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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: 6 A 1002/08
Rechtsgebiete: EEG 2004


Vorschriften:

EEG 2004 § 16 Abs. 2
EEG 2004 § 16 Abs. 6 S. 2
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Begrenzung des Strommengenanteils aus Erneuerbaren Energien nach § 16 Abs. 2 EEG 2004 (§ 41 Abs. 1 EEG in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung) innerhalb der Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) nicht für ein letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr nachweisen können, (vorerst) von dem Begrenzungsanspruch ausgeschlossen werden.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 1002/08

Verkündet am: 14. Oktober 2009

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Energierechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender, ehrenamtlichen Richter Becker, ehrenamtliche Richterin Böttcher

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2009 für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Begrenzung des Strommengenanteils aus Erneuerbaren Energien für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918).

Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Papierfabrik XY GmbH & Co KG in A-Stadt, errichtete in .......-stadt/xxxxxxxx in Thüringen eine Papierfabrik. Die Produktion wurde im September 2005 aufgenommen.

Mit Schreiben vom 30. August 2004, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle am 31. August 2004 eingegangen, stellte die Klägerin einen Antrag auf Begrenzung des Anteils der im Ausgleich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz weitergegebenen Strommenge nach § 16 Abs. 2 EEG für das Geschäftjahr 2005. Dem Antrag beigefügt war ein Gutachten der ".. ....... .................... mbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" bezüglich der für das Geschäftsjahr 2005 erwarteten Menge des bezogenen und selbstverbrauchten Stroms und bezüglich des Verhältnisses dieser Strommenge zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Weiterhin legte die Klägerin Bescheinigungen des Energieversorgers ........ ...... AG (....) für die ab 1. Januar 2004 geltenden Netznutzungsentgelte und des (prognostizierten) Stromanteils aus Erneuerbaren Energien für die Jahre 2003 und 2004 sowie eine das Mutterunternehmen in A-Stadt betreffende Berechnung der "................ Treuberater GmbH" vom 30. August 2004 hinsichtlich der im Geschäftsjahr 2003 anteilig weitergeleiteten Strommenge und der von dem Unternehmen in diesem Geschäftsjahr zu tragenden Differenzkosten vor. Wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf Bl. 81 bis 115 der Behördenakten verwiesen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Nachweise für die Gewährung der Begrenzung des Strommengenanteils aus Erneuerbaren Energien nicht, wie von § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG gefordert, für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, sondern im Wege einer Prognose für das Antragsjahr 2005 vorgelegt. Diese Unterlagen seien zum Beleg der gesetzlichen Kriterien für die Gewährung des Ausgleichs untauglich. Neu gegründete Unternehmen wie das der Klägerin könnten erst dann mit der Privilegierung nach § 16 EEG rechnen, wenn sie in dem auf die Neugründung folgenden Geschäftsjahr die Ausgleichsvoraussetzungen erfüllten.

Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. Juni 2007 zugestellt.

Am 28. Juni 2007 erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, der Antrag auf Begrenzung des EEG-Strommengenanteils sei von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu Unrecht abgelehnt worden. Sie - die Klägerin - habe sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des besonderen Ausgleichs in § 16 Abs. 2 EEG in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgewiesen. Ihr Anspruch auf Gewährung der Strommengenbegrenzung für das Geschäftsjahr 2005 bestehe ungeachtet des eingetretenen Zeitablaufs fort. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz lasse in § 14 Abs. 4 nachträgliche Korrekturen mit der Folge einer späteren Erhöhung der nicht begünstigten Strombezieher zu. Die Rechtsauffassung der Behörde, der Nachweis bezüglich der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG müsse in jedem Fall für das vorangegangene Geschäftjahr geführt werden, treffe nicht zu. Das Merkmal "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" diene lediglich als regelmäßiger Bezugsmaßstab. Durch die Nachweispflicht und das Antragsverfahren solle lediglich eine dem Gesetz entsprechende richtige Sachentscheidung sichergestellt werden. Eine inhaltlich ausgrenzende Funktion bezüglich solcher Unternehmen, die diese Voraussetzungen wegen ihrer Neugründung im laufenden Geschäftsjahr nicht erfüllen könnten, habe das genannte gesetzliche Tatbestandsmerkmal nicht. Der Nachweis über das Vorliegen der gesetzlichen Kriterien für den Ausgleich könne folglich auch in anderer geeigneter Weise, etwa - wie im vorliegenden Fall - durch eine prognostische Abschätzung für das Reduktionsjahr erbracht werden. Grundlage für die Härtefallklausel sei nicht die Art des Nachweises, sondern die Überschreitung der in § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG geregelten Belastungsgrenzen. Eine andere Auslegung sei mit dem gesetzgeberischen Ziel einer Entlastung der energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf dem Hintergrund einer Stärkung dieser Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht zu vereinbaren. Gerade neu gegründete Unternehmen - vor allem solche an neu entwickelten Standorten, bei denen nicht auf die Geschäftsergebnisse von Rechtsvorgängern zurückgegriffen werden könne - seien wegen der Anfangsschwierigkeiten in besonderer Weise auf diese Entlastung angewiesen. In der Papierproduktion komme hinzu, dass der Maschinenpark besonders kapitalintensiv sei und eine lange Anlauf- und Optimierungsphase benötige, so dass neue Unternehmen in der Konkurrenz mit schon länger am Markt tätigen Papierproduzenten stark benachteiligt seien. Diese besonderen Probleme neu gegründeter Unternehmen seien dem Gesetzgeber bei dem Abstellen auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr im Rahmen der Nachweispflicht nicht bewusst gewesen. Dies sei auch verständlich, denn die Härtefallklausel des § 16 EEG habe in der früheren Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2003 noch eine Abnahmegrenze von 100 Gigawattstunden vorgesehen. Eine Neugründung von Unternehmen in dieser Größenordnung habe es kaum gegeben, so dass die sich jetzt stellende Problematik nicht aufgetreten sei. Bei der Nichtberücksichtigung junger Unternehmen im Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG handele es sich folglich um ein Versehen des Gesetzgebers, das er im Bewusstsein der eintretenden Benachteiligung dieser Neuunternehmen entsprechend beseitigt hätte. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG auf junge Unternehmen sei auch verfassungsrechtlich geboten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz lasse es nicht zu, eine Differenzierung innerhalb der homogenen Gruppe der energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes dem Wortlaut entsprechend in der Weise vorzunehmen, dass nur schon länger am Markt befindliche Unternehmen in den Genuss der Ausgleichsregelung kommen. Das strikte Abstellen auf die Datenbasis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres sei zur Erzielung der gesetzgeberischen Absicht, die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien für die Strommengenbegrenzung sicherzustellen, weder erforderlich noch angemessen. Auch bei dem Rückgriff auf Datenbestände des zurückliegenden Geschäftsjahres handele es sich um eine Prognose. Es spreche folglich nichts dagegen, für die auf das Antragsjahr bezogene Prognose entsprechende vom Unternehmen ermittelte Daten zu verwerten. Die mit der Ausgleichsgewährung unter Ausschluss von neu gegründeten Unternehmen verbundene einseitige Bevorzugung älterer Unternehmen führe ferner zu einer den Grundrechtsbereich der benachteiligten Unternehmen aus Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigenden Wettbewerbsverzerrung. Schließlich verstoße diese Rechtspraxis auch gegen Europarecht. Die Nichtberücksichtigung junger Unternehmen bei der Gewährung des Ausgleichs beinhalte eine mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 des EG-Vertrages unvereinbare mittelbare Diskriminierung hiervon betroffener ausländischer Unternehmen.

Die Klägerin beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Dezember 2004 (Az.: 434-EEG-0289) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 (Az.: 102-HFw-157/05) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 30. August 2004 den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG, der von der .... ......... ....... .., ........... Straße 39, ..... D-Stadt, im Jahre 2005 an die Klägerin weitergegeben wurde, für die Abnahmestelle der Klägerin, ................. 143 in ..... .......-stadt/xxxxxxxx zu begrenzen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Dezember 2004 (Az.: 434-EEG-0289) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 (Az.: 102-HFw-157/05) zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 30. August 2004 auf Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG für die Abnahmestelle der Klägerin, ..........straße 143 in ..... .......-stadt/xxxxxxxx, der von der .... ........ ....... .., ............ Straße 39, ..... D-Stadt, im Jahre 2005 an die Klägerin weitergegeben wurde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Versagung der mit Schreiben vom 30. August 2004 begehrten Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG für die Abnahmestelle der Klägerin, ..........straße 143 in ..... .......-stadt/xxxxxxxx, der von der .... ........ ...... ., ........... Straße 39, ..... D-Stadt, im Jahre 2005 an die Klägerin weitergegeben wurde, rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie trug vor, eine Neubescheidung für das Geschäftsjahr sei, nachdem dieses abschließend abgerechnet und sämtliche Gewährungsbescheide für dieses Jahr bestandskräftig geworden seien, nicht mehr möglich. In der Sache stehe der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG zu, denn sie könne, da sie die Produktion erst im Jahre 2005 aufgenommen habe, die geforderten Nachweise für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht vorlegen. Eine Ausweitung des Begünstigtenkreises auf der Basis von Prognosedaten für das Reduktionsjahr komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die auf das zurückliegende Geschäftsjahr bezogenen Nachweisanforderungen in Kenntnis des hierdurch bedingten Ausschlusses von Neugründungen im Interesse einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für die Ausgleichsgewährung bewusst aufgenommen. Eine Regelungslücke bestehe folglich nicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers folge sachlichen Kriterien und überschreite seinen Gestaltungsspielraum nicht. Es sei zu bedenken, dass jede Begünstigung zu Mehrbelastungen der nicht privilegierten Stromverbraucher führe. Bei Neuunternehmen könne auf Grund der unsicheren Geschäftsentwicklung nicht hinreichend vorausgesagt werden, ob sie die Voraussetzungen erfüllen würden.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 ab. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erhobene Verpflichtungsklage sei zulässig, insbesondere sei hinsichtlich des begehrten Verwaltungsaktes keine Erledigung eingetreten. Zwar beziehe sich die erstrebte Vergünstigung auf einen bereits abgeschlossenen Zeitraum. Die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes könnten indessen nach § 14 Abs. 4 EEG im nächst folgenden Abrechnungszeitraum Berücksichtigung finden. Die Klage sei aber unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG zu, der von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Klägerin als Letztverbraucher weitergegeben werde. Die Klägerin habe die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EEG für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht erbracht. Ihrer Ansicht, bei neu gegründeten Unternehmen des produzierenden Gewerbes könne der Nachweis in anderer geeigneter Form erbracht werden, folge das Gericht nicht. Es sei offensichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr als Referenzperiode eine gesicherte Tatsachenbasis für die Entscheidung gewollt habe. Dies sei notwendig, weil mit der Strommengenbegrenzung nach § 16 EEG eine Verteilung der EEG-Stromkosten grundsätzlich auf alle Energieversorger und letztlich auf alle Stromverbraucher einhergehe. In diesem Sinne sei auch die Gesetzesbegründung zu verstehen, wonach die Nachweispflicht und das anschließende Verfahren den notwendigen Verbraucherschutz dadurch sicherstellen sollten, dass nur die Unternehmen, die die Kriterien erfüllten, im geregelten Umfang in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung gelangen sollten. Die gesamte Strommengenbegrenzung sei deshalb restriktiv ausgestaltet. Dies komme insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass es sich bei der Nachweisfrist nach § 16 Abs. 6 EEG um eine Ausschlussfrist handele. Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode, an deren Ende ein Jahresabschluss oder zumindest ein Zwischenabschluss stehe, als auch die Ausschlussfrist dienten dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Hierdurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen geschaffen und die Mehrbelastung der Nichtbegünstigten legitimiert. Als sogenanntes junges Unternehmen stehe die Klägerin im Übrigen einem bereits länger produzierenden Unternehmen gleich, das bei Antragstellung die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 EEG zwar nicht in der Referenzperiode, voraussichtlich aber im Antragskalenderjahr oder im folgenden Kalenderjahr erfüllen werde und dem ebenfalls kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Strommengen zustehe. Bei beiden Unternehmensgruppen könne aufgrund der lediglich prognostizierten Geschäfts- und Produktionsentwicklung nicht mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erreicht würden. Die Einbeziehung der sogenannten jungen Unternehmen in die Regelung des § 16 EEG hätte zur Folge, dass auch bereits länger produzierende Unternehmen mit neuen Plandaten im Antragsjahr oder für das Jahr der begehrten Begrenzung gleichfalls Berücksichtigung begehren würden, was die Eckpunkte der Regelung des § 16 EEG komplett verschieben würde. Auch ein Verstoß gegen Art. 43 des EG-Vertrages sei nicht erkennbar.

Das erstinstanzliche Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. März 2008 zugestellt.

Am 23. April 2008 hat die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2008 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach einer von dem Vorsitzenden des Senats gewährten Fristverlängerung bis 30. Juni 2008 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begründet. Die Klägerin führt hierin im Wesentlichen Folgendes aus:

Das angegriffene Urteil beruhe zunächst auf unrichtigen Angaben zum Sachverhalt. Anders als im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen dargestellt, habe sie - die Klägerin - Unterlagen nach § 16 Abs. 2 EEG vorgelegt. Diese hätten sich nur nicht, wie von der Beklagten verlangt, auf ein letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr bezogen. Das Verwaltungsgericht habe zudem den Anspruch auf Strommengenbegrenzung aus § 16 Abs. 1 EEG unrichtig ausgelegt. Sie - die Klägerin - habe einen Anspruch auf Begrenzung der im Jahr 2005 bezogenen Strommenge. Diesem Anspruch stünden die Nachweisanforderungen aus § 16 Abs. 2 EEG nicht entgegen. Bei der vom Verwaltungsgericht befürworteten engen Lesart der Vorschrift, die allein formal berücksichtige, ob die Nachweise für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vorgelegt wurden, werde der Anwendungsbereich der vom Gesetzgeber als Härtefallregelung gestalteten und gewollten Vorschrift in rechtlich unvertretbarer Weise eingeengt. Insbesondere neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, hierzu aber keine Nachweise bezogen auf ein letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr vorlegen könnten, wären bei enger Norminterpretation von einer Begrenzung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz abzunehmenden Strommenge ausgeschlossen, obwohl gerade diese Unternehmen einer Kostenentlastung bedürften. Die im Gesetz auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bezogene Nachweisführung sei daher über den Wortlaut der Regelung hinaus weit auszulegen und wie ein Regelbeispiel zu lesen, so dass auch die Erbringung von Nachweisen in anderer, gleich geeigneter Weise eine Begrenzung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG weitergegebenen Strommenge schon im ersten Betriebsjahr erlaube. Anders als das Verwaltungsgericht annehme, rechtfertige die Gesetzesbegründung eine restriktive Auslegung des § 16 Abs. 2 EEG nicht. Wenn dort darauf abgestellt werde, dass die Nachweispflicht und das anschließende Verfahren den notwendigen Verbraucherschutz dadurch sicherstellen sollten, dass nur die Unternehmen, die die Kriterien erfüllten, in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kämen, bedeute dies lediglich, dass der Gesetzgeber eine missbräuchliche Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichregelung verhindern wollte. Die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Nachweise und die Regelung des Antragsverfahrens sollten allein der Richtigkeitsgewähr dienen. Entscheidend sei deshalb nach Auffassung des Gesetzgebers allein, ob ein Unternehmen die gesetzlichen Kriterien erfülle. Der entsprechende Nachweis werde unter Vorlage der in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG genannten Unterlagen und im Regelfall für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr geführt. Die vom Gesetzgeber mit der Nachweisführung intendierte Richtigkeitsgewähr zwinge jedoch nicht dazu, eine Vorlage von Nachweisen stets und ohne Ausnahme für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu fordern. Anderenfalls könnten Unternehmen, die die Kriterien erfüllten, dies aber nicht unter Vorlage von Daten für ein letztes Geschäftsjahr belegen könnten, nicht von der Härtefallregelung des § 16 EEG profitieren. Nach alledem habe sie - die Klägerin - den gesetzlichen Nachweisanforderungen in vollem Umfang entsprochen. Aus den von ihr für das Jahr 2005 eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Stromverbrauch mit 88,8 Gigawattstunden und damit einem Vielfachen der gesetzlich geforderten Menge errechnet worden sei. Gleiches gelte für das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung. Für die Richtigkeit dieser Angaben sei auch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt worden. Es habe daher keinerlei Veranlassung zu der Annahme bestanden, die Strommengenbegrenzung werde missbräuchlich und zu Lasten der Verbraucher beansprucht. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei den Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs letztlich auch nur um Prognosedaten handele. Bei Zugrundelegung dieser Daten könne daher ebenso wenig wie bei der Zugrundelegung anderer gesicherter Daten ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen etwa bei schlechter Auftragslage im Reduktionsjahr die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. Seien die Ausgangsdaten aber in ihrer Aussagekraft vergleichbar und durch einen unabhängigen Dritten geprüft, bestehe für eine Differenzierung kein Grund.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz veranlasse auch die Ausschlussfrist in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG nicht zu einer restriktiven Gesetzesauslegung. Die Ausgestaltung einer Antragsfrist als Ausschlussfrist sei eine rein verfahrensrechtliche Maßnahme zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Bearbeitung durch die Behörde und schon deshalb von der Frage zu trennen, ob materiell-rechtlich alle Voraussetzungen für eine Begrenzung der vom Unternehmen des produzierenden Gewerbes abzunehmenden EEG-Strommengen vorlägen. Die Normierung der Ausschlussfrist spreche im Gegenteil eher dafür, § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG über den Wortlaut der Regelung hinaus wie ein Regelbeispiel zu lesen, um auch denjenigen Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die zum 30. Juni eines Jahres noch nicht über Daten eines letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres verfügten, einen fristgerechten Nachweis über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen, indem sie andere, gleich geeignete Daten einreichten.

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 16 EEG ergebe sich, dass die von ihr - der Klägerin - befürwortete Gesetzesauslegung zutreffe. Die Härtefallklausel in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2003 habe zunächst eine Belastungsgrenze von 100 Gigawattstunden pro Abnahmestelle bestimmt. Die Zahl neu gegründeter oder umstrukturierter Unternehmen, die Strom in dieser Größenordnung abnähmen, sei jedoch sehr gering, so dass unter Geltung dieser Bestimmung keine oder nur wenige Unternehmen des produzierenden Gewerbes in den Genuss dieser Bestimmung gekommen seien. Damit habe sich die Problematik der Anwendung des Härtefallausgleichs auf neu gegründete bzw. umstrukturierte Unternehmen, die nicht auf Daten eines letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zurückgreifen könnten, nicht gestellt. Erst mit der Neuregelung in § 16 EEG mit einer Mindeststromabnahme von 10 Gigawattstunden habe sich der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen erweitert. Dass bei enger Wortlautauslegung trotz der vom Gesetzgeber gewollten Erweiterung des Normanwendungsbereiches auf eine wesentlich größere Zahl von Unternehmen ein Teil dieser Unternehmen vom Anwendungsbereich ausgenommen sei, könne nur durch ein gesetzgeberisches Versehen erklärt werden. In vergleichbaren Fallen, etwa in § 10 Abs. 1 Satz 2 der Vergabeverordnung, habe der Gesetzgeber zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung eine entsprechende Regelung getroffen.

Auch aus der teleologischen Auslegung des § 16 EEG folge, dass sie - die Klägerin - einen Anspruch auf Strommengenbegrenzung für das Jahr 2005 habe. Die Vorschrift sei in das Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgenommen worden, um die ohnehin bereits durch steigende Strompreise in den vergangenen Jahren stark belasteten energieintensiven Unternehmen zu entlasten. Gerade neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen bedürften aber im besonderen Maße der Kostenreduktion. Sie verfügten vielfach noch nicht über gefestigte Absatzstrukturen und müssten in der Produktionsaufnahmephase vielfältige Startschwierigkeiten bewältigen. Eine Gesetzesauslegung, die diesen Unternehmen die Strommengenbegrenzung nur deshalb verweigere, weil sie die Nachweise zum Ablauf der Antragsfrist nicht für ein letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr vorlegen könnten, führe zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der neu gegründeten bzw. umstrukturierten Unternehmen und damit zu einem Ergebnis, das § 16 EEG gerade verhindern wolle.

Fehl gehe das Verwaltungsgericht zudem in der Annahme, sie - die Klägerin - stehe als sogenanntes junges Unternehmen einem bereits länger produzierenden Unternehmen gleich, das bei Antragstellung die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 EEG in der Referenzperiode nicht erfülle. Damit würden die besonderen Anfangsschwierigkeiten verkannt, die neue Unternehmen von bereits bestehenden Unternehmen unterschieden. Deshalb treffe es auch nicht zu, dass eine restriktive Interpretation des § 16 Abs. 2 EEG zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen führe. Im Bereich der Papierfabrikation kämen noch die schon in erster Instanz vorgetragenen Belastungen für neu gegründete Unternehmen hinzu.

Die Anwendbarkeit des § 16 EEG auf neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen sei im Hinblick auf den Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich geboten. Nach dem Gleichheitssatz sei wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber habe den Bezugspunkt für die Herausarbeitung der Vergleichsgruppen mit der beabsichtigten Privilegierung von Unternehmen mit energieintensiver Produktion oberhalb der Belastungsgrenzen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG selbst normiert. Diese Unternehmen seien demnach im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG als im Wesentlichen gleich zu betrachten. Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb dieser Gruppe im Wesentlichen gleicher Unternehmen liege darin begründet, dass junge Unternehmen, obwohl sie im Begünstigungsjahr sicher die Belastungsgrenzen überschritten, im Gegensatz zu schon länger produzierenden Unternehmen den gesetzlichen Vorteil nicht in Anspruch nehmen könnten. Die in diesem Zusammenhang von dem Verwaltungsgericht geäußerte Befürchtung, durch die Gewährung des Ausgleichs auch an bereits länger produzierende Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG durch Vorlage anderweitiger Nachweise erbringen könnten, würden die Eckpunkte der Regelung des § 16 EEG verschoben, sei unberechtigt. Es sei gerade Sinn und Zweck der Regelung, auch diese Fälle in den Anwendungsbereich der Vorschrift mit einzubeziehen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Dezember 2004 (Az.: 434-EEG-0289) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 (Az.: 102-HFw-157/05) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 30. August 2004 den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG, der von der .... ......... ....... .., ............ Straße 39, ..... D-Stadt, im Jahre 2005 an die Klägerin weitergegeben wurde, für die Abnahmestelle der Klägerin, ...........straße 143 in ..... .......-stadt/xxxxxxxx zu begrenzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe auf der Basis eines zutreffend festgestellten Sachverhalts entschieden. Zu Recht habe es angenommen, dass von der Klägerin die Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 2 EEG nicht vorgelegt worden seien. Die von der Klägerin mit dem Antrag überreichten Unterlagen hätten sich nicht auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bezogen und hätten folglich den Anforderungen des § 16 Abs. 2 EEG nicht entsprochen. Hierauf habe das Bundesamt seine ablehnende Entscheidung gestützt, was vom Verwaltungsgericht in Tatbestand und in den Entscheidungsgründen korrekt wiedergegeben worden sei.

Das Verwaltungsgericht habe auch nicht, wie von der Klägerin behauptet, die Nachweispflichten des § 16 EEG zu eng ausgelegt und damit die Klägerin, die als junges Unternehmen die Nachweise nicht erbringen könne, ungerechtfertigt von der Begrenzung ausgeschlossen. Die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien entbinde nicht von den in der Bestimmung normierten Nachweispflichten. Nur die gesetzlich normierten Nachweise böten eine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Nur solche Unternehmen, die nachweislich den gesetzlichen Kriterien genügten, habe der Gesetzgeber begünstigen wollen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers folge sachgerechten Differenzierungsgesichtspunkten und überschreite seinen Entscheidungsfreiraum nicht. Jede Begünstigung Einzelner führe zwangsläufig zu höheren Abnahme- und Vergütungspflichten der übrigen Stromkunden. Bei Neuunternehmen könne aufgrund der unbekannten Geschäfts- und Produktionsentwicklung nicht sicher vorausgesagt werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erreicht würden. Bei Nichterreichung der Schwellenwerte sei auch eine Rückabwicklung bereits gewährter Begrenzungen nicht mehr möglich, da die nicht abzunehmenden EEG-Strommengen direkt anderweitig verteilt und verbraucht worden seien. Auch eine Rückabwicklung lediglich der finanziellen Auswirkungen könne nur mit unvertretbarem Aufwand unter Einbeziehung sämtlicher Stromlieferanten im Bundesgebiet erfolgen. Zu Recht habe die Vorinstanz auf die in § 16 EEG normierte Ausschlussfrist Bezug genommen und festgestellt, dass diese Frist ein Indiz für eine restriktive Auslegung der Vorschriften zu den Nachweispflichten darstelle. Zusammen mit dem auf eine bestimmte Referenzperiode bezogenen Jahresabschluss diene die verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausschlussfrist dazu, sämtliche Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis zu entscheiden und es dem Bundesamt zu ermöglichen, die Begrenzungsbescheide vor Jahresende abzuarbeiten.

Der Ausschluss junger Unternehmen vom Kreis der Antragsberechtigteten beruhe nicht auf einem gesetzgeberischen Versehen. Der Gesetzgeber habe keineswegs auch die jungen Unternehmen, die auf kein abgeschlossenes Geschäftsjahr zurückblicken könnten, hinsichtlich der abzunehmenden EEG-Strommenge begrenzen wollen. Daher sei die Vorschrift auch keiner Auslegung in dem Sinne zugänglich, dass die Voraussetzungen statt durch testierte Zahlen des letzten Jahresabschlusses auch durch bloße Prognosen nachgewiesen werden könnten. Eine Regelungslücke hinsichtlich junger Unternehmen liege, wie sich schon aus der Gesetzesbegründung ergebe, nicht vor.

Dem Senat liegen die Behördenakten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (ein ungebundener Hefter) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Klägerin steht der von ihr mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Strommengenbegrenzung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) nicht zu. Der von der Klägerin angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 20. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid der Behörde vom 12. Juni 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat, ist bezüglich des Anspruchs auf Begrenzung der Strommenge für das Jahr 2005 keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. § 14 Abs. 4 EEG in der oben genannten Fassung (vgl. nunmehr § 38 EEG in der seit 1. Januar 2009 geltenden Neufassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074) bestimmt, dass sich für den Fall, dass sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der Abrechnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen ergeben, diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen sind. Damit kann sich eine stattgebende Entscheidung zu Gunsten des betroffenen Unternehmens in der nächstmöglichen Abrechnungsperiode auswirken. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 10. März 2008 geäußerten Rechtsauffassung, eine "Neubescheidung" für das Jahr 2005 sei nicht mehr möglich, weil dieses Regelungsjahr von den Energieversorgungsunternehmen und den Übertragungsnetzbetreibern bereits endgültig abgerechnet worden sei, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die Klägerin beansprucht keine Neubescheidung ihres Antrags für das Jahr 2005, sondern hat den auf dieses Jahr bezogenen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes angefochten. Eben auf diesen Fall bezogen schreibt § 14 Abs. 4 EEG die Berücksichtigung der sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebenden Folgen im jeweils folgenden Abrechnungszeitraum vor. Auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte, bis zum 30. November 2006 geltende "Deckelungsvorschrift" in § 14 Abs. 5 EEG, wonach in dem Fall, in dem durch die Begünstigung von Unternehmen durch § 14 Abs. 6 EEG der Anteil der nicht begünstigten Letztverbraucher um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres steigen würde, der prozentuale Anteil der begünstigten Unternehmen grundsätzlich auf diesen Wert beschränkt wird, hat für eine spätere Veränderung der Abrechnungsdaten durch rechtskräftige Hauptsacheentscheidung keine Bedeutung. Diese Entscheidung äußert gerade keine Rückwirkung in dem Sinne, dass bestandskräftige Bescheide für abgeschlossene Abrechnungsjahre mit der Folge eines Verstoßes gegen die in § 14 Abs. 5 EEG vorgeschriebene Deckelung korrigiert werden müssten. Diese Veränderung wirkt sich vielmehr erst im jeweils folgenden Abrechnungszeitraum als für die nicht begünstigten Letztverbraucher zu tragende finanzielle Mehrbelastung aus.

Die Rechtmäßigkeit des in Streit stehenden Verwaltungsakts richtet sich - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der oben genannten Fassung vom 21. Juli 2004 (im Folgenden: EEG). Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG ist der Antrag auf Strommengenbegrenzung einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 2 und 3 EEG und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb einer am 30. August des laufenden Jahres endenden Ausschlussfrist zu stellen. Für Anträge, die - wie der vorliegende - im Jahre 2004 gestellt wurden, galt nach der Übergangsbestimmung nach § 21 Abs. 6 Satz 1 EEG eine - von der Klägerin eingehaltene - Ausschlussfrist bis zum 31. August 2004. Mit Rücksicht auf diese Ausschlussfrist, die das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen bis zum Fristende verlangt, ist für die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des innerhalb dieser Frist für das Folgejahr gestellten Antrags der Rechtszustand bei Fristablauf maßgeblich (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rdnr. 221 zu § 113 VwGO). Die weitere Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 6 Satz 2 EEG, wonach Begrenzungsanträge, die vor dem 1. August 2004 gestellt wurden, nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), zu behandeln und zu entscheiden sind, ist auf den am Tage des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. August 2004 gestellten Antrag der Klägerin nicht anwendbar.

§ 16 EEG beinhaltet eine besondere Ausgleichsregelung für (besonders energieintensive) Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Schienenbahnen, die dadurch in besonderer Weise finanziell belastet werden, dass die Kosten, die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch ihre Abnahme- und Vergütungsverpflichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG entstehen, an die Letztverbraucher weitergegeben werden. § 16 Abs. 1 EEG bestimmt im Hinblick hierauf, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes oder eines Unternehmens, das eine Schienenbahn betreibt, für eine Abnahmestelle (d.h. in der Regel für das jeweilige Betriebsgelände oder eine abgeschlossene Produktionsanlage) den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an das betreffende Unternehmen als Letztverbraucher weitergegeben wird, zu begrenzen hat, um dadurch die sich aus der Weitergabe der EEG-Strommenge für dieses Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

Mit dem für jede anspruchsberechtigte Abnahmestelle individuell festgesetzten Prozentsatz wird der Anteil des von dieser Abnahmestelle bezogenen Stroms festgelegt, der im jeweils folgenden Kalenderjahr maximal aus Erzeugerquellen Erneuerbarer Energien stammen muss. Die Entlastung in Form einer anteiligen Begrenzung des aus Erneuerbaren Energien stammenden Strommengenanteils ist deshalb notwendig, weil eine direkte Verminderung der Kosten für den Strom aus Erneuerbaren Energien wegen des bundesweiten Ausgleichsystems mit Kopplung der aufgenommenen Strommengen und der hierfür zu entrichtenden Vergütungen (vgl. § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2, § 14 EEG) nicht möglich ist. Die Senkung der Strombezugskosten erfolgt im Hinblick hierauf mittelbar durch Reduzierung der von den privilegierten Unternehmen abzunehmenden EEG-Strommenge. Dieser Anteil wird in der Weise festgelegt, dass von dem begünstigten Unternehmen nur noch 0,05 Cent pro Kilowattstunde als Differenzkosten (gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG die Differenz der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG gezahlten Vergütungen und der durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde des Elektrizitätsversorgungsunternehmens) zu entrichten sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Energieversorgungsunternehmen dem geförderten Unternehmen nur so viel Strom aus Erneuerbaren Energien liefern darf, dass das Unternehmen für den an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Strom nur 0,05 Cent pro Kilowattstunde als Differenzkosten bezahlen muss (vgl. zum Vorstehenden: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 147 f. zu § 16 EEG; Oschmann/Thorbecke, ZNER 2006, 304 [307]).

Durch die Begrenzung des EEG-Strommengenanteils wird es den begünstigten Unternehmen ermöglicht, ihren Strombedarf zu einem wesentlichen Teil aus konventionellen, derzeit größtenteils noch kostengünstigeren Erzeugungsquellen zu decken und damit die Stromkosten zu senken. Der in dem so privilegierten Sektor nicht abgenommene EEG-Strom wird gleichmäßig auf alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen verteilt und von dort auf die Gesamtheit aller sonstigen Stromverbraucher überwälzt. Hierzu zählen private Haushalte, öffentliche Einrichtungen, Landwirtschaft, Handel- und Gewerbe sowie auch alle übrigen, nicht von § 16 EEG erfassten industriellen Stromabnehmer (vgl. zum Vorstehenden: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Informationen zur Anwendung von § 16 EEG (besondere Ausgleichsregelung) für das Jahr 2009, Stand: 18. Dezember 2008).

Der Begrenzungsanspruch besteht grundsätzlich nur für den bezogenen und selbst verbrauchten Strom, der über 10 % der in dem für die Antragstellung maßgeblichen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle verbrauchten Strommenge hinausgeht (sog. Selbstbehalt). Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes entfällt der Selbstbehalt, wenn das Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 20 % und der Strombezug an der Abnahmestelle mindestens 100 Gigawattstunden beträgt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EEG). Die Begrenzung ist von verschiedenen, in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EEG geregelten Voraussetzungen abhängig (darunter einem Mindeststromverbrauch an der Abnahmestelle von mehr als 10 Gigawattstunden, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG), die innerhalb der erwähnten Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 bzw. § 21 Abs. 6 Satz 1 EEG nachzuweisen sind. Sämtlichen Voraussetzungen in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EEG ist gemein, dass sie "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" vorgelegen haben müssen.

Das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) vor der Antragstellung. Bei Unternehmen, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist (etwa Saisonbetriebe), ist dieses maßgeblich, wobei auch diese Unternehmen die in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG einheitlich geltende Ausschlussfrist bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres zu beachten haben. Ist die Abnahmestelle erst innerhalb des zurückliegenden Geschäftsjahres errichtet worden oder hat sie erst innerhalb dieses Geschäftsjahres den Strombezug aufgenommen, ist der bis zum Schluss des Geschäftsjahres verbleibende Zeitraum als "letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr" im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG ("Rumpfgeschäftsjahr") zu Grunde zu legen (vgl. zum Vorstehenden: Salje, EEG, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 27 zu § 16 EEG; Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., Rdnr. 111 zu § 16 EEG; Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 2, Rdnr. 103 ff. zu § 16 EEG; nunmehr gesetzlich ausdrücklich geregelt in § 41 Abs. 2a EEG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2101 - EEG 2009 -).

Den von § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG geforderten Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen kann die Klägerin nicht erbringen, denn sie hat die Papierfabrik in .......-stadt/xxxxxxxx als maßgebliche Abnahmestelle erst im Jahre 2005 in Betrieb genommen. Die erforderlichen Unterlagen für das Geschäftsjahr 2003 konnte sie deshalb zwangsläufig nicht vorlegen. Im Hinblick hierauf hat sie ihrem Antrag die für die Entscheidung maßgeblichen Daten in Form einer Prognose für das Geschäftsjahr 2005 auf der Grundlage des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers beigefügt. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben, ist damit den gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht genügt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stellt das Gesetz in § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG wesentlich darauf ab, dass der Nachweis auf der Basis der Unterlagen und Daten aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr im oben genannten Sinne erbracht wird. Eine Auslegung der Vorschrift in dem von der Klägerin gewünschten Sinne, dass im Interesse der Gleichbehandlung von neu gegründeten Unternehmen oder neu in Betrieb gehenden Unternehmensteilen mit schon seit längerem am Stromnetz angeschlossenen energieintensiven Betrieben auch die Vorlage von prognostisch ermittelten Daten für das das auf die Inbetriebnahme folgende Geschäftjahr als Nachweis der Begrenzungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG ausreicht, scheidet unter dem Blickwinkel aller anzulegender Auslegungskriterien aus.

Der Wortlaut der Bestimmung lässt sich auch bei weitestgehendem Verständnis des Begriffs "letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr" nicht in dem Sinne deuten, dass keinerlei Anknüpfung an Daten aus dem der Antragstellung vorangehenden Geschäftsjahr mehr erfolgt, sondern dass die von dem Gesetz nach seinem unmissverständlichen Wortlaut vorausgesetzte Tatsachenbasis aus einem in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Geschäftszeitraum durch eine in die Zukunft gerichtete prognostische Abschätzung ersetzt wird. Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist es noch vereinbar, im oben dargelegten Sinne den nicht der vollen Zeitspanne eines Kalenderjahres entsprechenden Zeitraum eines "Rumpfgeschäftjahres" ab Gründung des Unternehmens oder Neuerrichtung der Abnahmestelle als "letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr" zu betrachten. Mit der völligen Abkopplung von der Datenbasis des zurückliegenden Geschäftsjahres und mit dem Abstellen auf eine in die Zukunft gerichtete prognostische Abschätzung würde der Sinngehalt des Gesetzeswortlauts indessen nicht nur überschritten, sondern dieser würde letztlich in sein Gegenteil verkehrt. Eine solche, den äußersten Wortsinn nicht nur überschreitende, sondern ihm geradezu zuwiderlaufende Auslegung ist auf der Grundlage einer am Wortlaut orientierten Deutung unzulässig.

Allerdings verweist die Klägerin zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Gesetzesauslegung an der Erforschung der unmittelbaren Wortbedeutung nicht Halt machen darf. Die Gesetzesbindung u.a. der rechtsprechenden Gewalt sei - so das Bundesverfassungsgericht - keine Bindung an den Buchstaben des Gesetzes mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung, sondern vielmehr Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Mit der Interpretation habe das Gericht den Inhalt einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne durch den formalen Wortlaut des Gesetzes begrenzt zu sein. Zur Erfassung des Inhalts einer Norm dürfe sich der Richter der verschiedenen, insbesondere der systematischen und der teleologischen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Sie stünden zur grammatischen Auslegung im Verhältnis gegenseitiger Ergänzung (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 u.a. -, BVerfGE 35, 263 [278 f.]). Eine absolute Begrenzung stellt der Wortlaut des Gesetzes für die Auslegung nur bei strafrechtlichen Vorschriften auf Grund des verfassungsrechtlichen Analogieverbotes in Art. 103 Abs. 2 GG dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 1 BvR 850/88 -, BVerfGE 85, 69 [73]).

Auch eine Anwendung der weiteren Auslegungskriterien erbringt indes kein von der wörtlichen Auslegung des Begriffs "letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr" abweichendes Ergebnis.

Dass durch den Wortlaut der Vorschrift und ihrem hieraus folgenden Sinngehalt der eigentliche Wille des Gesetzgebers nicht oder nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin meint, der Gesetzgeber habe in Wahrheit eine umfassende Entlastung sämtlicher energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Schienenbahn-Unternehmen angestrebt und mit der von ihm normierten Nachweispflicht und durch die Regelung des Antragsverfahrens lediglich sicherstellen wollen, dass nur Unternehmen, die die gesetzlichen Kriterien erfüllen, in den Genuss der Ausgleichsregelung kommen. Die Vorschrift solle - so die Klägerin - lediglich eine missbräuchliche Ausnutzung der Ausgleichsregelung verhindern und gewährleisten, dass über den Ausgleich auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage entschieden werde. Mit der Formulierung "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" habe der Gesetzgeber nur den Regelfall des Nachweises für bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr angeschlossene Abnahmestellen kennzeichnen, aber nicht ausschließen wollen, dass der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen in § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG in anderer geeigneter Form erbracht werde.

Dieser Sichtweise kann der Senat nicht folgen. Sie lässt sich schon nicht damit vereinbaren, dass in § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG bezüglich des erforderlichen Nachweises nicht nur auf das vorangegangene Geschäftsjahr abgestellt, sondern zugleich verlangt wird, dass die Daten für das abgeschlossene Geschäftsjahr heranzuziehen sind. Bereits dieser Umstand macht deutlich, dass es sich bei der Anknüpfung an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht nur um die beispielhafte und damit letztlich bedeutungslose Bezeichnung der regelmäßigen Nachweisführung für bereits länger angeschlossene Abnahmestellen handelt, sondern dass die Forderung, dass der Nachweis auf der Grundlage des Jahresabschlusses erbracht werden muss, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein wesentliches Element für die zuverlässige Feststellung der Ausgleichsvoraussetzungen darstellt.

Aus der von der Klägerin in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Begründung für die EEG-Novelle 2004 folgt nichts anderes.

Ausweislich der Begründung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/2327, S. 39) soll das in § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG geregelte Nachweisverfahren

"den notwendigen Verbraucherschutz dadurch sicherstellen, dass nur die Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, im geregelten Umfang in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung gelangen".

Diese Erwägungen stützen die von dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1EEG abweichende Auslegung der Bestimmung durch die Klägerin nicht. Sie legt bei der Betrachtung der vorstehend wiedergegebenen Gesetzesbegründung ihren Augenmerk auf die Formulierung "die die Kriterien erfüllen", ohne die nachfolgende - von ihr bei der Zitierung der erwähnten Stelle der Gesetzesbegründung weggelassene - weitere Formulierung "im geregelten Umfang" mit in den Blick zu nehmen. Der ausdrückliche Hinweis auf die Gewährung des Ausgleichs "im geregelten Umfang" zeigt aber gerade, dass der Wille des Gesetzgebers nicht auf eine möglichst lückenlose Einbeziehung sämtlicher Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Schienenbahn-Unternehmen mit einem in der Vergangenheit festgestellten oder in der Zukunft zu erwartenden hohen Stromverbrauch gerichtet war. Vielmehr wird hieraus deutlich, dass die mit der gesetzlichen Bestimmung verbundenen Bevorrechtigungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und für Schienenbahn-Unternehmen an die Einhaltung des in der Bestimmung geregelten Nachweisverfahrens geknüpft sind. Hierzu gehört nicht nur die Wahrung der Ausschlussfrist für die Vorlage des vollständigen Antrags nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG, sondern auch die Führung des erforderlichen Nachweises auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dem Gesetzgeber war folglich durchaus bewusst, dass Unternehmen, die wegen ihrer Neugründung oder der erstmaligen Errichtung der Abnahmestelle im laufenden Geschäftsjahr keinen Nachweis über die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG vorlegen können, vorerst nicht in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung nach § 16 EEG kommen können. Erkennbar hat er diese Benachteiligung im Interesse der Erlangung einer möglichst verlässlichen Datenbasis für die Gewährung des Ausgleichs hingenommen.

Die Gründe, die von der Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht angeführt werden, dem Gesetzgeber sei bei Novellierung der Regelung durch das Gesetz vom 21. Juli 2004 nicht bewusst gewesen, dass Unternehmen, die erst im laufenden oder im kommenden Geschäftsjahr mit der Produktion beginnen, bei engem Verständnis der Formulierung "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" nicht in den Genuss des Ausgleichs kommen und es habe keine Absicht bestanden, diese Unternehmen von der Vergünstigung auszuschließen, überzeugen nicht. Bereits die Vorgängerreglung in § 11a EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) - im Folgenden: EEG 2003 - enthielt in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezüglich des Nachweises des Stromverbrauchs und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bezüglich der Differenzkosten eine vergleichbare Regelung ("... in den letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonaten ..."), so dass auch unter Anwendung dieser Bestimmung neu gegründete Unternehmen oder neu in Betrieb genommene Abnahmestellen keine Berücksichtigung fanden. Bei der Neufassung im Jahre 2004 handelte es sich folglich nicht um eine gänzlich neue Rechtssetzung, deren Auswirkungen dem Gesetzgeber nicht vor Augen gestanden hätten. Dass der Kreis der neu gegründeten Unternehmen, die in den Genuss des besonderen Ausgleichs nach § 16 EEG kommen konnten, wegen der damaligen Abnahmegrenze von 100 Gigawatt wesentlich geringer war als nach der Neufassung im Jahre 2004, bedeutet nicht, dass die Konsequenzen der Regelung für neu gegründete Unternehmen nicht mit bedacht worden wären. Auch der Hinweis der Klägerin, die im Zuge der EEG-Novelle 2004 erfolgte Herabsetzung der Verbrauchsgrenze von 100 Gigawattstunden in § 11a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2003 auf 10 Gigawattstunden habe gerade darauf abgezielt, die Förderung über den Kreis der Großverbraucher auf alle stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes auszudehnen, so dass eine Nichtberücksichtigung der vor allem in der Anfangsphase besonders entlastungsbedürftigen Neuunternehmen nicht in der Absicht des Gesetzgebers gestanden haben könne, ist nicht schlüssig. Gerade die Ausweitung der Ausgleichsregelung auf eine Vielzahl weiterer Unternehmen machte mit Rücksicht auf die hiermit verbundene zusätzliche Belastung der nicht privilegierten Stromverbraucher angemessene Begrenzungen erforderlich, auf deren Hintergrund auch die mit dem Gesetz vom 21. Juli 2004 eingeführte Deckelung der Mehrbelastung der nicht privilegierten Abnehmer auf maximal 10 % in § 16 Abs. 5 EEG zu sehen ist.

Allein die vorstehend dargestellte Auslegung entspricht auch dem aus dem Gesamtgefüge des Gesetzes ersichtlich werdenden Sinn und Zweck der besonderen Ausgleichsregelung in § 16 EEG.

Wie bereits dargelegt, zielt die Bestimmung darauf ab, energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch die Verpflichtung zur Abnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien als Teil des gesamten Strombezugs besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, sowie Schienenbahn-Unternehmen dadurch zu entlasten und in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, dass der Anteil des Stroms begrenzt wird, der von dem Energieversorgungsunternehmen dem Erzeuger nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz abzunehmen und zu vergüten ist und als solcher kostenmäßig an den Letztverbraucher weitergegeben wird. Diese Vergünstigung verursacht, wie schon erwähnt, durch die Verteilung der von den anspruchsberechtigten Unternehmen nicht abgenommenen und vergüteten Strommengen aus Erneuerbaren Energien auf Seiten der nicht begünstigten Letztverbraucher eine - für den hier in Frage stehenden Zeitraum noch durch die "Deckelungsvorschrift" in § 16 Abs. 5 EEG begrenzte - finanzielle Mehrbelastung. Mit Rücksicht auf diese Belastungen Dritter ist das Gesetz darauf angelegt, dass der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen in einem möglichst transparenten und geordneten Verfahren erfolgt, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass tatsächlich nur Unternehmen mit sehr hohem Stromverbrauch und einem Anteil der Stromkosten im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens von mehr als 15 % die Begrenzung des EEG-Strommengenanteils in Anspruch nehmen können (vgl. Salje, EEG, 5. Aufl. 2009, Rdnr. 2 zu § 41 EEG 2009).

Einer solchen verfahrensmäßigen Absicherung bedurfte es nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers auch im Hinblick darauf, dass der Ausgleich für das der Antragstellung folgende Kalenderjahr und damit für einen Zeitraum gewährt wird, für den die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien für den Ausgleich wegen der möglichen Schwankungen im Strombezug etwa auf Grund innerbetrieblicher Umstände, Änderungen der Bezugsverträge oder durch konjunkturelle Einflüsse letztlich ungewiss ist, ohne dass einem Wegfall der Ausgleichsvoraussetzungen durch eine spätere Korrektur der Gewährungsentscheidung und Rückabwicklung der finanziellen Vergünstigungen Rechnung getragen werden könnte (vgl. Spenrath/Joseph, BB 2008, 1518 [1522]). Diese Unsicherheiten in der prognostischen Beurteilung der Verhältnisse im Reduktionsjahr hat der Gesetzgeber ersichtlich nur unter der Voraussetzung als hinnehmbar betrachtet, dass jedenfalls für das zurückliegende Geschäftsjahr auf der Basis des Jahresabschlusses gesicherte Daten über die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, BT-Drucks. 15/5212, S. 10). Mit dieser Zielsetzung des Gesetzes ist es nicht vereinbar, eine Begrenzung des Strommengenanteils aus Erneuerbaren Energien auf der Grundlage einer prognostischen Bewertung der erst im laufenden Geschäftsjahr gewonnenen Erkenntnisse zu gewähren.

Gegen die dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende Auslegung der Formulierung "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" bestehen entgegen der Rechtsansicht der Klägerin schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bei der den begünstigten Unternehmen durch § 16 EEG gewährten Möglichkeit der Begrenzung des aus Erneuerbaren Energien stammenden Stromanteils handelt es sich - ähnlich wie bei der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft bei Entnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien nach § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 1 und 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) - um eine gesetzliche Subventionierung dieser Unternehmen (vgl. bezüglich der vorgenannten Vorschriften des Stromsteuergesetzes: BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 u.a. -, BVerfGE 110, 274 [298 f.]).

Bei der Entscheidung darüber, ob und aus welchen Gründen bestimmte Personen oder Unternehmen durch Subventionen gefördert werden sollen, steht dem Gesetzgeber ein grundsätzlich weiter Entscheidungsspielraum zu. Ungeachtet dessen unterliegt der Gesetzgeber auch insoweit verfassungsrechtlichen Bindungen. Dies gilt in besonderer Weise in Bezug auf das Erfordernis, bei der Gewährung der Subventionen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Diese Verpflichtung bedeutet allerdings nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, vielmehr gemeinwohlbezogen und nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm aber in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., S. 293, 299).

Die Gewährung des besonderen Ausgleichs nach § 16 EEG dient der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der privilegierten Unternehmen und verfolgt damit gemeinwohlbezogene und legitime Zwecke (vgl. zu § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 1 und 2 StromStG: BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., S. 299).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Kreis der Begünstigten von demjenigen der durch die Regelung nicht bedachten Unternehmen auch in sachgerechter, dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise abgegrenzt. Wie bereits dargelegt, hat der Gesetzgeber für die Gewährung des Ausgleichs in sachgemäßer Weise an das Vorliegen aussagekräftiger und verlässlicher Verbrauchsdaten und Vertragsregelungen im abgeschlossenen letzten Geschäftsjahr angeknüpft. Die mit dieser Begrenzung des Ausgleichs verbundene Typisierung nach bestimmten Geschäftsvorgängen ist als solche keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Ähnlich wie bei der schon erwähnten Steuerbefreiung nach dem Stromsteuergesetz handelt es sich um die gesetzliche Bewältigung eines Massenvorgangs im Wirtschaftsleben, bei der zwangsläufig in weitem Umfang Besonderheiten auch ganzer Gruppen unberücksichtigt bleiben müssen. Die durch den Gleichheitsgrundsatz gezogenen rechtlichen Grenzen sind erst dann überschritten, wenn bei der typisierenden Regelung wesentliche, gegen die vorgenommene Differenzierung sprechende Aspekte unberücksichtigt geblieben sind oder verkannt wurden oder wenn das Gewicht der durch die Regelung herbeigeführten Ungleichbehandlung zu der Bedeutung der hiermit verfolgten Ziele außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., S. 292).

Unter beiden Gesichtspunkten bestehen an der Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Gleichheitsgrundsatz keine Zweifel.

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, der Gesetzgeber habe unbeachtet gelassen, dass gerade neu gegründete oder in der Neugründung befindliche Unternehmen des produzierenden Gewerbes wegen der vielfältigen Schwierigkeiten in der Anfangsphase von hohen Stromkosten entlastet werden müssten. Dieser Gesichtspunkt ist für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht relevant, denn es ging ihm bei der Einführung der Ausgleichsregelung nicht um eine allgemeine Entlastung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes vor Mehrbelastungen durch den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien, sondern darum, bestimmte besonders energieintensive Unternehmen durch partielle Freistellung von den zusätzlichen Stromkosten aus EEG-Quellen in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Wenn er im Hinblick hierauf bestimmte Anforderungen an die Höhe des Strombezuges und an die Form des Nachweises für die gesetzlichen Ausgleichskriterien stellt und davon ausgeht, dass andere Unternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, eines Ausgleichs nicht oder noch nicht bedürfen, stellt dies keine sachwidrige Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gruppen der Unternehmen des produzierenden Gewerbes dar. Im Übrigen müssten die materiellen Anforderungen an die Gewährung des Ausgleichs in § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG, um dem besonderen Entlastungsbedürfnis von neu gegründeten Unternehmen Rechnung tragen zu können, mit der Konsequenz einer erheblichen Ausweitung des Begünstigtenkreises (nochmals) deutlich herabgesetzt werden. Neuen Unternehmen wird es nämlich schwerlich gelingen, bereits für das Reduktionsjahr prognostisch einen Strombezug von mehr als 100 Gigawattstunden nachzuweisen, so dass zumindest auf den Selbstbehalt in § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG verzichtet werden müsste (vgl. Spenrath/Joseph, BB 2008, 1518 [1521]).

Auch die mit der vorgenommenen Differenzierung einhergehenden Folgen für die durch die gesetzliche Ausgleichsregelung nicht bedachten Unternehmen sind nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 16 EEG unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes hervorzurufen.

Von der in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts behandelten Privilegierung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes in § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 1 und 2 StromStG unterscheidet sich die in § 16 EEG geregelte Begünstigung allerdings dadurch, dass die finanzielle Entlastung der Unternehmen nicht - wie im Steuerrecht - durch den Verzicht auf Einnahmen für den Staatshaushalt erzielt und damit letztlich von der Allgemeinheit getragen wird, sondern von den nicht privilegierten Stromkunden, d.h. auch durch die nicht unter § 16 EEG fallenden Unternehmen des produzierenden Gewerbes, durch Überwälzung des von den begünstigten Unternehmen nicht zu tragenden Anteils (Oschmann/Thorbecke, ZNER 2006, 304 [310]). Diese Mehrbelastung ist allerdings nicht von solchem Gewicht, dass sie mit Erfolg den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecken als entgegenstehender Belang entgegengehalten werden könnte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der in ihrem Umfang allerdings umstrittenen Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (EEG-Erfahrungsbericht 2007, Seite 42) durch die Einspeisung von Strom aus EEG-Quellen aufgrund der speziellen Preisbildungsmechanismen auf dem Strommarkt in den letzten Jahren durch das gesteigerte Stromangebot ein deutlich preisdämpfender Einfluss auf die Stromhandelspreise in Deutschland ausgeübt worden ist (sog. Merit-Order-Effekt). Nach den Feststellungen verschiedener Studien ist in Folge des zusätzlichen Stromangebotes aus Anlagen Erneuerbarer Energien der durchschnittliche Großhandelspreis zwischen 0,28 und 1 Cent je Kilowattstunde gesunken. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat nach entsprechenden Schätzungen im Jahr 2005 zu Gesamteinsparungen für alle Stromkunden in der Größenordnung von etwa 2 Milliarden Euro geführt (vgl. Oschmann/Thorbecke, a.a.O., S. 309). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann von einer gewichtigen Zusatzbelastung durch die Überwälzung des Stromanteils der durch § 16 EEG privilegierten Unternehmen auf die anderen Letztverbraucher nicht ausgegangen werden.

Schließlich liegt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch kein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit vor. Allerdings hat die Gewährung des Ausgleichs nach § 16 EEG, von der in besonderer Weise schon länger am Markt aktive Großunternehmen profitieren, nicht unerhebliche Auswirkungen vor allem auf den nationalen Wettbewerb, da sich die finanziellen Vergünstigungen für die privilegierten Unternehmen als Vorteile gegenüber Mitkonkurrenten im Marktgeschehen auswirken können (vgl. Oschmann/Thorbecke, a.a.O., S. 310). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Wettbewerbsverzerrung findet hierdurch aber nicht statt.

Als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG bzw. des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Wettbewerbsfreiheit die Gewährleistung gleicher Chancen bei der Gewährung staatlicher Leistungen und schützt den unterlegenen Bewerber vor willkürlichen Benachteiligungen gegenüber seinen Konkurrenten. Die grundrechtliche Gewährleistung ist allerdings nicht darauf gerichtet, Markt- und Handelsteilnehmer vor Benachteiligungen im laufenden Marktgeschehen zu bewahren. Wie die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Wettbewerbsfreiheit nicht vor Konkurrenz und aus sonstigen Umständen resultierenden wirtschaftlichen Einbußen. Vielmehr soll hierdurch gewährleistet werden, dass beim Zugang zu dem betreffenden Markt Bewerber nicht in willkürlicher Weise gegenüber anderen Konkurrenten, auch und gerade wenn diese bereits am Markt teilnehmen, zurückgesetzt werden (Urteil des Senats vom 16. April 2008 - 6 UE 1472/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 43 f.). Eine solche willkürliche Zurückdrängung der nicht von der Ausgleichsregelung des § 16 EEG bedachten Unternehmen vom Wettbewerb findet nicht statt. Zum einen haben die Mehrbelastungen, die diesen Unternehmen als nicht privilegierten Strombeziehern durch die Überwälzung der Kosten für die Stromanteile der bevorrechtigten Unternehmen entstehen, nicht ein derartiges Ausmaß, dass sich diese als ernsthaftes Hemmnis für die Teilnahme am Wettbewerb darstellen. Zum anderen ist die mit § 16 EEG verbundene faktische Benachteiligung nicht privilegierter Unternehmen nicht willkürlich, sondern durch das legitime Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der anderen Unternehmen gerechtfertigt.

Nach alledem lässt sich eine Deutung der Vorschrift in § 16 Abs. 1 EEG, die von der mit den herkömmlichen Methoden gewonnenen Auslegung abweicht, schließlich auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung gewinnen.

Einer solchen stünde im Übrigen auch der unmissverständliche Wortlaut des Gesetzes entgegen. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist folglich nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung des Verdikts der Verfassungswidrigkeit gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 [274]).

Die Ausgleichsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG kann auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung auf Unternehmen übertragen werden, die eine Begrenzung für das kommende Kalenderjahr für eine erst im laufenden Geschäftsjahr neu errichtete Abnahmestelle beantragen. Eine analoge Anwendung setzt das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus, die der Gesetzgeber, wenn er hieran gedacht hätte, entsprechend ausgefüllt hätte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 -, Jurisdokument). Eine solche Regelungslücke liegt aber nicht vor. Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber die verfahrensmäßige Einschränkung, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen sind, in Kenntnis und unter Hinnahme des Ausschlusses neu gegründeter Unternehmen oder neu eingerichteter Abnahmestellen bewusst in das Gesetz aufgenommen (ebenso Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., Rdnr. 116 zu § 16 EEG).

Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.

Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Ausgleichsregelung in § 16 Abs. 1 EEG auf, die sich unter Geltung der aktuellen Fassung in § 41 Abs. 1 EEG 2009 in gleicher Weise stellen. Deshalb ist die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 678.954,00 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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