für die Teilnahme an der Notfallversorgung ist.

Keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch aus dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin, das Krankenhaus habe bereits früher an der Notfallversorgung teilgenommen, als bereits der § 17 Abs. 3 HKHG gegolten habe, der die inhaltlichen Vorgaben für den Krankenhausplan enthalte. Nach § 17 Abs. 3 HKHG enthält der nach Versorgungsgebieten gegliederte Krankenhausplan u. a. die Anforderungen an die ortsnahe Notfallversorgung. Diese Anforderungen hat das beklagte Land in seinem Krankenhausrahmenplan 2005 festgelegt. Mit der Regelung in § 17 Abs. 3 HKHG sind diese Anforderungen jedoch nicht etwa inhaltlich gesetzlich vorgegeben. Vielmehr muss sie das Land in dem Krankenhausrahmenplan jeweils neu vorgeben. Dass dabei etwa auch die zunehmende Verbesserung der Möglichkeiten medizinischer Versorgung zu berücksichtigen ist, ist offensichtlich. Insofern kann ein Gegensatz des Begriffs der Notfallversorgung in § 17 Abs. 3 HKHG zu der Gestaltung des Begriffs im Krankenhausrahmenplan des beklagten Landes nicht festgestellt werden.

Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit rügt der Bevollmächtigte eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht dadurch, dass es die Leistungsfähigkeit der von der Klägerin für ihre Klinik vorgetragenen Kooperationsmöglichkeiten nicht überprüft habe.

Voraussetzung für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine ausreichende Klärung des zugrundeliegenden Sachverhalts, den das Gericht von Amts wegen erforscht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dann nicht geltend gemacht werden, wenn der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 9 B 312.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89, vom 18. November 1996 - 3 B 73.95 -, Buchholz 451.90 Nr. 162, vom 2. März 1978 - 6 B 24.78 -, Buchholz 310 § 192 VwGO Nr. 164 und vom 21. Dezember 1977 - 7 B 109.77 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160). Die gleichen Grundsätze wendet der Senat im Berufungszulassungsrecht an (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1998 - 5 UZ 1768/98 -, AgrarR 2000, 60, vom 9. März 1999 - 5 UZ 280/99 und 5 UZ 181/99 - und vom 28. November 2000 - 5 UZ 3775/00 -). Hier hat der Bevollmächtigte der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung laut Niederschrift keinen Beweisantrag auf weitere konkrete Aufklärungsmaßnahmen gestellt.

Allerdings weist der erkennende Berichterstatter daraufhin, dass der gerügte Verstoß auch nicht vorliegt. Angesichts der oben dargelegten Ziele des Krankenhausrahmenplans sieht dieser die Aufnahme eines Krankenhauses, das selbst über keine intensivmedizinische Versorgung verfügt, in die Notfallversorgung im Wege einer Vereinbarung mit anderen Kliniken, in denen eine intensivmedizinische Versorgung sichergestellt ist, nicht vor. Insofern wäre eine weitere Aufklärung der von der Klägerin vorgetragenen Kooperationsmöglichkeiten nicht erforderlich gewesen, da die von Klägerseite behaupteten Tatsachen nicht erheblich waren.

Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerseite nicht.

Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Berufungszulassung erstrebenden Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf.

Zum einen benennt der Bevollmächtigte der Klägerin die Fragen,

"Sind Belegkrankenhäuser, die über keine intensivmedizinischen Kapazitäten verfügen, als nicht leistungsfähig von der Notfallversorgung auszuschließen?"

"Kann die intensivmedizinische Versorgung eines Patienten im Rahmen der Notfallversorgung auch durch eine Kooperation eines Belegkrankenhauses mit anderen Kliniken, die eine Verlegung des Patienten erforderlich machen, sichergestellt werden?"

Diese Fragen sind in ihrer allgemeinen Fragestellung bereits nicht entscheidungserheblich, da sie sich in dieser Allgemeinheit nicht beantworten lassen . Vielmehr handelt es sich hier um die Überprüfung der Ausübung eines Ermessens des beklagten Landes an Hand der von ihm selbst im Krankenhausrahmenplan 2005 festgelegten Kriterien.

Weiterhin benennt der Bevollmächtigte der Klägerin die Fragen:

"Erfolgt die Einteilung in unabdingbare, spezielle und ergänzende Notfallversorgung im Hessischen Krankenhausrahmenplan 2005 aufgrund des aus dem Hessischen Rettungsdienstgesetz folgenden Sicherstellungsauftrag des beklagten Landes oder handelt es sich bei der vorbezeichneten Einteilung um die nach § 17 Abs. 3 HKHG vorzugebenden allgemeinen Anforderungen an die Notfallversorgung?"

"Existiert im Land Hessen neben der im Krankenhausrahmenplan 2005 genannten unabdingbaren, speziellen und ergänzenden Notfallversorgung eine weitere Art der Notfallversorgung im Sinne von § 17 Abs. 3 HKHG, an der die übrigen Krankenhäuser teilnehmen und bedarf es hierfür einer gesonderten behördlichen Zulassung?"

Auch diese Fragen sind nicht klärungsbedürftig, da nicht entscheidungserheblich. Es ergibt sich bereits nicht aus den Ausführungen der Klägerseite, inwieweit ein von ihr vermuteter Unterschied des Begriffs der Notfallversorgung im Sinne von § 17 Abs. 3 HKHG sowie der im Hessischen Krankenhausrahmenplan 2005 vorgesehenen Notfallversorgung zu einer für sie günstigeren Entscheidung bei ihrem Begehren, in den Krankenhausplan für die ergänzende Notfallversorgung aufgenommen zu werden, führen sollte. Des Weiteren werden auch keine Anhaltspunkte dafür genannt, warum der Begriff im Krankenhausrahmenplan nicht dem in § 17 Abs. 3 HKHG entsprechen sollte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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